Entschädigungsreglement OdA Wald Bern/Wallis
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- Judith Morgenstern
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1 Hessigkofen, 24. September 2013 Fassung Sept 2013 Versand per Mail Entschädigungsreglement OdA Wald Bern/Wallis 1 Zweck Der Verein OdA Wald Bern/Wallis (= Organisation der Arbeitswelt) ist verantwortlich für die forstliche Grundbildung im Kanton Bern und im deutschsprachigen Wallis. Folgende Aufgaben werden der OdA Wald übertragen: Verwaltung, Organisation und Koordination innerhalb der forstlichen Grundbildung für überbetriebliche Kurse (ük), das Qualifikationsverfahren (QV) sowie für die Lehraufsicht. Dieses Reglement regelt die Entschädigung von Leistungen, welche im Auftragsverhältnis für die OdA Wald Bern/Wallis erbracht werden. Geregelt wird insbesondere die Entschädigung von Mitarbeitenden in Kursen, Fachpersonen der Lehraufsicht für die Beratung, Begleitung und Aufsicht der beruflichen Praxis, Prüfungsexperten sowie Mitgliedern der Kurs- und Prüfungskommission (KPK) Forstwarte. Für die Erfüllung der Aufgaben engagiert die OdA Wald forstliche Fachleute, welche die erforderlichen Fähigkeiten und Qualitäten besitzen für den Einsatz als Kurslehrkraft, Prüfungsexperte oder als Fachperson Lehraufsicht Unabhängig von ihrem forstlichen Ausbildungsgrad. 2 Entschädigung überbetriebliche Kurse (ük) und Qualifikationsverfahren (QV) 2.1 Auftragspauschalen (Entschädigungsansatz und Zeiten) Für die Entschädigung der Arbeitszeit (exkl. Reisezeit) gelten folgende mehrwertsteuerfreien 1 Brutto- Entschädigungsansätze: Fr./Tag Fr./ Std. Kursleiter Chefexperte Instruktor Experte Es sind die effektiven Zeitaufwände zu verrechnen. In der Regel ist mit Tages- oder Halbtagesansätzen abzurechnen, wobei die Tagesarbeitszeit 8.4 Stunden beträgt. In der Regel werden nicht mehr als 8.4 Arbeitsstunden pro Tag entschädigt. Falls nur Bruchteile von Tagen bzw. Halbtagen geleistet werden, so sind die Stundenansätze zu verwenden. In Ausnahmefällen und nach vorgängiger Absprache mit der Geschäftsstelle OdA können mehr als 8.4 Stunden pro Tag verrechnet werden. Den Experten wird die Prüfungstätigkeit inklusive offiziellen Sitzungen und Besprechungen bei Prüfungsmisserfolgen entschädigt. 1 Bildungsleistungen unterliegen nicht der Mehrwertsteuer N:\Admin\ODA Wald BE-VS\Entschädigung\Entschädigungsreglement-OdA docx Seite 1; Geschäftsstelle Bibernstrasse Hessigkofen Tel Fax Mobil
2 Kurslehrkräfte und Prüfungsexperten machen ihre persönlichen Entschädigungsansprüche sowie diejenigen des Betriebes jeweils nach Abschluss eines ük bzw. nach Prüfungsabschluss (nach 1. und nach 2. Teil QV) mit dem Abrechnungsformular Entschädigung für die Mitarbeit OdA BE VS (siehe Beilage) via Kursleiter/Chefexperten geltend. Für die Ansprüche des Betriebes muss eine Rechnung an die OdA gestellt werden. 1 Die Auftragspauschale wird ausschliesslich dem jeweiligen Arbeitgeber des Leistungserbringers, und nicht privat ausbezahlt. Der Grund dafür liegt darin, dass die OdA Wald keine Sozialkostenabrechnung führt. Dies geschieht durch die Arbeitgeber von Kurslehrkräften und Experten. 2.2 Reisekosten Die Reisekosten werden wie folgt vergütet: Personenwagen Fr. -.70/km Personen- und Materialtransporte (Kurse, Lehrabschlussprüfung) Fr. -.85/km für Normal-PW Fr. -.95/km für Gelände-PW mit Vierrad-Antrieb Öffentliche Verkehrsmittel Billettkosten 2. Klasse Für Reisen zum Veranstaltungsort sind, wenn möglich, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen. Rekognoszierungsfahrten sowie Hinfahrt am ersten und Rückfahrt am letzten Arbeitstag eines Kursoder Prüfungsblockes werden voll entschädigt. Reisen nach Feierabend während Kursen oder Prüfungen an den Wohnort und retour werden bis zu einer maximalen Distanz von 80 km für Hin- und Rückfahrt entschädigt. 2.3 Verpflegung Auslagen für die Verpflegung während ük oder den Prüfungen gehen zu Lasten des Kurses, respektive dem QV. Ausnahmen müssen vorher mit der Geschäftsstelle abgesprochen werden. Die Verpflegung wird wie folgt vergütet: Mittagessen Fr Nachtessen Fr Übernachten mit Frühstück Fr Übernachtung Auslagen für die Übernachtung während ük oder den Prüfungen gehen zu Lasten des Kurses, respektive dem QV. 2.5 Übrige Spesen Telefone, Korrespondenz und Material werden nach Aufwand entschädigt. N:\Admin\ODA Wald BE-VS\Entschädigung\Entschädigungsreglement-OdA docx Seite 2;
3 3 Spezielle Regelungen 3.1 Vor- und Nachbereitung für ük Für die Vor- und Nachbereitung (Organisation, Rekognoszierung und Vorbereitungskurse) wird in der Regel maximal folgende effektiv aufgewendete Arbeitszeit entschädigt: Kursleiter: 1- bis 4-tägige Kurse: 1 Tag 1-wöchige Kurse: 2-wöchige Kurse: 2 Tage 3 Tage Instruktor: 1 Tag 3.2 Auslagenersatz Den Kursleitern, Instruktoren und Experten wird pro geleisteten Kurs- oder Prüfungstag folgender Auslagenersatz 2 ausgerichtet: Kursleiter: Chefexperte: Instruktor: Experte: Fr /Kurstag Fr /Prüfungstag Fr /Kurstag Fr /Prüfungstag Mit dem Auslagenersatz wird das Zur-Verfügung-Stellen von Maschinen und Material, das nicht mit den übrigen Spesen entschädigt wird, abgeglichen (z.b. Ersatzmotorsäge Pflegekurs, Spray oder Markierungsband, Jalon, Messbänder, Instruktionsmaterial, Fotodokumentationen, usw.). Der Auslagenersatz wird über das Abrechnungsformular Entschädigung für die Mitarbeit OdA Wald (siehe Beilage) via Kursleiter oder Chefexperte geltend gemacht. 4 Entschädigung von Mitgliedern der Kurs- und Prüfungskommission (KPK) a) Die Mitglieder der Kurs- und Prüfungskommission Forstwarte werden nach den Ansätzen des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes (MBA) mit Fr /Std., /Halbtag, /Tag plus Reisespesen (Billett 2. Klasse) entschädigt. b) In der Entschädigung inbegriffen sind allfällige administrative Aufwände. Die Entschädigungsansprüche sind jeweils bis zum 1. Dezember für ein ganzes Kalenderjahr mit dem Abrechnungsformular Entschädigung für die Mitarbeit OdA Wald (siehe Beilage) bei der OdA Wald geltend zu machen. 2 Gesamtsumme unter Fr./Jahr; Nebenerwerb mit Lohnausweis durch OdA Wald ; keine AHV-Abrechnung N:\Admin\ODA Wald BE-VS\Entschädigung\Entschädigungsreglement-OdA docx Seite 3; Geschäftsstelle Bibernstrasse Hessigkofen Tel Fax Mobil
4 5 Entschädigung von Fachpersonen der Lehraufsicht für die Beratung, Begleitung und Aufsicht der beruflichen Praxis a) Für die Entschädigung von Fachpersonen, die mit der Durchführung von Lehrlingsbesuchen beauftragt sind, gelten die gleichen Kostensätze (Fr /Tag, Fr /Std.) sowie die dieselbe Spesenregelung wie für Kurslehrkräfte und Experten. Abgegolten werden Fachgruppensitzungen, Betriebsbesuche (pro Lernenden und Lehrzeit in der Regel ein bis zwei Besuche von je maximal ½ Tag Dauer) und offizielle Besprechungen bei Prüfungsmisserfolgen (inklusive Reisezeit sowie Vor- und Nachbereitung). b) In der Regel sind Fachgruppensitzungen mit Halbtagesansätzen und die übrigen Tätigkeiten mit Stundenansätzen abzurechnen. Zusätzliche Betriebsbesuche oder solche von über ½ Tag Dauer werden ausnahmsweise entschädigt, wenn diese bei der Abrechnung begründet werden (als Begründung gelten: Schwierigkeiten im Lehrverhältnis, Besuch auf Begehren einer Lehrvertragspartei, Reisezeit von über 2 Stunden pro Besuch). c) In der Entschädigung inbegriffen sind allfällige administrative Aufwände. Die Entschädigungsansprüche sind jeweils bis zum 1. Dezember für ein ganzes Kalenderjahr mit dem Abrechnungsformular Entschädigung für die Mitarbeit OdA Wald (siehe Beilage) zusammen mit dem ausgefüllten Kurzbericht über die durchgeführten Lehrlingsbesuche bei der OdA Wald geltend zu machen. 6 Abrechnung Zur Entschädigung der Arbeitszeit, Spesen und allfälligem Auslagenersatz ist das Abrechnungsformular Entschädigung für die Mitarbeit OdA Wald (siehe Beilage) bei der Geschäftsstelle OdA Wald Bibernstrasse 1, 4577 Hessigkofen, einzureichen. Bei ük und dem QV werden die einzelnen Formulare vorgängig vom Kursleiter bzw. Chefexperten eingezogen, kontrolliert und an die Geschäftsstelle der OdA Wald weitergeleitet. Die Auszahlung eines Betrags erfolgt entweder an den Arbeitgeber des Leistungserbringers oder direkt an den Leistungserbringer selbst: Auftragspauschale Spesen Auslagenersatz Kurslehrkräfte Arbeitgeber / direkt 3 Arbeitgeber / direkt Arbeitgeber / direkt 3 Experten / Chefexperte Arbeitgeber / direkt 3 Arbeitgeber / direkt Arbeitgeber / direkt 3 Fachpersonen Lehraufsicht Arbeitgeber / direkt 3 Arbeitgeber / direkt -- Mitglieder KPK direkt 3 direkt Bezug unter Fr./Jahr = Nebenerwerb mit Lohnausweis durch OdA Wald ; keine AHV-Abrechnung Anmerkungen: Spesen werden in der Regel dem Leistungserbringer direkt abgegolten. Ausnahme: Betriebsfahrzeug. Der Auslagenersatz kann wahlweise dem Leistungserbringer direkt oder dem Arbeitgeber ausbezahlt werden: Entscheid durch den Arbeitgeber. N:\Admin\ODA Wald BE-VS\Entschädigung\Entschädigungsreglement-OdA docx Seite 4;
5 7 Fortbildungskurse für Kurslehrkräfte und Experten a) Kurslehrkräfte und Experten können pro Jahr einen halbtägigen oder jedes zweite Jahr einen tägigen Fortbildungskurs, welcher auf ihre Instruktoren- bzw. Expertentätigkeit ausgerichtet ist, besuchen. Die Koordination und Anmeldung erfolgt über die Geschäftsstelle der OdA Wald. b) Die Kurskosten sowie die Entschädigung der Arbeitszeit gemäss den unter 2.1 aufgeführten Ansätzen werden von der OdA Wald übernommen. Sämtliche Spesen gehen zulasten des Kursteilnehmenden respektive dessen Arbeitgeber. 8 Inkrafttreten 1. Januar 2014 OdA Wald Bern/Wallis Der Präsident Wyss Werner Beilage: Abrechnungsformular/Entschädigung N:\Admin\ODA Wald BE-VS\Entschädigung\Entschädigungsreglement-OdA docx Seite 5;
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