Bildung und Kultur. Statistisches Bundesamt. Berufliche Bildung. Fachserie 11 Reihe 3

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1 Statistisches Bundesamt Fachserie 11 Reihe 3 Bildung und Kultur Berufliche Bildung 2009 Erscheinungsfolge: jährlich Erschienen am: 15. September 2010 Artikelnummer: Weitere Informationen zur Thematik dieser Publikation unter: Telefon: +49 (0) 611 / ; Fax: +49 (0) 611 / ; berufsbildungsstatistik@destatis.de oder Kontaktformular: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2010 Vervielfältigung und Verbreitung, auch auszugsweise, mit Quellenangabe gestattet.

2 Inhalt Textteil Seite Inhaltsverzeichnis... 2 Qualitätsbericht... 5 Erläuterungen Zusammenfassende Übersichten 0 Gesamtüberblick : Auszubildende, neu abgeschlossene Ausbildungsverträge, vorzeitig gelöste Ausbildungsverträge, Teilnehmer mit bestandener Abschluss- und Fortbildungsprüfung Auszubildende 1.1 Auszubildende 2005 bis 2009 nach Ausbildungsbereichen Auszubildende 2009 nach Ausbildungsbereichen, Ausbildungsjahren und Ländern Auszubildende 2008 und 2009 nach Ländern, Industrie und Handel sowie Handwerk Auszubildende 2009 in den 20 am stärksten besetzten Ausbildungsberufen In Deutschland Deutsche Auszubildende in Deutschland Ausländische Auszubildende in Deutschland Im früheren Bundesgebiet In den neuen Ländern und Berlin Ausländische Auszubildende 2009 nach Ausbildungsbereichen und Ländern Ausländische Auszubildende 2009 nach Ausbildungsbereichen und Staatsangehörigkeit Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge 2.1 Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge 2005 bis 2009 nach Ausbildungsbereichen Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge 2009 nach Ausbildungsbereichen und Ländern Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge 2008 und 2009 nach Ländern, Industrie und Handel sowie Handwerk Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge 2009 in den 20 am stärksten besetzten Ausbildungsberufen In Deutschland Von Deutschen in Deutschland Von Ausländern in Deutschland Im früheren Bundesgebiet In den neuen Ländern und Berlin Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge Ausländern 2009 nach Ausbildungsbereichen und Ländern Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge Ausländern 2009 nach Ausbildungsbereichen und Staatsangehörigkeit Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge 2009 nach schulischer Vorbildung 2.7.1, Deutschen und Ausländern In den Ausbildungsbereichen Industrie und Handel sowie Handwerk Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge 2009 nach Alter 2.8.1, Deutschen und Ausländern In den Ausbildungsbereichen Industrie und Handel sowie Handwerk Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge 2009 nach Art der öffentlichen Förderung Nach Ausbildungsbereichen und Geschlecht Nach Ländern und Geschlecht Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge 2009 nach Art der Teilnahme an berufsvorbereitender Qualifizierung oder beruflicher Grundbildung Nach Ausbildungsbereichen und Geschlecht Nach Ländern und Geschlecht Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge 2009 nach Art der beruflichen Vorbildung Nach Ausbildungsbereichen und Geschlecht Nach Ländern und Geschlecht Neu abgeschlossene Teilzeit-Ausbildungsverträge 2009 nach Ausbildungsbereichen und Ländern Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge 2009 nach Ausbildungsbereichen und Ländern und Art der Zugehörigkeit der Ausbildungsstätte zum öffentlichen Dienst Statistisches Bundesamt, Fachserie 11, Reihe 3, 2009

3 Vorzeitig gelöste Ausbildungsverträge 3.1 Vorzeitig gelöste Ausbildungsverträge 2005 bis 2009 nach Ausbildungsbereichen Vorzeitig gelöste Ausbildungsverträge 2009 nach Ausbildungsbereichen, Zeitpunkt der Lösung und Ländern Vorzeitig gelöste Ausbildungsverträge 2009 nach schulischer Vorbildung und Ländern Vorzeitig gelöste Ausbildungsverträge 2009 nach Alter und Ländern Teilnahmen an Abschlussprüfungen 4.1 Teilnahmen an Abschlussprüfungen 2005 bis 2009 nach Ausbildungsbereichen Teilnahmen an Abschlussprüfungen 2009 nach Ausbildungsbereichen und Ländern Teilnahmen an externen Abschlussprüfungen 2009 nach Ausbildungsbereichen und Ländern Teilnahmen an sonstigen Prüfungen 5.1 Teilnahmen an Fortbildungs-/Meisterprüfungen 2005 bis 2009 nach Ausbildungsbereichen Teilnahmen an Fortbildungs-/Meisterprüfungen 2009 nach Ausbildungsbereichen und Ländern Teilnahmen an Umschulungsprüfungen 2009 nach Ausbildungsbereichen und Ländern Teilnahmen an Ausbildereignungsprüfungen 2009 nach Ausbildungsbereichen und Ländern Ausbilder und Ausbildungsberater 8.2 Ausbilder 2009 nach Ausbildungsbereichen und Ländern Ausbildungsberater 2009 nach Ausbildungsbereichen und Ländern Tabellenteil Auszubildende am a Auszubildende nach Ausbildungsberufen und Ausbildungsjahren b Auszubildende nach Berufsbereichen, Berufsgruppen und Ausbildungsjahren c Auszubildende nach Kammerbezirken und Ausbildungsjahren Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge a Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge nach Ausbildungsberufen und schulischer Vorbildung b Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge nach Berufsbereichen, Berufsgruppen und schulischer Vorbildung c Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge nach Kammerbezirken und schulischer Vorbildung a Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge nach Ausbildungsberufen und Alter b Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge nach Berufsbereichen, Berufsgruppen und Alter c Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge nach Kammerbezirken und Alter Vorzeitig gelöste Ausbildungsverträge a Vorzeitig gelöste Ausbildungsverträge nach Ausbildungsberufen und Zeitpunkt der Lösung b Vorzeitig gelöste Ausbildungsverträge nach Berufsbereichen, Berufsgruppen und Zeitpunkt der Lösung c Vorzeitig gelöste Ausbildungsverträge nach Kammerbezirken und Zeitpunkt der Lösung a Vorzeitig gelöste Ausbildungsverträge nach Ausbildungsberufen und schulischer Vorbildung b Vorzeitig gelöste Ausbildungsverträge nach Berufsbereichen, Berufsgruppen und schulischer Vorbildung c Vorzeitig gelöste Ausbildungsverträge nach Kammerbezirken und schulischer Vorbildung Teilnahmen an Abschlussprüfungen a Teilnahmen an Abschlussprüfungen nach Ausbildungsberufen und Prüfungserfolg b Teilnahmen an Abschlussprüfungen nach Berufsbereichen, Berufsgruppen und Prüfungserfolg c Teilnahmen an Abschlussprüfungen nach Kammerbezirken und Prüfungserfolg a Teilnahmen an externen Abschlussprüfungen nach Ausbildungsberufen und Prüfungserfolg Teilnahmen an sonstigen Prüfungen Teilnahmen an Fortbildungs-/Meisterprüfungen nach Prüfungsgruppen, Fachrichtungen und Prüfungserfolg Teilnahmen an Umschulungsprüfungen nach Ausbildungs-/Umschulungsberufen und Prüfungserfolg Teilnahmen an Ausbildereignungsprüfungen nach Ausbildungsbereichen, Ländern und Prüfungserfolg Ausbilder und Ausbildungsberater Ausbilder nach Ländern und fachlicher Eignung Ausbildungsberater und durchgeführte Besuche Ausbildungsstätten nach Ländern und Beschäftigungsart des Ausbildungsberaters Statistisches Bundesamt, Fachserie 11, Reihe 3,

4 Anhang Anhang 1: Alphabetisches Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe Anhang 2: Alphabetisches Verzeichnis der Ausbildungsberufe für Menschen mit Behinderungen Anhang 3: Zuordnungsverzeichnis für die Tabellen 1.4 und Gebietsstand Die Angaben für Deutschland beziehen sich auf die Bundesrepublik Deutschland nach dem Gebietsstand seit dem Die Angaben für das frühere Bundesgebiet beziehen sich auf die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein. Die Angaben für die neuen Länder beziehen sich auf die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Zeichenerklärung - = nichts vorhanden. = Zahlenwert unbekannt oder geheimzuhalten x = Tabellenfach gesperrt, weil Aussage nicht sinnvoll / = keine Angaben, da Zahlenwert nicht sicher genug (+) = in mehreren Ausbildungsbereichen möglich Abkürzungen a.n.g. = anderweitig nicht genannt BBiG = Berufsbildungsgesetz BGBl. = Bundesgesetzblatt FB = Freie Berufe Haus = Hauswirtschaft Haus/IH = Hauswirtschaft sowie Industrie und Handel (einschließlich Banken, Versicherungen, Gast- und Verkehrsgewerbe) ohne eigene Ausbildungsordnung Hw = Handwerk Hw/IH = Handwerk sowie Industrie und Handel (einschließlich Banken, Versicherungen, Gast- und Verkehrsgewerbe) ohne eigene Ausbildungsordnung IH = Industrie und Handel (einschließlich Banken, Versicherungen, Gast- und Verkehrsgewerbe) IH/Hw = Industrie und Handel (einschließlich Banken, Versicherungen, Gast- und Verkehrsgewerbe) sowie Handwerk ohne eigene Ausbildungsordnung Lw = Landwirtschaft ÖD = öffentlicher Dienst ÖD/Hw = öffentlicher Dienst sowie Handwerk ohne eigene Ausbildungsordnung o.n.f. = ohne nähere Fachrichtungsangabe 4 Statistisches Bundesamt, Fachserie 11, Reihe 3, 2009

5 1 Allgemeine Angaben zur Statistik 1.1 Bezeichnung der Statistik (gem. EVAS) Berufsbildungsstatistik zum , EVAS-Nr.: Berichtszeitraum Kalenderjahr. 1.3 Erhebungstermin Stichtag 31. Dezember. 1.4 Periodizität und Zeitraum, für den eine Zeitreihe ohne Bruch vorliegt Die Berufsbildungsstatistik wird jährlich durchgeführt. Auszubildende nach Bundesländern oder Ausbildungsbereichen werden für das frühere Bundesgebiet am Stichtag ab 1978 bis 1990 nachgewiesen; für Deutschland (einschließlich der neuen Länder) am Stichtag ab 1991 bis aktuelles Berichtsjahr; Auszubildende nach Ausbildungsberufen für Deutschland am Stichtag ab 1993 bis zum aktuellen Berichtsjahr. 1.5 Regionale Gliederung Gemeinden, Arbeitsagenturbezirke, Kammern (zuständige Stellen), Bundesländer, Bundesgebiet. 1.6 Erhebungsgesamtheit und Zuordnungsprinzip der Erhebungseinheiten Auszubildende und Teilnehmende an Abschlussprüfungen, Teilnehmende an sonstigen Prüfungen (Externenprüfungen aufgrund Berufserfahrung oder eines abgeschlossenen schulischen Bildungsgangs, Fortbildungs-, Umschulungs- und Ausbildereignungsprüfungen), Ausbildungspersonal, Ausbildungsberater und -beraterinnen sowie Teilnehmende an einer Berufsausbildungsvorbereitung. 1.7 Erhebungseinheiten Erfasst werden Jugendliche mit Ausbildungsvertrag, die sich zum Stichtag der Erhebung in einer Ausbildung im dualen System (Betrieb, Berufsschule) befinden, die im Berichtszeitraum ein Ausbildungsverhältnis angetreten haben oder ein Ausbildungsverhältnis im Berichtsjahr vorzeitig gelöst haben. Darüber hinaus werden Teilnehmende an Prüfungen im Berichtsjahr, Ausbildungspersonal sowie Ausbildungsberater und -beraterinnen erfasst. Zudem werden Jugendliche erfasst, die im Berichtszeitraum (Kalenderjahr) an einer Berufsausbildungsvorbereitung teilgenommen haben. 1.8 Rechtsgrundlagen Qualitätsmerkmale der Statistik EU-Recht Für die Berufsbildungsstatistik gibt es keine Rechtsgrundlage auf EU-Ebene Bundesrecht Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 15 Absatz 90 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, (565)), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246). Erhoben werden die Angaben zu 88 Abs. 1 BBiG. Die Auskunftsverpflichtung ergibt sich aus 88 Abs. 3 BBiG in Verbindung mit 15 BStatG. Hiernach sind die nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsausbildung zuständigen Stellen auskunftspflichtig Landesrecht Für die Berufsbildungsstatistik gibt es keine Rechtsgrundlage auf Landesebene Sonstige Grundlagen Entfällt. 1.9 Geheimhaltung und Datenschutz Die erhobenen Einzelangaben werden nach 16 BStatG grundsätzlich geheim gehalten. Nach 16 Absatz 6 BStatG ist es möglich, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben Einzelangaben dann zur Verfügung zu stellen, wenn diese so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft dem Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können. Statistisches Bundesamt, Fachserie 11, Reihe 3,

6 2 Zweck und Ziele der Statistik 2.1 Erhebungsinhalte Zum Erhebungsprogramm der Berufsbildungsstatistik gehören Angaben: a) über Auszubildende, Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit; allgemeinbildender Schulabschluss, vorausgegangene Teilnahme an berufsvorbereitender Qualifizierung oder beruflicher Grundbildung, berufliche Vorbildung; Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung; Ort der Ausbildungsstätte, Wirtschaftszweig, Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst; Ausbildungsjahr, Abkürzung der Ausbildungsdauer, Dauer der Probezeit; Monat und Jahr des Beginns der Berufsausbildung, Monat und Jahr der vorzeitigen Auflösung des Berufsausbildungsverhältnisses; Anschlussvertrag in Fortführungsberufen mit Angabe des Ausbildungsberufs; Art der Förderung bei überwiegend öffentlich, insbesondere aufgrund des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderten Berufsausbildungsverhältnissen; Monat und Jahr der Abschlussprüfung, Art der Zulassung zur Prüfung, Monat und Jahr der Wiederholungsprüfung, Prüfungserfolg; b) über Prüfungsteilnehmer und -teilnehmerinnen (mit Ausnahme der unter a) erfassten Auszubildenden), Geschlecht, Geburtsjahr, Berufsrichtung, Vorbildung, Wiederholungsprüfung, Art der Prüfung, Prüfungserfolg; c) über Ausbilder und Ausbilderinnen, Geschlecht, Geburtsjahr, Art der fachlichen Eignung; d) über Ausbildungsberater und -beraterinnen, Geschlecht, Geburtsjahr, Vorbildung, Art der Beratertätigkeit, fachliche Zuständigkeit, durchgeführte Besuche Ausbildungsstätten; e) über Teilnehmende an einer Berufsausbildungsvorbereitung, Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit, Berufsrichtung. 2.2 Zweck der Statistik Die Berufsbildungsstatistik liefert insbesondere für Zwecke der Planung und Ordnung der Berufsausbildung detaillierte Informationen zu neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen sowie zum Abschluss der Ausbildung (erfolgreich bzw. vorzeitig). Diese Daten bilden eine wichtige Grundlage für politische Entscheidungen, z.b. für spezielle Förderprogramme. 2.3 Hauptnutzer/-innen der Statistik Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), insbesondere für den jährlichen Berufsbildungsbericht, Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB), Länderministerien, europäische und internationale Institutionen, Verbände und sonstige Wirtschaftsvereinigungen. 2.4 Einbeziehung der Nutzer/-innen Die Nutzer/-innen, insbesondere die unter 2.3 genannten Hauptnutzer, der Berufsbildungsstatistik sind an methodischen Änderungen oder inhaltlichen Anpassungen im Bereich der Erhebungsmerkmale bzw. der Datenlieferung im Rahmen des Arbeitskreises Berufsbildungsstatistik beteiligt. 3 Erhebungsmethodik 3.1 Art der Datengewinnung Die Berufsbildungsstatistik ist eine Totalerhebung mit Auskunftspflicht. 3.2 Stichprobenverfahren Bei der Berufsbildungsstatistik handelt es sich um eine Totalerhebung. Es werden keine Stichprobenverfahren eingesetzt Stichprobendesign Entfällt Stichprobenumfang, Auswahlsatz und Auswahleinheit Entfällt Schichtung der Stichprobe Entfällt Hochrechnung Entfällt. 3.3 Saisonbereinigungsverfahren Aufgrund der jährlichen Stichtagsdatenbereitstellung wird kein Saisonbereinigungsverfahren eingesetzt. 6 Statistisches Bundesamt, Fachserie 11, Reihe 3, 2009

7 3.4 Erhebungsinstrumente und Berichtsweg Die Datenlieferung zur Berufsbildungsstatistik durch die für die Berufsausbildung zuständigen Stellen (Kammern) erfolgt auf elektronischem Wege in XML-Struktur (Darstellung hierarchisch strukturierter Daten in Form Textdateien). Dafür sind unterschiedliche Lieferwege vorgesehen. So kann die Datenbereitstellung über estatistik.core, IDEV (online Datenerhebung im Verbund) oder die Anwenderdatenbank CORE.reporter BBS erfolgen. Letztere kann den zuständigen Stellen (Kammern) neben der Datenlieferung an die amtliche Statistik auch für die interne Verwaltung der Ausbildungsverträge, der Teilnehmenden an Prüfungen sowie des Ausbildungspersonals genutzt werden. Die Auswahl des Lieferweges ist den Auskunftspflichtigen vorbehalten, sie richtet sich unter anderem auch danach, ob die Daten bereits elektronisch in einer Datenbank vorliegen oder nicht. 3.5 Belastung der Auskunftspflichtigen Durch die Umstellung der Berufsbildungsstatistik auf Individualdaten im Jahr 2007 wird sich mittelfristig die Belastung für die auskunftspflichtigen Stellen reduzieren. Anstatt die Daten jährlich aufwändig nach verschiedenen Merkmalen aggregieren zu müssen, kann die Lieferung der Individualdaten direkt aus den für die Zwecke der Berufsbildungsstatistik optimierten Datenbanken erfolgen. Der Mehraufwand der Umstellungsphase wird sich dadurch bereits wenige Jahre nach der Umstellung der Berufsbildungsstatistik amortisieren. 3.6 Dokumentation des Fragebogens Die Erhebungsmerkmale der Berufsbildungsstatistik sind im Anhang dargestellt. 4 Genauigkeit 4.1 Qualitative Gesamtbewertung der Genauigkeit Die Umstellung der Berufsbildungsstatistik auf Individualdaten, die Aufnahme zusätzlicher Merkmale und die damit verbundenen Übergangsregelungen haben in der Umstellungsphase dazu geführt, dass für einige Merkmale zunächst keine bzw. nicht belastbare Angaben gemacht worden sind. Seit der Umstellung (Berichtsjahr 2007) wurde die Datenqualität kontinuierlich verbessert, so dass die Qualität der erhobenen Einzeldaten für die meisten Merkmale mittlerweile als sehr gut eingeschätzt werden kann. Ausnahmen werden in den folgenden Punkten (siehe 4.3) beschrieben. Durch die Totalerhebung ist eine tiefe Differenzierung in den Merkmalskombinationen, insbesondere nach einzelnen Regionen (Kammerbezirken) und Ausbildungsberufen möglich. Die Auskunftspflicht der für die Berufsbildung zuständigen Stellen, die Möglichkeit zur einheitlichen Gestaltung der Ausbildungsverträge anhand der regelmäßigen Empfehlungen des Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung sowie die Anwendung umfangreicher Prüf- und Kontrollalgorithmen garantieren relativ vollständige und aussagefähige Angaben. 4.2 Stichprobenbedingte Fehler Bei der Berufsbildungsstatistik handelt es sich um eine Totalerhebung. Aus diesem Grund werden keine Stichprobenverfahren eingesetzt und somit können keine stichprobenbedingten Fehler auftreten Standardfehler Entfällt Ergebnisverzerrungen durch das Hochrechnungsverfahren Entfällt. 4.3 Nicht-stichprobenbedingte Fehler Fehler durch die Erfassungsgrundlage Die Ausbildungsleistung des öffentlichen Dienstes kann mit Hilfe dieser Statistik bis zum Berichtsjahr 2007 nur unvollständig dargestellt werden, weil die Zuordnung zu den Ausbildungsbereichen (u.a. zum Bereich öffentlicher Dienst ) sich auf die Berufe beschränkt, die nach den bundeseinheitlichen Ausbildungsordnungen dem jeweiligen Bereich zugeordnet werden, so werden z.b. Fachinformatiker im öffentlichen Dienst ausgebildet, aber dem Bereich Industrie und Handel zugeordnet. Dasselbe gilt für Auszubildende in privatisierten öffentlichen Unternehmen. Ab dem Berichtsjahr 2009 wird das neue Merkmal Zugehörigkeit der Ausbildungsstätte zum öffentlichen Dienst aufbereitet, wodurch die Anzahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge im Bereich öffentlicher Dienst vollständig nachgewiesen werden kann. Bei den Auszubildenden sind kontinuierlich Veränderungen im Datenbestand durch Zu- und Abgänge (Neuverträge oder vorzeitige Lösungen) zu verzeichnen, deshalb hängt die Qualität der gelieferten Daten sowie deren Vergleichbarkeit mit den Vorjahrsergebnissen auch da ab, inwieweit sich die zuständigen Stellen (Kammern) jedes Jahr an den der Statistik vorgegebenen Stichtag (31.12.) halten. Auch spielt dabei eine Rolle, wie zeitnah Änderungen in bereits bestehenden Ausbildungsverträgen und neue Ausbildungsverträge den Auskunft gebenden Stellen (Kammern) in den Datenbanken nachgepflegt werden. Statistisches Bundesamt, Fachserie 11, Reihe 3,

8 4.3.2 Antwortausfälle auf Ebene der Einheiten (Unit-Non-Response) In der Folge der Umstellung der Berufsbildungsstatistik auf Individualdaten, der Aufnahme zusätzlicher Merkmale und der damit verbundenen Übergangsregelungen kam es nach der Neustrukturierung der Statistik zu vereinzelten Antwortausfällen Antwortausfälle auf Ebene wichtiger Merkmale (Item-Non-Response) Die Umstellung der Berufsbildungsstatistik auf Individualdaten, die Aufnahme zusätzlicher Merkmale und die damit verbundenen Übergangsregelungen können dazu führen, dass für einige wenige Merkmale noch keine belastbaren Angaben vorhanden sind. So kann beim Merkmal höchster allgemeinbildender Schulabschluss nicht ausgeschlossen werden, dass in der Kategorie Im Ausland erworbener Abschluss, der nicht zuordenbar ist, auch fehlende Angaben gemeldet wurden und die Ergebnisse dadurch verzerrt werden. Weiter ist nicht auszuschließen, dass bei den Merkmalen vorausgegangene Teilnahme an berufsvorbereitender Qualifizierung oder beruflicher Grundbildung sowie berufliche Vorbildung unter der Kategorie keine Teilnahme bzw. nichts vorhanden auch fehlende Angaben geliefert werden. Wegen der Umstellung der Systematik der Wirtschaftszweige im Jahr 2008 ist das Merkmal Wirtschaftszweig des Ausbildungsbetriebs noch nicht auswertbar Imputationsmethoden Entfällt Weiterführende Analysen zum systematischen Fehler Entfällt. 4.4 Laufende Revisionen Die veröffentlichten Daten der Berufsbildungsstatistik haben automatisch den Status eines endgültigen Ergebnisses. Vorab veröffentlichte Eckzahlen zur Berufsbildungsstatistik werden als vorläufiges Ergebnis gekennzeichnet Umfang des Revisionsbedarfs Entfällt Gründe für Revisionen Entfällt. 4.5 Außergewöhnliche Fehlerquellen Während der Umstellungsphase der Berufsbildungsstatistik gelten für die neuen Merkmale für die Auszubildenden und die Angaben zu den Fortbildungsprüfungen Übergangsregelungen. Hieraus ergeben sich Einschränkungen bei der quantitativen Auswertung dieser Merkmale. 5 Aktualität und Pünktlichkeit 5.1 Aktualität vorläufiger Ergebnisse Erste Eckzahlen werden innerhalb 3 Monaten nach Ablauf des Berichtszeitraums veröffentlicht. Hiermit wird dem allgemeinen Bedarf an aktuellen Daten zu den Auszubildenden und neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen Rechnung getragen. Der frühe Veröffentlichungszeitpunkt ist ein Kompromiss zwischen größtmöglicher Aktualität der Ergebnisse und möglichst vollständiger Erfassung und Prüfung der für den Erhebungsstichtag relevanten Meldungen. Demnach werden für die Eckzahlen auch Vorjahresmeldungen verwendet, falls die aktuellen Meldungen noch nicht vollständig vorliegen. Zudem ist die umfangreiche Prüf- und Kontrollphase der Daten 3 Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums noch nicht abgeschlossen. 5.2 Aktualität endgültiger Ergebnisse Die Veröffentlichung der endgültigen Ergebnisse erfolgt innerhalb 9 Monaten nach Ablauf des Berichtszeitraums. 5.3 Pünktlichkeit Die Ergebnisse liegen im dritten Jahr nach der vollständigen Neukonzeption der Berufsbildungsstatistik, vom Erhebungsverfahren zu den Erhebungsmerkmalen, der Art der Datenlieferung über die Datenaufbereitung bis hin zur Auswertung und Veröffentlichung der Ergebnisse 9 Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums vor. Der im Vorhinein genannte Veröffentlichungstermin ist damit erfüllt. 6 Zeitliche und räumliche Vergleichbarkeit 6.1 Qualitative Bewertung der Vergleichbarkeit Die Rechtsgrundlage der Statistik ist für die Erhebungen 1993 bis 2006 unverändert, so dass für diesen Zeitraum weitgehend vergleichbare Daten auf Bundesebene, auf der Ebene der Bundesländer oder einzelner Kammern zur Verfügung stehen. Durch die Revision der Berufsbildungsstatistik, die ab dem Erhebungsjahr 2007 Individualdaten und eine Reihe neuer Merkmale erfasst und den damit verbundenen methodischen Anpassungen, kommt es zu Einschränkungen in der zeitlichen Vergleichbarkeit der Ergebnisse. 8 Statistisches Bundesamt, Fachserie 11, Reihe 3, 2009

9 6.2 Änderungen, die Auswirkungen auf die zeitliche Vergleichbarkeit haben Die im Jahr 2007 erfolgte Umstellung der Berufsbildungsstatistik auf Individualdaten sowie die Einführung neuer bzw. Änderung bereits vorhandener Erhebungsmerkmale können sich auf die zeitliche Vergleichbarkeit der Ergebnisse in einzelnen Bereichen der Statistik auswirken. Insbesondere hat sich die Erfassung der Vorbildung der Auszubildenden geändert. Bis zum Jahr 2006 wurden die schulische und die berufliche Vorbildung in einem Merkmal erhoben. Das heißt, lediglich die letzte besuchte Schule wurde in der Statistik gezählt. Handelte es sich dabei um eine berufliche Schule wurde der allgemeinbildende Abschluss nicht erfasst. Seit dem Jahr 2007 werden nun drei Merkmale zur Vorbildung der Auszubildenden unterschieden. Damit stehen zunächst nur für die neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge, ab dem Berichtsjahr 2010 für alle Auszubildenden, Informationen zur schulischen und beruflichen Vorbildung sowie zur Teilnahme an berufsvorbereitender Qualifizierung oder beruflicher Grundbildung zur Verfügung. Aufgrund der neuen Datengrundlage wurde 2007 zudem die Definition der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge präzisiert. Hierzu zählen alle im Berichtsjahr angetretenen Ausbildungsverhältnisse, wenn diese nicht vor dem Erhebungsstichtag (31.12.) vorzeitig gelöst wurden. Im Unterschied zur bis 2006 verwendeten Definition werden nun auch neu abgeschlossene Ausbildungsverhältnisse gezählt, die am nicht mehr bestanden, die aber nicht vorzeitig gelöst wurden. Dies hat zur Folge, dass die Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverhältnisse nicht mehr eine Teilmenge der Zahl der Auszubildenden am des Berichtsjahres ist. 7 Bezüge zu anderen Erhebungen 7.1 Input für andere Statistiken Die Daten der Berufsbildungsstatistik gehen regelmäßig in die internationale Bildungsdatenlieferung an UNESCO, OECD und Eurostat (so genannte UOE-Datenlieferung) ein. Des Weiteren werden die Ergebnisse der Berufsbildungsstatistik sowohl im Berufsbildungsbericht als auch im nationalen Bildungsbericht verwendet. Auch werden die Ergebnisse der Berufsbildungsstatistik für verschiedene themenbezogene Bildungsanalysen, z.b. für Untersuchungen zu den Übergängen der Schule in die Berufsbildung, herangezogen. 7.2 Unterschiede zu vergleichbaren Statistiken oder Ergebnissen Neben der Berufsbildungsstatistik (Stichtag 31. Dezember) werden zum 30. September (zum Beginn des Ausbildungsjahres) Angaben über neu abgeschlossene Ausbildungsverträge erhoben. Diese Erhebung übernimmt das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB), bis auf Nordrhein-Westfalen, hier wird die Erhebung Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW) durchgeführt. Wegen des um ein Vierteljahr verschobenen Erhebungsjahres und der abweichenden Erhebungsmethodik sind die Daten nur sehr bedingt vergleichbar. Ähnliches gilt für die Angaben über Schüler/-innen in Berufsschulen (dort wird der theoretische Teil der Ausbildung absolviert) aus der Statistik der beruflichen Schulen, die ebenfalls zu Beginn des Schul-/Ausbildungsjahres erhoben werden. 8 Weitere Informationsquellen 8.1 Publikationswege, Bezugsadresse Kostenfreies Datenangebot: Methodenpapiere, Rechtsgrundlagen, Basisdaten und Pressemitteilungen unter Fachserie 11 Reihe 3 Berufliche Bildung unter (Publikationsservice); Länderergebnisse auf den Internetseiten des jeweiligen Statistischen Landesamtes. 8.2 Kontaktinformation Statistisches Bundesamt Telefon: +49 (0) 611 / Fax:: +49 (0) 611 / berufsbildungsstatistik@destatis.de oder Kontaktformular: Weiterführende Veröffentlichungen Ergebnisse der Erhebung der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge zum im Internetangebot des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB): Berufsbildungsbericht und Datenreport zum Berufsbildungsbericht im Internetangebot des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF): Statistisches Bundesamt, Fachserie 11, Reihe 3,

10 Anhang Berufsbildungsstatistik Erhebungsmerkmale und Merkmalsausprägungen (siehe dazu auch Liefervereinbarung für Datenlieferungen im XML-Format DatML/RAW unter: Hinweis: Merkmal mit Übergangsfrist" bedeutet, dass das Merkmal für neue Ausbildungsverträge geliefert werden MUSS, jedoch für alte Verträge vor 2008 nicht nachgepflegt werden braucht. ID Erhebungsmerkmal: Merkmalsausprägungen: Schlüssel: Ordnungsmerkmale (für alle Satzarten) O1 Berichtsjahr JJJJ (4-stellig) O2 Satzart Auszubildende 1 Prüfungsteilnehmer 2 Ausbilder 3 Ausbildungsberater 4 Teilnehmer an Berufsausbildungsvorbereitung 5 O3 Ausbildungsbereich (Siehe Leitdatei SA10) O4 Land (Siehe Leitdatei SA20) O5 Kammerbezirk (Siehe Leitdatei SA30) (6-stellig) O6 Identifikationsnummer (Max. 20 Stellen, alphanumerisch) E01 Geschlecht Auszubildende (Satzart 1) männlich 1 weiblich 2 E02 Geburtsjahr JJJJ (4-stellig) E03 Staatsangehörigkeit Länderschlüssel (siehe Leitdatei SA40) (3-stellig) E04 E05 E06 Höchster allgemeinbildender Schulabschluss Vorausgegangene Teilnahme an berufsvorbereitender Qualifizierung oder beruflicher Grundbildung ohne Hauptschulabschluss 1 Hauptschulabschluss 2 Realschulabschluss oder vergleichbarer Abschluss 3 Hochschul-/Fachhochschulreife 4 im Ausland erworbener Abschluss, der nicht zuordenbar ist 5 ArtBerufsvorbereitung betriebliche Qualifizierungsmaßnahme 1 Berufsvorbereitungsmaßnahme 2 Mehrfachnennungen zulässig schulisches Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) 3 XML: Erfassung in Merkmalsgruppen "Berufsvorbereitung", siehe Liefervereinbarungen; CSV: Erfassung 5 Zweiergruppen, jeweils an 1. Stelle mit dem Schlüssel (1-5), an 2. Stelle mit 0 (nein) oder 1 (ja) belegt. schulisches Berufsgrundbildungsjahr (BGJ) 4 Berufsfachschule ohne vollqualifizierenden Berufsabschluss 5 BerufsvorbereitungTeilnahme nein 0 Merkmal mit Übergangsfrist ja 1 Berufliche Vorbildung (Berufsausbildung) ArtBerufsvorbildung Mehrfachnennungen zulässig Berufsausbildung mit Ausbildungsvertrag, erfolgreich beendet 1 Berufsausbildung mit Ausbildungsvertrag, nicht erfolgreich XML: Erfassung in Merkmalsgruppen beendet 2 "Berufsvorbildung", siehe Liefervereinbarungen; rein schulisch (vollqualifizierender Berufsabschluss), CSV: Erfassung 3 Zweiergruppen, jeweils an erfolgreich beendet 3 1. Stelle mit dem Schlüssel (1-3), an 2. Stelle mit 0 (nein) oder 1 (ja) belegt BerufsvorbildungVorhanden nein 0 Merkmal mit Übergangsfrist ja 1 10 Statistisches Bundesamt, Fachserie 11, Reihe 3, 2009

11 ID Erhebungsmerkmal: Merkmalsausprägungen: Schlüssel: E07 E08 E09 E10 E11 Berufsbezeichnung (Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung) Ort der Ausbildungsstätte Merkmal mit Übergangsfrist Wirtschaftszweig des Ausbildungsbetriebs Merkmal mit Übergangsfrist Zugehörigkeit der Ausbildungsstätte zum öffentlichen Dienst Merkmal mit Übergangsfrist Monat und Jahr des vertraglichen Beginns der Berufsausbildung noch: Auszubildende (Satzart 1) Berufssystematik (siehe Leitdatei SA50) Postleitzahl (Alternativ: Gemeindeschlüssel in Feld A07) Klassifikation der Wirtschaftszweige WZ 2008 (aus Unternehmensstatistiken, siehe Leitdatei SA70) (8-stellig) (5-stellig) (2-stellig) nein 0 ja 1 MMJJJJ (6-stellig) E12 Abkürzung der Ausbildungsdauer Verkürzung der Gesamtdauer in Monaten (2-stellig) Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen nein 0 Ausbildungszeit (Teilzeitberufsausbildung) E13 Merkmal mit Übergangsfrist ja 1 E14 Monat und Jahr des Endes der Berufsausbildung (anstelle der Ausbildungsjahre) MMJJJJ (6-stellig) E15 Monat und Jahr der vorzeitigen Auflösung des Berufsausbildungs-Verhältnisses MMJJJJ (6-stellig) E17 Art der Förderung bei überwiegend öffentlich geförderten Berufsausbildungsverhältnissen Merkmal mit Übergangsfrist keine Förderung (überwiegend betriebliche Finanzierung) 0 Sonderprogramm des Bundes/Landes 1 Förderung nach 241 (2) SGB III (außerbetriebliche Ausbildung) 2 Förderung nach 100 Nr. 5 SGB III (außerbetriebliche Ausbildung Reha) 3 Nur für Brandenburg: betriebsnahe Förderung 4 E18 Monat und Jahr der Abschlussprüfung MMJJJJ (6-stellig) E19 E21 Art der Zulassung zur Prüfung Prüfungserfolg fristgemäß (Regelfall) 0 vorzeitig 1 nach verlängerter Ausbildung 2 bestanden 1 nicht bestanden, Wiederholung möglich 2 endgültig nicht bestanden 3 E20 Monat und Jahr der Wiederholungsprüfung MMJJJJ (6-stellig) E22 A07 E01 Nur für Brandenburg: Bundesland des Heimatwohnsitzes Ort der Ausbildungsstätte Merkmal mit Übergangsfrist Geschlecht (siehe Leitdatei SA20) Amtlicher Gemeindeschlüssel (AGS, siehe Leitdatei SA61; Alternativ: Postleitzahl in Feld E08) Prüfungsteilnehmer (soweit nicht schon durch Nr. 1 erfasst) (Satzart 2) (8-stellig) männlich 1 weiblich 2 E02 Geburtsjahr JJJJ (4-stellig) Externenprüfung (Abschlussprüfung) aufgrund eines abgeschlossenen schulischen Bildungsgangs ( 43 (2) BBiG) 11 Externenprüfung (Abschlussprüfung) aufgrund 12 Berufserfahrung ( 45 (2) BBiG) E06 Art der Prüfung Fortbildungsprüfung 20 Umschulungsprüfung 30 Ausbildereignungsprüfung 40 Statistisches Bundesamt, Fachserie 11, Reihe 3,

12 ID Erhebungsmerkmal: Merkmalsausprägungen: Schlüssel: noch: Prüfungsteilnehmer (Satzart 2) E04 E04a E03 E05 E07 E08 Nur bei Externenprüfung (Teilnehmer an Abschlussprüfungen ohne Ausbildungsvertrag): Höchster allgemeinbildender Schulabschluss Merkmal mit Übergangsfrist Nur bei Externenprüfung (Teilnehmer an Abschlussprüfungen ohne Ausbildungsvertrag): Berufliche Vorbildung (Berufsausbildung) ArtBerufsvorbildung ohne Hauptschulabschluss 1 Hauptschulabschluss 2 Realschulabschluss oder vergleichbarer Abschluss 3 Hochschul-/Fachhochschulreife 4 im Ausland erworbener Abschluss, der nicht zuordenbar ist 5 Mehrfachnennungen zulässig Berufsausbildung mit Ausbildungsvertrag, erfolgreich beendet 1 Berufsausbildung mit Ausbildungsvertrag, nicht erfolgreich XML: Erfassung in Merkmalsgruppen beendet 2 "Berufsvorbildung", siehe Liefervereinbarungen; rein schulisch (vollqualifizierender Berufsabschluss), CSV: Erfassung 3 Zweiergruppen, jeweils an erfolgreich beendet 3 1. Stelle mit dem Schlüssel (1-3), an 2. Stelle mit 0 (nein) oder 1 (ja) belegt BerufsvorbildungVorhanden nein 0 Merkmal mit Übergangsfrist ja 1 Berufssystematik (abhängig vom Schlüssel im E06: Berufsbezeichnung 11/12 = siehe Leitdatei SA50; 20 = siehe Leitdatei SA51; (8-stellig) 30 = siehe Leitdatei SA50 und SA52) Wiederholungsprüfung nein 0 ja 1 Prüfungserfolg Anzahl der Fälle bestanden 1 nicht bestanden, Wiederholung möglich 2 endgültig nicht bestanden 3 für Fortbildungsprüfungen für alle anderen Prüfungen 1 Ausbilder (Satzart 3) E01 E02 E03 Geschlecht Geburtsjahr Merkmal mit Übergangsfrist Art der fachlichen Eignung männlich 1 weiblich 2 JJJJ (4-stellig) Berufsausbildungsabschluss 1 Hochschul-/Fachhochschulabschluss 2 Meisterprüfung oder gleichgestellte Prüfung 3 Fortsetzung der Ausbildertätigkeit 4 Fachschulabschluss 5 Ausbildereignungsprüfung 6 Befreiung der Ausbildereignungsprüfung 7 Berufszulassung, Freie Berufe 8 12 Statistisches Bundesamt, Fachserie 11, Reihe 3, 2009

13 ID Erhebungsmerkmal: Merkmalsausprägungen: Schlüssel: E01 Geschlecht Ausbildungsberater (Satzart 4) männlich 1 weiblich 2 E02 Geburtsjahr JJJJ (4-stellig) E03 E04 E05 Vorbildung Art der Beratertätigkeit Fachliche Zuständigkeit Berufsausbildungsabschluss 1 Hochschul-/Fachhochschulabschluss 2 Meisterprüfung oder gleichgestellte Prüfung 3 sonstiger Fachschulabschluss 5 Technikerausbildung 9 hauptberuflich 1 nebenberuflich 2 ehrenamtlich 3 kaufmännische Berufe 1 gewerbliche Berufe 2 kaufmännische und gewerbliche Berufe 3 sonstige Berufe 4 E06 Durchgeführte Besuche Ausbildungsstätten Anzahl (3-stellig) E01 Geschlecht Teilnehmer an betrieblicher Berufsausbildungsvorbereitung (Satzart 5) männlich 1 weiblich 2 E02 Geburtsjahr JJJJ (4-stellig) E03 Staatsangehörigkeit Länderschlüssel (siehe Leitdatei SA40) (3-stellig) E04 Berufsrichtung Bezeichnung der Berufsrichtung (wird umgesetzt in Berufskennziffern, siehe Leitdatei SA53) (8-stellig) Statistisches Bundesamt, Fachserie 11, Reihe 3,

14 Erläuterungen Ausbildungsbereiche In der Berufsbildungsstatistik werden folgende Ausbildungsbereiche unterschieden: Industrie und Handel (einschließlich Banken, Versicherungen, Gast- und Verkehrsgewerbe), Handwerk, Landwirtschaft, öffentlicher Dienst, Freie Berufe, Hauswirtschaft. Diese Gliederung deckt sich nicht mit der Wirtschaftsgliederung nach der Systematik der Wirtschaftszweige, da sich nach dem Berufsbildungsgesetz die Zuständigkeit für die Berufsausbildung vielfach nach der Art des Ausbildungsberufs und nicht nach der Zugehörigkeit des Ausbildungsbetriebs zu einem bestimmten Wirtschaftsbereich richtet. Dies führt insbesondere im öffentlichen Dienst zu einer Untererfassung der Auszubildenden; alle Jugendlichen, die im öffentlichen Dienst für Berufe der gewerblichen Wirtschaft ausgebildet werden, sind in der Berufsbildungsstatistik den Bereichen Industrie und Handel oder Handwerk zugeordnet, weil sie in den Verzeichnissen der Ausbildungsverhältnisse der Industrie- und Handelskammern oder der Handwerkskammern geführt werden. Ein gesonderter Nachweis der Auszubildenden, die im öffentlichen Dienst für Berufe der gewerblichen Wirtschaft ausgebildet werden, ist jedoch unter Zuhilfenahme des Merkmals Zugehörigkeit der Ausbildungsstelle zum öffentlichen Dienst möglich, das für neu abgeschlossene Ausbildungsverträge erfasst wird. Ebenfalls unvollständig dargestellt wird die Zahl der Auszubildenden des Ausbildungsbereichs Freie Berufe, weil einige der dort angebotenen Ausbildungsberufe in den Zuständigkeitsbereich der Industrie- und Handelskammern fallen (z. B. Kaufmann für Bürokommunikation, Bürokaufmann, Technischer Zeichner, Bauzeichner). Im Einzelnen ist die Zuständigkeit für die Berufsausbildung im Berufsbildungsgesetz wie folgt festgelegt: Zuständige Stellen für die Berufsausbildung in Gewerbebetrieben, die nicht Handwerksbetriebe oder handwerksähnliche Betriebe sind, d.h. also für Betriebe Industrie, Handel, Banken, Versicherungen, Gast- und Verkehrsgewerbe sowie im Bergbau, sind gemäß 71 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) die Industrie- und Handelskammern. Sie sind auch dann zuständig, wenn die Berufsausbildung in anderen Ausbildungsbereichen durchgeführt wird, sich aber auf Ausbildungsberufe der gewerblichen Wirtschaft (außer Handwerk) bezieht. Die Handwerkskammern sind zuständig für die Berufsausbildung in Gewerben, die in der Anlage A der Handwerksordnung aufgeführt sind und als Handwerk betrieben werden ( 71 Abs. 1 BBiG i.v.m. den Vorschriften der Handwerksordnung). Daneben sind die Handwerkskammern gemäß 71 Abs. 7 BBiG zuständige Stellen für die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung und die berufliche Umschulung in Handwerksbetrieben oder handwerksähnlichen Betrieben, unabhängig da, ob sich die Berufsausbildung auf handwerkliche oder nichthandwerkliche Berufe bezieht. Sie sind auch zuständig für die Berufsausbildung in anderen Ausbildungsbereichen, soweit diese Ausbildung in Gewerben der Anlage B zur Handwerksordnung (handwerksähnliche Gewerbe) durchgeführt wird. Die Zuständigkeit für die Berufsausbildung in den Betrieben der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, ist gemäß 71 Abs. 3 BBiG den Landwirtschaftskammern übertragen worden. In den Bundesländern ohne Landwirtschaftskammern werden den Ländern zuständige Stellen eingesetzt. Im öffentlichen Dienst bestimmt gemäß 73 Abs. 1 BBiG für den Bund die oberste Bundesbehörde für ihren Geschäftsbereich sowie für die ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die zuständige Stelle; die Länder regeln die Zuständigkeit für die Berufsausbildung im eigenen Bereich sowie für die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht der Länder unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Die Zuständigkeit ist auf die Berufsausbildung beschränkt, die nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes durchgeführt wird. Sie besteht jedoch auch dann, wenn in anderen Ausbildungsbereichen nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird. Für die Berufsausbildung in kirchlichen Berufen bestimmen die Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts für ihren Bereich die zuständigen Stellen. Zuständige Stellen im Bereich der Freien Berufe sind für die Berufsausbildung der Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarfachangestellten gemäß 71 Abs. 4 BBiG die Rechtsanwaltskammern, die Patentanwaltskammer und die Notarkammern, Steuerfachangestellten gemäß 71 Abs. 5 BBiG die Steuerberaterkammern und die Wirtschaftsprüferkammern, Medizinischen Fachangestellten, Zahnmedizinischen Fachangestellten, Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und Tiermedizinischen Fachangestellten gemäß 71 Abs. 6 BBiG die Ärzte-, Zahnärzte-, Apothekerund Tierärztekammern. Für die Berufsausbildung in der Hauswirtschaft, ausgenommen die ländliche Hauswirtschaft, hat gemäß 72 BBiG das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit übertragen. 14 Statistisches Bundesamt, Fachserie 11, Reihe 3, 2009

15 Um Vergleiche für die einzelnen Ausbildungsbereiche zu ermöglichen, sind in den Zusammenfassenden Übersichten teilweise auch die Angaben der Vorjahre dargestellt. Berufliche Gliederung Die berufliche Gliederung folgt in der Berufsbildungsstatistik der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Klassifizierung der Berufe (Ausgabe 1992), die nach Berufsbereichen, Berufsabschnitten, Berufsgruppen, Berufsordnungen und Berufsklassen geordnet ist. Die Berufsbereiche (römische Kennziffern) fassen als oberste Einheit der Systematik die Berufe zusammen, die sich nach den Arbeitsaufgaben und der allgemeinen Art der Tätigkeit berühren. Die Berufsgruppen (zweistellige arabische Kennziffern) fassen die fachlich näher zueinander gehörenden, ihren Berufsaufgaben und Tätigkeiten nach verwandten Berufe zusammen. Berufsordnungen (dreistellige Kennziffern) werden im Rahmen dieser Veröffentlichung nicht ausgewiesen. Die Berufsklassen (vierstellige Kennziffern) stellen einzelne Berufe, Berufsarten oder zugehörige Spezialisierungsformen dar und entsprechen in der Berufsbildungsstatistik den Ausbildungsberufen. Diese sind staatlich anerkannt oder gelten als anerkannt, wobei Ausbildungsberufe für die mehr als ein Ausbildungsbereich zuständige Stelle ist, mehrfach nachgewiesen werden. Berufe, für die in mehreren Ausbildungsbereichen ausgebildet wird, die aber laut Ausbildungsordnung nur einem Ausbildungsbereich zuzuordnen sind, werden zusammengefasst. Daneben gibt es für die Berufsausbildung Jugendlichen mit Behinderungen speziell geregelte Ausbildungsgänge gemäß 66 BBiG und 42 m Handwerksordnung (HwO). Diese Ausbildungsgänge werden am Ende der jeweiligen Berufsgruppe als Summe nachgewiesen. Die darüber hinaus nachgewiesenen Ausbildungsberufe betreffen Ausbildungsgänge, die durch neue Ausbildungsordnungen aufgehoben sind. Ein statistischer Nachweis dieser auslaufenden Ausbildungsberufe erfolgt, solange diese besetzt sind. Sie werden im aktuellen Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) nicht mehr nachgewiesen. Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der dazu erlassenen Ausbildungsordnung ausgebildet werden. Verwandte Ausbildungsberufe, für die es jeweils eigene Ausbildungsordnungen gibt, werden unter der gleichen Kennziffer ausgewiesen. Alphabetische Listen der anerkannten Ausbildungsberufe sowie der Ausbildungsgänge für Jugendliche mit Behinderungen sind im Anhang abgedruckt. Nicht besetzte Ausbildungsberufe werden im Rahmen dieser Veröffentlichung nicht nachgewiesen. Berufsbezeichnung Die anerkannten Ausbildungsberufe werden im Tabellenteil in der männlichen und weiblichen Form ihrer Bezeichnung angegeben, die Berufe stehen grundsätzlich Männern und gleichermaßen offen. Ist nur die männliche Berufsbezeichnung aufgeführt (Bergmechaniker, Berg- und Maschinenmann), stehen der Zulassung rechtlich begründete Beschäftigungsverbote entgegen. Auszubildende Auszubildende sind Personen, die aufgrund eines Ausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz eine betriebliche Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf durchlaufen. Ihre Ausbildung erfolgt durch das unmittelbare Lernen am Arbeitsplatz oder in den betrieblichen bzw. überbetrieblichen Ausbildungswerkstätten in Verbindung mit dem gleichzeitigen Besuch einer Berufsschule mit Teilzeitunterricht (Duales Ausbildungssystem). In der Zahl der Auszubildenden sind auch diejenigen Auszubildenden enthalten, die aufgrund Sonderprogrammen des Bundes, der Länder sowie Maßnahmen der Arbeitsverwaltung bei außerbetrieblichen Stellen, z. B. Ausbildungsstätten freier Träger, ausgebildet werden. Praktikanten, Volontäre, Umschüler und Rehabilitanden, die keine Ausbildung für Jugendliche mit Behinderungen durchlaufen, sind keine Auszubildenden; nicht zu den Auszubildenden zählen außerdem Personen, deren berufliche Ausbildung ausschließlich an beruflichen Schulen erfolgt (z. B. Schüler an Berufsfachschulen oder Schulen des Gesundheitswesens); Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ausgebildet werden (z. B. Beamte im Vorbereitungsdienst); Personen, die eine Berufsausbildung auf Handelsschiffen absolvieren, soweit es sich nicht um Schiffe der kleinen Hochseefischerei oder der Küstenfischerei handelt und Teilnehmende an einer Berufsvorbereitung/ Teilnehmende an einem Einstiegsqualifizierungsjahr (EQJ). Auszubildende, die ihre Abschlussprüfung nicht bestanden haben und deren Berufsausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlängert wurde, werden miterfasst. Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge Als neu abgeschlossene Ausbildungsverträge werden nur solche Verträge gezählt, die im Berichtsjahr (= Kalenderjahr) angetreten und bis zum 31. Dezember nicht vorzeitig gelöst wurden. Es werden demnach die Fälle (neu abgeschlossene Ausbildungsverträge) und nicht Personen gezählt. Dies hat zur Folge, dass die Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverhältnisse keine Teilmenge der Zahl der Auszubildenden am des Berichtsjahres ist. Statistisches Bundesamt, Fachserie 11, Reihe 3,

16 In der Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge sind auch Anschlussverträge enthalten. Als Anschlussverträge werden solche Ausbildungsverträge erfasst, die in drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufen mit Personen abgeschlossen werden, die bereits eine zweijährige Berufsausbildung absolviert haben, die angerechnet wird; die Ausbildungsordnungen müssen diese Möglichkeit der Anrechnung explizit vorsehen. In den Ausbildungsordnungen ist Fortführung/Fortsetzung der Berufsausbildung, aufbauenden Ausbildungsberufen, Anrechnungsregelungen und in älteren Ausbildungsordnungen (noch) Stufenausbildung die Rede. Hinsichtlich des Begriffs der Stufenausbildung ist im Anschluss an die Reform des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) 2005 eine Begriffsklärung erfolgt. Von der bislang üblichen Begriffsverwendung wird nun abgewichen. Echte Stufenausbildung im Sinne des BBiG liegt derzeit nicht vor. Es handelt sich hierbei um eine Stufung, bei der nach der ersten Stufe kein Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf erworben wird. Bei dieser Stufenausbildung endet der Ausbildungsvertrag stets erst nach Abschluss der letzten Stufe ( 21 Abs. 1 BBiG). Bei echter Stufenausbildung werden also keine Anschlussverträge vorkommen. Bei der Formulierung in 88 BBiG wurde diese Begriffsklärung noch nicht berücksichtigt. Die im Ausbildungsbereich Landwirtschaft neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge für eine Fremdlehre, die im Anschluss an einen Ausbildungsabschnitt im elterlichen Betrieb angetreten werden, zählen nicht zu den neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen. Dagegen kann die Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge auch Auszubildende umfassen, die ein bestehendes Ausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst haben und nun ihre Berufsausbildung in einem anderen Ausbildungsberuf und ggf. in einem anderen Ausbildungsbetrieb weiterführen (Ausbildungswechsler); darunter fallen auch Auszubildende, die ihre Berufsausbildung im ursprünglichen Ausbildungsberuf in einem anderen Ausbildungsbetrieb fortsetzen (Betriebswechsler); außerdem werden Auszubildende, die bereits eine betriebliche Berufsausbildung abgeschlossen haben und eine zweite betriebliche Berufsausbildung beginnen, miterfasst. Vorzeitig gelöste Ausbildungsverträge Das Ausbildungsverhältnis kann vor Ablauf der im Berufsausbildungsvertrag genannten Ausbildungszeit gelöst werden. Vorzeitige Lösungen in den ersten vier Monaten der Ausbildung werden in den Tabellen als Lösungen in der Probezeit nachgewiesen. Ausbildungsjahr Die Gliederung der Ausbildungszeit nach Ausbildungsjahren ergibt sich im Regelfall aus dem im Berufsausbildungsvertrag festgehaltenen Beginn und Ende des Berufsausbildungsverhältnisses. Das Ausbildungsjahr wird nicht erfasst, sondern mit Hilfe des vertraglichen Endes der Berufsausbildung und der Ausbildungsdauer laut Ausbildungsordnung berechnet. Auszubildende, die ihre betriebliche Berufsausbildung im Berichtsjahr begonnen haben und bei denen eine vorhandene allgemeine oder berufliche Vorbildung (z. B. Abitur, Berufsgrundbildungsjahr, Berufsfachschule) als erstes Jahr der Berufsausbildung angerechnet wurde, werden in der Regel im zweiten Ausbildungsjahr nachgewiesen. Auszubildende, bei denen eine Verkürzung der Ausbildungszeit weniger als 12 Monaten vorliegt, werden im ersten Ausbildungsjahr gezählt. Die Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge kann daher größer als die Zahl der Auszubildenden im ersten Ausbildungsjahr sein. Auszubildende, die nach nicht bestandener Abschlussprüfung ihre Berufsausbildung fortgesetzt haben (Wiederholer), werden grundsätzlich dem Ausbildungsjahr zugeordnet, das zum Zeitpunkt der Abschlussprüfung vorlag. Staatsangehörigkeit Als Ausländer gelten alle Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit (nichtdeutsche oder staatenlose Personen). Bei Vorliegen einer Doppelstaatsangehörigkeit wird die Person einem Land zugeordnet. Liegt neben der deutschen noch eine ausländische Staatsangehörigkeit vor, wird nur die deutsche Staatsangehörigkeit berücksichtigt. Die Staatsangehörigkeit wird mit einer dreistelligen Länderkennziffer erfasst. Schulische Vorbildung Erfasst wird der höchste allgemeinbildende Schulabschluss, und zwar unabhängig der Schulart (Hauptschule, Realschule usw.), an der er erworben wurde. Folgende Abschlüsse sind zulässig: Ohne Hauptschulabschluss Hauptschulabschluss: Personen mit einfachem oder qualifiziertem Hauptschulabschluss. Realschul- oder vergleichbarer Abschluss: Personen mit mittlerem Abschluss (einschl. Oberstufenreife, Fachoberschulreife, Fachschulreife), der mit dem Abschlusszeugnis einer Realschule oder einer Realschulklasse an Hauptschulen sowie mit dem Versetzungszeugnis in den 11. Schuljahrgang bzw. mit dem Abgangszeugnis aus dem 11., 12. oder 13. Schuljahrgang (ohne Hochschulreife) eines Gymnasiums oder einer Gesamtschule erlangt wurde. Dazu zählen auch Abgänger Fachoberschulen ohne Fachhochschulreife und erfolgreiche Absolventen Berufsaufbauschulen. Berufsfachschüler werden nicht erfasst. 16 Statistisches Bundesamt, Fachserie 11, Reihe 3, 2009

17 Hochschul- oder Fachhochschulreife: Personen mit Hochschul- oder Fachhochschulzugangsberechtigung, die im Wesentlichen an Gymnasien, gymnasialen Oberstufenschulen, Gesamtschulen, Fachoberschulen, Fachgymnasien, Berufsoberschulen, Technischen Oberschulen, Kollegschulen, Fachakademien mit Ergänzungsprüfung erworben wurde. Dazu zählen auch Personen mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss sowie Abgänger Hoch- und Fachhochschulen ohne Abschluss (Abbrecher). Im Ausland erworbener Abschluss, der nicht zuordenbar ist: Personen mit einem im Ausland erworbenen allgemeinbildenden Schulabschluss, der keinem der vorgenannten Abschlüsse zuordenbar ist. Berufsvorbereitende Qualifizierung oder berufliche Grundbildung Unterschieden werden abgeschlossene berufsvorbereitende Qualifizierungen ( mindestens 6 Monaten Dauer): betriebliche Qualifizierungsmaßnahme (Einstiegsqualifizierungsjahr (EQJ), Qualifizierungsbaustein, Betriebspraktika); Berufsvorbereitungsmaßnahme; Schulisches Berufsvorbereitungsjahr (BVJ); Schulisches Berufsgrundbildungsjahr (BGJ); Berufsfachschule ohne vollqualifizierenden Berufsabschluss. Mehrfachnennungen je Auszubildender sind möglich. z.b. aufgrund sozialen Benachteiligungen, Lernbeeinträchtigungen und Behinderungen, oder um Sonderprogramme/Maßnahmen für marktbenachteiligte Jugendliche, die wegen Lehrstellenmangels keinen Ausbildungsplatz fanden. Die Art der Förderung wird nur dann erfasst, wenn die öffentliche Förderung mehr als 50% der Gesamtkosten im ersten Jahr der Ausbildung abdeckt. Teilzeitberufsausbildung Der Antrag (der Auszubildenden und Ausbildenden) auf Verkürzung der Ausbildungszeit gemäß 8 (1) Satz 2 BBiG kann sich bei berechtigtem Interesse auch auf die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit richten (Teilzeitberufsausbildung). Zugehörigkeit der Ausbildungsstätte zum öffentlichen Dienst Betriebe bilden auch in Berufen aus, die nicht in die Zuständigkeit ihres Ausbildungsbereichs fallen. Dies führt insbesondere zu einer Untererfassung der Auszubildenden im öffentlichen Dienst. Mit Hilfe des Merkmals Zugehörigkeit der Ausbildungsstätte zum öffentlichen Dienst können auch die Auszubildenden nachgewiesen werden, die im öffentlichen Dienst für Berufe der gewerblichen Wirtschaft ausgebildet werden. Berufliche Vorbildung Hierbei handelt es sich um vorherige Berufsausbildungen (keine Berufsvorbereitung): Berufsausbildung mit Ausbildungsvertrag (duales System), erfolgreich beendet; Berufsausbildung mit Ausbildungsvertrag (duales System), nicht erfolgreich beendet (auch Fortsetzung der Ausbildung nach Unterbrechung oder Lösung); Schulische Berufsausbildung, erfolgreich beendet. Mehrfachnennungen je Auszubildender sind möglich. Alter der Auszubildenden Für die Auszubildenden wird das Geburtsjahr erhoben. In den Tabellen wird das Alter im Berichtsjahr (Berichtsjahr minus Geburtsjahr) dargestellt. Öffentliche Förderung Neben der betrieblichen Finanzierung besteht die Möglichkeit einer öffentlichen Förderung Berufsausbildungsverhältnissen. Dabei handelt es sich um Sonderprogramme/Maßnahmen für Jugendliche mit besonderem individuellen Förderbedarf, Abschlussprüfungen Am Ende der Berufsausbildung sind nach dem Berufsbildungsgesetz in den anerkannten Ausbildungsberufen Abschlussprüfungen (Gesellenprüfungen) durchzuführen. Durch die Abschlussprüfung wird festgestellt, ob der Auszubildende über die in der Ausbildungsordnung geforderten Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt. Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde. Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer eine der Ausbildungsordnung entsprechende Berufsausbildung beendet hat. Darüber hinaus können unter bestimmten Voraussetzungen auch Berufstätige ohne ordnungsgemäße Berufsausbildung, jedoch mit langjähriger Praxis (z. B. Berufskraftfahrer) oder Personen, die in berufsbildenden Schulen oder sonstigen Einrichtungen ausgebildet worden sind, zur Abschlussprüfung zugelassen werden. Diese so genannten externen Prüfungsteilnehmer sind in der Berufsbildungsstatistik unter den sonstigen Prüfungen erfasst. Als Teilnehmende an Abschlussprüfungen zählen auch Prüfungskandidaten, die als Wiederholer keine Ausbildungsverlängerung beantragt haben und die sich demnach ohne Ausbildungsvertrag einer erneuten Abschlussprüfung unterziehen. Statistisches Bundesamt, Fachserie 11, Reihe 3,

18 Fortbildungs-/Meisterprüfungen Fortbildungs-/Meisterprüfungen werden zum Nachweis Kenntnissen und Fertigkeiten durchgeführt, die durch Maßnahmen der beruflichen Fortbildung erworben wurden. Sie haben den besonderen Erfordernissen beruflicher Erwachsenenbildung zu entsprechen. Aufgabe der beruflichen Fortbildung ist es, die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erhalten, zu erweitern, der technischen Entwicklung anzupassen oder den beruflichen Aufstieg zu ermöglichen. Die in diesem Band enthaltenen Daten beziehen sich auf die bei den im Sinne des Berufsbildungsgesetzes zuständigen Stellen abgelegten Fortbildungsprüfungen nach 53 und 54 BBiG. Die zuständigen Stellen haben nach 54 BBiG bzw. 42 a HwO die Möglichkeit, für ihren regionalen Bereich Inhalt, Ziel, Anforderungen, das Verfahren der Prüfungen sowie die Zulassungsvoraussetzungen zu regeln. Daneben kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium berufliche Fortbildungsgänge und Prüfungsordnungen durch Rechtsverordnungen bundeseinheitlich regeln ( 53 BBiG und 42 HwO). Fortbildungsprüfungen mit der längsten Tradition sind Meisterprüfungen im Handwerk. Sie werden in der Regel mit dem Ziel durchgeführt, festzustellen, ob der Prüfling befähigt ist, einen Betrieb selbstständig zu führen und Auszubildende ordnungsgemäß auszubilden ( 45 bzw. 122 Abs. 2 HwO). Meisterprüfungen im Bereich Industrie und Handel (Industriemeister, Fachmeister) ermöglichen den Aufstieg zur technischen Führungskraft der mittleren Ebene in industriellen und anderen nichthandwerklichen Gewerbebetrieben, Sie können durch Rechtsverordnungen ( 53 Abs. 1 BBiG) oder durch die zuständigen Stellen selbst ( 54 BBiG) geregelt sein. Daneben werden Meisterprüfungen im öffentlichen Dienst, in der Landwirtschaft und in der Hauswirtschaft abgelegt. Bundeseinheitlich geregelte Meisterprüfungen ersetzen durch ihren pädagogischen Prüfungsteil die Ausbildereignungsprüfung gemäß Ausbilder-Eignungsverordnung (AusbEignV). Fortbildungs- und Meisterprüfungen setzen in der Regel einen Berufsbildungsabschluss und eine Mindestdauer praktischer Berufstätigkeit voraus. Umschulungsprüfungen Umschulungsprüfungen dienen zum Nachweis Kenntnissen und Fertigkeiten, die durch eine berufliche Umschulung erworben wurden. Aufgabe der beruflichen Umschulung ist es, durch geeignete Maßnahmen die berufliche Neuorientierung der Berufstätigen zu fördern und damit zu einer anderen beruflichen Tätigkeit zu befähigen. Maßnahmen der beruflichen Umschulung müssen daher nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprechen. Durch Umschulungsmaßnahmen soll Erwachsenen der Übergang in eine andere geeignete berufliche Tätigkeit ermöglicht werden. Dieser Übergang wird häufig deshalb angestrebt, weil Erwachsene damit eine qualifizierte Berufsausbildung erreichen wollen oder im erlernten Beruf die Beschäftigungschancen gering sind. Die Bundesagentur für Arbeit fördert Teilnehmende an Umschulungsmaßnahmen. Umschüler können sowohl im dualen System als auch in entsprechenden Fördereinrichtungen ausgebildet werden. Umschulungsprüfungen werden den zuständigen Stellen in anerkannten Ausbildungsberufen oder in anderen Berufen durchgeführt. Die Prüfungsordnungen für die Umschulungsprüfungen, die nicht in anerkannten Ausbildungsberufen erfolgen, wurden entweder über Umschulungsverordnungen des Bundes oder den zuständigen Stellen selbst erlassen. Im Ausbildungsbereich Handwerk sind die Umschulungsprüfungen teilweise bei den Abschlussprüfungen enthalten. Eine Erhebung über den Gesamtbestand der Umschüler ist im Berufsbildungsgesetz nicht vorgesehen. Ausbildereignungsprüfung Ausbildereignungsprüfungen dienen zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung für die Tätigkeit als Ausbilder. Die Ausbilder-Eignungsverordnung (AusbEignV) gibt Auskunft über die speziellen Anforderungen bezüglich der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse der Ausbilder, die diese im Rahmen einer eigenen Prüfung belegen müssen. In den Ausbildungsbereichen Handwerk, Landwirtschaft und Hauswirtschaft wird die pädagogische Ausbildereignung entsprechend den Bestimmungen der Ausbilder-Eignungsverordnung im Rahmen der Meisterprüfung erworben. Daneben kann sie durch eine spezielle Ausbildereignungsprüfung nachgewiesen werden, Im Ausbildungsbereich öffentlicher Dienst wird die berufs- und arbeitspädagogische Eignung den Ausbildern in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Beamte) durch die erfolgreiche Teilnahme an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen nachgewiesen. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Befreiungen der Ausbildereignungsprüfung möglich. Wer die berufs- und arbeitpädagogischen Kenntnisse durch eine sonstige öffentlich-rechtliche Prüfung, die den Anforderungen der Ausbilder-Eignungsverordnung entspricht (z.b. Hochschulabschluss), nachgewiesen hat, kann der Ausbildereig- 18 Statistisches Bundesamt, Fachserie 11, Reihe 3, 2009

19 nungsprüfung befreit werden. Das Gleiche gilt für Personen, die über einen längeren Zeitraum ohne Beanstandungen als Ausbilder tätig waren. Die Befreiungen der Ausbildereignungsprüfung sind im 6 AusbEignV festgelegt. Von den Ausbildern im Ausbildungsbereich Freie Berufe (Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker) wird kein besonderer berufs- und arbeitspädagogischer Befähigungsnachweis verlangt. In der Regel verfügen die Inhaber der Praxen über einen Hochschulabschluss. Ausbilder Ausbilder ist, wer die Berufsausbildung in der Ausbildungsstätte verantwortlich durchführt. Dies kann der einstellende Arbeitgeber ( Ausbildende ) selbst oder eine ihm ausdrücklich beauftragte Person sein. Ausbilden darf nur, wer persönlich und fachlich geeignet ist. Als persönlich nicht geeignet gilt insbesondere, wer Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf, außerdem wer wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat. Fachlich zur Berufsausbildung geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind. Ausbildungsberater Die Ausbildungsberater haben die Aufgabe, die Durchführung der Berufsausbildung zu überwachen und sie durch die Beratung der Ausbildenden und Auszubildenden zu fördern. Sie werden den zuständigen Stellen bestellt. Die Ausbildungsberater sind in der Regel hauptberuflich tätig. Es können jedoch auch nebenberufliche und ehrenamtliche Ausbildungsberater bestellt werden. Statistisches Bundesamt, Fachserie 11, Reihe 3,

20 ZUSAMMENFASSENDE ÜBERSICHTEN 0 Gesamtüberblick: Auszubildende, neu abgeschlossene Ausbildungsverträge, vorzeitig gelöste Ausbildungsverträge, Teilnehmer mit bestandener Abschluss- und Fortbildungs-/Meisterprüfung, Veränderung gegenüber dem Vorjahr *) Jahr Auszubildende Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge Vorzeitig gelöste Ausbildungsverträge Teilnehmer mit bestandener Abschlussprüfung 1) Fortbildungs-/ Meisterprüfung Veränderung Veränderung Veränderung Veränderung Veränderung Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl % % % % % Früheres Bundesgebiet 2) , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,6 / / / / / / , , / / / / , , , , / Neue Länder und Berlin , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,6 / / / / / / , , / / / / , , , , / *) Durch die Neukonzeption der Statistik im Jahr 2007 ist die Vergleichbarkeit der Ergebnisse vor und nach der Umstellung eingeschränkt. Daten über vorzeitig gelöste Ausbildungsverträge und Abschlussprüfungen wurden für 2007 nicht veröffentlicht. Daten über Fortbildungs-/Meisterprüfungen wurden für 2007 und 2008 nicht veröffentlicht. 1) Bis 2006 einschließlich externe Abschlussprüfungen. 2) Bis 1990 einschließlich Berlin (West). 20 Statistisches Bundesamt, Fachserie 11, Reihe 3, 2009

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