Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im System der Unternehmensformen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im System der Unternehmensformen"

Transkript

1 Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im System der Unternehmensformen Bernhard Großfeld unter Mitarbeit von Claudia Merdausl, Münster Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ist eine besondere Unternehmensform der Versicherungswirtschaft. 1 Zu unterscheiden ist der Große Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit von dem Kleineren Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Der Unterschied zwischen beiden Unternehmensformen liegt darin, daß der kleinere Versicherungsverein bestimmungsmäßig einen sachlich, örtlich oder dem Personenkreis nach eng begrenzten Wirkungskreis hat ( 53 Abs. 1 S. 1 VAG). Regelfall ist nach Gesetz und wirtschaftlichem Stellenwert der große Versicherungsverein. 2 1 Entwicklung Grundlage des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit ist das Gegenseitigkeitsprinzip. Verwirklicht wurde es ursprünglich durch eine begrenzte Mitgliederzahl, das Umlageprinzip, die Nachschußpflicht, eine Überschußbeteiligung und eine starke Mitgliederversammlung mit relativ schwachem Vorstand. Darin liegt ein deutlicher Unterschied zur Aktiengesellschaft. Sie ist am Erwerbsprinzip ausgerichtet und setzt ihr Kapital zur Produktion und zum möglichst gewinnträchtigen Verkauf von Versicherung ein. Bei der Versicherungsaktiengesellschaft gab es von Anfang an feste Vorausprämien, keine Nachschußpflicht, aber auch keine Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer. Das Nebeneinander des mehr genossenschaftlich strukturierten Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit und der gewinnorientierten Aktiengesellschaft wurde zur Urquelle der weiteren Entwicklung. Die Aktiengesellschaft betrieb das typische Massengeschäft mit dessen Vorteilen. Die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit mußten sich anpassen und expandieren. Es entstanden große Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die auch Massengeschäft betreiben 3. 2 Angleichung Immer wieder stellt sich die Frage, ob sich trotz der Strukturunterschiede zwischen dem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und der Versicherungsaktiengesellschaft beide Unternehmensformen angleichen. 1 Hauth, Unternehmensverfassungsrechtliche Prlobleme des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, Frankfurt/M Großfeld, Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im System der Unternehmensformen, Tübingen 1985, S. 6 3 Egon Lorenz, Ausgewählte Fragen zur Unternehmenspolitik von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, ZversWiss (73) 1984.

2 a) Grundsatz Der Versicherungsverein folgt dem Identitätsprinzip. Die dauerhafte und unlösbare Koppelung von Mitglied- und Versichertenstellung unterscheidet ihn von der Versicherungsaktiengesellschaft. Der Idee nach kommen beim Versicherungsverein unternehmensintern nur Versicherteninteressen zur Geltung. Allein die Versicherten entscheiden in letzter Instanz - jedenfalls den Buchstaben des Gesetzes nach - über die Entwicklung ihres Unternehmens. Bei der Versicherungsaktiengesellschaft ist das anders: Mitgliedschaft und Versichertenstellung fallen nur ausnahmsweise zusammen; die Verbindung kann jederzeit gelöst werden - z. B. durch Verkauf der Aktie -, ohne daß das die Versichertenstellung berührt. Die Versicherungsaktiengesellschaft ist ein von den Versicherten organisatorisch unabhängiges Unternehmen; sie ist das Unternehmen der Aktionäre. Sie verkauft Versichertenschutz gegen Entgelt, um an der Versicherung für die Aktionäre zu verdienen (Erwerbsprinzip im Unterschied zum Gegenseitigkeitsprinzip). Die Folge ist, daß in der Versicherungsaktiengesellschaft Mitgliederinteressen von den Versicherteninteressen getrennt zu sehen sind - sie decken sich nur teilweise. Die Versicherten haben keinen organisationsinternen Einfluß auf das Unternehmen, diesen haben die Aktionäre 4. b) Meinungsstand Allerdings sieht man die Strukturunterschiede zwischen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und Versicherungsaktiengesellschaft heute oft als theoretisch an; im Vordergrund steht die These von der Angleichung der Unternehmensformen. Diese These beruft sich auf eine Verschwisterung der rechtlichen Ausgestaltung und auf eine wirtschaftliche Annäherung zwischen dem großen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und der Aktiengesellschaft 5. Die zunächst auffälligste Angleichung liegt darin, daß beide Unternehmensformen körperschaftlich strukturiert sind. Beide haben drei Organe: Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung bei der Aktiengesellschaft und Vorstand, Aufsichtsrat und oberste Vertretung beim Versicherungsverein. Für eine Angleichung zwischen Versicherungsaktiengesellschaft und Versicherungsverein spricht außerdem der Wortlaut des Gesetzes, denn das Versicherungsaufsichtsgesetz verweist für die Regelungen des Versicherungsvereins weithin auf das Aktiengesetz. Die wichtigsten Verweisungen auf das Aktiengesetz sind 34 Abs. 1 (Vorstand); 35 Abs. 3 (Aufsichtsrat); 36 (oberste Vertretung). Die These von der Angleichung ist insoweit auch richtig, trotzdem greift sie aber - auf das Ganze betrachtet - viel zu kurz 6. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist das Aktiengesetz auf den Versicherungsverein nur entsprechend anzuwenden. Es ist fraglich, was unter einer entsprechenden Anwendung des Aktiengesetzes zu verstehen ist. Kommt eine direkte Anwendung und darüber hinaus eine Analogie zum Aktiengesetz in Betracht, oder sind die Unterschiede zwischen Versicherungsverein und Versicherungsaktiengesellschaft so groß, daß das Aktiengesetz modifiziert anzuwenden ist und eine allgemeine Analogie ausgeschlossen ist? 4 Großfeld (Fn. 2), S. 6 5 Zöllner, Der große Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und die Aktienrechtsreform, ZversWiss 53 (1964), 295; Egon Lorenz (Fn. 3). 6 Vgl. Großfeld (Fn. 2), S. 7

3 3 Oberste Vertretung - Hauptversammlung Gem. 36 S. 1 VAG gelten für die oberste Vertretung die Regeln für die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft entsprechend. Hierdurch werden Hauptversammlung und oberste Vertretung zunächst gleichgestellt. Eine Vergleichbarkeit beider Unternehmensformen ergibt sich zumindest aus der Dreiteilung ihrer Organe (s.o.). ein gravierender Unterschied besteht aber trotzdem. Er liegt in der obersten Vertretung beim Versicherungsverein einerseits und der Hauptversammlung bei der Aktiengesellschaft andererseits. a) Oberste Vertretung Der zunächst auffallendste Unterschied liegt in der Bezeichnung oberste Vertretung und Hauptversammlung. Schon diese rein äußerliche Unterscheidung in der Bezeichnung der Organe weist darauf hin, daß sie in Bedeutung und Funktion verschieden sind. Die oberste Vertretung des Versicherungsvereins ist die Mitglieder- oder die Vertreterversammlung 7. Sie ist gleichzeitig oberstes Organ des Unternehmens, insofern steht die Mitgliederversammlung in der Rangfolge der Organe an erster Stelle. Hiermit verwirklicht der Versicherungsverein einen seiner wichtigsten Grundsätze, nämlich den Personalitätsgrundsatz 8. Diesem Prinzip liegt zugrunde, daß die oberste Vertretung als Repräsentantin aller Mitglieder die Interessen der Versicherten immer und in jedem Fall zu wahren hat 9. Letztendlich sind es dann die Versicherten selbst, die darüber entscheiden, welche Entwicklung ihr Unternehmen nimmt. Kennzeichnend für den Personalitätsgrundsatz ist insofern die enge Bindung der Versicherungsmitglieder an ihr Unternehmen. Durchgesetzt wird dieses Prinzip dadurch, daß man der Mitgliederversammlung als dem o- bersten Organ generelle Kontrollbefugnisse gegenüber Aufsichtsrat und Vorstand einräumt und die wichtigsten Entscheidungen von ihrer Zustimmung abhängig macht 10. Insofern ist die Bedeutung der obersten Vertretung größer als die der Hauptersammlung, für die die superlativische Bezeichnung als oberstes Organ gerade fehlt. Das bedeutet für den Verweis des VAG auf die Regeln des Aktiengesetzes, daß er modifiziert werden muß. Bei der Anwendung des.aktiengesetzes auf den Versicherungsverein muß berücksichtigt werden, daß es um die Rechte und die generellen Kontrollbefugnisse eines obersten Organs geht, und nicht um die Rechte einer Hauptversammlung, die gerade nicht oberstes Organ des Unternehmens ist. b) Hauptversammlung Im Unterschied zur obersten Vertretung setzt sich die Hauptversammlung nicht aus den Versicherungsnehmern zusammen, sondern aus den Aktionären. Deshalb wahrt die Hauptver- 7 Großfeld (Fn. 2), S. 49; Mohr, die Mitgliedervertreter als Repräsentanten der Mitglieder, Frankfurter Vorträge zum Versicherungswesen, 1986, S. 35 ff. 8 Mohr (Fn. 7). 9 Großfeld (Fn. 2), S Vgl. Baumann, Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit kooptierter Vertreterversammlung, Karlsruhe 1986; Großfeld (Fn. 2), S. 6; Mohr (Fn. 7), S. 35 ff.

4 sammlung nicht die Interessen der Versicherungsnehmer, sondern die der von den Versicherungsnehmern zu unterscheidenden Aktionäre. Die Hauptversammlung unterscheidet sich von der obersten Vertretung außerdem in ihrer Funktion als Kontrollinstanz. Ihre Rechte sind in 119 AktG geregelt. Gem. 119 Abs. 2 Akte kann die Hauptversammlung über Fragen der Geschäftsführung nur entscheiden, wenn der Vorstand es verlangt. Dies bedeutet für die Hauptversammlung eine nur geringe Kontrollmöglichkeit. Heftig umstritten ist deshalb die Frage, ob der Vorstand zumindest bei schwerwiegenden Maßnahmen verpflichtet ist, die Hauptversammlung nach 119 Abs. 2 AktG zu befragen. Im Holzmüller-Urteil 11 bejaht der Bundesgerichtshof die Verpflichtung des Vorstandes, die Entscheidung der Hauptversammlung einzuberufen. Eine solche Pflicht besteht allerdings nur dann, wenn es sich um einen Geschäftsführungsakt handelt, der schwerwiegend in die Rechte und Interessen der Aktionäre eingreift. Es ging um folgenden Fall: Eine Holzhandels- und Holzmakler AG hatte einen von der Holzwirtschaft weitgehend gelösten Seehafenbetrieb aus der Aktiengesellschaft ausgegliedert. Der Seehafenbetrieb wurde auf eine von der Aktiengesellschaft gegründete Tochtergesellschaft, der Hafenbetriebs-Beteiligungs-GmbH, übertragen. Dagegen erhob ein Aktionär Klage. Er machte eine Verletzung von 361 Abs. 1 AktG geltend, wonach eine Vermögensübertragung durch die Aktiengesellschaft der Zustimmung der Hauptversammlung bedarf. Der Kläger rügte außerdem, die Ausgliederung eines wesentlichen Unternehmensteils sei eine faktische Satzungsänderung, weil die Ausgliederung des Seehafenbetriebes den Unternehmensgegensand ändere. Er beruft sich darauf; daß jede Satzungsänderung eines Beschlusses der Hauptversammlung bedarf. Der Bundesgerichtshof bejahte ausnahmsweise eine Pflicht des Vorstandes, den Beschluß der Hauptversammlung gem. 119 Abs. 2 AktG einzuholen. Der Vorstand muß die Hauptversammlung dann befragen, wenn ein Geschäftsführungsakt schwerwiegend in die Rechte und Interessen der Aktionäre eingreift. Hierzu gehört die Übertragung eines Betriebs auf eine Tochtergesellschaft, wenn der Betrieb den wertvollsten Teil des Gesellschaftsvermögens bildet. c) Folgerungen für die oberste Vertretung Dieses Urteil erweiterte die Kontrollmöglichkeit der Hauptversammlung. Es gilt aufgrund der Verweisung des 36 S. 1 VAG auf 119 AktG entsprechend für die oberste Vertretung des Versicherungsvereins. Oberste Vertretung und Hauptversammlung, insbesondere ihre Zuständigkeiten und Kontrollmöglichkeiten, sind insoweit gleichgestellt. Grundsätzlich ist das auch richtig. Aber im Einzelfall kann die Kontrolle der obersten Vertretung doch weitgehender und umfassender sein. Die oberste Vertretung ist gleichzeitig oberstes Organ und damit generelle Kontrollinstanz. Die Hauptversammlung ist dagegen nur eins von drei gleichberechtigt nebeneinanderstehenden Organen. Insofern sind ihre Kontrollmöglichkeiten geringer als bei einem obersten Organ. 11 BGHZ 83, 122

5 4 Kontrolldichte Obwohl die oberste Vertretung beim Versicherungsverein erhebliche Kontrollfunktionen ausübt, stellt sich das Problem der internen Kontrolle bei ihm dennoch schärfer als bei der Aktiengesellschaft 12. Denn beim Versicherungsverein fehlt eine Rückkoppelung an die Börse. Die Börse aber gilt als wesentliches Kontrollinstrument. Damit hat es folgende Bewandtnis: Wenn Vorstand und Aufsichtsrat die Aktiengesellschaft nicht zur Zufriedenheit der meisten Aktionäre leiten, können die Aktionäre ihre Anteile veräußern, im Regelfall sinken die Aktienkurse. Vorstand und Aufsichtsrat müssen damit rechnen, daß neue Interessenten eine maßgebliche Beteiligung aufkaufen. Das aber bedeutet eine Gefahr für die Repräsentanten dieser Organe, für ihre soziale Stellung, für ihr Einkommen; sie müssen fürchten, daß die neuen Machthaber auch neue Organe bestellen werden. Dieser Kontrollmechanismus fehlt beim Versicherungsverein, die Verwaltung ist dort gegen einen von außen kommenden Kontrolldruck abgeschirmt. Die Unabhängigkeit des Vorstandes kann von daher größer sein als bei der Aktiengesellschaft 13. Wegen der fehlenden Börsenkontrolle scheint der Versicherungsverein eigentlich die weniger seriöse Unternehmensform zu sein. Deshalb muß eine verstärkte interne Kontrolle dieses Defizit ausgleichen. Diese Kontrolle können nur die Versicherten selbst ausüben, und zwar durch die Mitgliederversammlung, ihre oberste Vertretung. Eine wirksame Kontrolle durch die oberste Vertretung ist allerdings nur dann möglich, wenn ihr gegenüber Vorstand und Aufsichtsrat auch generelle Kontrollbefugnisse zustehen. Auch deshalb ist die oberste Vertretung oberstes Organ. Sie muß mehr Rechte haben als die Hauptversammlung, weil die fehlende Börsenkontrolle beim Versicherungsverein sonst nicht ausgeglichen werden könnte. 5 Zwischenergebnis Der Vergleich von oberster Vertretung des Versicherungsvereins und der Hauptversammlung einer Versicherungsaktiengesellschaft hat gezeigt daß beide Organe zwar Ähnlichkeiten aufweisen, sich aber in ihrer Bedeutung und Struktur erheblich unterscheiden. Dieser Erkenntnis muß man bei der Auslegung der Verweisungen des VAG, insbesondere der des 36 S. 1 VAG, Rechnung tragen. Eine entsprechende Anwendung des Aktiengesetzes kann nicht bedeuten, daß das Aktiengesetz auf die Fälle des Versicherungsvereins schablonenhaft übertragen wird. Vielmehr geht es um eine den unterschiedlichen Regelungszusammenhängen und der anderen Struktur des Versicherungsvereins angemessene Auslegung. Daraus folgt zugleich, daß außerhalb dieser gesetzlichen Verweisungen ein Rückgriff auf die Regeln des Aktienrechts nicht generell möglich ist. 12 Großfeld (Fn. 2, S Großfeld (Fn. 2), S. 53

6 6 Genossenschaftsrecht Man könnte statt dessen eine Analogie zum Genossenschaftsrecht in Betracht ziehen, weil der Versicherungsverein eine starke genossenschaftliche Komponente hat. Denn beim Versicherungsverein ebenso wie bei der Genossenschaft handelt es sich um eine Personenvereinigung. Genossenschaft und Versicherungsverein unterscheiden sich aber in mehrfacher Hinsicht. Der zunächst auffallendste Unterschied liegt darin, daß die Genossenschaft noch nie zur Versicherung zugelassen wurde. Außerdem verweist das Versicherungsaufsichtsgesetz für den großen Versicherungsverein ergänzend fast ausschließlich auf das Aktiengesetz und nur in seltenen Fällen auf das Genossenschaftsgesetz; eine solche Verweisung findet sich allein in 52 VAG für Nachschüsse und Umlagen im Konkurs des Unternehmens. Daß der Gesetzgeber den Unterschieden beider Unternehmensformen Rechnung getragen hat, zeigt die Gesetzessprache. 15 VAG spricht abstrakt von einem Verein, der die Versicherung seiner Mitglieder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit betreiben will. 1 Abs. 1 GenG ist demgegenüber konkreter, wenn er Gesellschaften anführt, welche die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinsamen Geschäftsbetriebs bezwecken. Diese allgemeine Umschreibung wird dann durch einige Beispiele präzisiert - wobei die Versicherung gerade fehlt. Sie paßt eben nicht in den Rahmen, den das einzelne Mitglied sich konkret vorstellt, wie es bei den Genossenschaften vorausgesetzt wird. Das beruht auf den Besonderheiten des Versicherungswesens, insbesondere darauf, daß die Produktion von Versicherung ein abstrakter Vorgang ist, im Gegensatz zu den konkret stärker faßbaren, vom einzelnen übersehbaren Bedürfnissen, auf welche die Genossenschaft zugeschnitten ist. Dies wird in 1 Abs. 1 GenG deutlich, der Bezug nimmt auf den gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb. Bei der Genossenschaft steht die Einrichtung eines Betriebs im Vordergrund, für dessen Finanzierung über die Zeichnung von Geschäftsanteilen zu sorgen ist ( 7 Nr. 1 GenG). Beim Versicherungsverein steht dagegen nicht die Einrichtung eines Betriebs im Vordergrund, sondern die Organisation eines Risikoausgleichs unter den Versicherten Generalversammlung oberste Vertretung Das Genossenschaftsgesetz gewährt der Generalversammlung mehr Rechte als der obersten Vertretung eines Versicherungsvereins. Das Gesetz gibt den Mitgliedern der Genossenschaft stärkeren Einfluß. 27 Abs GenG in Verbindung mit 43 Abs. 1 GenG gestattet den Genossen in der Generalversammlung die Ausübung ihrer Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt 15. Dagegen ist beim Versicherungsverein die Kontrolle und die Einflussmöglichkeit der obersten Vertretung durch VAG in Verbindung mit 119 Abs.2 AktG stärker eingeschränkt (s.o.). 14 Großfeld (Fn. 2), S Vgl. Neumann, Rechtliche Möglichkeiten S. 129,136

7 8 Schluß Der Vergleich des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit mit Aktiengesellschaft und Genossenschaft hat gezeigt, daß der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit zwar Züge der beiden Unternehmensformen aufweist, sich aber in grundlegenden Eigenschaften von ihnen unterscheidet. Darauf weist die Sprache des Gesetzes selbst hin, wenn in den Verweisungen auf das Aktiengesetz (vgl VAG) oder auf das Genossenschaftsgesetz ( 52 VAG) von einer entsprechenden Geltung die Rede ist, d.h. von einer Geltung unter Berücksichtigung und gegebenenfalls unter Anpassung an die besonderen Verhältnisse des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit. Außerdem gibt es weder bei der Aktiengesellschaft noch bei der Genossenschaft ein übergeordnetes Organ wie beim Versicherungsverein, dessen oberste Vertretung gleichzeitig auch oberstes Organ ist. Daraus folgt zugleich, daß außerhalb dieser gesetzlichen Verweisungen ein Rückgriff auf Regeln des Aktien- und Genossenschaftsrechts nicht generell möglich ist. Eine Analogie ist nur im Einzelfall mit sorgfaltiger Begründung möglich. Das Recht des Versicherungsvereins ist in erster Linie aus sich selbst heraus unter Berücksichtigung seiner technischen Eigenart zu interpretieren - selbst soweit es sich um Übernahmen aus dem Aktien- oder Genossenschaftsrecht handelt 16. Diese Vorschriften werden nämlich in einen anderen organisationsrechtlichen Zusammenhang eingeordnet. Ob etwas bei der Aktiengesellschaft oder Genossenschaft zulässig, geboten oder zweckmäßig erscheint, ist innerhalb und außerhalb der ausdrücklichen gesetzlichen Verweisungen für den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit nicht allein entscheidend. Dem steht die unterschiedliche Rechts- und Interessenlage der Unternehmensformen entgegen. 16 Großfeld (Fn. 2), S. 47

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Die Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr.

Die Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr. Die Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr. Barbara Grunewald Inhaltsübersicht I. Die Entwicklung der Judikatur 1. Die Vorläuferentscheidungen

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Gutes Leben was ist das?

Gutes Leben was ist das? Lukas Bayer Jahrgangsstufe 12 Im Hirschgarten 1 67435 Neustadt Kurfürst-Ruprecht-Gymnasium Landwehrstraße22 67433 Neustadt a. d. Weinstraße Gutes Leben was ist das? Gutes Leben für alle was genau ist das

Mehr

Mobile Intranet in Unternehmen

Mobile Intranet in Unternehmen Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet

Mehr

UND DER GESCHÄFTSFÜHRUNG DER BEHERRSCHUNGS- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAGES

UND DER GESCHÄFTSFÜHRUNG DER BEHERRSCHUNGS- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAGES GEMEINSAMER BERICHT DES VORSTANDS DER MPC MÜNCHMEYER PETERSEN CAPITAL AG UND DER GESCHÄFTSFÜHRUNG DER MPC MÜNCHMEYER PETERSEN LIFE PLUS CONSULTING GMBH ÜBER DIE ÄNDERUNG DES AM 03. JANUAR 2005 ABGESCHLOSSENEN

Mehr

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-

Mehr

2. DO & CO will weiter wachsen und dabei auch andere Unternehmen oder Anteile an Unternehmen erwerben.

2. DO & CO will weiter wachsen und dabei auch andere Unternehmen oder Anteile an Unternehmen erwerben. Bericht des Vorstands der DO & CO Restaurants & Catering Aktiengesellschaft Wien, FN 156765 m, über die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats neue Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechtes

Mehr

Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB)

Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) Die nachstehenden Erläuterungen beziehen sich auf die Angaben nach 289 Abs.

Mehr

2.1 Präsentieren wozu eigentlich?

2.1 Präsentieren wozu eigentlich? 2.1 Präsentieren wozu eigentlich? Gute Ideen verkaufen sich in den seltensten Fällen von allein. Es ist heute mehr denn je notwendig, sich und seine Leistungen, Produkte etc. gut zu präsentieren, d. h.

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

SATZUNG DER BERLIN HYP AG SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma

Mehr

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November

Mehr

Was ist Sozial-Raum-Orientierung?

Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume

Mehr

Gemeinsamer Bericht. I. Vorbemerkung

Gemeinsamer Bericht. I. Vorbemerkung Gemeinsamer Bericht des Vorstands der Herlitz Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung der Mercoline GmbH gemäß 295, 293a Aktiengesetz über die Änderung des Gewinnabführungsvertrages vom 24. November

Mehr

Freie Waldorfschule Erfurt e.v. Vereinssatzung

Freie Waldorfschule Erfurt e.v. Vereinssatzung Freie Waldorfschule Erfurt e.v. Vereinssatzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1. Der Verein trägt den Namen Freie Waldorfschule Erfurt e.v. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt und ist in

Mehr

die e.m.s. cycle GmbH & Co. KG, Lingen (Ems), Amtsgericht Osnabrück, HRA 100643, im

die e.m.s. cycle GmbH & Co. KG, Lingen (Ems), Amtsgericht Osnabrück, HRA 100643, im Gegenantrag der Envio AG, Hamburg ( Aktionärin ) zu TOP 9 - Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft durch Sacheinlagen unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Aufsicht und Haftung. zu den Kindertageseinrichtungen

Aufsicht und Haftung. zu den Kindertageseinrichtungen Aufsicht und Haftung Aufsicht in Kindertageseinrichtungen Die Aufsichtspflicht über Kinder liegt bei den Sorgeberechtigten, also in der Regel bei den Eltern. Sie kann aber Dritten übertragen werden, beispielsweise

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

IVU Traffic Technologies AG

IVU Traffic Technologies AG IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten

Mehr

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt

Mehr

Sanochemia Pharmazeutika AG

Sanochemia Pharmazeutika AG Sanochemia Pharmazeutika AG Wien Bericht des Vorstandes über den Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre bei einer Veräußerung von gem. 65 Abs. 1 Z 8 AktG erworbenen eigenen Aktien Der Vorstand der

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

Bereicherungsrecht Fall 2

Bereicherungsrecht Fall 2 G hat bei der S-AG eine Lebensversicherung ihv. 300.000 abgeschlossen, als deren BegünsBgte seine Frau D benannt ist. Als die Finanzierung des gerade erworbenen Eigenheims die Möglichkeiten des G zu übersteigen

Mehr

1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR

1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR 1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR 3/09 1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR Mehr

Mehr

Das weitgehend unbekannte Risiko aus der betrieblichen Altersversorgung - Arbeitgeber haften, wenn Versicherungen nicht leisten! -

Das weitgehend unbekannte Risiko aus der betrieblichen Altersversorgung - Arbeitgeber haften, wenn Versicherungen nicht leisten! - Das weitgehend unbekannte Risiko aus der betrieblichen Altersversorgung - Arbeitgeber haften, wenn Versicherungen nicht leisten! - Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG (Betriebsrentengesetz)

Mehr

Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht

Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht Fachbegriffe & Erläuterungen A 1 A Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht Abgabe von Willenserklärungen: Eine Willenserklärung wird als abgegeben angesehen, wenn der Erklärende alles seinerseits

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

126 AktG (Anträge von Aktionären)

126 AktG (Anträge von Aktionären) Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG Ordentliche Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem 16. Februar 2011, um 10.30 Uhr Anträge

Mehr

Hier erhalten Sie hilfreiche Tipps und Unterlagen für die Gründung einer Genossenschaft. Kooperationen und Genossenschaften

Hier erhalten Sie hilfreiche Tipps und Unterlagen für die Gründung einer Genossenschaft. Kooperationen und Genossenschaften Hier erhalten Sie hilfreiche Tipps und Unterlagen für die Gründung einer Genossenschaft. Kooperationen und Genossenschaften Persönliches Engagement der Gründer und damit verbunden Eigennutz und Solidarität

Mehr

Prüfungskommission. für Wirtschaftsprüfer. Wirtschaftsprüfungsexamen gemäß 5-14 a WPO. Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet Wirtschaftsrecht

Prüfungskommission. für Wirtschaftsprüfer. Wirtschaftsprüfungsexamen gemäß 5-14 a WPO. Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet Wirtschaftsrecht Prüfungskommission für Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfungsexamen gemäß 5-14 a WPO Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet Wirtschaftsrecht 2. Halbjahr 2010 Termin: 5. August 2010 Bearbeitungszeit: 5 Stunden Hilfsmittel:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

Was ist das Budget für Arbeit?

Was ist das Budget für Arbeit? 1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Bericht. über die Prüfung

Bericht. über die Prüfung Bericht über die Prüfung des Gewinnabführungsvertrags zwischen der CORECD Commerz Real Estate Consulting and Development GmbH Berlin und der Commerzbank AG Frankfurt am Main Auftrag: 0.0157849.001 Exemplar:

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß 71 Absatz 1 Nr. 8, 186 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz zu Punkt 7 der Tagesordnung.

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß 71 Absatz 1 Nr. 8, 186 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz zu Punkt 7 der Tagesordnung. Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß 71 Absatz 1 Nr. 8, 186 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz zu Punkt 7 der Tagesordnung Seite 1 von 5 Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß 71

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten?

Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? DKG-Veranstaltung: DER NEUE 17C KHG IN DER UMSETZUNG Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? 29. August 2014, Hotel Meliá, Berlin Friedrich W. Mohr

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

5. Kapitel. Inhaltsübersicht. V. Das Rechnungswesen und die Prüfung von Vereinen

5. Kapitel. Inhaltsübersicht. V. Das Rechnungswesen und die Prüfung von Vereinen 5. Kapitel Inhaltsübersicht V. Das Rechnungswesen und die Prüfung von Vereinen A. Kleine, mittelgroße und große Vereine B. Rechnungsprüfer / Abschlussprüfer 5. Kapitel, Seite 1 von 6 V. Das Rechnungswesen

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Korruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems

Korruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems Dr. Stefan Schlawien Rechtsanwalt stefan.schlawien@snp-online.de Korruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems Das Thema der Korruption betrifft nicht nur!großunternehmen"

Mehr

1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v..

1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in

Mehr

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Die Ideen der Persönlichen Zukunftsplanung stammen aus Nordamerika. Dort werden Zukunftsplanungen schon

Mehr

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass

Mehr

WIR MACHEN SIE ZUM BEKANNTEN VERSENDER

WIR MACHEN SIE ZUM BEKANNTEN VERSENDER 02040203 WIR MACHEN SIE ZUM BEKANNTEN VERSENDER Ein Mehrwert für Ihr Unternehmen 1 SCHAFFEN SIE EINEN MEHRWERT DURCH SICHERHEIT IN DER LIEFERKETTE Die Sicherheit der Lieferkette wird damit zu einem wichtigen

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

Welches Übersetzungsbüro passt zu mir?

Welches Übersetzungsbüro passt zu mir? 1 Welches Übersetzungsbüro passt zu mir? 2 9 Kriterien für Ihre Suche mit Checkliste! Wenn Sie auf der Suche nach einem passenden Übersetzungsbüro das Internet befragen, werden Sie ganz schnell feststellen,

Mehr

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Am 27. März 2011 haben die Menschen in Baden-Württemberg gewählt. Sie wollten eine andere Politik als vorher. Die Menschen haben die GRÜNEN und die SPD in

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

IV/M.183 - SCHWEIZER RÜCK / ELVIA

IV/M.183 - SCHWEIZER RÜCK / ELVIA DE Fall Nr. IV/M.183 - SCHWEIZER RÜCK / ELVIA Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 14.01.1992

Mehr

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung München Wertpapier-Kenn-Nr.: A1X3WX ISIN DE000A1X3WX6 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, den 02. Juli 2015, um 10:00 Uhr im Leonardo Hotel

Mehr

Evangelisieren warum eigentlich?

Evangelisieren warum eigentlich? Predigtreihe zum Jahresthema 1/12 Evangelisieren warum eigentlich? Ich evangelisiere aus Überzeugung Gründe, warum wir nicht evangelisieren - Festes Bild von Evangelisation - Negative Erfahrungen von und

Mehr

Mehr Geld verdienen! Lesen Sie... Peter von Karst. Ihre Leseprobe. der schlüssel zum leben. So gehen Sie konkret vor!

Mehr Geld verdienen! Lesen Sie... Peter von Karst. Ihre Leseprobe. der schlüssel zum leben. So gehen Sie konkret vor! Peter von Karst Mehr Geld verdienen! So gehen Sie konkret vor! Ihre Leseprobe Lesen Sie...... wie Sie mit wenigen, aber effektiven Schritten Ihre gesteckten Ziele erreichen.... wie Sie die richtigen Entscheidungen

Mehr

Außerordentliche Hauptversammlung der Analytik Jena AG, Jena, am 23. Februar 2016

Außerordentliche Hauptversammlung der Analytik Jena AG, Jena, am 23. Februar 2016 Außerordentliche Hauptversammlung der Analytik Jena AG, Jena, am 23. Februar 2016 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre 1. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach 126 Absatz 1, 127 AktG

Mehr

Statuten in leichter Sprache

Statuten in leichter Sprache Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

SATZUNG. des Vereins. zuletzt geändert laut Beschluss der Mitgliederversammlung 04.11.2014 gültig ab 14.01.2015. 1 Name und Sitz

SATZUNG. des Vereins. zuletzt geändert laut Beschluss der Mitgliederversammlung 04.11.2014 gültig ab 14.01.2015. 1 Name und Sitz Die Kinderkrippe Spielkreis e.v. Pestalozzistraße 4a 64823 Groß-Umstadt 06078 / 21 53 E-Mail: info@spielkreis-umstadt.de SATZUNG des Vereins Die Kinderkrippe Spielkreis e.v." zuletzt geändert laut Beschluss

Mehr

Geld Verdienen im Internet leicht gemacht

Geld Verdienen im Internet leicht gemacht Geld Verdienen im Internet leicht gemacht Hallo, Sie haben sich dieses E-book wahrscheinlich herunter geladen, weil Sie gerne lernen würden wie sie im Internet Geld verdienen können, oder? Denn genau das

Mehr

Die rechtlichen Grundlagen eines Vereins

Die rechtlichen Grundlagen eines Vereins Die rechtlichen Grundlagen eines Vereins Quelle http://www.zivilgesetzbuch.ch/sr/210/210_004.htm Datum Stand Dez 2011 Schweizerisches Zivilgesetzbuch Erster Teil Einleitung Zweiter Titel Zweiter Abschnitt

Mehr

Jahresabschluss der Rechtsformen II

Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft Quellen: www.bochum.ihk.de http://www.teialehrbuch.de/ 1 Kommanditgesellschaft Allgemeines: Die Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

Programme im Griff Was bringt Ihnen dieses Kapitel?

Programme im Griff Was bringt Ihnen dieses Kapitel? 3-8272-5838-3 Windows Me 2 Programme im Griff Was bringt Ihnen dieses Kapitel? Wenn Sie unter Windows arbeiten (z.b. einen Brief schreiben, etwas ausdrucken oder ein Fenster öffnen), steckt letztendlich

Mehr

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 19 S 7361 Rdvfg. vom 13.09.2005 S 7361 A 2 St I 1.30 HMdF-Erlass vom 21.04.2005 S 7361 A 2 II 5 a Karte 2 Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei fehlendem

Mehr

IWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur

IWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Mehr

Nein. Für eine Vermittlung müsste Herr Meier in Luxemburg zur Brokertätigkeit zugelassen bzw. dort registriert sein. 1 P.

Nein. Für eine Vermittlung müsste Herr Meier in Luxemburg zur Brokertätigkeit zugelassen bzw. dort registriert sein. 1 P. Musterlösung Haftpflicht- und Versicherungsrecht Prüfung (Master) FS 2015 Proff. M. Kuhn und A.K. Schnyder Teil I (Bewertung: 50 %) Frage 1 Kann der im Berufsregister der FINMA registrierte ungebundene

Mehr

1. Gegenwärtiges Genehmigtes Kapital und Anlass für die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2015:

1. Gegenwärtiges Genehmigtes Kapital und Anlass für die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2015: Bericht des Vorstandes zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausnutzung des Genehmigten

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Was sind Jahres- und Zielvereinbarungsgespräche?

Was sind Jahres- und Zielvereinbarungsgespräche? 6 Was sind Jahres- und Zielvereinbarungsgespräche? Mit dem Jahresgespräch und der Zielvereinbarung stehen Ihnen zwei sehr wirkungsvolle Instrumente zur Verfügung, um Ihre Mitarbeiter zu führen und zu motivieren

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.

Mehr