Einladung zur 100-Jahr-Feier

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1 2. Jahrgang Nr. 2 Juni 2006 Wortwechsel 72 Interview des 1. Vizepräsidenten mit dem Präsidenten des DAV Hartmut Kilger Aufsätze 78 Die ideale Rechtsform für Anwaltsgemeinschaften (Von RA Rüdiger Ludwig) 82 Das Verbot des Erfolgshonorars und die Bedeutung des Erfolgshonorars in Prozesskostenhilfe Fällen (Von RA Eckhard Benkelberg) Das aktuelle Thema 84 Die Energiegenossen neue Wege aus der Energiepreisschraube (Von RAin Leonora Holling) Berichte und Bekanntmachungen 88 Bericht über die Kammerversammlung am Bericht über die 6. Sitzung der Dritten Satzungsversammlung Die Kammer rät D Day des Vergütungsrechts Neues aus Gesetzgebung und Berufspolitik 113 Ausweitung der Rechtsberatungsbefugnisse für Versicherungsvermittler und makler geplant 114 Unter neuer Flagge: Gleichbehandlung statt Antidiskriminierung Meldungen aus Brüssel 118 EU Kommission legt geänderten Vorschlag für eine Dienstleistungsrichtlinie vor Einladung zur 100-Jahr-Feier

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3 Informationen und offizielle Verlautbarungen Inhaltsverzeichnis 2. Jahrgang Nr. 2 Juni 2006 Inhaltsverzeichnis Editorial 70 Wortwechsel Interview des 1. Vizepräsidenten mit dem Präsidenten des DAV Hartmut Kilger 72 Aufsätze Die ideale Rechtsform für Anwaltsgemeinschaften Von RA Rüdiger Ludwig 78 Das Verbot des Erfolgshonorars und die Bedeutung des Erfolgshonorars in Prozesskostenhilfe-Fällen Von RA Eckhard Benkelberg 82 Das aktuelle Thema Die Energiegenossen neue Wege aus der Energiepreisschraube Von RAin Leonora Holling 84 Berichte und Bekanntmachungen Bericht über die Kammerversammlung am Aktuelle Zusammensetzung von Präsidium und weiterem Vorstand 96 Entschädigungsordnung für die Mitglieder der Ausschüsse zur Prüfung von Fachanwaltsanträgen verabschiedet 97 Bericht über die 6. Sitzung der Dritten Satzungsversammlung 97 Verleihung der Fachanwaltsbezeichnungen Gewerblicher Rechtsschutz und Handelsund Gesellschaftsrecht kann beginnen 100 Entschädigungsordnung für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse betreffend die Abschlussprüfung für die Fortbildung zur/zum Geprüften Rechtsfachwirt(in) geändert 100 Vereinbarung zwischen der Rheinischen Notarkammer und der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf über die Bestimmung der Zuständigkeit für die Ausbildung im Doppelberuf Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/r 101 Nochmals zum Werbeschreiben der Deutschen Anwaltlichen Verrechnungsstelle AG (AnwVS) und zur Unzulässigkeit der Abtretung von Gebührenforderungen oder Übertragung ihrer Einziehung an einen nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Dritten 101 Freundschaftsvertrag der BRAK mit der israelischen Rechtsanwaltskammer Tagung der Gebührenreferenten der Rechtsanwaltskammern 103 Initiative Anwälte mit Recht im Markt 104 Gerd Waldhausen neuer Präsident des LG Krefeld 104 Moerser Anwaltsverein unter neuem Vorsitz 104 Elektronischer Rechtsverkehr beim BAG 105 Neue Vordrucke für Anträge zur Festsetzung der Vergütung des PKH-Anwalts 105 Anwendungs-Schreiben des BMF zur Realteilung ( 16 Abs. 3 S. 2 bis 4 EStG) 105 Rundfunkgebühren für internetfähige PCs 106 Arbeitslosenversicherung für Selbstständige 106 Bundesagentur für Arbeit untersucht den Arbeitsmarkt für Juristen 107 Aktuelle Studien des Soldan-Instituts für Anwaltsmanagement e.v. 108 Runder Tisch für in Not geratene Freiberufler 108 BMJ wertet zentrales Vorsorgeregister als Erfolg 109 Anwaltsdichte in Europa 110 Die Kammer rät D-Day des Vergütungsrechts Von RA und Notar Herbert P. Schons, Duisburg 111 Neues aus Gesetzgebung und Berufspolitik Ausweitung der Rechtsberatungsbefugnisse für Versicherungsvermittler und -makler geplant 113 Unter neuer Flagge: Gleichbehandlung statt Antidiskriminierung 114 Fragen und Antworten zum vereinfachten Scheidungsverfahren 114 Bundesregierung plant Bundesamt für Justiz 115 Neues Landeszustellungsgesetz in Kraft getreten 115 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf III

4 Inhaltsverzeichnis Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des BMJ in Kraft getreten 116 Bekanntmachung der Neufassung des Finanzverwaltungsgesetzes 116 Elektronische Rechtsverkehrsverordnung für die nordrhein-westfälischen Amtsgerichte in Kraft getreten 116 Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz in Kraft getreten 117 Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen in Kraft getreten 117 Meldungen aus Brüssel EU-Kommission legt geänderten Vorschlag für eine Dienstleistungsrichtlinie vor 118 Europäisches Parlament stärkt Rechtsberufen den Rücken 118 Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten in Kraft getreten 118 Rechtsprechungsübersicht Anwaltsrecht/Berufsrecht 120 Gebührenrecht/Kostenrecht 121 Öffentliches Recht 128 Rechtsberatungsgesetz 128 Sozialrecht 129 Strafrecht 129 Versicherungsrecht 130 Zivilrecht/Zivilprozessrecht 130 u.a. OLG Düsseldorf, Grundurt. v I-24 U 24/05 mit Anmerkung RA Ernst Sarres, Düsseldorf Veranstaltungshinweise Mediation? Haben wir Anwälte doch schon immer gemacht... oder etwa nicht? 140 Ringvorlesung Einführung in den Anwaltsberuf an der Universität zu Köln 140 Fachtagungen des Deutschen Anwaltsinstituts e.v. 141 Personalnachrichten Zulassungen 142 Löschungen 149 Im nächsten Heft: Das neue Fortbildungszertifikat der BRAK. Impressum KammerMitteilungen Informationen und offizielle Verlautbarungen der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf. Herausgeber: Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Freiligrathstr. 25, Düsseldorf, Tel / , Telefax 0211/ , info@ rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, Internet: Schriftleitung: Rechtsanwältin Dr. Susanne Offermann-Burckart, Hauptgeschäftsführerin der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Adresse wie oben). Verlag: Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, Köln, Tel. 0221/ , Telefax 02 21/ , info@ottoschmidt.de. Konten: Sparkasse KölnBonn (BLZ ) ; Postgiroamt Köln (BLZ ) Erscheinungsweise: vierteljährlich. Bezugspreise: Den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf werden die KammerMitteilungen im Rahmen der Mitgliedschaft ohne Erhebung einer besonderen Bezugsgebühr zugestellt. Jahresabonnement 49, (zzgl. Zustellgebühr); Einzelheft 16,80 (zzgl. Versandkosten). In diesen Preisen ist die Mehrwertsteuer mit 6,54 % (Steuersatz 7 %) enthalten. Anzeigen: An den Verlag. Gültig ist die Preisliste Nr. 2 vom Anzeigenleitung: Renate Becker (verantwortlich). Auflage dieser Ausgabe: Exemplare. Druck: Boyens Offset, Heide. Urheber- und Verlagsrechte: Die Zeitschrift sowie alle in ihr enthaltenen einzelnen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für Entscheidungen und deren Leitsätze, wenn und soweit sie redaktionell bearbeitet oder redigiert worden sind. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlags. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherungen und Verarbeitungen in elektronischen Systemen. IV KammerMitteilungen RAK Düsseldorf

5 Internet-Suchservice schon jetzt ein voller Erfolg?!?!?!?!?!?!?!?!?!?!?!?!?!?!?!?!?!?!?!?!?!?!?!?!?!?!?!?! Internet-Suchservice schon jetzt ein voller Erfolg Der neue selbsttätige Suchservice, den die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf im Internet eingerichtet hat, erfreut sich bereits wenige Wochen nach dem Start sowohl bei unseren Mitgliedern als auch beim rechtsuchenden Publikum großer Beliebtheit. Die Anwaltssuche wird pro Tag ca. 430-mal angeklickt. Wir können deshalb nur allen Kolleginnen und Kollegen empfehlen, dieses einfache und kostenlose Instrument der Mandantenakquise zu nutzen. Sie brauchen hierzu lediglich die Domain anzuwählen und Ihre Mitgliedsnummer, die ersten drei Buchstaben Ihres Nachnamens sowie das Passwort Mitgliederservice einzugeben. Die weiteren Schritte erschließen sich dann von selbst. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Frau Nieckels 02 11/ Ihre RAK Düsseldorf?!?!?!?!?!?!?!?!?!?!?!?!?!?! KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 69?!?!?!?!?!?!?!?!?!?!?!?!?!?!

6 Editorial Editorial Der ehemalige DAV-Präsident Streck liest der Anwaltschaft die Leviten Vor kurzem berichtete die Frankfurter Allgemeine Zeitung unter der Überschrift Kritik an Advokaten, dass der frühere DAV-Präsident Michael Streck seinem eigenen Berufsstand ungewöhnlich offen die Leviten gelesen habe. Was war geschehen? In einem NJW-Editorial (Heft 17/ 2006) hatte Michael Streck sich mit dem Thema Das anwaltliche Berufsgeheimnis in der Betriebsprüfung befasst und hierbei beklagt, dass Anwälte ernstlich auf den Gedanken kommen, sich gegenüber dem Finanzamt auf ihre Verschwiegenheitsverpflichtung zu berufen. Selbstverständlich so Streck müssten auch Anwälte, wie jeder Unternehmer in der Betriebsprüfung Bewirtungskosten und Dienstfahrten mit dem Namen ihrer Geschäftspartner belegen. Es könne doch nicht sein, dass Auskünfte, die das Finanzamt seit Jahrzehnten problemlos einfordert, rechtswidrig seien. Den bösen Gedanken, Anwälte wollten nur deshalb anders behandelt werden, weil der berufliche Anlass der Reise und Bewirtung möglicherweise nicht so beruflich sei, wie es das Steuerrecht verlangt, weist Streck ironisch zurück: Nein, natürlich gehe es den Anwälten nur und ausschließlich um die strenge anwaltliche Verschwiegenheitspflicht, einen hohen Wert des Berufsstandes. Wenn es aber um die eigenen Honorarinteressen gehe so Streck weiter, hätten kluge Juristen schon lange Wege gefunden, das Anwaltsgeheimnis zu durchbrechen. Denn zur Durchsetzung der eigenen Honorarforderung sei der Anwalt befugt, Mandanteninformationen preiszugeben. Anlass für Strecks Beitrag ist, dass problembewusste Anwälte die Stirn haben, gegenüber dem Finanzamt auch in eigener Steuersache sich auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht zu berufen, wenn die verlangten Auskünfte dazu führen, dass persönliche Daten und Verhältnisse von Mandanten offenbart werden und eine Entbindung von der Schweigepflicht nicht vorliegt. Und hierbei geht es nicht etwa nur um Reisekosten, Fahrtenbücher oder Bewirtungsbelege, wie Streck in unzulässig verkürzender Weise glauben machen will, sondern auch um Buchführungsunterlagen, Bankbelege, Kassenbücher und Handakten. Von daher ist natürlich die Behauptung von Streck unrichtig, bisher aber Dr. Karl-Heinz Göpfert habe kein Anwalt dem Betriebsprüfer die Vorlage von Bankkonten, Kassenberichten und Honorarkonten unter dem Hinweis verweigert, dass hier die Namen der zahlenden Mandanten verzeichnet seien. Streck will offensichtlich nicht zur Kenntnis nehmen, dass die von ihm kritisierten Advokaten in Wirklichkeit nur ihre gesetzliche Verpflichtung erfüllen. Denn nach dem klaren Wortlaut des 102 Abs. 1 Nr. 3 lit. a, b AO, der dem gleichgestalteten 53 StPO weitestgehend entspricht, erstreckt sich das Auskunftsverweigerungsrecht auf alles, was dem Anwalt in dieser Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden ist. Geschützt werden hierbei die Identität des Mandanten, die Tatsache seiner Beratung und das Beratungsverhältnis insgesamt. Damit fallen auch steuerlich relevante Daten des Rechtsanwalts selbst unter den Schutz der Vorschrift, wenn sie zugleich persönliche Daten und Verhältnisse des Mandanten betreffen. Dieses Verschwiegenheitsrecht besteht gegenüber jedermann, auch gegenüber Behörden und anderen Stellen, die ihrerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Es wird berufsrechtlich durch 43a Abs. 2 BRAO und strafrechtlich durch 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB geschützt. Das Auskunftsverweigerungsrecht des Rechtsanwalts wird damit zu einer strafbewehrten Auskunftsverweigerungspflicht. Die Anwälte, die sich entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung in eigener Steuersache auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht berufen, haben auch die obersten Finanzrichter des Bundes auf ihrer Seite. In der häufig zitierten Entscheidung des BFH zur Frage, ob Rechtsanwälte Angaben zu Teilnehmern und Anlass einer Bewirtung unter Berufung auf ihre anwaltliche Schweigepflicht verweigern dürfen, haben die obersten Finanzrichter in den Entscheidungsgründen nämlich festgestellt, dass der Rechtsanwalt sich nach 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar macht, falls er gegenüber der Finanzverwaltung den Namen des an der Bewirtung teilnehmenden Mandanten benennt. Dieses strafrechtliche Hindernis hat der BFH aber sodann mit der fragwürdigen Konstruktion aus dem Weg geräumt, der Mandant als Geheimnisgeschützter habe mit der Annahme der Einladung der Offenbarung seiner Identität gegenüber der Finanzverwaltung konkludent zugestimmt. Deshalb 70 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf

7 Editorial scheide eine Strafbarkeit nach 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB aus, wenn der Name des eingeladenen Mandanten angegeben werde (BFH Urt. v IV R 50/01, BStBl. II 2004, S.502). Bei dieser Konstruktion handelt es sich natürlich um eine realitätsferne Unterstellung. Man denke nur an den unentdeckten Steuerstraftäter, der sich in die anwaltliche Beratung begibt. Kann angenommen werden, dieser sei anlässlich einer bei seinem Anwalt stattfindenden Außenprüfung konkludent mit der Offenbarung seiner Identität und des Beratungsverhältnisses gegenüber dem Finanzamt einverstanden? Wohl kaum. Jedenfalls aber ist festzuhalten, dass auch die obersten Finanzrichter erkannt haben, dass das strafbewehrte Auskunftsverweigerungsrecht eine Sperrwirkung entfaltet, die den Rechtsanwalt verpflichtet, auch in eigener Steuersache die Identität des Mandanten gegenüber der Finanzverwaltung nicht zu offenbaren, es sei denn, dieser hat eingewilligt (was regelmäßig aber nicht der Fall sein wird!). Als renommiertem Steuerrechtler sind Streck selbstverständlich die gesetzliche Regelung des anwaltlichen Auskunftsverweigerungsrechts in der Abgabenordnung und die aktuelle Rechtsprechung der obersten Finanzrichter hierzu bekannt. Streck weiß natürlich auch, dass der Rechtsanwalt von der Verschwiegenheitspflicht befreit ist, wenn der Mandant als Geheimnisgeschützter ihn durch Nichtzahlung des Honorars nötigt, den Honoraranspruch geltend zu machen. Dennoch hält Streck es für richtig und wie der FAZ-Artikel zeigt, ist ihm dies auch gelungen einer interessierten Öffentlichkeit den Eindruck zu vermitteln, Anwälte beriefen sich bei möglicherweise nicht ausreichend betrieblich veranlassten Bewirtungskosten und Dienstfahrten, und zwar angeblich nur dort (!), auf ihre anwaltliche Schweigepflicht, seien demgegenüber aber sofort bereit, die Verschwiegenheitsverpflichtung hintanzustellen, wenn es um die eigenen Honorarinteressen gehe. Zwar hat Streck in seiner Eigenschaft als Steuerrechtler in seinem Beitrag eingeräumt, dass er betriebsblind sein möge, im Anschluss hieran aber auch sofort festgestellt, dass er die übrigen Sinne noch beieinander habe. Somit ist davon auszugehen, dass Streck ganz bewusst einer interessierten Öffentlichkeit die Botschaft vermittelt hat, die Anwaltschaft selbst nehme das strikte Gebot der Verschwiegenheit nicht mehr ernst. Hat er die Folgen einer solchen Äußerung bedacht? Das ist schwer vorstellbar. Denn dann hätte er erkennen müssen, dass solche Äußerungen einflussreicher Standespolitiker neben einer nachhaltig rufschädigenden Wirkung weiter geeignet sind, die Stellung der Anwaltschaft im zunehmend umkämpften Rechtsberatungsmarkt zu schwächen. Bekanntlich sitzen nichtanwaltliche Wettbewerber schon in den Startlöchern, um nach In-Kraft-Treten des Rechtsdienstleistungsgesetzes der Anwaltschaft auf dem Beratungsmarkt Konkurrenz zu machen. Aus Sicht des rechtsuchenden Publikums zeichnet sich der Anwalt im Gegensatz zur nichtanwaltlichen Konkurrenz noch dadurch aus, dass er keine widerstreitenden Interessen vertritt und insbesondere darauf vertraut werden kann, dass erteilte Informationen, die oft den persönlichen Lebensbereich des Auftraggebers betreffen, nicht gegen dessen Willen Dritten offenbart werden. Insbesondere bei der strikten und strafbewehrten Verschwiegenheitspflicht gegenüber jedermann handelt es sich um eine tragende Säule des Berufsstandes, die für die Anwaltschaft gegenüber der nicht anwaltlichen Konkurrenz einen wichtigen Wettbewerbsvorteil darstellt, der nicht durch ebenso unbegründete wie unbedachte Äußerungen von Standespolitikern in der Öffentlichkeit leichtfertig aufs Spiel gesetzt werden darf. Genau dies aber hat der ehemalige DAV-Präsident getan, als er es für richtig hielt, der Öffentlichkeit mitzuteilen, die Anwaltschaft nehme ihre Verschwiegenheitsverpflichtung nicht mehr ernst. Damit hat Streck aber nicht, wie die FAZ meint, der Anwaltschaft die Leviten gelesen, sondern er hat dem Berufsstand ohne jeden Anlass Schaden zugefügt. Dr. Karl-Heinz Göpfert Vizepräsident Fachanwalt für Steuerrecht und Strafrecht KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 71

8 Wortwechsel Wortwechsel Interview des 1. Vizepräsidenten mit DAV-Präsident Hartmut Kilger Der 1. Vizepräsident der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf Herbert P. Schons hat mit dem Präsidenten des DeutschenAnwaltVereins Hartmut Kilger das nachfolgend abgedruckte Gespräch geführt. Schons: Sehr geehrter Herr Kilger, ich darf mich zunächst bedanken, dass Sie sich die Zeit nehmen wollen, dem Mitteilungsblatt der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf Rede und Antwort zu stehen. Wir haben einige Themen, die wir sicherlich kontrovers besprechen werden, und ich würde sagen, wir fangen direkt mit dem schwersten an, nämlich mit dem viel kritisierten oder besprochenen um es mal zurückhaltend zu formulieren Verhältnis BRAK und DAV, wie sich das im Augenblick in der Öffentlichkeit und bei den Anwälten darstellt. Wo hapert es da, wo hakt es? Kilger: Ich glaube, dass das Verhältnis sich in der Öffentlichkeit sehr viel schlechter darstellt, als es in Wirklichkeit ist. Natürlich gibt es spitze Zungen auf beiden Seiten. Das ist eine Eigenheit auch von Anwälten, damit müssen wir leben. Natürlich gibt es in der heutigen Zeit die Notwendigkeit, sich über Strukturen zu unterhalten, Strukturen sowohl von Vereinen wie auch von Körperschaften öffentlichen Rechts: Was ist wessen Aufgabe? Das Gespräch über die beiderseitigen Aufgaben kann natürlich, wie unter Anwälten ja nicht anders zu erwarten, zu unterschiedlichen Ansichten führen. Der Streit über diese unterschiedlichen Ansichten erweckt offensichtlich bei manchen Unruhe. Dazu besteht aber gar kein Anlass, denn in den wesentlichen Fragen, jedenfalls auf der Bundesebene, sind wir uns bisher einig gewesen. Das RVG hat das gezeigt und wir haben auch beim Rechtsdienstleistungsgesetz gemeinsames Vorgehen beschlossen. Schons: Das wird zum Teil unterschiedlich beurteilt. Gerade beim Rechtsdienstleistungsgesetz ist laut geworden, dass die Kritik, die recht deutlich von der BRAK bezüglich des jetzigen Entwurfs geäußert worden ist, nicht voll und ganz vom DAV geteilt wird. Ich will das Stichwort Annexkompetenz erwähnen. Hierzu hat es erst vor wenigen Tagen in Köln eine Veranstaltung gegeben, wo seitens des Bundesjustizministeriums noch mal klar zum Ausdruck gebracht wurde, dass der Entwurf, so wie er vorliegt, voraussichtlich so gut Hartmut Kilger wie nicht geändert wird. Trotz der Bedenken, die die Bundesrechtsanwaltskammer, teilweise aber auch der DAV, geäußert haben. Und dort ist zumindest ein kompetenter Vertreter oder früherer Vertreter des DAV aufgetreten und hat das ein wenig relativiert um es mal zurückhaltend auszudrücken. Er sagte, das Rechtsdienstleistungsgesetz möge die Anwaltschaft ein wenig irritieren, aber es würde für mehr Wettbewerb sorgen. Wettbewerb sei gut und damit müsse sich die Anwaltschaft abfinden. Und das erweckt bei der Anwaltschaft den Eindruck, dass eben die beiden großen Verbände, ich behaupte ja, die beiden großen Interessenvertreter da kommen wir vielleicht gleich noch einmal drauf zurück nicht mit dem nötigen Schulterschluss der Politik gegenüber auftreten. Kilger: Man muss zunächst einmal sehen, dass der vorliegende Entwurf der Entwurf aus der alten Legislaturperiode ist. Ein neuer liegt noch nicht vor. Aber der neue Entwurf wird nicht sehr vom alten Entwurf abweichen. Er ist dem Grunde nach positiv zu bewerten. Darüber sind wir uns mit der BRAK ja einig: Es hätte viel schlimmer kommen können z.b. ein Entwurf, der die Öffnung des Rechtsberatungsmarktes für jedermann vorsieht. Auf dieser Grundlage ist nicht zu bestreiten, dass bei dem Thema z.b. der Annexkompetenz unterschiedliche Auffassungen geäußert worden sind. Diese darf man aber nicht zu hoch bewerten, denn es geht um unterschiedliche Auffassungen zur Formulierung von Generalklauseln. Dort ist eine Generalklausel eingearbeitet, die auch nach Meinung des DAV noch verbesserungsfähig ist. Es ist also nicht so, dass man jubilierend in diese Formulierung hineingeht, wie sie jetzt vorliegt. Allerdings ist es schwierig, eine richtige Generalklausel zu finden, die später nicht einer extensiven Auslegung zugänglich ist. Das ist das Problem. Wo ziehen wir die Grenze, wo ist es noch Annex und wo artet der Annex dann zur Hauptleistung aus und wie formuliert man das? Da haben wir durchaus noch Überzeugungsarbeit zu leisten. Und das zweite Thema, das wohl hier in der Kölner Veranstaltung, soweit ich gehört habe, nicht die Rolle gespielt hat, ist ein genau so schwerwiegendes Thema, das ist der 59a BRAO, die Öffnung der Sozietäten für nicht sozietätsfähige Berufe. Hier muss man sehen, dass dieser Vorschlag an unsere Grundlagen 72 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf

9 Wortwechsel geht, nämlich an die Wahrung des Verschwiegenheitsrechtes. Im Übrigen haben wir mit der Bundesrechtsanwaltskammer ein gemeinsames Vorgehen durch die Festlegung von Eckpunkten schon in der letzten Legislaturperiode vereinbart, und auch zur Art des Vorgehens, also zur Strategie, wie man sich äußert. Deswegen sind die nach außen scheinenden Meinungen und Äußerungen gar nicht so divergierend. Schons: Also, ich höre das gerne, dass auch der DAV und Sie als Präsident des DAV, Verbesserungsbedarf beim RDG sehen. Ich erinnere allerdings noch einmal daran, dass Herr Dr. Franz vom Bundesjustizministerium in einem der letzten Anwaltsblätter ja recht deutlich niedergeschrieben hat, was er unter Annexlösung versteht. Stichwort: Verkehrsunfallregulierung. Da hat er mit einer erschreckenden Klarheit dargestellt, was die sog. Kfz-Monteure alles in Zukunft leisten sollen, ohne dass sie mit dem neuen Rechtsdienstleistungsgesetz kollidieren. Und bei solchen Äußerungen wird es jedenfalls von Teilen der Anwaltschaft als problematisch empfunden, wenn das also zumindest von einem in Anführungsstrichen ehemaligen prominenten Vertreter des DAV abgeklatscht wird um es mal so lapidar auszudrücken. Aber wenn ich höre, dass zumindest DAV und BRAK darin auf einer Linie sind, dass jedenfalls noch Verbesserungsbedarf besteht, dann wollen wir etwas beruhigter in die Zukunft sehen. Allerdings haben DAV und BRAK ja noch andere Minenfelder für sich entdeckt. Weiteres Stichwort: Fortbildung. Wenn ich das richtig verstehe, nimmt der DAV für sich in Anspruch, dass er an und für sich der berufene Fortbilder für die Anwaltschaft sei, und er sähe es lieber, wenn sich die Rechtsanwaltskammern auf öffentlich-rechtliche Aufgaben beschränken würden. Kilger: Ich bin tatsächlich der Meinung, dass unter den europäischen Vorgaben das Ziel, die Kammern zu erhalten und zu stärken, nur zu erreichen ist, wenn man eine Beschränkung des Aufgabenbereichs der Kammern mit in das Kalkül zieht. Der Fortbildungsmarkt ist ein Markt und die Tätigkeit von Körperschaften öffentlichen Rechts auf dem Markt ist für sich gesehen problematisch; jedenfalls wenn man sieht, was die Europäische Union zu dieser Frage entwickelt hat, und wenn man sieht, was der Clementi-Report in England bewirkt hat. Ich glaube auch gar nicht, dass zu dem Thema wirklich Anlass zu einem fundamentalen Streit besteht. Denn in vielen Kammerbezirken sehe ich, dass die Zusammenarbeit zwischen Vereinen und Kammern zur Fortbildungsfrage gut klappt. Sei es, dass die Kammer sagt, wir sind nur subsidiär berufen, wenn es sich als notwendig erweist, sei es, dass sie gemeinsam mit Vereinen agieren. Man muss allerdings schon sehen, dass der Markt selbst es gibt ja auch Fortbilder außerhalb der Vereine und außerhalb der Kammern sein Augenmerk darauf richtet, dass nicht Marktteilnehmer auf dem Markt erscheinen, die mit aus Pflichtbeiträgen subventionierten Mitteln den Markt verfälschen. Da gibt es einzelne Beanstandungen, die man abstellen muss. Insgesamt glaube ich, dass das Streitigkeitsfeld zu diesem Thema nicht so groß ist, wie es zum Teil gesehen wird. Schons: Das kann ich nur bestätigen. Also beispielsweise von Düsseldorf und Hamburg weiß ich, dass die Kammern und die Vereine zum Wohle der Rechtsanwälte miteinander zusammenarbeiten, Fortbildungsveranstaltungen gemeinsam organisieren und auch finanzieren. Vielleicht ist das ein Modell, das man sozusagen auf Regionalebene noch weiter fortentwickeln könnte. Ein weiteres Problem, wo sich auch zumindest unterschiedliche Meinungen gebildet haben, ist das sog. ich nehme mal Ihr Stichwort Massenproblem. Der DAV hat ja sehr pointiert das nicht hinweg zu diskutierende Massenproblem aufgegriffen und schon auf einigen Anwaltstagen zum Hauptthema gemacht und sieht eine Möglichkeit jedenfalls auf Sicht, sich des Problems anzunehmen, indem die Juristenausbildung, die gerade reformiert worden ist, nochmals entscheidend geändert wird. Was können Sie uns dazu sagen? Kilger: Das ist richtig. Ich habe auf dem Anwaltstag in Hamburg das Massenproblem zum Hauptthema gemacht. Das Massenproblem besteht. Dass wir zu viele Anwälte sind, das ist etwas, was sich auf die Dauer nicht bestreiten lässt. Es sind zu viele vor allen Dingen, wenn es darum geht, wie sie ausgebildet sind. Ich hätte vielleicht gar keine Sorge, wenn alle wirklich zu Anwälten ausgebildet wären. Aber die Juristenausbildung ist heute dediziert weder geeignet, zum Richter auszubilden, noch geeignet, zum Anwalt auszubilden. Sie hat ihre Verdienste gehabt. Aber sie hat ihre Zeit überlebt. Deswegen gibt es nach meiner Ansicht nur eine Lösung zur Erhaltung der Qualität der Anwaltschaft: eine wirkliche Anwaltsausbildung. Man muss dem Erstexaminierten die Entscheidung auferlegen wie in allen anderen Berufen auch, zu wählen, welchen Beruf er ergreifen will, und dann muss er eine separate Ausbildung zum Anwalt oder zum Richter oder zum Verwaltungsbeamten absolvieren. Die Justizministerkonferenz hat im Herbst 2005 beschlossen, die Umsetzung des Spartenmodells zu untersuchen, woraus schon zu folgern ist, dass die Justizministerkonferenz von ihrer eigenen Reform, die erst kürzlich beschlossen worden ist, selbst nicht überzeugt ist. Ich bin sicher, dass der gezeichnete Weg gegangen wird. Der Staat, wie ich aus einigen Ländern inzwischen höre, sieht sich auf Dauer nicht in der Lage und ist auch nicht gewillt, die Referendargehälter weiter zu bezahlen. Der Referendardienst ist eine staatliche Subvention mit der Folge einer Fehlsteuerung in den Markt der Anwälte. Das müssen wir beseitigen. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 73

10 Wortwechsel Schons: Das ist allerdings ein Punkt, wo Sie oftmals angegriffen werden. Da man sagt, der DAV, der praktisch nicht nur die Ausbildung, sondern damit natürlich auch die Ausbildungskosten der Anwaltschaft auferlegen will, befreit den Staat von einer Bürde, die er bislang klaglos getragen hat. Gleichzeitig gibt der DAV zu erkennen, dass es für den einzelnen Berufsanfänger problematisch sein wird, eben aus den genannten Gründen nicht nur Ausbildung, sondern auch Finanzierung der Ausbildung, einen geeigneten Ausbildungsplatz zu finden. Man hat Ihnen, sprich dem DAV, vorgeworfen, hier solle gewissermaßen eine Art Numerus clausus, der sonst nicht durchzusetzen sei, durch die Hintertür eingeführt werden. Wie stehen Sie dazu? Kilger: Der Vorwurf ist meiner Meinung nach nicht überzeugend. Die Ausbildung der jungen Anwälte hat die Anwaltschaft schon immer getragen. Es war die Ausbildung nach dem zweiten Staatsexamen in unseren Kanzleien. Es ist und war doch der Normalfall, dass junge Zweitexaminierte bis auf wenige, die wirklich berufsfertig waren sich eine Stelle in einer Anwaltskanzlei suchen und dann ein oder zwei Jahre dort bleiben, um dort wirklich Anwalt zu lernen. Diejenigen, die keine Ausbildungsstelle in diesem Sinne nach dem zweiten Staatsexamen finden, die haben es heute schon schwer und bleiben vielfach auf der Strecke. Das heißt, das behauptete Problem wird durch das Spartenmodell nur zwei Jahre vorverlagert, und zwar in eine Zeit, in der sich viele noch eher umorientieren können als zwei Jahre später. Im Übrigen sollte der Markt auch den Ausbildungsmarkt steuern. Geht es der Anwaltschaft gut, gibt es viele Ausbildungsplätze, geht es ihr schlecht, gibt es nur wenige Ausbildungsplätze, und damit steuert der Markt auch den Ausbildungsmarkt. Mit Numerus clausus oder Zulassungssperre, wie sie mir völlig zu Unrecht vorgeworfen worden ist, hat dies nichts zu tun. Schons: Herr Kilger, vielleicht habe ich das eben missverstanden. Sie sagten, man müsse von den jungen Leuten erwarten können, dass sie als Erstsemester so habe ich es jedenfalls im Ohr entscheiden müssen, ob sie nun die richterliche Laufbahn anstreben oder die anwaltliche Laufbahn. Das wurde bisher öffentlich etwas anders dargestellt. Sie meinen wahrscheinlich die Erstexaminierten, die das erste Staatsexamen hinter sich haben. Kilger: Vielen Dank, vielleicht habe ich mich versprochen. Es ist aber gut, dass wir darauf zurückkommen. Das gemeinsame Studium, das durch die Reform verbesserte gemeinsame Studium Schlüsselqualifikation/ Schwerpunktbildung/fremdsprachlicher Unterricht, dieses gemeinsame Studium ist nach meiner Meinung das, was den Einheitsjuristen zukünftig ausmachen wird. Es wird ja immer gesagt, der Einheitsjurist wird durch eine Spartenausbildung aufgegeben. Das ist ein ernst zu nehmendes Thema. Aber der Vorwurf ist falsch. Man kann den wesentlichen Teil des Einheitsjuristen durch dieses Studium, das aufgewertete Studium, erhalten. Danach allerdings muss dann eine Entscheidung fallen. Der Erstexaminierte nicht das Erstsemester, d.h. derjenige, der die das Universitätsstudium abschließende erste juristische Staatsprüfung abgelegt hat, muss sich überlegen, was er werden will. Und dann sucht er sich einen Ausbildungsplatz beim Anwalt, bei der Justiz, bei der Verwaltung und durchläuft die spezialisierte Ausbildung, die ihn dann wirklich berufsfertig macht nach unserer Vorstellung nach zwei Jahren. Wir werden zu dieser Thematik zur Justizministerkonferenz im Herbst einen begründeten Gesetzesvorschlag vorlegen. Allerdings bedeutet das Spartenmodell auch, dass es dann keine Referendargehälter mehr gibt, dass die Anwaltschaft ihren eigenen Nachwuchs selbst ausbildet und diesem auch entsprechende Ausbildungsvergütungen zahlen muss. Was aber wie ich sagte kein Nachteil gegenüber dem bisherigen Zustand ist, denn die Anwaltschaft hat dies alles bisher auch schon getan. Schons: Aber wir werden doch sicherlich Übereinstimmung darüber erzielen, dass jedenfalls denjenigen, die das erste Staatsexamen gemacht haben und für die richterliche Laufbahn nicht in Betracht kommen aufgrund der vielleicht nicht so optimalen Examensnote, dass solchen Leuten nach Ihrem Modell jedenfalls voraussichtlich deutlich weniger Ausbildungsplätze bei der Anwaltschaft zur Verfügung stehen als heute, wo das Referendariat nach dem ersten Examen jedem offen steht. Bestens finanziert durch den Staat. Kilger: So ist es. Deswegen hängt die Qualitätssicherung mit dem Zahlenproblem zusammen. Selbst wenn die Anwaltschaft wirklich florieren würde, halte ich es für unwahrscheinlich, dass sie so viele Ausbildungsplätze zur Verfügung stellen wird, dass jeder Erstexaminierte unabhängig von seiner Leistungsfähigkeit einen Ausbildungsplatz erhalten wird. Der Bedarf der Anwaltschaft wird entscheidend dafür sein, wie viele Ausbildungsplätze die Anwaltschaft zur Verfügung stellt. Dieser Bedarf lässt sich überschlägig abschätzen: Wenn man die Zahl der heutigen Berufsangehörigen durch die Berufsjahre teilt, dann kommt man auf einen Nachwuchsbedarf von etwa Anwältinnen und Anwälten und nicht von 6.000, oder jährlich wie jetzt. Das heißt: Tatsächlich werden sich die Ausbildungsplätze wahrscheinlich halbieren. Aber damit würde ja genau das geschehen, dass der Markt den Zugang zum Beruf steuert wie in allen anderen Berufen auch. Schons: Aber was soll mit den vielen Studenten passieren, die jetzt das erste Staatsexamen erfolgreich, wenn auch nicht mit besonders guten Noten hinter sich gebracht haben, die also für die richterliche Laufbahn und 74 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf

11 Wortwechsel für die Verwaltungslaufbahn nicht in Betracht kommen und jetzt keinen Ausbildungsplatz bei einem Anwalt mehr erhalten. Was soll aus denen werden? Oder genauer gefragt, fürchten Sie nicht, dass dann, wenn eine Masse von Erstexaminierten sich plötzlich auf dem Markt wiederfindet, keine weiterführende Ausbildung absolvieren kann, weil es an Plätzen fehlt, die Politik darüber nachdenken wird, für diese Leute eine Art Beschäftigung zu finden jetzt kommen wir wieder zu dem alten Thema Rechtsdienstleistungsgesetz, wo man sagt, ja dann müssen die als eine Art Diplom-Juristen, wir kennen ja die Stichworte schon, auch in der Lage sein, Rechtsberatung zu erteilen? Kilger: Zunächst: Das ist tatsächlich ein Problem. Allerdings darf man, bevor man die Frage beantwortet, nicht vergessen, dass das gegenwärtige Problem noch viel schlimmer ist. Denn dieselbe Masse findet nach dem zweiten Staatsexamen kein Auskommen. Es ist richtig: Es wird nach dem Modell in einer Übergangszeit nämlich bis die Studienanfänger die neue Ausbildungsmarktsituation in der Anwaltschaft zur Kenntnis genommen haben vermehrt zu Juristen kommen, die nicht zweitexaminiert sind. Das ist aber ein Problem, das sowieso auf uns zukommt und mit dem wir uns schon jetzt auseinander setzen müssen, und zwar aus zwei Gründen: Erstens gibt es jährlich etwa 900 Wirtschaftsdiplomjuristen von den Fachhochschulen, die auf dem Markt erscheinen und ein Betätigungsfeld suchen. Zum anderen haben wir die Bachelors of Law, die es schon heute gibt. Zwar haben sich die juristischen Fakultäten gegen den Bologna-Prozess und die Einführung des Bachelor of Law ausgesprochen, aber zwei Fakultäten (und viele Fachhochschulen) bilden sie bereits heute aus. Das heißt, dieses Problem der Halbjuristen (nach alter Nomenklatur) wird sich verschärft stellen. Und unsere Aufgabe wird es sein, der Politik wie auch der Anwaltschaft Modelle vorzuschlagen, was mit diesen Absolventen juristischer Ausbildungsgänge geschehen soll. Das sehe ich gar nicht so schwarz. Es gibt andere Rechtskulturen, die ein Auskommen für diese Leute finden. Auch kann ich mir viele juristische Assistenztätigkeiten im unteren Bereich vorstellen, die der Anwalt nicht machen müsste, sondern die von einer Assistenzkraft erledigt werden könnten. Deswegen habe ich vor diesem Szenario keinen Schrecken. Ich sehe, dass es ein Problem darstellen wird, ich sehe es aber als Übergangsproblem an, das eine viel geringere Dimension hat als der uneingeschränkte Zustrom zum Anwaltsberuf. Schons: Wobei festzustellen ist, dass Ihre bzw. man kann ja auch sagen die offizielle Meinung des DAV derzeit noch nicht in Konsens zu bringen ist mit der Auffassung der Bundesrechtsanwaltskammer und auch nicht mit der der meisten Regionalkammern, die das noch etwas anders sehen. Kilger: Es gibt einige RAK-Präsidenten, die unsere Meinung teilen. Schons: Ja, da habe ich auch drüber gelesen. Es besteht aber sicherlich noch Redebedarf und Diskussionsbedarf. Kilger: Hier haben wir tatsächlich eine unterschiedliche Haltung gegenüber der Bundesrechtsanwaltskammer. Ich meine, das schadet uns aber nicht, wir haben ein Modell vorbereitet, das, würde der Staat sich aus der Verantwortung für die Ausbildung aller Juristen zurückziehen was ich aus finanziellen Gründen ohnehin kommen sehe, funktionsfähig ist und endlich eine wirkliche Anwaltsausbildung gewährleistet. Wir sind dadurch nicht der Gefahr ausgeliefert, plötzlich einer geänderten Juristenausbildung gegenüber zu stehen, wie sie schon einmal im Jahr 2000 um ein Haar gekommen wäre. Schons: Aber Sie sehen gleichwohl, dass weite Teile der Anwaltschaft diese vom DAV propagierte Meinung kritisch beäugen, weil sie sagen, warum wird hier ohne Not der Staat aus der finanziellen Verantwortung entlassen und warum wird die Anwaltschaft möglicherweise in einem frühen Stadium wie Sie es jedenfalls formuliert haben nun mit Ausbildungskosten belastet? Das nimmt der DAV aber in Kauf aufgrund seiner Auffassung, weil so und nur so ich hoffe, ich zitiere Sie da richtig das Massenproblem überhaupt in Angriff genommen werden könne. Kilger: Wenn es einen besseren Vorschlag geben würde, würde ich gerne darüber diskutieren. Es gibt aber keinen. Es gibt zwar zurzeit eine Initiative, die Zwischenprüfungen im juristischen Studium zu aktivieren und durchzusetzen. Da das notwendige Geld fehlt, halte ich aber diese Pläne für nicht realisierbar. Im Übrigen wäre durch das Instrument der Zwischenprüfung unser Hauptproblem nicht in den Griff zu bekommen. Schons: Wechseln wir mal kurz das Thema, um wieder auf den dringend gewünschten Konsens oder auf den Schulterschluss zwischen den beiden großen Berufsverbänden BRAK auf der einen Seite und DAV auf der anderen Seite zu kommen. Stichwort: Erfolgshonorar. Da scheint doch ein gewisser Konsens, wenn man die öffentlichen Verlautbarungen liest, vorhanden zu sein. Das Bundesverfassungsgericht hat ja eine ganze Reihe von Fragen gestellt, die, wenn ich das richtig gesehen habe, doch von beiden im Wesentlichen jedenfalls übereinstimmend dahingehend beantwortet worden sind, dass eine vorsichtige Öffnung weg vom Verbot des Erfolgshonorars gewünscht wird. Kilger: Zunächst zur Einführung Ihrer Frage: Ein gesunder Wettbewerb zwischen zwei anwaltlichen Organisationen hat ja auch etwas für sich. Und den haben wir bisher immer gepflegt und den werden wir auch weiter pflegen. Das stärkt die Kräfte beiderseits. In den grund- KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 75

12 Wortwechsel legenden Fragen haben wir uns immer bemüht, gemeinsam vorzugehen. Bei der Frage des Erfolgshonorars zeigt sich etwas, was ich auch bei der Juristenausbildung als Phänomen ansehe: Es ist sehr schwer, sich von eingefahrenen Gedanken und Institutionen zu trennen. Und die Trennung von der Vorstellung Erfolgshonorar gleich gefährlich Hände weg, Teufelszeug! ist schwer. Es ist auch meine Vorstellung. Wenn man sich aber erst einmal etwas vertieft mit der Thematik befasst und es gibt ja eine sehr schöne Dissertation über das Erfolgshonorar, dann lernt man, dass das Erfolgshonorar nicht undifferenziert diskutiert werden kann. Es gibt sehr viele Arten, mindestens fünf Arten von Erfolgshonorar. Und zweitens haben wir bereits Erfolgshonorare. Die Vergleichsgebühr, vor allem die erhöhte außergerichtliche Vergleichsgebühr, ist ein Erfolgshonorar. Also müssen wir die Dinge differenzierter betrachten. In dem Fall, der beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist, haben beide Verfassungsrechtsausschüsse, die von BRAK und DAV, aus verfassungsrechtlichen Gründen die Meinung vertreten, die Verfassungsbeschwerde der Kollegin aus Dresden müsse Erfolg haben. Das hat in den Verlautbarungen von BRAK und DAV gegenüber dem Bundesverfassungsgericht seinen Niederschlag gefunden. Meine Prognose ist die, dass das Bundesverfassungsgericht diesen Fall zum Anlass nehmen wird, zu versuchen, eine gewisse Systematik bei dem Erfolgshonorar auf den Weg zu bringen. Es wird Teile geben, denke ich, die freigegeben werden, und es wird Teile geben, die nicht freigegeben werden. Der Fall ist deswegen besonders schwierig, weil dort no win no fee vereinbart war. Schons: Das ist eines der Hauptprobleme. Kilger: Richtig. Ich bin gespannt, was das Bundesverfassungsgericht daraus macht. Wir werden uns voraussichtlich noch in diesem Jahr sehr viel mehr als bisher mit dem Thema Erfolgshonorar befassen müssen. Schons: Wo wir gerade beim Honorar sind. Das mit dem Erfolgshonorar, das ist noch unsicher, aber eine sichere Änderung steht uns bevor mit dem 1. Juli Stichwort: 34 RVG n.f. Mit dieser Vorschrift verlässt der außergerichtliche Beratungsbereich die gesetzlichen Gebühren oder, wie es Römermann so treffend formuliert hat: Der Gesetzgeber entlässt die Anwaltschaft in das Nirwana der Hilflosigkeit, wenn er nunmehr auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches verweist, soweit es dem Anwalt nicht gelingt, eine Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten zu treffen. Wie sehen Sie hier die Entwicklung? Teilen Sie die Befürchtungen, dass die Abkehr von den gesetzlichen Gebühren im außergerichtlichen Beratungsbereich das kann man ja nicht oft genug betonen im reinen Beratungsbereich, zu einem Preisdumping führen könnte? Dass sich also nunmehr Anwälte Erstmandate dadurch schnappen, dass sie formulieren Erbrechtliche Beratung bei mir schon ab 25,00 Euro u.ä. Also Dinge, die bislang von der Rechtsprechung verurteilt werden konnten, weil sie mit 4 RVG nicht zu vereinbaren waren, der die Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren im außergerichtlichen Bereich nur dann zuließ, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt waren. Wenn wir jetzt keine gesetzlichen Gebühren mehr haben, könnte dies zu einem völligen Preisverfall führen. Kilger: Dass es Versuche der zitierten Art geben wird, lässt sich mit Sicherheit vorhersehen. Die Frage ist ja, wohin wird der allgemeine Zug gehen. Da hängt es davon ab, ob Römermann Recht hat, dass wir in das Nirwana der Hilflosigkeit wandern. Ich glaube nicht, dass wir so hilflos sind. Sondern den Wert unserer Arbeit wissen wir selbst zu beurteilen. Was wir bisher weniger tun mussten, den Wert der Arbeit auch rüberzubringen, zu erklären, das müssen wir mehr tun. Aber wenn ich sehe, wie viele Kollegen sich auf diesen 1. Juli vorbereitet haben und wie viele Gedanken man sich darüber schon gemacht hat, bin ich eigentlich ganz optimistisch, dass die Anwälte in der Lage sein werden, ihre Dienstleistung dem Kunden so zu erläutern, dass angemessene Preise und kein Dumping am Ende herauskommen. Das Thema ist ja vielschichtig. Ich mag mir durchaus vorstellen, dass Anwälte, vielleicht gerade junge Anfänger, einen Low-Level-Sektor bedienen und sich nicht die Erstmandate wegschnappen, sondern generell ein Produkt anbieten, das wenig kostet. Warum nicht, wenn der Bürger erfährt, dass es nur ein Low-Level-Produkt ist, ein erster Einstieg, bei dem sich bald herausstellt, dass man will man Näheres wissen mehr investieren muss? Derjenige, der einmal von einem Anwalt der geschilderten Art beraten worden ist, hat doch bald bemerkt, dass er zwar wenig bezahlt, aber auch wenig bekommen hat. Denn eines steht fest: Dass unsere Arbeit, die wir leisten, Aufwand verursacht Aufwand an notwendigen Recherchen, an notwendiger Umsetzung des Schriftgutes, Aufwand an Zeit etc. Das alles kostet Geld und muss in das Honorar einfließen, und das kann man auch seinen Mandanten vermitteln. Ich bin da nicht so skeptisch, wie es viele sind. Allerdings bin ich auch kein Prophet. Hier bewährt sich jetzt die Anwaltschaft oder sie bewährt sich nicht. Aber dass sie ins Nirwana der Hilflosigkeit abwandert, das glaube ich nun auch nicht. Es ist vielleicht ein schöner Ausdruck, aber er ist nicht realistisch. Schons: Könnte hier nicht sogar die Vereinsorganisation eine gewisse Hilfestellung leisten? Was halten Sie von der Idee, dass Anwälte, die in Vereinen organisiert sind, gewissermaßen eine Art Selbstbindung durch entsprechende Beschlüsse eingehen, dass sie jedenfalls, soweit zum Verein zugehörig, darauf verzichten, eine provokante Preiswerbung zu veranstalten, die letztendlich zu einem Dumping führen könnte? Dass also praktisch, 76 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf

13 Wortwechsel um es mal ganz klar zu formulieren, die Mitglieder eines örtlichen Anwaltvereins sagen, wir gestalten zwar unsere Preise über Vergütungsvereinbarungen individuell und anders, als wir das bis zum 30. Juni 2006 konnten, aber wir werden jedenfalls nicht mit extrem niedrigen Pauschalpreisen werbungsmäßig an den Markt und an die Öffentlichkeit gehen. Kilger: Derartige Selbstbindungen sind, sofern sie kartellrechtlich nicht Probleme bereiten, sicherlich zu begrüßen und anzustreben. Allerdings werden sie in vielen Bereichen nicht realisierbar sein. Denn die Erfahrung lehrt, dass Vereinbarungen zu einem bestimmten Verhalten das haben wir bei den Gelben Seiten gesehen von anderen gerade dazu genutzt werden, sich eigene Vorteile zu verschaffen. Ich glaube, dass das Modell, das Sie schildern, möglicherweise in einigen Regionen erfolgreich sein kann, in anderen dagegen nicht. Ich warne allerdings vor Kartellabsprachen. Was sicherlich ganz wichtig ist, ist, dass wir uns viel mehr als bisher darüber austauschen, was ein Anwalt eigentlich kostet. Dass die Kosten transparent werden, sodass sie auch dem Mandanten vermittelbar sind. Hier könnte eine Aufgabe für die örtlichen Anwaltvereine liegen, dass man sich zusammensetzt und sagt: Wie ist das denn gelaufen? Wer hat wie welche Versuche unternommen mit Honorarvereinbarungen? Wie ist es angekommen? Dass man also diese erste Phase nicht in Schreckstarre, sondern in gemeinsamer Kommunikation bewältigt. Schons: Herr Kilger, unser Streifzug durch die berufsrechtlichen Probleme wäre sicherlich unvollkommen, wenn wir nicht ein Letztes ganz kurz noch ansprechen würden. Nämlich die viel diskutierte Scheidung light. Die Scheidung ohne gemeinsame Kinder, die einverständliche Scheidung, die gewissermaßen durch den Notar mehr oder weniger in Gang gesetzt oder vorbereitet wird. Da scheint es mir doch so, dass der so oft gewünschte Schulterschluss zwischen BRAK und DAV funktioniert. Denn die bisherigen Verlautbarungen sagen doch ein klares Nein hierzu. Das würde ich abschließend gerne von Ihnen noch einmal in der erforderlichen Deutlichkeit hören. Kilger: Ich halte das für einen unmöglichen Vorschlag, der von Theoretikern stammt, wenn nicht noch Schlimmeres dahinter steht, nämlich der reine Spargedanke auf Kosten und auf dem Rücken des Bürgers. Zwei Gesichtspunkte sind dabei doch ganz klar: Eine Scheidung light gibt es nicht. Eine Scheidung kann erst dann light sein, wenn zwei Anwälte geprüft haben, ob sie light ist und damit auch light für alle Zukunft bleiben kann und nicht zu Folgestreitigkeiten führt. Und im Übrigen bin ich altmodisch genug, zu sagen, der Art. 6 Grundgesetz und die Ehe sind ein so wichtiges Gut, dass sie in der Hand eines Richters, der entscheidet, bleiben sollen, auch wenn das Scheidungsrecht seit 1977 manches erleichtert hat. Aber es hat seinen Wert, dass die Scheidung der für den Staat wichtigen Einrichtung Ehe durch einen Richter erfolgt. Das ist ein völlig von den sonstigen prozessualen Argumenten abgetrenntes Argument, aber das scheint mir auch ein wichtiges Argument zu sein. Es geht mir auch um den Schutz der Ehe. Auch die bloße Pro-Forma-Übertragung an den Richter nach notarieller Beurkundung beseitigt diese Bedenken nicht. Schons: Sie sagten schon Spargedanke. Im Grunde genommen ist der Spargedanke als Hintergrund dieser Überlegung doch schon entlarvt worden. Denn auf entsprechende Nachfrage hin ist ja dann auch gesagt worden, es bleibe ja dabei, dass der Richter die Scheidung ausspricht, dass der Notar nur vorbereitet und dass sich die Tätigkeit des Anwalts auf eine reine Beratung beschränken soll, die möglicherweise vor dem Gang zum Notar stattzufinden hat. Sie haben es schon richtig hervorgehoben, nur Begleitung bis hin zur Rechtskraft der Scheidung garantiert die sichere Wahrung der Rechtsposition der Ehegatten. Kilger: Man muss bei den heutigen Vorschlägen immer in erster Linie den Spargedanken als eigentlichen Urheber hinter allen Vorschlägen sehen. Das kann man verstehen bei den heutigen Verhältnissen. Aber es ist doch offenkundig, dass es Rechtsgüter gibt, die ihren Wert behalten und die eben auch Geld kosten. Nur mit einer Investition kann eine sichere Zukunft organisiert werden. Schons: Ich glaube, das ist ein schönes Schlusswort für unsere Leser. Herr Kilger, Herr Präsident, ich bedanke mich, dass Sie sich die Zeit genommen und die Fragen so umfassend beantwortet haben. Vielen Dank! KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 77

14 Aufsätze Die ideale Rechtsform für Anwaltsgemeinschaften Von Rechtsanwalt Rüdiger Ludwig, Hamburg Für die Zusammenarbeit mehrerer Rechtsanwälte, die über eine lose Bürogemeinschaft 1 hinausgehen soll, bieten sich fünf verschiedene Gesellschaftsformen an. Neben der klassischen Sozietät (dazu I.) können sich die Anwälte in einer Partnerschaft organisieren (dazu II.). Sie können auch eine Rechtsanwalts-GmbH (dazu III.) oder nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch eine Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft (dazu IV.) gründen. Schließlich ist ein Blick auf ausländische Gesellschaftsformen zu richten, in denen sich die Anwälte ebenfalls organisieren können (dazu V.). I. Sozietät Qualität nicht ausreiche Die Sozietät ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts 2 im Sinne der 705 ff. BGB. Sie kann mit den in 59a BRAO näher bezeichneten Berufsgruppen 3 gebildet werden, also neben Rechtsanwälten unter anderem auch mit Steuerberatern und/oder Wirtschaftsprüfern. Als GbR ist ihre Gründung einfach. Der Wille der beteiligten Rechtsanwälte, in Zukunft zusammenzuarbeiten und gemeinsam aufzutreten, führt bereits zu einer Gründung. Diese Vereinbarung bedarf keiner Schriftform 4 oder sonstiger Formalia. Sie kann daher auch konkludent geschlossen werden, auch wenn natürlich ein schriftlicher Sozietätsvertrag ratsam ist. In einem solchen Sozietätsvertrag 5 sollten neben der Frage der Gewinnverteilung vor allem Aspekte der Altersvorsorge und Schiedsklauseln vereinbart werden, um eventuelle Streitigkeiten der Gesellschafter untereinander nicht vor Gericht ausfechten zu müssen. Auch sollten die gesetzlichen Regeln der Gesamtgeschäftsführungsbefugnis ( 709 BGB) sowie die Auflösung der Gesellschaft 1 Ludwig, in: Beck sches Rechtsanwaltshandbuch, 8. Aufl., N 6 Rn. 116ff.; Hartung, in: Henssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl., 59a BRAO Rn. 100 ff.; Hartung, in: Henssler/Streck, Handbuch des Sozietätsrechts, Kapitel D. 2 Ludwig, a.a.o., N 6 Rn. 2; Ulmer, in: Münch/Komm/BGB, 4. Aufl., vor 705 Rn Hartung, in: Henssler/Prütting, a.a.o., 59a BRAO Rn. 86 ff.; Feuerich, in: Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., 59a BRAO Rn. 20ff. 4 Ulmer, a.a.o., 705 Rn. 32; Hartung, in: Henssler/Prütting, a.a.o., 59a BRAO Rn. 20 ff. 5 Muster für Sozietätsverträge: DAV Ratgeber, Praktische Hinweise für junge Rechtsanwälte, 271 ff.; Ludwig, a.a.o., N 6 Rn. 136 f. Rüdiger Ludwig im Todesfall eines der Gesellschafter ( 727 BGB) abbedungen werden. Obwohl die Sozietät einfach und ohne Probleme gegründet werden kann, hat sie jedoch einen ganz erheblichen Nachteil, den die Rechtsform der GbR mit sich bringt die Haftung 6. Sämtliche Gesellschafter der GbR haften für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft. D.h. alle haften für sämtliche Pflichtverletzungen aller Kollegen gemeinsam ( 51a ichend! Abs. 2 BRAO). Noch weitergehend: Alle Sozien haften auch für solche Pflichtverletzungen ihrer Kollegen, die bereits vor dem Eintritt des Einzelnen in die Sozietät erfolgten 7. Dies kann nicht nur bei der kriminellen Veruntreuung von Mandantengeldern existenzgefährdende Haftungsrisiken mit sich bringen. Ein Haftungsrisiko besteht nicht nur für die Gesellschafter, sondern auch für Außensozien 8, also für solche Anwälte, die mit auf dem gemeinsamen Briefpapier geführt werden. Bei ihnen darf der Rechtsverkehr von einer Gesellschafterstellung ausgehen. Trotz dieser Risiken ist die Sozietät nach wie vor die am weitesten verbreitete Form der Zusammenarbeit von Rechtsanwälten. Mit der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR durch den Bundesgerichtshof sind einige weitere Nachteile der GbR entfallen, die früher aus der fehlenden Rechtsfähigkeit resultierten. So stellt sich etwa bei langfristigen Dauerschuldverhältnissen, wie der Anmietung eines Büros bei einem Wechsel in der Gesellschafterstruktur nicht mehr das früher bestehende Erfordernis der Anpassung des Vertrages, den alle Gesellschafter schließen mussten. II. Die Partnerschaft Die Partnerschaft ist ein besonderer Gesellschaftstyp für die freien Berufe, 1 Abs. 1 S. 1 PartGG. Sie ist im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz geregelt, an die offe- 6 BGH, NJW 2000, 1333; Ludwig, a.a.o., N 6 Rn. 43 ff.; Ulmer, a.a.o., vor 705 Rn. 36f.; Hartung, in: Henssler/Prütting, a.a.o., 59a BRAO Rn. 45ff. 7 BGH, NJW 2003, 1803; anderer Ansicht: Hartung, in: Henssler/Prütting, a.a.o., 59a BRAO Rn. 50 f.; Feuerich, in: Feuerich/Weyland, a.a.o., 59a BRAO Rn BGHZ 70, 247ff.; Ludwig, a.a.o., N 6 Rn. 45; BRAK-Mitt. 2002, 119; Feuerich, in: Feuerich/Weyland, a.a.o., 59a BRAO Rn KammerMitteilungen RAK Düsseldorf

15 Aufsätze ne Handelsgesellschaft angelehnt und rechts-, grundbuch- und parteifähig. Bei ihr handelt es sich um eine Rechtsform, die für die Zusammenarbeit von Freiberuflern besonders gut geeignet ist. Ein großer Vorteil gegenüber der Sozietät ist das beschränkte Haftungsrisiko der einzelnen Gesellschafter (der Partner). Zwar haften sie grundsätzlich als Gesamtschuldner für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, 8 Abs.1 PartGG, und gilt dies gemäß 8 Abs. 1 S. 2 PartGG i.v.m. 130 HGB auch für Ansprüche, die bereits vor Beitritt eines neuen Partners begründet wurden. Gerade für berufliche Pflichtverletzungen gilt dies aber nicht 9. Bei einer Partnerschaft haftet für eine Pflichtverletzung eines Partners jeweils nur das Vermögen der Gesellschaft sowie derjenige Partner persönlich, der (nicht ganz unwesentlich) mit der Bearbeitung des Auftrags befasst war und konkret seine Pflichten verletzt hat, 8 Abs. 2 PartGG. Die übrigen Gesellschafter haften nicht mit ihrem Privatvermögen. Sogenannte Schein-Partner haften m.e. entgegen der wohl überwiegenden Auffassung 10 nicht nach 8 Abs. 1 PartGG, weil sich, anders als bei der GbR, der Kreis der haftenden Partner eindeutig aus dem Partnerschaftsregister ergibt 11. Insbesondere die Aufnahme auf den Briefkopf begründet keine Haftung 12. Etwas anderes mag allenfalls gelten, wenn ein Anwalt mit Wissen der Partner als Partner auftritt. Andererseits ist festzuhalten, dass es nicht zu einer Haftungskonzentration nach 8 Abs. 2 PartGG 13 kommt, wenn ein Schein- Partner allein handelt und man dessen Haftung bejaht. In diesem Fall haften die Partnerschaft und neben ihr alle Partner, sofern nicht auch ein richtiger Partner mit der Angelegenheit befasst war und sich die Haftungskonzentration aus dessen Handeln ableiten lässt. Es ist daher wichtig, dass neben dem Briefkopfpartner stets ein Partner mit der Sache befasst ist und Korrespondenz (mit-)unterzeichnet. Darüber hinaus bietet die Partnerschaft den Vorteil, dass sie schon von Gesetzes wegen für den Todesfall eines ihrer Gesellschafter nicht auf Auflösung, sondern auf das Fortbestehen der Gesellschaft ausgerichtet ist, 9 Abs.1 PartGG i.v.m. 131 Abs. 3 S. 1 Nr.1 HGB. 9 Ludwig, a.a.o., N 6 Rn. 67 ff.; Henssler, in: Henssler/Prütting, a.a.o., 8 PartGG Rn. 11, 19; Michalski/Römermann, PartGG, 3.Aufl., 8 Rn. 24; Salger, in: MünchHandbuch GesellR, 2. Aufl., 43 Rn. 8f. 10 Henssler, in: Henssler/Prütting, a.a.o., 8 PartGG Rn. 10; Feuerich, in: Feuerich/Weyland, a.a.o., 8 PartGG Rn. 7; Ulmer, a.a.o., 8 PartGG Rn. 13; OLG München, BB 2001, 592 (obiter dictum). 11 Michalski/Römermann, a.a.o., 8 Rn. 30b; Ludwig, a.a.o., N 6 Rn Henssler, in: Henssler/Prütting, a.a.o., 8 PartGG Rn Michalski/Römermann, a.a.o., 8 Rn. 30c; anderer Ansicht konsequenterweise Henssler, in: Henssler/Prütting, a.a.o., 8 PartGG Rn. 10; Feuerich, in: Feuerich/Weyland, a.a.o., 8 PartGG Rn. 7, die auch eine Haftungskonzentration auf den haftenden Scheinpartner zulassen. Schließlich kann sie die beliebte Bezeichnung und Partner führen ( 2 Abs.1 PartGG), was bei anderen Gesellschaftsformen nur noch mit einem ergänzenden Rechtsformzusatz zulässig ist ( 11 Abs. 1 S. 3 PartGG), wie etwa Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei einer Sozietät. Daneben muss wenigstens der (Nach-)Name eines Partners genannt sein. Ein Nachteil einer Partnerschaft gegenüber einer Sozietät liegt darin, dass ein Partnerschaftsvertrag nicht mündlich geschlossen werden kann, sondern nach 3 Abs. 1 PartGG der Schriftform bedarf und den Anforderungen des 3 Abs. 2 PartGG (Angabe von Name, Sitz und Gegenstand der Partnerschaft sowie der Namen und Vornamen der Partner nebst Berufsangabe und Wohnort) genügen muss 14. Außerdem ist er ins Partnerschaftsregister einzutragen. Dieser Nachteil wird durch die übrigen Vorteile jedoch bei weitem überkompensiert, zumal auch bei einer Sozietät stets ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ratsam ist. Gemeinsam mit der Sozietät weist die Partnerschaftsgesellschaft darüber hinaus weitere Vorteile gegenüber anderen Gesellschaftsformen auf. Als personengesellschaftsrechtlicher Zusammenschluss mehrerer Freiberufler sind (zurzeit noch) weder die Sozietät noch die Partnerschaft gewerbesteuerpflichtig (vgl. 1 Abs.2 PartGG). Außerdem trifft sie keine Pflicht zur Bilanzierung. Sie muss lediglich eine Einnahmen-/Ausgabenrechnung erstellen. Dies hat insbesondere den Vorteil, dass Steuern erst auf tatsächlich geleistete Zahlungen anfallen. III. Die Rechtsanwalts-GmbH In den 59c bis 59m BRAO hat der Gesetzgeber die Rechtsanwalts-GmbH geregelt. Ihre Zulässigkeit steht damit fest. Nicht zulässig ist aber eine Rechtsanwalts- GmbH & Co. KG, da 161 HGB für die Kommanditgesellschaft als Unternehmensgegenstand ein Handelsgewerbe voraussetzt 15. In punkto Haftung ist diese Gesellschaftsform für die Gesellschafter optimal 16. Eine persönliche Haftung der Gesellschafter kommt von sog. Durchgriffsfällen in ganz extremen Ausnahmen abgesehen nicht in Betracht. Es haftet allein die juristische Person-GmbH. Dieser nicht zu unterschätzende Haftungsvorteil wird jedoch mit einer Reihe von Nachteilen erkauft. Nicht nur die Regelungen des GmbHG müssen eingehalten werden, auch die relativ formellen Vorschriften der BRAO über die Rechtsanwalts-GmbH sind zu beachten. So muss die notariell zu beurkundende Satzung nicht nur den Mindestinhalt haben, der sich aus 3 GmbHG 14 Ein Muster für einen Partnerschaftsvertrag ist abgedruckt bei Ludwig, a.a.o., N 6 Rn. 141 f. 15 Ludwig, a.a.o., N 6 Rn. 78; anderer Ansicht: Sproß, AnwBl. 1996, 204 ff. 16 Ludwig, a.a.o., N 6 Rn. 97 ff.; Salger, a.a.o., 36 Rn. 26f. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 79

16 Aufsätze ergibt. Sie muss auch die 59c ff. BRAO beachten 17. Danach dürfen Gesellschafter einer Rechtsanwalts- GmbH nur Rechtsanwälte und Angehörige der sozietätsfähigen Berufe (Patentanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfer) sein ( 59e Abs.1 S. 1, 59a Abs.1 S. 1, Abs. 3 BRAO). Die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte muss dabei Rechtsanwälten zustehen ( 59e Abs. 3 S. 1 BRAO). Die Gesellschafter müssen nach 59e Abs. 1 S. 2 BRAO in der Rechtsanwalts- GmbH beruflich tätig sein und dabei weisungsfrei eigenverantwortlich handeln können. Weitere berufliche Zusammenschlüsse sind ihnen untersagt. Auch die Geschäftsführer der Rechtsanwalts-GmbH müssen mehrheitlich Rechtsanwälte sein ( 59f Abs. 1 S. 2 BRAO). Die Rechtsanwalts-GmbH bedarf der Zulassung zur Anwaltschaft ( 59c Abs.1 BRAO). Diese Zulassung ist ihr zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des 59d BRAO vorliegen. Ist die Rechtsanwaltsgesellschaft einmal zugelassen, kann sie als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter beauftragt werden und hat dabei die Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts ( 59l BRAO). Verteidiger im Sinne von 137 StPO kann jedoch nur die für die Rechtsanwaltsgesellschaft handelnde Person sein. Die Firma der Gesellschaft muss aus dem Namen wenigstens eines Gesellschafters bestehen, der Rechtsanwalt ist, und den Zusatz Rechtsanwaltsgesellschaft enthalten, 59k Abs. 1 BRAO. Darüber hinaus muss die Gesellschaft eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen, die gemäß 59j Abs. 2 S. 1 BRAO als Mindestversicherungssumme 2,5 Mio. für jeden Versicherungsfall vorsieht und damit das Zehnfache der üblicherweise vorgesehenen Berufshaftpflicht erreicht (vgl. 51 Abs. 4 BRAO). Die Versicherungssumme kann auf den Betrag begrenzt werden, der sich aus dem Produkt der Mindestversicherungssumme mit der Summe der Gesellschafter und der Geschäftsführer ergibt, die nicht Gesellschafter sind, 59j Abs. 2 S.2 BRAO. Zusätzlich muss nach 59m BRAO jede Änderung des Gesellschaftsvertrages, der Gesellschafter oder der nach 59f BRAO Vertretungsberechtigten der Landesjustizverwaltung und der Rechtsanwaltskammer angezeigt werden. 17 Ludwig, a.a.o., N 6 Rn. 82. Ein weiterer Nachteil der Rechtsanwaltsgesellschaft liegt in der Bilanzierungspflicht. Als Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat die Rechtsanwaltsgesellschaft aufgrund ihrer Rechtsform eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen. Daher sind erbrachte Leistungen sofort zu aktivieren, auch wenn die Tätigkeit noch nicht abgerechnet und noch kein Honorar bezahlt wurde. Darüber hinaus haben auch die sonstigen Probleme des GmbH-Rechts bei der Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Bedeutung. So stellt eine überhöhte Tätigkeitsvergütung eine verdeckte Gewinnausschüttung der Gesellschaft an ihren Gesellschafter dar 18. Die Entnahme liquider Mittel ist ohne besonderen Beschluss nicht zulässig und setzt zudem Gewinne der Gesellschaft voraus, da das Stammkapital der Gesellschaft nicht angegriffen werden darf, 30 Abs.1 GmbHG. IV. Die Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10. Januar endgültig die Zulässigkeit der Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft festgestellt. Er hat sie direkt aus den Grundrechten der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und der Gleichbehandlung (Art. 3 GG) abgeleitet. Auf eine analoge Anwendung der Vorschriften über die Rechtsanwalts-GmbH hat er angesichts der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers 20, die Rechtsanwalts- Aktiengesellschaft nicht zu regeln verzichtet. Erforderlich für die Zulässigkeit einer Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft ist allein, dass sie den wesentlichen Anforderungen genügt, die in 59c ff. BRAO für die Rechtsanwalts-GmbH niedergelegt sind. Die berufsrechtliche Zulassung soll nach Auffassung des BGH in Anlehnung an die Rechtsanwalts-GmbH erfolgen. Für Rechtsanwalts-Aktiengesellschaften gelten die Ausführungen über die Rechtsanwalts-GmbH daher entsprechend. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Aktienrecht noch formeller ist als das GmbH-Recht. Zusätzlich ist diese Rechtsform mit dem Handicap behaftet, dass auf sie lediglich die Rechtsgrundsätze der GmbH angewendet werden, es im Gesetz jedoch keine konkreten Regelungen für sie gibt. Im Einzelfall wird dies zu zusätzlichen Streitigkeiten über die Frage führen, wieviel Anlehnung zu erfolgen hat. Nach meiner Auffassung sprechen daher zurzeit noch keine guten Argumente für die Wahl einer Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft. V. Ausländische Rechtsformen Als ausländische Rechtsform, in der der Anwaltstätigkeit nachgegangen wird, hat vor allem die englische Limited Liability Partnership (LLP) 21 Bedeutung. Als weitere Gesellschaftsformen sind die englische Limited 18 Ludwig, a.a.o., N 6 Rn BGH, Beschluss vom AnwZ (B) 27 und 28/03, NJW 2005, 1568 ff. = NZG 2005, 596 ff. = BB 2005, 1131 ff. = DB 2005, 1050ff.; dazu Römermann, BB 2005, 1135f.; Kempter/Kopp, NZG 2005, 582 ff.; zuvor schon BayObLG, Beschluss vom NJW 2000, 1647 ff. Vgl. auch Nachweise bei Ludwig, a.a.o., N 6 Rn Begr. BReg-BT-Drucks. 13/9820 S Dazu etwa Kilian, NZG 2000, 1008ff. 80 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf

17 Aufsätze (Limited Company, Ltd.) 22, die US-amerikanische LLP 23 und die US-amerikanische LLC 24 gebräuchlich. Seit den EuGH-Entscheidungen Überseering 25 und Inspire Art 26 ist anerkannt, dass es zulässig ist, den Sitz einer nach dem Recht eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union gegründeten Gesellschaft unter Beibehaltung ihrer Rechtsform in einen anderen Mitgliedsstaat zu verlegen. Darüber hinaus können sämtliche ausländischen Gesellschaften in Deutschland auch Zweigniederlassungen gründen. Vergleichbare Regelungen gelten auch im Verhältnis zu anderen Nicht-EU-Staaten, wenn, wie etwa mit den USA, entsprechende Verträge geschlossen wurden 27. Allerdings verlangt der Bundesgerichtshof 28, dass in diesen Fällen auch in den USA noch anwaltliche Tätigkeit ausgeübt wird. Für einen Zusammenschluss deutscher Anwälte in Deutschland kommen die US-amerikanischen Rechtsformen daher nicht in Betracht. Zu beachten ist, dass das gesamte Gesellschaftsrecht dieser Gesellschaften sich nach einem für deutsche Rechtsanwälte fremden Recht richtet. Dies bringt Unsicherheiten, Risiken und Kosten mit sich und spricht bei einer rein deutschen Gründung ganz erheblich gegen die Wahl einer ausländischen Rechtsform. Bei ausländischen Gesellschaften stellt sich jedoch nicht nur die Frage der gesellschaftsrechtlichen Wirksamkeit. Auch die Frage der berufsrechtlichen Zulässigkeit und nicht zuletzt die Frage des Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) durch Tätigwerden in Form einer Gesellschaft ausländischen Rechts sind zu berücksichtigen. Nach Artikel 1 3 Nr. 2 RBerG wird durch das Rechtsberatungsgesetz die Berufstätigkeit von Rechtsanwaltsgesellschaften, die durch im Rahmen ihrer beruflichen Befugnisse handelnde Personen tätig werden, nicht berührt. Ihnen ist die rechtsberatende Tätigkeit also erlaubt. Unter diese Formulierung lassen sich nicht nur deutsche Rechtsanwalts-Aktiengesellschaften subsumieren, sondern auch Rechtsanwaltsgesellschaften ausländischen Rechts. 22 Dazu etwa Kallmeyer, DB 2004, 636 ff.; Schumann, DB 2004, 74 3 ff. 23 Dazu etwa Henssler, in: FS Wiedemann, 2002, S. 907 ff. 24 Dazu etwa Henssler, in: FS Kirchhoff, 2002, S. 177 ff. 25 EuGH, NJW 2002, 3614 ff. 26 EuGH, NJW 2003, 3331 ff. 27 Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag vom BGH, ZIP 2004, 1589ff. Auch berufsrechtlich bestehen gegen solche Gesellschaften keine grundlegenden Bedenken, sofern bei ihnen wie bei einer Rechtsanwalts-GmbH die Tätigkeit nur durch weisungsfreie, eigenverantwortliche Rechtsanwälte ausgeübt wird, der Gesellschafterkreis auf sozietätsfähige Personen beschränkt und eine Haftpflichtversicherung in ausreichender Höhe abgeschlossen worden ist. Insofern ist die Entscheidung des BGH zur Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft vom 10.Januar 2005 hilfreich, weil sie die Standards aufzeigt, die auch ausländische Gesellschaften erfüllen müssen. Noch nicht abschließend geklärt ist, ob sich ausländische Gesellschaften auch zulassen können oder gar müssen. Auch bereitet die Einordnung der LLP als Personen- oder als Kapitalgesellschaft Schwierigkeiten, weil sich hieraus insbesondere für die berufsrechtliche Beurteilung Unterschiede ergeben. (Wer ist Kammermitglied? Ist die Gesellschaft zur Anwaltschaft zuzulassen oder sind nur die Anwälte Berufsträger? vgl. 7 Abs. 4 PartGG). Auch diese Probleme sprechen jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt gegen eine solche Rechtsform. Hinzu kommt, dass diese Gesellschaftsformen jedenfalls im Verkehr mit Verbrauchern noch weitgehend unbekannt sind und daher auf eine gewisse Skepsis stoßen dürften. Andererseits richtet sich die Wahl des Rechtsanwalts in den seltensten Fällen nach der Rechtsform, in der er organisiert ist, sodass dieser Aspekt nicht überbewertet werden darf. Vielmehr dürfte den meisten Mandanten die konkrete Rechtsform, in der ihr Anwalt auftritt, nicht wirklich bewusst sein. VI. Zusammenfassung 1. Für im deutschen Recht ausgebildete Rechtsanwälte, die in Deutschland tätig sein und sich daher zusammenschließen möchten, bieten sich ausländische Gesellschaftsformen wohl nur für Zusammenschlüsse größeren Ausmaßes an. 2. Die Rechtsform der Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft ist zwar zulässig, aber ebenfalls nur für größere Zusammenschlüsse geeignet. Sie ist nach wie vor mit vielen Unsicherheiten verbunden. Aufgrund der Pflicht zur Vinkulierung spielt insbesondere die gegenüber der GmbH verbesserte Verkehrsfähigkeit von Aktien keine Rolle. 3. Von der klassischen Sozietät ist abzuraten. Sie birgt ein Haftungsrisiko, das nicht erforderlich ist, weil mit der Partnerschaftsgesellschaft eine Rechtsform zur Verfügung steht, die dieses Risiko auf ein vertretbares Maß reduziert, gleichzeitig aber die Vorteile der Sozietät beibehält. Die Partnerschaftsgesellschaft ist die am besten geeignete Rechtsform für den Zusammenschluss von Rechtsanwälten. 4. Die Rechtsanwalts-GmbH weist eine höhere Sicherheit in Fragen der Haftung auf. Dieser Vorteil führt aber zu einer erhöhten Versicherungspflicht. Außerdem birgt die Rechtsform Nachteile in steuerlicher und gesellschaftsrechtlicher Hinsicht. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 81

18 Aufsätze Das Verbot des Erfolgshonorars und die Bedeutung des Erfolgshonorars in Prozesskostenhilfe-Fällen eine kurze Anmerkung zu Schons, KammerMitteilungen 2006, 22 Von Rechtsanwalt Eckhard Benkelberg, Emmerich am Rhein Fachanwalt für Familienrecht Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung bewirkt, dass der beigeordnete Anwalt der armen Partei kein Honorar berechnen, dass die Landeskasse keine Gerichtskosten fordern darf ( 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Also hat die arme Partei keine Kosten, also kann die arme Partei auch keine ihr erwachsenen Kosten ( 91 ZPO) zur Festsetzung oder Quotelung anmelden. Insoweit nun von der Armut der armen, obsiegenden Partei die andere Partei profitieren könnte, weil die Höhe des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts gegen die Staatskasse ( 45 Abs. 1 RVG) nach 49 RVG erheblich von der nach 13 RVG abweicht, gewährt 126 ZPO dem Anwalt der obsiegenden Partei ein eigenes Liquidationsrecht. Indem der Anwalt seine Honoraransprüche unmittelbar und im eigenen Namen gegen den unterlegenen Gegner festsetzen lassen kann, wenn er für seine Partei obsiegt oder überwiegend obsiegt hat, erhält dieser Anspruch eine eindeutige Qualifizierung als Erfolgshonorar, dem sonst so Verpönten, durch 49b Abs. 2 BRAO explizit Verbotenen. Denn verliert der Anwalt, bleibt er auf den kümmerlichen Gebühren des 49 RVG sitzen, die er gegen die Landeskasse liquidiert. Damit offenbart unser Gesetzgeber zugleich, dass es ihm beim Verbot der Vereinbarung des Erfolgshonorars mit der Sorge um das Gemeinwohl nicht ernst ist: Eckhard Benkelberg Den Armen einen im Wesentlichen gleichen Zugang zum Recht zu eröffnen, ist Staatsaufgabe. Ganz überwiegend aber entledigt sich der Staat dieser Aufgabe durch Abwälzung der Kosten auf die Anwaltschaft, die beispielsweise im Jahr 2004 in der Beratungshilfe für fast 200 Mio. Euro Dienstleistungen pro bono erbracht hat 1 und für fast 500 Mio. Euro Pro- Bono-Leistungen im Bereich der Prozesskostenhilfe 2, während die Bundesrepublik das Schlusslicht beim Aufwand von Staatsleistungen beim Zugang zum Recht bildet, mit einem Aufwand von ca. 4,30 Euro pro Kopf der Bevölkerung und Jahr 3. Ganz uneinsichtig war der sehr sparsame Gesetzgeber nicht. Er hat erkannt, in welch imponierendem Ausmaß Teile der Anwaltschaft die Last der Grundrechtsgewährung für die Einkommensschwachen tragen, und hat, da die wirtschaftlich Unterbemittelten wegen 122 ZPO keine Honorare zahlen müssen, deshalb auch keine Kosten zur Erstattung gegen die Prozessverlierer anmelden können, letztere also von der Armut ihrer Prozessgegner profitieren würden, den Anwälten selbst ein Liquidationsrecht geschaffen, andernfalls die Anwaltschaft die Prozessgegner der Armen subventionieren würde. Der Anwalt der armen Prozesspartei hat somit, weil der Gesetzgeber bei der Prozesskostenhilfe auf dem Rücken der Rechtsanwälte Staatsausgaben sparen wollte und deshalb alle Bedenken gegen ein Erfolgshonorar beiseite geräumt hat, ein ihm von Staats wegen übertragenes 1 DAV-Depesche 01/2006: Eine vom Bundesjustizministerium jährlich erstellte Beratungshilfestatistik (berichtigte Fassung Stand für die Jahre 1981 bis 2004) gibt für 2004 die Summe der in 14 Bundesländern für Beratungshilfe aufgewandten Kosten mit 28,5 Mio. Euro an. Bremen und Hamburg sind nicht berücksichtigt, da dort öffentliche Rechtsberatungsstellen existieren und das BerHG keine Anwendung findet. Von der Gesamtzahl der Anträge auf Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt wurden Berechtigungsscheine auf unmittelbaren Antrag der Rechtsuchenden und Berechtigungsscheine auf nachträglichen Antrag mit Hilfe eines Anwalts ausgestellt. Nur Beratungshilfeanträge wurden zurückgewiesen. Etwa die Hälfte aller Beratungshilfefälle bezog sich auf anwaltliche Vertretungen (ca Fälle), etwa jede 6. Beratungshilfe beschränkte sich auf Beratung und Auskunft (ca Fälle) und in etwa 5 % kam es zu einem Vergleich, einer Einigung oder einer Erledigung der Rechtssache (ca Fälle). Versucht man den Marktwert der von den Rechtsanwälten erbrachten Beratungshilfe grob zu kalkulieren und geht von einem durchschnittlichen Gegenstandswert für Beratung/Auskunft, für Vertretung und für Einigung/Vergleich von jeweils Euro aus, so ergibt das einen Marktwert nach RVG-Beträgen von insgesamt Euro (Beratung/Auskunft mit 0,55 Gebühr: Euro; Vertretung mit 1,3 Gebühr: Euro; Vergleich/Einigung/Erledigung mit 2,8 Gebühren: Euro). Die Differenz zwischen dem Marktwert von ca. 226,06 Mio. Euro und der gezahlten Beratungshilfe von ca. 28,5 Mio. Euro beträgt 197,56 Mio. Euro und ist als Pro-Bono-Leistung der deutschen Anwälte zu bewerten (pro Anwalt über Euro pro Jahr). Die Statistik ist veröffentlicht auf der Homepage des Bundesjustizministeriums unter bei der Rubrik Service/Statistiken/Beratungshilfe/Dokumente:Beratungshilfestatistik2004.pdf bzw. Beratungshilfestatistik2004.xls. 2 So der ehem. Hauptgeschäftsführer der Bundesrechtsanwaltskammer Anton Braun in der ZAP-Kolumne vom Heusen, Zugang zum Recht ein internationaler Vergleich, AnwBl. 2005, 771 ff. Der deutsche Staat hat für Prozesskostenhilfe im Jahre ,30 Euro pro Bürger aufgewendet eine Schachtel Zigaretten. Offen ist, wie viel er sich zurückgeholt hat von den Prozessverlierern. 82 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf

19 Aufsätze eigenes Gebühreninteresse am Prozesssieg seiner armen Partei. Er darf sich, was der Staat an Aufwand spart, nämlich die Differenz zwischen den niedrigen Prozesskostenhilfe-Gebühren und den gesetzlichen Gebühren, beim Prozessgegner seiner Partei holen, aber nur, wenn er den Prozess für seine Partei gewinnt. Verliert er, bleibt es bei den niedrigen Gebühren der Prozesskostenhilfe, gewinnt er, darf er sich das gesetzliche Honorar, bisweilen das Mehrfache 4 der Prozesskostenhilfe-Gebühren, die bei Gegenstandswerten ab Euro stärker degressiv verlaufen als die gesetzlichen Gebühren und ab Streitwerten über Euro eingefroren sind, vom Gegner holen. Wenn aber der Gesetzgeber selbst das Erfolgshonorar über die Prozesskostenhilfe einführt, und dieses im Familienrecht (wo 45 % aller Fälle betroffen sind) sogar zu einer wesentlichen Einkommensquelle der Anwälte und darüber hinaus zum stabilisierenden Systembestandteil geworden ist, weil qualifizierte und kostenbewusste Anwälte sich anderenfalls in Scharen weigern würden, die Staatsaufgabe, den Armen den Zugang zum Recht zu eröffnen, weiter zu subventionieren 5, kann ein Verbot des Erfolgshonorars an anderen Stellen des Zivilrechts schwerlich weiter gerechtfertigt werden, schon gar nicht vor dem Hintergrund des Art. 12 GG. 6 Es wurde im Übrigen bis heute im Bereich des Familienrechts, wo die Prozesskostenhilfe die tragende Rolle spielt, nichts festgestellt, was die Befürchtung des Gesetzgebers, ein Gebühreninteresse des Rechtsanwalts am Ausgang des Rechtsstreits könne die Rechtsprechung beeinträchtigen, rechtfertigen könnte. Anzeige 1/2 Seite hoch Syncline 2c 4 Im Prozesskostenhilfe-Mandat kann der beigeordnete Anwalt an Verfahrens- und Terminsgebühr ab Streitwert Euro nie mehr als 977,50 Euro gegen die Landeskasse liquidieren, während die gesetzliche Gebühr bei diesem Streitwert schon Euro beträgt. 5 Beratungshilfe muss der Rechtsanwalt leisten, 49a BRAO; zur Übernahme des Prozesskostenhilfe-Mandats muss er bereit sein, 121 Abs. 1 u. 5 ZPO. 6 Die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit, einen Beruf auszuüben, ist untrennbar mit der Freiheit verbunden, eine angemessene Vergütung zu fordern. Gesetzliche Vergütungsregelungen sind daher am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen (vgl. BVerfGE 88, 145, 159). Nichts anderes gilt für gerichtliche Entscheidungen, die auf Vergütungsregelungen beruhen (vgl. BVerfGE 101, 331, 347, und Beschl. v BvR 46/05). KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 83

20 Das aktuelle Thema Das aktuelle Thema Die Energiegenossen neue Wege aus der Energiepreisschraube Von Rechtsanwältin Leonora Holling, Düsseldorf I. Ausgangslage Die Versorgung mit leitungsgebundener Energie des Einzelnen gehört in einer modernen Gesellschaft zur Daseinsvorsorge, welche grundsätzlich zunächst Aufgabe des Staates ist. Aufgrund der durch das Grundgesetz vorgegebenen Aufgabenverteilung in der Bundesrepublik Deutschland obliegt die Belieferung der Bürgerinnen und Bürger mit Strom und Gas, genauso wie die Aufgabe der Belieferung mit Trinkwasser oder der Entsorgung von Abfall, hierbei zunächst den örtlichen Kommunen und Gebietskörperschaften. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Angebot dieser Grundversorgung nicht in einem Konkurrenzangebot verschiedener Wettbewerber steht, sondern Monopolcharakter aufweist. Schon vor einer Zeit der Knappheit der öffentlichen Kassen war jedoch eine Tendenz der geborenen örtlichen Träger feststellbar, insbesondere auf dem Gebiet des Energiesektors, diese Aufgaben der Daseinsvorsorge nicht in eigener Regie zu betreiben. Regelmäßig wurden hierzu in der Vergangenheit, hauptsächlich in den Rechtsformen der GmbH oder der Aktiengesellschaft, Versorgungsunternehmen gegründet, die für die Kommunen und Gebietskörperschaften die Versorgung des Einzelnen mit leitungsgebundener Energie übernahmen. Hintergrund war häufig der erhebliche Kostenfaktor bei der Schaffung von Leitungsnetzen und deren Instandhaltung, die für die örtlichen Träger wenig Attraktivität bedeutete. Bezüglich des Energieträgers Gas, welcher erst Anfang der 70iger Jahre des letzten Jahrhunderts überhaupt als solcher im Endkundensektor Bedeutung erlangte, kam die anfängliche Unsicherheit bezüglich der Einschätzung der Akzeptanz bei der Bevölkerung hinzu. Hohe Anfangsinvestitionen standen so in Konkurrenz mit fehlenden Kalkulationsmöglichkeiten bezüglich späterer, möglicher Rentabilität. Die örtlichen Träger scheuten sich daher, entsprechende Investitionen auf eigenes Risiko zu tätigen. Eine Alternative schien sich in der Beteiligung anderer Investoren zu eröffnen. Die privatrechtlich organisierten Versorgungsunternehmen wurden gegründet. Leonora Holling Obwohl die Mehrheitsbeteiligung an den privatrechtlich organisierten Versorgungsunternehmen grundsätzlich bei den öffentlichen Händen verblieb, interessierten sich die großen Energieerzeuger, wie RWE oder Ruhrgas, sehr schnell für Beteiligungen und erwarben entsprechende Anteile, häufig verbunden mit Zusagen über den Abschluss von mehrjährigen Belieferungsverträgen der örtlichen Versorgungsunternehmen. Hierbei übernahmen diese privatrechtlich organisierten örtlichen Versorger die Aufgaben jedoch im Kern mit der im öffentlichen Recht verankerten Prämisse der Sicherstellung der (bezahlbaren) Daseinsvorsorge gegenüber unbegrenzter Gewinnoptimierung. Die Organisationsformen der Daseinsvorsorge auf dem Energiesektor blieben hierbei in der Öffentlichkeit in den letzten 30 Jahren praktisch unbeachtet. Mit einer stetig wachsenden Zahl von Haushalten, die bewusst oder faktisch ihre Entscheidung für den Energieträger Gas wählten, zeichnete sich dieser Energieträger nämlich durch seine praktische Verfügbarkeit, ohne das Erfordernis von Vorratsbehältern, und seine Preisstabilität aus. Hinzu kam nach und nach seine hohe ökologische Attraktivität gegenüber alternativen Energieträgerformen. Eine Änderung im allgemeinen Bewusstseinsbild trat erst ein, als seit circa drei Jahren immer mehr Haushaltskunden einen erheblichen Anstieg ihrer Bezugskosten durch ihren örtlichen Versorger feststellen mussten. Angesichts der allgemeinen Kostensteigerung war der Einzelne plötzlich sensibilisiert, dass auch seine Energiekosten in immer dramatischerer Weise anzusteigen begannen. Besonders auffällig trat dies bei solchen Letztverbrauchern zu Tage, die durch energiesparende Heizungsmodelle eigentlich einen Rückgang ihrer Kosten erwartet hatten, aber trotz verminderten Verbrauches mit immer weiter sich erhöhenden, monatlichen Abschlagszahlungen belastet wurden. Der erste Widerstand, dass hier möglicherweise etwas im Argen lag, regte sich in Baden-Württemberg, wo nicht zuletzt die Verbraucherzentralen vor einem ungerechtfertigten Kostenanstieg warnten. Besonders beachtlich erschien nämlich, dass trotz steigender Bezugskosten, die die Versorger mit erhöhten Beschaffungskosten begründeten, die Gewinne der meisten örtlichen Versorger, ge- 84 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf

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