Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 65 "Chausseewiesen - Teil 2"

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1 Stadt Germersheim Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 65 "Chausseewiesen - Teil 2" Planungsrechtliche Festsetzungen Örtliche Bauvorschriften Gestaltungssatzung gem. 88 LBauO i.v.m. 9 Abs. 4 BauGB Hinweise Vorentwurf vom Pröll- GmbH Architekten-Ingenieure Am Storrenacker 1 b Karlsruhe Telefon: Telefax info@proell-miltner.de 07zso

2 1 Planungsrechtliche Festsetzungen 1.1 Art der baulichen Nutzung Baufläche Gewerbe (BFG 1, BFG 2) In den Bauflächen Gewerbe BFG 1 und BFG 2 sind Nutzungen aus dem folgenden Katalog zulässig. Die Einhaltung der flächenbezogenen Lärmkontingente (Ziffer ) ist in jedem Fall nachzuweisen. LKW-Prüfstelle LKW Prüfstelle mit Prüfhalle, angeschlossenen Büro- und Sozialräumen, Reparaturannahme, technischen Nebenräumen sowie einem Ersatzteillager. Durchführung von Haupt- und Abgasuntersuchungen für Nutzfahrzeuge sowie Reparaturen. Sämtliche Arbeiten haben innerhalb des Gebäudes stattzufinden, im Außenbereich ist ausschließlich das Zwischenabstellen von Fahrzeugen zulässig. Maximale Betriebszeiten: Montag bis Freitag 7 bis 18 Uhr, Samstag 7 bis 14 Uhr, außerhalb der Betriebszeiten sind Arbeiten bis spätestens 20 Uhr, am Samstag bis 16 Uhr zu beenden. Pkw-Werkstatt Pkw-Werkstatt mit Reparaturhalle und mehreren Werkstattplätzen, einer Reparaturannahme, technischen Nebenräumen sowie angeschlossenen Büro- und Sozialräumen und Lagerflächen. Wartung und Reparatur von Fahrzeugen, eventuell mit Reifenservice. Eine Verschrottung von Fahrzeugen vor Ort ist unzulässig. Im Außenbereich sind ausschließlich das Wohnen nicht wesentlich störende Arbeiten, sowie das Zwischenabstellen von Fahrzeugen zulässig. Maximale Betriebszeiten: Montag bis Freitag 7 bis 18 Uhr, Samstag 7 bis 14 Uhr, außerhalb der Betriebszeiten sind Arbeiten bis spätestens 20 Uhr, samstags bis 16 Uhr zu beenden. Fahrzeugaufbereitung Kfz-Aufbereitung mit Werkstatthalle, Büro- und Sozialräumen sowie Lagerflächen. Aufwertung und Pflege von Fahrzeugen sowie Lackierungen unter Anwendung von Maschinen (Sandstrahler o. ä.). Sämtliche Arbeiten haben innerhalb des Gebäudes stattzufinden, lärmintensive Arbeiten sind nur bei geschlossenen Toren zulässig. Gebäude sind in der Form anzuordnen, dass eine Lärmbeeinträchtigung von angrenzenden Wohn- und Mischgebietes weitestgehend ausgeschlossen sind. Im Außenbereich ist ausschließlich das Zwischenabstellen von Fahrzeugen zulässig. Maximale Betriebszeiten: Montag bis Freitag 7 bis 18 Uhr, Samstag kein Betrieb, außerhalb der Betriebszeiten sind Arbeiten bis spätestens 20 Uhr zu beenden. Sonstiger Gewerbebetrieb Betriebshalle mit Büro- und Sozialräumen, technischen Räumen sowie Lagerflächen. Ein Betrieb des metall- oder holzverarbeitenden Gewerbes oder ein nicht wesentlich störender Handwerksbetrieb. Sämtliche Arbeiten haben innerhalb des Gebäudes stattzufinden, lärmintensive Arbeiten sind nur bei geschlossenen Toren zulässig. 07zso _tx_ docx Seite 1 von 9

3 Gebäude sind in der Form anzuordnen, dass eine Lärmbeeinträchtigung von angrenzenden Wohn- und Mischgebietes weitestgehend ausgeschlossen sind. Im Außenbereich sind ausschließlich interne Transporte mittels einem Elektrogabelstapler zulässig. Maximale Betriebszeiten: Montag bis Freitag 7 bis 18 Uhr, Samstag in Abhängigkeit von der genauen Betriebsform, außerhalb der Betriebszeiten sind Arbeiten bis spätestens 20 Uhr zu beenden. Gastronomie Restaurants mit Freisitzbereich in einem separaten Gebäude oder im Erdgeschoss eines noch anderweitig genutzten Gebäudes. Angebot von Speisen und Getränke zum Verzehr vor Ort. An maximal zehn Abenden im Jahr sind Musikaufführungen zulässig (immissionsschutzrechtlich als seltene Ereignisse einzustufen). An den anderen Tagen ist nur leise Musikuntermalung zugelassen. Zu angrenzenden Wohn- oder Mischgebieten sind geschlossene Wände oder andere schalldämpfende Maßnahmen vorgesehen. Öffnungszeiten: Gemäß Gaststättenverordnung Rheinland-Pfalz, Nutzung des Freibereiches bis 22 Uhr Sportliche Einrichtung Separates Hallengebäude oder kombinierte Nutzung mit einem anderen Betrieb. Räumlichkeiten für sportliche Aktivitäten (Tanz, Fitness, o. ä.) sowie der daran angeschlossene Ausschank von Getränken. Aktivitäten mit lauter Musikuntermalung oder andere lärmintensive Handlungen sind nur innerhalb des Gebäudes bei geschlossenen Fenstern und Türen zulässig. Maximale Betriebszeiten: Montag bis Freitag 10 bis 22 Uhr, Samstag 10 bis 20 Uhr, Sonntag kein Betrieb Bürogebäude Bürogebäudes mit bis zu drei Geschossen für unterschiedliche Verwaltungstätigkeiten. Die Büroräume können den anderen Nutzungen auf dem Grundstück zugeordnet oder separat genutzt werden. Betriebszeiten: Montag bis Freitag 7 bis 20 Uhr, Samstag 7 bis 16 Uhr Zusätzlich ist ausschließlich in BFG 1 zulässig: Wohngebäude Wohngebäudes für Betriebsinhaber oder Betriebsleiter mit angeschlossener Gartenfläche. Das Gebäude darf maximal eine Wohnung beinhalten. 1.2 Maß der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m a BauNVO) Grundflächenzahl Die Grundflächenzahl (GRZ) ist mit 0,6 festgesetzt. Gemäß 19 Abs. 4 BauNVO ist eine Überschreitung dieses Wertes bis zu einer GRZ von 0,8 zulässig. 07zso _tx_ docx Seite 2 von 9

4 1.2.2 Gebäudehöhe Die maximal zulässige Gebäudehöhe (GH), gemessen von der Höhe der angrenzenden Verkehrsfläche in Gebäudemitte bis zum höchsten Punkt der Dachhaut bzw. Oberkante Attika beträgt 10,0 m. Die Überschreitung dieses Wertes mit technisch erforderlichen, untergeordneten Dachaufbauten ist bis zu einer Höhe von 4 m ausnahmsweise zulässig. 1.3 Nebenanlagen ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. 14 Abs. 1 BauNVO) Nebenanlagen gemäß 14 BauNVO sind bis zu einer Grundfläche von 10 m² auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, nicht jedoch in festgesetzten Pflanzgebots- oder Maßnahmenflächen. 1.4 Bauweise ( 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. 22 BauNVO) Festgesetzt ist eine abweichende Bauweise im Sinne einer offenen Bauweise, jedoch ohne Beschränkung der Gebäudelänge. 1.5 Garagen, Stellplätze und überdachte Stellplätze (Carports) ( 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. 23 Abs. 5 BauNVO) Garagen und überdachte Stellplätze sowie offene Stellplätze sind auch außerhalb der Baufenster zulässig, nicht jedoch in festgesetzten Grün-, Pflanzgebots- oder Maßnahmenflächen. Mit Garagen ist zu den Erschließungsstraßen ein Mindestabstand von 1,0 m einzuhalten. 1.6 Grundstücksgrößen ( 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) Die Größe der Baugrundstücke darf m² nicht unterschreiten. 1.7 Versorgungsanlagen und -leitungen ( 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB) Die oberirdische Führung von Versorgungs- und Telekommunikationsleitungen ist unzulässig. 1.8 Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen ( 9 Abs. 1 Nr. 17 BauGB) Auf der im Plan festgesetzten Fläche ist eine Geländeaufschüttung bis auf Höhe der Erschließungsstraße zulässig. Die Höhendifferenz zur angrenzenden Maßnahmenfläche (Gewässerrandstreifen) ist durch eine Böschung oder durch eine Stützwand zu überwinden. 1.9 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ( 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Baufeldräumung Die Rodung von Gehölzen im Zuge der Baufeldräumung darf nur außerhalb der Brutzeit im Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 28. Februar erfolgen. Gewässerrandstreifen Die Flächen des im Plan festgesetzten Gewässerrandstreifens zum wasserführenden Graben sind mit standortgerechtem kräuterreichem Saatgut anzusäen und dauerhaft zu unterhalten. Die Anlage von befestigten, jedoch unversiegelten Fahrwegen zur Pflege des Streifens ist zulässig. 07zso _tx_ docx Seite 3 von 9

5 1.10 Mit Gehrecht belastete Flächen ( 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) Die mit Gehrecht belasteten Flächen sind der Stadt Germersheim zur Pflege des Grünstreifens dauerhaft zugänglich zu halten Flächen für bauliche und sonstige Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ( 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Flächenbezogene Lärmkontingente Zur Vermeidung von Überschreitungen der Lärmrichtwerte gemäß TA Lärm sind für die Bauflächen flächenbezogene Lärmkontingente festgesetzt. Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in der Planzeichnung festgesetzten Lärmkontingente L EK nach DIN weder tags (L EK tag, 6.00 bis Uhr) noch nachts (L EK nacht, bis 6.00 Uhr) überschreiten. Die Einhaltung der festgesetzten Lärmkontingente ist im Zuge des jeweiligen baurechtlichen Verfahrens nachzuweisen Passiver Schallschutz Die Anordnung von Aufenthaltsräumen ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt werden kann, dass die Außenbauteile unter Berücksichtigung des zugehörigen Lärmpegelbereiches gemäß Planeinschrieb die Anforderungen an die Luftschalldämmung entsprechend der DIN 4109 (vgl. unten aufgeführte Tabelle) erfüllen. Der Nachweis ist im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens zu erbringen. Die ausreichende Belüftung von Aufenthaltsräumen ist zu gewährleisten. Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel Bettenräume in Krankenstationen und Sanatorien Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume u.ä. Büroräume1) und ähnliches db (A) Erf. R w, res des Außenbauteils in db III 61 bis ) An Außenbauteilen von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeit nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenraumpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt. Tabelle 1: Anforderung an das resultierende, bewertete Schalldämmmaß von Außenbauteilen (DIN 4109, Tabelle 8) 1.12 Pflanzgebote ( 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) Flächenhafte Pflanzgebote In der als flächenhaftes Pflanzgebot festgesetzten Fläche ist eine lockere, mindestens zweireihige Hecke aus gebietsheimischen, standortgerechten Laubgehölzen gemäß Pflanzliste anzupflanzen. Innerhalb der Hecke ist je 1,5 m² ein Strauch bzw. Heister vorzusehen. Nadelgehölze und fremdländische Gehölze sind unzulässig. Einzelpflanzgebote Je acht Pkw-Stellplätze ein hochstämmiger Laubbaum gemäß Pflanzliste zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. 07zso _tx_ docx Seite 4 von 9

6 1.13 Dem Plangebiet zugeordnete Ausgleichsmaßnahmen ( 9 Abs. 1a BauGB) Hinweis: Wird im weiteren Verfahren ergänzt. 07zso _tx_ docx Seite 5 von 9

7 2 Örtliche Bauvorschriften 2.1 Äußere Gestaltung baulicher Anlagen ( 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO) Die Verwendung von grell leuchtenden Farben oder reflektierenden Materialien ist unzulässig. 2.2 Dachform, Dachneigung, Dachdeckung ( 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO) Für Hauptgebäude sind Satteldächer mit einer Dachneigung von maximal 30 Grad, Pultdächer mit einer Dachneigung von maximal 20 Grad sowie Flachdächer zulässig. Die Dachdeckung hat mit nicht reflektierenden Materialien in den Farbtönen rot, braun oder grau zu erfolgen. Bis 50 % der Dachfläche sind auch Verglasungen zulässig. Unbeschichtete Metalldeckungen aus Blei, Zink oder Kupfer sind unzulässig. Solaranlagen auf oder innerhalb der Dachhaut sowie Dachbegrünungen sind allgemein zulässig. 2.3 Werbeanlagen ( 88 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBauO) Werbeanlagen sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Maximal zwei Werbeanlagen je Betrieb. Maximal eine Werbeanlage je Gebäudeansichtsseite. Die maximale Ansichtsfläche von Werbeanlagen darf 4 m² nicht überschreiten. Freistehende Werbeanlagen sind bis zu einer Höhe von 8,0 m zulässig. Werbeanlagen dürfen nur am Ort der Leistung angebracht werden. Bewegte, wechselnde oder grell leuchtende Werbeanlagen sind unzulässig. 2.4 Einfriedungen und Stützmauern ( 88 Abs. 1 Nr. 3 LBauO) Einfriedungen sind in folgender Form zulässig: Metallzäune aus Drahtgitter oder Drahtgeflecht bis max. 2,0 m Höhe Freiwachsende oder geschnittene Hecken Eine Beeinträchtigung des Lichtraumprofiles der Erschließungsstraßen durch auswachsende Hecken ist zu unterbinden. Immergrüne Nadelgehölze (Thuja) sind zur öffentlichen Verkehrsfläche unzulässig. Zur Bahnfläche ist zwingend eine Einfriedung in Form einer einheitlichen Gabionenwand mit einer Höhe von 2,50 m vorzusehen. 2.5 Gestaltung der unbebauten Flächen ( 88 Abs. 1 Nr. 3 LBauO) Freiflächen von Baugrundstücken, sofern nicht für Wege, Terrassen, Stellplätze oder Zufahrten genutzt, sind gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu pflegen. Dabei sind überwiegend gebietsheimische Pflanzen gemäß Pflanzenliste zu verwenden. Offene Pkw-Stellplätze sind mit wasserdurchlässigen Belägen (z. B. Rasengitter oder Schotterrasen) auszuführen. 07zso _tx_ docx Seite 6 von 9

8 Anhang: Pflanzenliste Bäume: Pflanzqualität innerhalb von Hecken als Heister 2 x verpflanzt, Höhe ab 150 cm Freistehende Bäume als Hochstamm, 3 x verpflanzt, Stammumfang cm Eberesche Sorbus aucuparia Feldahorn Acer campestre Hainbuche Carpinus betulus Wildapfel Malus sylvestris Wildbirne Pyrus pyraster Bergahorn Acer pseudoplatanus Birke Betula pendula Stieleiche Quercus rubra Vogelkirsche Prunus avium Walnuss Juglans regia Winterlinde Tilia cordata Hochstamm-Obstbäume (es sollten alte, ortstypische Sorten bevorzugt werden) Sträucher: Pflanzqualität: verpflanzter Strauch, mindestens 3 4 Triebe, Höhe ab 60 cm Eingriffeliger Weißdorn Haselnuss Kornelkirsche Kreuzdorn Pflaume Roter Hartriegel Salix-Arten Schlehe Schwarzer Holunder Traubenholunder Wolliger Schneeball Crataegus monogyna Corylus avellana Cornus mas Rhamnus carthartica Prunus domestica Cornus sanguinea Salix spec. Prunus spinosa Sambucus nigra Sambucus racemosa Viburnum lantana 07zso _tx_ docx Seite 7 von 9

9 3 Hinweise 3.1 Altlasten und Altablagerungen Sofern Altlasten oder Verunreinigungen des Bodens, des Oberflächenwassers oder des Grundwassers mit umweltgefährdenden Stoffen im Zuge der Ausführung von Bauvorhaben bekannt werden, sind Baumaßnahmen unverzüglich einzustellen und die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD) in Neustadt als Obere Bodenschutzbehörde zu informieren. Auf die Anzeigepflicht gemäß 20 Abs. 2 Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetz wird hingewiesen. 3.2 Archäologische Funde Bei der Vergabe der Erdarbeiten, in erster Linie für die Erschließungsmaßnahmen, hat der Bauträger/Bauherr die ausführenden Firmen vertraglich zu verpflichten, dem Landesamt für Denkmalpflege/Archäologie in Speyer zu gegebener Zeit rechtzeitig den Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Die ausführenden Firmen sind eindringlich auf die Bestimmungen des Denkmalschutz- und Pflegegesetzes vom hinzuweisen. Danach ist jeder zutage kommende archäologische Fund unverzüglich zu melden, die Fundstelle soweit als möglich unverändert zu lassen und die Gegenstände sorgfältig gegen Verlust zu sichern. Absatz und entbindet Bauträger/Bauherren jedoch nicht von der Meldepflicht und Haftung gegenüber dem Landesamt für Denkmalpflege. Sollten archäologische Objekte angetroffen werden, so ist der archäologischen Denkmalpflege ein angemessener Zeitraum einzuräumen, damit Rettungsgrabungen in Absprache mit den ausführenden Firmen planmäßig den Anforderungen der heutigen archäologischen Forschung entsprechend durchgeführt werden können. Je nach Umfang der eventuell notwendigen Grabungen sind von Seiten der Bauherren/Bauträger finanzielle Beiträge für die Maßnahmen erforderlich. 3.3 Baugrund Es wird empfohlen, die Gewährleistung der Standsicherheit auf den Baugrundstücken durch individuelle Bodengutachten klären zu lassen. Die Forderungen der DIN 1054 sind dabei zu beachten. 3.4 Grundwasser Das Plangebiet befindet sich in einem Bereich mit geringen Grundwasserflurabständen. Insbesondere bei Rheinhochwasser ist mit hohen Grundwasserständen zu rechnen. Eine angepasste Bauweise ist daher erforderlich. Wird im Zuge der Baumaßnahmen unerwartet Grundwasser angeschnitten, so sind die Arbeiten, welche zum Anschnitt geführt haben, unverzüglich einzustellen sowie die Kreisverwaltung als untere Wasserbehörde zu informieren. Maßnahmen, bei denen aufgrund der Tiefe des Eingriffes in den Untergrund mit Grundwasserfreilegungen gerechnet werden muss, sind der Kreisverwaltung vor Ausführung anzuzeigen. Eine ständige Grundwasserableitung in die Kanalisation oder in ein Oberflächengewässer ist unzulässig. Eine befristete Wasserhaltung im Zuge einer Baumaßnahme bedarf der behördlichen Zustimmung. 3.5 Bodenschutz Der gewachsene Boden ist in den Grünflächen weitestgehend zu erhalten. Bei Baumaßnahmen ist der Oberboden entsprechend DIN abzutragen, zu lagern und wieder zu verwenden. In den nicht zur Bebauung vorgesehenen Gebietsteilen sind Bodenverdichtungen zu vermeiden. 07zso _tx_ docx Seite 8 von 9

10 Der Verbleib des Bodens auf dem Baugrundstück (-gebiet) ist soweit baurechtlich zulässig - einem Abtransport vorzuziehen. Falls abtransportiert werden muss, sollte eine Wiederverwertung des Bodens angestrebt werden. Vor Abtrag des Bodens sollen oberirdische Pflanzenteile durch Abmähen entfernt werden. Humushaltiger Oberboden (Mutterboden) und kulturfähiger Unterboden sollten beim Aushub getrennt gelagert und getrennt wieder eingebaut werden. Die Lagerung des humushaltigen Oberbodens (Mutterboden) sollte bis max. 2,0 m Höhe erfolgen. Auf Schutz vor Vernässung sollte geachtet werden. Der Aushub ist auf sichtbare Belastungen (Öl, Bitumenreste, Müll, Abbruchmaterial, etc.) und auf Fremdgeruch zu prüfen, ggf. sind belastetes und unbelastetes Material zu trennen und das belastete Material ordnungsgemäß zu entsorgen. Bodenbelastungen, bei denen Gefahr für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes nicht ausgeschlossen werden können, sind der Unteren Bodenschutzbehörde zu melden. Anfallende Baustellenabfälle (z.b. Folien, Farben, etc.) und nicht mineralischer Bauschutt sind ordnungsgemäß zu entsorgen und dürfen nicht als An- bzw. Auffüllmaterial (Mulden, Baugrube, Arbeitsgraben) verwendet werden. Mineralischer Bauschutt ist einer Wiederverwertung zuzuführen (Recycling). Auf 3 bis 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Für nicht überbaute Flächen sind während der Baumaßnahme Bodenverdichtungen verursacht z.b. durch häufiges Befahren auf das unabdingbare Maß zu beschränken. Ggf. sollten mechanische und/oder pflanzliche Lockerungsmaßnahmen (Erstansaat von Tiefwurzlern wie z. B. Lupine, Luzerne, Phäcelie und Ölrettich) durchgeführt werden. Das Herstellen von durchwurzelbaren Bodenschichten richtet sich nach den Vorgaben des 12 BBodSchV. Für Auffüllungen zur Errichtung von technischen Bauwerken sind die LAGA-TR M 20 Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen Technische Regeln der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall in ihrer neusten Fassung zu beachten. Für weitere Ausführungen wird auf die Vollzugshilfe zu 12 BBodSchV der Länderarbeitsgemeinschaft Boden (LABO) und die ALEX-Informationsblätter 24 bis 26 hingewiesen. 3.6 Abgrenzung von Straßenflächen Die Umsetzung der Erschließungsstraße kann eine Angleichung an das bestehende Gelände in Form von Böschungen oder Stützmauern erfordern. Da diese zwangsläufig auf privatem Grund erfolgen müssen, sind diese von den jeweiligen Grundstückseigentümern entschädigungslos zu dulden. Gleiches gilt für die Unterkonstruktion der straßeneinfassenden Randsteine, welche ebenfalls geringfügig in privaten Grund eingreifen können. Eine angemessene Beleuchtung von Verkehrsflächen dient der Verkehrssicherheit. Die hierfür erforderlichen Masten werden bis ca. 0,5 m hinter der Grenze des Straßenkörpers und damit auf privatem Grund aufgestellt. Auch dies ist durch die jeweiligen Grundstückseigentümer zu dulden. 3.7 Klassifizierte Straßen Das Lichtraumprofil von klassifizierten Straßen sowie des Rad- und Gehweges ist freizuhalten. Die klassifizierten Straßen dürfen auch während der Bebauung des Gebietes nicht verschmutzt werden. Sollten Verschmutzungen auftreten, sind diese unverzüglich zu beseitigen. 07zso _tx_ docx Seite 9 von 9

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