SCHULZENTRUM HILDEN. Internatsordnung. der Evangelischen Kirche im Rheinland
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- Klemens Maurer
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1 SCHULZENTRUM HILDEN Internatsordnung Das Dietrich-Bonhoeffer-Gymnasium, die Wilhelmine-Fliedner-Realschule, das Internat und Tagesinternat bilden das Evangelische Schulzentrum Hilden. Diese Internatsordnung ermöglicht ein verträgliches und freundliches Zusammenleben. 1: Ziel der Erziehungsarbeit Die Evangelische Kirche leistet mit ihren Internaten in Wahrnehmung ihres diakonischen Auftrages einen eigenen Beitrag zu den Erziehungsaufgaben unserer Zeit. Sie nimmt sich besonders der Schülerinnen und Schüler an, die pädagogischer Begleitung bedürfen oder eine weiterführende evangelische Schule nur durch Aufnahme in ein Internat besuchen können. Die erzieherische Arbeit ist von der Botschaft des Evangeliums bestimmt. Im gemeinsamen Hören darauf hilft das Internat jungen Menschen, sich selbst zu finden und darüber hinaus Sinn und Aufgabe des Lebens auch in der Annahme des Mitmenschen und in der Verantwortung in der Gemeinschaft zu erfahren. Das Internat leitet vor allem in Zusammenarbeit mit der Schule zum selbständigen Arbeiten und zur kritischen Auseinandersetzung mit gesellschaftlichen Problemen an. Es hilft das sportliche, musische und gesellige Leben zu pflegen und bietet Orientierungshilfen in Lebensfragen an. Von allen Mitgliedern des Internates, der Schülerschaft, der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie den Personensorgeberechtigten wird erwartet, dass sie diese Ziele bejahen und gemeinsam für ihre Verwirklichung sorgen. 2: Allgemeine Bestimmungen für die Internatsleitung, pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Internatsschülerschaft und Personensorgeberechtigte 2.1 Internatsleitung, pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Der Dienst unserer Internatsleitung und unserer pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird durch den besonderen Auftrag eines kirchlichen Internates und unserer Leistungsbeschreibung bestimmt Die Internatsleitung ist dem Schulträger dafür verantwortlich, dass das Internat in gemeinsamer Mitverantwortung von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Schülerschaft nach den kirchlichen und staatlichen Vorschriften geleitet wird Die Internatsleitung und die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehmen ihre Aufgaben selbständig in Partnerschaft mit den anderen Mitarbeitern nach besonderer Dienstanweisung wahr. Internatsleitung und pädagogische Mitarbeiter üben in ihrem Zuständigkeitsbereich das Hausrecht aus Zu den Aufgaben der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gehört es, die zugewiesenen Schülerinnen und Schüler zu betreuen, einzelne Schülerinnen und Schüler pädagogisch mit dem Lehrerkollegium der Schule zu begleiten und im Einzelfall Hilfen in Zusammenarbeit mit der Internatsleitung zu geben. Die Ziele der pädagogischen Arbeit im Internat sind in der Leistungsbeschreibung im Einzelnen beschrieben. 2.2 Internatsschülerinnen und - schüler Die Internatsschülerinnen und - schüler erkennen die Zielsetzung der Erziehungsarbeit und den evangelischen Charakter des Internates an. Sie sollen an den Aufgaben der Internatsgemeinschaft verantwortlich mitarbeiten, indem sie die Bedingungen gemeinsamen Lebens erfahren und dabei lernen das Eigenleben des anderen zu achten. DIETRICH-BONHOEFFER-GYMNASIUM WILHELMINE-FLIEDNER-REALSCHULE INTERNAT UND TAGESINTERNAT Gerresheimer Straße Hilden Telefon Fax Mail esz@ekir.de Internet Bank für Kirche und Diakonie Bankleitzahl Konto
2 SCHULZENTRUM HILDEN Seite 2 von Im Verhältnis zum Internat wird die Internatsschülerin und der Internatsschüler bis zur Erreichung der Volljährigkeit von den Personensorgeberechtigten vertreten Hat die Schülerin oder der Schüler das 18. Lebensjahr vollendet, tritt sie bzw. er an die Stelle des Personensorgeberechtigten Die Internatsschülerinnen und - schüler sind verpflichtet die Vereinbarungen, die sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben, einzuhalten und an den verbindlich vorgesehenen Internatsveranstaltungen teilzunehmen. Dies gilt auch für Veranstaltungen, die außerhalb des Internatsgrundstücks stattfinden Die Internatsschülerinnen und schüler sind eingeladen sich am Leben der Kirchengemeinde zu beteiligen und auch den Gemeindegottesdienst zu besuchen Die Internatsschülerinnen und - schüler können für alle Bereiche des Internatslebens Vorschläge zur Gestaltung machen. 2.3 Personensorgeberechtigte Die Personensorgeberechtigten sollen den Kontakt zu den pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter pflegen und bei auftauchenden Schwierigkeiten das Gespräch mit ihnen und der Internatsleitung suchen. Dies gilt besonders, wenn ein Leistungsabfall der Schülerin oder des Schülers in der Schule festgestellt wird Die Personensorgeberechtigten sollen das Internat darauf hinweisen, wenn besondere Umstände die schulische oder individuelle Entwicklung ihres Kindes bzw. der Schülerin oder des Schülers, die von ihnen vertreten werden, beeinträchtigen Die Personensorgeberechtigten und die Schülerinnen und Schüler erhalten einen Abdruck dieser Ordnung und der Regeln für den Alltag. 2.4 Mitwirkung Die pädagogische Zielsetzung des Internates ist, dass das Elternrecht, die pädagogische Verantwortung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und das Recht der Schülerin und des Schülers auf Selbstentfaltung so miteinander verknüpft werden, dass sich ein zunehmendes Verantwortungsbewusstsein der Schülerin und des Schülers ergibt. Die Erziehungsarbeit und das Zusammenleben im Internat können nur erfolgreich sein, wenn alle Beteiligten die Möglichkeiten der Zusammenarbeit und Mitwirkung wahrnehmen und die getroffenen Vereinbarungen einhalten. Die Mitwirkung wird durch die einzelnen Gremien im Internat geregelt. Diese arbeiten auf der Grundlage einer Geschäftsordnung. 2.5 Gremien des Internates Die ISI-Gruppe, die ISI-Teams, die Hausteams und die Internatsschülervertretung (ISV) sind die Gremien im Internat Die ISI-Gruppe Die Schülerinnen und Schüler lernen in überschaubaren Gruppen ihre eigene Lebensform mit den Erwartungen und Anforderungen eines Lebens in einer Lern- und Lebensgemeinschaft zu verbinden. Dies wird durch eine überschaubare Gruppengröße bis 15 Personen gesichert. Aufgaben: Die Gruppe ist für das ihr anvertraute Wohnumfeld verantwortlich. Sie regelt den Alltag in der Gruppe und im Haus. Sie wählt den Gruppensprecher, der die Interessen der ISI-Gruppe im ISI-Team vertritt. Er ist Mitglied der ISV. Die jeweilige ISI wird geleitet durch eine pädagogische Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter, die von der Leitung des esz benannt wird Das ISI-Team
3 SCHULZENTRUM HILDEN Seite 3 von 5 Das ISI-Team sorgt für einen funktionstüchtigen Alltagsbetrieb, der das ganzheitliche sozialpädagogische Konzept des lnternates umsetzt. Es betreibt, unterhält und versorgt sein Internatshaus und die dazugehörigen Außenanlagen. Das ISl-Team besteht aus von der ISI-Gruppe gewählten Schülerin bzw. Schüler und der jeweiligen Gruppenleitung, den hauswirtschaftlichen, haustechnischen, verwaltungsfachlichen, beraterischen und schulischen Mitgliedern, die von der Leitung des esz benannt werden sowie der Internatsleitung und einer der Schulleitungen Hausteam Es besteht aus den pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Internatshauses, die ihre Arbeit gegenüber der Internatsleitung und der Leitung im esz verantworten Die Internatsschülervertretung Die gewählten Schülervertreter jeder ISI-Gruppe bilden die Internatsschülervertretung (ISV), die von einem von ihnen gewählten Vertrauenserzieher/in beraten wird. Die ISV hat das Recht jederzeit vom Internatsleiter gehört zu werden. 3: Der Schul- und Internatsvertrag 3.1 Das Internatsverhältnis beginnt mit Abschluss eines Schul- und Internatsvertrages zwischen der Internatsleitung als der Vertretung des Internatsträgers und den Personensorgeberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schülern. 3.2 Die Personensorgeberechtigten oder deren Beauftragte melden die Schülerin oder den Schüler unter Vorlage der angeforderten Unterlagen: Ausweispapiere der Schülerin oder des Schülers, Nachweis über die Zugehörigkeit zu Krankenversicherung bzw. Erklärung über die Übernahme der Arzt und, Krankheitskosten, sämtliche Impfunterlagen, Unterlagen betr. kirchlichen Unterricht bzw. Konfirmation, Nachweis der Haftpflichtversicherung, sowie die von der Schule geforderten Unterlagen. in der jeweiligen Schule an. 3.3 Die Aufnahme erfolgt zunächst probeweise für die Dauer von einem Jahr, nach Ablauf der Probezeit auf unbestimmte Zeit. 3.4 Das Internatsgeld umfasst die Kosten der Unterbringung, der Verpflegung und der pädagogischen Betreuung. Nicht inbegriffen sind darüber hinausgehende Kosten, die zur angemessenen Lebensführung notwendig sind. Das Internatsgeld richtet sich nach der z. Zt. gültigen Entgeltberechnung und der Zugehörigkeit zur einer der vier Profilgruppen. Das Internatsgeld kann auf Antrag vom Internatsträger ermäßigt werden. 4: Unfallschutz und Haftung 4.1 Der Internatsträger hat für die Internatsschülerschaft eine Unfallversicherung abgeschlossen. Der Abschluss einer weitergehenden eigenen Unfallversicherung wird empfohlen. 4.2 Der Internatsträger hat das in das Internat eingebrachte Eigentum der Schülerschaft mit Ausnahme von Schmuck und Bargeld gegen Feuer und Einbruchsdiebstahl bis zum Höchstbetrag von z.zt. 500 versichert. Für abgestellte Fahrräder, Motorräder und Kraftfahrzeuge haftet das Internat nicht. Das gleiche gilt für Geld und sonstige Wertgegenstände, die nicht vom Internat in besondere Verwahrung genommen werden. 4.3 Die Internatsleitung ist berechtigt, alle von der Schülerschaft verursachten Schäden unverzüglich auf Kosten der Personensorgeberechtigten beseitigen zu lassen.
4 SCHULZENTRUM HILDEN Seite 4 von 5 5: Heimfahrwochenenden und Ferien Während der Schulferien und der Heimfahrwochenenden ist das Internat in der Regel geschlossen. Auf der Grundlage eines entsprechenden Internatsvertrages ist auch eine ganzjährige Internatsunterbringung möglich. 6: Gesundheitliche Betreuung Jede Krankheit, jeder Unfall und alle ärztlichen Behandlungen sind den zuständigen pädagogischen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter zu melden. Die gesundheitliche Betreuung der Schülerschaft erfolgt in der Regel durch den Hausarzt. Das Recht der Schülerinnen und Schüler auf freie Arztwahl bleibt hiervon unberührt. Leicht Erkrankte werden im Internat gepflegt. Erfordert die Krankheit einer Schülerin oder eines Schülers besondere Maßnahmen oder Einweisung in das Krankenhaus, so werden die Personensorgeberechtigten sofort benachrichtigt. Soweit eine Versicherungskarte erforderlich ist, haben die Personensorgeberechtigten für dessen rechtzeitige Vorlage zu sorgen. Anderenfalls findet die Abrechnung zwischen Arzt und Personensorgeberechtigten statt. 7: Waffen, Drogen Der Besitz, Gebrauch und Vertrieb von illegalen Drogen, Schusswaffen, Schlagwaffen sowie von feststehenden und feststellbaren Messern ist den Internatsschülerinnen und schülern untersagt. 8: Ordnung im Haus- und Internatsgelände Die "Regeln für den Alltag" sichern die Ordnung in den Häusern und im Internatsgelände. Sie sind Bestandteil dieser Ordnung. Sie regeln insbesondere den Tagesablauf, die Ausgangszeiten, die Arbeitszeiten, die Besuche, die Pflege der Gebäude, der Einrichtung und der Außenanlagen sowie die Ordnungsmaßnahmen. 9: Maßnahmen bei Verstößen gegen die Ordnung im Internat und gegen die Gemeinschaft 9.1 Ordnungsmaßnahmen sollen die Internatsschülerin und den Internatsschüler, die oder der gegen die Ordnung und gegen die Internatsgemeinschaft verstoßen hat, zur Einsicht in ihr oder sein Fehlverhalten bringen. Sie sind angebracht, wenn vorbeugende oder helfende erzieherische Maßnahmen nicht mehr wirksam sind oder die Internatsschülerin bzw. der Internatsschüler sich einer Belehrung oder Beeinflussung durch die pädagogischen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter oder die Gruppe entzieht. 9.2 Alle Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten stehen und vom erzieherischen Gesichtspunkt bestimmt sein. Kollektivstrafen, der Entzug von Taschengeld und Heimreiseverbot sind untersagt. 9.3 Vor Anwendung von Ordnungsmaßnahmen ist der Schülerin oder dem Schüler Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Schülerin oder der Schüler kann eine Schülerin, einen Schüler oder pädagogischen Mitarbeiter ihres oder seines Vertrauens hinzuziehen. 9.4 Die Ordnungsmaßnahmen werden analog der gültigen Schulordnung im Evangelischen Schulzentrum in Hilden angewandt. 9.5 Als Ordnungsmaßnahme kann auch die Kündigung in Betracht kommen. Weiteres regelt die Schuldordnung im Evangelischen Schulzentrum in Hilden. Die Möglichkeit der Kündigung auf Grund anderer Vorschriften bleibt davon unberührt. 10: Jugendschutzgesetz Die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes sind zu beachten.
5 SCHULZENTRUM HILDEN Seite 5 von 5 11: Schlussbestimmungen Diese Internatsordnung tritt am in Kraft. Sie wurde durch die Evangelische Kirche im Rheinland, Landeskirchenamt, Abteilung IV genehmigt. Ulrich Göbeler OStD i.k., Leiter des Schulzentrums
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