Abstract: Lisa Ramcke, Frauke Reichl und Paul Schroeder

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Abstract: Lisa Ramcke, Frauke Reichl und Paul Schroeder"

Transkript

1 LeserInnen-Frage: Wie ist es mit unserem System der Gewaltenteilung vereinbar, dass sog. Schiedsgerichte oder Handelsschiedsstellen o.ä. die Funktion unserer unabhängigen Richter übernehmen sollen und diese damit außer Kraft gesetzt würden, so dass der Staat der Willkür dieser Gremien ausgesetzt wäre? Lisa Ramcke, Frauke Reichl und Paul Schroeder Abstract: In Deutschland soll die Teilung der staatlichen Gewalt in Legislative, Exekutive und Judikative die Konzentration staatlicher Macht verhindern und Missbrauch erschweren. Schiedsgerichte sollen Investoren vor staatlicher Willkür schützen, die in Ländern droht, in denen kein verlässlich funktionierendes Rechtssystem vorhanden ist. Geregelt wird die Möglichkeit der Einberufung von Schiedsverfahren und deren Verfahrensordnung in bilateralen oder transnationalen Handelsabkommen, die den sog. Investitionsschutz beinhalten. Die Konfliktparteien benennen jeweils Schiedsrichter und einigen sich gemeinsam auf einen Vorsitzenden. Die Bundesregierung (Exekutive) bestimmt die Grundlage auf der solche Gerichte arbeiten (Verfahrensordnungen) im Zuge der Verhandlungen der internationalen Abkommen. Der Bundestag (Legislative) muss darüber entscheiden, ob diese Abkommen umgesetzt werden, indem er über nationale Gesetze zu den Abkommen abstimmt. Dahingehend nimmt Deutschland eine Vorreiterrolle ein: 86 Abkommen, die den Investorenschutz mit der Option eines Schiedsverfahrens regeln, hat der Bundestag in der Vergangenheit zugestimmt. Das Bundesverfassungsgericht (Judikative) kann seiner Kontrollfunktion nachkommen, indem es angerufen wird, um die Vereinbarkeit der Gesetzgebung mit dem Grundgesetz zu prüfen. Kommt ein Schiedsverfahren zustande, ernennt die Bundesregierung ihre/n Richter. Die Gewaltenteilung wird demnach durch Internationale Schiedsgerichtsverfahren nicht ausgehebelt. Sie verfügen über eine durch alle Gewalten legitimierte Prozessordnung und urteilen nach deren Regelungen und Prinzipien. Damit ist der Staat keiner Willkür ausgesetzt. Kritik an der allgemeinen Rolle von Schiedsgerichten kann also nicht auf die Gewaltenteilung oder die demokratische Legitimität abzielen. Im Hinblick auf TTIP bzw. die Vorverhandlungen dafür kann allerdings sehr wohl die Legitimität der Verhandlungen durch die mangelnde Transparenz beanstandet werden. Inhaltlich sind außerdem die fehlende Berufungsinstanz sowie die einseitige Anklagemöglichkeit durch Unternehmen umstritten. Diese Kritik ist in die Verhandlungen der transnationalen Handelsabkommen TTIP und 1

2 CETA eingeflossen und könnte somit eine Chance für Reformen internationaler Schiedsgerichtsverfahren darstellen. Essay: Um Ihre Frage zu beantworten beschreiben wir zunächst die Verankerung der Gewaltenteilung im politischen System der BRD und erläutern Funktionen und Organisation von Schiedsgerichten im Allgemeinen. Abschließend beantworten wir Ihre Frage hinsichtlich der Vereinbarkeit internationaler Handelsschiedsgerichte mit der Gewaltenteilung und nehmen Bezug auf die geplanten Regelungen zum Investitionsschutz in den Verhandlungen zu TTIP und CETA. Die (horizontale) Gewaltenteilung der Staatsgewalt in Exekutive (ausführende Gewalt), Legislative (gesetzgebende Gewalt) und Judikative (rechtsprechende Gewalt) ist ein wesentliches Element der Organisation des politischen Systems der BRD. Sie hat das Ziel, die Konzentration und den Missbrauch politischer Macht zu verhindern und ist in Art. 20 Abs. 2 GG festgeschrieben. Neben der horizontalen Gewaltenteilung kann die föderale Gliederung der BRD als Gewaltenteilung in vertikaler Richtung verstanden werden. Dem Prinzip der Gewaltenteilung entspricht es weiterhin, dass die einzelnen unabhängigen Säulen einerseits aufeinander angewiesen sind, um politisch wirksam zu sein und andererseits eine gegenseitige Kontrollinstanz bilden. Dies wird als Gewaltenverschränkung bezeichnet. 1 Das Prinzip der Gewaltenteilung geht unter anderem auf John Locke und Montesquieu zurück. Deren staatstheoretische Ideen aus den Zeiten der Aufklärung wurden später in unterschiedlicher Ausprägung in die Verfassungen moderner Demokratien aufgenommen. 2 Schiedsgerichte sind Privatgerichte, die aus drei oder mehr Schiedsrichtern bestehen und denen in einem Streitfall per Vereinbarung oder Vertragsklausel die Entscheidungsfindung anstelle eines staatlichen Gerichtes übertragen wird. Grundsätzlich kann jede vermögensrechtliche und jede nicht-vermögensrechtliche Auseinandersetzung (sofern sie mit einem Vergleich geschlossen werden kann) Gegenstand eines Schiedsgerichtsverfahrens sein. Das Prozessverfahren wird entweder von den streitenden Parteien festgelegt oder von den Richtern gestaltet. Schiedsgerichtsverfahren werden in der Regel durch einen Vergleich 1 Vgl. Schubert/Klein (2011): o.s. 2 Vgl. Schüttemeyer, Suzanne S. (2010): S.323 2

3 geschlossen oder durch einen förmlichen Schiedsspruch entschieden. Dieser hat unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Gegen den Schiedsspruch ist das Einreichen von Rechtsmitteln, wie die Berufung, grundsätzlich nicht möglich. Im Falle von Verfahrensfehlern besteht jedoch die Möglichkeit einen Aufhebungsantrag bei ordentlichen Gerichten geltend zu machen. 3 Findet ein Schiedsgerichtsverfahren in Deutschland statt, so gelten die Artikel der Zivilprozessordnung für Schiedsrichterliche Verfahren ( ZPO). 4 Im Zuge (bilateraler) Handelsabkommen werden in der Regel internationale Schiedsgerichte (auch Handelsschiedsstellen oder Investitionsschiedsverfahren) und die Anwendung der Verfahrensregeln in Investitionsschutz-abkommen vereinbart. Diese Schiedsgerichte sollen Investoren vor staatlicher Willkür schützen, die in Ländern droht, in denen ein unzureichend funktionierendes Rechtssystem existiert. 5 Investitionsschutzabkommen und somit auch internationale Schiedsverfahren sind dem Bereich des Völkerrechts zuzuordnen. 6 Investoren wird somit durch das Klagerecht gegenüber Staaten oder anderen Unternehmen völkerrechtlicher Schutz gewährt. Deutschland nimmt in diesem Zusammenhang sogar eine Vorreiterrolle ein: Das erste Investitionsschutzabkommen wurde 1959 zwischen der BRD und Pakistan geschlossen. Bis heute bestehen insgesamt 129 solcher Abkommen zwischen Deutschland und überwiegend Entwicklungs- und Schwellenländern. 7 In 86 dieser Abkommen ist die Möglichkeit eines Investor-Staats-Schiedsverfahrens festgeschrieben. 8 In erster Linie sollen damit Investoren aus Deutschland geschützt werden, die im Ausland investieren wollen. Das zeigt auch die Anzahl der Klagen: Gegen Deutschland wurde bislang drei Mal ein Verfahren eingeleitet, von deutschen Investoren jedoch 48 Verfahren gegen andere Staaten initiiert. 9 Vielfach haben Staaten die BRD um den Abschluss eines Investitionsschutzvertrages gebeten, um ihr Land für deutsche Investoren bzw. Unternehmern attraktiver zu machen. 10 Weltweit gibt es Schiedsinstitutionen wie z.b. den ICC International Court of Arbitration in Paris, das International Centre for Settelement of Investment Disputes (ICSID) angeliedert an die Weltbank in Washington D.C. sowie den Ständigen Schiedsgerichtshof in 3 Vgl. Bibliographisches Institut (2015): o.s. 4 Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (2015): o.s. 5 Vgl. Felber/Falke (2014): S Vgl. International Investment Law Centre Cologne (2015): o.s. 7 Vgl. Bundesministerium für Energie und Wirtschaft (2015a): o.s. 8 Vgl. Bundesministerium für Energie und Wirtschaft (2015b): o.s. 9 Vgl. International Investment Law Centre Cologne (2015): o.s. 10 Vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (2015c): o.s. 3

4 Den Haag als Anbieter für die Organisation von Schiedsverfahren. Dabei werden entweder selbstständig Prozessverfahren festgelegt oder es werden extern ausgearbeitete Schiedsregeln bspw. die UNCITRAL - Verfahrensregeln der Kommission für internationales Handelsrecht der UN angewandt. Die Gewaltenteilung in Legislative, Exekutive und Judikative in Deutschland wird von internationalen Handelsschiedsgerichten nicht umgangen: Schiedsverfahren als Gerichtsinstanz werden als Teil bilateraler oder transnationaler Abkommen zwischen Staaten in Rahmen des Investorenschutzes festgelegt. Solche Abkommen werden durch die Regierung (Organ der Exekutive) ausgehandelt. Der Inhalt des Verhandlungsergebnis muss dann auf nationaler Ebene als Bundesgesetz umgesetzt werden. Dazu ist die Zustimmung des Bundestags, ggf. auch des Bundesrates und abschließend die Unterzeichnung und Veröffentlichung durch den Bundespräsidenten notwendig. Internationale Handelsschiedsgerichtsverfahren als Vertragsinhalt oben beschriebener Abkommen verfügen so über die Legitimation der Legislative und Exekutive. Der Bundestag kann außerdem bestehende Abkommen aufkündigen. 11 Auch die dritte Säule der Gewaltenteilung in BRD wird nicht umgangen: Nach der Umsetzung der Vertragsinhalte als Bundesgesetz kann beispielsweise das Bundesverfassungsgericht als Organ der Judikative in seiner Kontrollfunktion im Rahmen der Normenkontrolle die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz prüfen. Zudem hat hier jeder Bürger, der sich durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten verletzt sieht, die Möglichkeit Verfassungsbeschwerde zu erheben und ggf. eine solche Prüfung zu veranlassen. Somit sind alle drei Gewalten in den Prozess der Verabschiedung von Investitionsschutzabkommen in ihrer vorgesehenen Rolle einbezogen: Die Exekutive tritt als Verhandlungsführer in den Verhandlungen auf, die Legislative stimmt über das Verhandlungsergebnis ab, beschließt also unter Umständen ein Bundesgesetz, und die Judikative prüft dieses Gesetz auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz. Schiedsgerichtsverfahren verfügen somit durch die oben beschriebenen politischen Prozesse über die (indirekte) Legitimation durch die Bürgerinnen und Bürger Deutschlands. Kommen solcherart legitimierte Schiedsverfahren zustande, besteht für die Exekutive eine weitere Kontrollmöglichkeit. Denn wenn Deutschland als Staat eine der Konfliktparteien 11 Die Aufkündigung ist zumeist mit langen Fristen für die bereits vom Ausland getätigten Investitionen belegt (bis zu 30 Jahre), diese wurden jedoch ebenfalls von der Exekutive verhandelt und von der Legislative verabschiedet. Ein Beispiel für die Möglichkeit einer solchen Aufkündigung ist das Investitionsschutzabkommen zwischen Deutschland und Südafrika, welches 2013 von Südafrika gekündigt wurde. Vgl. Bröll (2013): o.s. 4

5 darstellt, setzt die Bundesregierung einen Teil der Schiedsrichter ein und einigt sich zusammen mit dem Kläger auf einen Vorsitzenden. Damit und auf Grund der Tatsache, dass Regelungen und Prinzipien festgesetzt sind, kann insgesamt nicht davon gesprochen werden, dass der Staat einer Willkür durch Schiedsgerichte ausgesetzt ist. Das heißt jedoch nicht, dass es keinerlei begründete Kritik bspw. an der Transparenz der Verhandlungen gibt. Die eingesetzten Richter sind i. d. R. als Anwälte bei großen Kanzleien beschäftigt und werden für ihre Tätigkeit in Schiedsgerichtsverfahren teilweise erfolgsabhängig auf Honorarbasis entlohnt. Diese privatwirtschaftlich geregelte Entlohnung der Schiedsrichter, bspw. im Gegensatz zu dem verfahrensunabhängigen Beamtensold aus öffentlicher Hand, sehen Kritiker als Ansatzpunkt die Neutralität der Schiedsinstanz anzuzweifeln. 12 Es bleibt jedoch festzuhalten, dass diese Kritik nicht auf eine Umgehung der Gewaltenteilung oder die demokratische Legitimität von Schiedsgerichten abzielt. Ein Bestandteil der aktuell diskutierten transnationalen Freihandelsabkommen zwischen der EU und den USA bzw. Kanada, TTIP und CETA, ist wie erwähnt unter anderem die Regelung des Investitionsschutzes. Auch im Rahmen dieser Freihandelsabkommen soll international agierenden Investoren durch das Einräumen der Klagemöglichkeit gegen Staaten vor Schiedsgerichten Sicherheit gewährt werden. Da auf EU- Ebene darüber verhandelt wird, ist die Bundesregierung hier nur indirekt beteiligt, denn als Mitglied der EU gibt sie Entscheidungsbefugnisse auf die supranationale Ebene ab. Die Freihandelsabkommen werden vom Exekutivorgan der EU, der EU-Kommission (Generaldirektion Handel) geführt. Diese wird durch die Regierungen der Mitgliedsstaaten ernannt und verfügt somit auch über die Legitimation der Bundesregierung. Darüber hinaus ist die EU-Kommission durch ein Verhandlungsmandat vom , an dessen Entwurf die Bundesregierung wie die Regierungen aller Mitgliedsstaaten intensiv beteiligt waren, speziell für die Verhandlungen zu TTIP 13 bzw. CETA 14 bemächtigt. Es ist zur Zeit nicht abschließend geklärt, ob es bereits zum Vertragsabschluss zwischen den Verhandlungsparteien EU und USA bzw. EU und Kanada jeweils auf Seiten der EU die Ratifizierung durch die nationalen Parlamente aller Mitgliedsstaaten braucht oder ob die EU-Kommission diese Kompetenz besitzt. Zur Klärung ist derzeit angekündigt worden ein Gutachten des Europäischen Gerichtshofes einzuholen. Die Zuständigkeit hängt davon ab, ob diese transnationale Handelsabkommen mit Investitionsschutz als sogenannte Gemischte 12 Vgl. Schachtschneider, Karl Albrecht (2014): S Vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (2015d): o.s. 14 Vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (2015CETA): o.s. 5

6 Abkommen, bei denen neben der EU und den USA bzw. Kanada auch die einzelnen Mitgliedsstaaten Vertragspartner sind, einordnet. 15 Die Inhalte des ggf. zustande kommenden Abkommens müssen in jedem Fall wiederum wie oben beschrieben durch nationale Gesetze umgesetzt werden. Die Beteiligung der Legislative und im weiteren Verlauf die Kontrollfunktion der Judikative sind also auch hier gegeben. Die Schiedsgerichtsbarkeit ist also auch in konkreter Untersuchung zu den Verhandlungen bzgl. TTIP und CETA mit dem System der Gewaltenteilung in der BRD vereinbar.folgernd aus der bis hierhin dargelegten Einordnung lässt sich also die Frage, ob Schiedsgerichte oder Handelsschiedsstellen mit dem System der Gewaltenteilung in der BRD vereinbar sind, positiv beantworten. Aus politikwissenschaftlicher, bzw. staatstheoretischer Sicht lässt sich auch in Bezug auf die Verhandlungen zu TTIP und CETA kein Widerspruch mit der Gewaltenteilung feststellen. Die Legislative, Exekutive und Judikative werden weder in ihrem Bestand noch in ihrer Funktion durch Schiedsgerichte beschnitten, sondern wie oben beschrieben in die Entscheidungsfindung zu Verträgen, die diese Verfahren ermöglichen, eingebunden. Die Frage, ob internationale Handelsschiedsstellen Funktionen unabhängiger Richter ordentlicher Gerichte übernehmen und/oder diese außer Kraft setzen, muss mit Nein beantwortet werden. Internationale Handelsschiedsgerichte dienen dem Investitionsschutz und sind wie Investitionsschutzverträge dem Völkerrecht zuzuordnen. Ordentliche Gerichte mit dieser Funktion bzw. auf dieser Ebene sind nicht existent. Sie bilden somit in der Regel keine Paralleljustiz zu ordentlichen, bestehenden nationalen oder internationalen Gerichten und finden auf vertraglich vereinbarter Grundlage statt. Dennoch ist die Frage, ob ein Investitionsschutz zwischen Staaten notwendig ist, die über funktionierende Rechtssysteme verfügen, berechtigt. Auch die Bundesregierung hält Investitionsschutzvereinbarungen mit OECD-Staaten für nicht notwendig. 16 Laut Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Umwelt ist [d]ie Bundesregierung [...] der Ansicht, dass spezielle Investitionsschutzvorschriften in einem Abkommen mit den USA nicht erforderlich sind, da ausländische Investoren in den USA und Deutschland hinreichenden Rechtsschutz vor nationalen Gerichten erhalten. Die EU-Kommission und mehrere andere EU-Mitgliedstaaten möchten hingegen auch in Freihandelsabkommen mit Industrieländern wie Kanada und den USA Investitionsschutzbestimmungen aufnehmen Vgl. Bundeministerium für Wirtschaft und Energie (2015c): o.s. 16 Vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (2015CETA): o.s. 17 Vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie(2015TTIP): o.s. 6

7 EU-Staaten mit einem weniger gefestigtem Rechtsstaat 18 als Deutschland haben also ein Interesse durch die Möglichkeit Schiedsgerichte einzusetzen, Investitionen in ihr Land zu locken. Die geplanten Abkommen können hinsichtlich des Investitionsschutzes aber auch eine Chance darstellen, neue Standards für Streitbeilegungsverfahren mit einem öffentlichen Handels- und Investitionsgericht zu entwickeln und zu etablieren. Die EU und die USA könnten hier eine Vorreiterrolle 19 einnehmen und damit unter Umständen Einfluss auf andere Weltregionen nehmen. Die neuen Regelungen könnten dann die bisherigen berechtigten Kritikpunkte hinsichtlich der Transparenz, der einseitigen Anklagemöglichkeit durch Unternehmen 20, der Regulierungshoheit des Gesetzgebers, der Bestellung der Richter und einer fehlenden Berufungsinstanz berücksichtigen. 21 Dabei darf allerdings nie außer Acht gelassen werden, dass Schiedsgerichtsverfahren u.a. auch gerade aufgrund des relativ schnellen Verfahrensprozess - und damit der zügig zu erlangenden Rechtssicherheit - für ausländische Unternehmer als sinnvoller Bestandteil des Investitionsschutzes erachtet und akzeptiert werden. Quellen: Bröll, Claudia (2013): Verringerter Schutz für ausländische Investoren. In: Neue Zürcher Zeitung. Stand: Abrufbar unter: Zuletzt abgerufen: Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (2015): Zivilprozessordnung (ZPO). Abrufbar unter: Stand: Zuletzt abgerufen: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (2015a): Investitionsschutzverträge. Abrufbar unter: aege.html? Zuletzt abgerufen: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (2015b): Gabriel: Schiedsverfahren transparent gestalten. Pressemitteilung Abrufbar unter: 18 Wobei hier anzumerken ist, dass die Definition eines gefestigten Rechtsstaates sehr umstritten bzw. schwierig zu treffen ist. 19 Ein zentraler Schritt in diese Richtung ist die Unterzeichnung der Mauritius-Konvention u.a. durch die USA und Deutschland. In vielen anderen EU-Staaten steht die Unterzeichnung noch aus. Vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (2015b): o.s./ Vgl. UNCITRAL (2015): o.s. 20 In Investor-Staat-Schiedsverfahren verfügen lediglich Unternehmen über die Möglichkeit Anklage zu erheben. Staaten, Umweltverbände, Gewerkschaften etc. ist diese bislang nicht gegeben. 21 Vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (2015TTIP): o.s./ Vgl. Eberhardt (2014): S. 14 7

8 Zuletzt abgerufen: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (2015c): Investitionsschutz. Abrufbar unter: Zuletzt abgerufen: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (2015d): Verhandlungen und Akteure. Abrufbar unter: sprozess.html Zuletzt abgerufen: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (2015CETA): Comprehensive Economic and Trade Agreement (CETA). Abrufbar unter: Zuletzt abgerufen: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (2015TTIP): Was ist TTIP? Abrufbar unter: Zuletzt abgerufen: Bibliographisches Institut (2015): Schiedsgerichtsbarkeit. In: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 3. Aufl. Berlin. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung. Abrufbar unter: Zuletzt abgerufen: Eberhardt, Pia (2014): Investitionsschutz am Scheideweg. TTIP und die Zukunft des globalen Investitionsrechts. In: Internationale Politikanalyse. Friedrich-Ebert-Stiftung. Abrufbar unter: Zuletzt abgerufen: Felber, Christian/ Falke, Andreas (2014): TTIP kontrovers. In: : APuZ 50-51/2015. S International Investment Law Centre Cologne (2015): German Investment Treaty Disputes. Stand: Abrufbar unter: Zuletzt abgerufen: Schachtschneider, Karl Albrecht (2014): Die Freihandelsabkommen TTIP und CETA. Vertraglicher Investitionsschutz versus Souveränität der Bürger und Völker. Abrufbar unter: Zuletzt abgerufen: Schubert/Klein (2011): Das Politiklexikon. 5., aktualisierte Auflage. Bonn. Abrufbar unter: Zuletzt abgerufen: Schütte, Suzanne S.(2010): Gewaltenteilung. In: Nohlen, Dieter/ Schultze, Rainer-Olaf (Hrsg.) (2010): Lexikon der Politikwissenschaft. Band 1 A-M. Vierte, aktualisierte und erweiterte Auflage. Verlag C.H.Beck ohg. München. UNCITRAL (2015): United Nations Convention on Transparency in Treaty-based Investor- State Arbitration (New York, 2014). Abrufbar unter: status.html Zuletzt abgerufen:

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung

Mehr

Mitteilung zur Kenntnisnahme

Mitteilung zur Kenntnisnahme 17. Wahlperiode Drucksache 17/0547 21.09.2012 Mitteilung zur Kenntnisnahme Berlin begrüßt kritische Prüfung des ACTA-Abkommens und schließt sich Kritik an Drucksachen 17/0190, 12/0190-1 und 17/0363 Abgeordnetenhaus

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5087 Urteil Nr. 156/2011 vom 13. Oktober 2011 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf die Artikel 67, 81 und 82 des Gesetzes vom 3. Juli

Mehr

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Am 27. März 2011 haben die Menschen in Baden-Württemberg gewählt. Sie wollten eine andere Politik als vorher. Die Menschen haben die GRÜNEN und die SPD in

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 1677, 1678 und 1679 Urteil Nr. 70/2000 vom 14. Juni 2000 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Fragen in bezug Artikel 67 des königlichen Erlasses vom 16.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung)

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) 1. Welche Investitionen können geprüft werden? Einer Prüfung

Mehr

Informationen für Enteignungsbetroffene

Informationen für Enteignungsbetroffene 1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit

Mehr

Stammtisch Recklinghausen. Datenschutz gestern heute - morgen. Mark Spangenberg mark.spangenberg@googlemail.com

Stammtisch Recklinghausen. Datenschutz gestern heute - morgen. Mark Spangenberg mark.spangenberg@googlemail.com Stammtisch Recklinghausen Datenschutz gestern heute - morgen mark.spangenberg@googlemail.com Agenda 1. Was ist Datenschutz 2. Entstehung des Datenschutzes in Deutschland 3. Umsetzung / Organisation 4.

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit

Mehr

Mediation in der Wirtschaft: aussergerichtliche Konfliktlösung

Mediation in der Wirtschaft: aussergerichtliche Konfliktlösung Mediation in der Wirtschaft: aussergerichtliche Konfliktlösung Worum geht es? Was ist Mediation? Dr. Markus C. Egloff Mediator (IRP-HSG) ImmoStrat GmbH, Postfach 1077, CH-8610 Uster Uster/Zürich, 06.07.2010

Mehr

Befragung zum Migrationshintergrund

Befragung zum Migrationshintergrund Befragung zum Migrationshintergrund Ziel der Befragung ist es, Statistiken zum Arbeitsmarkt und zur Grundsicherung für Personen mit und ohne Migrationshintergrund darzustellen. Hierfür bitten wir um Ihre

Mehr

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

ÜBERSETZUNG. Geschäftsverzeichnisnr. 4499. Urteil Nr. 106/2009 vom 9. Juli 2009 U R T E I L S A U S Z U G

ÜBERSETZUNG. Geschäftsverzeichnisnr. 4499. Urteil Nr. 106/2009 vom 9. Juli 2009 U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 4499 Urteil Nr. 106/2009 vom 9. Juli 2009 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf Artikel 14 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze

Mehr

Diese Beschreibung von Hans Möller, die sich auf den Berufsstand der Versicherungsvermittler. zu den Parteien des Versicherungsvertrages betroffen.

Diese Beschreibung von Hans Möller, die sich auf den Berufsstand der Versicherungsvermittler. zu den Parteien des Versicherungsvertrages betroffen. Einleitung Traditionsgebundenheit, Weltverbreitung und zahlenmäßige Bedeutung des Berufsstandes der Versicherungsvermittler machen es erklärlich, dass es sich um einen Organismus handelt, der nicht leicht

Mehr

ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee. 26. Januar 2007 in Meersburg

ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee. 26. Januar 2007 in Meersburg ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee 26. Januar 2007 in Meersburg Zielvereinbarung Stand 10.11.2006 über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee

Mehr

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Was tun die EU und die Niederlande zur Bekämpfung der Fluchtursachen? Im November 2015 haben die Europäische Union und zahlreiche afrikanische Länder in der

Mehr

Welche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung?

Welche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung? Welche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung? BAF ist die Abkürzung von Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung. Auf der Internetseite gibt es 4 Haupt-Bereiche:

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

man hat schon allerhand Beschreibungen für mich gefunden, sehenswert war noch nicht darunter

man hat schon allerhand Beschreibungen für mich gefunden, sehenswert war noch nicht darunter ForseA Von: ForseA Gesendet: Montag, 22. Juni 2015 22:46 An: 'Schummer Uwe' Betreff: AW: AW: AW: Zweiter offener Brief man hat schon allerhand Beschreibungen für mich gefunden,

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Örtliche Angebots- und Teilhabeplanung im Landkreis Weilheim-Schongau

Örtliche Angebots- und Teilhabeplanung im Landkreis Weilheim-Schongau Örtliche Angebots- und Teilhabeplanung im Landkreis Weilheim-Schongau Zusammenfassung der Ergebnisse in Leichter Sprache Timo Wissel Albrecht Rohrmann Timo Wissel / Albrecht Rohrmann: Örtliche Angebots-

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Gemeinnützige Stiftungen Zahlen, Daten und Fakten

Gemeinnützige Stiftungen Zahlen, Daten und Fakten Gemeinnützige Stiftungen Zahlen, Daten und Fakten August 2013 #1 Heidi Horten ist bekannt für ihr gemeinnütziges Engagement. Das Vermögen der viertreichsten Österreicherin befindet sich in Österreich,

Mehr

AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäftsnummer Verkündet am 02.03.2007 30 C 7751/06 Haag Bei allen Schreiben angeben! als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit der Frau

Mehr

Die Prozesskostenhilfe. Finanzielle Unterstützung für die Wahrnehmung von Rechten vor Gericht

Die Prozesskostenhilfe. Finanzielle Unterstützung für die Wahrnehmung von Rechten vor Gericht Die Prozesskostenhilfe. Finanzielle Unterstützung für die Wahrnehmung von Rechten vor Gericht www.justiz.nrw Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich, so bestimmt es Artikel 3 des Grundgesetzes. Niemand

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten

Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten Band 2 herausgegeben von Stefan Haupt Stefan Haupt Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten 2., überarbeitete Auflage Verlag

Mehr

Statuten in leichter Sprache

Statuten in leichter Sprache Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch

Mehr

E N T S C H E I D S A U S Z U G

E N T S C H E I D S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5736 Entscheid Nr. 137/2014 vom 25. September 2014 E N T S C H E I D S A U S Z U G In Sachen: Vorabentscheidungsfrage in Bezug auf Artikel 43 des Gesetzes vom 11. Juni

Mehr

ACHTUNG: Voraussetzungen für die Nutzung der Funktion s-exposé sind:

ACHTUNG: Voraussetzungen für die Nutzung der Funktion s-exposé sind: ACHTUNG: Voraussetzungen für die Nutzung der Funktion s-exposé sind: - Upgrade auf FLOWFACT Version Performer CRM 2014 R2 (ab Juli erhältlich) - Mindestens SQL Server 2005 - vorhandene Installation von.net

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

KIID Aufsichtsrechtliche Aspekte, Filing- und Distributionsfragen

KIID Aufsichtsrechtliche Aspekte, Filing- und Distributionsfragen KIID Aufsichtsrechtliche Aspekte, Filing- und Distributionsfragen In Vertretung: Marco Chinni, Primecoach GmbH Inhaltsverzeichnis 1. Einreichung des KIID bei der FINMA 2. Distribution des KIID 3. Herausforderungen

Mehr

Deutschland-Check Nr. 35

Deutschland-Check Nr. 35 Beschäftigung älterer Arbeitnehmer Ergebnisse des IW-Unternehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 13. Dezember 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21 50668

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

der die und in den von zu das mit sich des auf für ist im dem nicht ein eine als auch es an werden aus er hat daß sie nach wird bei

der die und in den von zu das mit sich des auf für ist im dem nicht ein eine als auch es an werden aus er hat daß sie nach wird bei der die und in den von zu das mit sich des auf für ist im dem nicht ein eine als auch es an werden aus er hat daß sie nach wird bei einer um am sind noch wie einem über einen so zum war haben nur oder

Mehr

Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern am politischen Willensbildungsprozess und an politischen Entscheidungen. Bonn, Mai 2014

Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern am politischen Willensbildungsprozess und an politischen Entscheidungen. Bonn, Mai 2014 Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern am politischen Willensbildungsprozess und an politischen Entscheidungen Bonn, Mai 2014 1 Untersuchungsanlage Erhebungsmethode Computergestützte Telefoninterviews

Mehr

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Sie möchten im Betreuten Wohnen leben. Dafür müssen Sie einen Vertrag abschließen. Und Sie müssen den Vertrag unterschreiben. Das steht

Mehr

Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten?

Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? DKG-Veranstaltung: DER NEUE 17C KHG IN DER UMSETZUNG Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? 29. August 2014, Hotel Meliá, Berlin Friedrich W. Mohr

Mehr

Allensbach: Das Elterngeld im Urteil der jungen Eltern

Allensbach: Das Elterngeld im Urteil der jungen Eltern August 2007 Allensbach: Das Elterngeld im Urteil der jungen Eltern Allensbach befragte im Juni 2007 eine repräsentative Stichprobe von 1000 Müttern und Vätern, deren (jüngstes) Kind ab dem 1.1.2007 geboren

Mehr

Mehr Geld verdienen! Lesen Sie... Peter von Karst. Ihre Leseprobe. der schlüssel zum leben. So gehen Sie konkret vor!

Mehr Geld verdienen! Lesen Sie... Peter von Karst. Ihre Leseprobe. der schlüssel zum leben. So gehen Sie konkret vor! Peter von Karst Mehr Geld verdienen! So gehen Sie konkret vor! Ihre Leseprobe Lesen Sie...... wie Sie mit wenigen, aber effektiven Schritten Ihre gesteckten Ziele erreichen.... wie Sie die richtigen Entscheidungen

Mehr

Mobile Intranet in Unternehmen

Mobile Intranet in Unternehmen Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet

Mehr

Menschen und Natur verbinden

Menschen und Natur verbinden Menschen und Natur verbinden Warum gibt es EuroNatur? Was nützt es, wenn wir den Kiebitz in Deutschland schützen, er dann aber auf seinem Zugweg zwischen Sommer- und Winterquartieren abgeschossen wird?

Mehr

Die Bundes-Zentrale für politische Bildung stellt sich vor

Die Bundes-Zentrale für politische Bildung stellt sich vor Die Bundes-Zentrale für politische Bildung stellt sich vor Die Bundes-Zentrale für politische Bildung stellt sich vor Deutschland ist ein demokratisches Land. Das heißt: Die Menschen in Deutschland können

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

G e s e l l s c h a f t s v e r t r a g der Dragons Rhöndorf Marketing GmbH-Beteiligungs-GbR GESELLSCHAFTSVERTRAG. 1 Name und Sitz

G e s e l l s c h a f t s v e r t r a g der Dragons Rhöndorf Marketing GmbH-Beteiligungs-GbR GESELLSCHAFTSVERTRAG. 1 Name und Sitz Seite 1 von 5 G e s e l l s c h a f t s v e r t r a g der Dragons Rhöndorf Marketing GmbH-Beteiligungs-GbR Die Gesellschafter Michael Wichterich, wohnhaft Wupperstr. 5, 53175 Bonn Hansjörg Tamoj, wohnhaft

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Einstellung!der!österreichischen!Bevölkerung! zum!rechtssystem:!imas"umfrage!2013!

Einstellung!der!österreichischen!Bevölkerung! zum!rechtssystem:!imasumfrage!2013! EinstellungderösterreichischenBevölkerung zumrechtssystem:imas"umfrage2013 MethodischeKonzeptionundLeitungderStudiedurchdasInstitutfürDemoskopie Allensbach,Deutschland. DurchführungderBefragunginÖsterreichdurchdieInstitutsgruppeIMAS.

Mehr

Modul 2 Nur eine Unterschrift, nur ein Klick?! Verträge- Rechte und Pflichten

Modul 2 Nur eine Unterschrift, nur ein Klick?! Verträge- Rechte und Pflichten Modul 2 Nur eine Unterschrift, nur ein Klick?! Verträge- Rechte und Pflichten Baustein: V14 Raten ohne Ende? Ziel: Sensibilisierung für die Folgen der Nichteinhaltung von Verträgen und die daraus entstehenden

Mehr

Lernerfolge sichern - Ein wichtiger Beitrag zu mehr Motivation

Lernerfolge sichern - Ein wichtiger Beitrag zu mehr Motivation Lernerfolge sichern - Ein wichtiger Beitrag zu mehr Motivation Einführung Mit welchen Erwartungen gehen Jugendliche eigentlich in ihre Ausbildung? Wir haben zu dieser Frage einmal die Meinungen von Auszubildenden

Mehr

DAS PARETO PRINZIP DER SCHLÜSSEL ZUM ERFOLG

DAS PARETO PRINZIP DER SCHLÜSSEL ZUM ERFOLG DAS PARETO PRINZIP DER SCHLÜSSEL ZUM ERFOLG von Urs Schaffer Copyright by Urs Schaffer Schaffer Consulting GmbH Basel www.schaffer-consulting.ch Info@schaffer-consulting.ch Haben Sie gewusst dass... >

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Überwachung elektronischer Daten und ihr Einfluss auf das Nutzungsverhalten im Internet

Überwachung elektronischer Daten und ihr Einfluss auf das Nutzungsverhalten im Internet Überwachung elektronischer Daten und ihr Einfluss auf das Nutzungsverhalten im Internet Repräsentativ-Befragung im Auftrag des DIVSI durchgeführt vom SINUS-Institut Heidelberg Hamburg, 3. Juli 2013 Methodische

Mehr

Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen

Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen Von RA Dr. Rainer Schütze, Fachanwalt für Medizinrecht Es ist zu unterscheiden zwischen: 1. Privat versicherten Patienten 2.

Mehr

Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops -

Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops - Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops - München, 31. Mai 2012 Anmerkungen zur Präsentation: Diese Präsentation soll vor allem Shopbetreibern

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Mandanteninformation Die neue amtliche Muster-Widerrufsbelehrung Art. 246 2 Abs. 3 Satz 1 Anlage 1 EGBGB

Mandanteninformation Die neue amtliche Muster-Widerrufsbelehrung Art. 246 2 Abs. 3 Satz 1 Anlage 1 EGBGB Die Entwicklung einer für den Rechtsverkehr sicheren und dem europäischen Verbraucherschutzrecht entsprechende Gestaltung des Widerrufsrechts oder Rückgaberechtes im Internethandel ist mit der amtlichen

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/897 18. Wahlperiode 04.06.2013

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/897 18. Wahlperiode 04.06.2013 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/897 18. Wahlperiode 04.06.2013 Antrag der Fraktion der PIRATEN Offenlegung von "Gesetzgebungs-Outsourcing" Der Landtag möge beschließen: Dem 31 der Geschäftsordnung

Mehr

Primzahlen und RSA-Verschlüsselung

Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Michael Fütterer und Jonathan Zachhuber 1 Einiges zu Primzahlen Ein paar Definitionen: Wir bezeichnen mit Z die Menge der positiven und negativen ganzen Zahlen, also

Mehr

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass

Mehr

100 Mikrokredite und Abschluss der Pilotphase. Ruedi Winkler, Präsident Verein GO! Ziel selbstständig

100 Mikrokredite und Abschluss der Pilotphase. Ruedi Winkler, Präsident Verein GO! Ziel selbstständig 100 Mikrokredite und Abschluss der Pilotphase Ruedi Winkler, Präsident Verein GO! Ziel selbstständig Vorbemerkung Wenn es um Fragen der Oekonomie geht, dann haben viele Leute den Eindruck, da könnten sie

Mehr

Outlook. sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8. Mail-Grundlagen. Posteingang

Outlook. sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8. Mail-Grundlagen. Posteingang sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8 Outlook Mail-Grundlagen Posteingang Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um zum Posteingang zu gelangen. Man kann links im Outlook-Fenster auf die Schaltfläche

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

Bitte beantworten Sie die nachfolgenden Verständnisfragen. Was bedeutet Mediation für Sie?

Bitte beantworten Sie die nachfolgenden Verständnisfragen. Was bedeutet Mediation für Sie? Bearbeitungsstand:10.01.2007 07:09, Seite 1 von 6 Mediation verstehen Viele reden über Mediation. Das machen wir doch schon immer so! behaupten sie. Tatsächlich sind die Vorstellungen von dem, was Mediation

Mehr

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Fall: (Obersatz zu den 5 W s ) G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -

Mehr

Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken?

Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken? UErörterung zu dem Thema Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken? 2000 by christoph hoffmann Seite I Gliederung 1. In zu großen Mengen ist alles schädlich. 2.

Mehr

Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000)

Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000) Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000) Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt

Mehr

Qualität und Verlässlichkeit Das verstehen die Deutschen unter Geschäftsmoral!

Qualität und Verlässlichkeit Das verstehen die Deutschen unter Geschäftsmoral! Beitrag: 1:43 Minuten Anmoderationsvorschlag: Unseriöse Internetanbieter, falsch deklarierte Lebensmittel oder die jüngsten ADAC-Skandale. Solche Fälle mit einer doch eher fragwürdigen Geschäftsmoral gibt

Mehr

Marc ist ein Arbeiter, der am 31. Dezember noch für seinen Arbeitgeber gearbeitet hat. Er wird entlassen.

Marc ist ein Arbeiter, der am 31. Dezember noch für seinen Arbeitgeber gearbeitet hat. Er wird entlassen. Marc ist ein Arbeiter, der am 31. Dezember noch für seinen Arbeitgeber gearbeitet hat. Er wird entlassen. Was ändert für Marc ab dem 1. Januar 2014? Andere Kündigungsfristen Recht auf einen Ausgleich für

Mehr

Erfolg im Verkauf durch Persönlichkeit! Potenzialanalyse, Training & Entwicklung für Vertriebsmitarbeiter!

Erfolg im Verkauf durch Persönlichkeit! Potenzialanalyse, Training & Entwicklung für Vertriebsmitarbeiter! Wer in Kontakt ist verkauft! Wie reden Sie mit mir? Erfolg im Verkauf durch Persönlichkeit! Potenzialanalyse, Training & Entwicklung für Vertriebsmitarbeiter! www.sizeprozess.at Fritz Zehetner Persönlichkeit

Mehr

VERERBEN IN ZWEI STUFEN

VERERBEN IN ZWEI STUFEN VERERBEN IN ZWEI STUFEN Bei sorgfältiger Planung eines Testamentes sollte nicht nur geklärt werden, wer Erbe wird, sondern auch der weitere Weg des vererbten Vermögens in die Überlegungen einbezogen werden:

Mehr

Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive)

Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive) Anwender - I n f o MID-Zulassung H 00.01 / 12.08 Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive) Inhaltsverzeichnis 1. Hinweis 2. Gesetzesgrundlage 3. Inhalte 4. Zählerkennzeichnung/Zulassungszeichen

Mehr

ONLINE-AKADEMIE. "Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht" Ziele

ONLINE-AKADEMIE. Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht Ziele ONLINE-AKADEMIE Ziele Wenn man von Menschen hört, die etwas Großartiges in ihrem Leben geleistet haben, erfahren wir oft, dass diese ihr Ziel über Jahre verfolgt haben oder diesen Wunsch schon bereits

Mehr

Der Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht

Der Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Einführung: In der derzeitigen Krise denken viele Arbeitgeber darüber nach, wie sie

Mehr

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster

Mehr

Was ist das Budget für Arbeit?

Was ist das Budget für Arbeit? 1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in

Mehr

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006 3.13 Pfarrdienstrecht Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes

Mehr

STREITFINANZIERUNG BEI IMMOBILIENKREDITEN. Recht für Alle. Niedrige Zinsen für Alle.

STREITFINANZIERUNG BEI IMMOBILIENKREDITEN. Recht für Alle. Niedrige Zinsen für Alle. STREITFINANZIERUNG BEI IMMOBILIENKREDITEN Recht für Alle. Niedrige Zinsen für Alle. MAXIMUM IUS WIR ÜBER UNS Ein starkes Team, Qualität und Kontinuität, setzt sich für Ihre Interessen ein! MAXIMUM IUS

Mehr

Was ist Sozial-Raum-Orientierung?

Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume

Mehr

c) Wie hoch ist der Holzverbrauch in der BRD je Einwohner in m³ pro Jahr?

c) Wie hoch ist der Holzverbrauch in der BRD je Einwohner in m³ pro Jahr? -- Vorname, Name - - Klasse lich... Der Wald ist für den Menschen lebensnotwendig. a) Nennen Sie drei Schutzfunktionen des Waldes. b) Wie viele m³ Holz werden im Durchschnitt je ha und Jahr in Bayern eingeschlagen?

Mehr

Grundlagen der Theoretischen Informatik, SoSe 2008

Grundlagen der Theoretischen Informatik, SoSe 2008 1. Aufgabenblatt zur Vorlesung Grundlagen der Theoretischen Informatik, SoSe 2008 (Dr. Frank Hoffmann) Lösung von Manuel Jain und Benjamin Bortfeldt Aufgabe 2 Zustandsdiagramme (6 Punkte, wird korrigiert)

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

Umfrage: Mediation im Profifußball

Umfrage: Mediation im Profifußball Umfrage: Mediation im Profifußball Mediation ist ein außergerichtliches Streitlösungsverfahren, in dem die Konfliktpartner selbstbestimmt verbindliche Lösungen finden. Hierbei werden sie von einem neutralen,

Mehr

Familie Wiegel. Solarstrom vom eigenen Dach. In Kooperation mit: www.stadtwerke-erfurt.de/solar

Familie Wiegel. Solarstrom vom eigenen Dach. In Kooperation mit: www.stadtwerke-erfurt.de/solar Familie Wiegel Solarstrom vom eigenen Dach. In Kooperation mit: www.stadtwerke-erfurt.de/solar Werden Sie Ihr eigener Stromerzeuger. Die SWE Energie GmbH versorgt Kunden zuverlässig und zu fairen Preisen

Mehr