Landesinnungsverband für das Landmaschinenmechaniker-Handwerk in Hessen
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- Katrin Sachs
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1 Landesinnungsverband für das Landmaschinenmechaniker-Handwerk in Hessen An die Mitglieder der Landmaschinenmechaniker-Innungen in Hessen sowie des Landesverbandes Hessen der Landmaschinen-Fachbetriebe Geschäftsstelle: Verband der Agrargewerblichen Wirtschaft e.v. Wollgrasweg Stuttgart Telefon: (07 11) Telefax: (07 11) E-Mai: info@vdaw.de Bankverbindung: Kreissparkasse Fulda Konto Nr BLZ Ba Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mitglieder, auf der Mitgliederversammlung des Landesinnungsverbandes am 2. Juli dieses Jahres hat man sich gemeinsam mit dem Vorstand des Handelsverbandes intensiv mit der diesjährigen Tarifempfehlung beschäftigt. Die Einkommenssituation in der Landwirtschaft sowie die wirtschaftlichen Gegebenheiten im Landtechnikmarkt, so auch in den Landtechnikbetrieben, wurden bei der Lohn-/Gehaltsempfehlung berücksichtigt. Empfehlung: Erhöhung des Ecklohns zum um 2,5 % Erhöhung der Ausbildungsvergütungen (siehe Beiblatt) Wochenarbeitszeit: Wie bisher 40 Stunden Die einzelnen Werte zur Gehaltsempfehlung für technische Angestellte bzw. kaufmännische Angestellte, so auch die Ausbildungsvergütungen, können Sie der Anlage entnehmen. Ergänzende Informationen zum Urlaub, Urlaubsgeld, Gehaltsgruppenbeschreibung/Einstufung usw. sind beigefügt. Zusätzlich wurde auf Wunsch vieler Mitglieder ein Preis-Kalkulationsvorschlag zu einigen wichtigen Tätigkeiten in unserem Handwerk als Empfehlung mit aufgenommen. Falls noch nicht geschehen, sollten Sie unbedingt mit Ihren Arbeitnehmern folgende Vereinbarung treffen Wortlaut/Vorschlag: Soweit Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfalle, Sonderzahlungen, wie Weihnachtsgeld- und Urlaubsgeldzahlungen, über den gesetzlichen Anspruch hinaus gewährt werden, handelt es sich um freiwillige, jederzeit widerrufbare Leistungen, auf die auch bei wiederholter Gewährung weder dem Grunde noch der Höhe nach ein Rechtsanspruch besteht. Lassen Sie diese Vereinbarung von Ihrem Arbeitnehmer/Ihrer Arbeitnehmerin unterschreiben, damit dieser/diese damit einverstanden ist. Bei der Tarifempfehlung handelt es sich um Orientierungswerte. Die Gehalts- bzw. Lohngestaltung und Ausbildungsvergütung bleibt im Eigenverantwortungsbereich des Arbeitgebers. Weitere Unterlagen, Musterverträge und Infos erhalten Sie über Ihren Verband. Mit freundlichen Grüßen gez. Erich Klotz gez. Reiner Becker gez. Dr. Brigitta Hüttche Landesinnungsverband Vorsitzender des Handelsverbandes Geschäftsführerin
2 - 2 - Tarifempfehlung 2014 / 2015 Empfehlungen für Lohn, Urlaub und betriebliche Sonderzahlungen 2014/2015 für gewerbliche Arbeitnehmer ab Die Wochenarbeitszeit beträgt wie bisher 40 Stunden. Lohngruppe Euro Angelernte Arbeiter bis 21 Jahre 10,90 über 21 Jahre 11,80 Geselle (Facharbeiter) im 1. Berufsjahr 10,90 im 2. Berufsjahr 11,80 im 3. Berufsjahr 12,80 im 4. Berufsjahr 13,30 Qualifizierte Gesellen 13,90 Vorarbeiter 14,50 Ausbildungsvergütung im 1. Ausbildungsjahr 495,00 im 2. Ausbildungsjahr 565,00 im 3. Ausbildungsjahr 650,00 im 4. Ausbildungsjahr 705,00 Urlaub a) nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz / Jugendliche, wenn noch nicht 18 Jahre alt: Mindestens 30 Werktage (25 Arbeitstage), wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist, mindestens 27 Werktage (23 Arbeitstage), wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist, mindestens 25 Werktage (21 Arbeitstage), wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist. b) nach vollendetem 18. Lebensjahr 24 Arbeitstage nach vollendetem 25. Lebensjahr 25 Arbeitstage nach vollendetem 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage
3 - 3 - Urlaub nach Werktagen oder Arbeitstagen: Für den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen bedeutet dies, wenn sie auf fünf Arbeitstage einer Woche bezogen werden, eine Urlaubsdauer von 20 Arbeitstagen! Arbeitstage = 5 Tage in der Woche; Werktage = 6 Tage (5 Arbeitstage zuzüglich Sonnabend) Urlaubsgeld Das Urlaubsgeld bemisst sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs und beträgt 50 % des Durchschnittslohnes (einen halben Monatslohn) Anregung: Monatliche Auszahlung des Urlaubsgeldes mit separater Ausweisung bei der Abrechnung. Betriebe, die dies so praktizieren, haben eine positivere Resonanz bei den Mitarbeitern/innen. Betriebliche Sonderzahlung - Teil eines 13. Monatseinkommens Für die Zahlung gilt folgende Staffelung: Nach 1/2jähriger Betriebszugehörigkeit 20 % nach 1jähriger Betriebszugehörigkeit 30 % nach 2jähriger Betriebszugehörigkeit 40 % nach 3jähriger Betriebszugehörigkeit und mehr 50 % des durchschnittlichen Monatseinkommens der letzten drei Monate. Preiskalkulationsempfehlung für folgende Dienstleistungen: Außendienstarbeiten, Kundendienstfahrzeug, Lkw: 0,98 bis 1,10 je Kilometer für KD-Fahrzeuge (je nach Fahrzeug und Ausrüstung) zuzüglich Fahrzeit und Mehrwertsteuer, 1,70 je Kilometer für Lkw zuzüglich Fahrzeit und Mehrwertsteuer
4 - 4 - Gehaltsempfehlung für technische Angestellte ab Basis 40-Stunden-Woche Tätigkeitsgruppe Euro T 1 bis zum vollendeten 20. Lebensjahr 1.396,00 nach dem vollendeten 20. Lebensjahr 1.497,00 nach dem vollendeten 23. Lebensjahr 1.650,00 nach dem vollendeten 26. Lebensjahr 1.796,00 T 2 bis zum vollendeten 20. Lebensjahr 1.497,00 nach dem vollendeten 20. Lebensjahr 1.571,00 nach dem vollendeten 23. Lebensjahr 1.674,00 nach dem vollendeten 26. Lebensjahr 1.904,00 T 3 bis zum vollendeten 23. Lebensjahr 1.650,00 nach dem vollendeten 23. Lebensjahr 1.808,00 nach dem vollendeten 26. Lebensjahr 1.961,00 nach dem vollendeten 28. Lebensjahr 2.123,00 T 4 bis zum vollendeten 23. Lebensjahr 1.808,00 nach dem vollendeten 23. Lebensjahr 2.123,00 nach dem vollendeten 26. Lebensjahr 2.278,00 nach dem vollendeten 28. Lebensjahr 2.589,00 T 5 bis zum vollendeten 26. Lebensjahr 2.278,00 nach dem vollendeten 26. Lebensjahr 2.585,00 nach dem vollendeten 28. Lebensjahr 2.971,00 T 6 bis zum vollendeten 28. Lebensjahr 2.971,00 nach dem vollendeten 28. Lebensjahr 3.361,00 T 7 bis zum vollendeten 28. Lebensjahr 3.518,00 nach dem vollendeten 28. Lebensjahr 3.825,00 Meister M ,00 M ,00 M ,00
5 - 5 - Gehaltsempfehlung für kaufmännische Angestellte ab Basis 40-Stunden-Woche Tätigkeitsgruppe Euro K 1 bis zum vollendeten 20. Lebensjahr 1.418,00 nach dem vollendeten 20. Lebensjahr 1.493,00 nach dem vollendeten 23. Lebensjahr 1.650,00 nach dem vollendeten 26. Lebensjahr 1.808,00 K 2 bis zum vollendeten 20. Lebensjahr 1.493,00 nach dem vollendeten 20. Lebensjahr 1.571,00 nach dem vollendeten 23. Lebensjahr 1.674,00 nach dem vollendeten 26. Lebensjahr 1.904,00 K 3 bis zum vollendeten 23. Lebensjahr 1.650,00 nach dem vollendeten 23. Lebensjahr 1.808,00 nach dem vollendeten 26. Lebensjahr 1.961,00 nach dem vollendeten 28. Lebensjahr 2.123,00 K 4 bis zum vollendeten 23. Lebensjahr 1.808,00 nach dem vollendeten 23. Lebensjahr 1.981,00 nach dem vollendeten 26. Lebensjahr 2.195,00 nach dem vollendeten 28. Lebensjahr 2.419,00 K 5 bis zum vollendeten 26. Lebensjahr 2.195,00 nach dem vollendeten 26. Lebensjahr 2.508,00 nach dem vollendeten 28. Lebensjahr 2.777,00 K 6 bis zum vollendeten 28. Lebensjahr 2.777,00 nach dem vollendeten 28. Lebensjahr 3.229,00 K 7 bis zum vollendeten 28. Lebensjahr 3.361,00 nach dem vollendeten 28. Lebensjahr 3.666,00
6 - 6 - Gehaltsgruppen-Beschreibung: Technische Angestellte T 1 Angestellte, die überwiegend schematische Arbeiten ausführen, für die eine gewisse Fertigkeit, aber keine Berufsvorbildung erforderlich ist. T 2 Angestellte, welche einfache Tätigkeiten nach eingehender Anweisung verrichten, die Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern, wie sie im allgemeinen durch eine Ausbildung in einem einschlägigen und anerkannten Anlernberuf ermittelt werden. Diese Kenntnisse und Fähigkeiten können auch durch eine andere Ausbildung oder entsprechende praktische Tätigkeit erworben sein. T 3 Angestellte, welche Tätigkeiten nach eingehender Anweisung verrichten, die Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern, wie sie im Allgemeinen durch eine Ausbildung in einem einschlägigen und anerkannten Anlernberuf vermittelt werden. Diese Kenntnisse können auch durch eine andere Ausbildung oder entsprechende praktische Tätigkeit erworben sein. T 4 Angestellte, welche Tätigkeiten nach eingehender Anweisung verrichten, die Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern, wie sie im allgemeinen durch eine anerkannte Lehrausbildung zu einem technischen Angestelltenberuf vermittelt werden. Entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten können auch durch eine andere Ausbildung oder Tätigkeit erworben sein. T 5 Angestellte, welche umgrenzte Aufgaben nach Anweisungen erledigen, wozu gründliche Fachkenntnisse und Berufskönnen erforderlich sind. T 6 Angestellte, die schwierige Aufgaben nach allgemeinen Richtlinien selbständig bearbeiten, wozu umfangreiche Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie Übersicht über die Zusammenhänge in diesem Bereich erforderlich sind. T 7 Angestellte, die ein schwieriges Aufgabengebiet selbständig und verantwortlich bearbeiten, wozu vielseitige Fachkenntnisse - auch Kenntnisse in angrenzenden Arbeitsgebieten - und langjährige Berufserfahrung erforderlich sind, ebenso Angestellte, die als Spezialisten ein gleichwertiges Tätigkeitsgebiet verantwortlich bearbeiten. Meister M 1 Meister mit einem Aufgabengebiet, für das eine berufliche Fachausbildung oder längere Berufserfahrung erforderlich ist. M 2 Meister mit einem Aufgabengebiet, für das eine berufliche Fachausbildung und Meisterprüfung oder zehnjährige Berufserfahrung als M 2 erforderlich ist. M 3 Meister mit einem schwierigen Aufgabengebiet, für das die Meisterprüfung und eine fünfjährige Berufserfahrung als M 2 erforderlich sind.
7 - 7 - Gehaltsgruppen-Beschreibung Kaufmännische Angestellte K 1 Angestellte, die überwiegend schematische Arbeiten ausführen, für die eine gewisse Fertigkeit, aber keine Berufsvorbildung erforderlich ist. K 2 Angestellte, welche Tätigkeiten nach eingehender Anweisung verrichten, die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie im allgemeinen durch eine Ausbildung als Anlernling in einem einschlägigen und anerkannten Ausbildungsberuf vermittelt werden. Diese Kenntnisse und Fertigkeiten können auch durch eine andere Ausbildung oder entsprechende praktische Tätigkeit erworben sein. K 3 Angestellte, welche einfache Tätigkeiten ausüben, die Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern, wie sie im Allgemeinen durch eine Lehre als Industriekaufmann vermittelt werden. Die Kenntnisse und Fertigkeiten können auch durch eine andere Ausbildung oder entsprechende praktische Tätigkeit erworben sein. K 4 Angestellte, welche schwierige Tätigkeiten nach allgemeinen Anweisungen ausüben, wozu Kenntnisse und Berufserfahrung erforderlich sind, wie sie im Allgemeinen durch eine Lehre als Industriekaufmann mit nachfolgender einschlägiger Tätigkeit erworben werden. Diese Kenntnisse und Berufserfahrungen können auch durch eine andere Ausbildung oder entsprechende Tätigkeit erworben sein. K 5 Angestellte, die ein Tätigkeitsgebiet oder Vorgänge nach allgemeinen Anweisungen selbständig bearbeiten, wozu Kenntnisse und Berufserfahrungen erforderlich sind, wie sie im allgemeinen durch eine Lehre als Industriekaufmann mit nachfolgender mehrjähriger einschlägiger Tätigkeit erworben werden. Diese Kenntnisse und Berufserfahrung können auch durch eine andere Ausbildung oder entsprechende praktische Tätigkeit erworben sein. K 6 Angestellte, die ein schwieriges Tätigkeitsgebiet nach allgemeinen Richtlinien selbständig bearbeiten, wozu gründliche Fachkenntnisse und umfangreiche einschlägige Erfahrungen sowie Übersicht über die Zusammenhänge mit angrenzenden Tätigkeitsgebieten erforderlich sind. K 7 Angestellte, die einen schwierigen Aufgabenbereich selbständig und verantwortlich bearbeiten, wozu vielseitige Fachkenntnisse - auch Fachkenntnisse in angrenzenden Arbeitsbereichen - und langjährige Berufserfahrung erforderlich sind, ebenso Angestellte, die als Spezialisten ein gleichwertiges Tätigkeitsgebiet verantwortlich bearbeiten.
8 - 8 - Regelung bei Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen 1. Freistellung aus familiären Gründen: Der/die Beschäftigte ist unter Fortzahlung seines/ihres Entgelts und ohne Anrechnung auf den Jahresurlaub von der Arbeit freizustellen: a) aus Anlass der eigenen Eheschließung 1 Tag b) aus Anlass der Entbindung der Ehefrau 1 Tag c) bei Wohnungswechsel mit eigenem Hausstand - einmal im Jahr 1 Tag d) beim Tode des Ehegatten oder eigener Kinder 1 Tag e) beim Tode der Eltern, Großeltern oder Geschwistern zur Teilnahme an der Beisetzung 1 Tag f) Arbeitsjubiläen bei 25-, 40- und 50-jähriger Betriebszugehörigkeit 1 Tag 2. Freistellung aus sonstigen Gründen: a) Der/die Beschäftigte hat Anspruch auf Weiterzahlung des Entgelts, wenn er/sie den Arzt aufsuchen muss und der Besuch nachweislich während der Arbeitszeit erforderlich ist, keine Dauerbehandlung vorliegt, höchstens jedoch für die an diesem Tag ausfallende Arbeitszeit. b) Bei Vorladung vor Gericht oder anderer Behörden, sofern der/die Beschäftigte nicht Antragsteller oder Betroffener, im Strafprozess nicht Beschuldigter und im Zivilprozess nicht Partei ist, in Höhe der notwendigen versäumten Arbeitszeit. c) Den Beschäftigten ist die erforderliche Freizeit zur Erfüllung öffentlicher Ehrenämter zu gewähren. Voraussetzung für die Gewährung der Vergütung ist, dass der Ausfall nicht von anderer Seite ersetzt wird oder beansprucht werden kann. Der Arbeitnehmer hat rechtzeitig um Arbeitsbefreiung beim Arbeitgeber zu ersuchen. Ist ihm dies nicht möglich, hat er den Grund unverzüglich nachzuweisen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, entfällt der Vergütungsanspruch. Stuttgart, 07. Juli 2014
T A R I F E M P F E H L U N G
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