Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: AGG
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- Birgit Beyer
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1 Gelbe Erläuterungsbücher Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: AGG Kommentar von Prof. Dr. Jobst-Hubertus Bauer, Dr. Burkard Göpfert, Dr. Steffen Krieger 3. Auflage Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: AGG Bauer / Göpfert / Krieger schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Thematische Gliederung: Praxisliteratur Allgemeines Verlag C.H. Beck München 2011 Verlag C.H. Beck im Internet: ISBN
2 Bauer/Göpfert/Krieger Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
3
4 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Kommentar von Prof. Dr. Jobst-Hubertus Bauer Rechtsanwalt, Stuttgart Dr. Burkard Göpfert Rechtsanwalt, München und Dr. Steffen Krieger Rechtsanwalt, Düsseldorf 3. Auflage Verlag C. H. Beck München 2011
5 Verlag C. H. Beck im Internet: beck.de ISBN Verlag C. H. Beck ohg Wilhelmstraße 9, München Druck und Bindung: Druckhaus Thomas Müntzer GmbH, Neustädter Straße 1-4, Bad Langensalza Satz: Meta Systems Fotosatzsysteme GmbH, Wustermark Gedruckt auf säurefreiem, alterungsbeständigem Papier (hergestellt aus chlorfrei gebleichtem Zellstoff)
6 Vorwort zur 3. Auflage Seit mehr als vier Jahren gelten nunmehr in Deutschland die Diskriminierungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Das neue Recht hat nicht nur in der rechtswissenschaftlichen Auseinandersetzung Wellen geschlagen, sondern ist inzwischen auch in der täglichen Praxis, insbesondere im Bereich des Arbeitsrechts, angekommen. Arbeitgeber in Deutschland haben ihre Personalprozesse an die Vorgaben des Antidiskriminierungsrechts angepasst. Betriebsräte haben Schulungen zu dem neuen Recht besucht und drängen auf die Einhaltung der Benachteiligungsverbote in den Betrieben. Arbeitnehmer sind sich ihrer Rechte bewusst und machen sie mehr und mehr geltend. Nicht zuletzt müssen sich auch die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit immer häufiger mit Rechtsfragen des Antidiskriminierungsrechts befassen. Die wohl einschneidendsten Auswirkungen hat das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz im Bereich des kollektiven Arbeitsrechts. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, die unmittelbare Differenzierungen nach dem Alter oder mittelbare Differenzierungen nach Alter oder anderen Merkmalen des 1 AGG enthalten, drohen unwirksam zu sein mit teilweise erheblichen wirtschaftlichen Folgen für die betroffenen Arbeitgeber. Hier wird vieles davon abhängen, welche Bedeutung der EuGH den Diskriminierungsverboten im Spannungsverhältnis zur Tarifautonomie zumisst und wie nach seiner Vorstellung mit den Rechtsfolgen einer etwaigen Unwirksamkeit von Tarifklauseln umzugehen ist. Weitere bedeutsame Felder, in denen die Grenzen des Antidiskriminierungsrechts durch die Rechtsprechung noch nicht ausgelotet sind, sind etwa Fragen des Nachweises verbotener Benachteiligungen durch Statistiken oder durch Einräumung eines Auskunftsanspruchs zugunsten des vermeintlich benachteiligten Arbeitnehmers. Auch hier hat das letzte Wort der EuGH. Dem BAG fällt aber die gewichtige Aufgabe zu, die Rechtsentwicklung durch entsprechende Vorlagen aktiv mitzugestalten und mit dem nationalen deutschen Recht in Einklang zu bringen. Zu anderen Fragestellungen gibt es bereits erste verbindliche Antworten des EuGH und der höchstrichterlichen Rechtsprechung. So darf etwa das Verhältnis zwischen Antidiskriminierungsrecht einerseits und Kündigungsschutzrecht sowie Betriebsrentenrecht andererseits als geklärt gelten. Auch auf Fragen zur Vereinbarkeit von Altersgrenzen mit dem Verbot der Altersdiskriminierung und zur Gestaltung von Sozialplänen gibt es mittlerweile Antworten, die der Praxis eine einigermaßen verlässliche Orientierung ermöglichen. Dies ist Anlass genug, um die auf Stand Oktober 2007 beruhende zweite Auflage dieses Kommentars einer kritischen Prüfung zu unterziehen und den Stand der Rechtsprechung sowie das sich ausbildende Meinungsspektrum zu verarbeiten. Ein ständiger Diskussionspunkt bei Büchern ist, ob es sich bei Neuauflagen empfiehlt, die Randnummern komplett neu durchzuzählen oder bei der bisherigen Nummerierung zu bleiben und ergänzte Passagen durch Anfügung von Kleinbuchstaben zu kennzeichnen. Wir haben uns auch bei der 3. Auflage dafür entschieden, die bisherige Nummerierung beizubehalten. Die nächste Auflage wird voraussichtlich neu durchnummeriert werden. Der vorliegende Kommentar ist und bleibt eine Hilfestellung von Praktikern für Praktiker. Der Schwerpunkt der Erläuterungen liegt deshalb auf praktischen Fällen und Problemen. Auf rechtswissenschaftliche Auseinandersetzungen wird V
7 Vorwort insoweit eingegangen, als dies für die Zwecke eines solchen Kommentars erforderlich ist. Für seine Mitarbeit bei der Entstehung dieser 3. Auflage danken wir in erster Linie Herrn Dipl.-Wirtschaftsjuristen Nabil El Guenaien. Außerdem danken wir unseren Partnern der Anwaltskanzlei Gleiss Lutz, Berlin/Düsseldorf/Frankfurt/ Hamburg/München/Stuttgart/Brüssel für wertvolle Anregungen und Hinweise und Frau Gabriele Eichhorn für die Betreuung des Manuskripts. Stuttgart/München/Düsseldorf, im Dezember 2010 Jobst-Hubertus Bauer Burkard Göpfert Steffen Krieger VI
8 Vorwort zur 1. Auflage 1 Am 18. August 2006 ist das Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (Umsetzungsgesetz) in Kraft getreten. Das Kernstück dieses Gesetzes ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz AGG. Dabei treffen die Gesetzesüberschriften die Sache nicht ganz. Denn tatsächlich geht es um den Schutz vor Benachteiligung im Arbeitsleben und im Zivilrechtsverkehr. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz bietet dabei keinen umfassenden Schutz vor Benachteiligungen, sondern schützt nach Vorgabe des europäischen Richtliniengebers allein vor Benachteiligungen auf Grund bestimmter Merkmale, nämlich Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz war und ist heftig umstritten. Gerügt wird einerseits, der deutsche Gesetzgeber habe das Ziel verfehlt, weil keine Umsetzung des europarechtlich vorgegebenen Mindestschutzes vorliege (Busch, AiB 2006, 467). Andererseits ist von Überfüllung also keiner 1:1 Umsetzung und vom Ende der Vertragsfreiheit die Rede und davon, dass das Tugendprojekt Verheerungen im Arbeitsrecht anrichten werde (Jahn, FAZ vom , Nr. 112, S. 13). Vor allem die Kritik des Arbeitgeberlagers ist verständlich (Hundt, BDA-Presseinformation Nr. 54/2006 zum Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes: Ein schwarzer Tag für die Vertragsfreiheit ), weil in der Tat gravierende Einschränkungen der Vertragsfreiheit nicht zu leugnen sind. Dies ist allerdings in erster Linie eine Folge der Richtlinien des europäischen Gesetzgebers. Ihm und erst in zweiter Linie dem nationalen Gesetzgeber geht es offensichtlich darum, erzieherisch zu wirken. Dabei wird die Bevormundung im Namen einer höheren Moral die Menschen nicht umerziehen, sondern allenfalls zu Heuchelei und taktischen Finessen veranlassen (Jahn, a. a. O.). Besonders ärgerlich ist, dass schon die Antidiskriminierungsrichtlinien aus deutscher Sicht weitgehend überflüssig waren und sind. Das bisherige nationale gesetzliche Instrumentarium reichte nämlich völlig aus, um Diskriminierungen zu sanktionieren. Erwähnt seien in diesem Zusammenhang nur 138, 242, 611 a, 611 b, 612 Abs. 3 BGB und das Beschäftigtenschutzgesetz. Die früheren Bundesregierungen gleich welcher Couleur müssen sich deshalb den Vorwurf gefallen lassen, die übereifrige Kommission und den europäischen Gesetzgeber nicht gebremst zu haben. Eines ist jedenfalls sicher: Begeisterungsstürme löst das deutsche Umsetzungsgesetz nicht aus. Es ist handwerklich von überaus mäßiger Qualität. Dabei wiegen die offensichtlichen peinlichen Pannen des Gesetzgebers noch nicht einmal so schwer. Dass im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens vergessen worden ist, auch in 20 AGG das Diskriminierungsmerkmal Weltanschauung zu streichen und 11 Abs. 1 ArbGG entsprechend 23 Abs. 2 AGG so zu fassen, dass Antidiskriminierungsverbände nicht als Prozessbevollmächtigte auftreten können, kann mit herkömmlichen juristischen Auslegungsmethoden ( redaktionelles Versehen des Ge- 1 Dass wir in einem Kommentar zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz durchgehend die männliche Form verwenden, möge uns nachgesehen werden. Dies soll allein der besseren Lesbarkeit dienen und ist kein Indiz im Sinne von 22 für eine verbotene Benachteiligung. Wo von Unternehmer, Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Beschäftigtem usw. die Rede ist, ist immer auch die weibliche Form mit umfasst. VII
9 Vorwort setzgebers ) in Ordnung gebracht werden; einer wie vom Gesetzgeber geplanten Korrektur im Wege eines Huckepack-Gesetzes bedürfte es deshalb nicht. Schlimmer sind die vielen unbestimmten Rechtsbegriffe und zum Teil widersprüchlichen Regelungen und Prüfungsmaßstäbe. Sie führen in der betrieblichen Praxis zu Haftungsrisiken und Missbrauchsmöglichkeiten und damit zu Rechtsunsicherheit in einem Ausmaß, die eines zivilisierten Rechtsstaats unwürdig ist (Willemsen/Schweibert, NJW 2006, 2583, 2586). Das räumt mittelbar auch die Ministerialbürokratie ein, soweit sie von einem lernenden Gesetz spricht. D. h., dass sich vor allem zu Lasten der Unternehmen erst auf Grund langjähriger Lernprozesse herauskristallisieren wird, wie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz im Einzelnen zu verstehen ist. Irreführend oder zumindest rührend naiv ist dann aber die Behauptung des Gesetzgebers, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen könnten aus der Anwendung der Vorschriften zusätzliche Kosten nur entstehen, wenn sie im Geschäftsverkehr unzulässige Unterscheidungen wegen der vom Gesetz genannten Merkmale vornehmen (BT-Drucks. 16/1780, S. 3). Aber alles Jammern ist vergebens. Die Praxis muss mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz in seiner jetzigen Form leben. Der vorliegende Kommentar soll vor allem Führungskräften in Rechts- und Personalabteilungen, Richtern, Rechtsanwälten, Verbandsvertretern, Betriebsräten und nicht zuletzt auch von Benachteiligungen unmittelbar Betroffenen als Wegweiser durch den Paragraphendschungel dienen und hoffentlich nützliche Dienste bei der juristischen Bewältigung (vermeintlicher) Diskriminierungen leisten. Im Mittelpunkt der Kommentierung stehen die arbeitsrechtlich relevanten Vorschriften. Diejenigen, die sich auf Benachteiligungen und ihre Rechtsfolgen im Zivilrechtsverkehr beziehen, werden der Vollständigkeit halber ebenfalls erläutert. Schließlich haben wir nicht darauf verzichtet, das Gesetz über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz SoldGG (Art. 2) sowie Änderungen in anderen Gesetzen (Art. 3) und Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und Außerkrafttreten des Beschäftigtenschutzgesetzes (Art. 4) zu kommentieren. Da das Leben bunt ist, lebt der vorliegende Kommentar von Beispielsfällen, die in Rechtsprechung und Literatur behandelt werden, aber auch von solchen aus unserem reichhaltigen Fundus und dem unserer Mandanten. Selbstverständlich erheben wir aber - zumal in der vorliegenden ersten Auflage nicht den Anspruch, alle denkbaren Fallgestaltungen erfasst zu haben. Umso mehr wären wir für Hinweise tatsächlicher und rechtlicher Art für folgende Auflagen dankbar. Entscheidungen werden chronologisch und unter Angabe gebräuchlicher Fundstellen bzw. soweit Fundstellen fehlen unter Angabe des Aktenzeichens zitiert. Da es sich weitgehend um neues Recht handelt, war es selbstverständlich auch nötig, sich mit der umfangreichen Literatur zu Diskriminierungsproblemen auseinander zu setzen und Fundstellen wiederzugeben, um ein vertiefendes Studium zu ermöglichen. Der Anhang enthält nicht nur ein ausführliches Stichwortverzeichnis, sondern auch die europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien und - jedenfalls für die erste Auflage auch die amtliche Begründung zum Umsetzungsgesetz. Schließlich haben wir uns entschlossen, die wichtigsten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts im Volltext wiederzugeben. Dank schulden wir den Partnern der Anwaltskanzlei Gleiss Lutz, Berlin/ Frankfurt/München/Stuttgart/Brüssel/Prag/Warschau für viele Anregungen und wertvolle Hinweise, aber auch den Rechtsanwälten Christian Arnold, Malte Evers, VIII
10 Vorwort Yvonne Kerth, Heidrun Lipp, Carolin Siegrist sowie Frau Rechtsreferendarin Vanessa Schönau, die uns insbesondere bei der Fertigstellung des zivil- und öffentlichrechtlichen Teils unterstützt haben. Besonders wertvolle Hinweise verdanken wir darüber hinaus unserem Of-Counsel Prof. Dr. Manfred Löwisch. Schließlich haben wir vor allem Frau Petra Will sowie Frau Nina Freudenreich und Frau Gertrud Raikov zu danken, die unermüdlich das Manuskript betreut haben. Stuttgart/München, im September 2006 Jobst-Hubertus Bauer Burkard Göpfert Steffen Krieger IX
11
12 Inhaltsverzeichnis Abkürzungs- und Literaturverzeichnis... XIII Gesetzestext... 1 Artikel 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Abschnitt 1. Allgemeiner Teil 1 Ziel des Gesetzes Anwendungsbereich Begriffsbestimmungen Unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer Gründe Positive Maßnahmen Abschnitt 2. Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung Unterabschnitt 1. Verbot der Benachteiligung 6 Persönlicher Anwendungsbereich Benachteiligungsverbot Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters Unterabschnitt 2. Organisationspflichten des Arbeitgebers 11 Ausschreibung Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers Unterabschnitt 3. Rechte der Beschäftigten 13 Beschwerderecht Leistungsverweigerungsrecht Entschädigung und Schadensersatz Maßregelungsverbot Unterabschnitt 4. Ergänzende Vorschriften 17 Soziale Verantwortung der Beteiligten Mitgliedschaft in Vereinigungen Abschnitt 3. Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr 19 Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot Zulässige unterschiedliche Behandlung Ansprüche Abschnitt 4. Rechtsschutz 22 Beweislast Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände Abschnitt 5. Sonderregelungen für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse 24 Sonderregelung für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse XI
13 Inhaltsverzeichnis Abschnitt 6. Antidiskriminierungsstelle 25 Antidiskriminierungsstelle des Bundes Rechtsstellung der Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes Aufgaben Befugnisse Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen und anderen Einrichtungen Beirat Abschnitt 7. Schlussvorschriften 31 Unabdingbarkeit Schlussbestimmung Übergangsbestimmungen Anhänge A. 1. Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Charta der Grundrechte der Europäischen Union B. Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft C. Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf D. Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (Text von Bedeutung für den EWR) E. Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen F. Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (2006/54/EG Neufassung) G. Gesetzesbegründung (Auszug) H. Ausgewählte Gerichtsentscheidungen Sachverzeichnis XII
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Hingegen verpflichten die Regelungen des AGG die Arbeitgeber, Entleiher, Auftraggeber und Zwischenmeister.
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