Durchführungshinweise zur beruflichen Bildung im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

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1 Durchführungshinweise zur beruflichen Bildung im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS - Erlass vom (Stand )

2 INHALTSVERZEICHNIS I Vorwort 4 II Berufliche Bildung im BMVBS 4/5 III zuständige Stelle nach 73 BBiG 5/6/7 IV Prüfungsausschüsse 7 V Allgemeine Hinweise für die Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes 1. Organe der Ausbildung 7/8 2. Feststellung der Eignung zum Ausbilden 8/9/10/11/12 3. Bestellung von Ausbilderinnen und Ausbildern Aufgaben der Ausbildungsverantwortlichen 12/13/14 5. Gewinnung und Auswahl von Auszubildenden 14/15 6. Einstellung von Auszubildenden Berufsausbildungsvertrag 15/16 8. Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse 16/17 9. Dauer der Berufsausbildung Jugendliche Auszubildende 17/ Anmeldung in der Berufsschule Organisation der Ausbildung Betrieblicher Ausbildungsplan Ausbildungsmittel 19/ Berufsschule Nicht vermittelbare Ausbildungsinhalte 20/ Berichtsheft 21/ Freistellung von der Ausbildung 22/ Probezeit 23/ Kürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit, Teilzeitberufsausbildung 24/ Zwischenprüfung Ausbildungsberaterinnen/Ausbildungsberater 25 2

3 23. Abschlussprüfung 25/ Bewertung von Ausbildungsleistungen Weiterbeschäftigung Kooperation in der Ausbildung 27/28 VI Zusätzliche Hinweise für einzelne Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes 1. Wasserbauer/Wasserbauerin Verwaltungsfachangestellte/Verwaltungsfachangestellter 29/30 3. Vermessungstechniker/in 30/31 4. Kartograph/Kartographin 31/32 5. Fachangestellte/Fachangestellter für Bürokommunikation Fachangestellte/Fachangestellter für Medien und Informationsdienste 32 3

4 I Vorwort Die Durchführungshinweise sollen eine Handlungshilfe und Orientierung für die Ausbildenden und die Auszubildenden sein und richten sich insbesondere an Ausbildungsträger, die erstmals ein Ausbildungsvorhaben planen. Die Erläuterungen sollen bei der Einstellung und Betreuung von Auszubildenden einen Überblick über die Zusammenhänge in der Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz geben und den Einstieg erleichtern. Diese Durchführungshinweise zur beruflichen Bildung wurden in Zusammenarbeit mit erfahrenen Ausbildungsverantwortlichen zusammengestellt und vom Berufsbildungsausschuss des BMVBS beschlossen. II Berufliche Bildung im BMVBS Im Geschäftsbereich des BMVBS ist eine Bandbreite von Berufen vertreten, die eigentlich nur in Betrieben der Wirtschaft oder des Handwerks vermutet wird. Tatsächlich finden sich allein in der Bundesverkehrsverwaltung über 30 Ausbildungsberufe unterschiedlichster Sparten wieder. Ursächlich hierfür sind die vielfältigen Aufgaben des Geschäftsbereiches mit seinen Ober-, Mittel- und Unterbehörden und sonstigen Dienststellen. Bei näherer Betrachtung ist nachvollziehbar, welches interessante Ausbildungspotential sich hier verbirgt. Zurzeit gibt es rund 350 staatlich anerkannte Ausbildungsberufe. Sie können einem Verzeichnis entnommen werden, das vom Bundesinstitut für Berufsbildung herausgegeben wird. Die Berufe werden ihrer Herkunft entsprechend der Wirtschaft, dem Handwerk, der Landwirtschaft, dem öffentlichen Dienst oder anderen Bereichen zugeordnet. Grundlage für die Ausbildung in diesen Berufen ist das Berufsbildungsgesetz (BBiG), für handwerkliche Berufe ist daneben die Handwerksordnung (HwO) maßgebend. Für jeden einzelnen Beruf ist eine Ausbildungsordnung erlassen worden, die spezielle Regelungen zu den Inhalten der Berufsausbildung, ihrer Dauer und zu den beruflichen Prüfungen enthält. 4

5 Die Überwachung der Berufsausbildung, die Registrierung der Ausbildungsverhältnisse und die Abnahme der beruflichen Prüfungen obliegen den "zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz". Welche Einrichtung "zuständige Stelle" ist, richtet sich nach der Zuordnung der Berufe. Dies sind zum Beispiel bei Berufen der gewerblichen Wirtschaft die örtlichen Industrie- und Handelskammern, bei Berufen des Handwerks, die Handwerkskammern. Solche Berufe werden dementsprechend als "Kammerberufe" bezeichnet. Bezogen auf die Berufe des öffentlichen Dienstes nimmt das BMVBS die gleichen Funktionen wie eine Kammer wahr. In den Ausbildungsgängen, die auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes geschaffen worden sind, vollzieht sich die Berufsausbildung im dualen System. Hauptbestandteil ist die betriebliche Ausbildung, die in der Einstellungsbehörde vollzogen wird. Während der drei- bis dreieinhalbjährigen Ausbildungszeit besuchen die Auszubildenden parallel die Berufsschule. Hier werden ihnen allgemeinbildende und berufsbezogene Inhalte vermittelt, die auch Gegenstand der beruflichen Prüfungen sind. Neu in der beruflichen Bildung sind die dualen Studiengänge, hier kann zwischen ausbildungsintegrierten und berufsintegrierenden Studienangeboten unterschieden werden. Bei ausbildungsintegrierten Studienangeboten wird das Studium mit einer beruflichen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf verbunden. Parallel zum Studium wird also der Facharbeiterbrief erworben oder die Gesellenprüfung abgelegt. Berufsintegrierende Studienangebote verbinden Studium und Berufstätigkeit, meist auf Basis eines Praktikumsvertrages. Dieses Angebot setzt konsequent das erfolgreiche duale System der Ausbildung in die Hochschullandschaft um. Im Bereich der BVBS wird auch diese Ausbildungsform angeboten. III zuständige Stelle nach 73 BBiG 1. Zuständigkeit für die Berufe im öffentlichen Dienst Die Bestimmung der zuständigen Stelle ist für den Bereich des öffentlichen Dienstes im 73 des BBiG geregelt. Nach 73 Abs. 1 bestimmt für den Bund die oberste Bundesbehörde für ihren Geschäftsbereich die zuständige Stelle. Für den Geschäftsbereich des BMVBS ist diese Aufgabe dem Referat Z 31 übertragen. Die Zuständige Stelle ist gemäß 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) v (BGBl. I S.931), zuletzt geändert durch Artikel 9b des Gesetzes v (BGBl. I S.2246), für die Ausbildungsberufe 5

6 - Wasserbauer/Wasserbauerin, Verordnung über die Berufsausbildung zur Wasserbauerin/ zum Wasserbauer vom (BGBl. vom Seite 1078) - Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte, Verordnung über die Berufsausbildung zur Verwaltungsfachangestellten/ zum Verwaltungsfachangestellten vom (BGBl. vom Seite 1029) - Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin, Verordnung über die Berufsausbildung zur Vermessungstechnikerin/ zum Vermessungstechniker vom (BGBl. vom Seite 3889) - Kartograph/Kartographin, Verordnung über die Berufsausbildung zur Kartographin/ zum Kartographen vom (BGBl. vom Seite 536) - Fachangestellter/Fachangestellte für Bürokommunikation, Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachangestellten für Bürokommunikation/ zum Fachangestellten für Bürokommunikation vom (BGBl. vom Seite 507) - Fachangestellter/Fachangestellte für Medien und Informationsdienste Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste/ zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste vom (BGBl. vom Seite 1257), zuletzt geändert am zuständig. Grundlagen für die Durchführung der Ausbildung sind die Ausbildungsordnungen mit Ausbildungsplänen und die dazu nach 47 BBiG erlassenen Prüfungsordnungen. Berufliche Fortbildungsmaßnahmen und -prüfungen werden nach BBiG bei Bedarf durchgeführt. Die Einzelheiten sind in der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 01. August 2008 (VkBl. 2008, S. 426) sowie den dazu erlassenen Änderungen (z. B. Vergabefachkraft) geregelt. 6

7 2. Zuständigkeit für die handwerkliche und industrielle Berufsbildung Die Zuständigkeit der zuständigen Stelle nach 73 BBiG (zuständige Stellen im öffentlichen Dienst) bezieht sich für den Bereich der handwerklichen und industriellen Berufsbildung auf die Befugnis zur Überwachung der Eignung nach 32 BBiG bzw. 23 Handwerksordnung (HwO) Untersagung des Einstellens und Ausbildens nach 33 BBiG bzw. 24 HwO Überwachung und Beratung bei der Durchführung der Berufsbildung nach 76 BBiG bzw. 41 HwO. Nach 73 BBiG ist die zuständige Stelle im BMVBS für der Bereich der handwerklichen und industriellen Berufsbildung daher mit der Befugnis der Überwachung ausgestattet, bei den verwaltungseigenen Berufen sind die Befugnisse uneingeschränkt. 3. Zuständige Behörde i.s. des BBiG ist das BMVBS IV V Prüfungsausschüsse Für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen in den Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes und von Fortbildungsprüfungen sind nach 39 und 54 BBiG Prüfungsausschüsse berufen. Die Besetzung und die Geschäftstellen der Prüfungsausschüsse sind im BMVBS Intranet unter der Rubrik Aufgaben und weiter Aus- u. Fortbildung veröffentlicht. Allgemeine Hinweise für die Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes 1. Organe der Ausbildung Die Organe der Beruflichen Ausbildung ergeben sich aus dem Berufsbildungsgesetz (BBiG). Die zuständige Stelle im Referat Z 31 des BMVBS nach 73 BBiG Der Berufsbildungsausschuss (BBiA) nach 77 BBiG Die jeweiligen Prüfungsausschüsse nach 39 BBiG Die Ausbildungsberaterinnen/er nach 76 BBiG 7

8 Der jeweilige Behördenleiterinnen/er als Ausbildender nach 14 BBiG Die beauftragten Ausbilderinnen/er nach 14 BBiG 2. Feststellung der Eignung zum Ausbilden 2.1 Allgemeines Der Schwerpunkt einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz liegt in der betrieblichen Ausbildung. Hieraus ergibt sich, dass Ausbildungsträger berufsspezifische Anforderungen erfüllen müssen, die sie in die Lage versetzen, die Ausbildungsinhalte umfassend zu vermitteln. Das Berufsbildungsgesetz macht die Eignung zum Ausbilden von der Erfüllung mehrerer Kriterien abhängig. Für die Einrichtungen des BMVBS bedeutet dies im Wesentlichen, dass sie nach Art und Einrichtung als Ausbildungsstätte geeignet sind, die persönliche Integrität der Ausbildungsverantwortlichen und die fachliche Qualifikation der Ausbildungsverantwortlichen gegeben sind, ausreichend viele Fachkräfte, die an der Ausbildung beteiligt werden können, vorhanden sind. Die zuständige Stelle im BMVBS trifft nach dem Berufsbildungsgesetz die Feststellung, ob die Eignung zum Ausbilden im Sinne der gesetzlichen Vorgaben vorliegt. Plant eine Behörde ein Ausbildungsvorhaben, beteiligt sie die zuständige Stelle im Vorfeld. Eine Ausbildungsberaterin oder ein Ausbildungsberater des BMVBS wird die Ausbildungsstätte aufsuchen und prüfen, ob die Voraussetzungen für die Durchführung einer ordnungsgemäßen Berufsausbildung erfüllt sind. Im Vordergrund steht hierbei, die Realisierung des Ausbildungsprojekts beratend zu unterstützen. Die zuständige Stelle erteilt dem Ausbildungsträger einen Bescheid, wenn die Eignungskriterien erfüllt sind und der Ausbildung nichts mehr im Weg steht. 8

9 2.2 Eignung der Ausbildungsstätte Ausgangspunkt für die individuelle Bewertung der Eignung als Ausbildungsbetrieb ist der Beruf, in dem ausgebildet werden soll. Folgende Fragen sind zu klären: Ist der Aufgabenanfall für die umfassende Vermittlung aller Ausbildungsinhalte geeignet? Ist die räumliche Ausstattung ausreichend? Ist die technische Ausstattung geeignet? Steht genügend Fachpersonal für die Ausbildung zur Verfügung? Ist die Vermittlung der vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte nur zum Teil gewährleistet, bedeutet dies nicht etwa das Scheitern des Ausbildungsvorhabens. Fehlende Ausbildungsmöglichkeiten können durch externe Ausbildungsmaßnahmen aufgefangen werden. In Betracht kommen hier zum Beispiel die Verlagerung von Teilen der Ausbildung in einen anderen Ausbildungsbetrieb oder überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen, wie sie häufig die Kammern anbieten. Das Berufsbildungsgesetz lässt auch die Möglichkeit zu, dass sich mehrere Ausbildungsträger zu einem Ausbildungsverbund zusammenschließen und gemeinsam ausbilden. Solche Ausbildungsmaßnahmen sind im Berufsausbildungsvertrag ausdrücklich zu vereinbaren. 2.3 Eignung der Ausbilderinnen und Ausbilder Das Berufsbildungsgesetz unterscheidet zwischen den Begriffen "Ausbildender" und "Ausbilderin oder Ausbilder". Ausbildender ist, wer Auszubildende einstellt und den Berufsausbildungsvertrag schließt. Im Geschäftsbereich des BMVBS ist dies die Behörde, vertreten durch ihren Leiter. Ausbilderinnen und Ausbilder führen die Berufsausbildung verantwortlich durch. Sie werden hierbei von den beschäftigten Fachkräften, dem zur Aufgabenerledigung eingesetzten Personal, unterstützt. Da Fachkräfte nur teilweise in der Berufsausbildung mitwirken, gelten sie nicht als Ausbilderinnen oder Ausbilder im Sinne des Berufsbildungsgesetzes. In der Regel ist in einem Ausbildungsbetrieb für die unterschiedlichen Ausbildungsberufe jeweils eine Ausbilderin oder ein Ausbilder bestellt. In der Praxis hat sich eine wei- 9

10 tere Verantwortlichkeit bewährt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter. Sie werden in der Regel auch Ausbilderin bzw. Ausbilder für einen bestimmten Beruf sein, organisieren zum Beispiel aber auch die Ausbildung in anderen vorhandenen Berufen und kümmern sich berufsübergreifend um formale Angelegenheiten. Ausbilderinnen und Ausbilder müssen persönlich und - bezogen auf den Ausbildungsberuf - fachlich geeignet sein ( 28 ff. BBiG). Das Berufsbildungsgesetz sagt nicht positiv, wer persönlich geeignet ist. Generell sind aber hohe Anforderungen zu stellen. Der Begriff der persönlichen Eignung wird im BBiG nur negativ und beispielhaft beschrieben. Wer zum Beispiel dem Beschäftigungsverbot nach 25 des Jugendarbeitsschutzgesetzes unterliegt, ist für die Ausbildung persönlich nicht geeignet. Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte und wer nach der Ausbilder-Eignungsverordnung die berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nachweist. 30 Abs. 2 BBiG definiert die beruflichen Voraussetzungen für die Funktion als Ausbilderin oder Ausbilder. Die erforderlichen beruflichen Kompetenzen besitzt, wer die Abschlussprüfung oder eine andere anerkannte Prüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat und eine angemessene Zeit in dem erlernten Beruf tätig gewesen ist. Die berufsbezogenen Anforderungen wird danach erfüllen, wer zumindest vergleichbar vorgebildet ist. Maßgebend ist, dass die notwendigen fachlichen Qualifikationen für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte formal nachgewiesen und berufspraktische Erfahrungen vorhanden sind. Im Handwerk werden spezifische Anforderungen an Ausbilderinnen und Ausbilder gestellt. 22 b der Handwerksordnung enthält besondere Vorschriften. 10

11 Ausbildender Der Ausbildende hat die Gesamtverantwortung über die betriebliche Ausbildung. Er vermittelt den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Ihm ist mindestens halbjährlich der Ausbildungsnachweis vorzulegen. Ausbilderin/ Ausbilder Die Ausbilderin/ der Ausbilder ist während der gesamten Ausbildung in dienstlichen und fachlichen Angelegenheiten der erste Ansprechpartner für den Auszubildenden. Sie/ er organisiert die Vermittlung der theoretischen und praktischen Fertigkeiten und Kenntnisse und die zeitweise Übertragung der Verantwortung auf die ausbildenden Fachkräfte. In dieser Funktion wird sie/ er von der Leitung der Dienststelle, dem Personalbüro, der Personalvertretung, der örtlichen Jugend- und Personalvertretung, sowie den weiteren Gremien der Verwaltung unterstützt. Sie/ er ist gegenüber den genannten Stellen und dem Ausbildungsberater jederzeit zur Auskunft ü- ber den Stand der Ausbildung verpflichtet. Ausbildende Fachkraft Die ausbildende Fachkraft ist für die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse innerhalb des vorgesehenen Zeitraums verantwortlich. Über die Lernergebnisse sollte nach Ablauf jedes Ausbildungsabschnittes mit der Ausbilderin/ dem Ausbilder ein Gespräch geführt werden. Auszubildende Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben. Dies erfordert Einsatz und Lernbereitschaft, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie sind verpflichtet auch an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Dienststelle, wie: Berufsschule, überbetriebliche Ausbildung (z.b. Berufsbildungszentren in Koblenz und Kleinmachnow, anderen Dienststellen, Ausbildungsverbünden) Prüfungen, teilzunehmen. 11

12 2.4 Zahlenmäßiges Verhältnis zwischen Auszubildenden und Fachkräften Die Anzahl der Auszubildenden muss in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der beschäftigten Fachkräften stehen ( 27 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Als angemessen ist anzusehen: 1-2 Fachkräfte 1 Auszubildende oder Auszubildender 3-5 Fachkräfte 2 Auszubildende 6-8 Fachkräfte 3 Auszubildende je weitere 3 Fachkräfte 1 weiteres Ausbildungsverhältnis Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen Zustimmung der zuständigen Stelle. 3. Bestellung von Ausbilderinnen und Ausbildern Ausbilderinnen und Ausbilder sind vor Beginn der Ausbildung von der Behörde nach den Vorgaben der Anlage 1 schriftlich zu bestellen. 4. Aufgaben der Ausbildungsverantwortlichen Aus dem Berufsbildungsgesetz und anderen im Rahmen der Berufsausbildung zu beachtenden Vorschriften ergeben sich für die Ausbildungsverantwortlichen eine Vielzahl von Aufgaben. Die beispielhaft - keineswegs abschließend - aufgezählten Tätigkeiten verdeutlichen den hohen qualitativen Anspruch und Zeitaufwand, der mit diesem Amt verbunden ist. Beteiligung am Einstellungsverfahren (Vorbereitung der Stellenausschreibung, Bewerbervorauswahl, Entwicklung oder Auswahl von Einstellungstests, Auswertung der Tests, Teilnahme am Vorstellungsgespräch, Vorschlagsrecht). Entwicklung von Ausbildungskonzepten Aufstellung des betrieblichen (inhaltlichen) Ausbildungsplans und Absprachen mit den Fachausbilderinnen und ausbildern ( 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG). 12

13 Planung und Organisation der Ausbildung einschließlich der Erstellung des Ausbildungszeitplans unter Berücksichtigung externer Ausbildungsmaßnahmen ( 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG). Ansprechpartnerin oder partner für die zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz, die Berufsschule, die Eltern, den Personalrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung, die Vertretung der schwerbehinderten Menschen. Gewinnung und Motivierung von Fachausbilderinnen und ausbildern für die praktische Ausbildung ( 14 Abs. 1 Nr. 2 BBiG) Schaffung und Erhaltung der Infrastruktur für die berufspraktische Ausbildung (Räumlichkeiten, Ausgestaltung der Ausbildungsplätze) Auswahl und Bereitstellung der Ausbildungsmittel ( 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG) Einführung in die Berufsausbildung und Vermittlung von Ausbildungsinhalten ( 14 Abs. 1 Nr. 2 BBiG) Stellungnahmen zur Bewährung während der Probezeit Überwachung der berufspraktischen Ausbildung insbesondere durch regelmäßige Gespräche mit den Auszubildenden und Fachausbilderinnen und -ausbildern ( 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG) Regelmäßige Kontrolle der Berichtshefte ( 14 Abs. 1 Nr. 4 BBiG) Wahrnehmung von Sprechtagen der Berufsschule und Besprechungen mit der zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz Stellungnahmen im Rahmen von Anträgen auf Kürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit ( 8 BBiG) Vorbereitung auf die Zwischen- und Abschlussprüfungen ( 14 Abs.1 Nr. 1 und 2 BBiG) Auswertung von Prüfungen, insbesondere der Zwischenprüfung, individuelle Entwicklung von Fördermaßnahmen zur Behebung von Leistungsschwächen Analyse der Bewertung von Ausbildungsleistungen 13

14 ggf. pädagogisches Einwirken auf die Auszubildenden und individuelle Korrektur der Ausbildung Fachbeiträge zur Erstellung von Zeugnissen bei Abschluss der Berufsausbildung ( 16 BBiG) Unterstützung der Auszubildenden bei der Suche nach einem Arbeitsplatz In vielen Fällen werden Funktionen in der Ausbildung parallel zu anderen Hauptaufgaben wahrgenommen. Bei höherem Ausbildungsvolumen können Ausbilderinnen und Ausbilder ihren Aufgaben nur gerecht werden, wenn sie sich auf die Betreuung der Auszubildenden konzentrieren. Die Bewältigung der Ausbildungsoffensive kann nur gelingen, wenn nicht freigestellten Ausbildern die notwendigen Freiräume für ihre vielfältigen Aufgaben gegeben und nebenamtliches Engagement in der beruflichen Bildung unterstützt wird. 5. Gewinnung und Auswahl von Auszubildenden Die Ausbildungsordnungen und das Berufsbildungsgesetz legen keine Einstellungsvoraussetzungen für die Berufsausbildung fest. Es ist der Entscheidung der Ausbildungsträger überlassen, welche Anforderungen die Ausbildungsplatzbewerberinnen und -bewerber erfüllen müssen, wie im Hinblick auf ihr Alter, ihre Fähigkeiten und ihren Schulabschluss. Teilweise gibt es in Ausbildungsverbünden Absprachen. In Verwaltungsberufen werden bevorzugt Schulabgängerinnen und Schulabgänger mit mittlerem Bildungsabschluss zur Ausbildung eingestellt. Für die Gewinnung qualifizierter Auszubildender haben sich neben Besuchen von Ausbildungsbörsen auch Kooperationen mit Schulträgern und die Einbeziehung der Bundesagentur für Arbeit sowie die Nutzung der Jobbörse des Internetportals bewährt. Die Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater informieren über die jeweiligen Möglichkeiten. Die inhaltliche Gestaltung des Auswahlverfahrens richtet sich nach berufsbezogenen Grundanforderungen, die an die künftigen Auszubildenden zu stellen sind. Ob die bislang genutzten Auswahlinstrumente die berufsrelevanten Befähigungen erfassen oder möglicherweise gegenläufige Effekte erzielt werden und damit den Bewerberkreis ungewollt einengen ist nicht erwiesen. Es gibt mittlerweile viele erprobte standardisierte Testverfahren. Vorteil dieser Tests ist, dass sie meist schnell auszu- 14

15 werten sind und eine hohe Vergleichbarkeit der Ergebnisse möglich ist. Die Tests sind im Handel oder beim Dienstleistungszentrum Personalgewinnung in Aurich erhältlich. Klassische Varianten die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber zu prüfen, sind das Diktat, mathematische Aufgaben oder das Anfertigen eines Aufsatzes. Die Vorbereitung und Auswertung sind zwar zeitintensiver, die schriftlichen Arbeiten, insbesondere die Aufsätze, erschließen jedoch aber zusätzliche Erkenntnisse über die Befähigungen der Bewerber. Nach Auswertung der Tests empfiehlt sich die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch, damit das persönlichkeitsbezogene Bild der künftigen Auszubildenden abgerundet und die Motivation für den angestrebten Beruf in Erfahrung gebracht werden kann. Bei der Auswahl der Auszubildenden sind Beteiligungsrechte der Personalvertretung, der Gleichstellungsbeauftragten und der Vertretung der schwerbehinderten Menschen zu beachten. Behinderte Jugendliche müssen den Anforderungen des gewählten Berufs gesundheitlich gewachsen sein. Bei der Einrichtung behindertengerechter Arbeitsplätze sind die Landesintegrationsämter behilflich. Sie beraten und unterstützen die Ausbildungsbetriebe bei der Eingliederung der Behinderten und stellen Mittel zur Verfügung. Bei der Berechnung der Schwerbehindertenquote nach dem SGB IX ( 71) zählen schwerbehinderte Auszubildende doppelt. 6. Einstellung von Auszubildenden Es gibt keine rechtlichen Vorgaben, zu welchem Zeitpunkt Auszubildende einzustellen sind. Jedoch sind Rahmenbedingungen zu beachten, die regional unterschiedlich sind. Ausbildungsträger sollten auf jeden Fall vor der Einstellung Kontakt mit der zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz aufnehmen, damit der Einstellungszeitpunkt im Einklang mit allen zu beachtenden Terminen steht. Der Einstellungstermin sollte insbesondere mit dem Beginn des Berufsschulunterrichts abgestimmt sein, damit die Auszubildenden keine Lernabschnitte versäumen. Übliche Einstellungstermine sind der 1. August oder der 1. September eines Jahres. 7. Berufsausbildungsvertrag Das Ausbildungsverhältnis wird durch den Berufsausbildungsvertrag begründet. Vertragspartner sind die Einstellungsbehörde als Ausbildender und die einzelnen Auszu- 15

16 bildenden. Bei minderjährigen Auszubildenden muss deren gesetzliche Vertretung, in der Regel die Eltern, dem Vertragsabschluss zustimmen. Der wesentliche Mindestinhalt des schriftlich zu schließenden Berufsausbildungsvertrages ergibt sich aus 11 BBiG und 2 des Tarifvertrags für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD). 12 und 25 BBiG enthalten Aussagen über nichtige Vereinbarungen. Ein Vertragsmuster der Bundesverkehrsverwaltung sowie Erläuterungen befinden sich im Anhang. Für die Berufe des öffentlichen Dienstes sind vorbereitete Verträge über das Intranet verfügbar (Aufgaben/ Aus- und Fortbildung). In den Bereichen einiger Kammern sind einheitliche Vertragsvordrucke zu verwenden. Soweit diese für die Registrierung der Ausbildungsverträge zuständig sind (bei Kammerberufen), sollte die Vertragsgestaltung im Vorfeld geklärt werden. 8. Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse Nach den Vorgaben des Berufsbildungsgesetzes ist der Berufsausbildungsvertrag in ein Verzeichnis einzutragen, das bei der zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz geführt wird. Der Ausbildungsträger hat die Eintragung unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages zu beantragen ( 36 BBiG). Mit der Registrierung des Ausbildungsvertrages ist seine rechtliche Überprüfung verbunden. Die Eintragung ist unerlässliche Voraussetzung für die spätere Teilnahme an der Zwischenprüfung und die Zulassung zur Abschlussprüfung ( 43 Abs. 1 Nr. 3 BBiG). Soweit die zuständige Stelle des BMVBS beim Berufsbildungszentrum Koblenz die Verträge der Berufe des öffentlichen Dienstes registriert, sind dem BBiZ Koblenz folgende Unterlagen zuzuleiten: Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (Vordruck über das Intranet Aufgaben/ Aus- und Fortbildung- erhältlich), Ausfertigung oder Kopie des unterschriebenen Berufsausbildungsvertrages (eine Ausfertigung verbleibt bei der zuständigen oder von ihr beauftragten Stelle), betrieblicher Ausbildungsplan, bei jugendlichen Auszubildenden eine Kopie der Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz, 16

17 Bestellung der Ausbilderin/ des Ausbilders Wird der Ausbildungsvertrag geändert oder das Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig durch Kündigung oder Auflösungsvertrag beendet, ist die zuständige Stelle zu unterrichten, damit sie die Eintragung im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse aktualisieren bzw. löschen kann ( 35 BBiG). Die Ausbildungsbehörde erhält eine Mitteilung über die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse. 9. Dauer der Berufsausbildung Die Ausbildungsordnung, die für jeden einzelnen Beruf erlassen ist, regelt die Dauer der Berufsausbildung. Sie beträgt in den meisten Berufen drei Jahre; es gibt aber auch Ausbildungsgänge mit einer Ausbildungszeit von dreieinhalb oder zwei Jahren. Abweichungen können sich aus Anrechnungsverordnungen ergeben. Die Ableistung bestimmter Bildungsgänge an berufsbildenden Schulen oder andere Ausbildungen sind auf die Ausbildungszeit anzurechnen. Daneben kann die Ausbildungszeit nach dem Berufsbildungsgesetz gekürzt werden. Das Berufsausbildungsverhältnis endet grundsätzlich mit dem Ablauf der Ausbildungszeit, die im Berufsausbildungsvertrag festgehalten ist ( 21 Abs. 1 BBiG). Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung zu einem früheren Zeitpunkt, endet die Ausbildung mit Ablauf des Tages, an welchem der Prüfungsausschuss den Prüflingen das Prüfungsergebnis bekannt gibt ( 21 Abs. 2 BBiG). Können Auszubildende ohne eigenes Verschulden die Abschlussprüfung erst nach dem Ausbildungsende ablegen, setzt sich das Ausbildungsverhältnis bis zum Prüfungszeitpunkt fort, wenn sie es verlangen ( 16 Abs. 2 TVAöD). Bei nicht bestandener Abschlussprüfung haben Auszubildende Anspruch auf Verlängerung der Ausbildungszeit bis zu einem Jahr. 10. Jugendliche Auszubildende Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) dürfen Jugendliche nur ausgebildet werden, wenn sie innerhalb der letzten 14 Monate von eine Arzt untersucht worden sind (Erstuntersuchung) und die ärztliche Bescheinigung nach 32 JArbSchG vorliegt. 17

18 Inhalt und Form der Untersuchungsbescheinigung sind in einer Verordnung vorgeschrieben. Die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung über die erfolgte Untersuchung ist nicht ausreichend. Von dem Nachweis der Erstuntersuchung ist auch die Registrierung des Ausbildungsvertrages im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse abhängig. Die Jugendlichen können den Arzt auswählen; die Untersuchung ist kostenfrei. Berechtigungsscheine erteilen z.b. die Kommunalverwaltungen. Sind Auszubildende ein Jahr nach Beginn der Ausbildung noch nicht volljährig, muss sich der Ausbildungsträger die Bescheinigung eines Arztes über die erste Nachuntersuchung vorlegen lassen ( 33 JArbSchG) und sie der zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz zur Einsicht zuleiten. Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift führt letztlich zum Beschäftigungsverbot und zur Löschung des Ausbildungsvertrages im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ( 35 Abs. 2 BBiG). 11. Anmeldung in der Berufsschule Vor der Einstellung darf nicht vergessen werden, die Auszubildenden bei der zuständigen Berufsschule anzumelden. Die Zuständigkeiten der Berufsschulen sind häufig berufsbezogen oder regional zugeschnitten. Die Auszubildenden müssen teilweise Berufsschulen außerhalb des Ausbildungsstandorts besuchen. Nähere Auskünfte erteilen die Schulaufsichtsbehörden. Vordrucke für die Anmeldung der Auszubildenden sind in den Berufsschulen erhältlich. Bei auswärtigem Berufsschulbesuch in Blockform kann eine Unterbringung in Internatsform nötig sein. 12. Organisation der Ausbildung Die Ausbildung muss geplant und organisiert werden, damit am Ende einer Ausbildung tatsächlich alle Ausbildungsinhalte vermittelt sind. Diese Pflicht ergibt sich aus 14 BBiG, in welchem die wichtigsten Obliegenheiten des Ausbildungsträgers geregelt sind. Ferner ist darauf zu achten, dass die Auszubildenden nur mit Tätigkeiten betraut werden, die dem Ausbildungszweck dienen. Sie dürfen weder gefährdet noch überfordert werden. Auch die Auszubildenden haben Pflichten, die u.a. in 13 BBiG und 5 TVAöD geregelt sind. 18

19 13. Betrieblicher Ausbildungsplan Die Ausbildungsinhalte sind in der für den einzelnen Beruf erlassenen Ausbildungsordnung festgelegt. Der Ausbildungsrahmenplan, Anlage der Ausbildungsordnung, präzisiert die Inhalte und gibt zeitliche Vermittlungsrahmen vor. Er ist Grundlage für die Erstellung der individuellen betrieblichen Ausbildungspläne, die sowohl den zeitlichen und inhaltlichen Ablauf der Ausbildung als auch die Organisationseinheiten ausweisen, in denen die Ausbildung vollzogen wird. Bei der Gestaltung der zeitlichen Struktur sind Abwesenheitszeiten der Auszubildenden, z.b. durch externe Ausbildungsmaßnahmen, Berufsschulbesuch und Urlaub, zu berücksichtigen. Da vor Beginn der Ausbildung eine konkrete Terminfestlegung für den Ausbildungsablauf häufig nicht möglich sein wird, ist es unbedenklich, wenn Ausbildungspläne neben dem jeweiligen Ausbildungsjahr nur Zeitrahmen für die Vermittlung einzelner inhaltlicher Abschnitte ausweisen (z.b. 2. Ausbildungsjahr, 6 Wochen). Die Termine können in gesonderten Einsatzplänen festgelegt werden. Die Ausbildungspläne sind Bestandteile des Ausbildungsvertrags und müssen der zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz und den Auszubildenden ausgehändigt werden. Beteiligungsrechte, insbesondere der Personalvertretung, sind zu beachten. Für viele Berufe gibt es Hinweise für die Umsetzung der Ausbildungsordnung. Die Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater der zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz können hierzu nähere Informationen geben. 14. Ausbildungsmittel Ausbildende müssen den Auszubildenden die erforderlichen Ausbildungsmittel für die berufspraktische Ausbildung und für die Prüfungen kostenlos zur Verfügung stellen ( 14 Abs.1 Nr. 3 BBiG, 11 Abs. 2 TVAöD - Besonderer Teil -). Ausgenommen sind Ausbildungsmittel, die in der Berufsschule benötigt werden. Inwieweit nach landesrechtlichen Vorschriften Zuschüsse zu der Berufsschulliteratur gewährt werden, sagt Ihnen die zuständige Berufsschule. Unabhängig davon sollten die Ausbildungsträger versuchen, die Auszubildenden hier zu entlasten. Dies ist insbesondere möglich, wenn schulisch benötigte Materialien Bezug zur betrieblichen Ausbildung haben. 19

20 Zu den Ausbildungsmitteln zählen z.b. der PC, Berichtshefte, Schreibmaterial, Fachliteratur, Werkstoffe und Werkzeuge. Welche Ausbildungsmittel im Einzelnen erforderlich sind, richtet sich nach dem Ausbildungsberuf und den zu vermittelnden Ausbildungsinhalten. Wird die Berufsausbildung in einem Ausbildungsverbund durchgeführt, bestehen in der Regel Absprachen zur Verwendung einheitlicher Ausbildungsmittel, z.b. über die Fachliteratur. 15. Berufsschule Die Berufsschulen organisieren den Unterricht unterschiedlich. Wird er in Blockform angeboten, besuchen die Auszubildenden mehrere Wochen jährlich ausschließlich die Berufsschule. Bei der Teilzeitform fallen wöchentlich in der Regel zwei Berufsschultage an. Es gibt auch andere Organisationsmodelle und Mischformen. In den üblichen Schulferien findet kein Unterricht statt. Auszubildende sind zum Besuch der Berufsschule freizustellen ( 15 BBiG) und dürfen vor oder nach dem Unterricht nur unter bestimmten Voraussetzungen zur praktischen Ausbildung herangezogen werden (s. S. 21 ff). Die Zeiten der praktischen Ausbildung dürfen nicht mit den Berufsschulzeiten kollidieren. Während der Schulferien und anderen unterrichtsfreien Tagen sind die Auszubildenden grundsätzlich zur Präsenz in ihren Ausbildungsbetrieben verpflichtet. 16. Nicht vermittelbare Ausbildungsinhalte Gerade kleinere Behörden stehen oft vor der Frage, wie sie die umfassende Vermittlung der vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte gewährleisten können. Häufig reicht das Aufgabenpotential nicht aus oder es steht nicht genügend Ausbildungspersonal zur Verfügung. Hier können nach 27 Abs. 2 BBiG Alternativen gefunden werden. Für den Fall, dass Sie einem Ausbildungsverbund angehören, können Sie einen angeschlossenen Ausbildungsträger bitten, einzelne Teile der Ausbildung zu übernehmen. Mit der Ausbildung kann auch eine andere geeignete Einrichtung beauftragt werden. Eine weitere Möglichkeit, z.b. im Kammerbereich, sind überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen. Im Gegenzug besteht vielleicht die Möglichkeit, dass Sie anderen Behörden beim Ausgleich von Ausbildungsdefiziten helfen. Ausbildungsabschnitte in anderen Einrichtungen sind grundsätzlich im Ausbildungsvertrag zu vermerken. 20

21 Daneben können besondere Ausbildungsformen (z.b. Projektarbeit, Lerninseln) hilfreich sein, das Fehlen von Praxisplätzen auszugleichen. Weitere Anregungen hierzu erhalten Sie von den Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberatern. 17. Berichtsheft Ausbildende haben die Auszubildenden nach 14 Abs. 1 Nr. 4 BBiG zum Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen bzw. Berichtsheften anzuhalten, soweit sie in der Ausbildungsordnung oder im Rahmen der Berufsausbildung verlangt werden. In dem Berichtsheft ist der sachliche und zeitliche Ablauf der Berufsausbildung zu dokumentieren. Neben dem pädagogischen Nutzen kommt diesem Ausbildungsnachweis damit eine wichtige Kontrollfunktion zu. Die Führung des Berichtsheftes ist außerdem nach 43 Abs. 1 BBiG eine der Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung. Den Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen ( 7 Abs. 2 TVAöD - Besonderer Teil -). Die Führung des Berichtsheftes sollte mindestens wöchentlich erfolgen. Nach den Vorgaben des Berufsbildungsgesetzes sind die Berichtshefte von den Ausbildungsverantwortlichen durchzusehen. Die Form der Berichtshefte ist nicht vorgeschrieben. Hier haben die Ausbildenden Gestaltungsspielraum; eventuelle Regelungen anderer zuständiger Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz sind jedoch zu beachten. Die vermittelten Ausbildungsinhalte sind mindestens in Stichworten aufzunehmen. Dies gilt gleichermaßen für die betriebspraktische Berufsausbildung als auch für die Inhalte des Berufsschulunterrichts und ggfs. einer dienstbegleitenden Unterweisung oder einer sonstigen über- oder außerbetrieblichen Maßnahme. Für die Auszubildenden ist das Berichtsheft ein Instrument, das Gelernte nachzuvollziehen und zu wiederholen, und kann eine wertvolle Hilfe für die Vorbereitung auf die Zwischen- und Abschlussprüfung sein. Schon aus diesem Grund erscheint es sinnvoll, wenn die Auszubildenden ihre Berichtshefte ausführlicher gestalten. In diesem Fall gewinnt das Berichtsheft die Bedeutung einer zusätzlichen Ausbildungshilfe. Die Auszubildenden lernen, wesentliche Ausbildungsinhalte darzustellen, zusammenzufassen und zu erläutern. Ausbildungsverantwortliche können anhand der Berichtshefte überprüfen, ob die Auszubildenden die vermittelten Inhalte vollständig verstanden haben oder Ausbildungs- 21

22 mängel behoben werden müssen. Hier wird die Notwendigkeit einer regelmäßigen Kontrolle deutlich; eine einmalige oder sporadische Durchsicht der Berichtshefte würde ins Leere laufen. Damit sichergestellt ist, dass Berichtshefte den tatsächlichen Ausbildungsverlauf richtig und vollständig wiedergeben, sollten die am Arbeitsplatz ausbildenden Fachkräfte die Berichtshefte ebenso wie die Ausbildungsverantwortlichen gegenzeichnen. Eine Bewertung der Berichte ist nicht vorgesehen. 18. Freistellung von der Ausbildung Das Berufsbildungsgesetz, das Jugendarbeitsschutzgesetz und der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes regeln Tatbestände, die mit dem Anspruch auf Freistellung von der Ausbildung verknüpft sind: Die Teilnahme am Berufsschulunterricht ( 15 BBiG, 9 Abs. 1 JArbSchG), die Teilnahme an externen Ausbildungsmaßnahmen ( 15 BBiG, 10 Abs. 1 JArbSchG), die Teilnahme an den beruflichen Zwischen- und Abschlussprüfungen ( 15 BBiG, 10 Abs. 1 JArbSchG), die Gewährung von mindestens zwei freien Tagen vor der Abschlussprüfung ( 12 a Abs. 1 und 2 TVAöD), bei Jugendlichen die Freistellung an dem Ausbildungstag, der unmittelbar vor der schriftlichen Abschlussprüfung liegt ( 10 Abs. 1 JArbSchG). Die Zeiten der Freistellung werden auf die Ausbildungszeit angerechnet, das heißt, sie dürfen nicht "nachgearbeitet" werden. Zur Ausbildungszeit zählen auch Unterrichtspausen und Wegezeiten zwischen dem Ort eines externen Unterrichts und der Ausbildungsstätte, sofern die praktische Ausbildung nach dem Unterricht fortgesetzt wird ( 7 Abs. 4 TVAöD - Besonderer Teil -). Jugendliche dürfen an Berufsschultagen nicht zur Ausbildung herangezogen werden ( 9 Abs. 1 JArbSchG) vor einem Unterricht, der vor 9:00 Uhr beginnt. Minderjährige Auszubildende dürfen auch nicht beschäftigt werden 22

23 wenn der Unterricht an einzelnen Wochentagen (in sog. Teilzeitform) durchgeführt wird und mehr als fünf Unterrichtsstunden à 45 Minuten dauert. Das gilt aber nur für einen Berufsschultag je Woche, wenn der Unterricht in Blockform von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen organisiert ist. Das Ausbildungsverbot vor einem Berufsschulunterricht, der vor 9:00 Uhr beginnt, gilt auch für volljährige Auszubildende. Ist der Unterricht bei Teilzeitform auf mehr als einen Tag in der Woche verteilt, besteht für Jugendliche an den übrigen Berufsschultagen kein ganztägiger Freistellungsanspruch. Die betriebliche Ausbildung kann nach dem Unterricht fortgesetzt werden. Bei Blockunterricht ist es zulässig, Jugendliche an zusätzlichen betrieblichen Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden je Woche teilnehmen zu lassen. Die praktische Ausbildung kommt für alle Auszubildenden ebenfalls nicht an solchen Tagen in Betracht, an denen sie an einem theoretischen betrieblichen Unterricht teilnehmen, der mindestens 270 Minuten, das heißt sechs Unterrichtsstunden à 45 Minuten, dauert ( 7 Abs. 3 TVAöD - Besonderer Teil). Im Hinblick auf die Arbeits- bzw. Ausbildungszeit von Jugendlichen sind weitere Beschränkungen zu beachten, die in den 8, 11 ff. JArbSchG geregelt sind. 19. Probezeit Nach 20 BBiG beginnt das Berufsausbildungsverhältnis mit einer Probezeit, die mindestens einen und längstens vier Monate beträgt. Ihre Dauer ist im Tarifvertrag für Auszubildende den öffentlichen Dienstes ( 3 Abs. 1 - Besonderer Teil -) auf drei Monate festgelegt. Wird die Berufsausbildung während der Probezeit - zum Beispiel durch Erkrankung von Auszubildenden - um mehr als einen Monat unterbrochen, verlängert sie sich um den Zeitraum der Unterbrechung. Voraussetzung ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass dieser Tatbestand im Ausbildungsvertrag geregelt ist. In der Probezeit sollen die Vertragsschließenden - Ausbildende und Auszubildende - ihre Entscheidung überprüfen. Während Auszubildende feststellen, ob ihnen der gewählte Beruf und der Ausbildungsbetrieb zusagen, ermitteln die Ausbildungsträger die 23

24 Eignung der Auszubildenden für den vereinbarten Ausbildungsgang. Kommt eine Seite zu der Überzeugung, dass das eingegangene Berufsausbildungsverhältnis nicht den Erwartungen entspricht bzw. die Anforderungen nicht erfüllt werden können, kann es jederzeit während der Probezeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gelöst werden ( 22 Abs. 1 BBiG, 3 Abs. 1 TVAöD Besonderer Teil -). Beteiligungsrechte u.a. der Personalvertretung sind zu beachten. Die Ausbildungsträger werden ihre Entscheidung von einer Probezeitbeurteilung abhängig machen. Die Bewertung von Ausbildungsleistungen ist auf Seite 26 erläutert. 20. Kürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit, Teilzeitberufsausbildung Die Ausbildungszeit kann auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden verkürzt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird. Bei berechtigtem Interesse kann sich der Antrag auch auf die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit richten (Teilzeitberufsausbildung). Der Gesetzgeber hat die Teilzeitberufsausbildung insbesondere für Personengruppen mit besonderen sozialen Verpflichtungen (zum Beispiel Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen) eröffnet. Die Bewilligung der Teilzeitausbildung setzt die begründete Prognose des Ausbildungsträgers voraus, dass das Ausbildungsziel in der reduzierten Zeit erreicht werden kann, ist aber nicht an festgelegte Noten gebunden. Die Einschätzung des Ausbildungserfolgs ist dann problematisch, wenn die Kürzung zu Beginn des Ausbildungsverhältnisses beantragt wird. Kann keine Erfolgsprognose abgegeben werden, ist eine Teilzeitausbildung möglich, wenn die kalendarische Dauer der Berufsausbildung entsprechend verlängert und lediglich eine andere Verteilung der regulären Ausbildungszeit vorgenommen wird. Die Pflicht zum Besuch des vollständigen Berufsschulunterrichts bleibt erhalten, auch sollten die Auszubildenden nicht von überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen befreit werden, damit die systematische Hinführung zum Ausbildungsziel nicht gefährdet wird. Jede Form der Verkürzung des Berufsausbildungsverhältnisses setzt voraus, dass bis zur Abschlussprüfung alle in der Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte vermittelt sind. Dem Auszubildenden kann, um das Ausbildungsziel zu erreichen, in Ausnahmefällen auf Antrag die Ausbildungszeit verlängert werden. Die Zu- 24

25 ständige Stelle entscheidet nach gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden über Anträge auf Abkürzung und Verlängerung ( 8 Abs. 1 und 2 BBiG) der Ausbildungszeit. Die Änderung der Ausbildungszeit ist der Berufsschule und dem Berufsbildungszentrum Koblenz unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Auszubildende können nach 45 BBiG vorzeitig zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen ( 45 Abs. 1 BBiG). Die Voraussetzungen hierfür hat der Berufsbildungsausschuss des BMVBS in Richtlinien (Anlage 2) festgelegt. 21. Zwischenprüfung Die Anmeldung zur Zwischenprüfung ist dem Prüfungsausschuss nach dessen Aufforderungen zuzuleiten. Die Zwischenprüfungen( 48 BBiG) werden nach den als Anlage 4 beigefügten Hinweise für die Zwischenprüfung durchgeführt. 22. Ausbildungsberaterinnen/ Ausbildungsberater Ausbildungsberaterinnen/ Ausbildungsberater haben die Aufgabe, die Durchführung der Berufsausbildung zu überwachen und die Ausbildenden und Auszubildenden zu beraten ( 76 BBiG). Ausbildungsberaterinnen/ Ausbildungsberater sind bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen und im erforderlichen Umfang von anderen Dienstgeschäften zu entlasten. Die Ausbildungsbehörden teilen den Ausbildungsberaterinnen/ den Ausbildungsberater die Namen der von ihnen zu betreuenden Auszubildenden sowie deren Ausbilderinnen/ Ausbildern mit. In der Anlage 7 sind die Durchführungshinweise für Ausbildungsberater beigefügt. Eine Übersicht der bestellten Ausbildungsberaterinnen/ Ausbildungsberatern mit ihren Zuständigkeitsbereichen ist im BMVBS Intranet - Aufgaben/ Aus- und Fortbildung- veröffentlicht. 23. Abschlussprüfung Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind in 43 Abs. 1 BBiG geregelt. Grundsätzlich werden Auszubildende zugelassen, die die Ausbildungszeit zurückgelegt haben oder deren Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach der Prüfung endet und 25

26 die an der Zwischenprüfung teilgenommen haben, die ihre Berichtshefte geführt haben (sofern in der Ausbildungsordnung vorgeschrieben), deren Ausbildungsvertrag in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen ist. Die von der zuständigen Stelle beauftragten Stellen (vergleiche Abschnitt VI) unterrichten die Ausbildungsbehörden bzw. die Auszubildenden schriftlich über die Prüfungszeit, den Prüfungsort und über die Zulassung zur Abschlussprüfung. Die Abschlussprüfungen ( 37 BBiG) werden nach den als Anlage 5 beigefügten Hinweise zur Abschlussprüfung durchgeführt. 24. Bewertung von Ausbildungsleistungen Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses müssen die Ausbildenden den Auszubildenden ein Zeugnis ausstellen ( 16,18 TVAöD - Besonderer Teil -). Das Zeugnis muss Angaben über Art, Dauer und Ziel der Ausbildung sowie die erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten enthalten. Auf Verlangen der Auszubildenden sind auch Angaben über Verhalten, Leistung und besondere fachliche Qualifikationen aufzunehmen. Eine Bewertung von Verhalten und Leistung der Auszubildenden während der Ausbildungszeit ist nicht vorgeschrieben. Zur Feststellung der Bewährung in der Probezeit, zur Entscheidung über eine Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit und zur späteren Zeugniserteilung ist aber die regelmäßige Feststellung des Ausbildungsfortschritts notwendig. Tests und Klausuren im betrieblichen Unterricht sind ebenfalls geeignete Instrumente zur Ergründung von Ausbildungslücken, die dann durch zusätzliche Übungen und praktische Unterweisungen ausgeglichen werden können. 25. Weiterbeschäftigung Vor Ablauf von drei Monaten vor dem voraussichtlichen Ende der Ausbildungszeit hat die Ausbildungsbehörde zu prüfen, ob der/die Auszubildende in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden kann oder nicht. Dies ist den Auszubildenden schriftlich mitzuteilen. 26

27 Die stillschweigende Weiterbeschäftigung begründet ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit ( 24 BBiG). Die Einzelheiten sind in 16 Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) geregelt. 26. Kooperation in der Ausbildung Die Qualität der Berufsausbildung hängt wesentlich davon ab, dass alle Beteiligten eng zusammenarbeiten und die Ausbildungsinhalte abstimmen. Kontinuierliche Kontakte zwischen Ausbildungsverantwortlichen, Berufsschulen, Trägern der überbetrieblichen Maßnahmen sind die Voraussetzung dafür, dass sie sich ergänzen und ein inhaltlich und zeitlich verzahntes Ausbildungsgefüge entsteht. Eine Form der Zusammenarbeit ist die gemeinsame Ausbildung mehrerer Ausbildungsträger in einem Ausbildungsverbund. Sie wird zunehmend praktiziert, weil sie die Vorteile eines geringeren Arbeits- und Kostenaufwandes hat, die Ausbildung effizienter gestaltet werden kann und zusätzliche Ausbildungsplätze gewonnen werden können. In den verschiedenen Verbundmodellen, ist die Zusammenarbeit unterschiedlich gestaltet. Sie reicht über gemeinsame Maßnahmen (z.b. die gemeinsame dienstbegleitende Unterweisung), den Austausch praktischer Ausbildungsplätze, bis hin zur Bestimmung einer Leitbehörde, die auch organisatorische Aufgaben zentral wahrnimmt. Wie effizient das Zusammenwirken verschiedener Lernorte sein kann, beweisen auch Beispiele der Zusammenarbeit zwischen Ausbildungsverbünden bzw. Trägern der dienstbegleitenden Unterweisung und Berufsschule. Sie beruhen auf der Überlegung, dass die jeweiligen fachlichen Stärken genutzt und die Berufsausbildung auf dieser Grundlage arbeitsteilig vollzogen werden kann. Hierdurch werden auch wenig sinnvolle Doppelvermittlungen vermieden. Das Erfordernis wird insbesondere deutlich, wenn man die Ausbildungsordnung und den dazugehörigen Ausbildungsrahmenplan mit dem schulischen Rahmenlehrplan, den die Kultusministerkonferenz für den berufsbezogenen Unterricht in jedem einzelnen Ausbildungsberuf beschließt, vergleicht. Beide Rahmenpläne weisen in der Regel einen Teil übereinstimmender Inhalte aus. Ein abgestimmtes Vorgehen schafft zeitliche Freiräume, die für eine intensivierte Ausbildung und die Vermittlung notwendiger zusätzlicher Qualifikationen genutzt werden können. 27

28 Ebenso wichtig ist der regelmäßige Austausch mit der zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz. Er hilft, Besonderheiten der Ausbildung im Interesse der Auszubildenden zu berücksichtigen. Der Berufsbildungsausschuss beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung räumt der Kooperation in der Berufsausbildung einen hohen Stellenwert ein. Sie kann wesentlich zur Qualitätssicherung in der Ausbildung beitragen. VI Zusätzliche Hinweise für einzelne Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes 1. Wasserbauerin/Wasserbauer Ausbilder Zum Ausbilder soll ein Wasserbaumeister bzw. ein qualifizierter Wasserbauer bestellt werden. Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsdienststelle Die in 3 Abs. 1 und 2 der Ausbildungsverordnung vom 18. Juni 2004 vorgeschriebene überbetriebliche Ausbildung wird in den Berufsbildungszentren in Koblenz und Kleinmachnow durchgeführt. Hier findet auch der Berufsschulunterricht in Bundesfachklassen statt. Zulassung zur Abschlussprüfung Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet im Auftrag des BMVBS das Berufsbildungszentrum Koblenz, das auch den Prüfungsausschuss Wasserbauer/in und die Zuständige Stelle informiert. Hält es die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Einberufung zur Prüfung erfolgt durch die Berufsbildungszentren Koblenz und Kleinmachnow. Eine gesonderte Anmeldung ist nicht erforderlich. In den Erläuterungen und Praxishilfen zur Ausbildungsordnung Wasserbauer/ Wasserbauerin (ISBN ) werden die Ergebnisse und Neuerungen und die damit verbundenen Ziele dargestellt und kommentiert. Sie bieten eine umfangreiche nach Schwerpunktthemen geordnete Information für die betriebliche Ausbildung. 28

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