Kurzauswertungen. Arbeitsmedizinische Vorsorge. Eberhard Kiesche. Betriebs- und Dienstvereinbarungen. 2. aktualisierte Auflage.

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1 Betriebs- und Dienstvereinbarungen Kurzauswertungen Arbeitsmedizinische Vorsorge 2. aktualisierte Auflage Eberhard Kiesche Inhalt Zusammenfassung 3 Vorwort 4 Abkürzungsverzeichnis 5 1 Rahmenbedingungen der arbeitsmedizinischen Vorsorge Regelungsinhalte der Vereinbarungen 7 3 Mitbestimmungsrechte, -prozeduren und -instrumente 35 4 Offene Probleme 38 5 Zusammenfassende Bewertung 42 6 Beratungs- und Gestaltungshinweise 44 7 Bestand der Vereinbarungen 60 Literatur- und Internethinweise 62 Anhang I: Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV ) 66 Anhang II 66 Das Archiv Betriebliche Vereinbarungen der Hans-Böckler-Stiftung 68 ISSN

2 Archiv Betriebliche Vereinbarungen Arbeitsmedizinische Vorsorge Dr. Eberhard Kiesche, AoB Bremen Berater für Arbeits- und Gesundheitsschutz, Betriebsverfassungsrecht, Betriebliches Eingliederungsmanagement und Beschäftigtendatenschutz. Copyright 2015 by Hans-Böckler-Stiftung Redaktion: Dr. Manuela Maschke, Hans-Böckler-Stiftung Hans-Böckler-Str. 39, Düsseldorf Kontakt: 0211/ , Produktion: Setzkasten GmbH, Düsseldorf Stand: September 2015 Online-Publikation, download unter: ISSN: Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion für Bildungszwecke und nicht kommerzielle Nutzung ist gestattet, vorbehaltlich einer namentlichen Nennung der Quelle.

3 Zusammenfassung Arbeitsmedizinische Vorsorge ist ein wichtiges Thema im Arbeits- und Gesundheitsschutz, das besonders von Interessenvertretungen nicht vernachlässigt werden sollte. Spätestens seit dem Inkrafttreten der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) am ist die Umsetzung ein betriebliches Gestaltungsfeld. Viele Fragen der Vorsorge werden jetzt gesetzlich zusammengefasst und zum Teil neu geregelt. Man beachte dabei: Im Jahr 2013 traten wesentliche Änderungen und Verbesserungen der ArbMedVV in Kraft, die in der betrieblichen Praxis jetzt deutlich mehr Aufmerksamkeit finden als die Verabschiedung der ArbMedVV Ende Die vorliegende Auswertung analysiert Betriebs- und Dienstvereinbarungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Sie zeigt: Nach wie vor wirft die Umsetzung der rechtlichen Vorgaben zahlreiche betriebliche Probleme und neuartige Fragen auf. Viele der ausgewerteten Vereinbarungen müssten den Bestimmungen der ArbMedVV von 2008 bzw dringend angepasst werden. Seit 2011 sind jedoch keine neuen Vereinbarungen hinzugekommen. Offenbar sind in der Praxis die Regelungen der ArbMedVV bislang noch zu wenig bekannt. Dieser Text soll die notwendige Anpassung und Veränderung von Betriebsvereinbarungen an die ArbmedVV 2013 fördern und die bisherige Praxis der Pflichtuntersuchungen korrigieren. Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist Teil des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes und gegenüber den erforderlichen technisch-organisatorischen Schutzmaßnahmen nachrangig. Die präventive Reduzierung der Gefährdungen am Arbeitsplatz hat Vorrang vor arbeitsmedizinischer Vorsorge. Daher ist deren stärkere Verknüpfung mit kollektivrechtlichen Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Sinne von Primärprävention erforderlich. In den vorliegenden Vereinbarungen ist sie jedoch nur schwach ausgeprägt. Im Interesse von Prävention und humaner Arbeitsgestaltung sollten die konkreten Vereinbarungen zudem die Organisation des Arbeitsschutzes und die erforderliche Verzahnung der Vorsorge mit der allgemeinen Primärprävention und Mitbestimmungsverfahren viel stärker berücksichtigen. Eine echte Kooperation von Betriebsräten mit Betriebsärzten lässt sich in den Vereinbarungen kaum nachweisen. Die vertrauensvolle Zusammenarbeit ist jedoch unerlässlich, insbesondere bei diesem Handlungsfeld der Prävention arbeitsbedingter Erkrankungen: zur Kenntnis der Arbeitsplätze einerseits sowie für die Entwicklung von Schutzmaßnahmen anderseits. Zwar können Betriebs- und Personalräte überwachen und mitgestalten, dass die Betriebsärzte ihre umfangreichen Aufgaben nach 3 ASiG und UVV DGUV V2 auch wirklich wahrnehmen. Hierfür könnten aber die Vereinbarungen noch stärker betriebspolitische Grundlagen schaffen. Seit ihrem Inkrafttreten Ende 2008 und ihrer Novellierung im Jahr 2013 hat die ArbMedVV inzwischen bewirkt, dass für zahlreiche ungelöste Fragen und Probleme gesetzliche Vorgaben geschaffen wurden. Beispielsweise unterscheidet man heute zwischen Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge. Ihre aktualisierten datenschutzrechtlichen Bestimmungen ermöglichen a) einen ordnungsgemäßen Umgang mit der ärztlichen Vorsorgebescheinigung, b) die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht und c) die korrekte Dokumentation und Archivierung von Ergebnissen und Befunden. Zudem schreibt sie konkret vor, wie die arbeitsmedizinische Vorsorge durchgeführt und organisiert wird. Die Einhaltung und präventive Nutzung der ArbMedVV ist ein wichtiges betriebspolitisches Thema des Arbeitsschutzes. Hierzu eignen sich Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen grundsätzlich hervorragend. Die vorliegenden Vereinbarungen weisen diesbezüglich jedoch noch etliche Defizite auf, so dass viele der hier dokumentierten Regelungen nicht zum Abschreiben geeignet sind. Ein Ergebnis der Untersuchung lautet: Die Interessenvertretungen könnten inzwischen Inhalte der Vereinbarungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge viel konkreter und im Interesse der Beschäftigten regeln und betrieblich kommunizieren: zum Beispiel den Beschäftigtendatenschutz bzw. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, die freie Arztwahl, das 3

4 Recht auf Wunschvorsorge, die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Angebotsvorsorge und das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit. Die Interessenvertretungen haben hinsichtlich der arbeitsmedizinischen Vorsorge viele rechtliche Handlungsmöglichkeiten, um Datenschutz, Selbstbestimmung und vor allem einen integrativen modernen präventiven Arbeits- und Gesundheitsschutz zu gewährleisten. Sie können die Umsetzung der ArbMedVV in der Fassung von 2013 und die hilfreichen arbeitsmedizinischen Regeln und Empfehlungen des Ausschusses für Arbeitsmedizin beispielsweise dazu nutzen, die ganzheitliche Gefährdungsbeurteilung unter Einbezug der psychischen Belastungen voranzubringen, und dadurch insgesamt die Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes im Betrieb (Primärprävention) forcieren. Sie sollten mit Hilfe von Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen das Recht der Beschäftigten auf Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge betrieblich konkretisieren und umsetzen. Gerade unter dem Aspekt Gesundheitsdatenschutz und präventiver Arbeitsschutz zeigt sich zudem ganz offensichtlich: In den nächsten Jahren werden sich die Interessenvertretungen vor allem mit Eignungsuntersuchungen einschließlich Einstellungsuntersuchungen intensiv beschäftigen müssen. Sie müssen strikt von der arbeitsmedizinischen Vorsorge abgegrenzt werden, die viel stärker als primärpräventives Instrument des Arbeits- und Gesundheitsschutzes genutzt werden sollte. Hierfür können Interessenvertretungen ihre weitgehenden Mitbestimmungsrechte und Rechte im Datenschutz erfolgreich anwenden. Vorwort Am trat die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) in Kraft. Sie wurde im Jahr 2013 neu gefasst. Wie wird die Verordnung in der betrieblichen Praxis heute umgesetzt? Welche Regelungen behalten Gültigkeit, welche sollten bearbeitet werden? Wie können Interessenvertretungen für Beschäftigte sinnvolle Maßnahmen mitgestalten? Für die erste Analyse wurden 35 betriebliche Vereinbarungen der Jahre 1972 bis 2011 ausgewertet. Die aktualisierte Fassung beleuchtet die alten Regelungen vor dem Hintergrund der Neufassung. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin stellt auf ihren Seiten Mustertexte bereit. Es wird gezeigt, welche Regelungstrends bestehen und wie die betrieblichen Akteure das Thema Arbeitsmedizinische Vorsorge aufgreifen. Die Auswertung verfolgt dabei nicht das Ziel, Regelungen zu bewerten, denn die Hintergründe und Strukturen in den Betrieben und Verwaltungen sind uns nicht bekannt. Ziel ist es, betriebliche Regelungspraxis abzubilden, Trends aufzuzeigen, Hinweise und Anregungen für die Gestaltung eigener Vereinbarungen zu geben. Die aktualisierte Ausgabe zeigt auf wo Veränderungsbedarf für ältere Regelungen besteht. Weitere Hinweise und Informationen zu unseren Auswertungen finden Sie im Internet unter Wir wünschen eine anregende Lektüre! Dr. Manuela Maschke 4

5 Abkürzungsverzeichnis AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz AiB Arbeitsrecht im Betrieb AfAMed Ausschuss für Arbeitsmedizin AMR Arbeitsmedizinische Regeln ArbSchG Arbeitsschutzgesetz ArbMedVV Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ArbZG Arbeitszeitgesetz ASiG Arbeitssicherheitsgesetz BAG Bundesarbeitsgericht BDSG Bundesdatenschutzgesetz BetrVG Betriebsverfassungsgesetz BEM Betriebliches Eingliederungsmanagement BG Berufsgenossenschaft BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGBl. Bundesgesetzblatt BGV Berufsgenossenschaftliche Vorschrift (früher UVV) BildscharbV Bildschirmarbeitsverordnung BioStoffV Biostoffverordnung BMAS Bundesministerium für Arbeit und Soziales BPersVG Bundespersonalvertretungsgesetz DGUV Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung DV Datenverarbeitung GefStoffV Gefahrstoffverordnung GenDG Gendiagnostikgesetz GG Grundgesetz JArbSchG Jugendarbeitsschutzgesetz LAG Landesarbeitsgericht LärmVibrationsArbSchV Lärm-Vibrations-Arbeitsschutzverordnung OStrV Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung RöV Röntgenverordnung SGB Sozialgesetzbuch StGB Strafgesetzbuch StrlSchV Strahlenschutzverordnung UVV Unfallverhütungsvorschrift VDBW Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte V 2 Vorschrift 2 5

6 1 Rahmenbedingungen der arbeitsmedizinischen Vorsorge Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist als wichtiger Baustein für Gesundheitsschutz und Beschäftigungsfähigkeit der Beschäftigten für Interessenvertretungen seit Langem von großer Bedeutung. Dieses besondere Handlungsfeld im Arbeits- und Gesundheitsschutz war jedoch bis Dezember 2008 betrieblich schwierig zu handhaben, da eine einheitliche Gesetzesgrundlage fehlte. Die rechtlichen Grundlagen waren auf diverse Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsschutzverordnungen verteilt. Sie befanden sich zum Beispiel in 3 Abs. 1 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), in 11 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), in 6 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG), in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), in der Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) sowie in der Biostoffverordnung (BioStoffV). Zudem mussten bis Ende 2008 eine Unfallverhütungsvorschrift (BGV A4) und berufsgenossenschaftliche Grundsätze zu Vorsorgeuntersuchungen im Unfallverhütungsrecht berücksichtigt werden. In vielen Betrieben dominierten und dominieren jedoch Verweisungen auf die G-Grundsätze, die von einem Beratungsgremium der DGUV empfohlen werden. Durch die Entstehung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.v. heißen diese Grundsätze aktuell DGUV- Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen ; in den Zitaten wird oft die Bezeichnung Berufsgenossenschaftliche Grundsätze verwendet. Diese Grundsätze sind jedoch rechtlich unverbindlich (BMAS 2013, S. 3); einige sind bewusst nicht in die ArbmedVV übernommen worden. Das Inkrafttreten der Rechtsverordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) im Dezember 2008 hat auch für Betriebs- und Personalräte Wesentliches verändert. Viele der in Frage kommenden Vorschriften aus den unterschiedlichen Arbeitsschutzverordnungen wurden zusammengefasst. Die Arb- MedVV zu verabschieden war dringend erforderlich, um vorhandene Vorschriften zu vereinheitlichen. Das Arbeitssicherheitsgesetz insbesondere 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3c ASiG gilt neben der DGUV V2 weiterhin als Grundlage für arbeitsmedizinische Tätigkeit im Betrieb. Interessenvertretungen und Arbeitgeber müssen diese gesetzlichen Grundlagen nach wie vor berücksichtigen, denn 1 Abs. 3 ArbMedVV lässt diese und weitere gesetzliche Präventionsmaßnahmen ausdrücklich unberührt. Die ArbMedVV vom Dezember 2008 sollte nach dem Willen des Gesetzgebers Rechtssicherheit schaffen, die arbeitsmedizinische Vorsorge stärken, arbeitsbedingte Erkrankungen reduzieren helfen und einen Beitrag zur individuellen Gesundheitsvorsorge leisten. Anlässe für Pflicht- und Angebotsvorsorge sollten durch die Verordnung (siehe Anhang) transparent werden. Die Pflichten von Arbeitgebern und untersuchenden Ärzten werden festgelegt. Die Datenschutzrechte werden gesichert und das Recht der Arbeitnehmer auf Wunschvorsorge gemäß 11 ArbSchG wird gestärkt (vgl. Leube 2011). In der Praxis hat sich gezeigt, dass die angestrebte Transparenz und Rechtssicherheit noch nicht hinreichend erreicht wird. Nach wie vor herrscht Unsicherheit und weiterer Klärungsbedarf: hinsichtlich a) der Anwendung und der Verbindlichkeit der ArbMedVV, b) Inhalte, Rahmen und Organisation der Vorsorge, c) der Konkretisierung der Vorsorgearten (Pflicht- und Angebotsvorsorge, Wunschvorsorge) sowie d) der Aufgaben und Rechte der betrieblichen Interessenvertretung (vgl. VDBW 2009 und Müller-Knöss 2011, S. 20). In den Unternehmen und Dienststellen herrscht demzufolge nach wie vor ganz erheblicher Bedarf, über den Sinn der Regelungen und der Verbindlichkeit der ArbMedVV sowie deren konkrete betriebliche Umsetzung aufzuklären. Insbesondere hinsichtlich der Rechtssicherheit bei der Umsetzung bleiben viele Fragen offen. Zum Teil bestehen noch Rechtsunsicherheiten: zum Beispiel hinsichtlich der Abgrenzung der arbeitsmedizinischen Vorsorge von Eignungsoder Tauglichkeitsuntersuchungen oder hinsichtlich der mangelnden Verbindlichkeit der berufsgenossenschaftlichen Grundsätze, die aber seit der Änderungsverordnung 2013 behoben sein sollte (Bücker 2014, S. 483). 6

7 Im Rahmen einer Umfrage (2009) des Verbandes Deutscher Betriebs- und Werksärzte (VDBW) betonen Betriebsärzte zwei Vorteile der Verordnung: Die betriebsärztliche Betreuung sei stärker in den Fokus des Arbeitsschutzes gerückt; zudem werde die Bedeutung der Gefährdungsbeurteilung durch die ArbMedVV hervorgehoben. Letztere sollte im Betrieb bzw. in der Dienststelle durch die Betriebsparteien durch Kollektivvereinbarungen konkretisiert werden. Daher empfiehlt es sich für Interessenvertretungen, eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge abzuschließen, um die Verordnung in der novellierten Fassung von 2013 im Betrieb zu konkretisieren und organisatorisch umzusetzen. Mitbestimmungsmöglichkeiten bei arbeitsmedizinischer Vorsorge ergeben sich unter anderem aus 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Darauf basierend wurden in den letzten Jahren nach Inkrafttreten der ArbMedVV einige Betriebs- und Dienstvereinbarungen abgeschlossen. Insgesamt sind derartige Vereinbarungen aber noch zu wenig verbreitet (vgl. VDBW 2009). Zusätzlich werden in der folgenden Untersuchung Betriebs- und Dienstvereinbarungen zum Thema Arbeitsmedizinische Vorsorge berücksichtigt, die vor dem Inkrafttreten der ArbMedVV (Dezember 2008) abgeschlossen wurden und aktuell an die ArbMedVV angepasst werden müssten. Darüber hinaus existieren Mustervereinbarungen, die seit 2009 vom VDBW empfohlen und publiziert werden. Die folgende Untersuchung zeigt, inwieweit durch betriebliche Regelungen die gewünschte Klarheit, Rechtssicherheit und Handlungsorientierung für die Arbeitsmedizin im Betrieb und für die Betriebsparteien geschaffen wird. Sie verdeutlicht vor allem, worauf Interessenvertretungen bei der Regelung der arbeitsmedizinischen Vorsorge besonders achten sollten. 2 Regelungsinhalte der Vereinbarungen 2.1 Arbeitsmedizinische Vorsorgemaßnahmen Im Folgenden werden die Regelungsinhalte näher beleuchtet. Die Vereinbarungen tragen unterschiedliche Titel, die jeweils den sachlichen Gegenstandsbereich kennzeichnen. Dadurch setzen die Betriebsparteien unterschiedliche Schwerpunkte bei der Regelung der arbeitsmedizinischen Vorsorge im Betrieb. Viele Überschriften, die den sachlichen Gegenstandsbereich bezeichnen, beziehen sich allerdings direkt auf die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge im Unternehmen. Die untersuchten Vereinbarungen verwenden sämtlich noch den Begriff Vorsorgeuntersuchung Präambel, Begriffsbestimmungen, Ziel und Zweck der arbeitsmedizinischen Vorsorge Zunächst wird Grundsätzliches untersucht: Welche Ziele werden mit der Betriebsvereinbarung insgesamt verfolgt? Welche Begriffe werden für arbeitsmedizinische Vorsorge genutzt? Wird bereits in der Präambel zwischen einzelnen Vorsorgearten (Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge) differenziert? In den Vereinbarungen werden folgende Ziele deutlich: Art und Umfang der arbeitsmedizinischen Vorsorge(untersuchungen) regeln Dokumentation der Untersuchungsergebnisse festlegen Arbeitssicherheit und persönlichen Gesundheitsschutz erhöhen 7

8 angemessene medizinische Vorsorge gewährleisten arbeitsbedingte Erkrankungen früh erkennen bzw. vorbeugen Fehlzeiten verringern besondere Gefährdungen an den Arbeitsplätzen feststellen. Die folgenden Beispiele zeigen, wie diese Ziele im Einzelnen vereinbart werden. Diese Konzernbetriebsvereinbarung regelt Art und Umfang der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sowie die Dokumentation der Ergebnisse. Energiedienstleister, /155/2007 Oftmals wird als sachlicher Gegenstandsbereich der Betriebsvereinbarung Art und Umfang der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen festgelegt. Zudem wird häufig die Dokumentation der Untersuchungsergebnisse als Regelungsgegenstand definiert. Nachstehend wird zwar der Bezug zum Arbeitsschutz (hier Arbeitssicherheit) betont. Der Text hebt jedoch vor allem den individuellen Bezug der Gesundheitsuntersuchungen hervor. Diese Betriebsvereinbarung regelt die Durchführung von regelmäßigen Gesundheitsuntersuchungen für die Mitarbeiter [ ]. Die Untersuchungen dienen dem persönlichen vorbeugenden Gesundheitsschutz und der Erhöhung der Arbeitssicherheit. Baugewerbe, /112/0 Bisweilen wird stärker das angemessene individuelle Untersuchungs-, Beratungs- und Gesundheitsangebot im Sinne einer Fürsorgepflicht des Arbeitgebers hervorgehoben. Gesundheitsschutz, Verantwortlichkeit und Respekt vor jedem Einzelnen sind wichtige Elemente der Unternehmenskultur [ ]. Zur Erreichung dieser Ziele und in Wahrnehmung der sozialen Verantwortung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter [ ] gewährleistet [die Firma] eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge. Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Betreuung aller Mitarbeiter wird arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen als individuellem Untersuchungs-, Beratungs- und damit Gesundheitsschutzangebot ein hoher Stellenwert eingeräumt. Energiedienstleister, /155/2007 Eine Vereinbarung aus der chemischen Industrie (060700/32/1996) thematisiert eine spezielle Untersuchung: das Drogenscreening. Als Ziel wird die Vorbeugung von Drogengefahren am Arbeitsplatz genannt. Ein generelles Screening auf Drogen zur Drogenprävention ist bislang nach gesetzlichen Vorgaben nicht vorgesehen und nach einer grundrechtlichen Bewertung nicht möglich auch nicht in einer Betriebsvereinbarung, da das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht betroffen sind (vgl. Heilmann u. a. 2001, S. 467). Ein Screening auf Drogen oder Anzeichen für Alkoholmissbrauch bzw. eine strenge Kontrolle des Suchtmittelgebrauchs ist nur bei Tätigkeiten an besonders gefährlichen Arbeitsplätzen, bei Gefährdung Dritter und bei konkreten Anhaltspunkten für drohende Schäden angemessen. Die Einwilligung der bzw. des Betroffenen in Tests oder Blutabnahme ist dabei vorausgesetzt. Die Maßnahmen kommen zudem nur dann in Frage, wenn ernsthafte Besorgnis besteht, dass die oder der betreffende Beschäftigte alkohol- bzw. drogenabhängig ist (vgl. Däubler 2015, S. 160; Heilmann u. a. 2001, S. 468). Regelmäßige Alkohol- oder Drogentests im Betrieb sind hingegen nicht zulässig (BAG, Urteil vom

9 2 AZR 55/98). Vereinbarungen zum Screening von Alkoholerkrankungen oder Medikamentenmissbrauch lagen für diese Untersuchung nicht vor Bezüge zu gesetzlichen Grundlagen Hinsichtlich der gesetzlichen Grundlagen gilt es folgende Fragen zu beantworten: Welche gesetzlichen Grundlagen zum Arbeitsschutz und vor allem zur arbeitsmedizinischen Vorsorge werden in den Vereinbarungen angeführt? Wie konkret wird dieser Bezug hergestellt? Inwiefern werden vor Ort objektive Arbeitsschutzmaßnahmen im Sinne von arbeitsmedizinischer Primärprävention und humaner Arbeitsgestaltung mit individueller arbeitsmedizinischer Vorsorge (Sekundärprävention) möglichst eng gekoppelt? Die folgende Regelung wurde vor der ArbMedVV 2008 vereinbart. Sie stellt knapp die rechtlichen Grundlagen der Arbeitsmedizin heraus. Rechtliche Grundlagen der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind im Arbeitsschutzgesetz, daraus abgeleiteten sowie weiteren Gesetzen und Verordnungen sowie in Vorschriften der Berufsgenossenschaften niedergelegt. Energiedienstleister, /155/2007 In demselben Unternehmen bildet die Gefährdungsbeurteilung ( 5, 6 ArbSchG und 3 Abs. 1 Satz 1 ArbMedVV 2013) die Grundlage für die Ermittlung eines betriebsspezifischen Vorsorgeplans. Gefährdungen am Arbeitsplatz bzw. das Resultat der Gefährdungsbeurteilung kann eine arbeitsmedizinische Vorsorge auslösen. Als Anlage 2 sind Gefährdungen, die Vorsorgeuntersuchungen begründen können, beispielhaft mit zugehörigen Vorschriften aufgelistet. Maßgeblich für die Notwendigkeit der Vorsorgeuntersuchung ist das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Energiedienstleister, /155/2007 Laut folgender Betriebsvereinbarung kann die arbeitsmedizinische Untersuchung ergeben, dass die Gefährdungsbeurteilung gemäß 5, 6 ArbSchG und 3 Abs. 2, 8 Abs. 1 Satz 1 ArbMedVV aktualisiert bzw. nachgeholt werden muss. Der Arbeitsplatz der bzw. des betroffenen Beschäftigten muss aufgrund von Empfehlungen des Betriebsarztes überprüft und das Ergebnis nach 6 ArbSchG dokumentiert werden. Wird vom Betriebsärztlichen Dienst eine Überprüfung des Arbeitsplatzes empfohlen, hat die Leiterin der Organisationseinheit die Überprüfung zu veranlassen, gem. 6 ArbSchG zu dokumentieren und das Ergebnis der Überprüfung dem Betriebsärztlichen Dienst mitzuteilen. Gesundheit und Soziales, /97/2005 Im folgenden Muster einer Betriebsvereinbarung (VDBW) werden die Zielsetzungen der arbeitsmedizinischen Vorsorge beschrieben. Die Mitbestimmung des Konzernbetriebsrats nach 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG wird als Grundlage für den Abschluss der Betriebsvereinbarung festgehalten. Zudem wird die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nach 618 Abs. 1 BGB thematisiert. Die vielfältigen Gefährdungen der Gesundheit, denen Arbeitnehmer ausgesetzt sind, verlangen nach geeigneten Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Die in dieser Betriebsvereinbarung vereinbarte Arbeitsmedizinische Vorsorge dient sowohl der 9

10 Individualprävention als auch der Verbesserung des Gesundheitsschutzes im Rahmen der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Der Konzernbetriebsrat und der Vorstand [ ] vereinbaren gemäß 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung. Anonym, /324/2009 Neuere Vereinbarungen führen als gesetzliche Grundlage die ArbMedVV an. Der Betriebsrat und die Geschäftsleitung vereinbaren gemäß 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG sowie der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge ArbMedVV, die auch von der Berufsgenossenschaft empfohlenen freiwilligen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen entsprechend den nachstehend aufgeführten Regelungen durchzuführen. Chemische Industrie, /250/2009 Nachstehend wird die Wunschvorsorge nach 11 ArbSchG und 5a ArbMedVV Wunschvorsorge angesprochen. Allgemeine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen gemäß 3 Nr. 2 werden vom zuständigen Vorgesetzten veranlasst, wenn sie aufgrund der Gefährdungsbeurteilung erforderlich sind. Darüber hinaus ist es den Mitarbeitern zu ermöglichen, sich auf eigenen Wunsch arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, wenn wegen der Art der ausgeübten Tätigkeit mit einer gesundheitlichen Gefährdung zu rechnen ist. Energiedienstleister, /155/2007 Bezüge zu den Grundsätzen der Berufsgenossenschaften (jetzt DGUV-Grundsätze) finden sich wiederholt in den vorliegenden Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Die arbeitsmedizinischen Untersuchungen sollen sich an den Empfehlungen der Berufsgenossenschaften orientieren. Sie sind für den Betriebsarzt eine Richtschnur, die den Untersuchungsumfang beschreibt. Der Schwerpunkt der arbeitsmedizinischen Vorsorge liegt bei der arbeitsplatz- und tätigkeitsbedingten Beratung. Die Untersuchungen orientieren sich an den Empfehlungen der Berufsgenossenschaft. Chemische Industrie, /250/ Personeller und sachlicher Geltungsbereich Im Folgenden werden die personellen und sachlichen Geltungsbereiche der Vereinbarungen untersucht. Diese Vereinbarungen gelten für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Firma [ ] einschließlich der Auszubildenden. Verlags- und Druckgewerbe, /280/2009 Der sachliche Geltungsbereich wird in den vorliegenden Vereinbarungen unterschiedlich definiert. Meist werden Art, Umfang und Durchführung der arbeitsmedizinischen Untersuchungen festgelegt. Zudem werden die Dokumentation bzw. Weitergabe von Ergebnissen der Untersuchungen und die Kriterien für die ärztliche Vorsorgeescheinigung geregelt. Man beachte: Seit 2013 ersetzt die für Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge gleichermaßen gültige Vorsorgebescheinigung die bislang auszustellende Bescheinigung über das Untersuchungsergebnis. Neu ist: Der Arbeitgeber erhält nun auch bei einer Angebots- und Wunschvorsorge eine Bescheinigung und muss auch hierzu eine Vorsorgekartei ( 3 Abs. 4 10

11 Satz 1) führen. In der neuen Vorsorgebescheinigung (siehe ausführlich Arbeitsmedizinische Regel AMR Nr. 6.3 Vorsorgebescheinigung, GMBl. Nr. 5 vom 24. Februar 2014, S. 100) gibt der Betriebsarzt an, dass, wann und aus welchen Anlässen ein Vorsorgetermin (Vorsorgedatum) stattgefunden hat und wann ein weiterer ansteht. Mehrere Anlässe sind anzuführen. Die Vorsorgebescheinigung enthält keine Aussage mehr dazu, ob gesundheitliche Bedenken bestehen, wenn die bzw. der Betreffende ihre bzw. seine Tätigkeit ausübt das heißt sie formuliert kein Ergebnis. Die Vorsorgebescheinigung enthält: die Beschäftigtenstammdaten das Datum der Vorsorge den Anlass (nach Anhang ArbMedVV*, Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge), den nächsten Vorsorgetermin, die Unterschrift des Arztes bzw. der Ärztin. Nachfolgend wird der sachliche und personelle Geltungsbereich definiert. Dabei werden Auszubildende, Aushilfen und Werkstudenten einbezogen. Sachlicher und persönlicher Geltungsbereich Die Betriebsvereinbarung regelt Art und Umfang der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, sowie die Dokumentation der Ergebnisse und Kriterien für die ärztliche Bescheinigung. Sie gilt für alle Mitarbeiter [ ], für Auszubildende, Werkstudenten und sonstige Aushilfen. Energiedienstleister, /156/2001 Bisweilen werden die Beschäftigten, die für die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen in Frage kommen, stärker eingegrenzt. Nachstehend wird der Betriebsarzt als maßgebliche arbeitsmedizinische Anlaufstelle im Betrieb genannt. Mitarbeiter, die bei ihrer Tätigkeit Gefährdungen für Gesundheit und Sicherheit ausgesetzt sind oder Tätigkeiten ausüben, für die nach den einschlägigen gesetzlichen oder berufsgenossenschaftlichen Vorschriften eine arbeitsmedizinische Untersuchung vorgeschrieben ist, werden vom Betriebsarzt in regelmäßigen Abständen untersucht, betreut und beraten. Energiedienstleister, /155/ Betriebliche Organisation und Verantwortliche Im Folgenden wird untersucht: Von welchen allgemeinen Pflichten des Arbeitgebers im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge gehen die Vereinbarungen aus? Der nachstehende Text bezieht sich auf Pflichtuntersuchungen (seit 2013 Pflichtvorsorge). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die in Frage kommenden Beschäftigten dem medizinischen Dienst des Unternehmens zu melden. 11

12 Mitarbeiter sind vor Aufnahme einer Tätigkeit, für die eine spezielle arbeitsmedizinische Untersuchung vorgeschrieben ist, vom Medizinischen Dienst zu untersuchen. Die Mitarbeiter sind vom Arbeitgeber dem Medizinischen Dienst unter Angabe der vorgeschriebenen Untersuchungen und Nachuntersuchungen zu melden. Diese Regelung ist mit dem geltenden Recht nicht mehr vereinbar, weil es keine Untersuchungspflicht gibt. Die Beschäftigten sind nur zur Beratung, jedoch nicht zur Einwilligung in die Untersuchung verpflichtet. Das ist als wichtiger Fortschritt zu werten, so dass eine Änderung einer solchen Betriebsvereinbarung dringlich ist. Energiedienstleister, /156/2001 Als betriebliche Akteure werden in der Regel die zuständigen Vorgesetzten in die Verantwortung genommen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln sie Gefährdungen und veranlassen erforderliche arbeitsmedizinische Untersuchungen. Der zuständige Vorgesetzte trägt die Verantwortung, dass im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen die Gefährdungen für Gesundheit und Sicherheit ermittelt und die erforderlichen Untersuchungen veranlasst werden. Energiedienstleister, /155/2007 Alternativ wird mitunter die bzw. der Leitende der jeweiligen Organisationseinheit benannt, die bzw. der dafür verantwortlich ist, dass die Organisation funktioniert, Termine überwacht und die Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge beachtet werden. Organisation und Terminüberwachung Die Verantwortung für die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, die Einhaltung der Untersuchungsfristen und für die Beachtung der Ergebnisse trägt der Leiter der jeweiligen Organisationseinheit. Energiedienstleister, /156/ Freie Arztwahl oder Untersuchung durch den Betriebsarzt Die bisher zitierten Vereinbarungen legen sich strikt auf den bestellten Betriebsarzt als untersuchenden Arzt fest. Die Beschäftigten haben demnach keine freie Wahl: Sie müssen sich vom jeweiligen betriebsärztlichen Dienst untersuchen lassen. Die Mustervereinbarung des VDBW ist hierfür exemplarisch. Die Untersuchungen werden von dem/der durch die Firma bestellten Betriebsarzt/- ärztin und deren fachkundigem Assistenzpersonal durchgeführt. Anonym, /330/2009 Angesichts dessen stellt sich die Frage: Gibt es betriebliche Lösungen, die den Beschäftigten echte Alternativen bei der Bestellung des durchführenden Arztes einräumen? Im folgenden Beispiel legen Arbeitgeber und Betriebsrat einvernehmlich einen externen Betriebsarzt fest, obwohl nach 9 Abs. 3 Satz 3 ASiG nur ein Anhörungsrecht des Betriebsrats existiert. Die Beschäftigten werden durch die Betriebsvereinbarung dazu verpflichtet, an bestimmten Untersuchungen teilzunehmen, die in der Anlage zur betreffenden Vereinbarung vereinbart werden. Der Mitarbeiter verpflichtet sich, an den seine Berufsgruppe betreffenden Untersuchungen gemäß der Anlage zu dieser Betriebsvereinbarung teilzunehmen. Die Untersuchungen werden durch einen von Arbeitgeber und Betriebsrat einvernehmlich bestimmten Betriebsarzt durchgeführt. Baugewerbe, /112/0 12

13 Diese Regelung ist aus Sicht der Beschäftigten verfehlt (siehe zur freien Arztwahl in der Vorsorge S. 53 und 73). Meist ist das Recht auf freie Arztwahl nach Art. 2 Abs.1 und Art. 1 Abs.1 GG nicht explizit, sondern nur indirekt formuliert. Eine Mustervereinbarung hingegen wahrt ausdrücklich und vorbildlich das Recht der Beschäftigten auf freie Arztwahl, das unter anderem in 76 Abs. 1 SGB V normiert ist. Die MitarbeiterInnen und der Betriebsrat erhalten vom Arbeitgeber eine Übersicht über die zuständigen Zentren des Betriebsärztlichen Dienstes. Die Betriebsärzte [ ] sollten von den MitarbeiterInnen bevorzugt aufgesucht werden. Es besteht jedoch das Recht der freien Arztwahl. Auf Wunsch können die MitarbeiterInnen auch niedergelassene Fachärzte für Arbeitsmedizin aufsuchen. Anonym, /323/2009 Ein Sonderfall liegt vor, wenn ein Betriebsarzt nicht die erforderliche Fachkunde oder Ermächtigung hat. Die freie Arztwahl beschränkt sich dann laut folgender Vereinbarung auf ermächtigte Fachärzte. Diese wurden bisher von der Berufsgenossenschaft ermächtigt (BGV A4), was inzwischen rechtlich jedoch überholt ist. Die ärztlichen Untersuchungen werden vom Betriebsarzt/ärztin durchgeführt. Die zu untersuchenden Beschäftigten haben freie Auswahl zwischen den zugelassenen ermächtigten Fachärzten, insoweit der Betriebsarzt die erforderliche Ermächtigung nicht besitzt. Zur Untersuchung ermächtigt sind Ärzte, die von der zuständigen Berufsgenossenschaft oder der von ihr beauftragten Stelle ermächtigt sind. Gesundheit und Soziales, /412/ Anforderungen an den Arzt bzw. die Ärztin Als weiterer Regelungspunkt werden die Anforderungen untersucht, die an den untersuchenden Arzt gestellt werden. Gemäß 7 Abs. 1 ArbMedVV darf die arbeitsmedizinische Vorsorge nur durch qualifizierte Ärzte durchgeführt werden, die die Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin führen. Bestimmungen zur arbeitsmedizinischen Fachkunde enthalten die Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern (Leube 2011, Rdnr. 28). Die nachfolgend erwähnte Ermächtigung durch die Berufsgenossenschaft ist nicht mehr aktuell. Die ärztlichen Untersuchungen werden vom Betriebsarzt/ärztin durchgeführt. Die zu untersuchenden Beschäftigten haben freie Auswahl zwischen den zugelassenen ermächtigten Fachärzten, insoweit der Betriebsarzt die erforderliche Ermächtigung nicht besitzt. Zur Untersuchung ermächtigt sind Ärzte, die von der zuständigen Berufsgenossenschaft oder der von ihr beauftragten Stelle ermächtigt sind. Gesundheit und Soziales, /412/2010 Nachfolgend wird gemäß der ArbMedVV der Facharzt für Arbeitsmedizin angeführt, der die Untersuchungen ausschließlich durchführen darf. Gemäß ArbMedVV dürfen Vorsorgeuntersuchungen nur von einem Facharzt für Arbeitsmedizin durchgeführt werden. Anonym, /325/

14 Eine Mustervereinbarung thematisiert die erforderliche Fachkunde des Assistenzpersonals. Die Untersuchungen werden von dem/der durch die Firma bestellten Betriebsarzt/ ärztin und deren fachkundigem Assistenzpersonal durchgeführt. Anonym, /330/ Zeitpunkt und Ort der Untersuchung, Kostentragung durch den Arbeitgeber Die Untersuchungen finden gemäß 3 Abs. 3 Satz 1 ArbMedVV grundsätzlich während der Arbeitszeit statt, der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ergibt sich aus 616 BGB. Die Untersuchungszeit zählt als Arbeitszeit. Zum Ort der Untersuchungen enthalten die Vereinbarungen regelmäßig keine Angaben. Eine Ausnahme stellt der angeführte Mustertext dar. Die Untersuchungen werden in der Regel in den entsprechenden Räumlichkeiten in der Firma durchgeführt. Muss eine Untersuchung aus technisch-organisatorischen Gründen im Zentrum für Arbeitsmedizin erfolgen, wird die dafür benötigte Zeit einschließlich Wegezeit als Arbeitszeit vergütet. Anonym, /330/2009 Einige Vereinbarungen verpflichten explizit den Arbeitgeber, die Kosten für die arbeitsmedizinische Vorsorge zu tragen, wenn sie nicht vom Betriebsarzt durchgeführt wird. Diesbezüglich muss geklärt werden: Welche Kosten für arbeitsmedizinische Vorsorge hat der Arbeitgeber zu tragen? Inwieweit wird gegebenenfalls die freie Arztwahl dadurch faktisch eingeschränkt? Eine gewisse Einschränkung bedeutet beispielsweise die nachfolgende Bestimmung: Bei freier Arztwahl werden nur die Kosten übernommen, die bei einer Untersuchung durch den Betriebsarzt angefallen wären. Arbeitnehmer die es ablehnen, die Untersuchung vom Betriebsarzt durchführen zu lassen, haben die Möglichkeit, die Untersuchung außerhalb der Arbeitszeit bei einem Arzt ihrer Wahl durchführen zu lassen. Anfallende Kosten werden in dem Umfang erstattet, wie sie dem Unternehmen bei betriebsärztlicher Untersuchung entstanden wären. Ernährungsgewerbe, /106/1999 In der Regel wird die bzw. der Beschäftigte für die Untersuchungen bezahlt freigestellt. Dies umfasst nachfolgend ausdrücklich auch die Wegezeit, wenn die Untersuchung nicht in den Räumlichkeiten des Unternehmens stattfindet. Der Mitarbeiter wird für die Dauer der Untersuchungen für die dafür notwendige Zeit einschließlich An- und Abfahrtszeiten unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeit freigestellt. Baugewerbe, /112/0 Die betriebsärztlichen Untersuchungen sind während der Arbeitszeit durchzuführen. Werden fachärztliche Untersuchungen außerhalb des Hauses notwendig, wird für die insoweit aufgewandte Zeit inklusive Fahrtzeit Arbeitsbefreiung in entsprechendem Umfang gewährt. Gesundheit und Soziales, /412/

15 Nachstehend werden der Zeitpunkt der Untersuchungen und die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers ausnehmend knapp formuliert. Die Untersuchungen finden während der Arbeitszeit statt. Die Kosten für die Untersuchungen trägt das Unternehmen. Chemische Industrie, /250/ Ärztliche Schweigepflicht, ärztliche Bescheinigung, Weitergabe und Dokumentation Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist vor allem datenschutzrechtlich relevant, ob die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht betrieblich einwandfrei gelöst wird. Seit 2013 ist die Vorsorgebescheinigung für Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge neu und anders geregelt (siehe AMR 6.3 Vorsorgebescheinigung und Kapitel 2.1.3) und vor allem ohne Beurteilung. Insofern ist der nachfolgende Text überholt; die Befugnis zur Weitergabe von gesundheitlichen Bewertungen ist inzwischen rechtlich unwirksam. Die Unterscheidung zwischen speziellen und allgemeinen Untersuchungen wird nicht deutlich ausgeführt. Über das Ergebnis der speziellen und allgemeinen arbeitsmedizinischen Untersuchung wird eine ärztliche Bescheinigung ausgestellt. Diese enthält aus Gründen der ärztlichen Schweigepflicht nur folgende Beurteilungen: - keine gesundheitlichen Bedenken - keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen - befristete gesundheitliche Bedenken - dauernde gesundheitliche Bedenken. Energiedienstleister, /156/2001 Untersuchungsbefunde und das Vorsorgeergebnis sind schriftlich vom Betriebsarzt festzuhalten. Er bewahrt sie zudem in einer gesonderten Gesundheitsakte unter Verschluss auf. Gelegentlich wird gemäß 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG die Beratungspflicht des betriebsärztlichen Dienstes festgehalten. Der bzw. die betroffene Beschäftigte hat nach 630g BGB ein Recht auf Einsicht in seine bzw. ihre Patientenakte. Die Untersuchungsbefunde werden schriftlich niedergelegt und im Betriebsärztlichen Dienst archiviert. Der Betriebsärztliche Dienst unterrichtet und berät die Mitarbeiterinnen über die erhobenen Befunde. Gesundheit und Soziales, /97/2005 Nachstehend wird vorausgesetzt, dass individuelle Untersuchungsbefunde und ärztliche Bescheinigungen sorgfältig getrennt werden. Die Befunde werden in der Gesundheitsakte archiviert. Der Untersuchungsbefund wird schriftlich niedergelegt und beim Betriebsarzt in der Gesundheitsakte archiviert. Dieser wird nicht an Dritte, auch nicht an den Bereich Personalmanagement oder Vorgesetzte, weitergegeben. Der Betriebsarzt unterrichtet und berät den Mitarbeiter über die erhobenen Befunde. Energiedienstleister, /155/2007 Das Ergebnis der Untersuchungen wurde vor 2013 in der ärztlichen Bescheinigung dokumentiert. Deren Formulierung war beschränkt auf keine gesundheitlichen Bedenken, keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen, befristet gesundheitliche Bedenken und dauernde gesundheitliche Bedenken. Auf die ärztliche Bescheinigung hatte 15

16 der Arbeitgeber grundsätzlich nur Anspruch bei Pflichtuntersuchungen. Seit 2013 erhält der Arbeitgeber nur noch eine Vorsorgebescheinigung, deren Inhalt in der AMR Nr. 6.3 (siehe Kapitel 2.1.3) genau geregelt ist. Je eine Ausfertigung der ärztlichen Bescheinigung wird an die Organisationseinheit und an den Bereich Personalmanagement zur Aufbewahrung in der Personalakte des Mitarbeiters geschickt. Der Mitarbeiter erhält auf Wunsch eine Kopie. Energiedienstleister, /156/2001 Nachstehend ist die Abteilung Personalbetreuung die betriebliche Schaltstelle. Die Abteilung Personalbetreuung informiert unverzüglich die Leiterin der Organisationseinheit über alle für den Einsatz der Mitarbeiterin relevanten Beurteilungen und Empfehlungen der Betriebsärztin. Gesundheit und Soziales, /97/2005 Mitunter wird in den Vereinbarungen die schriftliche Einwilligung nach 4a BDSG für die Weitergabe von Ergebnissen an den Arbeitgeber vorausgesetzt. Demnach muss die bzw. der Untersuchte einwilligen, dass a) dem Arbeitgeber das arbeitsmedizinische Ergebnis direkt zukommt und b) Anforderungen an eine Änderung des Arbeitsplatzes oder auf Versetzung weitergegeben werden dürfen. Auch in diesen Fällen ist die ärztliche Schweigepflicht zu beachten. Generell sind Einwilligungen im Arbeitsverhältnis problematisch (vgl. Heilmann 2011, S. 25). Dies spielt in folgender Vereinbarung jedoch keine Rolle. Alle im Rahmen dieser Untersuchungen erhobenen Befunde unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Der Betriebsarzt legt dem/r Mitarbeiter/in ein Formular vor, auf dem der/die Mitarbeiter/in den Arzt bevollmächtigt, das Ergebnis der Untersuchung (nur) in Form von unten aufgeführten Beurteilungen direkt dem Arbeitgeber zukommen lassen zu dürfen. Entscheidet sich ein/e Mitarbeiter/in, dieses Formular nicht zu unterschreiben, wird diese Bescheinigung ausschließlich direkt zum/r Arbeitnehmer/in gesendet. Die Mitteilung der Beurteilung des Untersuchungsergebnisses geht nicht über das folgende Beurteilungsschema hinaus, ohne dass der Arbeitnehmer den Arzt nicht zusätzlich ausdrücklich und schriftlich von der Schweigepflicht entbindet. Chemische Industrie, /250/ Abs. 4 Satz 1 ArbMedVV sieht für Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge vor, dass für jede/n Beschäftigte/n eine Vorsorgekartei angelegt wird, die automatisiert geführt werden kann, beispielsweise in MS Office oder SAP. Dann sind gesetzliche Datenschutzbestimmungen zu beachten (Aligbe 2014, S. 27). Nachfolgend wird die Karteiführung noch mit Bezug auf BGV A4 geregelt. Demnach muss die Kartei verschlossen aufbewahrt werden. Jede Organisationseinheit führt für ihren Bereich eine Gesundheitskartei/Datei (BGV A4, 11, Abs. 1 und 2) nach dem dieser Betriebsvereinbarung beigefügten Muster. Die Kartei/Datei ist in der jeweiligen Organisationseinheit verschlossen aufzubewahren. Bei Versetzung eines Mitarbeiters muss die Karteikarte bzw. der Ausdruck in die neue Organisationseinheit mitgegeben und dort weitergeführt werden. Energiedienstleister, /156/

17 2.1.9 Untersuchungsinhalte und -intervalle Die vorliegenden Vereinbarungen enthalten in der Regel erläuternde Angaben zu den Inhalten der Untersuchungen, zu den betroffenen Tätigkeiten und zu den Untersuchungsintervallen. Im Folgenden richten sich konkrete Vorgaben für die Vorsorgeuntersuchung G37 Bildschirmarbeitsplätze (siehe Anhang) an den untersuchenden Betriebsarzt. Hierzu zählen bei der G37 insbesondere: - Allgemeine Anamnese (Augenbeschwerden und Erkrankungen, Beschwerden und Erkrankungen des Bewegungsapparates, neurologische Störungen, Stoffwechselerkrankungen, Bluthochdruck, Dauerbehandlung mit Medikamenten) - Tätigkeitsbezogene Anamnese (Arbeitsplatz, Arbeitsaufgabe, Arbeitseinweisung, Arbeitszeit) - Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit bei Auffälligkeiten und Beschwerden. Chemische Industrie, /250/ Maßnahmen bei gesundheitlichen Bedenken In den Vereinbarungen wird geregelt, wie innerbetrieblich vorgegangen wird, wenn in einem Fall die Vorsorge gesundheitliche Bedenken aufwirft. Nachstehend wird in dieser Situation die bzw. der Betroffene vom Betriebsarzt unterrichtet. Die Unterrichtung muss möglichst zeitnah stattfinden. Die Formulierung möglichst zeitnah sollte idealerweise präzisiert werden in umgehend oder ohne zeitliche Verzögerung. Kommt der Betriebsarzt zu dem Schluss, dass gesundheitliche Bedenken bestehen, hat er diese dem Untersuchten möglichst zeitnah mitzuteilen. Chemische Industrie, /250/2009 Oft werden in den Vereinbarungen betroffene Beschäftigte gemäß 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG untersucht, beurteilt und beraten. Der Untersuchungsbefund wird schriftlich niedergelegt und beim Betriebsarzt in der Gesundheitsakte archiviert. [ ] Der Betriebsarzt unterrichtet und berät den Mitarbeiter über die erhobenen Befunde. Energiedienstleister, /155/2007 Die folgende Regelung erweitert die Beratungspflicht, wenn dauernde gesundheitliche Bedenken festgestellt werden. Der Betriebsarzt berät u. a. über Maßnahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) nach 84 Abs. 2 SGB IX. Es wird rechtlich korrekt darauf hingewiesen, dass die bzw. der Betroffene entsprechenden Maßnahmen des BEM und der Suchtprävention zustimmen muss. Ist mit dauernden gesundheitlichen Bedenken zu rechnen, hat er ihn gleichzeitig über die bestehenden Möglichkeiten im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements und/oder ggf. bestehender Möglichkeiten der betrieblichen Suchtprävention zu informieren. Ziel dieses Vorgehens ist eine möglichst frühzeitige Problemlösung. Dieses ist jedoch nur mit dem Einverständnis des Betroffenen möglich. Chemische Industrie, /250/2009 Der Vorgesetzte, der für die Gefährdungsbeurteilung verantwortlich ist, wird vom Betriebsarzt informiert und schriftlich aufgefordert, den Arbeitsplatz zu überprüfen. 17

18 Falls erforderlich, empfiehlt der Betriebsarzt dem verantwortlichen Vorgesetzten schriftlich eine Überprüfung des Arbeitsplatzes. Energiedienstleister, /156/2001 Ergibt die arbeitsmedizinische Vorsorge gesundheitliche Bedenken oder unzureichende Arbeitsschutzmaßnahmen, muss der Arbeitgeber Maßnahmen einleiten, die die Arbeitsfähigkeit der bzw. des Betroffenen sichern und Gefährdungen am Arbeitsplatz abstellen. Dies umfasst auch Maßnahmen der Eingliederung (Tertiärprävention). Soweit ein geeigneter Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht oder nicht durch Versetzung freigemacht werden kann, sind andere Anpassungsmaßnahmen zu überprüfen. - ergonomische/technische Maßnahmen: Arbeitsplatzgestaltung, Technische Hilfsmittel - organisatorische Maßnahmen: Schichtplangestaltung, - Qualifizierungsmaßnahmen: Nach längerer Krankheit Eingewöhnung auf bisherigen Arbeitsplatz, Schulung intern/extern - sonstige Maßnahmen: Vorübergehende Sonderaufgaben, Zeitweilige Doppelbesetzung, Überhang). Metallerzeugung und -bearbeitung, /184/1989 Nachstehend wird (noch 2010!) die Beschäftigung am Bildschirmarbeitsplatz verboten, wenn die arbeitsmedizinische Untersuchung gesundheitliche Bedenken ergibt. Dieses eindeutig formulierte Verbot ist ein unzulässiges Beschäftigungsverbot und verstößt gegen die Grundrechte der Beschäftigten: Denn die Untersuchung für Arbeiten mit Bildschirmtätigkeiten ist nur eine Angebotsvorsorge im Anhang der ArbMedVV. Gesundheitsschutz der Beschäftigten an einem Bildschirmarbeitsplatz Beschäftigte dürfen nicht mit der Arbeit an Bildschirmgeräten betraut werden, wenn der/ die Betriebsarzt/-ärztin bescheinigt, dass gegen die Ausübung dieser Tätigkeit medizinische Bedenken bestehen. Gesundheit und Soziales, /412/ Arbeitsmedizinische Untersuchungen und betriebliche Schwerpunktsetzungen Im Folgenden wird beleuchtet, inwieweit die verschiedenen Arten der arbeitsmedizinischen Vorsorge in den Vereinbarungen geregelt werden. Unterschieden werden Pflicht-, Angebotsund Wunschvorsorge, spezielle arbeitsmedizinische Untersuchungen (z. B. Drogenscreening) sowie Einstellungs-, Eignungs- bzw. Tauglichkeitsuntersuchungen. In diesem Kapitel werden die Arten (Kategorien) von arbeitsmedizinischer Vorsorge aufgeführt, die in den Vereinbarungen angesprochen werden. Es wird überprüft, ob die jeweiligen Begriffsbestimmungen mit den gesetzlichen Grundlagen, die in der ArbMedVV festgelegt sind, übereinstimmen. Insbesondere wird hier auch der Frage nachgegangen: Regeln die Vereinbarungen auch Eignungs- und Einstellungsuntersuchungen? Viele Vereinbarungen unterscheiden wie die ArbMedVV Pflicht-, Angebots- und Wunschuntersuchungen (ab 2013 Vorsorge). Ob es sich um Pflicht- oder Angebotsvorsorge handelt, ist im aktualisierten Anhang der ArbMedVV 2013 geregelt; dies kann durch eine Betriebsvereinbarung nicht geändert werden. Die zwingende Teilnahme an der Pflichtvorsorge als Beratungsgespräch ist für die bzw. den Beschäftigten die Voraussetzung dafür, die Tätigkeit aufzunehmen. Wunschvorsorge ist in 11 ArbSchG und 5a ArbMedVV 2013 geregelt. 18

19 Pflichtvorsorge Die Teilnahme an der Pflichtuntervorsorge ist Voraussetzung für Beschäftigte, die besonders gefährdende Tätigkeiten ausüben (z. B. Umgang mit Asbest). Die Betriebsparteien finden die vorgeschriebene Pflichtvorsorge in Anhang der ArbMedVV, der 2013 neu gestaltet wurde. Der Arbeitgeber muss diese Pflichtvorsorge anbieten, der Arbeitnehmer ist zur Teilnahme an der Vorsorge/Beratung aber nicht an der Untersuchung! verpflichtet. Im Folgenden wird Pflichtvorsorge im Sinne der ArbMedVV 2008 wie folgt umschrieben. Ausdrücklich ist hervorzugeben, dass die G-Grundsätze der DGUV keine zwingenden Rechtsvorschriften sind. Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die auf Grund gesetzlicher oder berufsgenossenschaftlicher Rechtsvorschriften zwingend vorgeschrieben sind, um eine bestimmte Tätigkeit aufzunehmen bzw. auszuüben. Energiedienstleister, /156/2001 Nachfolgender Mustertext stellt den verpflichtenden Charakter der Untersuchungen bzw. Pflichtvorsorge für die Beschäftigten heraus, wenn sie besonders gefährdende Tätigkeiten ausüben. Er bezieht sich dabei auf die ArbMedVV Pflichtuntersuchungen sind arbeitsmedizinische Untersuchungen, die bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten zu veranlassen sind. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet an diesen Untersuchungen teilzunehmen. Auch diese Regelung ist mit dem heutigen Recht nicht mehr vereinbar. Anonym, /325/2009 In einer weiteren Mustervereinbarung werden ausgewählte arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach DGUV-Grundsätzen (G 41 Arbeiten mit Absturzgefahr und G 25 Fahr-Steuer- und Überwachungstätigkeiten ) als verpflichtend für Beschäftigte erklärt, die bestimmte Tätigkeiten ausführen. Sie entwickeln sich so zu Pflichtvorsorge aufgrund der Betriebsvereinbarung. In der ArbMedVV sind diese Untersuchungen als Pflicht- oder Angebotsvorsorge jedoch nicht geregelt. Nach 2 Abs. 4 ArbMedVV und 11 ArbSchG kann es sich bei G 25 und G 41 jedoch nur um Wunschvorsorge handeln (vgl. Kreizberg 2011, Einführung, Rdnr. 8 10). Die Anlässe für Pflicht- und Angebotsvorsorge ergeben sich ausschließlich aus dem Anhang zur ArbMedVV Darüber hinaus werden aufgrund des besonderen Gefahrenpotentials die arbeitsmedizinischen Untersuchungen gemäß den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen G 25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten und G 41 Tätigkeiten mit Absturzgefahr bei allen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen verpflichtend durchgeführt, die Gabelstapler fahren oder einen Kran bedienen bzw. Tätigkeiten mit Absturzgefahr durchführen. Anonym, /330/2009 Angebotsvorsorge Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit geringerem Gefährdungspotenzial werden freiwillig wahrgenommen ( 5 Abs. 1 Satz 3 ArbMedVV) und sind nicht Tätigkeitsvoraussetzung. Sie erfordern die Zustimmung der Beschäftigten, die bestimmten Gefährdungen ausgesetzt sind bzw. bestimmte Tätigkeiten ausführen. Der Arbeitgeber muss diese Untersuchungen in regelmäßigen Abständen anbieten. Angebotsvorsorge ist im Anhang der ArbMedVV geregelt. Mitunter wird die Freiwilligkeit hervorgehoben. 19

20 Die in der Anlage als freiwillig gekennzeichneten Untersuchungen werden dem Mitarbeiter durch den Arbeitgeber angeboten, wobei keine Teilnahmepflicht des Mitarbeiters besteht. Baugewerbe, /112/0 Als Beispiel für eine Angebotsvorsorge wird im nachfolgenden Mustertext des VDBW eine Untersuchung bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten genannt. Wieder wird die Freiwilligkeit betont. Angebotsuntersuchungen sind arbeitsmedizinische Untersuchungen, die nach Arb- MedVV bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten anzubieten sind (z. B. Untersuchungen bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten). Diese kann der Arbeitnehmer freiwillig in Anspruch nehmen. Anonym, /325/2009 Das nächste Regelungsbeispiel verdeutlicht den Angebotscharakter und die Freiwilligkeit. Es betont die Schweigepflicht, die der Betriebsarzt hier bei Angebotsvorsorge gegenüber dem Unternehmen einhalten muss. G 23 ist der Grundsatz Obstruktive Atemwegserkrankungen, G 24 Hauterkrankungen (ohne Hautkrebs). Den mit UV beschäftigten Mitarbeitern wird pro Kalenderjahr eine betriebsärztliche Untersuchung (Arbeitsmedizinischer Dienst) Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach Grundsatz G 23, G 24 auf freiwilliger Basis innerhalb der bezahlten Arbeitszeit angeboten. Dem Mitarbeiter geht das Untersuchungsergebnis umgehend zu. Der Betriebsarzt muss die ärztliche Schweigepflicht gegenüber der Firma wahren. Verlags- und Druckgewerbe, /280/2009 Wunschvorsorge nach 11 ArbSchG Im Folgenden wird geprüft, wie arbeitsmedizinische Wunschvorsorge gemäß 11 ArbSchG und 5a ArbMedVV 2013 vereinbart werden. Diese freiwilligen Untersuchungen muss der Arbeitgeber ermöglichen, wenn sich die Wunschvorsorge auf die berufliche Tätigkeit bezieht und ein Gesundheitsschaden möglich ist. Darüber hinaus ist es den Mitarbeitern zu ermöglichen, sich auf eigenen Wunsch arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, wenn wegen der Art der ausgeübten Tätigkeit mit einer gesundheitlichen Gefährdung zu rechnen ist. Energiedienstleister, /155/2007 Nachstehend werden augenärztliche und orthopädische Untersuchungen grundsätzlich alle drei Jahre angeboten. Die Angebotsvorsoge wird mit einer Wunschvorsorge gekoppelt, wenn der Beschäftigte den Eindruck hat, dass seine Sehkraft nachlässt. Hier ist die freie Arztwahl vereinbart. Augenärztliche und orthopädische Untersuchungen werden alle drei Jahre angeboten. Legt der Arzt einen kürzeren Zeitraum fest, so gilt dieser. Hat der Beschäftigte das Empfinden nachlassender Sehkraft bzw. orthopädische Probleme, so kann er abweichend eine Untersuchung verlangen. Die Auswahl des Arztes obliegt dem Beschäftigten. Die Kosten trägt die [Firma], wenn diese nicht von der Krankenkasse übernommen werden. Zum Schutz älterer Beschäftigter verkürzt sich der genannte Zeitraum der Untersuchungen ab Vollendung des 55. Lebensjahres auf ein Jahr. Grundstücks- und Wohnungswesen, /461/

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