Was tun, wenn jemand stirbt? Angelegenheiten regeln Schritt für Schritt

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1 in Kooperation mit dem Finanzportal biallo.de Von Annette Jäger 34/2013 Was tun, wenn jemand stirbt? Angelegenheiten regeln Schritt für Schritt Wenn jemand stirbt, gibt es für die nahen Angehörigen viel zu tun: Sie müssen nicht nur die Bestattung organisieren, sondern auch das Leben des Verstorbenen abwickeln, das nach seinem Tod noch in Verträgen oder Mitgliedschaften verankert ist. Eine Flut von Anträgen, Kündigungen, Umschreibungen und anderen bürokratischen Akten steht den Angehörigen bevor, von der Aufteilung des Erbes und der Kündigung des Mietvertrags, über das Auflösen von Bankkonten bis hin zum Kündigen von Abonnements und dem Handyvertrag. Oft sind die Hinterbliebenen völlig überfordert damit, weil die Trauer einen so großen Raum einnimmt. Wie immer spielt die Vorsorge bei solchen Themen eine große Rolle. Je besser der Verstorbene seine Angehörigen informiert hat, desto einfacher haben sie es, sich nach seinem Tod, in Unterlagen zurecht zu finden und die nötigen Schritte einzuleiten. Häufig sind sie aber leider nicht so gut informiert und müssen sich selbst durch Aktenordner quälen und recherchieren, was alles zu erledigen ist. Lesen Sie auf den folgenden Seiten, was insgesamt zu beachten und zu bedenken ist. Der Text wurde von Professor Herbert Grziwotz, Notar aus Regen, (Punkte 2, 3 und 8) und Peter Grieble, Versicherungsexperte Verbraucherzentrale Baden-Württemberg (Punkt 4) auf inhaltliche Richtigkeit geprüft. 1. Erste Schritte Wenn ein Angehöriger stirbt, ist Handeln angesagt. Am besten geht man Schritt für Schritt vor: 1. Arzt benachrichtigen 2. Angehörige informieren 3. Bestatter anrufen 4. Unterlagen und Dokumente zusammensuchen (Pass, Geburtsurkunde, Familienstammbuch, Renteninformationen, Krankenkassenkarte, Versicherungspolicen, Infos zu Bankkonten etc.) 5. Sterbeurkunde beantragen 6. sich als Erbe legitimieren 7. Versicherer informieren 8. (Miet-)Verträge, Mitgliedschaften kündigen, Krankenkassenmitgliedschaft klären 9. Rentenansprüche klären. 2. Sterbeurkunde Diese Urkunde ist das erste Dokument, was man nach dem Tod benötigt und bei allen Behörden vorlegen muss, um die Angelegenheiten des Verstorbenen regeln zu können. Man ist verpflichtet, die Urkunde am nächstmöglichen Werktag nach dem Tod beim Standesamt des Sterbeortes zu beantragen. Dazu benötigt man den Totenschein, den der Arzt, der den Tod festgestellt hat, ausstellt, den Personalausweis des Verstorbenen und eine Geburtsurkunde oder Heiratsurkunde. Am besten lässt man sich gleich mehrere beglaubigte Kopien der Sterbeurkunde aushändigen, denn man muss die Urkunde bei jeder Behörde einreichen. Tipp: Der Bestatter übernimmt auf Wunsch viele Behördengänge auch das Beantragen der Sterbeurkunde. Der Service kostet allerdings. Es ist daher sinnvoll, sich vorher genau zu überlegen, was man selbst erledigen kann und möchte. Das spart Kosten. 3. Sich als Erbe legitimieren Um überhaupt die Geschäfte des Verstorbenen in die Hand nehmen und regeln zu können, muss man sich als rechtmäßiger Erbe ausweisen, also als legitimier Rechtsnachfolger. Nur Erben sind

2 Seite 2 berechtigt, über Bankkonten zu verfügen oder Verträge zu kündigen. Erbe wird man entweder per gesetzlicher Erbfolge oder per Testament bzw. Erbvertrag des Erblassers. Wie weist man nach, dass man Erbe ist? 3a. Erbschein Eine Möglichkeit ist der Erbschein. Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis, das feststellt, wer der Erbe ist. Diesen kann man bei Banken, Versicherungen und beim Grundbuchamt vorlegen, um das Eigentum auf den Erben umzuschreiben. Den Erbschein erhält man auf Antrag beim Nachlassgericht, das eine Abteilung des Amtsgerichts ist. Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Wohnort des Verstorbenen zuständig war. Sollte der Verstorbene nicht in Deutschland gelebt haben, ist immer das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig. Gibt es ein Testament ist man verpflichtet, das Original umgehend an das Amtsgericht weiterzuleiten. Das kann man auch per Post erledigen dann aber nur per Einschreiben mit Rückschein. Vorher sollte man eine notarielle beglaubigte Kopie anfertigen lassen. Gibt es ein notariell beurkundetes Testament, liegt dies ohnehin beim Nachlassgericht ht (gehört zum Amtsgericht). Ist das Testament vom Nachlassgericht eröffnet, kann man zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll, das den Erben bestätigt, den Erbschein beantragen. Gibt es mehrere Erben kann ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt werden. Jeder der Erben kann den Antrag auf einen Erbschein stellen. Wie man den Antrag stellt, hängt davon ab, ob es ein Testament gibt oder nicht. Gibt es kein Testament muss man die Sterbeurkunde des Verstorbenen, die eigene Geburts- und Heiratsurkunde wenn vorhanden, Scheidungsurteile, das Familienstammbuch etc. vorlegen, um einen Erbschein zu beantragen. Die Vorlage eines Personalausweises ist selbstverständlich. Das Ausstellen eines Erbscheins kann drei bis sechs Wochen dauern. Dabei fallen Gebühren an. Sie richten sich in der Höhe nach dem Erbe. 3b. Vorsorgevollmacht und Testament Ein Erbschein ist kein Muss und keine Pflicht. Vor allem bei großen Erbsummen ist es von Vorteil, auf einen Erbschein zu verzichten wenn mögdenn dann fallen hohe Gebühren an. Hat man eine Vorsorgevollmacht (siehe Punkt 8), die der Verstorbene aber noch zu Lebzeiten formuliert haben muss, benötigt man lich möglicherweise Diese Gebühren fallen für Erbscheine an: (gültig ab 1. August 2013) Geschäftswert in EUR Gebühren in EUR Quelle: Justizportal Nordrhein-Westfalen Tipp: Den Erbschein kann man natürlich auch keinen Erbschein. Darin räumt der Verfasser sei- beim Notar beantragen. Dabei fallen dieselben nem Erben die Vollmacht ein, sich um seine Gebühren an wie beim Amtsgericht, allerdings Rechtsgeschäfte über den Tod hinaus zu küm- kommt noch die gesetzliche Mehrwertsteuer von mern. Auf die Formulierung über den Tod hin- 19 Prozent hinzu. aus kommt es dabei an. In seltenen Fällen wird auch ein privates Testaalso kein notariell beurkundetes akzeptiert, zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts. Wenn das Testament aber nicht eindeutig formuliert ist, reicht es als Nach- ment weis nicht aus.

3 Seite 3 Ein notarielles es Testament oder ein Erbvertrag machen einen Erbschein im Inland überflüssig. Dies gilt insbesondere für die Umschreibung im Grundbuch. Tipp: Ein handschriftliches privates Testament reicht nicht aus, um sich als Erbe zu legitimieren. Meist wird auch das Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts nicht akzeptiert. Fazit: Gibt es keine Vorsorgevollmacht, die über den Tod hinaus gilt und kein notarielles Testa- ment, benötigt man in der Regel immer einen Erbschein, um sich um die Angelegenheiten des Verstorbenen kümmern zu können. 3c. Fallstrick: Erbe ausschlagen Steht fest, dass man Erbe ist, hat man sechs Wochen Zeit, das Erbe auszuschlagen. Das kann dann der Fall sein, wenn man schon weiß, dass man nur Schulden erben würde. Wenn die finanzielle Situation des Verstorbenen aber nicht eindeutig ist, wird es kompliziert: Besorgt man sich als Erbe einen Erbschein, um Zugang zu den Konten zu haben und sich einen Überblick zu verschaffen, impliziert dies, dass man das Erbe annimmt. Damit erbt man aber auch mögliche Schulden. Ohne Erbschein hat man hingegen keinen Zugriff auf die Konten und kann nicht klären, wie es um die finanzielle Situation bestellt ist. Deshalb ist Vorsorge so wichtig der Erblasser sollte seine Erben einfach vorzeitig über seine finanzielle Situation aufklären, damit er sie vor dieser Zwickmühle bewahrt. Tipp: Auch wenn man das Erbe ausschlägt die Bestattungskosten müssen die nächsten Angehörige trotzdem bezahlen. 4. Versicherungen Um Versicherungen zu kündigen oder Leistungen zu beanspruchen muss man nachweisen, dass man Erbe ist. Dazu benötigt man einen Erbschein oder ein anderweitiges Dokument, (siehe unter Punkt 3). Bei Versicherungen unterscheidet man nach dem Tod des Versicherungsnehmers drei Arten von Policen: a. Policen, bei denen durch den Tod eine Leistung fällig wird wie die Kapitallebens-, Risikolebens- und gegebenenfalls die Unfallversicherung. b. Policen, die beispielsweise ein hinterbliebener Ehegatte übernehmen möchte. c. Policen, die man kündigen möchte, weil sie nicht mehr nötig sind. Zu a) Bei Policen, aus denen Leistungen fällig werden, gilt die 48-Stunden-Frist - ansonsten riskiert man möglicherweise Kürzungen. Der Versicherer muss die Möglichkeit haben, die genauen Umstände des Todes zu überprüfen, weil das in manchen Versicherungssparten relevant ist, beispielweise ob es sich um einen Unfalltod gemäß den Versicherungsbedingungen handelt. Zu b) und c) Bei allen anderen Police ist die Frist, innerhalb derer man den Tod melden muss, nicht ganz so knapp bemessen. Trotzdem sollte man sich so schnell wie möglich mit dem Versicherer in Verwurden die Beiträge im Voraus für ein ganzes Jahr bezahlt, werden zu viel geleistete Beiträge ab Zeitpunkt der Meldung des Todes des Versicherungsnehmers zurückerstattet. Je später man dem Versicherer den Tod meldet, desto weniger Geld erhält man zurück. Mit dem Tod sind nicht automatisch alle Versicherungspolicen hinfällig. Je nach Police gelten unterschiedliche Regelungen nach dem Tod des bindung setzen. Denn Versicherungsnehmers, siehe Beispiele: Wohngebäudeversicherung: Sie bleibt zunächst beim Haus und läuft über den Tod hinaus. Der Erbe kann den Vertrag ordentlich zum Ende der Laufzeit kündigen. Er kann den Vertrag natürlich auch auf seinen Namen umschreiben lassen und weiterführen. Hausratpolice: Bleibt ein Ehepartner im gemeinsamen Haushalt zurück, übernimmt er als Erbe die Police. Wird der Haushalt aufgelöst, erlischt die Police zum Zeitpunkt der Meldung der Auflösung an den Versicherer, spätestens zwei Monate nach dem Tod des Versicherungs- nehmers.

4 Seite 4 Berufsunfähigkeitspolice: Mit der Meldung des Todes des Versicherungsnehmers erlischt der Vertrag automatisch, da er seine Notwendigkeit verloren hat. Wenn der Verstorbene wegen einer Berufsunfähigkeit bereits eine Rente bezogen hat, stellt der Versicherer diese Leis- tung ein. Private Haftpflichtversicherung: Sie erlischt automatisch, wenn der Versicherte alleine versichert war. Wenn die Police auch für Familienmitglieder galt, bleibt für sie der Versicherungsschutz bis zur nächsten Prämienfälligkeit bestehen. Wenn der hinterbliebene Partner die Prä- mie weiter bezahlen, geht der Vertrag auf den Ehepartner über. Kfz-Versicherung: Auch diese Police bleibt zunächst bestehen und geht angepasst auf den Erben über. Dieser kann sie weiterführen oder ordentlich kündigen. Übernimmt der Erbe das Fahrzeug und lässt es auf seinen Namen umschreiben, kann er von seinem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen und die Police kündigen. Das gilt auch, wenn er das Fahrzeug verkauft. Möglicherweise kann der Erbe den Schadensfreiheitsra- batt des Verstorbenen nutzen, wenn man selbst ungünstiger eingestuft sein sollte. 5. Mietvertrag kündigen Muss die Wohnung des Verstorbenen aufgelöst werden, weil er alleinstehender, einziger Mieter war, wird der Erbe automatisch der neue Mieter. Für ihn gilt der Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten: Er muss die Wohnung ausräumen und eventuell auch Renovierungsauflagen im Mietvertrag nachkommen. Es gilt auch die übliche Kündigungsfrist von drei Monaten, Ausnahmen wegen Todesfall gelten nicht. Allerdings lassen die 6. Rente Die Deutsche Rentenversicherung ist vom Tod des Angehörigen zu benachrichtigen und Hinterbliebene müssen eventuelle Rentenansprüche sichern, denn als Witwe oder Nachkomme hat man eventuell ein Recht auf Rentenzahlungen. Diese Hinterbliebenenrenten kommen in Frage: stirbt der Ehe- oder Lebenspartner, kann ein Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente entstehen. Ist man geschieden Vermieter in der Regel mit sich reden findet man frühzeitig einen Nachmieter, darf der auch schon häufig vor Ablauf der Frist einziehen. Schlägt der potentielle Erbe sein Erbe aus und gibt es keinen folgenden Erben, muss sich der Vermieter um die Wohnung und den Wohnungs- inhalt alleine kümmern. und erzieht ein minderjähriges Kind, kann durch den Tod des Ex-Partners eine Erziehungsrente in Frage kommen. auch für Geschiedene kann ein Anspruch auf Witwen- und Witwerrente gelten. Kinder können einen Anspruch auf Halb- und Vollwaisenrente haben. 7. Sonstiges Immobilie: Erbt man eine Immobilie, muss der Grundbucheintrag geändert werden. Das ist in den ersten zwei Jahren nach dem Tod des Erblassers kostenfrei! Danach fallen Gebühren an. Krankenkasse: Ist der Hinterbliebene in der gesetzlichen Krankenkasse als Familienmitglied mitversichert, muss er sich spätestens einen Monat nach dem Tod des Hauptversicherten um eine eigene Mitgliedschaft kümmern. Bank: Bevor man pauschal alle Konten und Sparverträge auflöst, empfiehlt es sich, diese genau zu überprüfen. Möglicherweise ist es lohnender, sie weiterlaufen zu lassen, weil eine Verzinsung zum Auflösungszeitpunkt ungünstig wäre. Mitgliedschaften, Abonnements: Nicht zuletzt bleiben Mitgliedschaften, Zeitungsabonnements, Strom, Telefon, Handyvertrag etc. zu kündigen

5 Seite 5 möglichst bald, sonst können die Kosten weiterlaufen. Möglicherweise ist ein Nachsendeantrag bei der Post sinnvoll. 8. Vorsorge Man kann seinen Hinterbliebenen das Leben sehr erleichtern, wenn man vorsorgt. So vermeidet man, dass sie in finanzielle Engpässe geraten, etwa weil der Erbschein fehlt, um an Konten zu gelangen. Denn es kann dauern, bis man sich als Erbe legitimieren kann. Die Ausstellung eines Erbscheins kann drei bis sechs Wochen in Anspruch nehmen. In diesem Zeitraum fallen aber weiter Kosten an wie Miete, Telefon, Strom oder Bestattungskosten. 8a. Kontovollmacht Eine Möglichkeit der Vorsorge ist, dem späteren Erben z.b. Ehegatte oder volljähriges Kind eine Kontovollmacht einzurichten, die über den Tod hinaus gilt. Diese kann man bei der Bank hinterlegen. Dann kann der Hinterbliebene an Sparguthaben aben bei der Bank gelangen, etwa um die Bestattung zu bezahlen. Doch die Kontovollmacht hilft nicht, wenn man Versicherungsverträge oder einen Mietvertrag kündigen möchte. 8b. Vorsorgevollmacht Einen Schritt weiter geht die Vorsorgevollmacht. Mit der Vorsorgevollmacht bemächtigt man nämlich die eingesetzte Person die sogenannten rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten zu erledigen, wenn man selbst nicht mehr dazu in der Lage ist. Eine Vollmacht endet nicht zwingend mit dem Tod des Verfassers. Um ganz sicher zugehen, dass sie über den Tod hinaus gilt, sollte man diese Formulierung der Vollmacht hinzufügen. Dann kann die in der Vollmacht eingesetzte Person auf jeden Fall die Rechtsgeschäfte auch nach dem Tod des Verfassers regeln. Der Vollmachtgeber kann den Aufgabenkreis des Bevollmächtigten entweder genau definieren und damit einschränken oder ihn aber auch zur Vertretung in allen Angelegenheiten einsetzen, was einer Generalvollmacht gleichkommt. Dabei muss man sich klar machen, dass die eingesetzte Person großen Handlungsspielraum hat und keinerlei Kontrolle unterliegt. Eine Vorsorgevollmacht sollte man nur erteilen, wenn man absolutes Vertrauen in die genannte Person hat, der man die Vollmacht erteilt. Sie entscheidet dann in allen Lebenslagen. Man kann durchaus in einer Vorsorgevollmacht auch das Vier-Augen-Prinzip festlegen: Dass die Bevollmächtigten in bestimmten Fragen nur gemeinsam handeln dürfen. Das setzt aber voraus, dass beide Personen auch mit eventuellen Auseinandersetzungen und vern Meinungen umgehen können. Man kann auch bestimmte Geschäftsbereiche vom Vollmachtsumfang ausnehmen. Formale Erfordernisse der Vollmacht: schiedenen schriftlich mit Unterschrift notarielle Beurkundung nicht zwingend, aber ratsam, damit sie auch bei allen Banken und Behörden anerkannt wird. Aufbewahrung am besten in den persönlichen Unterlagen (Bevollmächtigten unterrichten!), beim Bevollmächtigten oder einer anderen Vertrauensperson. Eine notariell beglaubigte Vollmacht kann in das Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eingetragen werden. Dadurch kann man die unnötige Einsetzung eines Betreuers vermeiden. Aufgabengebiete eines Bevollmächtigten bei einer Generalvollmacht: gesamter Vermögensbereich: Geld, Bankkonten, Grundstücksgeschäfte, Vermietung, Kündigung von Mietverträgen, Behördenangelegenheiten. persönliche Angelegenheiten: Zustimmungen zu Operationen und Krankenbehandlung, ärztliche Aufklärung, Auswahl eines Pflegeheimes, Unterbringung bei Selbstmordgefährdung, Organentnahme, Zustimmung zu Obduktionen, Entscheidungen über zulässige Sterbehilfen. (Nur in bestimmten Fällen bedarf es einer Genehmigung des Betreuungsgerichts). Wichtig: Ausgenommen sind höchstpersönliche Angelegenheiten genheiten wie ein Testament. (Quelle: Bayerischer Notarverein) 8c. Testament

6 Seite 6 Auch ein Testament ist eine Vorsorgemöglichkeit; damit kann man unter Umständen den kostspieligen Erbschein umgehen. Ein Testament kann man handschriftlich verfassen und in der Schreibseine Erben sollte tischschublade verwahren man darüber in Kenntnis setzen. Oder man lässt es notariell beurkunden, dann ersetzt es im Inland einen Erbschein. Will man ganz sicher ge- hen, dass das Testament nach dem Tod beachtet wird, kann man es beim Nachlassgericht hinter- legen, dann wird es beim Testamentsregister registriert, das bei der Bundesnotarkammer geführt wird. Beim Amtsgericht kann man private Testamente hinterlegen. So geht es nie verloren und das Nachlassgericht wird automatisch infor- miert, wenn der Erblasser stirbt. 9. Checkliste Diese Fristen sind nach dem Tod eines Angehörigen einzuhalten: Zeitraum Was ist zu tun? sofort Arzt rufen, Angehörige benachrichtigen. maximal 24 bis 36 Stunden nach dem Tod Bestatter anrufen. erster Werktag nach dem Todestag Sterbeurkunde beantragen beim Standesamt. unverzüglich nach Auffinden Ist ein Testament vorhanden, muss man es dem zuständigen Amtsgericht überreichen. bis 48 Stunden nach dem Todeszeitpunkt Versicherer benachrichtigen, von denen Leistungen ausstehen, z.b. Risikolebens-, Kapitallebens- oder Unfallversicherung. bis ca. eine Woche Andere Versicherer benachrichtigen, z.b. private Haftpflicht, Kfz-Police, Hausrat etc. maximal sechs Wochen ab Kenntnisnahme, dass In dieser Frist kann man das Erbe ausschlagen. man Erbe ist maximal ein Monat Ansprüche auf Hinterbliebenenbezüge (z.b. Witwenrente) bei der Deutschen Rentenversicherung anmelden. Um eventuelle Weiterversicherung bei der ge- setzlichen Krankenkasse kümmern. Quelle: biallo.de Das Thema der Woche ist ein Service der Verbraucher-Redaktion Biallo & Team GmbH, Bahnhofstraße 25, Schondorf. Sie können uns erreichen unter info@biallo.de oder per Telefon: 08192/ Weitere Infos unter

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