Old Honk Hansens Retro Camper Inhaber Daniel Hofmann / Goethestr. 24 / Wedel

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1 Allgemeine Geschäftsbedingungen (auch AGB) Die folgenden Allgemeinen Mietbedingungen kommen zwischen Old Honk Daniel Hofmann Goethestr. 24, Wedel (nachfolgend Vermieter ) und der/den im Mietvertrag angegebenen Person/en (nachfolgend Mieter ) zustande. Der genaue Umfang der vertraglichen Leistung ergibt sich aus der Beschreibung und den Angaben des Mietvertrags, dessen Bestandteil diese AGB sind. Präambel und Einverständniserklärung Alle von Old Honk zur Miete angebotenen Wohnmobile sind älteren Baujahrs mit überwiegend höherer Laufleistung. Sämtliche Fahrzeuge werden regelmäßig und über die gesetzlichen Vorgaben hinaus auf ihren technischen Zustand kontrolliert. Geringfügige Leistungsabweichungen, die den Nutzungsumfang nicht erheblich beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Anfechtung des Mietvertrags durch den Mieter. Technische Änderungen bleiben vorbehalten. Das Wohnmobil ist Eigentum des Vermieters. Trotz der ständigen technischen Überwachung sind spontan auftretende Defekte nicht auszuschließen, lassen sich aber durch sachgemäße Handhabung des Fahrzeugs durch den Mieter auf ein Minimum reduzieren. Die verträgliche Höchstgeschwindigkeit und die tägliche Kilometerlaufleistung sind nicht mit der eines modernen Fahrzeugs zu vergleichen und müssen daher genauestens beachtet werden. Wird die vereinbarte Handhabung des Fahrzeugs durch den Mieters im Schadensfall als fahrlässig gewertet, was zum Abbruch der Reise führt, tritt Punkt 10e nicht in Kraft. 1) Vertragsgegenstand a) Gegenstand des Vertrages ist nur die Anmietung eines Wohnmobils. Reiseleistungen bzw. eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) schuldet der Vermieter nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag insbesondere 651 a-l BGB finden keinerlei Anwendung. Der Mieter führt seine Fahrt selbständig durch und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. b) Durch den Abschluss des Mietvertrags erhält der Mieter das Recht, das Wohnmobil für die vereinbarte Dauer im vertragsmäßigen Umfang zu nutzen. Der Vermieter erhält dadurch den Anspruch auf Zahlung des Mietzinses und der sonstigen vertraglichen Entgelte. c) Bestandteile des Mietvertrags sind ein Übergabe- sowie ein Rücknahmeprotokoll. Diese Protokolle sind bei Übergabe bzw. Rücknahme des Wohnmobils vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. 2) Abschluss des Mietvertrags a) Mit Vertragsabschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 30 Prozent der Mietsumme fällig. Diese Anzahlung muss innerhalb von 5 Werktagen auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein. Der Restbetrag ist mindestens 45 Tage vor Mietbeginn fällig. Ist der Restbetrag nicht fristgerecht auf dem Konto des Vermieters eingegangen, kommt dies einem Rücktritt vom Mietvertrag gleich und die in Punkt 7b vereinbarten Rücktrittskosten werden berechnet.

2 b) Nach Eingang der (An-) Zahlung durch den Mieter auf das Konto des Vermieters wird der Mietvertrag auf Basis der AGB zwischen den beiden Parteien verbindlich. 3) Mietpreis a) Der Mietpreis richtet sich nach den Vereinbarungen im Mietvertrag. Mehrkilometer werden bei der Rückgabe nach einer gültigen Preisliste berechnet. Die Preisliste ist online nachzulesen. Kraftstoffkosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren und Bußgelder sowie sonstige Strafgebühren hat der Mieter zu tragen. Das Mietfahrzeug ist mit vollem Tank, entleertem Abwassertank und besenreinem Inneren zurückzugeben. Kommt der Mieter diesen Pflichten nicht nach, wird zuzüglich zu den anfallenden Kosten eine Aufwandspauschale fällig. Zuzüglich zu den aktuellen Betankungs-/Abwasserentsorgungskosten werden 25 fällig Für die Innenreinigung wird eine Reinigungspauschale in Höhe von 50 erhoben Für die Bearbeitung und Weiterleitung von Strafgebühren wird eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 15 fällig b) Durch den Mietpreis sind folgende Kosten abgegolten: Versicherungsschutz Wartung Öl- und Gasverbrauch (Gasverbrauch bis maximal 5Kg) Verschleißreparaturen c) Der Mietpreis versteht sich pro Nacht und berechtigt zur Nutzung des Wohnmobils für 24 Stunden ab Übergabezeitpunkt. Hierbei sind jedoch die vertraglich vereinbarten Rückgabezeiten zu beachten. Spätere Rückgabezeiten werden in Rechnung gestellt (siehe Punkt 8e). d) Eine einmalige Servicepauschale ist Bestandteil jeder Anmietung. Die Höhe der Servicepauschale richtet sich nach dem anfallenden Aufwand und ist im Mietvertrag festgehalten. Die Servicepauschale beinhaltet unter anderem die betriebsbereite Übergabe des Fahrzeugs, die Erstbefüllung der Versorgungseinrichtung (200g Gas pro 24 Stunden, maximal jedoch 5Kg / Frischwasser), eine ausführliche Fahrzeugeinweisung inkl. einer Probefahrt, Überprüfung und Nachfüllen von Verbrauchsflüssigkeiten (Kühlflüssigkeit, Getriebe- und Motoröl), gründliche Innen- und Außenreinigung nach der Rückgabe. e) Bei der Mitnahme von Tieren werden zusätzliche Reinigungskosten in Höhe von 60 fällig. f) Innerhalb von 14 Tagen nach der Fahrzeugrückgabe erhält der Mieter eine detaillierte Abrechnung der Gesamtkosten. Bei entstandenen Mehrkosten wird die hinterlegte Kaution zur Verrechnung herangezogen. Über die Kaution hinausgehende Mehrkosten sind sofort ab Rechnungsdatum auf das Konto des Vermieters zu überweisen.

3 g) Bei Zahlungsverzug, entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen, durch den Mieter beträgt der Verzugszins fünf Prozent über den Basiszinssatz. Beauftragt der Vermieter ein Inkassounternehmen aufgrund von Zahlungsverzug des Mieters, so hat der Mieter innerhalb der rechtlichen Vorgaben auch die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. 4) Zahlungsbedingungen a) Das Zahlungsmittel wählt der Mieter aus den vom Vermieter angebotenen Zahlungsmitteln. Gebührenfrei stehen zur Auswahl: Überweisung Barzahlung b) Gegen Aufpreis von drei Prozent Verwaltungsgebühr auf den Gesamtmietpreis: Kreditkarte PayPal 5) Reservierungsbedingungen a) Nach erfolgter Anzahlung durch den Mieter in Höhe von mindestens 30 Prozent des Gesamtbetrags für den Mietzeitraum sowie schriftlicher Reservierungsbestätigung durch den Vermieter sind Reservierungen verbindlich. b) Mit der schriftlichen Reservierungsbestätigung erhält der Mieter den Anspruch auf die Anmietung eines Wohnmobils aus dem Bestand des Vermieters, nicht jedoch auf die Anmietung eines bestimmten Fahrzeugs. c) Der restliche Mietpreis muss bis spätestens 45 Tage vor Mietbeginn auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein. Bei nicht fristgerechter Zahlung kann der Vermieter nach Mahnung und Ablauf einer Nachfrist zur Nacherfüllung vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall gelten die Stornobedingungen von Punkt 7b. 6) Kaution a) Die im Mietvertrag vereinbarte Kaution (500 /800 ) muss in voller Höhe (gebührenfrei) vor Mietbeginn vom Mieter an den Vermieter gezahlt werden. Die Kaution kann in bar bei Abholung des Wohnmobils oder vorab per Überweisung auf das Konto des Vermieters geleistet werden. b) Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer und vertragsgemäßer Rückgabe des Wohnmobils, sowie nach erfolgter Mietvertragsabrechnung zurückerstattet. Mit der Kaution werden alle anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten (z.b. Mehrkilometer, eventuelle Reinigungskosten, Toilettenreinigung, Betankungskosten, Schäden etc.), sofern sie vom Mieter zu tragen sind, verrechnet.

4 c) Im Schadensfall kann der Vermieter anfallende Reparaturkosten auf Basis eines Kostenvoranschlags abrechnen. Der Vermieter hat das Recht, die Kaution bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten zurückzubehalten. 7) Rücktritt und Umbuchung a) Es wird darauf hingewiesen, dass bei Mietverträgen ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht nicht vorgesehen ist. Dem Mieter wird durch den Vermieter ein vertragliches Rücktrittsrecht im nachfolgend beschriebenen Umfang eingeräumt. b) Folgende Stornogebühren werden bei Rücktritt von der verbindlichen Reservierung fällig*: 30% des Mietpreises bis zum 61. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn 50% des Mietpreises vom 60. bis zum 31. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn 75% des Mietpreises vom 30. bis zum 15. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn 90% des Mietpreises vom 15. bis zum 8. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn 95% des Mietpreises vom 7. bis zum Tag des vereinbarten Mietbeginns *Dem Mieter steht es frei, dem Vermieter nachzuweisen, dass Ihm (dem Vermieter) kein oder ein geringerer als der pauschalisierte Schaden durch die Stornierung entstanden ist. c) Der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter ist maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt. Als Rücktritt gilt auch, wenn der Mieter am Tag des vereinbarten Mietbeginns das Fahrzeug nicht abnimmt oder nicht abholt. d) Eine Umbuchung ist nur in bestimmten Ausnahmefällen möglich und nicht vertraglich geregelt. Sie bedarf der schriftlichen Zustimmung durch den Vermieter. Eine Reduzierung des Mietzeitraums ist ausgeschlossen. e) Dem Mieter ist es nur nach schriftlicher Genehmigung durch den Vermieter gestattet, einen Ersatzmieter zu stellen. Der Vermieter kann diese Genehmigung nur aus berechtigten Gründen verweigern. 8) Fahrzeugübergabe und Rückgabe a) Der Mieter muss das Fahrzeug zum Mietbeginn an der schriftlich vereinbarten Adresse abholen. Die Abholung erfolgt Montag bis Freitag soweit nicht anders vereinbart zwischen 10 und 17 Uhr. Bei einer Abholung am Wochenende wird der Übergabezeitpunkt im Vorwege schriftlich ( ) vereinbart. Ist das Fahrzeug bis zur vereinbarten Uhrzeit nicht abgeholt, gilt dies als Rücktritt und Punkt 7b greift. b) Die Fahrzeugrückgabe erfolgt ebenfalls an der schriftlich vereinbarten Adresse. Der Zeitraum für die Rückgabe ist Montag bis Freitag von 10 bis 17 Uhr. Der Zeitraum für die Rückgabe am Wochenende gilt nach Absprache und ist bei Mietbeginn festzulegen. Bei einer verspäteten Rückgabe greift Punkt 8e.

5 c) Bei der Fahrzeugübergabe sind vom Mieter der Personalausweis sowie der Führerschein (mindestens seit 2 Jahren ausgestellt) im Original vorzulegen. Der Mieter muss außerdem ein Übergabeprotokoll ausfüllen und unterschreiben. Durch die Unterzeichnung des Übergabeprotokolls erkennen Mieter und Vermieter den protokollierten Zustand des Fahrzeugs an. d) Vor der Fahrzeugübergabe erfolgt eine ausführliche Fahrzeugeinweisung des Mieters durch den Vermieter. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs vorenthalten bis die Einweisung abgeschlossen ist. Verantwortet der Mieter Kosten durch Übergabeverzögerungen, gehen diese zu seinen Lasten. e) Der Mieter verpflichtet sich das Fahrzeug pünktlich besenrein und im protokollierten Zustand sowie vollgetankt zurückzugeben. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung fallen entsprechende Gebühren an. Bei verspäteter Rückgabe fallen Versäumnisgebühren in Höhe von 15 Euro pro angefangene Stunde an. Ist das Fahrzeug nicht ausreichend gereinigt oder nicht vollgetankt, fallen Gebühren entsprechend Punkt 3a an. f) Beschädigte sowie fehlende Gegenstände im Fahrzeug werden dem Mieter in Rechnung gestellt und mit der Kaution verrechnet. g) Der Nachweis, dass ein Schaden nicht entstanden ist oder niedriger ist, bleibt dem Mieter unbenommen. 9) Verlängerung oder Verkürzung der Mietzeit a) Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Mieters zulässig. Generell besteht kein Einverständnis des Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch. b) Eine Rückgabe vor Ablauf der Mietzeit hat keine Verringerung der vertraglich festgehaltenen Mietkosten zur Folge. 10) Ersatzfahrzeug a) Der Mieter hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Fahrzeug. Kann kein Fahrzeug der gebuchten Fahrzeugkategorie zur Verfügung gestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug als Ersatz bereitzustellen. Dadurch entstehen keine Zusatzkosten für den Mieter. b) Gleiches gilt, wenn das Fahrzeug ohne Verschulden des Mieters zerstört wird oder absehbar wird, dass die Fahrzeugnutzung auf Grund einer Beschädigung, die der Mieter nicht zu verschulden hat, unangemessen lange nicht möglich sein wird. Eine Kündigung des Mietvertrages seitens des Mieters nach 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist für diese Fälle ausgeschlossen, es sei denn, die Stellung eines Ersatzfahrzeuges schlägt fehl, verzögert sich, oder wird durch den Vermieter verweigert. Hierdurch entstandene Mehrkosten wie Fähroder Mautgebühren sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters. Soweit berechtigte

6 Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines größeren Fahrzeugs als vertragsgemäße Leistung ablehnen. c) Akzeptiert der Mieter ein Ersatzfahrzeug einer kleineren Preiskategorie, erstattet der Vermieter die so entstandene Preisdifferenz. d) Zerstört der Mieter das Fahrzeug oder wird ersichtlich, dass die Nutzung durch einen Umstand eingeschränkt oder unmöglich wird, den der Mieter zu verschulden hat, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des Mieters nach 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen. e) Ausfallzeiten des Fahrzeugs auf Grund einer Panne erstattet der Vermieter anteilig. f) Sollte ohne das Verschulden des Vermieters durch technischen Defekt, Unfall oder ähnliches eine Vermietung nicht möglich sein, besteht kein Schadensersatzanspruch. Bereits bezahlte Mietkosten werden voll erstattet. 11) Fahrzeugortung Die Fahrzeuge sind ggf. mit einem GPS-Ortungssystem ausgestattet. Dies dient ausschließlich dem Diebstahlschutz und der Überwachung der Einhaltung von Maximalgeschwindigkeit und maximaler Wegstrecke pro Tag. Die Ortungsdaten werden nur im Streitfall über die Dauer der Reise hinaus gespeichert. Nutzerprofile werden nicht erstellt. 12) Versicherungsschutz a) Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten mit 100 Mio. Deckung für Sach- und Vermögensschäden, für Personenschäden bis maximal 12 Mio. je geschädigte Person. b) Haftungsfreistellung nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 800,- pro Schadenfall, soweit die Bedingungen keine volle Haftung des Mieters vorsehen, insbesondere entsprechend Ziff. 13 dieser Vermietbedingungen. c) Die Vollkaskoversicherung gilt für folgende Länder: Österreich (A), Belgien (B), Bulgarien (BG), Zypern (CY)*, Tschechien (CZ), Deutschland (D), Dänemark (DK), Spanien (E), Estland (EST), Frankreich (F), Finnland (FIN), Großbritannien (GB), Griechenland (GR), Ungarn (H), Kroatien (HR), Italien (I), Irland (IRL), Island (IS), Luxemburg (L), Litauen (LT), Lettland (LV), Malta (M), Norwegen (N), Niederlande (NL), Portugal (P), Polen (PL), Rumänien (RO), Schweden (S), Slowakei (SK), Slowenien (SLO). Kein Vollkaskoschutz (nur Haftpflicht) gilt in folgenden Ländern: Schweiz (CH), Albanien (AL), Andorra (AND), Bosnien-Herzegowina (BIH), Belarus Weißrussland (BY), Moldawien (MD), Mazedonien (MK), Montenegro (MNE), Russland (RUS), Serbien (SRB)**, Ukraine (UA). *Für Zypern besteht Versicherungsschutz auf der Grundlage der Grünen Karte nur für diejenigen Gebiete, die unter der Kontrolle der Republik Zypern stehen. **Für Serbien besteht Versicherungsschutz auf der Grundlage der Grünen Karte nur für diejenigen Gebiete Serbiens, die unter der Kontrolle der Republik Serbien stehen.

7 d) Alle nicht unter Punkt 4.c) aufgelisteten Länder dürfen nicht befahren werden. Bei Zuwiderhandlungen haftet der Mieter voll. e) Wohnmobilschutzbrief für Pannenhilfe innerhalb der Europäischen Union. Die einzelnen Leistungen sind im Folgeanhang Leistungen Schutzbrief einsehbar. 13) Obliegenheit des Mieters a) Nur die im Mietvertrag angegeben Personen sind dazu berechtigt das Fahrzeug zu führen. Bei der Abholung des Fahrzeuges muss der Mieter selbst erscheinen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter jeden Fahrer des Fahrzeuges mitzuteilen. Diese Mitteilung muss die Namen und Anschriften aller Fahrer sowie eine Kopie ihrer Personalausweise sowie Führerscheine enthalten. Für das Handeln der jeweiligen Fahrer sowie für sein eigenes Handeln hat der Mieter einzustehen. Das Fahrzeug ist gemäß der Einweisung zu führen und zu behandeln, hierzu gehören insbesondere das Einhalten der Höchstgeschwindigkeit und maximalen Kilometerzahl pro Tag, die regelmäßige Kontrolle des Reifendrucks, Öl- und Kühlwasserstandes sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig festzustellen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet und diesen gegebenenfalls, sofern möglich, selbst wieder herzustellen. b) Mindestens alle 500 Kilometer ist der Öl- und Kühlwassersand durch den Mieter zu kontrollieren und ggf. aufzufüllen. Diese Kontrollintervalle sind für den Mieter verpflichtend. Entstehende Schäden durch Nichtbeachtung gehen zu Lasten des Mieters. c) Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug für folgende Aktivitäten zu verwenden: Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen sowie Fahrzeugtest Beförderung von gefährlichen Stoffen insbesondere explosiven, leicht entzündlichen, giftigen oder radioaktiven. Weitervermietung oder Leihe Über den vertraglichen Gebrauch hinausgehende Nutzung, insbesondere auf Gelände, das nicht zum Befahren vorgesehen ist Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten Durchführung von Wohnungsumzügen d) Fahrten in Länder, die nicht unter Punkt 12c aufgeführt sind, dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters durchgeführt werden. Fahrten in Kriegsgebiete sind nicht zulässig. e) Der Mieter hat sich eigenständig über die Verkehrsvorschriften und Gesetze, der während der Mietdauer besuchten Länder sowie Transitländer, zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.

8 f) Es ist dem Mieter untersagt technische Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen. Ebenfalls ist es dem Mieter nicht gestattet optische Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Folien zu versehen. g) Dem Vermieter sind technische Defekte oder Beeinträchtigungen am Fahrzeug unverzüglich durch den Mieter anzuzeigen. Etwaige Kompensationszahlungen zugunsten des Mieters sind nur dann möglich. h) Der Mieter ist im Falle eines technischen Defekts dazu verpflichtet, mindestens 3 Werktage (ab Einlieferung in die Werkstatt) auf die Instandsetzung oder den Austausch des Fahrzeugs zu warten. i) Die Mitnahme von Tieren bedarf einer schriftlichen Genehmigung durch den Vermieter. Etwaige Reinigungskosten, die durch eine Nichtbeachtung entstehen, sowie etwaige Verdienstausfälle für den Vermieter aufgrund einer Nichtvermietbarkeit gehen zu Lasten des Mieters. j) Anfallende Reparaturen, die nötig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wiederherzustellen, müssen vorab vom Vermieter schriftlich bestätigt werden. Sie dürfen erst nach der Bestätigung durchgeführt werden. Gleiches gilt für Wartungen am Fahrzeug. Die Rückerstattung der Kosten in solchen Fällen, leistet der Vermieter nun gegen Vorlage entsprechender Belege im Original. Sie müssen die Rechnungsanschrift und ggf. die KFZ-Nummer des Fahrzeugs enthalten. 14) Verhalten bei Unfall oder Schadensfall Nach einem Unfall, Brand, Entwendung, Wild- oder sonstigen Schäden hat der Mieter unverzüglich die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Über alle Einzelheiten des Unfall- oder Schadenereignisses, auch bei geringfügigen Schäden, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich schriftlich zu informieren. Erforderliche Informationen des Unfall-/Schadensbericht sind insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge. Schadenersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werden. Ebenfalls sind dem Vermieter sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, unverzüglich mitzuteilen. 15) Haftung des Vermieters a) Der Vermieter haftet für alle Schäden, die von der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherung abgedeckt werden. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, dass dabei vertragswesentliche Pflichten verletzt wurden. b) Für im Pannenfall entstandene Telefonkosten oder Buchungen, die im Zusammenhang mit dem Reisevorhaben des Mieters standen, haftet der Vermieter nicht.

9 c) Der Mieter haftet nicht für Personenschäden durch Herunterstürzen bei der Nutzung der Betten im Hochdach bzw Klappdach. 16) Haftung des Mieters a) Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen in Höhe und Breite sowie der Zuladungsbestimmungen sowie alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schäden haftet der Mieter. Der Mieter übernimmt ebenfalls die Haftung für die volle Schadenshöhe für einen von ihm vertretenen Schaden, der im Zusammenhang mit der Benutzung des Fahrzeugs zu einem verbotenen Zweck steht (siehe Punkt 13c). Der Mieter haftet für Schäden, die im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. b) Entfernt sich der Mieter unerlaubt von einem etwaigen Unfallort ( 142 StGB) oder verletzt er schuldhaft seine Obliegenheiten bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Punkt 14, so haftet er gleichfalls in voller Schadenshöhe, es sei denn, die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. c) Gibt der Mieter das Fahrzeug an einen nicht vorab angegebenen Dritten und kommt es zu einem Schadensereignis, während der Dritte das Fahrzeug führt, haftet der Mieter für die volle Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat. Der Mieter ist in diesem Fall ersatzpflichtig für alle Kosten, die für die Reparatur des Fahrzeugs notwendig sind. Kommt es zu einem Totalschaden, haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswertes laut Wertgutachten des Fahrzeugs. Darüber hinaus gehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt. Sie richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. d) Kommt es aufgrund leichter Fahrlässigkeit seitens des Mieters zu einem Schadensereignis, haftet der Mieter bis zum vereinbarten Selbstbehalt pro Schadensfall, soweit diese AGB keine andere Haftung vorsehen. Diese Haftung gilt nicht für unberechtigte Nutzer des Fahrzeugs. e) Für alle im Zusammenhang mit der Nutzung anfallenden Gebühren, Bußgelder, Strafen und Abgaben, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, haftet der Mieter. Es sei denn, diese kommen durch Verschulden des Vermieters zustande. Eingehende Kostenbescheide leitet der Vermieter an den Mieter weiter. f) Mieten mehrere Personen das Fahrzeug gemeinsam, haften sie als Gesamtschuldner. g) Solange die Schuldfrage bei einem Schadensereignis ungeklärt ist, darf der Vermieter die Kaution einbehalten.

10 h) Für Reifendefekte, die durch Befahren unbefestigter Straßen zustande kommen, haftet der Mieter. i) Ist das Fahrzeug festgefahren, haftet der Mieter für die anfallenden Abschleppkosten. 17) Verjährung und Abtretungsverbot a) Offensichtliche Mängel wegen nicht vertragsgemäßer Erfüllung der Anmietung muss der Mieter spätestens bei Rückgabe des Fahrzeugs dem Vermieter anzeigen. Diese Mängel müssen vom Vermieter quittiert werden. Die Quittierung stellt kein Schuldeingeständnis seitens des Vermieters dar. Die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Mieter ist nur möglich, wenn er keine Schuld an der Nichteinhaltung der Frist trägt. b) Ein Jahr nach der vertraglich festgelegten Rücknahme verjähren alle vertraglichen Ansprüche des Mieters. Hat der Mieter Ansprüche geltend gemacht, so wird die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückweist. c) Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache verjähren frühestens nach Ablauf von 12 Monaten, beginnend mit der Rückgabe des Fahrzeugs. Sofern ein Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden die Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter die Ermittlungsakte einsehen konnte. Die Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens sechs Monate nach Rückgabe des Mietfahrzeugs. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen. Er muss den Mieter unverzüglich über den Zeitpunkt der Akteneinsicht informieren. d) Es ist ausgeschlossen, Ansprüche aus dem Mietvertrag an Dritte abzutreten. Ebenso ausgeschlossen ist die Geltendmachung solcher Ansprüche in eigenem Namen. 18) Allgemeine Bestimmungen Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen ausgeschlossen. 19) Speicherung und Weitergabe von Vertragsdaten Im Fall, dass der Mieter sich unredlich verhalten hat, beziehungsweise hinreichende Anhaltspunkt für ein unredliches Verhalten bestehen, kann eine Weiterleitung der personenbezogenen Vertragsdaten an Ermittlungs- und Steuerbehörden erfolgen. Darüber hinaus kann die Übermittlung personenbezogener Daten des Mieters an beauftragte Dritte erfolgen, wenn dies für die Abwicklung des Mietvertrages oder zur Durchsetzung der vertraglichen Ansprüche des Vermieters notwendig ist. 20) Datenerhebung, -verarbeitung, -speicherung und nutzung Bei freiwilliger Angabe derr adresse von Kunden oder Interessenten darf Old Honk diese über Neuigkeiten informieren. Durch eine formlose Mitteilung an Old Honk wird dies nach einer Bestätigung sofort eingestellt.

11 21) Schlussbestimmungen a) Der Sitz des Vermieters (Wedel) ist Erfüllungsort. b) Alle Änderungen an den allgemeinen Vermietungsbedingungen sowie darüber hinausgehende Vereinbarungen müssen schriftlich von beiden Parteien anerkannt werden, sofern sie mündliche Vereinbarungen im Vorfeld sowie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses betreffen. c) Für den Vertrag, der zwischen Vermieter und Mieter zustande gekommen ist, gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Bestimmungen des Mietvertrages gelten vorrangig, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen. d) Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. e) Für den Fall, dass der Mieter ein Unternehmer i. S. v. 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen ist, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrags ergeben, vereinbart. Das Gleiche gilt für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Stand:

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