TARIFVERTRAG (LOA IV)
|
|
- Elvira Lorentz
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 TARIFVERTRAG (LOA IV) zwischen dem Schweizerischen Apothekerverband (pharmasuisse) und santésuisse Die Schweizer Krankenversicherer (santésuisse) A. INGRESS Artikel 1: Gegenstand Dieser Vertrag ersetzt den Tarifvertrag zwischen dem Schweizerischen Apothekerverband (pharmasuisse) und santésuisse - Die Schweizer Krankenversicherer (santésuisse) vom (LOA III) Mit diesem Vertrag entwickeln pharmasuisse und santésuisse (nachfolgend Vertragsparteien) die leistungsorientierte Abgeltung der Apotheker weiter. Artikel 2: Zielsetzung des Vertrages 1) Der vorliegende Vertrag regelt die Vergütung der Apothekerleistungen durch die Versicherer im Bereich des KVG gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. b und h KVG, Art. 42 KVG, Art. 43 Abs. 5 KVG, Art. 46 KVG und Art. 4a KLV Abs. 1 und 2 sowie die Regelung von Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung gemäss Art. 56 Abs. 5 KVG und Art. 58 KVG. 2) Die Vertragsparteien setzen sich für die Förderung der Eigenverantwortung im Umgang mit Arzneimitteln für die Optimierung der Kosten-/ Nutzenverhältnisse bei der Verschreibung und Abgabe von Arzneimitteln sowie für die nachhaltige Verbesserung der Compliance im Medikamentenbereich ein. 3) Die Vertragsparteien vertreten die Zielsetzungen und die Umsetzung des vorliegenden Tarifvertrages in der Öffentlichkeit und sprechen ihre diesbezüglichen Aussagen im Interesse einer offenen und kohärenten Information möglichst im Voraus ab. Die Vertragsparteien, die Vertragsversicherer und die Vertragsapotheken setzen hierzu nach Möglichkeit die ihnen zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel ein. Sie halten sich dabei an die Vorgaben des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG). Tarifvertrag_LOA-IV_def_d_ doc Seite 1 von 24
2 B. GELTUNGSBEREICH UND BEITRITTSVERFAHREN Artikel 3: Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Artikel 4: Persönlicher Geltungsbereich Der persönliche Geltungsbereich dieser Vereinbarung erstreckt sich auf: a) Alle Mitglieder von pharmasuisse, die verantwortliche Leiter einer öffentlichen Apotheke sind, für welche der direkte und der indirekte Mitgliederbeitrag entrichtet wird und die als Leistungserbringer gemäss Art. 37 KVG zugelassen sind und die gemäss Art. 5 Abs. 1 gegenüber pharmasuisse eine Beitrittserklärung zu diesem Vertrag abgegeben haben. b) Alle Mitglieder von santésuisse, die gemäss Art. 5 Abs. 1 gegenüber santésuisse eine Beitrittserklärung abgegeben haben. c) Alle Versicherer oder Apotheker gemäss KVG, die eine entsprechende Beitrittserklärung gemäss Art. 5 Abs. 1 abgegeben haben. Artikel 5: Beitrittsverfahren 1) Folgende Apotheker und Versicherer können durch eingeschriebenen Brief an die zuständige Vertragspartei (pharmasuisse oder santésuisse) dieser Vereinbarung jederzeit beitreten und gelten nach erfolgtem Beitritt als Vertragsapotheker resp. Vertragsversicherer: a) Apotheker und Versicherer gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a und b und Anhang 6. b) Alle als Leistungserbringer zugelassenen Apotheker, die nicht gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a Mitglied von pharmasuisse sind, unter den Voraussetzungen von Anhang 6. c) Krankenversicherer, welche Nichtmitglied von santésuisse sind. d) Mitglieder von pharmasuisse oder von santésuisse, die dem Vertrag nicht beigetreten oder aus dem Vertrag ausgetreten sind. Von Apothekern und Versicherern, die dem Vertrag gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b und c beitreten, ist eine Beitrittsgebühr und ein jährlicher Unkostenbeitrag im Sinne des Art. 46 Abs. 2 KVG zu entrichten (Anhang 6). Mitglieder von pharmasuisse oder von santésuisse, die dem Vertrag gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. d beitreten, bezahlen lediglich die Beitrittsgebühr. 2) Die Aufgabe der Mitgliedschaft bei santésuisse oder bei pharmasuisse hat die Wirkung eines Vertragsaustrittes. Apotheker oder Krankenversicherer, die in einer solchen Situation weiterhin diesem Vertrag angehören wollen, müssen eine individuelle, formelle Beitrittserklärung gemäss Absatz 1 abgeben und haben ab Zeitpunkt des Verbandsaustritts die Beitrittsgebühr und einen jährlichen Unkostenbeitrag zu entrichten. 3) santésuisse und pharmasuisse führen ein Verzeichnis der Apotheker und Krankenversicherer, für welche dieser Vertrag gilt, und geben sich laufend gegenseitig Kenntnis von Vertragsbeitritten und -rücktritten. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Vertragsversicherer und die Vertragsapotheken nach Zuständigkeit spätestens innert 60 Tagen in geeigneter Form über die Mutationen zu informieren. Tarifvertrag_LOA-IV_def_d_ doc Seite 2 von 24
3 Artikel 6: Sachlicher Geltungsbereich 1) Der sachliche Geltungsbereich erstreckt sich auf folgende, im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von einem Vertragsapotheker an eine obligatorisch krankenversicherte Person abgegebene Produkte bzw. erbrachte Leistungen: a) Arzneimittel der Spezialitätenliste (nachfolgend SL) A und B; b) Arzneimittel der SL C und D; c) Impfstoffe der SL und Immunologika der SL; d) Magistralrezepturen, d.h. Rezepturen nach ALT, die ein Apotheker in seiner Offizin herstellt; e) Analysen, welche die Vertragsapotheker erstellen dürfen; f) Mittel und Gegenstände maximal innerhalb des Höchstbetrages nach MiGeL; g) Leistungen gemäss Anhang 1 dieses Vertrages. 2) Die Tarife zur Abgeltung von Leistungen gemäss Anhang 1 Art. 2 und 3, die von einem Vertragsapotheker an eine obligatorisch krankenversicherte Person erbracht werden, sowie der Effizienzbeitrag (Anhang 2) kommen nur in Zusammenhang mit der Abgabe von Arzneimitteln gemäss Abs. 1 lit. a und c zur Anwendung (nachfolgend LOA-pflichtige Medikamente bezeichnet). 3) Dieser Vertrag gilt für die Abgabe aller unter Ziff 1) aufgeführten Produkte und Leistungen, welche in den Räumlichkeiten der Apotheke von einem Apotheker persönlich oder unter seiner persönlichen Aufsicht an einen bestimmten Patienten oder an einen Vertreter des Patienten erfolgt. Die Leistung gemäss Artikel 5, 6, 9 und 10 Anhang 1 muss vom Apotheker persönlich erbracht werden. 4) Dieser Vertrag gilt nicht bei der Lieferung an andere Leistungserbringer oder Abgabestellen zwecks indirekter Abgabe an den Patienten. C. VERTRAGSBESTANDTEILE Artikel 7: Integrierende und nicht trennbare Bestandteile des Vertrages Die folgenden Anhänge sind integrierender Bestandteil dieses Vertrages: Anhang 1: Tarifstruktur Anhang 2: Taxpunktwert und Effizienzbeitrag (EB) Anhang 3: Abrechnungsmodalitäten Anhang 4: Monitoring Anhang 5: Vereinbarung über die Qualitätssicherung Anhang 6: Beitrittsgebühren und Beiträge Anhang 7: Paritätische Vertrauenskommission (PVK) Tarifvertrag_LOA-IV_def_d_ doc Seite 3 von 24
4 D. RECHTE UND PFLICHTEN Artikel 8: Rechte und Pflichten von santésuisse 1) santésuisse bedient pharmasuisse einmal jährlich mit der nach Kantonen aufgeschlüsselten Rechnungsstellerstatistik, in der Regel per Ende Juni. 2) santésuisse sorgt für eine permanente Zugänglichkeit der ZSR-Nummern der zur Verschreibung zugelassenen Leistungserbringer für die Vertragsapotheken. 3) santésuisse setzt sich mit angemessenen Massnahmen dafür ein, dass die Zielsetzungen des Vertrages gemäss Art. 2 Abs. 3 durch alle Vertragsversicherer eingehalten werden, und unterstützt diese in ihrer Kommunikation über diesen Vertrag. Artikel 9: Rechte und Pflichten der Vertragsversicherer 1) Die Vertragsversicherer geben ihren Versicherten eine gegenseitig anerkannte Versichertenkarte ab, die die Identifikation der folgenden Angaben a) bis g) gemäss Punkt 2 ermöglicht. 2) Der Versicherungsausweis muss die folgenden Angaben in Klartext enthalten: a) Name, Vorname des Versicherten; b) Geburtsdatum des Versicherten; c) abrechnungsrelevante Versichertennummer; d) Vertragsversicherer; e) verbindliche Gültigkeitsdauer (Bei elektronischen Datenträgern ist der Aufdruck der Gültigkeitsdauer fakultativ. Die Versicherer stellen sicher, dass die entsprechenden Informationen zur Verfügung stehen und von den Versicherern keine Auskunfts- und Zugriffsgebühren verrechnet werden.); f) Nummer der Versichertenkarte 1 ; g) Allfällige Zusatzversicherungen (fakultativ). 3) Sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 64a Ziff. 1 und 2 KVG erfüllt sind, kann der Vertragsversicherer den betreffenden Apotheker informieren, dass bei einer versicherten Person ein Leistungsaufschub besteht. 4) Die Vertragsversicherer orientieren ihre Versicherten periodisch über die Ausweispflicht beim Leistungsbezug. 5) Ist ein Vertragsversicherer mit der Auslieferung seiner Versicherungsausweise in Verzug, so gilt die alte Karte ohne Mitteilung des Versicherers bis 30 Tage nach deren formellem Ablauf. 6) Die Vertragsversicherer geben pharmasuisse jeweils 3 Monate im Voraus den Zeitpunkt bekannt, wann der Apothekerschein auf einen anderen Versicherungsausweis umzustellen ist oder die Aufmachung dieses Ausweises ändert, unter Beilage eines Musters des neuen Versicherungsausweises. pharmasuisse sorgt für die entsprechenden Informationen an die Vertragsapotheker. 7) Die Vertragsversicherer fördern die Integration von Vertragsapothekern in integrierte Versorgungsmodelle, insbesondere bei besonderen Versicherungsmodellen, die die Abgabe von Arzneimitteln abdecken. 1 Ab Umsetzung von Art. 42a KVG und entsprechender Verordnungen. Tarifvertrag_LOA-IV_def_d_ doc Seite 4 von 24
5 Artikel 10: Rechte und Pflichten von pharmasuisse 1) pharmasuisse bedient santésuisse einmal jährlich, in der Regel per Ende Juni, mit den für diesen Vertrag relevanten Daten der rollenden Kostenstudie Apotheke auf elektronischem Datenträger. 2) pharmasuisse setzt sich mit angemessenen Massnahmen dafür ein, dass die Zielsetzungen des Vertrages gemäss Art. 2 Abs. 3 durch alle Vertragsapotheker eingehalten werden, und unterstützt diese in ihrer Kommunikation über diesen Vertrag. Artikel 11: Rechte und Pflichten der Vertragsapotheker 1) Die Vertragsapotheker leisten an die Versicherer einen Effizienzbeitrag (EB) gemäss Anhang 2 Artikel 3). 2) Die Vertragsapotheker verpflichten sich, die für das Monitoring relevanten Daten gemäss Anhang 4 in anonymisierter und elektronischer Form gemäss Anhang 3, Art. 3, Abs. 2 an die gegenseitig anerkannte Datenzentrale, deren Kosten durch die Vertragsapotheker getragen werden, zu liefern. 3) Die Vertragsapotheker liefern dem KOF Zürich die notwendigen Daten für die "rollende Kostenstudie Apotheke" oder bezahlen pharmasuisse einen jährlichen Unkostenbeitrag von Fr für die Abgeltung der vertraglichen Verpflichtung nach Art. 10 Abs. 1. 4) Um die Garantie der Zahlung innerhalb der vertraglichen Fristen (Tiers payant) zu haben, prüft die Vertragsapotheke vor der Abgabe die Versicherungsdeckung seiner Kunden. Unterlässt die Vertragsapotheke die Prüfung und stellt sich heraus, dass ein Leistungsaufschub durch diese Prüfung mittels Versichertenkarte vom Apotheker hätte festgestellt werden können, wird die Zahlung der Rechnung solange aufgeschoben, als der Leistungsaufschub besteht. Hätte der Apotheker mittels Versichertenkarte feststellen können, dass der Patient nicht mehr versichert war im Zeitpunkt der Abgabe, kann die Rechnung durch die Krankenversicherung abgelehnt werden. Artikel 12: Streitigkeiten Streitigkeiten aus diesem Vertrag werden durch die PVK gemäss Anhang 7 behandelt. E. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 13: Vertragsdauer Der Tarifvertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Artikel 14: Inkrafttreten Dieser Vertrag tritt, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat, auf den Zeitpunkt der vom BAG gemäss Schreiben vom angekündigten Senkung des SL-Vertriebsanteils gemäss Art. 35a KLV in Kraft. Der Tarifvertrag LOA III wird bis Inkrafttreten dieses Vertrags verlängert. Tarifvertrag_LOA-IV_def_d_ doc Seite 5 von 24
6
7 ANHANG 1: TARIFSTRUKTUR Artikel 1 Die im Rahmen des KVG erbrachten pharmazeutischen Grundleistungen der Apotheker nach Art. 4a Abs. 1 lit. a, b, c und d KLV werden durch folgende Tarifpositionen abgerechnet: a) Medikamenten-Check 4 Taxpunkte Code: Tarif 570, Ziffer b) Bezugs-Check 3 Taxpunkte Code: Tarif 570, Ziffer c) Notfalldienst 16 Taxpunkte Code: Tarif 570, Ziffer d) Einnahmekontrolle: Einnahme in der Apotheke 10 Taxpunkte Code: Tarif 570, Ziffer e) Abgabe einer fraktionierten Packung zur ambulanten Einnahme 5 Taxpunkte Code: Tarif 570, Ziffer f) Substitution 20 Taxpunkte oder 40 Prozent der Preisdifferenz gemäss Artikel 8 dieses Anhangs Code: Tarif 570, Ziffer g) Wochen-Dosiersystem 20 Taxpunkte Code: Tarif 570, Ziffer Wochen-Dosiersystem infolge Polymedikations-Check 20 Taxpunkte Code: Tarif 570, Ziffer h) Methadon-Pauschale > 5 x / Woche Fr Code: Tarif 570, Ziffer i) Methadon-Pauschale 1 bis 5 x / Woche Fr Code: Tarif 570, Ziffer j) Methadon-Pauschale-Kurzbehandlung > 5 x / Woche Fr Code: Tarif 570, Ziffer k) Methadon-Pauschale-Kurzbehandlung 1 bis 5 x / Woche Fr Code: Tarif 570, Ziffer l) Polymedikations-Check 45 Taxpunkte Code: Tarif 570, Ziffer Artikel 2: Medikamenten-Check (4 TP) 1) Folgende Apotheker-Grundleistungen werden durch den Medikamenten-Check pauschal abgegolten: 1.1 Rezeptüberprüfung 1.2 Repetition: Zulässigkeitsüberprüfung 1.3 Überprüfung der Anwendungsdosierung und allfälliger Mengen-Limitationen innerhalb des Rezeptes 1.4 Interaktionskontrolle innerhalb des Rezeptes 1.5 Kontrolle von Risikofaktoren und Kontraindikationen (die dem Apotheker bekannt sind) 1.6 Kontaktnahme zum verordnenden Arzt (falls medizinisch notwendig oder vom Patienten gewünscht) 1.7 Missbrauchskontrolle innerhalb des Rezeptes Tarifvertrag_LOA-IV_def_d_ doc Seite 7 von 24
8 1.8 Beratung des Patienten: a) insbesondere Abklärung, ob Dosierung, Therapiedauer und optimale Einnahmezeiten bekannt sind; Vermittlung der verordneten Dosierung in schriftlicher Form b) Anwendungsinstruktionen: Kontrolle des Bedarfs des Patienten und entsprechende Instruktion beim Bezug c) Hinweis auf Behandlungsdauer mit Aufklärung d) Hinweis auf Gebrauchs- und Aufbewahrungsvorschriften e) Information des Patienten über mögliche oder zu erwartende potentielle Nebenwirkungen f) Abklärung von Informationsbedarf des Patienten 1.9 Wirtschaftlich optimale Wahl der an die Dosierungsvorschriften angepassten Auswahl der Packungsgrösse 1.10 Versorgung des Patienten nach Dringlichkeit, Verordnungsänderung in dringenden Fällen 2) Der Medikamenten-Check wird pro Rezeptzeile erhoben. Als Zeile gilt die je Spezialität und Packungsgrösse ausgewiesene Abrechnungsposition innerhalb einer Rechnung pro Abgabedatum. Wenn nicht genügend Packungen vorrätig sind am Bezugstag und die restlichen Packungen deshalb später abgegeben werden, kann die Zeile nur einmal in Rechnung gestellt werden. Artikel 3: Bezugs-Check (3 TP) 1) Folgende Apotheker-Grundleistungen werden durch den Bezugs-Check pauschal abgegolten: 1.0 Eröffnung eines neuen Dossiers (neuer Kunde) 1.1 Medikationshistory 1.2 Führung des Patientendossiers 1.3 Medikamentenüberprüfung auf Kumulation nach dem Kenntnisstand der Patientensituation und unter Berücksichtigung der Selbstmedikation 1.4 Interaktionskontrolle innerhalb des pharmazeutischen Dossiers 1.5 Überprüfung allfälliger Mengen-Limitationen innerhalb des Dossiers 1.6 Missbrauchskontrolle innerhalb des Dossiers 2) Der Bezugs-Check wird insbesondere für die Führung eines Patientendossiers und dessen Interpretation verrechnet. Er darf nur einmal pro Patient, pro Tag und pro Leistungserbringer verrechnet werden. Bei mehreren Bezügen am selben Tag aufgrund von Rezepten desselben Leistungserbringers wird der Bezugs-Check nur einmal verrechnet. Wenn am Bezugstag nicht genügend Packungen vorrätig sind und die restlichen Packungen deshalb später abgegeben werden, kann die Tarifposition nur einmal in Rechnung gestellt werden. Tarifvertrag_LOA-IV_def_d_ doc Seite 8 von 24
9 Artikel 4: Notfalldienst (16 TP) Durch die Tarifposition Notfalldienst werden alle zusätzlichen Aufwendungen der Apotheker abgegolten, die aufgrund einer ärztlichen Verordnung während dem Notfalldienst ausserhalb der ortsüblichen Öffnungszeiten gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b KLV ausgeführt wurden. Es gelten folgende Bedingungen: a) Das Medikament muss im Zusammenhang mit einem Notfall sofort für die Behandlung verfügbar sein und muss in einer offiziell pikettdienstleistenden Apotheke ausserhalb der ortsüblichen Geschäftszeiten bezogen werden. b) Der Zeitpunkt des Bezuges ist auf dem Rezept vom Apotheker zu vermerken oder auf geeignete Weise zu dokumentieren. c) Dieser Zuschlag darf nur ein Mal pro Aufsuchen der Notfallapotheke verrechnet werden (und nicht pro Zeile). Artikel 5: Einnahmekontrolle (10 TP) 1) Die Kontrolle bei der Einnahme eines Arzneimittels in der Apotheke muss vom Arzt auf dem Rezept explizit verordnet sein. 2) Durch die Tarifposition werden die zusätzlichen Aufwendungen des Apothekers gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. d KLV bei der ärztlich angeordneten Betreuung bei der Einnahme in der Apotheke von einem oder mehreren Arzneimitteln abgegolten. 3) Der Medikamenten-Check darf pro Packung nur ein Mal verrechnet werden. 4) Die Abgeltung der Betreuung bei der Einnahme von Methadonlösung ist in Artikel 8 separat geregelt. Für alle Medikamente, die gleichzeitig mit Methadonlösung unter Kontrolle eingenommen werden, ist der Tarif für die Einnahmekontrolle bereits durch die Methadon-Pauschale abgedeckt. Artikel 6: Abgabe einer fraktionierten Packung zur ambulanten Einnahme ( 5 TP) 1) Die Kontrolle bei der Abgabe einer fraktionierten Packung zur ambulanten Einnahme muss vom Arzt auf dem Rezept explizit verordnet sein. 2) Durch die Tarifposition werden die zusätzlichen Aufwendungen des Apothekers gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. d KLV bei jedem Bezug einer oder mehrerer ärztlich angeordneten fraktionierten Packungen zur ambulanten Einnahme abgegolten. 3) Der Medikamenten-Check darf pro Packung nur ein Mal verrechnet werden. 4) Die Abgeltung der Betreuung bei der Einnahme von Methadonlösung ist in Artikel 8 separat geregelt. Für alle Medikamente, die gleichzeitig mit Methadonlösung unter Kontrolle eingenommen werden, ist der Tarif für die Einnahmekontrolle bereits durch die Methadon-Pauschale abgedeckt. Artikel 7: Wochen-Dosiersystem (20 TP) 1) Diese Tarifposition kann bei ärztlich verordnetem Wochen-Dosiersystem an Patienten, welche mindestens drei unterschiedliche Arzneimittel-Spezialitäten gleichzeitig in einer Woche einnehmen müssen, maximal ein Mal pro Woche verrechnet werden. Tarifvertrag_LOA-IV_def_d_ doc Seite 9 von 24
10 2) Im Rahmen von Artikel 10: Polymedikations-Check kann diese Leistung im Einvernehmen mit dem Patienten für maximal 3 Monate auch auf Anordnung des Apothekers eingesetzt werden (anschliessend an Polymedikations-Check, d.h. maximal 2 Mal pro Jahr). 3) Die Kosten für das Wochen-Dosiersystem gemäss Art. 7 Anhang 1 für die Abgabe von Arzneimitteln an versicherte Personen, welche die Medikamente unter Aufsicht eines anderen Leistungserbringers einnehmen (Spital, Pflegeheim, Spitex etc.) werden nicht übernommen. Artikel 8: Substitution Die zusätzlichen Aufwendungen des Apothekers bei der Substitution werden wie folgt abgegolten, wobei diese je nach direkt entstandener Einsparung nicht vollständig belastet wird. Es gelten folgende Bedingungen: 1) Die Generika-Abgabe wird mit 20 Taxpunkten abgegolten. 2) Folgende Leistungen des Apothekers sind damit abgegolten: - Vorschlag eines Generikums und Zustimmung des Patienten gewinnen - Wahl des für den Patienten geeigneten Generikums - Vermerk der Substitution auf dem Rezept - Dokumentation der Substitution im Patientendossier - Information des Arztes - Dokumentation der Substitution auf der Rechnung 3) Massgeblich für die Abrechnung dieser Leistungen ist der Preisunterschied gemäss SL zwischen dem Originalpräparat/Generikum sowie dem abgegebenen Generikum. 4) Bei Preisunterschieden, die kleiner als 50 TP sind, darf der Apotheker auf der Abrechnung nicht die Pauschale nach Abs. 1 verrechnen, sondern führt eine Position Einsparungsanteil auf. Die Preisdifferenz fällt zu 40% dem Apotheker zu, 60% verbleiben beim Versicherer. 5) Bei der Verschreibung einer Grosspackung, um die Therapie zu starten, wird der Apotheker gemäss den Regeln der Guten Abgabepraxis die Therapie mit einer Kleinpackung starten. Im Falle einer generischen Substitution darf der Apotheker die Tarifposition Einsparungsanteil sowohl auf der Substitution der Kleinpackung als auch der ersten abgegebenen Grosspackung verrechnen. 6) Die Substitution wird nur bei der erstmaligen Substitution vergütet, nicht mehr bei Repetitionen oder weiteren Abgaben des Medikamentes. 7) Die Substitution wird nicht verrechnet, wenn der Arzt den Wirkstoff verschreibt oder ausdrücklich die Substitution dem Apotheker delegiert (Vermerk aut idem oder aut genericum ). Tarifvertrag_LOA-IV_def_d_ doc Seite 10 von 24
11 Artikel 9: Methadon-Pauschalen 1) Bei der ärztlich angeordneten Substitutionstherapie mit Methadonlösung erfolgt die Abgeltung der Leistungen des Apothekers inklusive der Betreuung gemäss folgenden Monatstarifen: Betreuung bei der Einnahme erfolgt ärztlich verordnet mehr als 5 x pro Woche Betreuung bei der Einnahme erfolgt ärztlich verordnet 1 bis 5 x pro Woche Fr pro Monat inkl. MWSt Fr pro Monat inkl. MWSt 2) Die obgenannten Tarifpositionen beinhalten sämtliche durch den Apotheker im Zusammenhang mit der ärztlich angeordneten Betreuung bei der Einnahme von Methadonlösung bereitgestellten Produkte und erbrachten Leistungen (insbesondere Stammlösung, verwendete Mittel und Gegenstände, Leistungen des Apothekers, Betäubungsmittel-Taxe gemäss ALT etc.). Sie darf pro Patient maximal einmal pro Monat verrechnet werden. 3) Bei kurzen Behandlungen gelten folgende Tarife: Methadon-Pauschale Kurzbehandlung: Einnahme-Kontrolle = < 5 Mal pro Woche, Dauer 1 bis 15 Tage: Fr inkl. MWSt Methadon-Pauschale Kurzbehandlung: Einnahme-Kontrolle > 5 Mal pro Woche, Dauer 1 bis 15 Tage: Fr inkl. MWSt 4) Die Methadon-Pauschalen resp. die Methadon-Pauschalen Kurzbehandlung gelten für Abs. 1 und 2 30 Tage resp. für Abs Tage ab dem ersten Bezug. Artikel 10: Polymedikations-Check (45 TP; max. zweimal jährlich) 1) Für Patienten, die mindestens vier unterschiedliche Arzneimittel-Spezialitäten gleichzeitig über längere Zeit (mind. 3 Monate) auf ärztliche Verordnung einnehmen müssen, kann der Apotheker im Einvernehmen mit dem Patienten die Leistung "Polymedikations-Check" erbringen. 2) Die Leistung enthält folgende Elemente: - Der Patient wird unter Einhaltung der Diskretion gegenüber Drittpersonen über seine gesamte Medikation instruiert. - Zusammen mit dem Patienten wird ein schriftliches Protokoll ausgefüllt, das für jedes Medikament die Dosierung, Einnahmefrequenz und wichtige Empfehlungen enthält. - Motivation, Eindrücke und Schwierigkeiten des Patienten werden für jedes einzelne Medikament geprüft und festgehalten. - Der Patient wird über mögliche Neben- und Wechselwirkungen der Arzneimittel aufgeklärt. - Mit dem Patienten werden Complianceziele formuliert und im Protokoll festgehalten. Das Protokoll wird vom Patienten und vom Apotheker als Bestätigung der erbrachten Leistung unterzeichnet. Der Patient erhält eine Kopie des Protokolls, - Je nach Ergebnis des Gespräches hat der Apotheker im Einvernehmen mit dem Patienten die Möglichkeit, für maximal 3 Monate anschliessend ein Wochen-Dosiersystem (nach Art. 6) einzusetzen. 3) Polymedikations-Checks dürfen maximal jede 6 Monate, d.h. maximal zweimal pro Jahr verrechnet werden. 4) Diese Leistung muss durch einen Apotheker erbracht werden. Tarifvertrag_LOA-IV_def_d_ doc Seite 11 von 24
12 ANHANG 2: TAXPUNKTWERT UND EFFIZIENZBEITRAG Artikel 1: Taxpunktwert Der gesamtschweizerische Wert eines Taxpunktes beträgt Fr zuzüglich MWSt. Artikel 2: Anpassung des Taxpunktwertes 1) Die Parteien verpflichten sich, Verhandlungen über die Anpassung des Taxpunktwertes aufzunehmen, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit 1. Januar 2009 um mehr als 5 Prozentpunkte verändert hat. 2) Eine Anpassung des Taxpunktwertes kann maximal einmal jährlich erfolgen. Artikel 3: Effizienzbeitrag (EB) 1) Die Vertragsapotheker leisten einen Effizienzbeitrag (EB) u. a. in Berücksichtigung von Art. 42 Abs. 2 KVG. 2) Der EB beträgt für ,5% und kann anschliessend maximal einmal jährlich angepasst werden (gemäss Anhang 4 Monitoring) 3) Der EB wird auf den LOA-pflichtigen Medikamenten gemäss Art. 6 Abs. 2, deren FAP unter CHF 880 liegt, gewährt. 4) Vom EB gemäss Ziffer 2 werden 2.3 Prozentpunkte den Vertragsversicherern bezahlt und 0.2 Prozentpunkte werden vom Vertragsapotheker in einen von pharmasuisse und santésuisse paritätisch geführten Fonds einbezahlt. Mit den Mitteln dieses Fonds werden paritätisch beschlossene Qualitätsprojekte (z.b. interdisziplinäre Qualitätszirkel) oder Versorgungsstudien (z.b. Compliance, neue Leistungen) finanziert. Ein entsprechendes Geschäftsreglement wird ausgearbeitet. Tarifvertrag_LOA-IV_def_d_ doc Seite 12 von 24
13 ANHANG 3: ABRECHNUNGSMODALITÄTEN Artikel 1: Abgeltungssystem 1) Schuldner der Vergütung der Leistung ist der Versicherer (System des Tiers payant, Art. 42 Abs. 2 KVG). 2) Bei feststellbaren Überschreitungen der wirtschaftlichen Limitationsbestimmungen gemäss Spezialitätenliste (SL) orientiert der Apotheker den Versicherten, bei dauernder Überschreitung auch den verordnenden Arzt darüber, dass die Krankenversicherer im Normalfall diese Kosten nicht übernehmen. Der Apotheker dokumentiert seine Intervention. Sobald der Apotheker vom Versicherer darüber informiert wurde, dass die Kosten für die Überschreitungen nicht übernommen werden, gilt der Tiers garant für die Überschreitungen und diese Leistung ist als Nichtpflichtleistung gemäss KVG zu verrechnen. Artikel 2: Rechnungsinhalte 1) Die folgenden Angaben müssen bei jeder Rechnung aufgeführt werden: a) Name, Vorname des Versicherten b) Adresse des Versicherten (fakultativ) c) Rechnungsdatum, Rechnungs-Nummer d) gegebenenfalls Name des gesetzlichen Vertreters e) Versichertenkarten-Nummer 2 f) Geburtsdatum des Versicherten g) Versicherungsnummer des Versicherten h) Vertragsversicherer (Adresse fakultativ) i) ZSR- (und EAN-Nummer (fakultativ)) bzw. Name, Adresse des verordnenden Leistungserbringers j) ZSR-, EAN-Nummer, Name und Adresse der abrechnenden Apotheke k) Abgabedatum pro Medikament l) pro Arzneimittel dessen Handelsname, Listenbezeichnung, galenische Form, EAN-Code 13 oder Pharmacode (nur bei elektronischer Abrechnung), Preis und Menge m) Tarifpositionen n) Mehrwertsteuer o) Effizienzbeitrag (nur für Medikamente gemäss Art. 3 Abs. 3 Anhang 2) p) Repetitionscode q) Die Übermittlung der Information eines aus medizinischen Gründen abgegebenen Originalpräparates erfolgt via dem aktuellen XML Standard für Apotheker 4.0 über die Bemerkungszeile auf Positionsebene mit dem Text "Code207". 2 Ab Umsetzung von Art. 42a KVG und entsprechender Verordnungen Tarifvertrag_LOA-IV_def_d_ doc Seite 13 von 24
14 2) Zusätzlich zu den standardisierten Angaben gemäss Absatz 1 geben die Vertragsapotheker folgende Angaben auf der Rechnung an: a) Bei Magistralrezepturen genügt der Vermerk PM (Praescriptio Magistralis). Die Zusammensetzung von Magistralrezepturen muss dem Vertragsversicherer auf Verlangen hin bekannt gegeben werden. b) Bei Analysen werden der Vermerk AN und die Codenummer der Analysenliste angegeben. c) Bei Mitteln und Gegenständen die Identifikationsnummer nach KLV Anhang 2 gemäss Tarif 452 MiGeL gemäss der Tarifcodeliste des Forum Datenaustausch. Artikel 3: Rechnungsstellung und Vergütung 1) Leistungserbringer und Rechnungsteller verpflichten sich, dem Vertragsversicherer, der Schuldner der Rechnung ist, die Rechnung elektronisch zu übermitteln. Falls die Rechnung systematisch nicht in elektronischer Form gesendet wird, kann der Vertragsapotheke eine Strafgebühr von Fr. 1.- pro Rechnung durch die Krankenversicherung in Rechnung gestellt werden. Ausgenommen sind Leistungsbezüge, bei denen die Prüfung der Versicherungsdeckung beim Bezug ( vgl. Art 11 Abs. 4) keine gültige Deckung ergibt oder die erfolgt sind, nachdem der Vertragsversicherer den Vertragsapotheker spontan oder auf Anfrage des Vertragsapothekers über einen Leistungsaufschub orientiert hat (d.h. schriftlich, per oder per Fax). In diesem Fall gilt der Tiers garant. Der Aufschub beginnt am Tag seiner Mitteilung. Er gilt für jene Rechnungen, die dem Versicherer während des Aufschubs zur Rückerstattung von Kosten oder zur Vergütung von Leistungen zukommen (massgebend ist das Abgabedatum). Wenn die Orientierung über einen Leistungsaufschub durch den Versicherer per gegenseitig anerkannte Versichertenkarte erfolgt, wird die Rechnung erst bezahlt, wenn der Leistungsaufschub gemäss Art. 64 a KVG aufgehoben wird. In diesem Fall bleibt aber der Versicherer Schuldner der Leistung (Tiers payant). Die Vertragsversicherer verpflichten sich, technisch die elektronischen Rechnungen und Mahnungen der Vertragsapotheker zu empfangen und elektronisch zu bezahlen und gegebenenfalls zurückzuweisen, sofern diese dem paritätisch genehmigten Standard gemäss Forum Datenaustausch entsprechen. Erfolgt die Übermittlung nicht elektronisch nach vorgegebenem Standard oder kann eine nach vorgegebenem Standard übermittelte Rechnung technisch nicht empfangen werden, kann eine kostendeckende Bearbeitungsgebühr für die Datenkonversion erhoben werden. 2) Das Ausfüllen der Rechnung erfolgt gemäss den Vorgaben des Forum Datenaustausch ( mittels des aktuell gültigen XML- Schemas. 3) Für jeden Patienten ist eine gesonderte Rechnung zu erstellen, welche nur die Verordnungen eines einzigen Arztes oder Spitals betreffen. 4) Die Rechnung ist frühestens 1 Monat nach Beginn der Behandlung, spätestens jedoch 3 Monate nach Abschluss der Behandlung abzuschliessen und spätestens innerhalb von zwei weiteren Monaten dem Vertragsversicherer zuzustellen. Erleidet der Vertragsversicherer wegen wiederholt verspäteter Rechnungsstellung bei der Einforderung der Kostenbeteiligung des Mitglieds einen nachweisbaren Verlust, so kann die PVK (Anhang 7) auf Begehren des Vertragsversicherers einen angemessenen Abzug auf der Rechnung des Apothekers beschliessen. Bei Rechnungsstellung, die später als nach zwei Jahren erfolgt, erlischt der Anspruch des Apothekers auf Bezahlung der Rechnung durch den Vertragsversicherer. 5) Die Vertragsversicherer bezahlen die Rechnung des Vertragsapothekers an die Zahlungsadresse innert 30 Tagen nach Erhalt der vertragskonformen Rechnung. Erleidet der Apotheker wegen wiederholter verspäteter Zahlung einen nachweisbaren Verlust, so kann die PVK (Anhang 7) dem Versicherer auf Begehren des Apothekers eine angemessene Entschädigung auferlegen. Tarifvertrag_LOA-IV_def_d_ doc Seite 14 von 24
15 6) Eine Rechnung kann zurückgewiesen werden, wenn sie nicht dem gemäss Art. 2 und Art. 3 paritätisch anerkannten Standard entspricht, unvollständig ist oder nicht identifizierbare Angaben enthält oder ein Leistungsaufschub besteht, der vor dem Bezug bei der Deckungsabfrage ersichtlich war oder dem Apotheker schriftlich, per oder per Fax gemeldet wurde. Die Rückweisung muss elektronisch erfolgen und muss standardisiert begründet werden. Sie hat innerhalb von 30 Tagen zu erfolgen. 7) Der Versicherer hat grundsätzlich das Recht, stichprobenweise die Rezepte zur Einsicht zu verlangen. Die Rezepte werden elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellt. Im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung kann der Versicherer Einsicht in sämtliche Rezepte haben, die ihn betreffen. 8) Für die Abrechnung der Tarife, Positionen, EB, MWSt etc. erfolgt die Auf- oder Abrundung nach gültigem XML-Standard. 9) Die Rechnungsstellung umfasst abschliessend folgende Tarife: 400, 402, 403, 405, 410, 451, 452, 570. a) Arzneimittel der SL der Listen A, B, C und D und Impfstoffe und Immunologika der SL (Art. 6 Abs. 1 Ziff. a-c): Tarife 400, 402, 403 oder 451 b) Magistralrezepturen nach ALT (Art. 6 Abs. 1 Ziff. d): Tarif 410 c) Analysen (Art. 6 Abs. 1 Ziff. e): Tarif 316 d) LOA-Tarife (Art. 6 Abs. 1 Ziff. g): Tarif 570 e) MiGeL-Produkte (Art. 6 Abs. 1, Ziff. f ): Tarif ) Die einzelnen Leistungspositionen auf der Rechnung müssen mit den definierten Leistungspositionen im Tarif abgerechnet werden (z.b. LOA-Positionen mit dem Tarif 570 und der entsprechenden Leistungs-Positions-Ziffer). 11) Die Rechnungsstellung darf höchstens einmal pro Monat pro Arzt erfolgen. Für Medikamente mit einem SL-Publikumspreis über SFR. 1'000.- darf die Rechnungsstellung höchstens einmal pro 15 Tage erfolgen Artikel 4: Modalitäten der Leistungserbringung 1. Repetitionsregelung 1) Die wiederholte Abgabe von Arzneimitteln auf ein Rezept bezweckt die wirtschaftliche Optimierung der Behandlung unter Berücksichtigung der medizinischen und pharmazeutischen Kenntnisse. Um Therapieunterbrüche zu verhindern übernehmen die Vertragsversicherer die Kosten für die Fortführung einer ärztlich verordneten Dauertherapie mit Zustimmung des Patienten bis zum nächsten Arztbesuch, längstens aber während der Dauer eines Jahres. In jedem Fall aber bleiben die Vertragsversicherer an die gesetzliche Regelung über die Vergütung von Arzneimitteln gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. b KVG gebunden. 2) Die Praxis der wiederholten Abgabe ist wie folgt geregelt: a) Versieht der Arzt das Arzneimittel auf dem Rezept mit einem zahlenmässigen Wiederholungsvermerk, so gibt der Apotheker in der Regel beim Erstbezug die verordnete Packungsgrösse ab, unter Berücksichtigung von Art. 4 Ziff. 2 Abs. 1 (Therapiebeginn). Die erneute Abgabe darf entsprechend der verordneten Menge oder der Normaldosierung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Eine Wiederholung ist solange zulässig, bis die verordnete Anzahl Packungen nach Massgabe der Dosierung abgegeben worden ist. b) Bringt der Arzt zum Arzneimittel auf dem Rezept einen allgemeinen Repetitionsvermerk an, so ist eine wiederholte Abgabe nach Massgabe der verordneten Tagesdosis oder der Normaldosierung während 6 Monaten oder bis zum nächsten Arztbesuch bzw. max. 1 Jahr erlaubt. Tarifvertrag_LOA-IV_def_d_ doc Seite 15 von 24
16 c) Legt der Arzt für das Dauerrezept eine Gültigkeitsdauer fest, so darf diese zwölf Monate nicht überschreiten. d) Verschreibt der Arzt auf dem Rezept ein Medikament ohne Repetitionsvermerk, so ist eine einmalige erneute Abgabe höchstens der verordneten Packungsgrösse in begründeten Ausnahmefällen erlaubt. Der Apotheker dokumentiert den Grund der Repetition. e) Bei Repetitionen sind auf dem Rezept oder dem Abgabebeleg folgende Angaben auszuweisen: Verordnender Arzt, Patientenangaben, Datum des Erstbezuges, Datum der Repetition, Bezeichnung, Menge und Preis des repetierten Arzneimittels. 2. Leistungsumfang und Wirtschaftlichkeitsregelung 1) Bei Beginn einer Dauertherapie mit einem neuen Medikament gibt der Apotheker in der Regel zunächst eine kleine Packung ab. Für die Fortsetzung der Therapie ist jene Packungsgrösse zu wählen, die für den Versicherer am wirtschaftlichsten ist. Auch bei Dauermedikation darf die pro Mal abgegebene Menge in der Regel den Bedarf für eine dreimonatige Therapiedauer nicht übersteigen. 2) Bestimmt der Arzt auf dem Rezept das Arzneimittel nach Dosierung und Anwendungsdauer, so gibt der Apotheker die für den Versicherer wirtschaftlichste Packung ab. Diese wird nach Massgabe der medizinischen und pharmazeutischen Gegebenheiten ausgewählt. Die gleichen Überlegungen finden Anwendung, wenn der Arzt keine Packungsgrösse angibt. Tarifvertrag_LOA-IV_def_d_ doc Seite 16 von 24
17 ANHANG 4: MONITORING 1) Um die Entwicklung des Tarifes zu verfolgen, vereinbaren die Vertragsparteien ein gemeinsames Monitoring. 2) Die zu diesem Zweck benötigten Daten werden von einer Monitoring-Kommission, welche sich aus mindestens je zwei Vertretern der Verhandlungsdelegationen zusammensetzt, erarbeitet. 3) Zwingend werden die erbrachten Leistungen nach Anhang 1 Artikel 7, 10 und sofern technisch möglich Art. 4 Abs. 1 Anhang 3 überwacht: - Art. 7 Wochen-Dosiersystem: Wenn der jährliche Umsatz ein Volumen von 10 Mio. Franken übersteigt, werden Kompensationsmechanismen vereinbart (Anpassung EB oder TPW). - Art. 10 Polymedikations-Check: Das jährliche Umsatzvolumen des Polymedikations-Check beträgt max. 7 Mio. Übersteigt das Volumen diesen Betrag, wird der übersteigende Betrag kompensiert (Senkung EB, oder TPW). 4) Aufträge an die Monitoring-Kommission werden durch die Plenarsitzungen der Verhandlungsdelegationen erteilt. Tarifvertrag_LOA-IV_def_d_ doc Seite 17 von 24
18 ANHANG 5: VEREINBARUNG ÜBER DIE QUALITÄTSSICHERUNG Artikel 1: Ingress Mit der vorliegenden Vereinbarung setzen die Vertragsparteien die gesetzlichen Qualitätsanforderungen gemäss Art. 56, Art. 58 KVG, Art. 77 KVV sowie Art. 4a KLV um: 1) Die Vertragsparteien vereinbaren hiermit die Festlegung der Messindikatoren und deren Erfüllungsgrad, die Modalitäten der Durchführung, die Kontrolle der Erfüllung und die Folgen der Nicht-Erfüllung sowie die Finanzierung der Qualitätssicherung. 2) Die Vertragspartner bilden eine paritätische Qualitätskommission, dessen Sekretariat von pharmasuisse geführt wird. Der Auftrag und das Kommissionsreglement dieser Qualitätskommission werden in einer Beilage zum vorliegenden Anhang festgeschrieben. 3) santésuisse strebt auch in Tarifverträgen mit anderen Teilnehmern am Medikamentenmarkt die vertragliche Umsetzung von Qualitätssicherungsmassnahmen an. Artikel 2: Qualitätsprogramm und Messindikatoren 1) Das Qualitätsprogramm basiert auf dem System QMS Apotheke. 2) Alle gemäss diesem Vertrag zu messenden Indikatoren sollen im QMS-Programm enthalten sein. Bei Abschluss des Vertrages sind dies die folgenden: Indikatorgebiet 1: Validierung des Rezeptes a) Identifikation des Rezeptes b) Evaluation der Risiken c) Die Entscheidung der Rezeptvalidierung d) Der Kommentar zum Rezept e) Gesprächsabschluss und weitere Betreuung f) Umfeldkriterien (Informatiksystem, Organisation "back office", Demonstrationsmaterial, Gebrauch von Demonstrationsmaterial) Indikatorgebiet 2: Beurteilung der Risiken, Probleme und Fehler bei der Validierung ärztlicher Rezepte a) Dokumentation der Aktivitäten b) Patientendossiers Indikatorgebiet 3: Generikasubstitution a) Organisation der Generika "back office" (Lagerbewirtschaftung) b) Umsetzung der betriebsinternen Richtlinien zur Generikasubstitution 3) Vertragsapotheker, die dem QMS-System nicht angeschlossen sind, werden auf die in diesem Vertrag definierten Indikatoren gemäss Anhang 5 Art. 2 Abs. 2 gleich behandelt und geprüft. Tarifvertrag_LOA-IV_def_d_ doc Seite 18 von 24
19 Artikel 3: Anpassung der Messindikatoren Im gegenseitigen Einvernehmen können die Vertragsparteien die Indikatoren gemäss Anhang 5 Art. 2 Abs. 2 auf Vorschlag der Qualitätskommission jederzeit anpassen oder ergänzen. Sie setzen dabei eine realistische Frist für die Inkraftsetzung der Anpassungen. Allfällige Änderungen werden durch pharmasuisse zwingend allen Vertragsapotheken schriftlich mitgeteilt. Artikel 4: Durchführung der Messung und Ausweis der Resultate 1) Bei den QMS-Apotheken erfolgt die Berichterstattung betreffend den gemessenen Indikatoren in elektronischer Form zuhanden des Sekretariates der paritätischen Qualitätskommission (Art. 1 Abs. 2) über das ordentliche QMS-Audit. Es sind zusätzlich Stichproben und Mystery shoppings möglich. 2) Die Qualitätskommission legt jährlich eine Gruppe von Nicht-QMS-Apotheken fest, bei welchen eine Berichterstattung der gemessenen Indikatoren zu erfolgen hat. Die Finanzierung der Datenerhebung bei Apotheken, die Mitglied von pharmasuisse sind, wird von pharmasuisse organisiert. Vertragsapotheken, die Nicht-Mitglied von pharmasuisse sind, tragen die Kosten für die bei ihnen erfolgten Datenerhebungen. Die Datenlieferung der Indikatorenmessung seitens der Nicht-QMS-Apotheken erfolgt an das Sekretariat der Qualitätskommission (Art. 1 Abs. 2). Zusätzlich kann die Qualitätskommission Mystery shoppings, Audits oder Stichproben zu Lasten der Nicht-QMS-Apotheken veranlassen. Die gesamten jährlichen Unkosten an Nicht-QMS-Apotheken dürfen den Preis des Systems QMS-Apotheke für die betroffene Apotheken-Kategorie nicht überschreiten. 3) Die Ergebnisse der vereinbarten Messungen sind pro Parameter und Apotheker gegenüber dem Sekretariat der paritätischen Qualitätskommission jährlich und unaufgefordert auszuweisen. 4) Die Einsichtnahme durch die Mitglieder der Qualitätskommission in die Dossiers erfolgt generell in anonymisierter Form. Im für die Meldung an die PVK relevanten Einzelfall haben die Mitglieder der Qualitätskommission das Recht zur Einsichtnahme in nicht anonymisierte Datensätze. Artikel 5: Massnahmen und Sanktionen 1) Bei ungenügendem Ergebnis eines Qualitätstests wird der Apotheker informiert. Er ist verpflichtet, Massnahmen zu treffen, und wird ein zweites Mal auf eigene Kosten geprüft. 2) Bei wiederholter Nichterfüllung der Qualitätsmassnahmen werden die betroffenen Apotheker in nicht anonymisierter Form der paritätischen Vertrauenskommission (PVK) gemeldet. Die PVK legt folgende Massnahmen fest: a) Mahnung bzw. Verwarnung b) Reduktion des gültigen Taxpunkwertes um 15 % pro Jahr c) Ausschluss aus dem Vertrag Tarifvertrag_LOA-IV_def_d_ doc Seite 19 von 24
20 Artikel 6: Finanzierung 1) Die Qualität der Leistungen und deren Nachweis gemäss vorliegender Vereinbarung ist integraler Bestandteil der Leistung. 2) Die Finanzierung von weitergehenden gemeinsam vereinbarten Aufträgen wird fallweise geregelt. 3) Die Kosten für übergeordnete Auswertungen wie beispielsweise Datenauswertungen werden zwischen den Vertragsparteien hälftig aufgeteilt. Tarifvertrag_LOA-IV_def_d_ doc Seite 20 von 24
21 ANHANG 6: BEITRITTSGEBÜHREN UND BEITRÄGE Artikel 1: Mitglieder Für die Unkosten des Vertagsabschlusses werden beim Vertragsbeitritt durch die Mitglieder von pharmasuisse gemäss Art. 4 lit. a des Vertrags einmal CHF inkl. MWSt und für die Durchführung des Vertrags zusätzlich CHF inkl. MWSt pro Jahr von pharmasuisse in Rechnung gestellt. Der Vertragsbeitritt für die Mitglieder von santésuisse ist im Mitgliederbeitrag an santésuisse abgedeckt. Artikel 2: Nichtmitglieder 1) Nicht-Mitglieder können dem Vertrag gemäss Art. 46 Abs. 2 KVG ebenfalls beitreten und haben folgende Beiträge zu entrichten: a) für die Unkosten beim Vertragsabschluss eine einmalige Beitrittsgebühr von CHF 3' inkl. MWSt, welche bei Neugründungen, Besitzerwechseln oder Wiedereintritten fällig wird. b) für die Durchführung des Vertrags zusätzlich eine jährlich fällige Unkostengebühr von CHF 1' inkl. MWSt. c) einen jährlichen Beitrag von CHF inkl. MWSt an die Kosten der Qualitätsprüfung. Zusätzliche Kosten der Qualitätsprüfung (Audits und Stichproben) werden gemäss Anhang 5 in Rechnung gestellt. 2) Die Höhe der Unkostengebühr kann jährlich überprüft und gegebenenfalls angepasst werden, erstmals auf Januar Artikel 3: Rechnungsstellung und Zahlungsfristen Die Rechnungsstellung für die Beiträge gemäss Art. 2 erfolgt durch santésuisse auf ein gemeinsames santésuisse/pharmasuisse Konto. Die Zahlungsfrist beträgt jeweils 30 Tage. a) Die Unkostengebühren werden jeweils im Oktober für das Folgejahr erhoben. b) Für neu dem Vertrag beitretende Nicht-Mitglieder wird die Beitrittsgebühr sofort erhoben. Artikel 4: Kontomodalitäten Die Zahlungseingänge werden dem gemeinsamen Konto santésuisse/pharmasuisse, das von santésuisse geführt wird, gutgeschrieben. santésuisse erstellt von diesem Konto einmal jährlich im Januar eine Abrechnung über die eingegangenen Zahlungen und informiert pharmasuisse darüber. Das Konto wird jährlich im Februar ausgeglichen und die Erträge nach Abzug durch santésuisse paritätisch an beide Partner verteilt. Artikel 5: Sanktionen Apotheker, die Nicht-Mitglied von pharmasuisse sind, welche die Beiträge nicht bezahlt haben, verlieren das Recht, den Versicherern ihre Medikamente und Leistungen auf Basis dieses Vertrages im System des Tiers payant in Rechnung zu stellen. santésuisse verpflichtet sich, ihre Mitglieder laufend darüber zu informieren. Tarifvertrag_LOA-IV_def_d_ doc Seite 21 von 24
22 ANHANG 7: VEREINBARUNG ÜBER DIE PARITÄTISCHE VERTRAUENSKOMMISSION a) Ingress 1) Die Vertragsparteien überwachen die Einhaltung dieses Vertrages. Für den Fall von Streitigkeiten bestellen sie eine Paritätische Vertrauenskommission. Diese beurteilt vorgängig dem Schiedsgericht (Art. 89 KVG) alle Streitigkeiten zwischen Vertragsapothekern und Vertragsversicherern aus diesem Vertrag. Darunter fallen insbesondere auch Verstösse eines Vertragsapothekers gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit und die Qualitätsanforderungen, verspätete Zahlungen der Versicherer oder das Nichteinhalten der Vertragsziele. Die PVK entscheidet innerhalb von 90 Tagen nach Eingang. 2) Die PVK strebt eine gütliche Einigung unter den Parteien an und unterbreitet deshalb Schlichtungsvorschläge. Eine Nicht-Einigung wird protokolliert und den Parteien mitgeteilt, mit Verweis auf die Klagemöglichkeit gemäss KVG. 3) Die PVK respektiert bei ihren Entscheiden die Verhältnismässigkeit und Zweckmässigkeit. Sie kann neben Schlichtungsvorschlägen folgende Sanktionen aussprechen: - Verwarnungen - Verzugszinsen - Bussen - oder weitere Massnahmen vorsehen 4) Die PVK legt je Verfahren Kosten bis maximal CHF exkl. MWSt fest. Die Verfahrenskosten werden der unterlegenen Partei auferlegt. 5) Bei schweren und systematischen Verletzungen von wesentlichen Elementen dieses Vertrages (Generelle Zielsetzungen, Qualität, Datenübermittlung, Zahlungsfrist etc.) sind folgende Sanktionen möglich: - Ausschluss vom Vertrag - Änderungen des Taxpunktwertes - Änderungen des EB b) Geschäftsreglement 1. Zusammensetzung und Stellvertretung 1) Die Kommission besteht aus sechs Mitgliedern. Drei Mitglieder werden von pharmasuisse, drei von santésuisse bestimmt. Dabei ist auf eine ausgewogene Verteilung der Sprachregionen zu achten. 2) Die Vertragsparteien bezeichnen für ihre Mitglieder in der Kommission Stellvertreter. Die Bestimmungen über Amtsdauern obliegen den Vertragsparteien. 3) Die Vertragsparteien wählen jährlich den Vorsitzenden, der das gleiche Stimmrecht wie die übrigen Mitglieder besitzt. Tarifvertrag_LOA-IV_def_d_ doc Seite 22 von 24
23 2. Schlichtungsvorschläge der Kommission Die Schlichtungsvorschläge der Kommission müssen unter den anwesenden Mitgliedern einstimmig gefällt werden. Eine Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg (inkl. elektronisch) ist möglich. 3. Verhandlungsgegenstand und Vorgehen 1) Beschwerden sind dem Sekretariat der PVK im Doppel mit Begründung, Beweismittel und Antrag einzureichen. Das Sekretariat fordert die Gegenpartei zu einer Stellungnahme innert 20 Tagen auf. 2) Erachtet der Vorsitzende die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, beantragt er den PVK-Mitgliedern, darauf nicht einzutreten. Ein diesbezüglicher Entscheid kann auch auf dem Zirkulationsweg (inkl. elektronisch) erfolgen. 4. Stellungnahme der Gegenpartei 1) Die Gegenpartei hat ihre Stellungnahme schriftlich und mit Begründung versehen einzureichen. 2) Die PVK kann in Ausnahmefällen die Parteien anhören. 5. Verfahren 1) Liegen die Akten vollständig vor, legt das Sekretariat sobald als möglich einen Sitzungstermin fest. Die Sitzungen werden protokolliert. 2) Die PVK-Mitglieder können - unter Wahrung der Geheimhaltungspflicht - die notwendigen, anonymisierten Daten beider Vertragsparteien bei der Monitoring- Kommission anfordern. 3) Entscheide auf dem Zirkulationsweg (inkl. elektronisch) sind möglich. 6. Entscheid 1) Die Kommission entscheidet in freier Beweiswürdigung unter Berücksichtigung aller ihr vorgelegten Tatsachen. 2) Der Schlichtungsvorschlag wird den Konfliktparteien mit kurzer Begründung und mit dem Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit innert 30 Tagen gemäss Artikel 89 KVG schriftlich eröffnet. Dabei ist auf die Landessprache des betroffenen Mitgliedes Rücksicht zu nehmen. Tarifvertrag_LOA-IV_def_d_ doc Seite 23 von 24
24 7. Verfahren bei Versäumnis 1) Die PVK beschliesst aufgrund der Aktenlage, wenn das betroffene Vertragsmitglied binnen der gesetzten Frist keine Stellungnahme einreicht. 2) Bei genügender Begründung einer Verspätung kann dem betroffenen Mitglied eine Nachfrist von maximal 10 Tagen durch den Vorsitzenden eingeräumt werden. 8. Korrespondenz Die Mitteilung des Schlichtungsvorschlages an die Parteien erfolgt durch eingeschriebenen Brief. 9. Sekretariat, Kosten 1) Das Sekretariat wird von santésuisse geführt. Die Aufwendungen der Sekretariatsführung werden abgegolten. santésuisse stellt jeweils per Ende Jahr entsprechend Rechnung. 2) Die Entschädigung ihrer Delegierten ist Sache der Vertragsparteien.. Tarifvertrag_LOA-IV_def_d_ doc Seite 24 von 24
Vereinbarung betreffend die Tarifstruktur. pharmasuisse UV/MV/IV
Vereinbarung betreffend die Tarifstruktur pharmasuisse UV/MV/IV zwischen den Versicherern gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung, vertreten durch die Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK), der Militärversicherung
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung
SRL Nr. 865 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 23. März 1998* Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 27. Mai 1997 1,
Vertrag Stillberatung SBK. Tarifvertrag. zwischen dem. Schweizer Berufsverband der Krankenschwestern und Krankenpfleger. und dem
Tarifvertrag zwischen dem Schweizer Berufsverband der Krankenschwestern und Krankenpfleger (SBK) und dem Konkordat der Schweizerischen Krankenversicherer (KSK) Art. 1. Gegenstand Der vorliegende Vertrag,
Verhaltensoptionen, wenn Krankenversicherer Leistungen kürzen
Spitex Verband Kanton St. Gallen Verhaltensoptionen, wenn Krankenversicherer Leistungen kürzen Wenn der Krankenversicherer innert 14 Kalendertagen ab Eingang der ärztlichen Anordnung/Bedarfsmeldung keinen
Allgemeine Geschäftsbedingungen. der
Seite: Seite 1 von 5 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Seite: Seite 2 von 5 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 2. Abschluss eines Vertrages... 3 3. Art und Umfang der Leistungen... 3 3.1 Industrielle
10. Keine Annahme weiterer Arbeiten
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Perle 1. Grundsätzliches 2. Zielsetzung 3. Dienstleistungsumfang 4. Dienstleistung 5. Dienstleistungsgrenzen 6. Tarife und Rechnungsstellung 7. Kündigung 8. Schweigepflicht
Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen
Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Gültig ab 1. Januar 1999 318.104.01 d/vkv 6.07 3 Vorbemerkung Dieses Kreisschreiben
(inkl. Zusatzleistungen des Verpächters)
Muster: Pachtvertrag mit Zusatzleistung des Verpächters P A C H T V E R T R A G (inkl. Zusatzleistungen des Verpächters) zwischen als Verpächter/in resp. Erbringer/in von Zusatzleistungen (nachfolgend:
Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV
Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische
VEREINBARUNG. zwischen. Schweizerischer Bankpersonalverband (SBPV) und. Arbeitgeberverband der Banken in der Schweiz (AGV Banken)
VEREINBARUNG zwischen Schweizerischer Bankpersonalverband (SBPV) und Arbeitgeberverband der Banken in der Schweiz (AGV Banken) Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) PRÄAMBEL Die nachfolgende Vereinbarung
Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen
Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut
04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung
Ständerat Wintersession 007 e-parl 0..007 3:4 04.06 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Geltendes Recht Entwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit
zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung
GSD/Vorentwurf vom 6.05.00 Ausführungsgesetz vom zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 3. Juni 008 über die Neuordnung
Ihre Rechte und Vorteile bei der CH- Versichertenkarte. Information zur Versichertenkarte aus Sicht der Patienten
Ihre Rechte und Vorteile bei der CH- Versichertenkarte Information zur Versichertenkarte aus Sicht der Patienten Sie haben das Recht......dass Ihre Versichertenkarte als Zugangs-Schlüssel zu medizinischen
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker
Teilliquidationsreglement
Teilliquidationsreglement gültig ab 1. Juli 2012 Inhalt Art. 1 Voraussetzungen für eine Teilliquidation 3 Art. 2 Anteil am freien Vorsorgevermögen bzw. am Fehlbetrag 4 Art. 3 Höhe des freien Vermögens
DOKUMENTATION. Verfahren bei Schliessungen und Verlegungen von Poststellen und Postagenturen (Art. 34 VPG)
Eidgenössische Postkommission PostCom Commission fédérale de la poste PostCom Commissione federale delle poste PostCom Federal Postal Services Commission PostCom DOKUMENTATION Verfahren bei Schliessungen
Wholesale und FTTH. Handbuch Abrechnung 1/5. Ausgabedatum 01.05.2015 Ersetzt Version 2-0. Swisscom (Schweiz) AG CH-3050 Bern
Ausgabedatum 005.2015 Ersetzt Version 2-0 Gültig ab 005.2015 Gültig ab 005.2015 1/5 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung... 3 2 Rechnungsstellung... 3 3 Rechnungen... 3 4 Zahlungen... 4 5 Widerspruch gegen
312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten
312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten (1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher
Kaminfegertarif für den Kanton Solothurn
Kaminfegertarif für den Kanton Solothurn 68.85. Vom 4. Dezember 994 (Stand. Juli 009) Die Verwaltungskommission der Solothurnischen Gebäudeversicherung gestützt auf 67 Absatz des Gebäudeversicherungsgesetzes
Freier Mitarbeiter Vertrag
Freier Mitarbeiter Vertrag zwischen Institution: GF/PDL: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftraggeber genannt- und Freiberufler Name: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftragnehmer genannt- wird folgendes vereinbart:
Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung
Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (VVK) vom 14. Februar 2007 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 42a des Bundesgesetzes vom 18. März
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die Hausarztversicherung Ausgabe 01.01.2009
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die Hausarztversicherung Ausgabe 01.01.2009 Einleitung Alle personenbezogenen Begriffe sind geschlechtsneutral zu verstehen. Unter der Bezeichnung Krankenkasse
Regierungsratsbeschluss betreffend Genehmigung des Regionalen Schulabkommens über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe
Regierungsratsbeschluss betreffend Genehmigung des Regionalen Schulabkommens über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe Vom 16. Mai 000 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
IHR PATIENTENDOSSIER IHRE RECHTE
IHR PATIENTENDOSSIER IHRE RECHTE Im Spital, in der Klinik bestimmen Sie, wie Sie über Ihre Krankheit und deren Behandlung informiert werden wollen und wer informiert werden darf Information Patientendossier
AVB für Unfallversicherung gemäss UVG
AVB für Unfallversicherung gemäss UVG Ausgabe 2011-10 Elips Life www.elips-life.com Inhalt 1 Grundlagen des Vertrages 3 1.1 Versicherungsträger 3 1.2 Grundlagen des Vertrages 3 2 Dauer des Vertrages, Kündigung
FINANZORDNUNG. Thüringer Fechtverband e.v. (TH FV)
FINANZORDNUNG Thüringer Fechtverband e.v. (TH FV) Neufassung laut Beschluss des Thüringer Fechtverbandes am 20. April 2007 in Saalfeld geändert auf der Vorstandssitzung in Jena am: 9. Februar 2010 geändert
Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag)
Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag) zwischen RP, (Strasse, Ort) RP und MP, (Strasse, Ort) MP Präambel Die Parteien dieses Vertrages sind Eigentümer von je 50 % der Aktien der L AG mit
Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze
Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Deutsch-französisch-schweizerische Konferenz, Baden-Baden, 17. 18. November 2014 Susanne Jeker Siggemann, stellvertretende Leiterin Sektion Rechtliche Aufsicht
Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung
Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom
GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN
GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:
Verordnung über die Krankenversicherung
Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) Änderung vom 22. Juni 2011 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 27. Juni 1995 1 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Reglement der Pensionskasse Küsnacht betreffend Voraussetzungen und Verfahren für eine Teilliquidation
Stand 01.01.2014 Reglement der Pensionskasse Küsnacht betreffend Voraussetzungen und Verfahren für eine Teilliquidation vom 10. Dezember 2013 (Teilliquidationsreglement) Obere Dorfstrasse 32 8700 Küsnacht
Stadt Stein am Rhein StR 354.113
Stadt Stein am Rhein StR 354.113 Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und dem Stadtrat von Stein am Rhein über die Zusammenarbeit zwischen der Schaffhauser Polizei und der Stadtpolizei
Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil
REGLEMENT ÜBER GEMEINDEBEITRÄGE E I N W O H N E R G E M E I N D E Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil Reglementssammlung der Einwohnergemeinde
Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)
Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) vom. Dezember 995* (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt
Bei Verträgen über Dienstleistungen beginnt die Widerrufsfrist mit jenem Tag des Vertragsabschlusses.
Widerrufsbelehrung Aufgrund der Verbraucherrechte-Richtlinie der EU besteht in allen Mitgliedsstaaten der EU ein Widerrufsrecht für Endverbraucher bei Internetgeschäften. Die EU-Richtlinie gilt nur für
Tarif und Tarifanpassung in der Krankenversicherung (KVG)
Tarif und Tarifanpassung in der Krankenversicherung (KVG) Folien-Auszüge von Willy Oggier, Dr.oec.HSG Aufbau Wie war die Tarifaushandlung im KVG gedacht? Methodische Hinweise Die Fragen im einzelnen Fazit
Vertragsnummer: Deutsche Krankenhaus TrustCenter und Informationsverarbeitung GmbH im folgenden "DKTIG"
Talstraße 30 D-66119 Saarbrücken Tel.: (0681) 588161-0 Fax: (0681) 58 96 909 Internet: www.dktig.de e-mail: mail@dktig.de Vertragsnummer: TrrusttCentterr--Verrttrrag zwischen der im folgenden "DKTIG" und
Einwohnergemeinde Egerkingen. Verordnung über die Schulzahnpflege
Einwohnergemeinde Egerkingen Verordnung über die Schulzahnpflege Gültig ab. Januar 06 Inhaltsverzeichnis Organisation... 3 Vollzug... 3 3 Organisation und Koordination... 3 4 Schulzahnarzt... 4 5 Schulzahnpflege-Instruktor...
Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung
Satzungsleistungen Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung Was sind Satzungsleistungen? Der Rahmen für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung wird im Fünften Sozialgesetzbuch
Stammkundenvertrag Busunternehmen Gültig ab 1. September 2011
Großglockner Hochalpenstraßen AG Rainerstraße 2, 5020 Salzburg Tel.: +43 662 87 36 73 11 Fax: +43 662 87 36 73 13 e-mail: radovanovic@grossglockner.at Stammkundenvertrag Busunternehmen Gültig ab 1. September
gestützt auf 9, 10 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 29. Mai 2002, 2
Anwaltsreglement 80. (Vom 4. Januar 00) Das Kantonsgericht Schwyz, gestützt auf 9, 0 Abs. und 9 Abs. des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 9. Mai 00, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Dieses
08.047 n Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung (Differenzen)
Nationalrat Herbstsession 05 eparl 09.09.05 08:47 08.047 n Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung (Differenzen) Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des Nationalrates Beschluss
Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein 1
Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein Begutachtungsstelle Die Zahnärztekammer Nordrhein richtet eine Stelle zur Begutachtung
Vereinbarung über die E-Government- und Informatikstrategie sowie den gemeinsamen Informatikbetrieb
7.60 Vereinbarung über die E-Government- und Informatikstrategie sowie den gemeinsamen Informatikbetrieb vom 9. November 00 / 6. November 00 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und der Stadtrat
Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe
687.0 Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe Vom 7. November 000 (Stand. Januar 00) Zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt,
Vertrag über ein Nachrangdarlehen
Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse
Bekanntmachung von Satzungsänderungen
Aushang vom 11.11. 25.11.2014 Bekanntmachung von Satzungsänderungen 18. Satzungsnachtrag der atlas BKK ahlmann vom 01.01.2010 Die Satzung der atlas BKK ahlmann vom 01.01.2010 wird wie folgt geändert: Artikel
Schweizerische Vereinigung für Kleintiermedizin SVK. Ordnung für die Bezeichnung "Spezialtierarzt FVH für Kleintiere"
Schweizerische Vereinigung für Kleintiermedizin SVK Ordnung für die Bezeichnung "Spezialtierarzt FVH für Kleintiere" 1 Spezialtierarztbezeichnung Für das Gebiet der Kleintiermedizin wird die Bezeichnung
Beitrittserklärung. vertreten durch: Anschrift: Postleitzahl: Unterschrift:...
Mieterschutzverband Österreichs Landesorganisation Steiermark Telefon (0316) 38 48 30, Fax (0316) 38 48 30-40 Sparbersbachgasse 61, 8010 Graz ZVR: 682684047 Montag von 14:30 bis 17:00 Uhr (Einlass bis
GRUNDSATZVEREINBARUNG. abgeschlossen am unten bezeichneten Tage zwischen
GRUNDSATZVEREINBARUNG abgeschlossen am unten bezeichneten Tage zwischen dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten Wirtschaftskammer Österreich Wiedner Hauptstraße 63, 1040 Wien im folgenden stets kurz Gremium
STATUTEN. Gewerbeverein Stäfa
STATUTEN 1. Name und Zweck Art. 1 Unter dem Namen besteht in Stäfa ein am 9. November 1862 gegründeter, 1869 aufgelöster und am 10. März 1877 erneut gebildeter, unabhängiger Verein im Sinne von Art. 66
Maklerauftrag für Vermieter
1. Gegenstand des Vertrages Maklerauftrag für Vermieter Der Vermieter beauftragt Amerkamp Business-Apartments mit der Vermittlung bzw. dem Nachweis von Mietern für ein oder mehrere möblierte Mietobjekte.
Schulzahnpflegereglement der Einwohnergemeinde Gunzgen
der Einwohnergemeinde Gunzgen Inhaltsverzeichnis Text Seite: I Einleitung 3 II Allgemeines 3 III Vorbeugende Zahnpflege 4 IV Untersuchungen 4 V Finanzielles 5 VI Schlussbestimmungen 5 VII Inkraftsetzung
2.09 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (AOK)
Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung Maßnahmen nach 43 SGB V zwischen der AOK Bremen/Bremerhaven und der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (KVHB) 1 (1) Gegenstand dieser Vereinbarung ist die
Statuten des Vereins guild42.ch
Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.
Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Riedholz, gestützt auf das kantonale Gesetz über die Schulzahnpflege 1, beschliesst:
EINWOHNERGEMEINDE RIEDHOLZ Reglement und Regulativ über die Schulzahnpflege Reglement Stand: 01.01.1998 Regulativ Stand: 01.01.2003 Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Riedholz, gestützt auf
Obergericht des Kantons Zürich
Obergericht des Kantons Zürich NI Nr. 476 KREISSCHREIBEN DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Notariate über die Mehrwertsteuer vom 20. Dezember 1994 Am 1. Januar 1995
Rahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit
Staatskanzlei Informationsdienst Rahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit Die Politische Gemeinde. (nachstehend Gemeinde genannt) und der Kanton Thurgau, vertreten durch die Staatskanzlei
Allgemeine Geschäftsbedingungen. analoges/digitales Radio und Fernsehen über Glasfaser
Allgemeine Geschäftsbedingungen analoges/digitales Radio und Fernsehen über Glasfaser Ausgabe vom 13. Juni 2013 Werk Bichelsee-Balterswil Hauptstrasse 38 Postfach 163 8362 Balterswil 071 971 53 22 info@w-b-b.ch
Elektrizitätsliefervertrag
Elektrizitätsliefervertrag zwischen Strasse, Hausnummer Postleitzahl, Ort (nachfolgend "Kunde") und WWZ Energie AG Chollerstrasse 24 Postfach 6301 Zug (nachfolgend "WWE") betreffend Belieferung von Bezugsstellen
Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe
40.550 Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe Vom. Dezember 00 Zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Luzern, Solothurn
Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015
Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht
Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -
Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand
Beihilfe zu einer stationären Rehabilitationsmaßnahme oder Anschlussheilbehandlung
Beihilfe zu einer stationären Rehabilitationsmaßnahme oder Anschlussheilbehandlung Eine Beihilfe zu einer stationären Rehabilitationsmaßnahme oder einer Anschlussheilbehandlung kann nur gewährt werden,
DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG
DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 26. November 1994 in Bonn. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein trägt den
Dienstleistungsvertrag
Dienstleistungsvertrag ( Beratung/Coaching/Psychotherapie) zwischen Vorname: Name: geb. am: wohnhaft in Straße, Nr.: PLZ / Ort: Telefon privat: Telefon mobil: E-Mail-Adresse: (im folgenden Klient genannt)
1. Vertragsgegenstand
1. Vertragsgegenstand Der Auftraggeber bietet dem Auftragnehmer an, Leistungen im Bereich Konstruktion und Zeichnungen an ihn zu vergeben. Je nach Sachlage handelt es sich um komplette in sich geschlossene
SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung 2010. Soziale Krankenversicherung (KV)
SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Berufsprüfung 2010 Soziale Krankenversicherung (KV) Aufgaben : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt):
BEITRITTSERKLÄRUNG. Ich erkläre mich damit einverstanden, dass meine Daten automationsunterstützt weiterverarbeitet werden.
Mieterschutzverband Österreichs Landesleitung Kärnten ZVR-Zahl:322 853 813 9020 Klagenfurt Tel. & Fax: 0463/51 30 92 BEITRITTSERKLÄRUNG Mitgliedsnummer:...(nicht ausfüllen) NAME:... Vorname:... Straße:...
832.104 Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung
Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) vom 3. Juli 2002 (Stand am 17. September 2002) Der Schweizerische Bundesrat,
Allgemeine Bedingungen für die Verrechnung von Kosten des Übertragungsnetzes
Seite 1 von 6 Allgemeine Bedingungen für die Verrechnung von Kosten des Übertragungsnetzes Seite 2 von 6 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 3 2 Definitionen und Rollen 3 3 Gegenstand und Zweck der AB 3 4
Diese Broschüre fasst die wichtigsten Informationen zusammen, damit Sie einen Entscheid treffen können.
Aufklärung über die Weiterverwendung/Nutzung von biologischem Material und/oder gesundheitsbezogen Daten für die biomedizinische Forschung. (Version V-2.0 vom 16.07.2014, Biobanken) Sehr geehrte Patientin,
Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops -
Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops - München, 31. Mai 2012 Anmerkungen zur Präsentation: Diese Präsentation soll vor allem Shopbetreibern
Vertrag über die Lieferung elektrischer Verlustenergie 2015
Vertrag über die Lieferung elektrischer Verlustenergie 2015 zwischen AllgäuNetz GmbH & Co. KG Illerstraße 18 87435 Kempten eingetragen beim Amtsgericht Kempten HRA 8445 -nachstehend Verteilnetzbetreiber
1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Integrität und Loyalität
1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE Reglement Integrität und Loyalität Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 2 Begriffe und Abkürzungen 3 Ingress 4 Art. 1 Zweck, Begriffe und Geltungsbereich 4 Art.
Verbandes der stadtzürcherischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden. Reglement des Personal- und Entwicklungsfonds.
Verbandes der stadtzürcherischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden Reglement des Personal- und Entwicklungsfonds Ausgabe 2015 Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1 Name... 3 2 Zweck... 3 3 Organe... 3 4 Zuständigkeiten
c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc
ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS
Vertrag über die Lieferung elektrischer Verlustenergie
Vertrag über die Lieferung elektrischer Verlustenergie zwischen Mainfranken Netze GmbH Haugerring 6 97070 Würzburg eingetragen beim Amtsgericht Würzburg HRB 9495 -nachstehend Verteilnetzbetreiber (VNB)
Verordnung über die Krankenversicherung
Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) Änderung vom 6. Juni 2003 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 27. Juni 1995 1 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Vertragsmuster Arbeitsvertrag Freier Mitarbeiter
Felix-Dahn-Str. 43 70597 Stuttgart Telefon 07 11 / 97 63 90 Telefax 07 11 / 97 63 98 info@rationelle-arztpraxis.de www.rationelle-arztpraxis.de Entwurf: Messner Dönnebrink Marcus Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
über die Beauftragung des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt als Bezügestelle
Vereiinbarung über die Beauftragung des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt als Bezügestelle gemäß 2 Abs. 2a des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt i. V. m. 2 Abs.
Das neue Widerrufsrecht
Das neue Widerrufsrecht Gestaltungshinweise für die Widerrufsbelehrung für den Verkauf von Dienstleistungen nach dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur
zur Änderung von verschiedenen Bestimmungen im Bereich der Feuerpolizei (Kaminfegerdienst) und der Gebäudeversicherung
Gesetz vom 2. Dezember 2003 Inkrafttreten:... zur Änderung von verschiedenen Bestimmungen im Bereich der Feuerpolizei (Kaminfegerdienst) und der Gebäudeversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg
1. GELTUNGSBEREICH 2. 2. ENTGELT AUSKUNFT TERRAVIS 2 2.1 Pauschalentgelt Grundbuchinformationen 2 2.2 Daten der Amtlichen Vermessung 2
Preisliste Urkundspersonen Auskunft Terravis Inhalt 1. GELTUNGSBEREICH 2 2. ENTGELT AUSKUNFT TERRAVIS 2 2.1 Pauschalentgelt Grundbuchinformationen 2 2.2 Daten der Amtlichen Vermessung 2 3. KANTONALE GEBÜHREN
Schulzahnpflege Reglement (Inkraftsetzung am 20. August 2007)
Schulzahnpflege Reglement (Inkraftsetzung am 20. August 2007) 1. Ziel und allgemeine Bestimmungen Das Ziel der Schulzahnpflege besteht darin, durch Massnahmen zur Erhaltung einer gesunden Mundhöhle einen
a) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung
Beschlossen von der Mitgliederversammlung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. am 11. April 2002 * Satzung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. 1 Name, Sitz,
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das
REGLEMENT TEILLIQUIDATION
REGLEMENT TEILLIQUIDATION Gültig ab 01. Januar 2014 INHALTSVERZEICHNIS Seite 1. Grundlagen 1 2. Bestimmung der Höhe der freien Mittel 2 3. Aufteilung zwischen verbleibenden und austretenden versicherten
LU - Mehrwertsteuer. Service zur Regelung der MwSt.-Prozedur:
LU - Mehrwertsteuer Auf luxemburgischen Messen und Märkten teilnehmende Aussteller müssen auf dem Verkauf ihrer Waren die in Luxemburg geltenden Mehrwertsteuersätze anwenden. Die bei den Verkäufen eingenommene
Kontakt. Telefon 0043-(0)5356-73747 Mobil 0043-(0)699-199 66 383 info@immobilien-hoefinger.at www.immobilien-hoefinger.at
Kontakt Immobilien Höfinger-Schmid GmbH Untere Gänsbachgasse 7 6370 Kitzbühel Telefon 0043-(0)5356-73747 Mobil 0043-(0)699-199 66 383 info@immobilien-hoefinger.at www.immobilien-hoefinger.at Es gelten
Satzung der Kreissparkasse Verden vom 27.11.2006 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.04.2015)
Satzung der Kreissparkasse Verden vom 27.11.2006 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.04.2015) berücksichtigte Änderungen: 3 Absatz 2 geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 12.02.2007 (Amtsblatt
Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf
Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Aufgrund 6 des Niedersächsischen Sparkassengesetzes (NSpG) vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. Nr.
Stadtwerke Gotha Netz GmbH
Netzanschlussvertrag Kunden ohne Leistungsmessung Zwischen dem Netzanschlussnehmer genannt - Name Straße / Hausnr. PLZ / Ort - im folgenden Anschlussnehmer und dem Netzbetreiber Stadtwerke Gotha Netz GmbH
ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
Verordnung über den Fonds für erneuerbare Energien (Ökofonds) Energie Wasser Bern (Fondsverordnung ewb)
Verordnung über den Fonds für erneuerbare Energien (Ökofonds) Energie Wasser Bern (Fondsverordnung ewb) Der Verwaltungsrat Energie Wasser Bern, gestützt auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 5 des
MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II)
MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) Wer bekommt den Zuschuss? Überschreitet Ihr anzurechnendes Einkommen