Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im System der Unternehmensformen
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- Götz Berger
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1 Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im System der Unternehmensformen Bernhard Großfeld unter Mitarbeit von Claudia Merdausl, Münster Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ist eine besondere Unternehmensform der Versicherungswirtschaft. 1 Zu unterscheiden ist der Große Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit von dem Kleineren Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Der Unterschied zwischen beiden Unternehmensformen liegt darin, daß der kleinere Versicherungsverein bestimmungsmäßig einen sachlich, örtlich oder dem Personenkreis nach eng begrenzten Wirkungskreis hat ( 53 Abs. 1 S. 1 VAG). Regelfall ist nach Gesetz und wirtschaftlichem Stellenwert der große Versicherungsverein. 2 1 Entwicklung Grundlage des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit ist das Gegenseitigkeitsprinzip. Verwirklicht wurde es ursprünglich durch eine begrenzte Mitgliederzahl, das Umlageprinzip, die Nachschußpflicht, eine Überschußbeteiligung und eine starke Mitgliederversammlung mit relativ schwachem Vorstand. Darin liegt ein deutlicher Unterschied zur Aktiengesellschaft. Sie ist am Erwerbsprinzip ausgerichtet und setzt ihr Kapital zur Produktion und zum möglichst gewinnträchtigen Verkauf von Versicherung ein. Bei der Versicherungsaktiengesellschaft gab es von Anfang an feste Vorausprämien, keine Nachschußpflicht, aber auch keine Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer. Das Nebeneinander des mehr genossenschaftlich strukturierten Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit und der gewinnorientierten Aktiengesellschaft wurde zur Urquelle der weiteren Entwicklung. Die Aktiengesellschaft betrieb das typische Massengeschäft mit dessen Vorteilen. Die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit mußten sich anpassen und expandieren. Es entstanden große Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die auch Massengeschäft betreiben 3. 2 Angleichung Immer wieder stellt sich die Frage, ob sich trotz der Strukturunterschiede zwischen dem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und der Versicherungsaktiengesellschaft beide Unternehmensformen angleichen. 1 Hauth, Unternehmensverfassungsrechtliche Prlobleme des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, Frankfurt/M Großfeld, Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im System der Unternehmensformen, Tübingen 1985, S. 6 3 Egon Lorenz, Ausgewählte Fragen zur Unternehmenspolitik von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, ZversWiss (73) 1984.
2 a) Grundsatz Der Versicherungsverein folgt dem Identitätsprinzip. Die dauerhafte und unlösbare Koppelung von Mitglied- und Versichertenstellung unterscheidet ihn von der Versicherungsaktiengesellschaft. Der Idee nach kommen beim Versicherungsverein unternehmensintern nur Versicherteninteressen zur Geltung. Allein die Versicherten entscheiden in letzter Instanz - jedenfalls den Buchstaben des Gesetzes nach - über die Entwicklung ihres Unternehmens. Bei der Versicherungsaktiengesellschaft ist das anders: Mitgliedschaft und Versichertenstellung fallen nur ausnahmsweise zusammen; die Verbindung kann jederzeit gelöst werden - z. B. durch Verkauf der Aktie -, ohne daß das die Versichertenstellung berührt. Die Versicherungsaktiengesellschaft ist ein von den Versicherten organisatorisch unabhängiges Unternehmen; sie ist das Unternehmen der Aktionäre. Sie verkauft Versichertenschutz gegen Entgelt, um an der Versicherung für die Aktionäre zu verdienen (Erwerbsprinzip im Unterschied zum Gegenseitigkeitsprinzip). Die Folge ist, daß in der Versicherungsaktiengesellschaft Mitgliederinteressen von den Versicherteninteressen getrennt zu sehen sind - sie decken sich nur teilweise. Die Versicherten haben keinen organisationsinternen Einfluß auf das Unternehmen, diesen haben die Aktionäre 4. b) Meinungsstand Allerdings sieht man die Strukturunterschiede zwischen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und Versicherungsaktiengesellschaft heute oft als theoretisch an; im Vordergrund steht die These von der Angleichung der Unternehmensformen. Diese These beruft sich auf eine Verschwisterung der rechtlichen Ausgestaltung und auf eine wirtschaftliche Annäherung zwischen dem großen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und der Aktiengesellschaft 5. Die zunächst auffälligste Angleichung liegt darin, daß beide Unternehmensformen körperschaftlich strukturiert sind. Beide haben drei Organe: Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung bei der Aktiengesellschaft und Vorstand, Aufsichtsrat und oberste Vertretung beim Versicherungsverein. Für eine Angleichung zwischen Versicherungsaktiengesellschaft und Versicherungsverein spricht außerdem der Wortlaut des Gesetzes, denn das Versicherungsaufsichtsgesetz verweist für die Regelungen des Versicherungsvereins weithin auf das Aktiengesetz. Die wichtigsten Verweisungen auf das Aktiengesetz sind 34 Abs. 1 (Vorstand); 35 Abs. 3 (Aufsichtsrat); 36 (oberste Vertretung). Die These von der Angleichung ist insoweit auch richtig, trotzdem greift sie aber - auf das Ganze betrachtet - viel zu kurz 6. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist das Aktiengesetz auf den Versicherungsverein nur entsprechend anzuwenden. Es ist fraglich, was unter einer entsprechenden Anwendung des Aktiengesetzes zu verstehen ist. Kommt eine direkte Anwendung und darüber hinaus eine Analogie zum Aktiengesetz in Betracht, oder sind die Unterschiede zwischen Versicherungsverein und Versicherungsaktiengesellschaft so groß, daß das Aktiengesetz modifiziert anzuwenden ist und eine allgemeine Analogie ausgeschlossen ist? 4 Großfeld (Fn. 2), S. 6 5 Zöllner, Der große Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und die Aktienrechtsreform, ZversWiss 53 (1964), 295; Egon Lorenz (Fn. 3). 6 Vgl. Großfeld (Fn. 2), S. 7
3 3 Oberste Vertretung - Hauptversammlung Gem. 36 S. 1 VAG gelten für die oberste Vertretung die Regeln für die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft entsprechend. Hierdurch werden Hauptversammlung und oberste Vertretung zunächst gleichgestellt. Eine Vergleichbarkeit beider Unternehmensformen ergibt sich zumindest aus der Dreiteilung ihrer Organe (s.o.). ein gravierender Unterschied besteht aber trotzdem. Er liegt in der obersten Vertretung beim Versicherungsverein einerseits und der Hauptversammlung bei der Aktiengesellschaft andererseits. a) Oberste Vertretung Der zunächst auffallendste Unterschied liegt in der Bezeichnung oberste Vertretung und Hauptversammlung. Schon diese rein äußerliche Unterscheidung in der Bezeichnung der Organe weist darauf hin, daß sie in Bedeutung und Funktion verschieden sind. Die oberste Vertretung des Versicherungsvereins ist die Mitglieder- oder die Vertreterversammlung 7. Sie ist gleichzeitig oberstes Organ des Unternehmens, insofern steht die Mitgliederversammlung in der Rangfolge der Organe an erster Stelle. Hiermit verwirklicht der Versicherungsverein einen seiner wichtigsten Grundsätze, nämlich den Personalitätsgrundsatz 8. Diesem Prinzip liegt zugrunde, daß die oberste Vertretung als Repräsentantin aller Mitglieder die Interessen der Versicherten immer und in jedem Fall zu wahren hat 9. Letztendlich sind es dann die Versicherten selbst, die darüber entscheiden, welche Entwicklung ihr Unternehmen nimmt. Kennzeichnend für den Personalitätsgrundsatz ist insofern die enge Bindung der Versicherungsmitglieder an ihr Unternehmen. Durchgesetzt wird dieses Prinzip dadurch, daß man der Mitgliederversammlung als dem o- bersten Organ generelle Kontrollbefugnisse gegenüber Aufsichtsrat und Vorstand einräumt und die wichtigsten Entscheidungen von ihrer Zustimmung abhängig macht 10. Insofern ist die Bedeutung der obersten Vertretung größer als die der Hauptersammlung, für die die superlativische Bezeichnung als oberstes Organ gerade fehlt. Das bedeutet für den Verweis des VAG auf die Regeln des Aktiengesetzes, daß er modifiziert werden muß. Bei der Anwendung des.aktiengesetzes auf den Versicherungsverein muß berücksichtigt werden, daß es um die Rechte und die generellen Kontrollbefugnisse eines obersten Organs geht, und nicht um die Rechte einer Hauptversammlung, die gerade nicht oberstes Organ des Unternehmens ist. b) Hauptversammlung Im Unterschied zur obersten Vertretung setzt sich die Hauptversammlung nicht aus den Versicherungsnehmern zusammen, sondern aus den Aktionären. Deshalb wahrt die Hauptver- 7 Großfeld (Fn. 2), S. 49; Mohr, die Mitgliedervertreter als Repräsentanten der Mitglieder, Frankfurter Vorträge zum Versicherungswesen, 1986, S. 35 ff. 8 Mohr (Fn. 7). 9 Großfeld (Fn. 2), S Vgl. Baumann, Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit kooptierter Vertreterversammlung, Karlsruhe 1986; Großfeld (Fn. 2), S. 6; Mohr (Fn. 7), S. 35 ff.
4 sammlung nicht die Interessen der Versicherungsnehmer, sondern die der von den Versicherungsnehmern zu unterscheidenden Aktionäre. Die Hauptversammlung unterscheidet sich von der obersten Vertretung außerdem in ihrer Funktion als Kontrollinstanz. Ihre Rechte sind in 119 AktG geregelt. Gem. 119 Abs. 2 Akte kann die Hauptversammlung über Fragen der Geschäftsführung nur entscheiden, wenn der Vorstand es verlangt. Dies bedeutet für die Hauptversammlung eine nur geringe Kontrollmöglichkeit. Heftig umstritten ist deshalb die Frage, ob der Vorstand zumindest bei schwerwiegenden Maßnahmen verpflichtet ist, die Hauptversammlung nach 119 Abs. 2 AktG zu befragen. Im Holzmüller-Urteil 11 bejaht der Bundesgerichtshof die Verpflichtung des Vorstandes, die Entscheidung der Hauptversammlung einzuberufen. Eine solche Pflicht besteht allerdings nur dann, wenn es sich um einen Geschäftsführungsakt handelt, der schwerwiegend in die Rechte und Interessen der Aktionäre eingreift. Es ging um folgenden Fall: Eine Holzhandels- und Holzmakler AG hatte einen von der Holzwirtschaft weitgehend gelösten Seehafenbetrieb aus der Aktiengesellschaft ausgegliedert. Der Seehafenbetrieb wurde auf eine von der Aktiengesellschaft gegründete Tochtergesellschaft, der Hafenbetriebs-Beteiligungs-GmbH, übertragen. Dagegen erhob ein Aktionär Klage. Er machte eine Verletzung von 361 Abs. 1 AktG geltend, wonach eine Vermögensübertragung durch die Aktiengesellschaft der Zustimmung der Hauptversammlung bedarf. Der Kläger rügte außerdem, die Ausgliederung eines wesentlichen Unternehmensteils sei eine faktische Satzungsänderung, weil die Ausgliederung des Seehafenbetriebes den Unternehmensgegensand ändere. Er beruft sich darauf; daß jede Satzungsänderung eines Beschlusses der Hauptversammlung bedarf. Der Bundesgerichtshof bejahte ausnahmsweise eine Pflicht des Vorstandes, den Beschluß der Hauptversammlung gem. 119 Abs. 2 AktG einzuholen. Der Vorstand muß die Hauptversammlung dann befragen, wenn ein Geschäftsführungsakt schwerwiegend in die Rechte und Interessen der Aktionäre eingreift. Hierzu gehört die Übertragung eines Betriebs auf eine Tochtergesellschaft, wenn der Betrieb den wertvollsten Teil des Gesellschaftsvermögens bildet. c) Folgerungen für die oberste Vertretung Dieses Urteil erweiterte die Kontrollmöglichkeit der Hauptversammlung. Es gilt aufgrund der Verweisung des 36 S. 1 VAG auf 119 AktG entsprechend für die oberste Vertretung des Versicherungsvereins. Oberste Vertretung und Hauptversammlung, insbesondere ihre Zuständigkeiten und Kontrollmöglichkeiten, sind insoweit gleichgestellt. Grundsätzlich ist das auch richtig. Aber im Einzelfall kann die Kontrolle der obersten Vertretung doch weitgehender und umfassender sein. Die oberste Vertretung ist gleichzeitig oberstes Organ und damit generelle Kontrollinstanz. Die Hauptversammlung ist dagegen nur eins von drei gleichberechtigt nebeneinanderstehenden Organen. Insofern sind ihre Kontrollmöglichkeiten geringer als bei einem obersten Organ. 11 BGHZ 83, 122
5 4 Kontrolldichte Obwohl die oberste Vertretung beim Versicherungsverein erhebliche Kontrollfunktionen ausübt, stellt sich das Problem der internen Kontrolle bei ihm dennoch schärfer als bei der Aktiengesellschaft 12. Denn beim Versicherungsverein fehlt eine Rückkoppelung an die Börse. Die Börse aber gilt als wesentliches Kontrollinstrument. Damit hat es folgende Bewandtnis: Wenn Vorstand und Aufsichtsrat die Aktiengesellschaft nicht zur Zufriedenheit der meisten Aktionäre leiten, können die Aktionäre ihre Anteile veräußern, im Regelfall sinken die Aktienkurse. Vorstand und Aufsichtsrat müssen damit rechnen, daß neue Interessenten eine maßgebliche Beteiligung aufkaufen. Das aber bedeutet eine Gefahr für die Repräsentanten dieser Organe, für ihre soziale Stellung, für ihr Einkommen; sie müssen fürchten, daß die neuen Machthaber auch neue Organe bestellen werden. Dieser Kontrollmechanismus fehlt beim Versicherungsverein, die Verwaltung ist dort gegen einen von außen kommenden Kontrolldruck abgeschirmt. Die Unabhängigkeit des Vorstandes kann von daher größer sein als bei der Aktiengesellschaft 13. Wegen der fehlenden Börsenkontrolle scheint der Versicherungsverein eigentlich die weniger seriöse Unternehmensform zu sein. Deshalb muß eine verstärkte interne Kontrolle dieses Defizit ausgleichen. Diese Kontrolle können nur die Versicherten selbst ausüben, und zwar durch die Mitgliederversammlung, ihre oberste Vertretung. Eine wirksame Kontrolle durch die oberste Vertretung ist allerdings nur dann möglich, wenn ihr gegenüber Vorstand und Aufsichtsrat auch generelle Kontrollbefugnisse zustehen. Auch deshalb ist die oberste Vertretung oberstes Organ. Sie muß mehr Rechte haben als die Hauptversammlung, weil die fehlende Börsenkontrolle beim Versicherungsverein sonst nicht ausgeglichen werden könnte. 5 Zwischenergebnis Der Vergleich von oberster Vertretung des Versicherungsvereins und der Hauptversammlung einer Versicherungsaktiengesellschaft hat gezeigt daß beide Organe zwar Ähnlichkeiten aufweisen, sich aber in ihrer Bedeutung und Struktur erheblich unterscheiden. Dieser Erkenntnis muß man bei der Auslegung der Verweisungen des VAG, insbesondere der des 36 S. 1 VAG, Rechnung tragen. Eine entsprechende Anwendung des Aktiengesetzes kann nicht bedeuten, daß das Aktiengesetz auf die Fälle des Versicherungsvereins schablonenhaft übertragen wird. Vielmehr geht es um eine den unterschiedlichen Regelungszusammenhängen und der anderen Struktur des Versicherungsvereins angemessene Auslegung. Daraus folgt zugleich, daß außerhalb dieser gesetzlichen Verweisungen ein Rückgriff auf die Regeln des Aktienrechts nicht generell möglich ist. 12 Großfeld (Fn. 2, S Großfeld (Fn. 2), S. 53
6 6 Genossenschaftsrecht Man könnte statt dessen eine Analogie zum Genossenschaftsrecht in Betracht ziehen, weil der Versicherungsverein eine starke genossenschaftliche Komponente hat. Denn beim Versicherungsverein ebenso wie bei der Genossenschaft handelt es sich um eine Personenvereinigung. Genossenschaft und Versicherungsverein unterscheiden sich aber in mehrfacher Hinsicht. Der zunächst auffallendste Unterschied liegt darin, daß die Genossenschaft noch nie zur Versicherung zugelassen wurde. Außerdem verweist das Versicherungsaufsichtsgesetz für den großen Versicherungsverein ergänzend fast ausschließlich auf das Aktiengesetz und nur in seltenen Fällen auf das Genossenschaftsgesetz; eine solche Verweisung findet sich allein in 52 VAG für Nachschüsse und Umlagen im Konkurs des Unternehmens. Daß der Gesetzgeber den Unterschieden beider Unternehmensformen Rechnung getragen hat, zeigt die Gesetzessprache. 15 VAG spricht abstrakt von einem Verein, der die Versicherung seiner Mitglieder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit betreiben will. 1 Abs. 1 GenG ist demgegenüber konkreter, wenn er Gesellschaften anführt, welche die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinsamen Geschäftsbetriebs bezwecken. Diese allgemeine Umschreibung wird dann durch einige Beispiele präzisiert - wobei die Versicherung gerade fehlt. Sie paßt eben nicht in den Rahmen, den das einzelne Mitglied sich konkret vorstellt, wie es bei den Genossenschaften vorausgesetzt wird. Das beruht auf den Besonderheiten des Versicherungswesens, insbesondere darauf, daß die Produktion von Versicherung ein abstrakter Vorgang ist, im Gegensatz zu den konkret stärker faßbaren, vom einzelnen übersehbaren Bedürfnissen, auf welche die Genossenschaft zugeschnitten ist. Dies wird in 1 Abs. 1 GenG deutlich, der Bezug nimmt auf den gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb. Bei der Genossenschaft steht die Einrichtung eines Betriebs im Vordergrund, für dessen Finanzierung über die Zeichnung von Geschäftsanteilen zu sorgen ist ( 7 Nr. 1 GenG). Beim Versicherungsverein steht dagegen nicht die Einrichtung eines Betriebs im Vordergrund, sondern die Organisation eines Risikoausgleichs unter den Versicherten Generalversammlung oberste Vertretung Das Genossenschaftsgesetz gewährt der Generalversammlung mehr Rechte als der obersten Vertretung eines Versicherungsvereins. Das Gesetz gibt den Mitgliedern der Genossenschaft stärkeren Einfluß. 27 Abs GenG in Verbindung mit 43 Abs. 1 GenG gestattet den Genossen in der Generalversammlung die Ausübung ihrer Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt 15. Dagegen ist beim Versicherungsverein die Kontrolle und die Einflussmöglichkeit der obersten Vertretung durch VAG in Verbindung mit 119 Abs.2 AktG stärker eingeschränkt (s.o.). 14 Großfeld (Fn. 2), S Vgl. Neumann, Rechtliche Möglichkeiten S. 129,136
7 8 Schluß Der Vergleich des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit mit Aktiengesellschaft und Genossenschaft hat gezeigt, daß der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit zwar Züge der beiden Unternehmensformen aufweist, sich aber in grundlegenden Eigenschaften von ihnen unterscheidet. Darauf weist die Sprache des Gesetzes selbst hin, wenn in den Verweisungen auf das Aktiengesetz (vgl VAG) oder auf das Genossenschaftsgesetz ( 52 VAG) von einer entsprechenden Geltung die Rede ist, d.h. von einer Geltung unter Berücksichtigung und gegebenenfalls unter Anpassung an die besonderen Verhältnisse des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit. Außerdem gibt es weder bei der Aktiengesellschaft noch bei der Genossenschaft ein übergeordnetes Organ wie beim Versicherungsverein, dessen oberste Vertretung gleichzeitig auch oberstes Organ ist. Daraus folgt zugleich, daß außerhalb dieser gesetzlichen Verweisungen ein Rückgriff auf Regeln des Aktien- und Genossenschaftsrechts nicht generell möglich ist. Eine Analogie ist nur im Einzelfall mit sorgfaltiger Begründung möglich. Das Recht des Versicherungsvereins ist in erster Linie aus sich selbst heraus unter Berücksichtigung seiner technischen Eigenart zu interpretieren - selbst soweit es sich um Übernahmen aus dem Aktien- oder Genossenschaftsrecht handelt 16. Diese Vorschriften werden nämlich in einen anderen organisationsrechtlichen Zusammenhang eingeordnet. Ob etwas bei der Aktiengesellschaft oder Genossenschaft zulässig, geboten oder zweckmäßig erscheint, ist innerhalb und außerhalb der ausdrücklichen gesetzlichen Verweisungen für den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit nicht allein entscheidend. Dem steht die unterschiedliche Rechts- und Interessenlage der Unternehmensformen entgegen. 16 Großfeld (Fn. 2), S. 47
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