Hierzu soll qualifiziertes Ehrenamt von Vereinen, Verbänden, Kirchen und Eltern in die Ganztagsbetreuung integriert werden.
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- Theresa Beltz
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1 Jugendbegleiterprogramm Es handelt sich in erster Linie um Ehrenamt. Hierzu soll qualifiziertes Ehrenamt von Vereinen, Verbänden, Kirchen und Eltern in die Ganztagsbetreuung integriert werden. Anforderungen an den Jugendbegleiter Tätigkeitsbeschreibung Als Jugendbegleiter eignen sich insbesondere pädagogisch bereits qualifizierte Personen wie ausgebildete Übungsleiter, Jugendgruppenleiter, Schülermentoren und Bürgermentoren, Musikschulpädagogen, Fachleute aus der Wirtschaft u. a. Es erfolgt eine enge Zusammenarbeit mit dem hauptamtlich tätigen Personal der Schule und der Kooperationspartner, das seinerseits die Arbeit der Jugendbegleitung unterstützt. Zur Planungssicherheit verpflichten sich Jugendbegleiter für mindestens ein Schulhalbjahr. Ein abgestimmter Einsatz mehrerer Jugendbegleiter für ein Angebot in diesem Zeitraum ist ebenfalls möglich, wenn eine verlässliche Planung sichergestellt bleibt. Die wöchentliche Einsatzzeit richtet sich nach den örtlichen Erfordernissen und wird zwischen den außerschulischen Partnern und der Schule entsprechend den Rahmenvorgaben der Schulleitung und des Schulträgers vereinbart. Qualifikation Die Tätigkeit als Jugendbegleiter erfordert eine Grundqualifikation, die neben pädagogischen Grundkenntnissen auch organisatorische und administrative Kompetenz umfasst. Formaler Rahmen Landesweite Rahmenvereinbarung Im Einvernehmen mit den betroffenen Landesorganisationen (vor allem Landessportverband, Landesverband der Musikschulen, Laien-Musikbünde, Landesjugendring, Landesarbeitsgemeinschaft offene Jugendbildung, Landesvereinigung kulturelle Jugendbildung, Rettungsorganisationen, Umwelt- und Naturschutzverbände, Wirtschaftsverbände, Landesverband der Schulfördervereine, Weiterbildungsverbände sowie Kirchen und kommunale Landesverbände) wird eine Rahmenvereinbarung getroffen, die Grundlinien zur Qualifikation und Leistung sowie zur Finanzierung des Jugendbegleiter-Programms festlegt. Die Vereinbarung stellt die Basis für die örtlichen Koordinierungsgruppen dar. Durch Beitritt zur Rahmenvereinbarung entsteht ein Kreis von Institutionen, deren Mitglieder - auch mit eigenen Angeboten - als Jugendbegleiter an Schulen tätig werden können. Die konkrete Festlegung der Angebote und des Personals erfolgt dann in der Regel durch die örtlichen Koordinierungsgremien, die abschließende Entscheidung über den Einsatz durch die Schulleitung.
2 Rahmenkatalog Als Ratgeber beim Einsatz von Jugendbegleitern auf örtlicher Ebene wird eine Handreichung herausgegeben. Diese enthält Informationen über Eckdaten der Rahmenvereinbarung, Qualifikationsmerkmale, Verfahrenswege, kooperierende Verbände bzw. Institutionen, mögliche Themenbereiche sowie Hinweise zur effektiven Kooperation und Koordinierung. Jugendbegleitung ist kein starres, von oben aufgesetztes Programm, sondern ein individuell zu entwickelndes Angebot vor Ort für jede einzelne Schule, das, abgestimmt auf die konkreten lokalen Gegebenheiten, Partner und Bedürfnisse, entwickelt wird. Wesentlich ist deshalb die enge Zusammenarbeit von Schule, Vereinen, Kirchen, Kommune und Eltern innerhalb der Schulgemeinschaft. Von Bedeutung ist insbesondere eine gute Zusammenarbeit zwischen den Jugendbegleitern und den Lehrkräften. Im Übrigen wird das Jugendbegleiter-Programm über das mit der Schule zu entwickelnde pädagogische Konzept eng in bestehende Kooperationen von Schulen und außerschulischen Institutionen eingebunden. Die letzte Verantwortung für den Einsatz der Jugendbegleiter sowie die pädagogische, fachliche und organisatorische Aufsicht obliegt der Schulleitung. Vor Ort wird für jede teilnehmende Schule ein Schulbudget eingerichtet, über das die Schulleitung letztverantwortlich entscheidet. Es wird von den Kommunen verwaltet. Die Landesmittel fließen in dieses Budget ein. Eine Aufstockung des Schulbudgets durch kommunale Gelder ist seitens des Landes erwünscht. Ferner können evt. Betreuungsentgelte erhoben werden, über die vor Ort befunden wird. Ebenso können Sponsorengelder in das Schulbudget eingehen. Die Mittelauszahlung übernimmt der kommunale Schulträger. Die Kommune schafft hierfür in ihrem Haushalt eine entsprechende Haushaltsstelle. Verfahren auf örtlicher Ebene Jugendbegleitung ist kein starres, von oben aufgesetztes Programm, sondern ein individuell zu entwickelndes Angebot vor Ort für jede einzelne Schule, das, abgestimmt auf die konkreten lokalen Gegebenheiten, Partner und Bedürfnisse, entwickelt wird. Wesentlich ist deshalb die enge Zusammenarbeit von Schule, Vereinen, Kirchen, Kommune und Eltern innerhalb der Schulgemeinschaft. Von Bedeutung ist insbesondere eine gute Zusammenarbeit zwischen den Jugendbegleitern und den Lehrkräften. Im Übrigen wird das Jugendbegleiter-Programm über das mit der Schule zu entwickelnde pädagogische Konzept eng in bestehende Kooperationen von Schulen und außerschulischen Institutionen eingebunden. Zur Umsetzung des Jugendbegleiter-Programms wird der einzelnen Schule - unter Einbeziehung der beteiligten außerschulischen Partner - eine kleine Planungs- und Koordinierungsgruppe empfohlen, in der auch ein Vertreter der Kommune die Leitung übernehmen kann. Sie erarbeitet dem Schulprofil entsprechend die Vorschläge für die inhaltlichen Angebote, die personelle Besetzung sowie die Nutzung von Räumen und der anderen Lernorte innerhalb und außerhalb der Schule. Eine Zusammenarbeit der einzelnen Schulen bei der Jugendbegleitung auf der Ebene der Gemeinde oder eines Stadtteils wird empfohlen. Der Schulträger kann für seine Schulen die Koordinierung der Angebote wahrnehmen. Grundsätzlich ist ein Einvernehmen zwischen Schulträger, Schule und den außerschulischen Kooperationspartnern herzustellen.
3 Handlungsbasis für die örtlichen Koordinierungsgruppen ist die landesweite Rahmenvereinbarung. Die letzte Verantwortung für den Einsatz der Jugendbegleiter sowie die pädagogische, fachliche und organisatorische Aufsicht obliegt der Schulleitung. Um dem mit der Jugendbegleitung verbundenen zusätzlichen Planungs- und Koordinierungsaufwand Rechnung zu tragen, wird geprüft, den Schulleitungen von Ganztagsschulen eine zusätzliche Leitungsstunde zu geben. Kosten Das Land gewährt im Rahmen des verfügbaren Mittelkontingents von im Endausbau bis zu 40 Mio. Euro p. a. einen Zuschuss zur Einrichtung eines "Schulbudgets", aus dem Kosten des Jugendbegleiter- Programms an Ganztagsschulen bestritten werden können. Daneben werden aus diesem, über 800 Stellenwegfälle aufgrund des Schülerrückgangs finanzierten, Programmvolumen Qualifizierungskosten, ggf. zu gewährende zusätzlichen Leitungsstunden sowie evtl. Mehrkosten für die Versicherung der Jugendbegleiter abgedeckt (Gesamtprogramm Jugendbegleitung). Vor Ort wird für jede teilnehmende Schule ein Schulbudget eingerichtet, über das die Schulleitung letztverantwortlich entscheidet. Es wird von den Kommunen verwaltet. Die Landesmittel fließen in dieses Budget ein. Eine Aufstockung des Schulbudgets durch kommunale Gelder ist seitens des Landes erwünscht. Ferner können evtl. Betreuungsentgelte erhoben werden, über die vor Ort befunden wird. Ebenso können Sponsorengelder in das Schulbudget eingehen. Die Mittelauszahlung übernimmt der kommunale Schulträger. Die Kommune schafft hierfür in ihrem Haushalt eine entsprechende Haushaltsstelle. Rechtliche Position/Versicherung Betreuungsangebote im Rahmen des pädagogischen Konzepts der Schule sind schulische Veranstaltungen, so dass die Jugendbegleiter einen ausreichenden Versicherungsschutz erhalten (Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung). Dieser orientiert sich an den Kriterien für ehrenamtlich tätige Personen. Daneben treten mit Wirkung zum 01. Januar 2006 Sammelversicherungsverträge des Landes zur Verbesserung des Unfall- und Haftpflichtversicherungsschutzes für bürgerschaftlich und ehrenamtlich engagierte Menschen in Baden-Württemberg in Kraft. Diese Rahmenverträge sind subsidiär ausgestaltet. Dieser Versicherungsschutz tritt demnach zurück, wenn bereits ein anderweitiger privatvertraglicher oder gesetzlicher Unfallversicherungsschutz oder ein privatvertraglicher oder institutioneller Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Das ist bei einem Großteil der ehrenamtlich Tätigen der Fall. Damit umfasst die Sammelversicherung des Landes zwar auch grundsätzlich die Jugendbegleiter, jedoch nur insoweit als ein anderer Unfall- oder Haftpflichtversicherungsschutz nicht besteht. Häufig gestellte Fragen Wer kann Jugendbegleiterin bzw. Jugendbegleiter werden? Jeder, der sich für Schülerinnen und Schüler engagieren möchte, insbesondere pädagogisch bereits
4 qualifizierte Personen wie ausgebildete Übungs- und Jugendgruppenleiter, Schüler- und Bürgermentoren sowie Musikschulpädagogen, aber auch Fachleute aus der Wirtschaft und qualifizierte Einzelpersonen wie Eltern, Senioren oder Geschäftsleute aus dem schulischen Umfeld. Welche Kenntnisse bzw. Qualifikationen sollten Jugendbegleiter haben? Die Tätigkeit als Jugendbegleiter erfordert eine Grundqualifikation, die neben pädagogischen Grundkenntnissen auch organisatorische und administrative Kompetenz umfasst. Jugendbegleiter sollten kooperationsbereit und konfliktfähig sein. Vorhandene Qualifikationen etwa als Übungsleiter, Gruppenleiter, als Schüler- oder Bürgermentor oder als Musikschullehrkraft erleichtern die Tätigkeit und können bei Bedarf ergänzt werden. Grundausbildungen und Fortbildungen können an verschiedenen Bildungseinrichtungen im Land durchgeführt werden. Die Qualifizierung kann von den Vereinen, Verbänden oder von den Kirchen verantwortet werden. Die Aus- und Fortbildung ist für die künftigen Jugendbegleiter und Jugendbegleiterinnen kostenlos (vgl. Kapitel 3). Wie lange sollte ein Jugendbegleiter an einer Schule tätig sein? Damit die Schule und die Eltern planen können, verpflichten sich Jugendbegleiter für mindestens ein Schulhalbjahr, an der ausgewählten Schule ihr Betreuungsangebot durchzuführen. Es ist auch möglich, dass sich mehrere Jugendbegleiter hinsichtlich eines Angebots für diesen Zeitraum absprechen, so dass eine Urlaubs- und Krankheitsvertretung gesichert ist. Die wöchentliche Einsatzzeit richtet sich nach dem vereinbarten Wochenplan (entsprechend den Rahmenvorgaben der Schulleitung und des Schulträgers). Welche ehrenamtliche Vergütung gibt es? Die Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleiter sind ehrenamtlich tätig, d.h. sie erhalten lediglich eine ehrenamtliche Vergütung. Für jede teilnehmende Schule wird bei ihrem Schulträger ein Schulbudget eingerichtet und verwaltet, über das die Schulleitung letztverantwortlich entscheidet. In dieses Schulbudget fließt der Landeszuschuss, der Anteil des Schulträgers (Städte, Gemeinden und Landkreise) und für manche Betreuungsangebote evtl. ein Elternbeitrag sowie Sponsorengelder. Die Vergütung wird von den Schulträgern ausbezahlt. Wie sind Jugendbegleiter versichert? Falls sie keinen anderen Unfallversicherungs- oder Haftpflichtversicherungsschutz besitzen, werden Jugendbegleiter durch die Sammelversicherungsverträge des Landes für bürgerschaftlich und ehrenamtlich engagierte Menschen in Baden-Württemberg geschützt. Wie kann man als Schule an der Modellphase des Jugendbegleiter-Programms teilnehmen? Wer sich für die Teilnahme melden möchte, kann das formlos beim Ministerium für Kultus, Jugend und Sport in Baden-Württemberg, Jugendreferat, Königstr. 44, Stuttgart, tun. Per Mail ist das bei Frau Hein möglich: Welche Modellschulen machen beim Jugendbegleiter-Programm mit? Die Liste der Modellschulen mit Angeboten und Kontaktdaten finden Sie in Kapitel 5.5 und im Internet
5 unter unter > Modellschulen. Wie findet man Jugendbegleiter und Jugendbegleiterinnen in der Region? Die Rahmenvereinbarung zum Jugendbegleiter-Programm haben rund 80 Verbände und Institutionen unterzeichnet (vgl. Kapitel 1.1). Die Jugendbegleiter kommen in erster Linie aus deren regionalen und lokalen Vereinen, Einrichtungen und Institutionen in den Städten und Gemeinden. Auch Einzelpersonen im Umfeld der Schule können in erster Linie über die Elternschaft oder Schulfördervereine angesprochen werden. Die Betreuungsangebote, Adressen und Ansprechpersonen dieser Organisationen finden Sie in Kapitel 4 sowie unter Welche Vereinbarungen sollten mit den Jugendbegleitern getroffen werden? Diese Frage wird in der Koordinierungsgruppe an der Schule geklärt. Die Schulleitung entscheidet letztendlich über Art und Umfang des Einsatzes und trifft die Absprachen mit den Jugendbegleitern. Eine Muster-Vereinbarung finden Sie in Kapitel 2.5. Welche Themenbereiche werden im Jugendbegleiter-Programm angeboten? Als Jugendbegleiter oder Jugendbegleiterin machen Sie Betreuungsangebote in unterschiedlichen Bereichen: Vermitteln Sie auf interessante Weise wesentliche Bildungselemente durch Aktivitäten in Sport, Musik, Kunst und Kultur, durch Angebote zu Wirtschafts-, Umwelt- und Naturwissenschaftlichen Themen oder durch Werte bezogene Angebote der kirchlichen Jugendarbeit. Wer spezielle soziale Tätigkeiten wie Streitschlichterschulung, Erste-Hilfe-Kurse oder direktes soziales Engagement fördern möchte, findet hier interessante Tätigkeitsfelder. Ebenso gefragt ist Ihre Unterstützung durch ergänzende Betreuungsangebote wie Hausaufgabenhilfe, Aufsicht oder Mithilfe in der Schulmensa.
6 4. Ihre Checkliste zur Einführung der Jugendbegleiter 1. Schulintern: Schulträger kontaktieren und Finanzplan aufstellen Zeitplan aufstellen Kollegium vorbereiten Möglichkeiten der Einbeziehung in das pädagogische Konzept der Schule prüfen Bedarf (Inhalt und Zeiten) klären Koordinierungsgruppe berufen Öffentlichkeit informieren Eltern und Schüler informieren Sind Räume und Ausstattung geeignet? Kann die Schülerbeförderung angepasst werden? Wie wird das Mittagessen organisiert? Welche Kooperationspartner gibt es in der Nähe? 2. Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleiter: informieren anwerben auswählen individuellen Qualifizierungsbedarf ermitteln über Weiterbildungsangebote informieren Ansprechpersonen schulintern benennen Austausch mit Lehrerkollegium und Eltern ermöglichen Vereinbarung abschließen
7 2.3 Budgetfragen Für jede Modellschule wird bei ihrem Schulträger ausschließlich für das Jugendbegleiter-Programm ein Schulbudget eingerichtet, das dort auch verwaltet wird. In Abstimmung mit dem Schulträger bewirtschaftet die Schule ihr Budget selbstständig. Während der Modellphase erhalten Schulen mit vier bis zehn Jugendbegleiter-Wochenstunden Euro pro Jahr, elf bis 39 Jugendbegleiter-Wochenstunden Euro pro Jahr, ab 40 Jugendbegleiter-Wochenstunden Euro pro Jahr. Darüber hinaus kann das Kultusministerium ergänzende Sonderregelungen treffen 2.6 Regelungen zu Versicherungen und Einkommen Merkblatt zu Versicherungs- und Besteuerungsfragen 1. Haftpflichtversicherung Bei einem Personen-, Sach- und Vermögensschaden, den Jugendbegleiter/innen in Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit gegenüber Dritten verursachen, haftet das Land Baden-Württemberg nach Amtshaftungsgrundsätzen entsprechend 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG. Ein Regress gegen ehrenamtlich tätige Hilfspersonen kommt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit in Betracht. Wenn der/die Jugendbegleiter/in selbst einen privatvertraglichen Haftpflichtversicherungsschutz abgeschlossen hat, geht dieser gem. 839 Abs. 1 S. 2 BGB der Amtshaftung vor. Schadensmeldungen erfolgen über die jeweilige Schule. Eigene Sachschäden der Jugendbegleiter sind nicht abgedeckt. 2. Unfallversicherung Betreuungsangebote von Jugendbegleitern im Rahmen des pädagogischen Konzepts des Jugendbegleiter-Angebots der Schule sind unter versicherungsrechtlichen Aspekten schulische Veranstaltungen. Aufgabe und zeitlicher Einsatz werden in einer Vereinbarung zwischen der Schulleitung und dem/der ehrenamtlichen Jugendbegleiter/in schriftlich festgelegt. Damit sind die Voraussetzungen für eine gesetzliche Unfallversicherung erfüllt. Ehrenamtliche Jugendbegleiter/innen sind somit in Ausübung ihrer Tätigkeit nach 2 Abs. 1 Nr. 10a oder nach 2 Abs. 2 SGB VII kraft Gesetzes unfallversichert. Unfallmeldungen erfolgen über die jeweilige Schule an die zuständige Unfallkasse. Entsprechende Formulare sind bei der Schule und bei der Unfallkasse Baden-Württemberg in Stuttgart, Augsburger Str. 700 (Tel.: 0711/9321-0) oder in Karlsruhe, Waldhornplatz 1 (Tel.: 0721/6098-1) erhältlich bzw. können unter heruntergeladen werden. 3. Subsidiäre Ehrenamtsversicherung
8 Darüber hinaus hat das Land Baden-Württemberg zum 1. Januar 2006 einen Gruppenvertrag über Haftpflicht- und Unfallversicherung zugunsten derjenigen abgeschlossen, die sich im Land bürgerschaftlich und ehrenamtlich engagieren. Diese Versicherung ist subsidiär, greift also nur, wenn die vorgenannten versicherungs- und haftungsrechtlichen Regelungen im konkreten Einzelfall aus welchen Gründen auch immer keine Anwendung finden. Näheres zur Sammelversicherung des Landes geht aus dem von der Stabsstelle Bürgerengagement und Freiwilligendienste im Ministerium für Arbeit und Soziales herausgegebenen Flyer "Versicherungsschutz für bürgerschaftliches und ehrenamtliches Engagement" hervor, der im Internet unter heruntergeladen werden kann. Formulare zur Schadensmeldung sind unter abrufbar.rahmenkatalog Jugendbegleiter- Programm 2. Organisatorische Empfehlungen / Praxis / Regelungen zu Versicherungen und Einkommen 2.6 Regelungen zu Versicherungen und Einkommen Seite 2 von 4 4. Versicherung der Schülerinnen und Schüler Wie oben angeführt sind Betreuungsangebote von Jugendbegleitern im Rahmen des pädagogischen Konzepts des Jugendbegleiter-Angebots der Schule unter versicherungsrechtlichen Aspekten schulische Veranstaltungen. Bei der Ausführung des Betreuungsangebots an außerschulischen Lernorten, z.b. in Betrieben, stellen die Schulen vorher sicher, dass eine Haftpflichtversicherung der Schülerinnen und Schüler besteht. Mit dem Abschluss einer ergänzenden freiwilligen Schüler- Zusatzversicherung können bestimmte Risiken, die nicht durch den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nach Bestimmungen des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt werden, versichert werden. Diese freiwillige Schüler- Zusatzversicherung besteht aus einer Unfallversicherung, einer Sachschadenversicherung und einer Haftpflichtversicherung. Die Versicherung kann von den Eltern über die Schulen abgeschlossen werden; der Beitritt ist freiwillig. 5. Einkommensteuer Einnahmen aus einer ehrenamtlichen, nebenberuflichen Tätigkeit als Jugendbegleiter/in sind bis zur Höhe von EURO im Kalenderjahr nach 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz steuerfrei (sog. Übungsleiterpauschale). Den Freibetrag überschreitende Vergütungsanteile sind steuerpflichtig. Die Tätigkeit ist nebenberuflich, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollerwerbs in Anspruch nimmt. Dabei sind gleichartige Tätigkeiten (z.b. Übungsleiter/in in einem Sportverein und als Jugendbegleiter/in an einer Schule oder Jugendbegleiter/in an mehreren Schulen) zusammenzufassen. Im Einzelfall geben hierzu die zuständigen Finanzämter oder Steuerberater Auskunft. 6. Sozialversicherung Steuerfreie Aufwandsentschädigungen aus der Tätigkeit als Jugendbegleiter/in (s. Ziffer 4) gehören nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung und sind daher sozialversicherungsfrei. Bei Jugendbegleiter/inne/n, deren Aufwandsentschädigung nicht die Übungsleiterpauschale von EURO pro Jahr überschreitet, muss daher nicht geprüft werden, ob ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegt. Legende:
9 BGB Bürgerliches Gesetzbuch GG Grundgesetz SGB Sozialgesetzbuch Stand Rahmenkatalog Jugendbegleiter-Programm 2. Organisatorische Empfehlungen / Praxis / Regelungen zu Versicherungen und Einkommen 2.6 Regelungen zu Versicherungen und Einkommen Seite 3 von 4 Weiterführende Hinweise: 1. Hinweis für Jugendbegleiter/innen, die Arbeitslosengeld beziehen Wer sich als Jugendbegleiter/in ehrenamtlich an einer Schule engagieren möchte und gleichzeitig Arbeitslosengeld bezieht, muss der regionalen Agentur für Arbeit, die für ihn zuständig ist, diese Tätigkeit dann melden, wenn er eine Aufwandsentschädigung erhält. Dazu legt er der Agentur eine "Nebenverdienstbescheinigung" vor (bei der Agentur erhältlich) und eine Kopie der ausgefüllten und auch von der Schulleitung unterzeichneten "Übernahme einer ehrenamtlichen Betreuungsaufgabe im Rahmen des Jugendbegleiter-Programms" (vgl. Kapitel 2.5). Weitere Informationen sind bei den regional zuständigen Agenturen für Arbeit erhältlich. 2. Hinweis für Jugendbegleiter/innen ohne Hauptberuf mit mehreren Minijobs Das Minijob-Recht sieht grundsätzlich Folgendes vor: Es können mehrere Minijobs gleichzeitig ausgeübt werden, allerdings nicht beim selben Arbeitgeber. Damit soll verhindert werden, dass normale Beschäftigungsverhältnisse in mehrere Minijobs aufgespaltet werden, um Sozialbeiträge zu sparen. Die Arbeitsentgelte aus allen geringfügigen Beschäftigungen werden in diesem Fall zusammengerechnet, dabei darf die Entgeltgrenze nicht überschritten werden, weil andernfalls eine Sozialversicherungspflicht einsetzt. Wir empfehlen, sich bei Auslegungsfragen zu Minijobs bei der hierfür zuständigen Minijob-Zentrale zu erkundigen ( Im Übrigen wird auf die Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeitsrichtlinie) vom hingewiesen, die zur Klärung von im Einzelfall auftretenden Rechtsfragen herangezogen werden kann. Die Geringfügigkeitsrichtlinie kann im Internet unter unter der Rubrik Hilfestellungen für die Praxis > Rechtliches > Versicherung und Steuer herunter geladen werden. Stand Rahmenkatalog Jugendbegleiter-Programm 2. Organisatorische Empfehlungen / Praxis / Regelungen zu Versicherungen und Einkommen 2.6 Regelungen zu Versicherungen und Einkommen Seite 4 von 4 Erklärung der/des ehrenamtlich tätigen Jugendbegleiterin/Jugendbegleiters zur Steuerbefreiung der Aufwandsentschädigung
10 Mir ist bekannt, dass gemäß 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Einnahmen insbesondere aus einer nebenberuflichen ehrenamtlichen Tätigkeit als Jugendbegleiter/Jugendbegleiterin nur bis zur Höhe von 2.100,- Euro pro Jahr steuerfrei sind. Hiermit bestätige ich, dass die Aufwandsentschädigung innerhalb dieses Freibetrags liegt. Ich erkläre weiterhin, dass die o.g. Steuerbefreiung nicht bereits anderweitig berücksichtigt worden ist oder berücksichtigt wird, d.h. ich den o.g. Freibetrag auch nicht durch einen Einsatz an mehreren Schulen, in verschiedenen Projekten oder eine zusätzliche nebenberufliche Übungsleiter-Tätigkeit überschreite. Ich werde die Schulleitung rechtzeitig informieren, wenn aufgrund der mir übertragenen Aufgabe meine Einkünfte auch in Addition mit anderen von mir ausgeübten Tätigkeiten im o.g. Sinne die Freibetragsgrenze von 2.100,- Euro erreichen und sorge selbstständig für die ordnungsgemäße Versteuerung und die Entrichtung der Sozialabgaben. (Ort, Datum) (Unterschrift Jugendbegleiter/in)
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