Lohnsteuer-Tabellen 2011

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1 Beck-Texte im dtv 5764 Lohnsteuer-Tabellen 2011 Tag, Woche, Monat, Jahr mit Vorbemerkungen, Übergangstabellen und Solidaritätszuschlag. Einkommensteuer- Tabellen Grundtabelle, Splittingtabelle 21. Auflage Lohnsteuer-Tabellen 2011 schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Thematische Gliederung: Einkommen-, Lohn-, Körperschaft-, Gewerbe-, Umwandlungssteuer Verlag C.H. Beck München 2011 Verlag C.H. Beck im Internet: ISBN

2 Lohnsteuer-Tabellen 2011

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4 Lohnsteuer-Tabellen 2011 Allgemeine und Besondere Lohnsteuertabellen Tag Woche Monat Jahr mit Vorbemerkungen, Übergangstabellen und Solidaritätszuschlag Einkommensteuer-Tabellen 2011 Grundtabelle Splittingtabelle 21. Auflage Stand: 1. Januar 2011 Deutscher Taschenbuch Verlag

5 Im Internet: dtv.de beck.de Sonderausgabe Deutscher Taschenbuch Verlag GmbH & Co. KG, Friedrichstraße 1 a, München Redaktionelle Verantwortung: Verlag C. H. Beck ohg Gesamtherstellung: Druckerei C. H. Beck, Nördlingen (Adresse der Druckerei: Wilhelmstraße 9, München) Umschlaggestaltung: Agentur 42 (Fuhr & Partner), Mainz ISBN (dtv) ISBN (C. H. Beck)

6 Inhaltsverzeichnis Hinweis zu den Steuertabellen... Vorbemerkung zu den Lohnsteuertabellen für Programmanleitung zum Berechnungsprogramm... VII IX XVII I. Allgemeine Lohnsteuertabellen Tag Übergangstabelle Solidaritätszuschlag Tag... 1 Tageslohnsteuertabelle bis 210,59 Euro... 3 Woche Übergangstabelle Solidaritätszuschlag Woche Wochenlohnsteuertabelle bis 1 222,19 Euro Monat Übergangstabelle Solidaritätszuschlag Monat Monatslohnsteuertabelle bis 7 505,99 Euro Jahr Übergangstabelle Solidaritätszuschlag Jahr Jahreslohnsteuertabelle bis ,99 Euro II. Besondere Lohnsteuertabellen Monat Übergangstabelle Solidaritätszuschlag Monat Monatslohnsteuertabelle bis 7 343,99 Euro Jahr Übergangstabelle Solidaritätszuschlag Jahr Jahreslohnsteuertabelle bis ,99 Euro III. Einkommensteuertabellen Vorbemerkung zu den Einkommensteuertabellen für ESt Einkommensteuer-Grundtabelle Einkommensteuer-Splittingtabelle

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8 Hinweise zu den Steuertabellen Allgemeine und Besondere Lohnsteuertabellen für 2011 Übergangstabellen Solidaritätszuschlag für 2011 Einkommensteuertabellen für 2011 Die in dieser Sammlung enthaltenen Einkommensteuertabellen wurden nach den in 32 a EStG vorgegebenen Berechnungsgrundlagen ermittelt. Für die Berechnung der Einkommensteuer kommt der stufenlose Steuertarif zur Anwendung. Zur Anwendung der Tabellen siehe die Vorbemerkungen zu T 1. Die in dieser Sammlung enthaltenen Lohnsteuertabellen beruhen auf den in 39 b EStG vorgeschriebenen Berechnungsgrundlagen und sind auf Basis des vom BMF am bekannt gemachten geänderten Programmablaufplans für die Erstellung von Lohnsteuertabellen 2011 erstellt worden. Zur Anwendung der Tabellen siehe die Vorbemerkungen auf S. XI. Hinweis: Die Zahlen der Tabellen sind nach amtlichen Unterlagen ermittelt. Ihre Wiedergabe erfolgt ohne Gewähr. Berechnungsprogramm auf CD-ROM Grundlage des auf CD-ROM beigefügten Lohn- und Einkommensteuer- Berechnungsprogramms ist der vom BMF bekanntgemachte EURO-Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer in 2010 vom VII

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10 Vorbemerkung LSt LSt Vorbemerkung Vorbemerkung LSt Vorbemerkung zu den Lohnsteuertabellen 2011 Die zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer erstellten Lohnsteuertabellen wurden auf Basis des gem. 51 Abs. 4 Nr. 1 a EStG vom BMF veröffentlichten geänderten Programmablaufplans für die Erstellung von Lohnsteuertabellen 2011 vom berechnet. Entgegen der maschinellen Berechnung der Lohnsteuer (sogenannter Formeltarif) kommt zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer auch weiterhin der sogenannte Stufentarif zur Anwendung. Die Berechnung nach diesem Stufentarif ist auch weiterhin zulässig, es kommt allerdings zu geringfügigen Abweichungen gegenüber der Berechnung nach dem sogenannten Formeltarif, also der elektronischen Berechnung. Beide Berechnungsarten werden von der Finanzverwaltung ausdrücklich gebilligt. Zur genauen Berechnung der Lohnsteuer nach dem Formeltarif benutzen Sie bitte das beigefügte Berechnungsprogramm auf CD-ROM. Eine Programmanleitung ist auf den Seiten XVII ff. enthalten. Die Lohnsteuertabellen sind aus dem Einkommensteuertarif gem. 32 a EStG abgeleitet und zwar die Steuerbeträge der Steuerklassen I, II und IV aus dem Einkommensteuertarif nach 32 a Abs. 1, die Steuerbeträge der Steuerklasse III aus dem in 32 a Abs. 5 festgelegten Splitting-Verfahren. Die Steuerbeträge der Steuerklassen V und VI sind aus dem Einkommensteuertarif in der Weise abgeleitet worden, daß für das zu versteuernden Einkommens jeweils der Betrag als Jahressteuer ermittelt worden ist ( 39 b Abs. 2 EStG), der sich aus dem Zweifachen des Unterschiedsbetrags zwischen dem Steuerbetrag für das Eineinviertelfache und dem Steuerbetrag für das Dreiviertelfache des abgerundeten zu versteuernden Jahresbetrags nach 32 a Abs. 1 EStG ergibt. Hierdurch wird im Ergebnis unterstellt, daß das nach der Steuerklasse V oder VI zu versteuernde Einkommen 40 v. H. des gesamten zu versteuernden Einkommens beträgt, das gesamte zu versteuernde Einkommen nach dem Einkommensteuer-Splittingtarif zu versteuern ist und bereits 60 v. H. des gesamten zu versteuernden Einkommens entsprechend versteuert werden. Im übrigen ist besonders vorgeschrieben worden, daß die Steuerbeträge in den Steuerklassen V und VI mindestens 14 v. H. und höchstens 42 v. H. sowie für den Euro übersteigenden Teil 45 v. H. des maßgebenden zu versteuernden Jahresbetrags betragen. Die Beträge des zu versteuernden Einkommens sind durch Hinzurechnung verschiedener Beträge unter Bildung von Steuerklassen in Jahresarbeitslöhne umgerechnet worden ( 39 b Abs. 2 bis 3 EStG). Auf diese Weise sind folgende Beträge in die Jahreslohnsteuertabelle eingearbeitet worden: der tarifliche Grundfreibetrag ( 32 a Abs. 1 EStG) von in den Steuerklassen I, II und IV, von in der Steuerklasse III, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ( 9 a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG) von 920 oder bei Versorgungsbezügen der Pauschbetrag ( 9 a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) von 102 in den Steuerklassen I bis V, IX

11 LSt Vorbemerkung der Sonderausgaben-Pauschbetrag ( 10 c Satz 1 EStG) von 36 in den Steuerklassen I bis V, eine Vorsorgepauschale aus den Teilbeträgen a) für die RV bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen RV pflichtversichert oder von der gesetzlichen RV nach 6 Absatz 1 Nr. 1 SGB VI befreit sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn 50 Prozent des Beitrags in der allgemeinen RV unter Berücksichtigung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen entspricht. Im Kalenderjahr 2011 ist der so ermittelte Betrag auf 44% begrenzt ( 39 b Abs. 4 EStG), b) für die KV bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen KV versichert sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenzen und den ermäßigten Beitragssatz ( 243 SGB V) dem Arbeitnehmeranteil eines pflichtversicherten Arbeitnehmers entspricht, c) für die PflegeV bei Arbeitnehmern, die in der sozialen PflegeV versichert sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenzen und den bundeseinheitlichen Beitragssatz dem Arbeitnehmeranteil eines pflichtversicherten Arbeitnehmers entspricht, erhöht um den Beitragszuschlag des Arbeitnehmers nach 55 Absatz 3 SGB XI, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, d) für die KV und für die private Pflege-PflichtV bei Arbeitnehmern, die nicht unter Buchstabe b und c fallen, in den Steuerklassen I bis V in Höhe der dem Arbeitgeber mitgeteilten Beiträge im Sinne des 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG, etwaig vervielfältigt unter sinngemäßer Anwendung von Satz 2 auf einen Jahresbetrag, vermindert um den Betrag, der bezogen auf den Arbeitslohn unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenzen und den ermäßigten Beitragssatz in der gesetzlichen KV sowie den bundeseinheitlichen Beitragssatz in der sozialen PflegeV dem Arbeitgeberanteil für einen pflichtversicherten Arbeitnehmer entspricht, wenn der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, Zuschüsse zu den KV- und PflegeVBeiträgen des Arbeitnehmers zu leisten; Entschädigungen im Sinne des 24 Nummer 1 EStG sind bei Anwendung der Buchstaben a bis c nicht zu berücksichtigen; mindestens ist für die Summe der Teilbeträge nach den Buchstaben b und c oder für den Teilbetrag nach Buchstabe d ein Betrag in Höhe von 12 Prozent des Arbeitslohns, höchstens Euro in den Steuerklassen I, II, IV, V, VI und höchstens Euro in der Steuerklasse III anzusetzen, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ( 24 b EStG) von in der Steuerklasse II. Die Monatslohnsteuertabellen, die Wochenlohnsteuertabellen und die Tageslohnsteuertabellen sind nach 39 b Abs. 2 EStG aus den Jahreslohnsteuertabellen abgeleitet worden. Dabei sind die Anfangsbeträge der Arbeitslohnstufen und die Lohnsteuerbeträge für die Monatslohnsteuertabelle mit einem Zwölftel, für die Wochenlohnsteuertabelle mit 7 / 360 und für die X

12 Vorbemerkung LSt Tageslohnsteuertabelle mit 1 / 360 der Jahresbeträge angesetzt worden. Für Lohnzahlungszeiträume, für die keine Lohnsteuertabellen bestehen, ist die Lohnsteuer aus den mit der Zahl der Kalendertage oder Wochen dieser Zeiträume vervielfachten Beträgen der maßgebenden Tageslohnsteuertabelle oder Wochenlohnsteuertabelle zu ermitteln. Vor Ermittlung der Lohnsteuer aus der maßgebenden Lohnsteuertabelle hat der Arbeitgeber ggf. den auf den Lohnzahlungszeitraum entfallenden Anteil des Versorgungs-Freibetrags und des Zuschlags zum Versorgungs-Freibetrag ( 19 Abs. 2 EStG) oder des Altersentlastungsbetrags ( 24 a EStG) und einen Freibetrag nach Maßgabe der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers vom Arbeitslohn abzuziehen oder um einen etwaigen Hinzurechnungsbetrag ( 39 a Abs. 1 Nr. 7 EStG) zu erhöhen. Dabei ist der Versorgungs-Freibetrag mit 30,4 v. H. der Versorgungsbezüge, höchstens mit monatlich 190, wöchentlich 44,31 und täglich 6,33 zu berücksichtigen. Der Zuschlag zum Versorgungs-Freibetrag ist höchstens mit monatlich 57, wöchentlich 13,30 und täglich mit 1,90 anzusetzen. Der Altersentlastungsbetrag ist mit 30,4 v. H. des Arbeitslohns ohne etwaige Versorgungsbezüge, höchstens mit monatlich 120,33, wöchentlich 28,07 und täglich 4,01 zu berücksichtigen. Die besonderen Lohnsteuertabellen gelten für Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, wie Beamte, Richter, Berufssoldaten, Arbeitnehmer der Sozialversicherungsträger und Geistliche der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, Bezieher von Ruhegehältern u. dgl. Für diesen Personenkreis sowie Arbeitnehmer, die privat kranken- und pflegeversichert sind (Lohnsteuerberechnung nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle), kann die Lohnsteuer nicht mehr direkt aus den Lohnsteuertabellen entnommen werden, sondern es muss zunächst eine Zwischenrechnung vorgenommen werden. Dabei werden die nachgewiesenen Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers um die nach den Lohnsteuertabellen für den tatsächlichen (Brutto)Jahresarbeitslohn berücksichtigte Mindestvorsorgepauschale (BVSP) gemindert. Von dem verbleibenden Betrag ist der typisierte Arbeitgeberzuschuss (TAGZ) zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen, wenn der Arbeitgeber verpflichtet ist, einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Der so ermittelte Wert ist von dem maßgeblichen Bruttoarbeitslohn abzuziehen. Die Lohnsteuer ist für den geminderten Bruttoarbeitslohn in der Tabelle abzulesen. Für diese Nebenrechnung weisen die allgemeinen und besonderen Lohnsteuertabellen für privat versicherte Arbeitnehmer den typisierten Arbeitgeberzuschuss (TAGZ) und die Mindestvorsorgepauschale (BVSP) für die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge aus. XI

13 LSt Vorbemerkung Berechnungsbeispiele Beispiel 1 Allgemeine Lohnsteuertabelle, private KV und PflegeV: Ein Arbeitnehmer in der Steuerklasse III (keine Kinder, Beitragsbemessungsgrenze West) erhält einen Bruttojahresarbeitslohn von Euro. Er ist in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und privat kranken- und pflegeversichert. Seine nachgewiesenen Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge betragen Euro im Jahr. Dazu erhält er einen Zuschuss von seinem Arbeitgeber. Die Lohnsteuer nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle beträgt Euro im Jahr, dabei ist durch die Berücksichtigung der Vorsorgepauschale ein Aufwand für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung von Euro berücksichtigt, der typisierte Arbeitgeberzuschuss wird 2011 mit Euro ausgewiesen. Um die nachgewiesenen Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge zu berücksichtigen, sind in einer Nebenrechnung diese Beiträge um die nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle berücksichtigte Mindestvorsorgepauschale und den typisierten Arbeitgeberzuschuss zu mindern. Es verbleiben (9 600 Euro Euro Euro =) Euro, die den Bruttojahresarbeitslohn mindern. In diesem Fall ist die Lohnsteuer bei einem Bruttojahresarbeitslohn von ( Euro Euro = Euro) abzulesen. Die Lohnsteuer beträgt in der Steuerklasse III Euro. Beispiel 2 Besondere Lohnsteuertabelle, rentenversicherungsfrei und private KV und PflegeV: Ein Beamter in der Steuerklasse I ohne Kinder erhält einen Jahresarbeitslohn von Euro. Seine nachgewiesenen Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge betragen Euro im Jahr. Er erhält keinen Zuschuss von seinem Arbeitgeber. Die Lohnsteuer nach der besonderen Lohnsteuertabelle beträgt 759 Euro im Jahr, dabei ist durch die Berücksichtigung der Mindestvorsorgepauschale ein Aufwand für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung von Euro berücksichtigt. Um die nachgewiesenen Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge zu berücksichtigen, sind in einer Nebenrechnung diese Beiträge um die nach der besonderen Lohnsteuertabelle berücksichtigte Mindestvorsorgepauschale zu mindern. Es verbleiben (2 400 Euro Euro) = 599 Euro, die den Jahresarbeitslohn mindern. In diesem Fall ist die Lohnsteuer bei einem Jahresarbeitslohn von ( Euro 599 Euro =) Euro abzulesen. Die Lohnsteuer beträgt in der Steuerklasse I 651 Euro. Für Fälle, in denen die Lohnsteuertabellen keine Möglichkeit zur Berechnung anbieten, wird auf das beiliegende Berechnungsprogramm auf CD verwiesen. XII

14 Vorbemerkung LSt Für die Ermittlung der Lohnsteuer ist die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerklasse maßgebend. Die Einreihung der Arbeitnehmer in die verschiedenen Steuerklassen ergibt sich aus 38 b EStG. Hiernach können Ehegatten, die unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, wählen, ob sie beide nach der Steuerklasse IV oder ob einer der Ehegatten nach Steuerklasse III und der andere Ehegatte nach Steuerklasse V besteuert werden sollen. Anstelle der Steuerklassenkombination III/V kann ab 2010 das Faktorverfahren ( 39 f EStG) bei Ehegatten angewendet werden. Bei Ehegatten, die in die Steuerklasse IV gehören ( 38 b Satz 2 Nr. 4 EStG), hat das Finanzamt auf Antrag beider Ehegatten nach 39 a EStG anstelle der Steuerklassenkombination III/V ( 38 b Satz 2 Nr. 5 EStG) auf der Lohnsteuerkarte jeweils die Steuerklasse IV in Verbindung mit einem Faktor zur Ermittlung der Lohnsteuer einzutragen, wenn der Faktor kleiner als 1 ist. Der Faktor ist Y : X und vom Finanzamt mit drei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen. Y ist die voraussichtliche Einkommensteuer für beide Ehegatten nach dem Splittingverfahren ( 32 a Abs. 5 EStG) unter Berücksichtigung der in 39 b Abs. 2 EStG genannten Abzugsbeträge. X ist die Summe der voraussichtlichen Lohnsteuer bei Anwendung der Steuerklasse IV für jeden Ehegatten. In die Bemessungsgrundlage für Y werden jeweils neben den Jahresarbeitslöhnen der ersten Dienstverhältnisse zusätzlich nur Beträge einbezogen, die nach 39 a Abs. 1 Nr. 1 bis 6 EStG als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden könnten; Freibeträge werden neben dem Faktor nicht eingetragen. In den Fällen des 39 a Abs. 1 Nr. 7 EStG sind bei der Ermittlung von Y und X die Hinzurechnungsbeträge zu berücksichtigen; die Hinzurechnungsbeträge sind zusätzlich auf der Lohnsteuerkarte für das erste Dienstverhältnis einzutragen. Arbeitslöhne aus zweiten und weiteren Dienstverhältnissen (Steuerklasse VI) sind im Faktorverfahren nicht zu berücksichtigen. Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn hat der Arbeitgeber Steuerklasse IV und den Faktor anzuwenden. Bei Anwendung des Faktorverfahrens ist zwingend eine Veranlagung durchzuführen ( 46 Abs. 2 Nr. 3 a EStG), ebenso bei Vorliegen anderer Einkünfte von mehr als 410 ( 46 Abs. 2 EStG). Die für die Ehegatten günstigste Steuerklassenkombination hängt in erster Linie von der Höhe ihrer Arbeitslöhne, vom Verhältnis dieser Arbeitslöhne zueinander und von der Inanspruchnahme eines etwaigen Freibetrags und seiner Verteilung auf die Ehegatten ab. Bei der Steuerklassenkombination III/V kann die einbehaltene Lohnsteuer im Verhältnis zur Jahressteuerschuld zu gering sein, wenn das gemeinsam zu versteuernde Einkommen der Ehegatten der progressiven Besteuerung unterliegt. Daher müssen Ehegatten, die die Steuerklassen III/V gewählt haben, in jedem Fall zur Einkommensteuer veranlagt werden. XIII

15 LSt Vorbemerkung Bei erweiterter unbeschränkter Steuerpflicht erhalten die Arbeitnehmer anstelle der Lohnsteuerkarte auf Antrag vom Betriebsstättenfinanzamt eine Bescheinigung über die maßgebende Steuerklasse und einen etwa in Betracht kommenden Freibetrag ( 39 c Abs. 3 bzw. Abs. 4 EStG). Erweitert unbeschränkt steuerpflichtig sind zum einen deutsche Staatsangehörige, die nicht im Inland wohnen und zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen sowie bestimmte zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige ( 1 Abs. 2 EStG). Zum anderen können auf Antrag auch andere Staatsangehörige, die nicht im Inland wohnen, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden, soweit sie inländische Einkünfte haben, die mindestens zu 90 v. H. der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder wenn die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als betragen, wobei eine Kürzung dieses Betrages nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates in Betracht kommt ( 1 Abs. 3 EStG). Neben der allgemeinen und besonderen Lohnsteuertabelle, die der Ermittlung der vom Arbeitgeber einzubehaltenden und abzuführenden Lohnsteuer dient, ohne dass hierbei Kinderfreibeträge zu berücksichtigen sind, besteht noch eine Lohnsteuertabelle, in der die Kinderfreibeträge eingearbeitet sind. Sie dient aber im Rahmen des laufenden Lohnsteuerabzugs nur dazu, die Lohnsteuer zu ermitteln, die die Bemessungsgrundlage für die sog. Annexsteuern darstellt ( 51 a Abs. 2 a EStG), das sind die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag. Ist für den Arbeitnehmer die Berücksichtigung von Freibeträgen für Kinder nach 32 EStG günstiger als das Kindergeld, wird dies bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt und entsprechend verrechnet ( 31 EStG). Lohnsteuerklassen nach 38 b EStG Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer in Steuerklassen eingereiht. Dabei gilt folgendes: 1. In die Steuerklasse I gehören Arbeitnehmer, die a) ledig sind, b) verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und bei denen die Voraussetzungen für die Steuerklasse III oder IV nicht erfüllt sind; 2. in die Steuerklasse II gehören die unter Nummer 1 bezeichneten Arbeitnehmer, wenn bei ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ( 24 b EStG) zu berücksichtigen ist; XIV

16 Vorbemerkung LSt 3. in die Steuerklasse III gehören Arbeitnehmer, a) die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und aa) der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder bb) der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse V eingereiht wird, b) die verwitwet sind, wenn sie und ihr verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und in diesem Zeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebt haben, für das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, c) deren Ehe aufgelöst worden ist, wenn aa) im Kalenderjahr der Auflösung der Ehe beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben und bb) der andere Ehegatte wieder geheiratet hat, von seinem neuen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und er und sein neuer Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, für das Kalenderjahr, in dem die Ehe aufgelöst worden ist; 4. in die Steuerklasse IV gehören Arbeitnehmer, die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers ebenfalls Arbeitslohn bezieht; 5. in die Steuerklasse V gehören die unter Nummer 4 bezeichneten Arbeitnehmer, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse III eingereiht wird; 6. die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und weiteren Dienstverhältnis. Als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne der Nummern 3 und 4 gelten nur Personen, die die Voraussetzungen des 1 Abs. 1 oder 2 oder des 1 a EStG erfüllen. Eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung hat der Arbeitgeber bei Abschluss des Lohnkontos, d. h. bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres auszustellen ( 41 b Abs. 1 EStG). Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung erteilen können, haben eine entsprechende Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers zu erteilen ( 41 b Abs. 3 EStG). Dies erfolgt auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte oder als besondere Lohnsteuerbescheinigung, ist aber dann fest mit der Lohnsteuerkarte zu verbinden, so daß eine Lösung nicht ohne Beschädigung möglich ist. Der Inhalt ergibt sich aus den vorgedruckten Angaben. XV

17 LSt Vorbemerkung Erhebung des Solidaritätszuschlags Gem. 3 Abs. 4 SolZG ist der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% beim Abzug vom laufenden Arbeitslohn nur zu erheben, wenn die Bemessungsgrundlage (Lohnsteuer) im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum 1. bei monatlicher Lohnzahlung a) in der Steuerklasse III mehr als 162 Euro und b) in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als 81 Euro, 2. bei wöchentlicher Lohnzahlung a) in der Steuerklasse III mehr als 37,80 Euro und b) in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als 18,90 Euro, 3. bei täglicher Lohnzahlung a) in der Steuerklasse III mehr als 5,40 Euro und b) in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als 2,70 Euro beträgt. Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich ist der Solidaritätszuschlag nur zu ermitteln, wenn die Bemessungsgrundlage in Steuerklasse III mehr als Euro und in den Steuerklassen I, II oder IV mehr als 972 Euro beträgt. Der Solidaritätszuschlag beträgt darüber hinaus nicht mehr als 20 v. H. des Unterschiedsbetrags zwischen der Bemessungsgrundlage und den o. g. Freigrenzen. Dieser Übergangswert ist den den einzelnen Tabellen jeweils vorangestellten Übergangstabellen Solidaritätszuschlag zu entnehmen, wobei diese auf Sonstige Bezüge nicht anzuwenden sind. XVI

18 Lohnsteuertabellen 2011 Programmbeschreibung Vorbemerkung LSt Vorbemerkung: Grundlage des vorliegenden Programms ist der vom Bundesministerium der Finanzen bekannt gemachte Euro-Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenen Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlages und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer in 2011 vom Für die maschinelle Berechnung der Lohn- und Einkommensteuer kommt der stufenlose Steuertarif (sog. Formeltarif) zur Anwendung. Der Formeltarif bedeutet, dass die Lohn- und Einkommensteuer exakt für den sich bei der Lohnsteuerberechnung bzw. Steuerveranlagung ergebenden Einzelwert berechnet wird. Dieser exakte Wert kann mit dem beiliegenden Programm berechnet werden. 1. Technische Vorraussetzungen Das Berechnungsprogramm kann auf allen PCs mit fest installiertem CD- ROM-Laufwerk, mind. 16 MB Arbeitsspeicher, Festplatte mit mind. 4 MB, Windows 98, Windows 2000, Windows XP, VISTA oder Windos 7 betrieben werden. Sie benötigen einen Bildschirm mit einer Mindestauflösung von Pixel (empfohlene Auflösung: Pixel). Achtung: Passen Sie bitte das Programm entweder durch Mausklick auf die automatische Vergrößerung oder individuell mit Verziehen der unteren und seitlichen Ränder an Ihre Bildschirmgröße an. Durch die Windowsoberfläche erhalten Sie klare Vorgaben. Das Programm ist sehr einfach und benutzerfreundlich zu bedienen. 2. Installation Bitte legen Sie die CD-ROM in Ihr CD-ROM-Laufwerk ein. Das Installationsprogramm startet automatisch. Sollte durch eine spezielle Systemkonfiguration kein automatischer Start erfolgen, rufen Sie über Start Ausführen Durchsuchen Ihr CD-ROM-Laufwerk auf. Anschließend starten Sie mit einem Doppelklick die Datei setup.exe. 3. Inhalt Das Berechnungsprogramm 2011 enthält: Die Lohnsteuerberechnung Tag, Woche, Monat und Jahr nach der Lohnsteuertabelle vom laufenden Arbeitslohn sowie von den Versorgungsbezügen die Hochrechnung des Bruttolohns ausgehend vom Nettolohn die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge (Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung) für Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Berechnung der Einkommensteuer nach Grund- und Splittingtarif XVII

19 LSt Vorbemerkung 4. Kurzbeschreibung Steuer- und Sozialversicherungsberechnung Über das Menü Einstellungen können Sie wählen, ob Sie den Arbeitgeber- oder den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung ausgewiesen haben möchten. Über Einstellungen Einkommensteuer-Anzeige und Eingabe des entsprechenden zu versteuernden Einkommens erhalten Sie die Einkommensteuerberechnung wahlweise nach Grund- und Splittingtarif angezeigt. Die bereits voreingestellten Beitragsbemessungsgrenzen Ost/West erhalten Sie über Einstellungen Bemessungsgrenze. Die Beitragsbemessungsgrenzen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden jährlich neu festgelegt. Diese Datenfelder sind jederzeit änderbar, wenn sich die Bemessungsgrenzen unterjährig ändern sollten. XVIII

20 Vorbemerkung LSt Das Programm berücksichtigt die entsprechenden Lohnzahlungszeiträume täglich / wöchentlich / monatlich / jährlich bei der Sozialversicherungsberechnung automatisch. Erklärung der Eingabefelder Lohnzahlungszeitraum: Wählen Sie jeweils den gewünschten Lohnzahlungszeitraum (Tag, Woche, Monat, Jahr) aus der Listbox. Altersentlastungsbetrag: Altersentlastungsbetrag nach 24 a EStG. 65 im Jahre: Auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgendes Kalenderjahr. Steuerklasse: Wählen Sie aus der Listbox die Steuerklasse lt. Lohnsteuerkarte aus. Faktorverfahren: Aktivieren Sie ggf. ob der Arbeitnehmer nach dem Faktorverfahren (nur Steuerklasse IV) besteuert wird und geben den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Faktor ein. Kirchensteuer: Hier tragen Sie den entsprechenden Kirchensteuersatz ein. steuerpflichtiger Bruttolohn: Tragen Sie den steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn ein ohne Sonstige Bezüge und ohne Vergütung für mehrjährige Tätigkeit. darin enthaltene Versorgungsbezüge: Tragen Sie hier den entsprechenden im steuerpflichtigen Bruttolohn enthaltenen Betrag ein. Versorungsbezug im Januar: Versorgungsbezug im Januar bzw. für den ersten vollen Monat. Sonderzahlung für Versorgungsempfänger Kj.: Voraussichtliche Sonderzahlung für Versorgungsempfänger im Kalenderjahr ohne Sterbegeld, Kapitalauszahlungen und Abfindungen bei Versorgungsbezügen. Versorgungsbezüge gezahlt für: Zahl der Monate, für die Versorgungsbezüge gezahlt wurden. Erstmaliger Versorgungsbezug im Jahr: Jahr, in dem der Versorgungsbezug erstmalig gewährt wurde. Freibetrag: Tragen Sie hier den Freibetrag lt. Lohnsteuerkarte für den entsprechenden Lohnzahlungszeitraum ein. Hinzurechnungsbetrag: Hinzurechungsbetrag lt. Lohnsteuerkarte, bezogen auf den Lohnzahlungszeitraum. Abfindungen/Kap.Ausz./Sterbegeld: Sterbegeld bei Versorgungsbezügen sowie Kapitalauszahlungen und Abfindungen ohne Bezüge für mehrere Jahre. Zahl der Kinderfreibeträge: Bitte tragen Sie hier die Kinderfreibeträge lt. Lohnsteuerkarte ein. Aktivieren Sie im Bedarfsfall, ob der Arbeitnehmer nach der allgemeinen oder besonderen Lohnsteuertabelle besteuert wird, XIX

21 LSt Vorbemerkung der Arbeitnehmer bekenntnislos ist und damit keine Kirchensteuer berechnet werden soll. Bei in der KV und PflegeV privat versicherten Arbeitnehmern, die in der RV und ALV pflichtversichert sind (Besteuerung nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle) geben Sie bitte den privaten Basis-KV- und PflegeV-Beitrag ein. Bei in der KV und PflegeV privat und in der RV und ALV nicht pflichtversicherten Arbeitnehmer (z. B. Beamte) (Besteuerung nach der besonderen Lohnsteuertabelle) geben Sie ebenfalls den privaten Basis-KV- und PflegeV-Beitrag ein. Aktivieren Sie in beiden Fällen ggf. ob der Arbeitnehmer einen Anspruch auf den AG-Zuschuss hat. Im Eingabefeld Sonstige Abzüge können Sie vom Nettolohn einzubehaltene Abzüge eingeben und textmäßig bezeichnen. Der eingegebene Betrag wird automatisch vom Nettolohn abgezogen. Über das Auswahlfenster regeln Sie die Zuordnung der Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung. Über das Auswahlfenster XX

22 Vorbemerkung LSt geben Sie die entsprechenden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile ein. Diese Werte bleiben bis zu einer erneuten Änderung fest eingestellt. Achten Sie bitte ggf. auf die verschiedenen Beitragssätze der Krankenkassen. Berücksichtigen Sie die Zuschläge für die Pflegeversicherung bei Kinderlosen sowie den Aufschlag bei der Krankenversicherung in den dafür vorgesehenen Feldern. 5. Steuerklassenvergleich Über das Menü Dienste Steuerklassenvergleich können Sie die günstigste Kombination der Steuerklassen bei Ehegatten ermitteln: 6. Hotline Sollten Sie Fragen oder Anregungen zum Programm haben, erreichen Sie uns von Montags bis Donnerstags jeweils von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 16:00 Uhr, Freitags von 09:00 bis 12:00 Uhr unter der Nummer / (Telefax / ). Sie können uns natürlich auch eine schreiben. Die Adressen dazu lauten info@lohnabrechnung-am-pc.de oder fortec@ezhtechno.de. Hinweis: Wenn Sie neben der Lohn- und Einkommensteuer sowie Sozialversicherung auch Spezialberechnungen wie Geringfügige Beschäftigung, Gleitzone, Abfindungen etc. durchführen wollen, empfehlen wir Ihnen das Programm Lohnsteuertabellen 2011, Berechnungsprogramm für ca. 34, zu nutzen. ISBN XXI

23 LSt Vorbemerkung XXII

VI. Steuererhebung -> 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)

VI. Steuererhebung -> 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) 39b EStG Einkommensteuergesetz (EStG) Bundesrecht VI. Steuererhebung -> 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) Titel: Einkommensteuergesetz (EStG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: EStG Gliederungs-Nr.:

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