Realkontrakte Übersicht Darlehen Leihe Verwahrung Pfandvertrag Trödelvertrag

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1 Realkontrakte Übersicht Darlehen Leihe Verwahrung Pfandvertrag Trödelvertrag 983 ff ABGB 971 ff ABGB 957 ff ABGB 1368 ff ABGB 1086 ff ABGB Beachte: Die Schenkung ist kein Real-, sondern ein Konsensualvertrag SoWiÜ4-1

2 Verbraucher-Kreditvertrag und Darlehen Wird das Darlehen real übergeben, das Geld ausbezahlt, werden Darlehen und Kredit gleich behandelt Das BWG 1993 unterscheidet nicht zwischen Darlehen und Kredit Das 33 BWG brachte Sonderregeln für Verbraucherkredite: Schriftform + bestimmten Vertragsinhalt 12a KSchG gewährt Recht zu vorzeitiger Rückzahlung bei befristeten Darlehen; aber Höchstbetrag: ,- / ,- S SoWiÜ4-2

3 Darlehen: 983 ff ABGB Terminologie: Darlehensgeber/DG und Darlehensnehmer/DN Realkontrakt setzt: Konsens + reale Übergabe voraus (= Zuzählung des Darlehensbetrags) sonst nach 983 Satz 2 = nur Darlehens- Vorvertrag ( 936!) Schuldrechtlich: Nach Übergabe einseitige Verpflichtung des DN Sachenrechtlich: DN wird Eigentümer Dauer des Darlehens: $ $ Je nach Vereinbarung oder Zweck; allenfalls Kündigung is eines Fälligstellens durch Mahnung Kommt entgeltlich (Zinsen!) oder unentgeltlich vor; Freundschaftsdarlehen Der Darlehensvertrag wird formfrei geschlossen SoWiÜ4-3

4 Der Kredit(eröffnungs)vertrag ist ein gesetzlich nicht geregeltes Praxisgeschöpf eine Reaktion des Rechts- und Wirtschaftslebens auf das (umständlichere) Darlehen! Oft ein (Darlehens)Vorvertrag nicht gewollt (Vertragsfreiheit im Schuldrecht!) Konsensualvertrag: Abrede: Geld bis zu einer bestimmten Höchstgrenze zur Verfügung zu stellen bloße Willenseinigung (Konsens) genügt für gültigen Hauptvertragsabschluß Entwicklung verläuft vom Real- zum Konsensualvertrag Praktisches Beispiel: Kontokorrentkredit für Kaufleute; vgl 355 HGB SoWiÜ4-4

5 Das Sparbuch (1) Bank Das Sparbuch ist ein Wertpapier 31 Abs 1 BWG spricht von Sparurkunde Zum Spareinlagengeschäft sind nur Kreditinstitute berechtigt Rechtsgrundlage ist der Spareinlagenvertrag = Darlehen des Sparers an ein Kreditinstitut zwecks Geldanlage Der Spareinlagenvertrag ist ein typisches Dauerschuldverhältnis und erzeugt eine Treuhandbeziehung SoWiÜ4-5

6 Das Sparbuch (2) Bank Sparbuch-Arten und ihre Übertragung: Überbringersparbuch: Inhaberpapier Übergabe Namenssparbuch: Rektapapier Zession Sparbuch lautet auf bestimmte Bezeichnung Bekanntgabe des Losungswortes: zb Sonne oder Max oder Unterschriftsleistung Sinn: Mißbrauchsschutz Verlust: Vereinfachung gegenüber KraftloserklärungsG 1951; nach Meldung 4 Wochen keine Auszahlung SoWiÜ4-6

7 Geld auf österreichischen Sparbüchern Höhe der Einlagen Anzahl der Sparbücher Bis , ,- S Bis ,- S Bis Mio S Bis Mio S Ab über 5 Mio S Quelle: OeNB - Stand 2002 SoWiÜ4-7

8 Schuldschein: 1001 ABGB Über die Darlehenszuzählung wird idr ein Schuldschein ausgestellt 1001 nennt die Voraussetzungen dafür, daß dieser einen gültigen Beweis darstellt: Nennung des DG/Gläubigers und des DN/Schuldners Gegenstand und Betrag des Darlehens Zahlungsbedingungen + Zinsen Datumsangabe ist ratsam SoWiÜ4-8

9 Beispiel eines Schuldscheins Schuldschein Hiermit bestätige ich, daß mir Frau Maria Brunner (Bregenz, Seeufer 12) den Betrag von ,- Schilling (neunzigtausend und siebentausendfünfhundert Schilling) als Darlehen gewährt und übergeben hat und ich diesen Betrag angenommen habe. - Der übergebene Betrag wird vierteljährlich mit 5,5 Prozent verzinst. - Die Fälligstellung des Darlehens erfolgt mittels Kündigung, wofür folgendes vereinbart wird: a) die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate; b) das Darlehen ist zunächst 3 Jahre unkündbar. Dornbirn, am Hans Falter Darlehensnehmer und Schuldner Feldkirch, Bahnhofstr. 2 SoWiÜ4-9

10 Vergleich der Rechtsstellung Leihe Darlehen Realvertrag Dauerschuldverhältnis Zweck: Gebrauch Gegenstand: unverbrauchbare und unvertretbare Sachen Zurückzustellen: dieselbe Sache Nur unentgeltlich Verleiher: bleibt Eigentümer + Sachbesitzer Entlehner: Rechtsbesitzer + Sachinhaber Zweck: Verbrauch verbrauchbare und vertretbare, aber nur bewegliche Sachen Zurückzustellen: Sachen "der-selben Gattung und Güte entgeltlich + unentgeltlich Darlehensgeber: hat nur schuldrechtlichen Rückforderungsanspruch Darlehensnehmer: wird Eigentümer mit obligatorischer Rückzahlungspflicht SoWiÜ4-10

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