Die Limited in der gerichtlichen Praxis

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1 Die Limited in der gerichtlichen Praxis 1

2 I. Allgemeines 1. Anerkennung ausländischer Gesellschaften Ausländische juristische Personen können Gesellschafter sein, wenn sie rechtsfähig sind. Bezüglich der Beurteilung der Rechtsfähigkeit zieht man zunächst zwischenstaatliche Verträge heran, die u.u. die Anerkennung der Rechtsfähigkeit regeln (z.b. Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen der BRD und USA vom , BGBl. II 1956, 488). Problem: "pseudo-foreign corporation"; wie beurteilt sich Rechtsfähigkeit, wenn z.b. englische Briefkastenfirma alle ihre Tätigkeiten in BRD entfaltet? a. Gründungstheorie: Rechtsfähigkeit wird nach der Rechtsordnung des Staates, in dem die Gesellschaft gegründet wurde, beurteilt. Die Gründungstheorie gilt u.a. in den USA, England, Niederlande, Italien, Dänemark und der Schweiz. 2

3 b. Sitztheorie: Die Rechtsfähigkeit wird nach der Rechtsordnung des Staates, in dem die Gesellschaft ihren effektiven Sitz (nicht: Briefkasten) hat, beurteilt. Die Sitztheorie gilt u.a. in Belgien, Frankreich, Österreich, Portugal, Luxemburg und Spanien. c. Deutsche Rechtsprechung bis Inspire Art : Bis vor kurzem folgte die deutsche Rechtsprechung der Sitztheorie und verneinte die Rechtsfähigkeit ausländischer Briefkastenfirmen, die ihre Geschäftstätigkeit nur in der BRD abwickelten. In seinem Urteil vom (DB 2002, 2039; vgl. a. Stieb GmbHR 2002, R 377) stellte der BGH allerdings zum ersten Mal (nach der Centros -Entscheidung aber noch vor der Inspire Art Entscheidung des EuGH (s.u.)) ausdrücklich fest, dass die ausländische (Briefkasten-)Gesellschaft, wenn sie zwar nicht als GmbH anzusehen ist, wenigstens als eine (rechtsfähige) Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu beurteilen ist. 3

4 d. EuGH: Centros - Entscheidung (NJW 1999, 2027): betraf Eintragung einer Zweigniederlassung einer englischen Briefkasten Ltd. in Dänemark, die ihre Geschäftstätigkeit nur in Dänemark ausübte. Der EuGH sah in der Verweigerung der Eintragung einen Verstoß gegen Art. 43, 48 EGV (Niederlassungsfreiheit) und erzwang deshalb die Eintragung. Damit näherte sich der EuGH der Gründungstheorie an, allerdings ohne in seiner Entscheidung auf den Streit zwischen Sitz- und Gründungstheorie und seine Entscheidung "Daily Mail" (EuGH NJW 1989, 2186), in der die Sitztheorie nicht abgelehnt wurde, einzugehen und auch eingehen zu müssen, da sowohl England als auch Dänemark der Gründungstheorie folgen (vgl. Görk GmbHR 1999, 793 ff). In seinem Urteil vom (EuGH ZIP 2002, 2037, Überseering ), basierend auf einem Vorlagebeschluss des BGH (BGH ZIP 2000, 967), stellte der EuGH fest, dass es mit der in Artikel 43 und 48 EGV garantierten Niederlassungsfreiheit nicht zu vereinbaren ist, wenn ein Mitgliedsstaat der EU sich weigert, die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft anzuerkennen, nur weil die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedsstaates wirksam gegründet ist, nach dem Recht des Staates beurteilt wird, in dem die Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz hat. Auch in seinem Urteil vom ( Inspire Art, DB 2003, 2219) bestätigt der EuGH seine Auffassung und verlangt zudem auch die Anerkennung der ausländischen Rechtsform, es sei denn, es gibt konkrete Hinweise auf Missbrauchstatbestände. Ob die jüngste Entscheidung des EuGH das Ende der Sitztheorie darstellt und insbesondere was außerhalb der 4

5 EU und der EFTA (dort gilt laut BGH ZIP 2005, 1869 dasselbe wie zur EU; EFTA-Länder gilt, bleibt abzuwarten (vgl. auch Leible/Hoffmann ZIP 2003, 925 ff; Stieb GmbHR 2002, R 473; Paefgen DB 2003, 487; Knapp DNotZ 2003, 85 ff). Der BGH ist in dieser Frage uneins. Der VIII. Senat (BB 2003, 810) will die Sitztheorie grundsätzlich weiter anwenden, der VII. Senat (ZIP 2003, 718) will auch die (ausländische) Rechtsform anerkennen (so auch die Obergerichte, vgl. KG DB 2003, 2695; BayObLG Rpfleger 2003, 242; OLG Celle GmbHR 2003, 532; OLG Zweibrücken GmbHR 2003, 530; dagegen Kindler NJW 2003, 1073 ff). Auch die Frage, ob eine Flucht in ausländische Gesellschaftsformen stattfinden wird, ist noch offen (zu den Nachteilen vgl. Burg GmbHR 2004, 1379 ff; Happ/Holler DstR 2004, 730; Maul/Schmidt BB 2003, 2297; Heckschen GmbHR 2004, R 25; Wachter GmbHR 2004, 88 ff; Altmeppen NJW 2004, 97 ff). e. Zahlen Angeblich ist jede dritte Neugründung eine Limited- Gründung. Bislang gibt es angeblich Limiteds in Deutschland, Lawlor (NZI 2005, 432) spricht davon, dass allein imjahr deutsche limiteds gegründet wurden. Beim Amtsgericht Charlottenburg werden jedes Jahr ca. 250 Zweigniederlassungen englischer Limiteds angemeldet 5

6 II. Die Limited im Handelsregister 1. Deutsches vs. englisches Gesellschaftsrecht Nach dem Urteil des EuGH Inspire Art (BB 2003, 2195 ff) dürfte klar sein, dass deutsche (Register-)Gerichte die Rechtsfähigkeit und die Rechtsform ausländischer Gesellschaften wenigstens aus dem Raum der EU, insbesondere auch ausländischer Briefkastenfirmen anerkennen müssen, es sei denn es liegt im konkreten Fall missbräuchliches oder betrügerisches Verhalten vor (BGH GmbHR 2003, 527; KG DB 2003, 2695; BayObLGZ 2002, 413; OLG Celle GmbHR 2003, 532; OLG Naumburg GmbHR 2003, 533). Für die Ltd. & Co. KG hat das AG Bad Oeynhausen (GmbHR 2005, 692) die Rechtsfähigkeit der Ltd. verneint (dagegen zu Recht Kowalski/Bornemann GmbHR 2005, 1045 und Wachter EWiR 2005, 541 f). Werner (GmbHR 2005, 288 ff) verlangt für die Rechtsfähigkeit zusätzlich noch die Eintragung der Ltd. als Zweigniederlassung in das deutsche Handelsregister. Hiergegen wendet sich zu Recht Süß (GmbHR 2005, 673 ff; Wachter a.a.o.; LG Bielefeld GmbHR 2006, 89), da die Eintragung für die Rechtsfähigkeit nicht konstitutiv sein kann. Der Abschied von der Sitztheorie - jedenfalls im Raum der EU wird überwiegend und zu Recht begrüßt. Manche verkünden aber schon etwas voreilig das Ende der deutschen GmbH, da das deutsche Gesellschaftsrecht in internationalen Bereich nicht mehr wettbewerbsfähig sei (Triebel BB 2003, Heft 36 Seite I ; Kögel GmbHR 2003, 1225 f). Bekannte Tages- und Wochenzeitungen werben nicht nur auf den Anzeigenseiten, sondern auch in Artikeln im Wirtschaftsteil für die Gründung von Kapitalgesellschaften insbesondere im englischsprachigen Raum, um dann mit diesen Gesellschaften in Deutschland, z.b. durch eine Zweigniederlassung, wirtschaftlich tätig zu werden. Als Argument für diese Vorgehensweise wird ausgeführt, dass das ausländische, insbesondere angelsächsische Gesellschaftsrecht unternehmensfreundlicher sei und die Gesellschaften im Ausland viel schneller und billiger gegründet werden könnten als in Deutschland. Bei näherem Hinsehen halten 6

7 diese Argumente nicht, was sie versprechen. Vielmehr hat die in der Registerpraxis zu beobachtende Flucht in das ausländische Gesellschaftsrecht, hauptsächlich in Form der Errichtung von Zweigniederlassungen englischer Briefkastenfirmen in Deutschland, auch gravierende Nachteile. Auf den ersten Blick ist das englische Gesellschaftsrecht (, das nicht nur für die Gründung, sondern auch für Verwaltungsmaßnahmen und gesellschaftsinterne Maßnahmen, wie Beschlussfassung gilt, vgl. Wachter GmbHR 2004, 93) liberaler als das deutsche Gesellschaftsrecht. Für die Gründung einer englischen private limited company oder private company limited by shares (Ltd.) (vergleichbar einer deutschen GmbH) benötigt man anders als in Deutschland keinen Notar und fast kein Geld. Das Mindestkapital beträgt gerade einmal ein Pfund Sterling (auch 1 oder 1 ct. sind möglich). Eine Kapitalaufbringungsprüfung findet demgemäß nicht statt. Das englische Recht versucht also nicht wie das deutsche Gesellschaftsrecht, wirtschaftliche Schäden und Rechtsstreitigkeiten durch Vorsorgemaßnahmen zu vermeiden. In der Diskussion allerdings noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob auf Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften in Deutschland deutsche Kapitalschutzregeln anwendbar sind, wenn diese Gesellschaften nach ihrer Gründung in Deutschland tätig werden (vgl. Altmeppen NJW 2004, 97 ff, der die Anwendbarkeit deutscher Kapitalschutzregeln bejaht mit dem treffenden Hinweis, dass der Käufer oder der englische Fahrer eines englischen PKW in Deutschland auch rechts fahren muss; gegen die Anwendbarkeit deutscher Kapitalschutzregeln aber Schumann DB 2004, 743 ff). Das englische Recht vernachlässigt den Schutz des Rechtsverkehrs aber nicht. Diesen Schutz erreicht es dadurch, dass es nach der Gründung für die Gesellschaft schärfere Normen vorsieht als das deutsche Recht (s. dazu Maul/Schmidt BB 2003, 2297 ff; Heckschen GmbHR 2004 R 25 f; Zur Anwendbarkeit englischer Gläubigerschutzvorschriften Schall ZIP 2005, 965 ff). Nach BGH ZIP 2005, 805 und AG Bad Seegeberg GmbHR 2005, 884 gilt für die 7

8 Haftung von Gesellschaftern und Geschäftsführern englisches Recht. Englische Vorschriften sind deutschen Gründern, bei denen es sich in der Praxis meist um Handwerksmeister oder Gründer mit wenig oder keinem Betriebskapital handelt, nicht bekannt. Seriöserweise müssten sich diese Gründer über diese Vorschriften aber kostenträchtig von (deutsch sprechenden) Anwälten in England beraten lassen. Die strengeren englischen Vorschriften beginnen damit, dass die englische Gesellschaft ein für die Aufbewahrung der Buchhaltung und als Zustellungsadresse ein registered office und einen eigenen dem deutschen Recht unbekannten - secretary haben muss, was beides zwar von Vermittlern organisiert wird, aber trotzdem bezahlt werden muss. Auch muss jedes Jahr ein annual return vorgelegt werden, aus dem sich die wesentlichen aktuellen Informationen (Organe, Anschriften, Kapital...) ergeben. Weiter sind die Pflichten und die Haftung der Organe (= director ) der Gesellschaft nach englischem Recht strenger als nach deutschem Recht. So müssen die directors (also in der Regel der Gründer, der meist auch gleichzeitig director ist) z.b. Verträge offen legen, die der director mit der Gesellschaft selbst abschließen will. Die Haftungstatbestände insbesondere im Hinblick auf die Insolvenzhaftung sind verschärft. Ein director haftet, wenn er wissen hätte müssen, dass eine vernünftige Chance zur Insolvenzvermeidung bestand und er nicht alles unternommen hat, um Nachteile für die Gläubiger zu vermeiden ( wrongful trading rule, vgl. Maul/Schmidt a.a.o., S. 2299). Genauso sind die Ausschlusstatbestände, wonach ein director sehr viel eher seine Organfähigkeit verliert, im englischen Recht rigider als nach deutschem Recht (vgl. Maul/Schmidt a.a.o.). So führen der Missbrauch von Gesellschaftsvermögen, die Missachtung von Gesellschaftsinteressen (z.b. durch Gewährung unangemessener Darlehn an den director) und andauernde Verstöße gegen Veröffentlichungspflichten zur Disqualifizierung des director. Schließlich besteht nach englischem Recht eine schärfere Bilanzierungspflicht als in Deutschland. So muss eine englische Gesellschaft jährlich einen (ab einer bestimmten Bilanzsumme von einem Wirtschaftsprüfer erstellten) Jahresabschluss ( annual 8

9 account ) vorlegen, wobei die Nichtvorlage durch Geldstrafe und u.u. Löschung und Verlust der Organfähigkeit sanktioniert wird (Heckschen a.a.o.; Dierksmeier BB 2005, 1516 ff). Noch dazu richtet sich die Rechnungslegung nach englischen Bilanzierungsvorschriften, die den wenigsten deutschen Gründern, die ins ausländische Gesellschaftsrecht flüchten, bekannt sein dürften. Dieser Jahreabschluss ist auch in Deutschland einzureichen, 325 a HGB. Kommt die Limited in England ihren Offenlegungspflichten nicht nach, wird sie dort recht zügig gelöscht ( dissolved oder strike out ). Eine Löschung der Hauptniederlassung in England hat zur Folge, dass deren Vermögen der Krone anheim fällt, und zieht in der Regel auch eine Amtslöschung der Zweigniederlassung in Deutschland nach 31 Absatz 2 HGB (analog) nach sich, und zwar auch ohne vorgeschaltetes Auflösungsverfahren (LG Krefeld NZG 2006, 676). 2. Schnellere Gründung? Hauptargument für die Vorteile einer englischen Gesellschaft soll die schnellere Gründung sein. Ob die Gründung einer Gesellschaft in England so viel schneller geht als in Deutschland, darf bezweifelt werden. Jedenfalls bei den elektronisch geführten Registern und am AG Charlottenburg ist eine Eintragung einer GmbH binnen kürzester Zeit möglich, vorausgesetzt die erforderlichen Unterlagen sind vollständig und fehlerfrei eingereicht und der Vorschuss für die Eintragung ist gezahlt (vgl. hierzu auch Melchior/Schulte GmbHR 2003, R 1). Die Praxis zeigt nämlich, dass Verzögerungen bei der Eintragung in aller Regel auf fehlende oder fehlerhafte Unterlagen (meist Fehlen staatlicher Genehmigungen wie z.b. Zustimmung der Handwerkskammer) und Fehlen des Vorschusses zurückzuführen sind. Die seriöse Gründung einer englischen Gesellschaft muss allein schon deshalb zeitintensiver sein, weil sich ein seriöser Gründer vor der Gründung über die englischen Vorschriften zum dortigen Gesellschaftsrecht (insbesondere zum Binnenrecht der Gesellschaft, 9

10 s.o.), das ihm in der Regel unbekannt ist, informieren müsste. Selbst wenn er dies wie in den meisten Fällen nicht tut, muss er für ein Tätigwerden in Deutschland über die Errichtung und Eintragung einer Zweigniederlassung der englischen Gesellschaft einige Zeit einplanen. Denn die (nach 14 HGB erzwingbare) Anmeldung und Eintragung einer Zweigniederlassung ist kompliziert (, weshalb ausländische Gesellschaften bislang lieber den einfachen Weg der Gründung einer deutschen Tochter-GmbH gingen) und an diverse Voraussetzungen gebunden, die oft nicht eingehalten werden. So muss die notariell beglaubigte Anmeldung durch die Geschäftsführer der Ltd. zum deutschen Handelsregister folgendes enthalten (vgl. dazu Wachter NotBZ 2004, 41 ff und GmbHR 2003, 1254 ff und Seibert GmbHR 1992, 741): Ort der Zweigniederlassung ( 13 d Absatz 2 HGB) Firma der Zweigniederlassung ( 13 d Absatz 2 HGB), wobei diese nach deutschem Firmenrecht zulässig sein muss. Ein Zusatz Zweigniederlassung muss nicht mit aufgenommen werden (LG Frankfurt am Main BB 2005, 1297 mit zust. Anm. Wachter BB 2005, 1289), es sei denn Hauptniederlassung und Zweigniederlassung haben unterschiedliche Firmen. Anschrift und Gegenstand der Zweigniederlassung ( 13 e Absatz 2 Satz 3 HGB) Firma, Sitz und Gegenstand der Gesellschaft und Höhe des Stammkapitals ( issued = ausgegebenes, nicht stated = genehmigtes; auch 1 /1 Ct.; 13 g Absatz 3 HGB i.v. m. 10 Absatz 1 GmbHG) z. B. durch Vorlage des Gesellschaftsvertrages, s. u.; ein Auszug vom Companies House reicht wohl nicht (s. u.). Bei Briefkasten -Ltd. ist allerdings statt des Gegenstands der Gesellschaft der Gegenstand der Zweigniederlassung, der nicht notwendigerweise dem Gegenstand der Gesellschaft entsprechen muss, einzutragen (OLG Frankfurt am Main GmbHR 2006, 259; OLG Hamm GmbHR 2005, 1130 mit zust. Anm. Wachter). Der Gegenstand der Zweigniederlassung muss konkretisiert werden (OLG Düsseldorf GmbHR 2006, 548; AG Charlottenburg GmbHR 2006, 264). 10

11 Staatliche Genehmigung, falls diese nach deutschem Recht für die Tätigkeit der Gesellschaft über die Zweigniederlassung in Deutschland erforderlich ist, 13 e Absatz 2 Satz 2 HGB: diese wird in der Praxis recht häufig angefordert, da es sich bei den Gründern oft um Handwerksmeister handelt und der Gegenstand einer englischen Gesellschaft meist sehr weit gefasst ist und oft eine Fülle von nach deutschem Recht genehmigungspflichtigen Tätigkeiten enthält. Die Einholung einer solchen Genehmigung führt oft zu Zeitverzögerungen bei der Eintragung. Gewerbeverbot für director soll Hindernis für Eintragung der ZN sein, OLG Thüringen BB 2006, 1181; a. A. Mankowski BB 2006, 1173). Nachweis des Bestehens der Gesellschaft (13 e Absatz 2 Satz 2 HGB), zusammen mit Angabe des Registers und der Registernummer, sofern es ein dem deutschen Register vergleichbares Register gibt ( 13 e Absatz 2 Satz 4 Nr. 1 HGB). Zum Nachweis s.u. V. Rechtsform der Gesellschaft ( 13 e Absatz 2 Satz 4 Nr. 2 HGB) Evtl. Personen, die als ständige Vertreter die Zweigniederlassung vertreten unter Angabe ihrer Befugnisse ( 13 e Absatz 2 Satz 4 Nr. 3 HGB), wobei auch die Befreiung von 181 BGB eingetragen werden kann, wenn die ständigen Vertreter nicht gleichzeitig directors sind (OLG Hamm DB 2006, 2169; OLG München DB 2006, 2058). Der Gesellschaftsvertrag in öffentlich beglaubigter Abschrift (13 g Absatz 2 Satz 1 HGB) Datum des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft ( 13 g Absatz 3 HGB i.v. m. 10 Absatz 1 GmbHG) Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft ( 13 g Absatz 5 HGB i. V. m. 54 GmbHG) Personen der Geschäftsführer (directors) mit persönlichen Daten ( 13 g Absatz 3 HGB i. V. m. 10 Absatz 1 GmbHG. Die Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB kann nicht angemeldet und eingetragen werden (OLG Düsseldorf DB 2006, 1102, OLG München DB 2005, 1955; Wachter NZG 2005, 338; a.a. LG Chemnitz GmbHR 2005, 691 und LG Freiburg GmbHR 2005, 168; Schall NZG 2006, 54) 11

12 Legitimation der Geschäftsführer (directors) und Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer (directors) ( 13 g Absatz 2 Satz 2 HGB i. V. m. 8 Absatz 1 Nr. 2 GmbHG und 13 g Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 HGB i. V. m. 8 Absatz 4 und 10 Absatz 1 Satz 2 GmbHG): Dazu wird ein Auszug der Eintragung aus dem Companies House als Nachweis nicht genügen, zumal dieser nichts über die Vertretungsmacht aussagt. Zum Nachweis s. genauer unter V. Das KG verlangt sogar die Vorlage des Bestellungsbeschlusses (durch Gesellschafter oder board of directors; vgl. KG GmbHR 2004, 116). Eine Versicherung analog 8 Abs. 3 GmbHG ist nicht erforderlich. Ein Gewerbeverbot ist möglich (OVG Münster BB 2005, 2259 und OLG Dresden DNotZ 2006, 635) und soll sogar Eintragungshindernis sein (s.o. OLG Thüringen). Evtl. Bekanntmachungsorgan der Gesellschaft, 13 g Absatz 4 HGB, 10 Absatz 3 GmbHG Ausländische Dokumente (Gesellschaftsvertrag, Urkunden ausländischer Notare etc.) müssen übersetzt (und beglaubigt) werden, da sie Inhalt der von der Öffentlichkeit einsehbaren deutschen Registerakte werden (vgl. 184 GVG, 13 g Absatz 2 Satz 1 HGB). Urkunden müssen zudem als echt anerkannt werden (s. dazu unten). Ob dies auch für Beweismittel (z.b. ausländische Registerauszüge oder Existenz-/Vertretungsnachweise) gilt, hängt von den einzelnen Registergerichten ab. 3. Billigere Gründung? Weiteres Argument für die Vorteile einer englischen Gesellschaft soll die billigere Gründung sein. Ob die Gründung einer Gesellschaft in England so viel billiger geht als in Deutschland, darf bezweifelt werden. Sicherlich ist es richtig, dass die Gebühren für die Erstregistrierung der englischen Gesellschaft niedriger sind als in Deutschland. Allerdings muss diese Gebühr jährlich bezahlt werden. 12

13 Weiter ist es auch richtig, dass für die Gründung keine Notargebühren anfallen und der Gründer praktisch kein Stammkapital einzahlen muss. Den bei der Gründung einer deutschen GmbH für Beurkundung der Gründungsurkunde und Beglaubigung der Anmeldung anfallenden maßvollen Notargebühren stehen aber die Gebühren für den Vermittler der englischen Gesellschaft gegenüber. Weiter werden seriöse Gründer nicht um eine kostenintensive Beratung im englischen Gesellschaftsrecht herumkommen, wohingegen bei der Gründung einer deutschen GmbH der Notar diese Beratung wenigstens teilweise bei der Beurkundung übernimmt. Schließlich fällt für die Anmeldung der deutschen Zweigniederlassung und für die Zeichnung jeweils eine Beglaubigungsgebühr an. Auch der Kostenfaktor Stammkapital ist nur vordergründig ein Nachteil für den Gründer. Denn mit dem eingezahlten Kapital darf die deutsche GmbH ja arbeiten. Das Stammkapital ist anders als die Beratungs- und Registrierungskosten kein verlorenes Kapital. Im übrigen schreckt das Erfordernis eines Mindestkapitals allzu wagemutige Gründer, die in der Registerpraxis offen zugeben, kein oder nur wenig Eigenkapital zu haben, vor einem unüberlegten und meist zum Scheitern verurteilten Markteintritt ab, was nicht nur potentiellen Gläubigern dieser Unternehmen, sondern auch diesen unseriösen - Gründern nutzt (s.o. zur strengeren Haftung nach englischem Recht). Im übrigen liegt bei den Gründern, die über kein Eigenkapital verfügen, schon fast der Verdacht nahe, dass bei der Anmeldung der Errichtung einer Zweigniederlassung einer englischen Briefkasten -gesellschaft im konkreten Fall ein missbräuchliches oder betrügerisches Verhalten vorliegt, das die Ablehnung der Eintragung rechtfertigt (vgl. EuGH und KG a.a.o.). Denn wer ohne (genügend) Eigenkapital ein Unternehmen beginnt, nimmt fast schon billigend sein Scheitern und die Schädigung seiner Gläubiger in Kauf. Schließlich entstehen für die Eintragung der Zweigniederlassung ins deutsche Handelsregister Bekanntmachungskosten und hohe Übersetzungskosten und evtl. Kosten für die Beglaubigung und die Legalisation der o.g. Urkunden. Nicht zu vernachlässigen sind 13

14 schließlich die Kosten für den englischen Jahresabschluss., der im übrigen auch in Deutschland eingereicht werden muss, 325 a HGB. 3. Die Limited als Komplementärin einer deutschen KG Die Limited kann Komplementärin einer deutschen KG sein. Komplementärin ist dabei die Hauptniederlassung, die nach dem oben Gesagten rechtsfähig ist, und nicht die (nicht rechtsfähige Zweigniederlassung der Limited in Deutschland). Das war nicht unumstritten. Für die Ltd. & Co. KG hat das AG Bad Oeynhausen (GmbHR 2005, 692) die Rechtsfähigkeit der Ltd. verneint (dagegen zu Recht Kowalski/Bornemann GmbHR 2005, 1045 und Wachter EWiR 2005, 541 f). Werner (GmbHR 2005, 288 ff) verlangt für die Rechtsfähigkeit zusätzlich noch die Eintragung der Ltd. als Zweigniederlassung in das deutsche Handelsregister. Hiergegen wendet sich zu Recht Süß (GmbHR 2005, 673 ff; Wachter a.a.o.; LG Bielefeld GmbHR 2006, 89), da die Eintragung für die Rechtsfähigkeit nicht konstitutiv sein kann. Die Komplementärin wird mit ihrer Firma eingetragen, vgl. OLG Celle NJW-RR 2000, 701. Der Zusatz Ltd. ist wegen 19 II HGB erforderlich aber auch ausreichend, vgl. Wachter GmbHR 2006, 79 ff. Der Zusatz muss weder ausgeschrieben noch mit der Erklärung GmbH nach englischem Recht ergänzt werden (teilweise abweichend LG GöttingenEWiR 2005, 797, das bei operativ tätigen Limited die Ausschreibung des Zusatzes ltd. verlangt).. 14

15 4. Existenz- und Vertretungsnachweise a. Kontinentaleuropa Wenn ausländische Kapitalgesellschaften Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften im Inland gründen oder sich als Gesellschafter an Personenhandelsgesellschaften beteiligen, wird von den Registergerichten regelmäßig ein Nachweis verlangt, dass die ausländische Gesellschaft existiert und von den handelnden Personen ordnungsgemäß vertreten wird. Diese Nachweise werden am besten durch einen beglaubigten Registerauszug der ausländischen Kapitalgesellschaft mit dessen Übersetzung und ggf. Echtheitsnachweis (s.u.) erbracht. Dem deutschen Handelsregister vergleichbare Register werden z.b. in Österreich, der Schweiz, Belgien, Dänemark, Frankreich, Italien, Spanien, Portugal und den Niederlanden geführt (vgl. im einzelnen Schaub NZG 2000, 958 ff). b. UK In den vielen anderen Staaten ist ein Handelsregister entweder überhaupt nicht vorhanden, z.b. in den USA oder in UK, oder dem deutschen Handelsregister nicht vergleichbar. In diesen Fällen ist der Nachweis der Existenz und der Vertretungsberechtigung nur schwer zu führen. Es bietet sich folgender Weg an, der am Beispiel einer Limited, die in Deutschland eine Zweigniederlassung errichtet, dargestellt wird: aa. Existenznachweis Zunächst muss nachgewiesen werden, dass die Limited existiert. Dies ist möglich durch Vorlage eines Certificate of incorporation, das von der staatlichen Stelle (companies house), die für die Registrierung von Limiteds zuständig ist, ausgestellt wird. Alternativ kann eine Bestätigung des secretary mit Siegel der Gesellschaft ( corporation seal ) vorgelegt werden, in dem dieser bestätigt, dass 15

16 die Gesellschaft ordnungsgemäß errichtet ist und existiert. Der secretary ist im englischen Rechtskreis eine relative unabhängige Person, die gerade für den obigen Nachweis für die Gesellschaft auftritt. bb. Vertretungsnachweis Weiter muss der Nachweis geführt werden, dass die Personen ( directors ), die für die Limited gehandelt haben, vertretungsberechtigt waren. Dies geschieht zum einen durch Vorlage der Articles of incorporation, die dem deutschen Gesellschaftsvertrag entsprechen und meist auch eine Vertretungsregelung enthalten. Weiter muss zum Nachweis der konkreten Vertretungsbefugnis eine Bestätigung des secretary mit Siegel der Gesellschaft ( corporation seal ) vorgelegt werden, in dem dieser nicht nur bestätigt, dass die Gesellschaft ordnungsgemäß errichtet ist und existiert, sondern dass die handelnden Personen die Gesellschaft vertreten konnten. cc. Übersetzung, Beglaubigung, Überbeglaubigung Viele Registergerichte verlangen, dass die oben genannten Unterlagen (certificate of incorporation, secretary certificate, articles of incorporation) übersetzt, von einem notary beglaubigt und mit einer Apostille versehen sein müssen. Allerdings gibt es auch Registergerichte, die die vorgenannten Unterlagen nur als Beweismittel ansehen und daher nach 12 FGG auf Übersetzung/Beglaubigung/ Legalisierung verzichten, vorausgesetzt, der Richter/Rechtspfleger versteht die Unterlagen. 16

17 Wie oben dargestellt, fällt der Nachweis der Existenz und der Vertretungsberechtigung von Kapitalgesellschaften gerade aus dem angelsächsischen Rechtskreis oft schwer. Das LG Berlin (ZIP 2004, 2380 mit Anm. Ries) lässt bei englischen Gesellschaften die Bescheinigung des Registrar of Companies (ohne Apostille) ausreichen (kritisch hierzu Wachter DB 2004, 2795; vgl. a. KG DB 2005, 1158 und KG GmbHR 2005, 771). Dies wird aber wahrscheinlich nicht von allen Registergerichten so gesehen. Das KG verlangt für den Nachweis der Vertretungsbefugnis sogar die Vorlage des Bestellungsbeschlusses (KG GmbHR 2004, 116). Meines Erachtens sollte es auch ausreichen, wenn die Existenz und die Vertretungsbefugnis einer englischen oder US-amerikanischen Gesellschaft durch eine Stellungnahme eines (zur Wahrheit verpflichteten) ausländischen Rechtsanwalts, Steuerberaters ( expert opinion ) oder Notars, zumindest in England, bestätigt wird (vergleichbar einer Bestätigung nach 21 BNotO). Auch die Bestätigung des secretary sollte als Beweismittel für Existenz und Vertretung der englischen/us-amerikanischen Gesellschaft genügen. Bezüglich des Existenznachweises müsste eigentlich auch ein Blick des Richters/Rechtspflegers auf die homepage des Companies House ( genügen, da dort kostenlos abgefragt werden kann, ob die Gesellschaft existiert (in diese Richtung OLG Düsseldorf GmbHR 2006, 548). Leider kann auf dieser homepage aber nicht die Vertretungsbefugnis kostenlos abgefragt werden und leider genießen die angelsächsischen Register keinen öffentlichen Glauben. 17

18 5. Anerkennung von Urkunden aus dem Ausland Häufig werden Anmeldungen zum deutschen Handelsregister von deutschen Auslandsvertretungen oder ausländischen Notaren beglaubigt. Hier stellt sich die Frage, ob die Gerichtspraxis dies zulässt. a. Konsularbeamte Beurkundungen und Beglaubigungen durch die deutschen Auslandsvertretungen sind möglich (vgl. Konsulargesetz). Auch die Beglaubigung durch einen deutschen Honorarkonsul wird anerkannt. Es liegt dann eine deutsche Urkunde vor. b. Ausländische Notare Fraglich ist, ob Beglaubigungen oder gar Beurkundungen durch ausländische Notare anerkannt werden können. Dies wird von der ganz h.m. zumindest dann bejaht, wenn die Beurkundung durch den ausländischen Notar einer Beurkundung durch einen deutschen Notar gleichwertig ist (es gilt das Wirkungsstatut Art. 11 Absatz 1, 1. Alternative EGBGB; vgl. Baumbach/Hueck a.a.o., Rdnr. 9 zu 2 GmbHG und Rdnr. 40 zu 53 GmbHG; Scholz/Emmerich a.a.o., Rdnr. 18 zu 2 GmbHG und Rdnr. 94 f zu Einl; Lutter/Hommelhoff a.a.o., Rdnr. 13 zu 2 GmbHG). Hierbei wird darauf abgestellt, ob der ausländische Notar nach Vorbildung und Stellung im Rechtsleben eine dem deutschen Notar entsprechende Funktion ausübt und ein in den Grundsätzen dem deutschen Recht entsprechendes Beurkundungsrecht anwendet (BGHZ 80, 76 für den Fall der Beurkundung). Grundsätzlich ist das Lateinische Notariat dem deutschen Notariat gleichwertig. Von vielen Registergerichten werden daher Beurkundungen von Notaren aus der Schweiz (vgl. Weller 18

19 BB 2005, 1807; dagegen Pilger BB 2005, 1285), Österreich, Frankreich, Belgien, Niederlande, Spanien und Italien anerkannt. Gleiches gilt im übrigen auch für Beglaubigungen (z.b. für die Vollmacht zur Gründung, 2 Absatz 2 GmbHG) aus diesen Ländern. Diese Grundsätze gelten nach h.m. für Abtretungen (vgl. OLG Frankfurt am Main GmbHR 2005, 764). Was bezüglich Satzungsänderungen und Umwandlungen gilt, ist wegen den Belehrungspflichten und der Haftung des Notars unklar (vgl. Brück DB 2004, 2409 ff). Bei dem Nicht-Lateinischen Notariat, insbesondere im angelsächsischen Raum, wird eine Beurkundung durch einen US- notary public nicht als gleichwertig anerkannt. Die englischen Notare stehen aber den deutschen Notaren in Ausbildung und Stellung im Rechtsleben gleiches. Selbst wenn man sie nicht für gleichwertig hielte, müsste man wenigstens eine Beglaubigung durch sie zulassen, da bei der Beglaubigung nur die Identität des Unterzeichnenden festgestellt wird und dies auch durch einen notary public oder eine englischen Notar erfolgen könnte (vgl. Schaub NZG 2000, 956). Ausländische Urkunden müssen übersetzt werden, da sie Inhalt der von der Öffentlichkeit einsehbaren Akte werden. Sie müssen zudem als echt anerkannt werden. Dazu ist grundsätzlich eine Legalisation, also die Bestätigung der Echtheit der Urkunde durch die deutsche Botschaft oder durch ein deutsches Konsulat, erforderlich. Ausnahmsweise ist eine Legalisation aufgrund bilateraler Verträge nicht erforderlich. Derartige Verträge bestehen mit Belgien, Frankreich, Italien, Dänemark, Griechenland, Österreich, Schweiz, Spanien und Großbritannien (hier aber nicht bzgl. Urkunden von Gerichten und Notaren). Schließlich ist statt einer Legalisation der Urkunde eine sogenannte Apostille ausreichend, wenn der ausländische Staat, in dem die Urkunde ausgestellt worden ist, Mitgliedstaat des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 ist. Die Apostille wird dabei von einer Stelle erteilt, die dieser Staat bestimmt. Die aktuellen Mitgliedstaaten des oben genannten Haager Übereinkommens findet man unter 19

20 III. Die Limited im Grundstücksrecht Verstärkt zu beobachten ist in letzter Zeit das Auftreten von Limited im Zwangsversteigerungsverfahren. Unzweifelhaft ist, dass sich die Limited im Versteigerungsverfahren beteiligen kann, da sie rechtsfähig ist. Probleme tauchen aber beim Nachweis der Existenz und der Vertretungsmacht auf. Bei der Zwangsversteigerung werden strenge Anforderungen an diese Nachweise gestellt. Die Vorschrift des 12 FGG, die die Registergerichte anwenden und deshalb manchmal weniger strenge Anforderungen an die vorgenannten Nachweise stellen (s. o.), gilt im Versteigerungsverfahren nicht. Vielmehr verlangen die Versteigerungsgerichte streng schriftliche Nachweise, wie oben bereits dargestellt (Articles of incorporation, Bestätigung des companies house und des secretary, alles übersetzt, beglaubigt und apostilliert). Die Limited kann unter der Firma ihrer Zweigniederlassung ins Grundbuch eingetragen werden (LG Meiningen NJW-RR 2000, 680); Eigentümerin ist aber die Limited selbst. 20

21 IV. Die Limited in der Insolvenz Nach Art. 3 und 4 EuInsVo findet das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Briefkasten-Limited hier in Deutschland statt, da der einzige Betriebssitz (= Centre of Main Interest) hier in Deutschland liegt. Das gilt auch, wenn der Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung eingestellt ist (AG Hamburg NZI 2006,120 ff). Es kommt deutsches Insolvenzrecht zur Anwendung. Ein Insolvenzverfahren findet nicht statt, wenn die Limited bereits gelöscht ( dissolved, strike out ist (AG Duisburg NZI 2003, 659). Streitig ist ob eine Insolvenzantragspflicht nach 64 GmbHG besteht. Sieht man 64 GmbHG als gesellschaftsrechtliche Norm, so kommt diese Norm nicht in Betracht, da gesellschaftsrechtlich englisches Recht anwendbar ist (s.., vgl. auch Müller BB 2006, 837); nach englischem Recht gibt es keine Insolvenzantragspflicht, die Gläubiger werden dort über Schadensersatzansprüche gegen die directors geschützt. Sieht man 64 GmbHG als insolvenzrechtliche Vorschrift, besteht Insolvenzantragspflicht der directors, das insolvenzrechtlich deutsches Recht anwendbar ist (Kuntz NJW 2005, 424) Auf die Haftung wegen Insolvenzverschleppung ist deutsches Recht anwendbar (Kuntz a.a.o. und LG Kiel NZI 2006, 482). Die Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriff ist gesellschaftsrechtlich zu qualifizieren, es sei denn, die Limited wurde rechtsmissbräuchlich gegründet (AG Bad Segeberg NZI 2005, 411); grundsätzlich besteht also kein Anspruch der Gläubiger wegen existenzvernichtenden Eingriff, da gesellschaftsrechtlich deutsches Recht anwendbar ist. Die Insolvenzanfälligkeit von ca. 10% im ersten Jahr seit der Eintragung ist erschreckend hoch. Seit 2002 ca Anträge, vgl. Römermann NJW 2006,

22 V. Rechtsformvergleich, Muster für Anmeldung einer ZN einer Limited 1. Gesellschaftsformen in anderen Ländern a. Rechtsformvergleich Deutschem Recht vergleichbare Rechtsformen OHG KG GmbH AG Andere Handelsregister geführt von Belgien Societe en nom collectif ( SNC ) oder Vennootschap onder firma ( VOF ) Societe en commandite simple ( SCS ) oder Commanditaire Vennootschap ( CV ) Dänemark Interessebtskaber ( I/S ) Kommanditsels -kab ( K/S ) Finnland avoin yhtio («Ay») Kommendiittiy hto ( Ky ) Societe privee a responsabilite limitee ( S.P.R.L. ) oder Besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid ( B.V.B.A. ) Anpartselsskab ( ApS ) unbekannt Societe anonyme ( S.A. ) oder Naamloze vennootschap ( N.V. ) Aktieselskaber ( AS ) tats. Bedeutung wie deutsche GmbH osakeyhtio (OY) öffentl. AG = julkinen asakeyhtiö (OYJ) Cooperatieve vennootschap oder cooperative (Genossenschaft) Genossenschaft osuuskuntan ( OK ) Handelsgericht Gewerbeund Gesellschaftsamt Patent- und Registeramt Frankreich Griechen- Land Großbritannien Societe en nom collectif ( SNC ) Omorithmi eteria ( O.E. ) General partnership Societe en commandite simple ( SCS ) Eterorithmi eteria ( E:E: ) Limited partnership Irland Partnership Limited partnership Italien Japan societa in nome collectivo ( s.n.c. ) gomei kaisha (allerdings juristische Person) societa in accomandita semplice ( s.a.s. ) goshi kaisha (allerdings jurist. Person) Societe a responsabilite limitee ( S.A.R.L. ) Etaireia Periorismenis Efthynis ( E.P.E. ) Private limited company ( Ltd. ) Private limited company ( Ltd. ) Societa a responsabilita limitata ( s.r.l. ) yugen kaisha Societe anonyme ( S.A. ) Anonimi eteria ( A.E. ) Public limited company ( Plc. ) Public limited company ( Plc. ) Societa per Azioni ( SpA ) Kabushiki kaischa ( KK ) Societe par Actions simplifiee ( SAS ) = vereinfachte Aktiengesellschaft (Gesellschafter sind nur andere Gesellschaften); Cooperative (Genossenschaft) Sineterismos (Genossenschaft) Society (Genossenschaft) Society (Genossenschaft) Societa cooperativa (Genossenschaft) kyodo kumiani (Genossenschaft) Handelsgericht Nationales Handelsregister in Paris Präfektur./. (Companies House in Cardiff; reine Registrierungsbehörde) Handelsregister Dublin Handelsregisteramt /IHK 22

23 Deutschem Recht vergleichbare Rechtsformen OHG KG GmbH AG andere Handelsregister geführt von Kanada Genaral partnership Limited partnership Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich Societe en nom collectif ( SNC ) Vennootschap onder firma ( VOF ) ansvarlig selskap (ANS) od. anscarlig selskap (med delt ansvar, DA) offene Handelsgesellschaft (OHG) OEG = offene Erwerbsgesellschaft EEG = eingetragene Erwerbsgesellschaft kein Handelsgewerbe Societe en commandite simple ( SCS ) Commanditaire Vennootschap ( CV ) Bezirksgericht Kommenditselskap (KS) Close corporation Public corporation Corporate registry ; Pflicht zur Eintragung nur in bestimmten Provinzen Societe a responsabilite limitee ( S.R.L. ) Besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid ( B.V. ) unbekannt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GesmbH) Societe ananyme ( S.A. ) Naamloze vennootschap ( N.V. ) aksjeselskap (AS) öffentliche AG: (ASH) Staatsunternehmen: SF Aktiengesellschaft (AG) Cooperative (Genossenschaft) Coöperatie (Genossenschaft) Genossenschaft IHK Kommanditgesellschaft (KG) pro rata- Haftung Kommanditerwerbsgesellsch aft (KEG) kein Handelsgewerbe Handelsgerichte Polen Spolka Jawna Spolka Komandytowa Spolka Z Organiczona Odpowiedziaenoci a (Sp. zo.o) Spolka Akcyjna (SA) (zwingend) Landesgericht Portugal Rumänien Schweden Schweiz Sociedade em nome colectivo Societate in nume colectiv (SNC) Handelsbolag (HB) Kollektivgesellschaft (OHG) Sociedade em comandita Handelsregister Societate in Comanditá Simpla (SCS) Kommanditbolaget (KB) Kommanditgesellschaft (KG) Sociedade com responsabilidade liemitada ( L.da ) Societate in raspundere limitatá (S.R.L.) unbekannt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Sociedade anonima Societate pe actiúni (SA) Aktiebolag (AB) (einzige Kapitalgesellschaft in Schweden) Aktiengesellschaft (AG) Ekonomisk förening (Genossenschaft) Zentrales Patent- und Registeramt in Sundsvall Kantonhandelsregister und Zentrales Registeramt 23

24 Deutschem Recht vergleichbare Rechtsformen OHG KG GmbH AG Andere Handelsregister geführt von Slowakei verejná obchodná spolocnost (v.o.s. bez. ver obch. spol. oder Gesellschafter Familienname + a spol.) wird als juristische Person angesehen Komanditná spolocnost (k.s. oder kom.spol.) wird als Kapitalgesellschaft angesehen Spanien Sociedad colectiva Sociedad comanditaria simple Tschechien verehná obchodni spolecnost (ver. obch. spol.deor v.o.s.) oder bei Gesellschafternamen nur a. spol. (etwa & Co. vergleichbar) komanditni spolecnost (kom. spol. od. K.s.) spolocnost s rucenim obmedzenym = spol. s.r.o. oder s.r.o. Sociedad de responsabilidad limitada ( S.R.L. oder S.L. ) spolecnost s rucenim omezeným (spol. s.r.o. oder s.r.o.) akciová spolocnost (a.s.) früher auch ucastinná spolocnost (u.s.) Sociedad anoima ( S.A. ) akciová spolecnost akc. spol. oder a.s. Türkei Limited Sirket Anonim Sirket Ungarn Közkeresti táraság = Kkt betéti táraság Korlátolt részvénytársaság = bt felelösségü rt USA General partnership Limited partnership társaság = Kft Close corporation; Limited Liability Company ( LLC ) Public corporation druzstvo = v.d. = Produktionsgenossenschaft PD = Landwirtschaftsgenossenschaft SBD = Wohnungsgenossenschaft Registergericht Sociedad cooperativa Lokale Handelsregister in Provinzhauptstädten und Zentrales Handelsregister in Madrid druztvo = Genossenschaft Professional corporation =Freiberufler- Kapitalgesellschaft Registergericht Landgericht./. 24

25 Land Belgien Bosnien und Herzegowina Bulgarien China b. GmbH im europäischen Vergleich Gesetzliche Regelungen Art. 214 und 223 des belg. Gesellschaftschaftsgesetzbuches (Code des Sociétés) Dänemark 1 Abs. 3, 4 Abs. 1 und 11 Abs. 2 des dän. GmbH-Gesetzes (Lov om anpartsselskaber, ApSL) Deutschland 5, 7 Abs. 1, 19 GmbHG Estland Mindest- Bareinlageverpflichtung stammkapital Mindesteinlage Mindesteinlage jedes Gesellschafters insgesamt Euro 1/ Euro KMAR (ca Euro) LEW (ca Euro) Äquivalent von bis je nach Tätigkeitsfeld DKK (ca Euro) Volleinzahlung 1/3 70% Volleinzahlung Euro 1/4, restliche Einzahlung nach Einforderung durch Gesellschafterbeschluss ( 4 b Nr. 2 GmbHG); Volleinzahlung oder Sicherheitsleistung bei 1-Mann-GmbH EEK Volleinzahlung (ca Euro) Finnland* Frankreich Art. L und Art. L des franz. Code de Commerce, geändert durch Gesetz no v relative aux nouvelles régulations économiques, J.O. n. 113 v , S Euro 10 %, restliche Einzahlung spätestens innerhalb von fünf Jahren Volleinzahlung Volleinzahlung Euro Volleinzahlung 10 %, restliche Einzahlung spätestens innerhalb von fünf Jahren 25

26 Land Gesetzliche Regelungen Art. 122 des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) Mindeststammkapital SFR (ca Euro) Bareinlageverpflichtung Mindesteinlage jedes Gesellschafters Volleinzahlung Mindesteinlage insgesamt Volleinzahlung Fürstentum Liechtenstein Gibraltar Griechenland Euro Volleinzahlung Volleinzahlung Art. 4 Abs. 1 des griech. GmbH- Gesetzes Nr. 3190/1955 v. 9./ (Etaireia Periorismenis Efthynis, E.P.E.) Großbritanien Irland Island ISK (ca Euro) - Italien Kroatien Lettland Litauen Luxemburg Art ff. des ital. Zivilgesetzbuches (Codice Civile) Art. 182 f. des luxemb. Gesetzes über die Handelsgesellschaften (Loi concernant les sociétés commerciales, L.S.C.) 1/2, restliche Einzahlung spätestens innerhalb von drei Jahren Euro ¼ der Bareinlagen (Ausnahme: bei der Einpersonen-GmbH Volleinzahlung) HRK (ca Euro) LVL (ca Euro) LTL (ca Euro) 1/4, mind HRK (ca. 250 Euro) 1/2, restliche Einzahlung spätestens innerhalb von einem Jahr HRK (ca Euro) - 1/4, mind LTL (ca Euro) Euro Volleinzahlung Volleinzahlung Malta Niederlande Art. 178 des zweiten Buches des Bürgerlichen Gesetzbuches (Burgerlijk Wetboek) Euro ¼, (abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag möglich) - ¼, (abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag möglich) 26

27 Land Gesetzliche Regelungen Mindeststammkapital Bareinlageverpflichtung Mindesteinlage jedes Gesellschafters Mindesteinlage insgesamt Norwegen** Österreich 6 und 10 des Euro ¼ Euro österr. GmbHG Polen Art. 154 ff. des poln. Gesetzes über Handelsgesellschaften (kodeks spólek handlowych, k.s.h.) PLN (ca Euro) Volleinzahlung Volleinzahlung Portugal Rumänien Russische Förderation Schweiz*** Schweden **** Slowakische Republik Slowenien Spanien Art. 201 ff. des port. GmbHG (Código das Sociedades Comerciais, CSC) Russ. Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung Nr. 14-FZ, das am in Kraft getreten ist Art. 772 ff. Obligationenrecht (OR) Art. 4 des span. Gesetzes über die GmbH Euro 1/ Euro ROL (ca. 75 Euro) ROL (ca Euro) (das Mindestkapital einer russ. GmbH beträgt das Hundertfache des gesetzl. Mindestlohnes) CHF (ca Euro); höchstens CHF (ca Euro) 30% restliche Einzahlung spätestens innerhalb von einem Jahr 1/2, restliche Einzahlung spätestens innerhalb von einem Jahr Volleinzahlung SKK (ca Euro) 30%, restliche Einzahlung spätestens innerhalb von fünf Jahren - - Volleinzahlung SKK (ca Euro) SIT 1/ SIT (ca Euro) (ca Euro) Euro Volleinzahlung Volleinzahlung 27

28 Land Mindeststammkapital Tschechische Republik Türkei Ungarn USA Gesetzliche Regelungen Art. 108 ff. des tschech. Handelsgesetzbuches Art. 507 des türkischen Handelsgesetzbuches (Türk Ticaret Kanunu) jeweilige Gesetze der Bundesstaaten CZK (ca Euro) TRL (ca. 900 Euro) Bareinlageverpflichtung Mindesteinlage jedes Gesellschafters Mindesteinlage insgesamt 30%, CZK restliche Einzahlung (Ausnahme: bei der spätestens innerhalb Einpersonen-GmbH von fünf Jahren Volleinzahlung) 1/ HUF 1/ HUF (ca Euro) (ca Euro) * In Finnland gibt es bislang nur eine Gesellschaftsform ohne persönliche Haftung der Gesellschafter, die osakeyhito (AG). Das Mindestkapital beträgt Euro und ist bei Bargründung voll einzubezahlen. Eine (weitere)gesellschaft mit beschränkter Haftung besteht nicht. ** In Norwegen gibt es bislang nur eine Gesellschaftsform ohne persönliche Haftung der Gesellschafter, die aksjeselskap (AG). Das Mindestkapital beträgt Euro und ist bei Bargründung mindestens zur Hälfte einzubezahlen. Eine (weitere) Gesellschaft mit beschränkter Haftung besteht nicht. *** In der Schweiz wird derzeit über eine Reform des GmbH-Rechts beraten. In diesem Zusammenhang ist u.a. vorgesehen, das Mindeststammkapital von CHF auf CHF zu erhöhen, eine Verpflichtung zur Volleinzahlung aller Stammeinlagen vorzusehen und das Höchststammkapital von CHF ersatzlos aufzuheben. **** In Schweden gibt es bislang nur eine Gesellschaftsform ohne persönliche Haftung der Gesellschafter, die aktiebolag (Aktiengesellschaft). Das Mindestkapital beträgt SEK (ca Euro) bei der privaten AG (privat aktiebolag) bzw SEK (ca Euro) bei der Publikums-AG (publika aktiebolag) und ist bei Gründung der Gesellschaft jeweils voll ein zu bezahlen. Eine (weitere) Gesellschaft mit beschränkter Haftung besteht nicht. 28

29 2. Muster für Anmeldung der Zweigniederlassung einer englischen Limited Amtsgericht Charlottenburg Registergericht Berlin In der neuen Handelsregistersache AAA Verlag und Agentur LimitedX Ltd. Überreichen melden wir, die unterzeichnenden Direktordirectors der AAA Verlag und Agentur Limited X Ltd. 1 mit satzungsmäßigem Sitz in 39/40 Calthorpe Road, Birmingham, West-Midlands, B15 1 TS,XYZ 2 UK England, gegründet am 18. Februar , eingetragen im Handelsregister Companies House Cardiff zu Nr die beigefügten Gründungsunterlagen und melden zur Eintragung in das Handelsregister an: 1. Die Gesellschaft hat unter der Firma AAA Verlag und Agentur Limited Ltd. eine Zweigniederlassung in Berlin errichtet Die Firma der Zweigniederlassung lautet: X Ltd Der GeschäftsgGegenstand der Gesellschaft 7 ist lautet gemäß Ziffer 1 (A) des Memorandum of Association: To carry on business as a general commercial companydie Ausführung sämtlicher Geschäfte einer allgemeinen Handelsgesellschaft[M.H.1]. 34. GeschäftsGgegenstand der Zweigniederlassung 8 ist die Erarbeitung, Produktion und der VetriebVertrieb von Publikationen in gedruckter und elektronischer Form. 1 Die Firma der Gesellschaft ist anzugeben, 13g Abs. 3 HGB i.v.m. 10 Abs. 1 GmbHG; gleiches gilt für die Rechtsform, 13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 HGB 2 Der statutarische Sitz ist zu bezeichnen, 13g Abs. 3 HGB i.v.m. 10 Abs. 1 GmbHG 3 Das Datum der Gründung ist anzugeben, 13g Abs. 3 HGB i.v.m. 10 Abs. 1 GmbHG; dies ist das Datum der Registrierung nach Maßgabe des Certificate of Incorporation 4 Der Nachweis der ausländischen Registrierung ist gem. 13e Abs. 2 Satz 2 HGB zu führen; aus 13 e Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 HGB folgt die Verpflichtung zur Angabe der Registrierungsdaten. 5 Die Anmeldepflicht ergibt sich aus 13 e Abs. 2 Satz 1 HGB; zur Anmeldung verpflichtet sind die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft in vertretungsberechtigter Anzahl ( 13e Abs. 2 Satz 1 HGB); für die Form der öffentlichen Beglaubigung gilt 12 HGB. 6 Die Firma der Zweigniederlassung kann sich von der Firma der Gesellschaft unterscheiden; sie muss dies, wenn die Firma der Gesellschaft z.b. wegen Verstoßes gegen 30, 18 HGB im Widerspruch zu deutschem Firmenrecht steht. Ein Zusatz Zweigniederlassung muss in die Firmierung nicht aufgenommen werden. 7 Die Angabe des Gegenstandes der Gesellschaft ist gem. 13g Abs. 3 HGB i.v.m. 10 Abs. 1 GmbHG erforderlich. 29

30 sowie die Tätigkeit einer Agentur mit full service, d.h. es werden die in dieser Branche üblichen Dienstleistungen angeboten bzw. vermittelt. 45. Die Geschäftsräume der Zweigniederlassung befinden sich in D Berlin, FriedrichstrZ-Str b; 56. Die Aabstrakte Vertretungsbefugnis der Gesellschaft lautet wie folgt: 10 Ist nur ein Direktor director bestellt, vertritt dieser die Gesellschaft allein, sind mehrere direktorenctors bestellt, wird die Gesellschaft durch diese gemeinsam vertreten. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.; 7. Die konkrete Vertretungsbefugnis ist wie folgt festgelegt 11 : [M.H.2] a) Der director 6. Die Gesellschaft wird durch ihren Direktor A Frank Schumann vertretenvertritt die Gesellschaft allein. Herrn A Schumann wurde durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom... Einzelvertretungsbefugnis erteilt. b) Der director B vertritt die Gesellschaft gemeinsam mit den übrigen bestellten directors.; 8. Ständiger Vertreter für die Geschäfte der Zweigniederlassung gem. 13e Abs. 2 Nr. 3 HGB ist Herr C, geboren am , wohnhaft Z-Straße 1, Berlin. Er hat Einzelvertretungsbefugnis und ist von den Beschränkungen des 181 BGB befreit. 9. Wir erklären gemäß 13 e Absatz (2) Satz 4 HGB: 8 Vgl. 13e Abs. 2 Satz 3 HGB; der Gegenstand der Zweigniederlassung ist so konkret zu bezeichnen, dass sich seine Genehmigungspflicht ( 13e Abs. 2 Satz 2 HGB) überprüfen lässt. 9 Vgl. 13e Abs. 2 Satz 3 HGB 10 Vgl. 13g Abs. 2 Satz 2 HGB i.v.m. 8 Abs. 4 GmbHG 11 Vgl. 13g Abs. 2 Satz 2 HGB i.v.m. 8 Abs. 4 GmbHG 12 Die Eintragung einer Befreiung der directors von den Beschränkungen des 181 BGB erfolgt nicht, da das auf die Vertretungsbefugnis der directors anwendbare britische Gesellschaftsrecht kein dem 181 BGB entsprechendes Verbot kennt (OLG München GmbHR 2005, S. 1955). Dementsprechend enthält die Anmeldung keine Angaben zu 181 BGB. 13 Nach anwendbarem britischem Gesellschaftsrecht kann die Einzelvertretungsbefugnis auf einer entsprechenden Festlegung der Gesellschafterversammlung als Organ der Bestellung oder einer Ermächtigung durch Akt der gesamten Geschäftsführung ( board of directors ) beruhen. 14 Der Anmeldung eines ständigen Vertreters für die Geschäfte der Zweigniederlassung bedarf es nur, wenn (a.) dieser nicht zugleich director ist oder (b.) er zwar als director bestellt ist, in dieser Eigenschaft jedoch über keine Einzelvertretungsbefugnis verfügt, eine solche Befugnis jedoch bezogen auf die Geschäfte der Zweigniederlassung haben soll. Daraus folgt, dass eine Doppeleintragung eines directors zugleich als ständiger Vertreter für die Geschäfte der Zweigniederlassung dann nicht erfolgt, wenn seine Vertretungsbefugnis unmittelbar aus seiner Bestellung als director folgt und er nicht über eine überschießende Vertretungsbefugnis als ständiger Vertreter verfügt. 15 Da es sich bei dem ständigen Vertreter für die Geschäfte der Zweigniederlassung um eine besondere Art Prokurist handelt (so Baumbach/Hopt, HGB, 13e, Rdnr. 2), gilt für seine Vertretungsbefugnis deutsches Recht und damit auch 181 BGB. Soll er von dieser gesetzlichen Beschränkung befreit sein, bedarf es entsprechender Anmeldung und Eintragung. 30

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