Gesetz. über die. Landesbank Baden-Württemberg. vom 11. November 1998

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1 Gesetz über die Landesbank Baden-Württemberg (Landesbankgesetz - LBWG) vom 11. November 1998 (GBl. S. 589), geändert durch Gesetz zur Änderung des Landesbankgesetzes vom 22. Oktober 2002 (GBl. S. 385) - Stuttgart, Karlsruhe und Mannheim - Fassung: 19. Juli 2005

2 Seite 2 des Gesetzes über die Landesbank Baden-Württemberg, Fassung 19. Juli 2005 Der Landtag hat am 11. November 1998 das folgende Gesetz beschlossen (GBl. S. 589): 1 Errichtung und Rechtsstellung (1) Die Landesbank Baden-Württemberg (Landesbank) wird als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet. Dazu werden die Südwestdeutsche Landesbank Girozentrale, die Landesgirokasse - öffentliche Bank und Landessparkasse (Landesgirokasse) und die Landeskreditbank Baden-Württemberg vereinigt. (2) Das Vermögen der Landesgirokasse und der Landeskreditbank Baden-Württemberg (übertragende Rechtsträger) wird als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung der übertragenden Rechtsträger und unter Begründung der Gewährträgerstellung ihrer Träger ( 4 Abs. 1) und deren Beteiligung am Stammkapital ( 5 Abs. 1) auf die Südwestdeutsche Landesbank Girozentrale (übernehmender Rechtsträger) übertragen. (3) Das Vermögen der übertragenden Rechtsträger geht einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger über (Gesamtrechtsnachfolge). (4) Sitze der Landesbank sind Stuttgart, Karlsruhe und Mannheim. Die Landesbank kann ohne regionale Begrenzung Niederlassungen, Zweigstellen, Börsenbüros und Repräsentanzen errichten und unterhalten. 2 Aufgaben (1) Die Landesbank hat volle Geschäftsfreiheit. Sie kann alle Arten von Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäften betreiben sowie alle sonstigen Geschäfte, die der Landesbank dienen. Sie ist berechtigt, Pfandbriefe, Kommunalobligationen und sonstige Schuldverschreibungen auszugeben.

3 Seite 3 des Gesetzes über die Landesbank Baden-Württemberg, Fassung 19. Juli 2005 (2) Die Landesbank stärkt den Wettbewerb im Kreditgewerbe. Sie erbringt ihre Leistungen für die Bevölkerung, die Wirtschaft und die öffentliche Hand unter Berücksichtigung der Markterfordernisse. (3) Die Landesbank ist Universalbank und internationale Geschäftsbank. (4) Die Landesbank ist auch die Zentralbank der Sparkassen in Baden-Württemberg. Insoweit betreibt sie ihre Geschäfte unter Berücksichtigung der Belange der Sparkassen. Informationen, die ihr als Zentralbank zugänglich werden, dürfen nicht zur Anbahnung anderer Geschäfte verwendet werden. Zusammen mit den Verbundunternehmen der Sparkassen fördert und unterstützt sie die Wettbewerbsfähigkeit der Sparkassen im Markt. (5) Die Landesbank erfüllt auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart auch die Aufgaben einer Sparkasse in entsprechender Anwendung des 6 Abs. 2 * des Sparkassengesetzes. (6) Die Landesbank kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Wahrnehmung ihrer Geschäfte rechtlich unselbständige Anstalten des öffentlichen Rechts errichten, sich an Unternehmen beteiligen und Verbänden als Mitglied beitreten. Sie kann sich ferner am Kapital von Kreditinstituten des öffentlichen Rechts beteiligen und bei solchen Instituten Gewährträger oder Träger sein. (7) Die Landesbank ist zur Anlage von Mündelgeld geeignet. 3 Satzung Die Landesbank regelt ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze durch Satzung. Satzungen sind öffentlich bekanntzumachen. Der Erlaß und Änderungen der Satzungen der Landesbank sind der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. * Durch Änderung des Sparkassengesetzes jetzt 6 Abs. 1

4 Seite 4 des Gesetzes über die Landesbank Baden-Württemberg, Fassung 19. Juli Träger und Haftung (1) Träger der Landesbank sind das Land Baden-Württemberg (Land), der Sparkassenverband Baden-Württemberg (Verband) und die Landeshauptstadt Stuttgart (Stadt). (2) Die Träger unterstützen die Landesbank bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. Es besteht weder eine Verpflichtung der Träger noch ein Anspruch der Landesbank gegen die Träger, Mittel zur Verfügung zu stellen. (3) Die Träger der Landesbank am 18. Juli 2005 haften für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten der Landesbank. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt, für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. Die Träger werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen der Landesbank nicht befriedigt werden können. Verpflichtungen der Landesbank auf Grund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage oder einer durch die Mitgliedschaft in einem Sparkassenverband als Gewährträger vermittelten Haftung sind vereinbart und fällig im Sinne der Sätze 1 bis 3 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit. Mehrere Träger haften als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihren Kapitalanteilen. (4) Ein Träger der Landesbank kann unbeschadet von Absatz 5 allein oder gesamtschuldnerisch mit anderen Trägern oder Dritten zeitlich befristete und betragsmäßig festgelegte Garantien gegen eine marktgerechte Gebühr übernehmen. (5) Die Landesbank haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Die Haftung der Träger ist auf das satzungsmäßige Kapital beschränkt.

5 Seite 5 des Gesetzes über die Landesbank Baden-Württemberg, Fassung 19. Juli 2005 (6) Soweit ein Träger seinen gesamten Anteil am Stammkapital überträgt, kann er durch Erklärung gegenüber der Landesbank als Träger ausscheiden. Die Erklärung bedarf der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde. Der Träger scheidet mit Erteilung der Zustimmung aus; der ausgeschiedene Träger haftet im Außenverhältnis für bis dahin begründete Verbindlichkeiten der Landesbank gemäß Absatz 3 entsprechend fort. (7) Juristische Personen des öffentlichen Rechts können unter Beachtung der vorstehenden Absätze als weitere Träger unter Beteiligung am Stammkapital durch Vertrag aufgenommen werden. 5 Stammkapital (1) Die Träger statten die Landesbank mit einem Stammkapital aus; das Nähere regelt die Satzung. Die Satzungen der Sparkassen- und Giroverbände können bestimmen, daß ihre Mitgliedssparkassen Anteile am Stammkapital unmittelbar aufbringen. (2) Jeder Träger kann seinen Anteil am Stammkapital ganz oder teilweise durch Vertrag auf einen anderen Träger übertragen. (3) Die Landesbank kann von ihren Trägern und Dritten Genußrechtskapital, stille Einlagen sowie nachrangiges Haftkapital und andere Arten von Kapital nach Maßgabe des Gesetzes über das Kreditwesen aufnehmen. 6 Organe (1) Organe der Landesbank sind die Trägerversammlung, der Verwaltungsrat und der Vorstand. (2) Die Vertreter der Träger in der Trägerversammlung und die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig. Erleiden sie einen Dienstunfall, haben sie dieselben Rechte wie ein Ehrenbeamter.

6 Seite 6 des Gesetzes über die Landesbank Baden-Württemberg, Fassung 19. Juli 2005 (3) Die Vertreter der Träger in der Trägerversammlung und die Mitglieder des Verwaltungsrats sowie des Vorstands sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; das Nähere regelt die Satzung. 7 Grundsätze der Geschäftsführung Die Geschäfte der Landesbank sind unter Beachtung ihres öffentlichen Auftrags nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. 8 Trägerversammlung (1) Die Trägerversammlung besteht aus den Trägern. Diese üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Landesbank in der Trägerversammlung aus, soweit dieses Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen. Die Träger werden in der Trägerversammlung durch eine oder mehrere Personen vertreten, die an Weisungen nicht gebunden sind; das Nähere regelt die Satzung. (2) Die Trägerversammlung beschließt über 1. die Bestellung, Abberufung, Anstellung und Entlassung der Mitglieder des Vorstands und deren Stellvertreter sowie die Bestellung und Abberufung des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands; 2. die Bestellung des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats; 3. die Entlastung der Verwaltungsrats- und der Vorstandsmitglieder; 4. die Gewährung einer Aufwandsentschädigung an die Vertreter der Träger in der Trägerversammlung und die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Ausschüsse sowie der Beiräte; 5. die Verwendung des Bilanzgewinns; 6. die Satzungen der Landesbank und deren Änderungen; 7. die Festsetzung und Änderung des Stammkapitals; sie kann auch Grundsätze für die Hereinnahme sonstigen Kapitals nach dem Gesetz über das Kreditwesen beschließen;

7 Seite 7 des Gesetzes über die Landesbank Baden-Württemberg, Fassung 19. Juli Unternehmensverträge im Sinne von 291 und 292 des Aktiengesetzes; 9. die Bestätigung der Vertreter der Beschäftigten im Verwaltungsrat und deren Stellvertreter; 10. den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen sowie von wesentlichen Beteiligungen an Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen. (3) Die Beschlüsse der Trägerversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, soweit nicht dieses Gesetz oder die Satzung eine andere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmen. (4) Die Stimmrechte stehen den Trägern nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Stammkapital zu. Das auf den einzelnen Träger danach entfallende Stimmrecht wird einheitlich durch jeweils einen seiner Vertreter (Stimmführer) ausgeübt. Das Nähere regelt die Satzung. (5) Der Vorsitzende der Trägerversammlung vertritt die Landesbank gegenüber den Vorstandsmitgliedern. 9 Verwaltungsrat (1) Der Verwaltungsrat besteht aus 30 Mitgliedern, die nach diesem Gesetz und der Satzung bestellt und abberufen werden. Die Mitglieder des Verwaltungsrats und deren Stellvertreter werden von den Trägern entsandt, soweit sie nicht als Vertreter der Beschäftigten nach 10 zu wählen sind. Das Recht, Mitglieder in den Verwaltungsrat zu entsenden, steht den Trägern nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Stammkapital zu. Das Nähere regelt die Satzung.

8 Seite 8 des Gesetzes über die Landesbank Baden-Württemberg, Fassung 19. Juli 2005 (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter sollen wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde besitzen und geeignet sein, die Landesbank zu fördern und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Sie haben ihre Tätigkeit uneigennützig und verantwortungsbewußt auszuüben. 10 Beschäftigtenvertreter im Verwaltungsrat Zehn Mitglieder und ihre Stellvertreter werden als Vertreter der Beschäftigten im Verwaltungsrat von den Beschäftigten der Landesbank gewählt und von der Trägerversammlung durch Wahl bestätigt. Für die zu besetzenden Sitze wird die dreifache Zahl von Beschäftigtenvertretern gewählt. Die Wahl erfolgt in entsprechender Anwendung des 15 Abs. 1 Sätze 1, 3, 5 und 6, Abs. 2, 3 und 4 Sätze 1, 2 und 4, Abs. 5 des Sparkassengesetzes sowie der Sparkassenwahlordnung mit der Maßgabe, daß - in 15 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 des Sparkassengesetzes das Doppelte der nach Satz 2 zu wählenden Beschäftigtenvertreter zugrunde zu legen sind, - jeder Wahlberechtigte 30 Stimmen hat und - der Personalrat oder im Falle des 9 Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) der Gesamtpersonalrat der Landesbank spätestens zwölf Wochen vor Ablauf der Amtszeit mindestens drei wahlberechtigte Beschäftigte als Wahlvorstand und je einen von ihnen als Vorsitzenden und als dessen Stellvertreter bestellt. Wählbar sind Beschäftigte, die am Wahltag die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen; im übrigen gilt für die Wählbarkeit 12 Abs. 1 und 2 LPVG entsprechend. Bei Verlust der Wählbarkeit scheidet der Beschäftigtenvertreter aus dem Verwaltungsrat aus.

9 Seite 9 des Gesetzes über die Landesbank Baden-Württemberg, Fassung 19. Juli Aufgaben des Verwaltungsrats (1) Der Verwaltungsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. (2) Der Verwaltungsrat beschließt über 1. die Grundsätze der Geschäftspolitik; 2. die Genehmigung des vom Vorstand jährlich vorzulegenden Wirtschaftsplans; 3. die Feststellung des Jahresabschlusses; 4. die Einrichtung von Ausschüssen des Verwaltungsrats, insbesondere des Kreditausschusses, deren Zusammensetzung und Entscheidungsbefugnisse sowie deren Vorsitzende und deren Stellvertreter; 5. die Errichtung von Auslandsniederlassungen; 6. den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an Unternehmen nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Vorstands, soweit nicht die Trägerversammlung zuständig ist; 7. den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Vorstands; 8. die Geschäftsordnung des Vorstands und die Zustimmung zu der vom Vorstand vorgeschlagenen Geschäftsverteilung; 9. die Bestellung und Beauftragung des Abschlußprüfers und des Prüfers nach 36 des Wertpapierhandelsgesetzes; 10. die ihm in der Satzung zugewiesenen sonstigen Aufgaben. (3) Der Verwaltungsrat beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit). Jedes Mitglied hat eine Stimme.

10 Seite 10 des Gesetzes über die Landesbank Baden-Württemberg, Fassung 19. Juli Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus mehreren Mitgliedern; das Nähere regelt die Satzung. (2) Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren durch die Trägerversammlung bestellt und privatrechtlich angestellt; eine Wiederbestellung ist möglich. 13 Aufgaben des Vorstands (1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Landesbank und vertritt die Landesbank; das Nähere regelt die Satzung. (2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Landesbank zuständig, für die nicht nach diesem Gesetz oder auf Grund der Satzung eine andere Zuständigkeit bestimmt ist. 14 Beiräte Zur sachverständigen Beratung der Landesbank können ein Beirat oder mehrere Beiräte gebildet werden; das Nähere regelt die Satzung.

11 Seite 11 des Gesetzes über die Landesbank Baden-Württemberg, Fassung 19. Juli Siegelführung (1) Die Landesbank führt ein Siegel mit dem kleinen Landeswappen und der Umschrift "Landesbank Baden-Württemberg". (2) Urkunden, die vom Vorstand oder von den mit seiner Vertretung beauftragten Personen ausgestellt und mit dem Siegel versehen sind, gelten als Urkunden einer öffentlichen Behörde. 16 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Öffentliche Bekanntmachungen sind im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg vorzunehmen. (2) Öffentliche Bekanntmachungen im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg können durch eine Auslegung an allen Sitzen der Landesbank in Stuttgart, Karlsruhe und Mannheim unter gleichzeitigem Hinweis auf diese Art der Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg ersetzt werden. 17 Kraftloserklärung von Sparurkunden 33 des Sparkassengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

12 Seite 12 des Gesetzes über die Landesbank Baden-Württemberg, Fassung 19. Juli Aufsicht (1) Die Landesbank untersteht der Aufsicht des Landes. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, die Rechtmäßigkeit von Geschäftsführung und Verwaltung sicherzustellen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Rechtsaufsichtsbehörde ist das Finanzministerium und das Innenministerium. (2) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann sich über die Angelegenheiten der Landesbank unterrichten, insbesondere Prüfungen und Besichtigungen durchführen, Berichte anfordern sowie Akten und Unterlagen einsehen. Die 121 bis 123 der Gemeindeordnung gelten entsprechend. (3) Die Entlastung des Vorstands nach 8 Abs. 2 Nr. 3 ist nur zulässig, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde bestätigt hat, daß die Jahresabschlußprüfung keine erheblichen Verstöße ergeben hat oder alle wesentlichen Anstände erledigt sind. 19 Neubildung von Organen (1) Nach Verkündung dieses Gesetzes, in jedem Fall aber vor Ablauf des 31. Dezember 1998, werden die Organe gebildet. Die Organe können unter Beachtung des Entwurfs der Satzung alle Beschlüsse fassen und die Maßnahmen durchführen, die nach den Regelungen dieses Gesetzes zur Aufnahme der Tätigkeit der Landesbank zum 1. Januar 1999 erforderlich sind. (2) Mit Errichtung der Landesbank endet die Organstellung der Mitglieder von Vorstand, Verwaltungsrat und Kreditausschuß des übernehmenden Rechtsträgers. (3) Die erste Sitzung der Trägerversammlung und des Verwaltungsrats wird jeweils vom Finanzminister des Landes einberufen.

13 Seite 13 des Gesetzes über die Landesbank Baden-Württemberg, Fassung 19. Juli Übergangsregelung für die Beschäftigtenvertreter im Verwaltungsrat (1) Der Verwaltungsrat besteht bis zur Bestätigung der Vertreter der Beschäftigten durch die Trägerversammlung nach 10 Satz 1 aus den von den Trägern bestellten Mitgliedern sowie aus 1. drei Beschäftigten der Landesbank, die am 31. Dezember 1998 Beschäftigtenvertreter der Südwestdeutschen Landesbank Girozentrale sind, 2. fünf Beschäftigten der Landesbank, die am 31. Dezember 1998 Beschäftigtenvertreter der Landesgirokasse sind, und 3. zwei Beschäftigten der Landesbank, die am 31. Dezember 1998 einem der Personalräte oder dem Gesamtpersonalrat der Landeskreditbank Baden-Württemberg angehören. Die Beschäftigtenvertreter und ihre Stellvertreter nach Satz 1 werden von der Trägerversammlung in ihrer konstituierenden Sitzung bestimmt. Dabei soll bei der Südwestdeutschen Landesbank Girozentrale und der Landesgirokasse von den in der letzten Wahl erreichten Stimmenzahlen und bei der Landeskreditbank Baden-Württemberg von dem Vorschlag der übergehenden Personalrats- und Gesamtpersonalratsmitglieder ausgegangen werden. (2) Die Vertreter der Beschäftigten sind bis spätestens 31. Dezember 1999 für die restliche Amtszeit der von den Trägern bestellten Mitglieder nach 10 Sätze 2 bis 4 zu wählen. Die Bestellung des Wahlvorstands hat spätestens zwölf Wochen vor Ablauf dieser Frist durch den Übergangsgesamtpersonalrat oder durch die zuständige Personalvertretung nach ihrer Wahl zu erfolgen.

14 Seite 14 des Gesetzes über die Landesbank Baden-Württemberg, Fassung 19. Juli Übergangsregelung für Mitarbeiter (1) Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Landesgirokasse und der Landeskreditbank Baden-Württemberg gehen auf die Landesbank über. Die Rechtsfolgen bestimmen sich nach 613 a Abs. 1 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Zusatzversorgungskasse der Landesgirokasse wird als rechtlich unselbständige Einrichtung auf die Landesbank übergeleitet; auf sie findet das Versicherungsaufsichtsgesetz keine Anwendung. (2) Verpflichtungen der Landesgirokasse und der Landeskreditbank Baden-Württemberg gegenüber ausgeschiedenen Arbeitnehmern, insbesondere eventuelle Altersversorgungsverpflichtungen, gehen auf die Landesbank über. 22 Übergangsregelung für den Personalrat und die Jugend- und Auszubildendenvertretung (1) Der Personalrat bei der Landesgirokasse besteht als Übergangspersonalrat bei der Landesbank für den Bereich der bisherigen Landesgirokasse fort. 19 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 LPVG bleibt unberührt. Satz 1 gilt für die Ersatzmitglieder entsprechend. (2) Für den Bereich der bisherigen Landeskreditbank Baden-Württemberg werden Übergangspersonalräte an den Sitzen der Landesbank in Karlsruhe und Stuttgart gebildet. Ihnen gehören jeweils die Beschäftigten der Landesbank an, die am 31. Dezember 1998 jeweils Mitglied oder Ersatzmitglied des Personalrats am Hauptsitz der Landeskreditbank Baden-Württemberg und des Personalrats bei der Niederlassung in Stuttgart waren. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 34 Abs. 1 LPVG ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß das lebensälteste Mitglied des Übergangspersonalrats die Aufgaben des Wahlvorstands wahrnimmt.

15 Seite 15 des Gesetzes über die Landesbank Baden-Württemberg, Fassung 19. Juli 2005 (3) Die Amtszeit der Personalräte und Übergangspersonalräte bei der Landesbank endet mit der Neuwahl des Personalrats, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember Bis dahin bleiben die Personalräte und Übergangspersonalräte von Veränderungen der Bereiche unberührt. 19 Abs. 2 Nr. 6 LPVG steht der Wahl eines Personalrats nicht entgegen. Abweichend von 19 Abs. 3 Satz 1 LPVG ist der nächste Personalrat bei der Landesbank in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen. (4) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung bei der Landesgirokasse besteht bei der Landesbank für diesen Bereich als Übergangs-Jugend- und Auszubildendenvertretung fort. 60 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit 19 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 LPVG bleibt unberührt. Satz 1 gilt für die Ersatzmitglieder entsprechend. (5) Die Beschäftigten der Landesbank im Sinne von 57 LPVG, die am 31. Dezember 1998 Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung am Hauptsitz der Landeskreditbank Baden-Württemberg waren, bilden für diesen Bereich eine Übergangs- Jugend- und Auszubildendenvertretung. Absatz 2 Satz 4 und Absatz 4 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. (6) Die Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretungen und der Übergangs- Jugend- und Auszubildendenvertretungen endet abweichend von 60 Abs. 2 Satz 1 LPVG mit der Neuwahl des Personalrats, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember Absatz 3 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. 23 Übergangsregelung für den Gesamtpersonalrat und die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung (1) Die Amtszeit des Gesamtpersonalrats bei der Südwestdeutschen Landesbank Girozentrale endet abweichend von 54 Abs. 3 in Verbindung mit 26 Abs. 1 LPVG mit Ablauf des 31. Dezember Für die Amtszeit der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung gilt Satz 1 entsprechend. (2) Bei der Landesbank wird ein Übergangsgesamtpersonalrat gebildet. Ihm gehören als Mitglieder die folgenden Beschäftigten der Landesbank an:

16 Seite 16 des Gesetzes über die Landesbank Baden-Württemberg, Fassung 19. Juli der Vorsitzende und drei weitere Mitglieder des Gesamtpersonalrats bei der Südwestdeutschen Landesbank Girozentrale, 2. der Vorsitzende und vier weitere Mitglieder des Personalrats bei der Landesgirokasse und 3. vier Beschäftigte der Landesbank, die am 31. Dezember 1998 Mitglied oder Ersatzmitglied eines der Personalräte oder des Gesamtpersonalrats der Landeskreditbank Baden-Württemberg waren. Die weiteren Mitglieder nach Satz 2 Nr. 1 sind vom Gesamtpersonalrat, die weiteren Mitglieder nach Satz 2 Nr. 2 vom Personalrat bis spätestens 31. Dezember 1998 zu wählen. Die Mitglieder nach Satz 2 Nr. 3 werden unverzüglich nach dem 31. Dezember 1998 von den Beschäftigten der Landesbank gewählt, die am 31. Dezember 1998 Mitglied oder Ersatzmitglied eines der Personalräte oder des Gesamtpersonalrats der Landeskreditbank Baden-Württemberg waren. (3) Ersatzmitglieder für den Übergangsgesamtpersonalrat sind zunächst die übrigen Mitglieder des Gesamtpersonalrats bei der Südwestdeutschen Landesbank Girozentrale, des Personalrats bei der Landesgirokasse und die Beschäftigten der Landesbank, die am 31. Dezember 1998 Mitglied oder Ersatzmitglied eines der Personalräte oder des Gesamtpersonalrats der Landeskreditbank Baden-Württemberg waren, in der Reihenfolge, die sich jeweils aus den Wahlen nach Absatz 2 Sätze 3 und 4 ergeben hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Im übrigen sind die Ersatzmitglieder des Gesamtpersonalrats der Südwestdeutschen Landesbank Girozentrale und des Personalrats bei der Landesgirokasse weitere Ersatzmitglieder für den Übergangsgesamtpersonalrat; 54 Abs. 3 in Verbindung mit 31 Abs. 2 LPVG gilt entsprechend.

17 Seite 17 des Gesetzes über die Landesbank Baden-Württemberg, Fassung 19. Juli 2005 (4) Der Vorstand des Übergangsgesamtpersonalrats besteht abweichend von 54 Abs. 3 in Verbindung mit 32 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 und 33 LPVG aus den folgenden Beschäftigten der Landesbank: 1. dem Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats bei der Südwestdeutschen Landesbank Girozentrale, 2. dem Vorsitzenden des Personalrats bei der Landesgirokasse und 3. dem Mitglied des Übergangsgesamtpersonalrats aus dem Bereich der Landeskreditbank Baden-Württemberg, das bei der Wahl nach Absatz 2 Satz 4 die höchste Stimmenzahl erreicht hat. (5) 54 Abs. 3 in Verbindung mit 34 Abs. 1 LPVG ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß das lebensälteste Mitglied des Übergangsgesamtpersonalrats die Aufgaben des Wahlvorstands wahrnimmt. (6) Die Amtszeit des Übergangsgesamtpersonalrats endet mit der Neuwahl des Gesamtpersonalrats, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember Abs. 3 in Verbindung mit 19 Abs. 2 Nr. 6 LPVG steht der Wahl eines Gesamtpersonalrats nicht entgegen. Abweichend von 54 Abs. 3 in Verbindung mit 19 Abs. 3 Satz 1 LPVG ist der nächste Gesamtpersonalrat bei der Landesbank in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen des Gesamtpersonalrats neu zu wählen. (7) 54 Abs. 3 in Verbindung mit 13 und 20 LPVG findet entsprechende Anwendung, 20 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß der Übergangsgesamtpersonalrat die Aufgaben des Personalrats wahrnimmt.

18 Seite 18 des Gesetzes über die Landesbank Baden-Württemberg, Fassung 19. Juli Änderung des Sparkassengesetzes Das Sparkassengesetz für Baden-Württemberg in der Fassung vom 23. Januar 1992 (GBl. S. 128), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1995 (GBl. S. 874), wird wie folgt geändert: 1. In 16 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte "Südwestdeutsche Landesbank Girozentrale" durch die Worte "Landesbank Baden-Württemberg ersetzt und die Überschrift "Zweiter Teil Landesgirokasse" werden aufgehoben. 3. In 37 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "sowie die Landesgirokasse" und in Absatz 4 die Worte "und die Landesgirokasse" gestrichen. 4. Die 40 bis 43 mit der Überschrift "1. Südwestdeutsche Landesbank Girozentrale" werden aufgehoben. 5. In 49 werden die Worte "die Bank und" gestrichen. 6. In 50 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Worte "der Bank und" gestrichen. 7. In 51 Abs. 1 werden die Absatzbezeichnung "(1)", in Satz 1 die Worte "der Bank und" und in Satz 2 die Worte "die Bank oder" gestrichen. Absatz 2 wird aufgehoben. 8. In 53 Abs. 1 werden die Worte "die Landesgirokasse," und ", die Bank" gestrichen. 9. In 54 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "der Landesgirokasse," und ", der Bank" sowie in Absatz 2 Satz 1 die Worte "die Bank und" gestrichen. 10. In 59 Abs. 2 werden die Worte "und die Landesgirokasse" gestrichen. 11. In 61 werden die Angaben " 34, 35, 40 Abs. 1 und 44 Abs. 1" durch die Angaben " 35 und 44 Abs. 1" ersetzt.

19 Seite 19 des Gesetzes über die Landesbank Baden-Württemberg, Fassung 19. Juli Änderung des Gesetzes zur Änderung des Sparkassengesetzes Das Gesetz zur Änderung des Sparkassengesetzes vom 4. Februar 1975 (GBl. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 1991 (GBl. S. 839), wird wie folgt geändert: 1. Die Artikel 2, 3, 4 Abs. 1 und 3, Artikel 5 und 7 Abs. 1, 2, 4 und 5 und Artikel 8 werden aufgehoben. 2. In Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ", die Württembergische Landessparkasse, die Girozentralen", in Absatz 3 Satz 1 die Worte ", die Girozentrale" und in Absatz 7 die Worte "der Württembergischen Landessparkasse," sowie ", den Girozentralen" gestrichen. 26 Änderung der Sparkassengeschäftsverordnung Die Sparkassengeschäftsverordnung vom 12. Februar 1992 (GBl. S. 155) wird wie folgt geändert: 1. In 1 Abs. 2 werden die Worte "der Bank und" gestrichen Abs. 4, 3 Abs. 4 und 4 Abs. 4 werden aufgehoben. 27 Änderung der Sparkassenwahlordnung Die Sparkassenwahlordnung vom 11. September 1989 (GBl. S. 425), geändert durch Verordnung vom 2. März 1994 (GBl. S. 202), wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift des zweiten Abschnitts des ersten Teils werden die Worte "der Südwestdeutschen Landesbank Girozentrale (Bank) und" gestrichen. In 23 Abs. 1 werden die Worte "der Bank und" gestrichen. 2. Der dritte Abschnitt des ersten Teils wird aufgehoben.

20 Seite 20 des Gesetzes über die Landesbank Baden-Württemberg, Fassung 19. Juli Änderung der Landeshaushaltsordnung Die Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg vom 19. Oktober 1971 (GBl. S. 428), zuletzt geändert durch Artikel 23 der 5. Anpassungsverordnung vom 17. Juni 1997 (GBl. S. 278), wird wie folgt geändert: In 112 Abs.1 Satz 1 wird als neue Nummer 3 eingefügt: "3. Landesbank Baden-Württemberg,". Die bisherige Nummer 3 wird Nummer Änderung der Gemeindeordnung Die Gemeindeordnung in der Fassung vom 3. Oktober 1983 (GBl. S. 578, ber. S. 720), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (GBl. S. 418), wird wie folgt geändert: Dem 102 Abs. 4 Satz 1 wird folgender Halbsatz angefügt: ", soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist". 30 Änderung des Landesgleichberechtigungsgesetzes Das Landesgleichberechtigungsgesetz vom 21. Dezember 1995 (GBl. S. 890), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 1997 (GBl. S. 297), wird wie folgt geändert: In Artikel 1 2 Abs. 1 Nr. 2 werden nach den Worten "der sozialcaritativen Stiftungen," die Worte "der Landesbank Baden-Württemberg," eingefügt und die Worte "und der Landesgirokasse, öffentlichen Bank und Landessparkasse" und "der Sparda-Bank Karlsruhe," gestrichen.

21 Seite 21 des Gesetzes über die Landesbank Baden-Württemberg, Fassung 19. Juli Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg Das Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg in der Fassung vom 16. April 1996 (GBl. S. 394) wird wie folgt geändert: 1. In 34 Abs. 1 werden die Worte "sowie die Landesgirokasse, öffentliche Bank und Landessparkasse" gestrichen wird aufgehoben. 32 Aufhebung von Rechtsvorschriften Die Jahresabschlußverordnung für öffentlich-rechtliche Kreditanstalten vom 28. Dezember 1987 (GBl S. 69) wird aufgehoben. 33 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf 26 beruhenden Teile der Sparkassengeschäftsverordnung und die auf 27 beruhenden Teile der Sparkassenwahlordnung können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden. 34 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 19. Juli 2005 in Kraft.

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