Hierzu soll qualifiziertes Ehrenamt von Vereinen, Verbänden, Kirchen und Eltern in die Ganztagsbetreuung integriert werden.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Hierzu soll qualifiziertes Ehrenamt von Vereinen, Verbänden, Kirchen und Eltern in die Ganztagsbetreuung integriert werden."

Transkript

1 Jugendbegleiterprogramm Es handelt sich in erster Linie um Ehrenamt. Hierzu soll qualifiziertes Ehrenamt von Vereinen, Verbänden, Kirchen und Eltern in die Ganztagsbetreuung integriert werden. Anforderungen an den Jugendbegleiter Tätigkeitsbeschreibung Als Jugendbegleiter eignen sich insbesondere pädagogisch bereits qualifizierte Personen wie ausgebildete Übungsleiter, Jugendgruppenleiter, Schülermentoren und Bürgermentoren, Musikschulpädagogen, Fachleute aus der Wirtschaft u. a. Es erfolgt eine enge Zusammenarbeit mit dem hauptamtlich tätigen Personal der Schule und der Kooperationspartner, das seinerseits die Arbeit der Jugendbegleitung unterstützt. Zur Planungssicherheit verpflichten sich Jugendbegleiter für mindestens ein Schulhalbjahr. Ein abgestimmter Einsatz mehrerer Jugendbegleiter für ein Angebot in diesem Zeitraum ist ebenfalls möglich, wenn eine verlässliche Planung sichergestellt bleibt. Die wöchentliche Einsatzzeit richtet sich nach den örtlichen Erfordernissen und wird zwischen den außerschulischen Partnern und der Schule entsprechend den Rahmenvorgaben der Schulleitung und des Schulträgers vereinbart. Qualifikation Die Tätigkeit als Jugendbegleiter erfordert eine Grundqualifikation, die neben pädagogischen Grundkenntnissen auch organisatorische und administrative Kompetenz umfasst. Formaler Rahmen Landesweite Rahmenvereinbarung Im Einvernehmen mit den betroffenen Landesorganisationen (vor allem Landessportverband, Landesverband der Musikschulen, Laien-Musikbünde, Landesjugendring, Landesarbeitsgemeinschaft offene Jugendbildung, Landesvereinigung kulturelle Jugendbildung, Rettungsorganisationen, Umwelt- und Naturschutzverbände, Wirtschaftsverbände, Landesverband der Schulfördervereine, Weiterbildungsverbände sowie Kirchen und kommunale Landesverbände) wird eine Rahmenvereinbarung getroffen, die Grundlinien zur Qualifikation und Leistung sowie zur Finanzierung des Jugendbegleiter-Programms festlegt. Die Vereinbarung stellt die Basis für die örtlichen Koordinierungsgruppen dar. Durch Beitritt zur Rahmenvereinbarung entsteht ein Kreis von Institutionen, deren Mitglieder - auch mit eigenen Angeboten - als Jugendbegleiter an Schulen tätig werden können. Die konkrete Festlegung der Angebote und des Personals erfolgt dann in der Regel durch die örtlichen Koordinierungsgremien, die abschließende Entscheidung über den Einsatz durch die Schulleitung.

2 Rahmenkatalog Als Ratgeber beim Einsatz von Jugendbegleitern auf örtlicher Ebene wird eine Handreichung herausgegeben. Diese enthält Informationen über Eckdaten der Rahmenvereinbarung, Qualifikationsmerkmale, Verfahrenswege, kooperierende Verbände bzw. Institutionen, mögliche Themenbereiche sowie Hinweise zur effektiven Kooperation und Koordinierung. Jugendbegleitung ist kein starres, von oben aufgesetztes Programm, sondern ein individuell zu entwickelndes Angebot vor Ort für jede einzelne Schule, das, abgestimmt auf die konkreten lokalen Gegebenheiten, Partner und Bedürfnisse, entwickelt wird. Wesentlich ist deshalb die enge Zusammenarbeit von Schule, Vereinen, Kirchen, Kommune und Eltern innerhalb der Schulgemeinschaft. Von Bedeutung ist insbesondere eine gute Zusammenarbeit zwischen den Jugendbegleitern und den Lehrkräften. Im Übrigen wird das Jugendbegleiter-Programm über das mit der Schule zu entwickelnde pädagogische Konzept eng in bestehende Kooperationen von Schulen und außerschulischen Institutionen eingebunden. Die letzte Verantwortung für den Einsatz der Jugendbegleiter sowie die pädagogische, fachliche und organisatorische Aufsicht obliegt der Schulleitung. Vor Ort wird für jede teilnehmende Schule ein Schulbudget eingerichtet, über das die Schulleitung letztverantwortlich entscheidet. Es wird von den Kommunen verwaltet. Die Landesmittel fließen in dieses Budget ein. Eine Aufstockung des Schulbudgets durch kommunale Gelder ist seitens des Landes erwünscht. Ferner können evt. Betreuungsentgelte erhoben werden, über die vor Ort befunden wird. Ebenso können Sponsorengelder in das Schulbudget eingehen. Die Mittelauszahlung übernimmt der kommunale Schulträger. Die Kommune schafft hierfür in ihrem Haushalt eine entsprechende Haushaltsstelle. Verfahren auf örtlicher Ebene Jugendbegleitung ist kein starres, von oben aufgesetztes Programm, sondern ein individuell zu entwickelndes Angebot vor Ort für jede einzelne Schule, das, abgestimmt auf die konkreten lokalen Gegebenheiten, Partner und Bedürfnisse, entwickelt wird. Wesentlich ist deshalb die enge Zusammenarbeit von Schule, Vereinen, Kirchen, Kommune und Eltern innerhalb der Schulgemeinschaft. Von Bedeutung ist insbesondere eine gute Zusammenarbeit zwischen den Jugendbegleitern und den Lehrkräften. Im Übrigen wird das Jugendbegleiter-Programm über das mit der Schule zu entwickelnde pädagogische Konzept eng in bestehende Kooperationen von Schulen und außerschulischen Institutionen eingebunden. Zur Umsetzung des Jugendbegleiter-Programms wird der einzelnen Schule - unter Einbeziehung der beteiligten außerschulischen Partner - eine kleine Planungs- und Koordinierungsgruppe empfohlen, in der auch ein Vertreter der Kommune die Leitung übernehmen kann. Sie erarbeitet dem Schulprofil entsprechend die Vorschläge für die inhaltlichen Angebote, die personelle Besetzung sowie die Nutzung von Räumen und der anderen Lernorte innerhalb und außerhalb der Schule. Eine Zusammenarbeit der einzelnen Schulen bei der Jugendbegleitung auf der Ebene der Gemeinde oder eines Stadtteils wird empfohlen. Der Schulträger kann für seine Schulen die Koordinierung der Angebote wahrnehmen. Grundsätzlich ist ein Einvernehmen zwischen Schulträger, Schule und den außerschulischen Kooperationspartnern herzustellen.

3 Handlungsbasis für die örtlichen Koordinierungsgruppen ist die landesweite Rahmenvereinbarung. Die letzte Verantwortung für den Einsatz der Jugendbegleiter sowie die pädagogische, fachliche und organisatorische Aufsicht obliegt der Schulleitung. Um dem mit der Jugendbegleitung verbundenen zusätzlichen Planungs- und Koordinierungsaufwand Rechnung zu tragen, wird geprüft, den Schulleitungen von Ganztagsschulen eine zusätzliche Leitungsstunde zu geben. Kosten Das Land gewährt im Rahmen des verfügbaren Mittelkontingents von im Endausbau bis zu 40 Mio. Euro p. a. einen Zuschuss zur Einrichtung eines "Schulbudgets", aus dem Kosten des Jugendbegleiter- Programms an Ganztagsschulen bestritten werden können. Daneben werden aus diesem, über 800 Stellenwegfälle aufgrund des Schülerrückgangs finanzierten, Programmvolumen Qualifizierungskosten, ggf. zu gewährende zusätzlichen Leitungsstunden sowie evtl. Mehrkosten für die Versicherung der Jugendbegleiter abgedeckt (Gesamtprogramm Jugendbegleitung). Vor Ort wird für jede teilnehmende Schule ein Schulbudget eingerichtet, über das die Schulleitung letztverantwortlich entscheidet. Es wird von den Kommunen verwaltet. Die Landesmittel fließen in dieses Budget ein. Eine Aufstockung des Schulbudgets durch kommunale Gelder ist seitens des Landes erwünscht. Ferner können evtl. Betreuungsentgelte erhoben werden, über die vor Ort befunden wird. Ebenso können Sponsorengelder in das Schulbudget eingehen. Die Mittelauszahlung übernimmt der kommunale Schulträger. Die Kommune schafft hierfür in ihrem Haushalt eine entsprechende Haushaltsstelle. Rechtliche Position/Versicherung Betreuungsangebote im Rahmen des pädagogischen Konzepts der Schule sind schulische Veranstaltungen, so dass die Jugendbegleiter einen ausreichenden Versicherungsschutz erhalten (Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung). Dieser orientiert sich an den Kriterien für ehrenamtlich tätige Personen. Daneben treten mit Wirkung zum 01. Januar 2006 Sammelversicherungsverträge des Landes zur Verbesserung des Unfall- und Haftpflichtversicherungsschutzes für bürgerschaftlich und ehrenamtlich engagierte Menschen in Baden-Württemberg in Kraft. Diese Rahmenverträge sind subsidiär ausgestaltet. Dieser Versicherungsschutz tritt demnach zurück, wenn bereits ein anderweitiger privatvertraglicher oder gesetzlicher Unfallversicherungsschutz oder ein privatvertraglicher oder institutioneller Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Das ist bei einem Großteil der ehrenamtlich Tätigen der Fall. Damit umfasst die Sammelversicherung des Landes zwar auch grundsätzlich die Jugendbegleiter, jedoch nur insoweit als ein anderer Unfall- oder Haftpflichtversicherungsschutz nicht besteht. Häufig gestellte Fragen Wer kann Jugendbegleiterin bzw. Jugendbegleiter werden? Jeder, der sich für Schülerinnen und Schüler engagieren möchte, insbesondere pädagogisch bereits

4 qualifizierte Personen wie ausgebildete Übungs- und Jugendgruppenleiter, Schüler- und Bürgermentoren sowie Musikschulpädagogen, aber auch Fachleute aus der Wirtschaft und qualifizierte Einzelpersonen wie Eltern, Senioren oder Geschäftsleute aus dem schulischen Umfeld. Welche Kenntnisse bzw. Qualifikationen sollten Jugendbegleiter haben? Die Tätigkeit als Jugendbegleiter erfordert eine Grundqualifikation, die neben pädagogischen Grundkenntnissen auch organisatorische und administrative Kompetenz umfasst. Jugendbegleiter sollten kooperationsbereit und konfliktfähig sein. Vorhandene Qualifikationen etwa als Übungsleiter, Gruppenleiter, als Schüler- oder Bürgermentor oder als Musikschullehrkraft erleichtern die Tätigkeit und können bei Bedarf ergänzt werden. Grundausbildungen und Fortbildungen können an verschiedenen Bildungseinrichtungen im Land durchgeführt werden. Die Qualifizierung kann von den Vereinen, Verbänden oder von den Kirchen verantwortet werden. Die Aus- und Fortbildung ist für die künftigen Jugendbegleiter und Jugendbegleiterinnen kostenlos (vgl. Kapitel 3). Wie lange sollte ein Jugendbegleiter an einer Schule tätig sein? Damit die Schule und die Eltern planen können, verpflichten sich Jugendbegleiter für mindestens ein Schulhalbjahr, an der ausgewählten Schule ihr Betreuungsangebot durchzuführen. Es ist auch möglich, dass sich mehrere Jugendbegleiter hinsichtlich eines Angebots für diesen Zeitraum absprechen, so dass eine Urlaubs- und Krankheitsvertretung gesichert ist. Die wöchentliche Einsatzzeit richtet sich nach dem vereinbarten Wochenplan (entsprechend den Rahmenvorgaben der Schulleitung und des Schulträgers). Welche ehrenamtliche Vergütung gibt es? Die Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleiter sind ehrenamtlich tätig, d.h. sie erhalten lediglich eine ehrenamtliche Vergütung. Für jede teilnehmende Schule wird bei ihrem Schulträger ein Schulbudget eingerichtet und verwaltet, über das die Schulleitung letztverantwortlich entscheidet. In dieses Schulbudget fließt der Landeszuschuss, der Anteil des Schulträgers (Städte, Gemeinden und Landkreise) und für manche Betreuungsangebote evtl. ein Elternbeitrag sowie Sponsorengelder. Die Vergütung wird von den Schulträgern ausbezahlt. Wie sind Jugendbegleiter versichert? Falls sie keinen anderen Unfallversicherungs- oder Haftpflichtversicherungsschutz besitzen, werden Jugendbegleiter durch die Sammelversicherungsverträge des Landes für bürgerschaftlich und ehrenamtlich engagierte Menschen in Baden-Württemberg geschützt. Wie kann man als Schule an der Modellphase des Jugendbegleiter-Programms teilnehmen? Wer sich für die Teilnahme melden möchte, kann das formlos beim Ministerium für Kultus, Jugend und Sport in Baden-Württemberg, Jugendreferat, Königstr. 44, Stuttgart, tun. Per Mail ist das bei Frau Hein möglich: Welche Modellschulen machen beim Jugendbegleiter-Programm mit? Die Liste der Modellschulen mit Angeboten und Kontaktdaten finden Sie in Kapitel 5.5 und im Internet

5 unter unter > Modellschulen. Wie findet man Jugendbegleiter und Jugendbegleiterinnen in der Region? Die Rahmenvereinbarung zum Jugendbegleiter-Programm haben rund 80 Verbände und Institutionen unterzeichnet (vgl. Kapitel 1.1). Die Jugendbegleiter kommen in erster Linie aus deren regionalen und lokalen Vereinen, Einrichtungen und Institutionen in den Städten und Gemeinden. Auch Einzelpersonen im Umfeld der Schule können in erster Linie über die Elternschaft oder Schulfördervereine angesprochen werden. Die Betreuungsangebote, Adressen und Ansprechpersonen dieser Organisationen finden Sie in Kapitel 4 sowie unter Welche Vereinbarungen sollten mit den Jugendbegleitern getroffen werden? Diese Frage wird in der Koordinierungsgruppe an der Schule geklärt. Die Schulleitung entscheidet letztendlich über Art und Umfang des Einsatzes und trifft die Absprachen mit den Jugendbegleitern. Eine Muster-Vereinbarung finden Sie in Kapitel 2.5. Welche Themenbereiche werden im Jugendbegleiter-Programm angeboten? Als Jugendbegleiter oder Jugendbegleiterin machen Sie Betreuungsangebote in unterschiedlichen Bereichen: Vermitteln Sie auf interessante Weise wesentliche Bildungselemente durch Aktivitäten in Sport, Musik, Kunst und Kultur, durch Angebote zu Wirtschafts-, Umwelt- und Naturwissenschaftlichen Themen oder durch Werte bezogene Angebote der kirchlichen Jugendarbeit. Wer spezielle soziale Tätigkeiten wie Streitschlichterschulung, Erste-Hilfe-Kurse oder direktes soziales Engagement fördern möchte, findet hier interessante Tätigkeitsfelder. Ebenso gefragt ist Ihre Unterstützung durch ergänzende Betreuungsangebote wie Hausaufgabenhilfe, Aufsicht oder Mithilfe in der Schulmensa.

6 4. Ihre Checkliste zur Einführung der Jugendbegleiter 1. Schulintern: Schulträger kontaktieren und Finanzplan aufstellen Zeitplan aufstellen Kollegium vorbereiten Möglichkeiten der Einbeziehung in das pädagogische Konzept der Schule prüfen Bedarf (Inhalt und Zeiten) klären Koordinierungsgruppe berufen Öffentlichkeit informieren Eltern und Schüler informieren Sind Räume und Ausstattung geeignet? Kann die Schülerbeförderung angepasst werden? Wie wird das Mittagessen organisiert? Welche Kooperationspartner gibt es in der Nähe? 2. Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleiter: informieren anwerben auswählen individuellen Qualifizierungsbedarf ermitteln über Weiterbildungsangebote informieren Ansprechpersonen schulintern benennen Austausch mit Lehrerkollegium und Eltern ermöglichen Vereinbarung abschließen

7 2.3 Budgetfragen Für jede Modellschule wird bei ihrem Schulträger ausschließlich für das Jugendbegleiter-Programm ein Schulbudget eingerichtet, das dort auch verwaltet wird. In Abstimmung mit dem Schulträger bewirtschaftet die Schule ihr Budget selbstständig. Während der Modellphase erhalten Schulen mit vier bis zehn Jugendbegleiter-Wochenstunden Euro pro Jahr, elf bis 39 Jugendbegleiter-Wochenstunden Euro pro Jahr, ab 40 Jugendbegleiter-Wochenstunden Euro pro Jahr. Darüber hinaus kann das Kultusministerium ergänzende Sonderregelungen treffen 2.6 Regelungen zu Versicherungen und Einkommen Merkblatt zu Versicherungs- und Besteuerungsfragen 1. Haftpflichtversicherung Bei einem Personen-, Sach- und Vermögensschaden, den Jugendbegleiter/innen in Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit gegenüber Dritten verursachen, haftet das Land Baden-Württemberg nach Amtshaftungsgrundsätzen entsprechend 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG. Ein Regress gegen ehrenamtlich tätige Hilfspersonen kommt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit in Betracht. Wenn der/die Jugendbegleiter/in selbst einen privatvertraglichen Haftpflichtversicherungsschutz abgeschlossen hat, geht dieser gem. 839 Abs. 1 S. 2 BGB der Amtshaftung vor. Schadensmeldungen erfolgen über die jeweilige Schule. Eigene Sachschäden der Jugendbegleiter sind nicht abgedeckt. 2. Unfallversicherung Betreuungsangebote von Jugendbegleitern im Rahmen des pädagogischen Konzepts des Jugendbegleiter-Angebots der Schule sind unter versicherungsrechtlichen Aspekten schulische Veranstaltungen. Aufgabe und zeitlicher Einsatz werden in einer Vereinbarung zwischen der Schulleitung und dem/der ehrenamtlichen Jugendbegleiter/in schriftlich festgelegt. Damit sind die Voraussetzungen für eine gesetzliche Unfallversicherung erfüllt. Ehrenamtliche Jugendbegleiter/innen sind somit in Ausübung ihrer Tätigkeit nach 2 Abs. 1 Nr. 10a oder nach 2 Abs. 2 SGB VII kraft Gesetzes unfallversichert. Unfallmeldungen erfolgen über die jeweilige Schule an die zuständige Unfallkasse. Entsprechende Formulare sind bei der Schule und bei der Unfallkasse Baden-Württemberg in Stuttgart, Augsburger Str. 700 (Tel.: 0711/9321-0) oder in Karlsruhe, Waldhornplatz 1 (Tel.: 0721/6098-1) erhältlich bzw. können unter heruntergeladen werden. 3. Subsidiäre Ehrenamtsversicherung

8 Darüber hinaus hat das Land Baden-Württemberg zum 1. Januar 2006 einen Gruppenvertrag über Haftpflicht- und Unfallversicherung zugunsten derjenigen abgeschlossen, die sich im Land bürgerschaftlich und ehrenamtlich engagieren. Diese Versicherung ist subsidiär, greift also nur, wenn die vorgenannten versicherungs- und haftungsrechtlichen Regelungen im konkreten Einzelfall aus welchen Gründen auch immer keine Anwendung finden. Näheres zur Sammelversicherung des Landes geht aus dem von der Stabsstelle Bürgerengagement und Freiwilligendienste im Ministerium für Arbeit und Soziales herausgegebenen Flyer "Versicherungsschutz für bürgerschaftliches und ehrenamtliches Engagement" hervor, der im Internet unter heruntergeladen werden kann. Formulare zur Schadensmeldung sind unter abrufbar.rahmenkatalog Jugendbegleiter- Programm 2. Organisatorische Empfehlungen / Praxis / Regelungen zu Versicherungen und Einkommen 2.6 Regelungen zu Versicherungen und Einkommen Seite 2 von 4 4. Versicherung der Schülerinnen und Schüler Wie oben angeführt sind Betreuungsangebote von Jugendbegleitern im Rahmen des pädagogischen Konzepts des Jugendbegleiter-Angebots der Schule unter versicherungsrechtlichen Aspekten schulische Veranstaltungen. Bei der Ausführung des Betreuungsangebots an außerschulischen Lernorten, z.b. in Betrieben, stellen die Schulen vorher sicher, dass eine Haftpflichtversicherung der Schülerinnen und Schüler besteht. Mit dem Abschluss einer ergänzenden freiwilligen Schüler- Zusatzversicherung können bestimmte Risiken, die nicht durch den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nach Bestimmungen des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt werden, versichert werden. Diese freiwillige Schüler- Zusatzversicherung besteht aus einer Unfallversicherung, einer Sachschadenversicherung und einer Haftpflichtversicherung. Die Versicherung kann von den Eltern über die Schulen abgeschlossen werden; der Beitritt ist freiwillig. 5. Einkommensteuer Einnahmen aus einer ehrenamtlichen, nebenberuflichen Tätigkeit als Jugendbegleiter/in sind bis zur Höhe von EURO im Kalenderjahr nach 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz steuerfrei (sog. Übungsleiterpauschale). Den Freibetrag überschreitende Vergütungsanteile sind steuerpflichtig. Die Tätigkeit ist nebenberuflich, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollerwerbs in Anspruch nimmt. Dabei sind gleichartige Tätigkeiten (z.b. Übungsleiter/in in einem Sportverein und als Jugendbegleiter/in an einer Schule oder Jugendbegleiter/in an mehreren Schulen) zusammenzufassen. Im Einzelfall geben hierzu die zuständigen Finanzämter oder Steuerberater Auskunft. 6. Sozialversicherung Steuerfreie Aufwandsentschädigungen aus der Tätigkeit als Jugendbegleiter/in (s. Ziffer 4) gehören nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung und sind daher sozialversicherungsfrei. Bei Jugendbegleiter/inne/n, deren Aufwandsentschädigung nicht die Übungsleiterpauschale von EURO pro Jahr überschreitet, muss daher nicht geprüft werden, ob ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegt. Legende:

9 BGB Bürgerliches Gesetzbuch GG Grundgesetz SGB Sozialgesetzbuch Stand Rahmenkatalog Jugendbegleiter-Programm 2. Organisatorische Empfehlungen / Praxis / Regelungen zu Versicherungen und Einkommen 2.6 Regelungen zu Versicherungen und Einkommen Seite 3 von 4 Weiterführende Hinweise: 1. Hinweis für Jugendbegleiter/innen, die Arbeitslosengeld beziehen Wer sich als Jugendbegleiter/in ehrenamtlich an einer Schule engagieren möchte und gleichzeitig Arbeitslosengeld bezieht, muss der regionalen Agentur für Arbeit, die für ihn zuständig ist, diese Tätigkeit dann melden, wenn er eine Aufwandsentschädigung erhält. Dazu legt er der Agentur eine "Nebenverdienstbescheinigung" vor (bei der Agentur erhältlich) und eine Kopie der ausgefüllten und auch von der Schulleitung unterzeichneten "Übernahme einer ehrenamtlichen Betreuungsaufgabe im Rahmen des Jugendbegleiter-Programms" (vgl. Kapitel 2.5). Weitere Informationen sind bei den regional zuständigen Agenturen für Arbeit erhältlich. 2. Hinweis für Jugendbegleiter/innen ohne Hauptberuf mit mehreren Minijobs Das Minijob-Recht sieht grundsätzlich Folgendes vor: Es können mehrere Minijobs gleichzeitig ausgeübt werden, allerdings nicht beim selben Arbeitgeber. Damit soll verhindert werden, dass normale Beschäftigungsverhältnisse in mehrere Minijobs aufgespaltet werden, um Sozialbeiträge zu sparen. Die Arbeitsentgelte aus allen geringfügigen Beschäftigungen werden in diesem Fall zusammengerechnet, dabei darf die Entgeltgrenze nicht überschritten werden, weil andernfalls eine Sozialversicherungspflicht einsetzt. Wir empfehlen, sich bei Auslegungsfragen zu Minijobs bei der hierfür zuständigen Minijob-Zentrale zu erkundigen ( Im Übrigen wird auf die Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeitsrichtlinie) vom hingewiesen, die zur Klärung von im Einzelfall auftretenden Rechtsfragen herangezogen werden kann. Die Geringfügigkeitsrichtlinie kann im Internet unter unter der Rubrik Hilfestellungen für die Praxis > Rechtliches > Versicherung und Steuer herunter geladen werden. Stand Rahmenkatalog Jugendbegleiter-Programm 2. Organisatorische Empfehlungen / Praxis / Regelungen zu Versicherungen und Einkommen 2.6 Regelungen zu Versicherungen und Einkommen Seite 4 von 4 Erklärung der/des ehrenamtlich tätigen Jugendbegleiterin/Jugendbegleiters zur Steuerbefreiung der Aufwandsentschädigung

10 Mir ist bekannt, dass gemäß 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Einnahmen insbesondere aus einer nebenberuflichen ehrenamtlichen Tätigkeit als Jugendbegleiter/Jugendbegleiterin nur bis zur Höhe von 2.100,- Euro pro Jahr steuerfrei sind. Hiermit bestätige ich, dass die Aufwandsentschädigung innerhalb dieses Freibetrags liegt. Ich erkläre weiterhin, dass die o.g. Steuerbefreiung nicht bereits anderweitig berücksichtigt worden ist oder berücksichtigt wird, d.h. ich den o.g. Freibetrag auch nicht durch einen Einsatz an mehreren Schulen, in verschiedenen Projekten oder eine zusätzliche nebenberufliche Übungsleiter-Tätigkeit überschreite. Ich werde die Schulleitung rechtzeitig informieren, wenn aufgrund der mir übertragenen Aufgabe meine Einkünfte auch in Addition mit anderen von mir ausgeübten Tätigkeiten im o.g. Sinne die Freibetragsgrenze von 2.100,- Euro erreichen und sorge selbstständig für die ordnungsgemäße Versteuerung und die Entrichtung der Sozialabgaben. (Ort, Datum) (Unterschrift Jugendbegleiter/in)

Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb

Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb Von Nebenerwerb wird gesprochen, wenn eine Selbstständigkeit nicht hauptberuflich, sondern neben einer zeitlich überwiegenden Tätigkeit oder während der Arbeitslosigkeit

Mehr

II. Zum Jugendbegleiter-Programm

II. Zum Jugendbegleiter-Programm II. Zum Jugendbegleiter-Programm A. Zu den Jugendbegleiter/inne/n 1. Einsatz von Jugendbegleiter/inne/n Seit Beginn des Schuljahres 2007/2008 setzen die 501 Modellschulen 7.068 Jugendbegleiter/innen ein.

Mehr

Bezahlung von Übungsleitern

Bezahlung von Übungsleitern Fitness & Gesundheit im Verein Bezahlung von Übungsleitern Steuern, Sozialabgaben und Freibeträge Bezahlung von Übungsleitern Steuern, Sozialabgaben und Freibeträge In vielen Vereinen stellt sich des Öfteren

Mehr

Informationen für: Partner Vereine Schulen Kitas. Das Bildungspaket. Mitmachen möglich machen

Informationen für: Partner Vereine Schulen Kitas. Das Bildungspaket. Mitmachen möglich machen Informationen für: Partner Vereine Schulen Kitas Das Bildungspaket Mitmachen möglich machen So informieren Sie Eltern, Kinder und Jugendliche Helfen Sie mit, dass bedürftige Kinder die Leistungen auch

Mehr

Rahmenvereinbarung. zwischen dem Landessportverband Baden-Württemberg e. V. und dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg.

Rahmenvereinbarung. zwischen dem Landessportverband Baden-Württemberg e. V. und dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg. Rahmenvereinbarung zwischen dem Landessportverband Baden-Württemberg e. V. und dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg über Bewegung, Spiel und Sport im außerunterrichtlichen Schulsport

Mehr

Statuten in leichter Sprache

Statuten in leichter Sprache Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch

Mehr

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Mehr

Einleitung. Rahmenkatalog Jugendbegleiter-Programm

Einleitung. Rahmenkatalog Jugendbegleiter-Programm Einleitung Bildung, Betreuung und Erziehung sind nicht nur Aufgaben der Eltern und der Schule, sondern liegen in der Verantwortung der ganzen Gesellschaft. Die Schulen sollen deshalb für die Mitarbeit

Mehr

Sehr geehrter Herr Pfarrer, sehr geehrte pastorale Mitarbeiterin, sehr geehrter pastoraler Mitarbeiter!

Sehr geehrter Herr Pfarrer, sehr geehrte pastorale Mitarbeiterin, sehr geehrter pastoraler Mitarbeiter! Sehr geehrter Herr Pfarrer, sehr geehrte pastorale Mitarbeiterin, sehr geehrter pastoraler Mitarbeiter! Wir möchten Sie an Ihr jährliches Mitarbeitergespräch erinnern. Es dient dazu, das Betriebs- und

Mehr

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 20. November 2009 (9211-05

Mehr

Unterstützerkreis Bernried

Unterstützerkreis Bernried Basisinformationen für UnterstützerInnen Wie setzt sich der Unterstützerkreis zusammen? 2 Arbeitsgruppen des Koordinationskreises 3 Kontakt Arbeitsgruppen 4 Dropbox 5 Versicherungsschutz für Mitglieder

Mehr

Das Bildungspaket: Mitmachen möglich machen

Das Bildungspaket: Mitmachen möglich machen Anita Schäfer Mitglied des Deutschen Bundestages Das Bildungspaket: Mitmachen möglich machen Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales informiert über die Einzelheiten: Ab 2011 haben bedürftige Kinder

Mehr

Ordnung für das Praktikumssemester des Bachelor-Studiengangs Landschaftsarchitektur an der Hochschule Neubrandenburg University of Applied Sciences

Ordnung für das Praktikumssemester des Bachelor-Studiengangs Landschaftsarchitektur an der Hochschule Neubrandenburg University of Applied Sciences 11 Anlage 3 der Studienordnung Ordnung für das Praktikumssemester des Bachelor-Studiengangs Landschaftsarchitektur an der Hochschule Neubrandenburg University of Applied Sciences Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich

Mehr

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen Aufgrund von 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Gesetzes über die Berufsakademie

Mehr

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 21. November

Mehr

A U S B I L D U N G S V E R T R A G

A U S B I L D U N G S V E R T R A G Zwischen (Einrichtung, Institution, Unternehmen) (Anschrift, Telefon-Nr.) - nachfolgend Ausbildungsstelle genannt - und Herrn/Frau (Vorname, Name) geb. am in wohnhaft in (PLZ) (Ort) (Anschrift) Student(in)

Mehr

Merkblatt für Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Taschengeldbörse

Merkblatt für Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Taschengeldbörse Bitte beachten Sie, dass dieses Merkblatt keine Rechtsberatung darstellt. Alle Angaben sind ausschließlich als Information und Orientierungshilfe zu verstehen. Die Koordinierungsstelle übernimmt keine

Mehr

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch'

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Der Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich will Betroffenen

Mehr

Aufsicht und Haftung. zu den Kindertageseinrichtungen

Aufsicht und Haftung. zu den Kindertageseinrichtungen Aufsicht und Haftung Aufsicht in Kindertageseinrichtungen Die Aufsichtspflicht über Kinder liegt bei den Sorgeberechtigten, also in der Regel bei den Eltern. Sie kann aber Dritten übertragen werden, beispielsweise

Mehr

Arbeitslos Wohnen in den Niederlanden, Arbeiten in Deutschland

Arbeitslos Wohnen in den Niederlanden, Arbeiten in Deutschland Arbeitslos Wohnen in den Niederlanden, Arbeiten in Deutschland Inhalt Wer bekommt eine Arbeitslosenleistung? 2 Kündigung in gegenseitigem Einvernehmen 2 Welche Arbeitslosenleistung bekommen Sie? 2 Wie

Mehr

Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit. Informationen für Arbeitnehmer. Geringfügige und kurzfristige Jobs

Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit. Informationen für Arbeitnehmer. Geringfügige und kurzfristige Jobs Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit Informationen für Arbeitnehmer Geringfügige und kurzfristige Jobs Die JOB-Vermittlung Wir vermitteln: befristete und geringfügige Beschäftigungen jeder Art. Stunden-,

Mehr

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Checkliste. zur Gesprächsvorbereitung Mitarbeitergespräch. Aktivität / Frage Handlungsbedarf erledigt

Checkliste. zur Gesprächsvorbereitung Mitarbeitergespräch. Aktivität / Frage Handlungsbedarf erledigt Checkliste zur Gesprächsvorbereitung Mitarbeitergespräch Aktivität / Frage Handlungsbedarf erledigt Wissen des Mitarbeiters zu Führen mit Zielen Reicht es aus? Nein? Was muß vorbereitend getan werden?

Mehr

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II)

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) Wer bekommt den Zuschuss? Überschreitet Ihr anzurechnendes Einkommen

Mehr

Auftrag zum Fondswechsel

Auftrag zum Fondswechsel Lebensversicherung von 1871 a.g. München Postfach 80326 München Auftrag zum Fondswechsel Versicherungsnummer Versicherungsnehmer Änderung zum: Bei fehlender Eintragung, findet die Änderung für den Switch

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und

Mehr

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion

Mehr

Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg

Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Seite 1 von 6 Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Vordruck zur Stufenzuordnung für Beschäftigte der Entgeltgruppen 13-15 TV-L Name, Vorname: Geb.-Datum: Einrichtung (Institut): A. Allgemeine Hinweise:

Mehr

57 Sozialgesetzbuch III

57 Sozialgesetzbuch III Informationsveranstaltung für Existenzgründer IHK Gummersbach 27.01.2010 Frau Kaminetzki, Teamleiterin Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit GM Gründungszuschuss 57 Sozialgesetzbuch III Ziele des Gründungszuschusses

Mehr

Grant Thornton Hungary News. April 2014

Grant Thornton Hungary News. April 2014 Grant Thornton Hungary News April 2014 Liebe Kunden, mit diesem Rundschreiben dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft über die Detailregeln bezüglich

Mehr

Unternehmensbeschreibung Bitte innerhalb von zwei Wochen ausfüllen und absenden an:

Unternehmensbeschreibung Bitte innerhalb von zwei Wochen ausfüllen und absenden an: Unternehmensbeschreibung Bitte innerhalb von zwei Wochen ausfüllen und absenden an: Hauptverwaltung Ihr Zeichen: Ihre Nachricht vom: Unser Zeichen/ Ansprechperson: Telefon: 06221 5108-42490 Fax: 06221

Mehr

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Fragen und Antworten Stand: Juni 2015 1 Grundsatzfragen zum neuen Leistungspaket 1.1

Mehr

Rentenbesteuerung: Wen betrifft es?

Rentenbesteuerung: Wen betrifft es? Rentenbesteuerung: Wen betrifft es? Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Alterseinkünftegesetz Für schätzungsweise jeden vierten der 20 Millionen deutschen Rentner wird es höchste Zeit. Er muss eine

Mehr

Angehörige im Sinne der Härtefallregelung sind Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie familienversicherte Kinder.

Angehörige im Sinne der Härtefallregelung sind Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie familienversicherte Kinder. Fundstelle: Online Lexikon der bkk http://www.mbo-bkk.de/svlexbkk/svlexikon.html Stichwort Härtefall, dann Unterpunkt Härtefall Zahnersatz Zusätzlicher Festzuschuss Versicherte erhalten zum Zahnersatz

Mehr

Die richtigen Partner finden, Ressourcen finden und zusammenführen

Die richtigen Partner finden, Ressourcen finden und zusammenführen Kongress Kinder.Stiften.Zukunft Workshop Willst Du mit mir gehen? Die richtigen Partner finden, Ressourcen finden und zusammenführen Dr. Christof Eichert Unsere Ziele: Ein gemeinsames Verständnis für die

Mehr

Deutscher Bürgerpreis. Jetzt bewerben: www.ksk-heidenheim.de/buergerpreis. Deutschland 2016 Integration gemeinsam leben

Deutscher Bürgerpreis. Jetzt bewerben: www.ksk-heidenheim.de/buergerpreis. Deutschland 2016 Integration gemeinsam leben Deutscher Deutscher Bürgerpreis Bürgerpreis 2016 2016 Deutscher Bürgerpreis Jetzt bewerben: www.ksk-heidenheim.de/buergerpreis Deutschland 2016 Integration gemeinsam leben Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

Mehr

LERNPATEN SAAR Schirmherrin: Ministerpräsidentin Annegret Kramp-Karrenbauer

LERNPATEN SAAR Schirmherrin: Ministerpräsidentin Annegret Kramp-Karrenbauer LERNPATEN SAAR Schirmherrin: Ministerpräsidentin Annegret Kramp-Karrenbauer Briefbogen.ps - 6/18/2010 8:57 AM Lernen helfen. Zukunft schenken. Werden Sie Lernpate! flyer pro ehrenamt A5.indd 1 18.02.15

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Fragebogen zur Kooperation und Hilfeplanung

Fragebogen zur Kooperation und Hilfeplanung [Name der Einrichtung] [z.h. Herr/ Frau] [Adresse] [PLZ, Stadt] Fragebogen zur Kooperation und Hilfeplanung Dieser Fragebogen richtet sich an Personen, die mit der Planung und Bewilligung von Hilfen für

Mehr

Erstklässler 2010/11 aufgepasst! Dann meldet euch für die. an!

Erstklässler 2010/11 aufgepasst! Dann meldet euch für die. an! Triftstraße 28 33378 Rheda-Wiedenbrück Fon 05242 90 99 38 Fax 05242 90 99 53 128200@schule.nrw.de www.die-eichendorffschule.de Erstklässler 2010/11 aufgepasst! Dann meldet euch für die an! Das Wichtigste

Mehr

Geld Verdienen im Internet leicht gemacht

Geld Verdienen im Internet leicht gemacht Geld Verdienen im Internet leicht gemacht Hallo, Sie haben sich dieses E-book wahrscheinlich herunter geladen, weil Sie gerne lernen würden wie sie im Internet Geld verdienen können, oder? Denn genau das

Mehr

Steuern. Steuern. Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) (= abhängige Beschäftigung)

Steuern. Steuern. Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) (= abhängige Beschäftigung) Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) Die Steuerpflicht der abhängig Beschäftigten und die genauen Bedingungen der Versteuerung abhängiger Erwerbseinkünfte regelt das Einkommenssteuergesetz (EStG).

Mehr

Gut abgesichert im Ehrenamt

Gut abgesichert im Ehrenamt Gut abgesichert im Ehrenamt CISCON Versicherungsmakler GmbH 53804 Much Tel.: 02245 / 9157-0 Fax: 02245 / 9157-27 Info@CISCON.de www.ciscon.de Freiwilliges Engagement im Gemeinwesen ist in Deutschland praktisch

Mehr

Leitfaden. zur Einführung neuer Studiengänge

Leitfaden. zur Einführung neuer Studiengänge Leitfaden zur Einführung neuer Studiengänge Entstehung des Leitfadens Einführung neuer Studiengänge Die Grundlagen des Leitfadens wurden auf der Basis des bisherigen Verfahrens in einer Workshopreihe des

Mehr

Arbeitsschutz an Schulen und Schulkindergärten

Arbeitsschutz an Schulen und Schulkindergärten Arbeitsschutz an Schulen und Schulkindergärten Verwaltungsvorschrift vom 29. März 2001 Az.: 15-0304.5/83 1. Verantwortlichkeiten Für die Beachtung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften ist als Arbeitgeber

Mehr

Teilnahme-Vertrag. Der Teilnahme-Vertrag gilt zwischen. dem Berufs-Bildungs-Werk. und Ihnen. Ihr Geburtsdatum: Ihre Telefon-Nummer:

Teilnahme-Vertrag. Der Teilnahme-Vertrag gilt zwischen. dem Berufs-Bildungs-Werk. und Ihnen. Ihr Geburtsdatum: Ihre Telefon-Nummer: Teilnahme-Vertrag Der Teilnahme-Vertrag ist ein Vertrag zwischen Ihnen und dem Berufs-Bildungs-Werk. In dem Vertrag stehen Regeln und Leistungen. Die Regeln gelten für Sie und für das Berufs-Bildungs-Werk.

Mehr

Ehrenamtsversicherung

Ehrenamtsversicherung Ehrenamtsversicherung Quelle: http://www.stmas.bayern.de/ehrenamt/versicherung/faq.php Warum braucht man im Ehrenamt einen Versicherungsschutz? Ehrenamtliche gehen - ebenso wie Hauptamtliche - bei ihrer

Mehr

Präsidiumssitzung Deutscher Basketball Bund

Präsidiumssitzung Deutscher Basketball Bund Präsidiumssitzung Deutscher Basketball Bund Rahmenvereinbarung über Bewegung, Spiel und Sport im außerunterrichtlichen Schulsport und in der frühkindlichen Bildung Dieter Schmidt-Volkmar Präsident des

Mehr

1 Festsetzung der Geldleistungen für Tagespflegepersonen

1 Festsetzung der Geldleistungen für Tagespflegepersonen 5.11 Satzung über die Festsetzung der Geldleistungen für Tagespflegepersonen sowie die Festsetzung der pauschalierten Kostenbeteiligung zu den Leistungen der Kindertagespflege Der Kreistag hat auf Grund

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Sehr geehrte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Freiwilligenagenturen in NRW, liebe Kolleginnen und Kollegen,

Sehr geehrte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Freiwilligenagenturen in NRW, liebe Kolleginnen und Kollegen, lagfa NRW Landesarbeitsgemeinschaft der Freiwilligenagenturen in Nordrhein-Westfalen lagfa NRW - Am Rundhöfchen 6-45879 Gelsenkirchen Koordinationsbüro Am Rundhöfchen 6 45879 Gelsenkirchen Telefon: 0209

Mehr

Wir schützen ehrenamtliches Engagement.

Wir schützen ehrenamtliches Engagement. Wir schützen ehrenamtliches Engagement. Herausgeber: Versicherer im Raum der Kirchen Doktorweg 2-4. 32756 Detmold www.vrk.de Galater 6,2 Vor über 80 Jahren haben unsere Gründer dieses Bibelzitat als Leitwort

Mehr

Richtlinien des Landkreises Cochem-Zell über die Förderung in der Kindertagespflege vom 30.09.2009

Richtlinien des Landkreises Cochem-Zell über die Förderung in der Kindertagespflege vom 30.09.2009 Anlage 1 Richtlinien des Landkreises Cochem-Zell über die Förderung in der Kindertagespflege vom 30.09.2009 1 Kindertagespflege Die Förderung in Kindertagespflege gemäß 23 SGB VIII ist eine Leistung der

Mehr

Psychosoziale Gesundheit. Schulentwicklung. Suchtprävention. Bewegung. Ernährung

Psychosoziale Gesundheit. Schulentwicklung. Suchtprävention. Bewegung. Ernährung wgkk.at Schulentwicklung Bewegung Psychosoziale Gesundheit Suchtprävention Ernährung Qualitätsgesicherte Angebote in der schulischen Gesundheitsförderung für alle Wiener Schulen Impressum Herausgeber und

Mehr

Arbeitslos Wohnen in Deutschland, Arbeiten in den Niederlanden

Arbeitslos Wohnen in Deutschland, Arbeiten in den Niederlanden Arbeitslos Wohnen in Deutschland, Arbeiten in den Niederlanden Inhalt Wer bekommt eine Arbeitslosenleistung? 2 Welche Arbeitslosenleistung bekommen Sie? 2 Wie viel Arbeitslosenleistung bekommen Sie? 3

Mehr

Kindeswohlgefährdung

Kindeswohlgefährdung Kindeswohlgefährdung Was ist Kindeswohl? Kinder haben Grundbedürfnisse. Werden diese befriedigt, ist ihr Überleben und ihre gesunde Entwicklung also ihr Wohl gesichert. Physiologische Bedürfnisse Bedürfnis

Mehr

Ehrenamtliche weiterbilden, beraten, informieren

Ehrenamtliche weiterbilden, beraten, informieren Ehrenamtliche weiterbilden, beraten, informieren Inhaltsverzeichnis Regionalentwicklung und 16 Zukunftsprojekte 3 Weiterbildung worum geht es? 4 Ein konkretes Beispiel 5 Seminar Freiwilligenmanagement

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

Vereinbarung zwischen der Bezirksregierung Arnsberg und dem Stadtsportbund Dortmund e.v.

Vereinbarung zwischen der Bezirksregierung Arnsberg und dem Stadtsportbund Dortmund e.v. @ SitadtSiportElund Eortrnund Vereinbarung zwischen der Bezirksregierung Arnsberg und dem Stadtsportbund Dortmund e.v. Bezirksregierung Arnsberg Präambel Bewegung, Spiel und Sport sind grundlegende Bestandteile

Mehr

Sicherheit für gute Taten

Sicherheit für gute Taten Sicherheit für gute Taten Versicherungsschutz im Ehrenamt Viele gesellschaftlich wichtige Aufgaben blieben unerledigt, gäbe es nicht den unermüdlichen Einsatz der ehrenamtlichen Helfer. Sie leisten einen

Mehr

Hinweise zum Referenzschreiben zur Bewerbung bei der Deutschen UNESCO-Kommission e.v. für den Freiwilligendienst»kulturweit«

Hinweise zum Referenzschreiben zur Bewerbung bei der Deutschen UNESCO-Kommission e.v. für den Freiwilligendienst»kulturweit« Hinweise zum Referenzschreiben zur Bewerbung bei der Deutschen UNESCO-Kommission e.v. für den Freiwilligendienst»kulturweit«Dieses Formular stellen wir Ihnen als Hilfe für Ihre Bewerbung zur Verfügung

Mehr

Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna

Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 So wird man Tagespflegeperson... 8 Pflegeerlaubniss... 8 Qualifikation... 9 Räumlichkeiten... 11 Die Aufgaben

Mehr

800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1)

800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1) Fundstelle: HmbGVBl. 974, S. 6 800- Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz Vom 2. Januar 974 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Grundsatz ( Durch ihre Freistellung

Mehr

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonderrundschreiben Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonnenstraße 11-80331 München Telefon 089 / 5404133-0 - Fax 089 / 5404133-55 info@haus-und-grund-bayern.de

Mehr

Auslobung des Hessischen Familienpreises 2016

Auslobung des Hessischen Familienpreises 2016 Auslobung des Hessischen Familienpreises 2016 1. Ziele des Hessischen Familienpreises Familienstrukturen ändern sich. Das Zusammenleben von Großeltern, Eltern und Kindern unter einem Dach ist nicht mehr

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Minijob - 450 Euro. Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Euro-Geldscheine und Münzen

Was Sie über kleine Jobs wissen sollten! Minijob - 450 Euro. Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Euro-Geldscheine und Münzen Euro-Geldscheine und Münzen Minijob - 450 Euro Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Einklinker DIN lang Logo Minijob - Chancen und Risiken Minijob -

Mehr

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) Zypern Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Ja, Zypern hat zwei Gegenseitigkeitsabkommen

Mehr

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall Vermittler: Kunde Straße: Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: PLZ/Ort: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: / Angaben zum Schadenereignis: Wo und wann ist das Schadenereignis eingetreten? Ort: Uhrzeit: Wer hat

Mehr

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Beamtenrecht/Arbeitsrecht Arbeits- und Dienstbefreiung bei Erkrankung von Kindern Wenn Kinder krank werden, brauchen sie besonders viel Zuwendung. Hier sind

Mehr

Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl.

Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Unser Wegweiser zur Wahl eines Betriebsrates Inhalt: Warum sollten Sie einen Betriebsrat wählen? 1 Wann wird gewählt? 1 Was macht eigentlich ein Betriebsrat?

Mehr

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Häufig gestellte Fragen (FAQ) An wen wende ich mich im Schadensfall? Egal für welche Versicherungsgesellschaft Sie sich entschieden haben, Sie wenden sich bitte immer an uns. Wir leiten Ihre Schadensmeldung sofort an die zuständige

Mehr

Änderungen zum Jahreswechsel 2010

Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Wie bereits angekündigt, erhalten Sie nachfolgend die wichtigsten Informationen für die Lohnabrechnung Januar 2010. Wie jedes Jahr konnten wir einen Großteil der gesetzlichen

Mehr

Freizeiten und Reisen mit Begleitung

Freizeiten und Reisen mit Begleitung Belegung der Ferienanlage mit eigenen Gruppen: Infos 022 33 93 24 54 1 Haus Hammerstein www.lebenshilfe-nrw.de www.facebook.com/lebenshilfenrw Freizeiten und Reisen mit Begleitung Bei der Lebenshilfe NRW

Mehr

Fachnachmittag Sexuelle Grenzüberschreitung Impulse zum professionellen Umgang in der Kita Bürgerhaus Zähringen 16. Mai 2013

Fachnachmittag Sexuelle Grenzüberschreitung Impulse zum professionellen Umgang in der Kita Bürgerhaus Zähringen 16. Mai 2013 Fachnachmittag Sexuelle Grenzüberschreitung Impulse zum professionellen Umgang in der Kita Bürgerhaus Zähringen 16. Mai 2013 Kirstin Lietz, Dipl. Sozialpädagogin (BA) Die Aufgaben der insoweit erfahrenen

Mehr

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall

Mehr

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher. Erläuterung der Förder-Richtlinie zur Unterstützung der Teilhabe hör- oder sprachbehinderter Eltern und Sorge-Berechtigter an schulischen Veranstaltungen in Leichter Sprache In Rheinland-Pfalz gibt es

Mehr

Die Freistellung des Betriebsrats von A bis Z

Die Freistellung des Betriebsrats von A bis Z Die Freistellung des Betriebsrats von A bis Z Bearbeitet von Gisela Graz, Maria Lück 1 Auflage 2006 Buch 359 S ISBN 978 3 7663 3719 1 Zu Inhaltsverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung

Mehr

Gesetz über den Arbeitsschutz (Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (KArbSchutzG)

Gesetz über den Arbeitsschutz (Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (KArbSchutzG) Arbeitsschutzgesetz KArbSchutzG 4.550 Gesetz über den Arbeitsschutz (Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (KArbSchutzG) (GVBl. 27. Band, S. 31) 1 Grundsatz (1)

Mehr

Stand: 27.04.15/ V. Seiler. Erziehungsberechtigte/r. Vor- und Zuname. Geb. am: Straße: Kinder und Betreuungszeiten:

Stand: 27.04.15/ V. Seiler. Erziehungsberechtigte/r. Vor- und Zuname. Geb. am: Straße: Kinder und Betreuungszeiten: Erziehungsberechtigte/r Vor- u. Zuname: Geb. am: Straße: PLZ/Ort: Telefon: Ortsteil: Handy: Kinder und Betreuungszeiten: Vor- und Zuname Geb.-Datum Besonderheiten (z. B. Krankheiten, Allergien, besondere

Mehr

Elternbroschüre. Kinderbetreuung. Für Kinder studierender Eltern und Kinder von Beschäftigten der Hochschule Magdeburg - Stendal Standort Magdeburg

Elternbroschüre. Kinderbetreuung. Für Kinder studierender Eltern und Kinder von Beschäftigten der Hochschule Magdeburg - Stendal Standort Magdeburg Elternbroschüre T H E M E N D I E S E R BRO S C H Ü R E : Kontakt Elterninformation Steckbrief Einverständniserklärung Die Schadenshaftung bei Projektarbeit Kinderbetreuung Für Kinder studierender Eltern

Mehr

Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger

Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger Welcher Personenkreis ist betroffen? Arbeitnehmer - mit Wohnsitz und unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland. - und einem Arbeitsplatz bei einem Unternehmen

Mehr

Das Freiwillige Soziale Jahr. Der Bundes-Freiwilligen-Dienst

Das Freiwillige Soziale Jahr. Der Bundes-Freiwilligen-Dienst Das Freiwillige Soziale Jahr Die Abkürzung für Freiwilliges Soziales Jahr ist: FSJ Das bedeutet: Junge Menschen arbeiten 1 Jahr in einer gemeinwohl-orientierten Einrichtung. Gemeinwohl-orientierte Einrichtungen

Mehr

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Anlage 1 Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Sehr geehrte(r) Frau/Herr, wir möchten Sie über Hintergrunde

Mehr

Unternehmen Engagement Workshop 2: Der Gesetze-Ämter-Komplex

Unternehmen Engagement Workshop 2: Der Gesetze-Ämter-Komplex Unternehmen Engagement Workshop 2: Der Gesetze-Ämter-Komplex Dr. Bettina Leonhard/Jenny Axmann Unterschiedliche Bezeichnungen und Formen ehrenamtlicher Tätigkeit Der Begriff des Ehrenamtes ist gesetzlich

Mehr

Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten?

Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? DKG-Veranstaltung: DER NEUE 17C KHG IN DER UMSETZUNG Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? 29. August 2014, Hotel Meliá, Berlin Friedrich W. Mohr

Mehr

für Kinder und Jugendliche mit Behinderung im Alter von 7 bis 13 Jahren + für Jugendliche und junge Erwachsene mit Behinderung von 14 bis 18 Jahren

für Kinder und Jugendliche mit Behinderung im Alter von 7 bis 13 Jahren + für Jugendliche und junge Erwachsene mit Behinderung von 14 bis 18 Jahren Ambulanter Dienst der Behindertenhilfe in Stadt und Kreis Offenbach e.v. für Kinder und Jugendliche mit Behinderung im Alter von 7 bis 13 Jahren + für Jugendliche und junge Erwachsene mit Behinderung von

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

Aufgaben des Betriebsrates im Arbeitsschutz aus der Praxis

Aufgaben des Betriebsrates im Arbeitsschutz aus der Praxis Fritz Fischl - Sicherheitsfachkraft - Betriebsrat Aufgaben des Betriebsrates im Arbeitsschutz aus der Praxis 1??? wer ist für Arbeitsschutz verantwortlich???!!! jeder Versicherte!!! (siehe drittes Kapitel

Mehr

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation

Mehr

Vertrag über eine Praxisphase

Vertrag über eine Praxisphase Vertrag über eine Praxisphase zwischen (Unternehmen) (Anschrift, Telefon) nachfolgend als Praxisstelle bezeichnet, und geboren am: in wohnhaft in: Student an der Hochschule Emden-Leer, Studienort Emden

Mehr

Haftung und Versicherungsschutz ehrenamtlich Tätiger

Haftung und Versicherungsschutz ehrenamtlich Tätiger Haftung und Versicherungsschutz ehrenamtlich Tätiger Inhalt 1 Haftung ehrenamtlich Tätiger 2 Haftpflichtversicherungsschutz 3 Unfallversicherungsschutz Seite 2 Haftung ehrenamtlich Tätiger Wer ist ehrenamtlich

Mehr

Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss

Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Tarifrunde 2012 Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Die Bausteine des Tarifpakets 2012 I. Entgelt Die Tabellenentgelte werden rückwirkend zum 01.05.2012

Mehr

Fragebogen zu den Möglichkeiten der Integration von Kindern mit Behinderungen in Schulen im [(Land-)kreis oder Stadt]

Fragebogen zu den Möglichkeiten der Integration von Kindern mit Behinderungen in Schulen im [(Land-)kreis oder Stadt] Fragebogen zu den Möglichkeiten der Integration von Kindern mit Behinderungen in Schulen im [(Land-)kreis oder Stadt] Der Fragebogen richtet sich an Schulen, in denen Kinder mit Behinderungen integriert

Mehr

Welches Übersetzungsbüro passt zu mir?

Welches Übersetzungsbüro passt zu mir? 1 Welches Übersetzungsbüro passt zu mir? 2 9 Kriterien für Ihre Suche mit Checkliste! Wenn Sie auf der Suche nach einem passenden Übersetzungsbüro das Internet befragen, werden Sie ganz schnell feststellen,

Mehr

GUT. Für die Gemeinschaft. 30.000,00 Euro.

GUT. Für die Gemeinschaft. 30.000,00 Euro. GUT. Für die Gemeinschaft. Wir fördern Vereine, Verbände, soziale Einrichtungen, Schulen, Kindergärten, Jugendstätten, Hilfsorganisationen und sonstige Institutionen, die sich mit ihrem Vorhaben für die

Mehr

Lehrgang zur Kaufmann/-frau für Büromanagement

Lehrgang zur Kaufmann/-frau für Büromanagement Lehrgang zur Kaufmann/-frau für Büromanagement Der Kaufmann / Die Kauffrau im Büromanagement ist ein anerkannter Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz und vereint die drei Berufe Bürokauffrau/-mann,

Mehr