Bessere Hygiene-Standards
|
|
|
- Ute Siegel
- vor 9 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Stand: Bessere Hygiene-Standards Mit dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze will die Bundesregierung die Voraussetzungen für die Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen und resistenten Krankheitserregern gezielt verbessern. Jährlich erkranken in Deutschland ca bis Patientinnen und Patienten an Infektionen, die im Zusammenhang mit einer medizinischen Maßnahme auftreten. Zwischen und Patienten sterben jährlich daran. Grundsätzlich ist nicht vermeidbar, dass während der Behandlung in Krankenhäusern oder auch Arztpraxen Infektionen, im Fachterminus nosokomiale Infektionen, auftreten. Die Patienten haben meist ein geschwächtes Immunsystem und können Erreger nicht gut abwehren. Die Infektionsgefahr hängt aber stark davon ab, ob in der medizinischen Einrichtung geeignete Hygienemaßnahmen getroffen wurden und davon, ob das Personal die Regeln im Klinik- oder Praxisalltag dann auch einhält. Hohe Infektionsraten und resistente Erreger Zwanzig bis dreißig Prozent der Infektionen, so schätzen Expertinnen und Experten, wären durch die Einhaltung von Hygienemaßnahmen vermeidbar. Erschwerend kommt hinzu, dass viele der im Krankenhaus oder ambulant erworbenen Infektionen durch resistente oder multiresistente Erreger verursacht werden, die schwierig zu behandeln sind. Die Infektionsraten mit resistenten Erregern stagnieren in Deutschland auf hohem Niveau und sind im Vergleich zu den Nachbarländern deutlich zu hoch. Sie führen zu einer verlängerten Behandlungsdauer, erhöhter Sterblichkeit und höheren Behandlungskosten. Diese gefährlichen Erreger nehmen nicht nur zahlenmäßig zu, sondern sie stellen die Medizin auch vor immer größere therapeutische Herausforderungen, weil es immer weniger Therapieoptionen gibt und Erreger praktisch unbehandelbar werden können. Die Hauptursachen für die Zunahme von Antibiotika-Resistenzen sind die unsachgemäße Verordnung von Antibiotika (Selektionsdruck) und Mängel in der Hygiene (Weiterverbreitung), sowohl im stationären als auch im ambulanten Bereich.
2 Bisherige Maßnahmen des Bundes zur Verbesserung der Infektionshygiene und zur Verhütung und Bekämpfung resistenter Krankheitserreger Um die Infektionsraten zu senken und die Weiterverbreitung insbesondere der resistenten Erreger einzudämmen, hat die Bundesregierung in den vergangenen Jahren sowohl die bestehenden Gesetze und Instrumente ausgebaut als auch neue Maßnahmen und Angebote entwickelt trat das Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Kraft, das das alte Bundesseuchengesetz ablöste. Im IfSG wurden auf der Basis aktueller Erkenntnisse die Prävention und Kontrolle nosokomialer Infektionen und resistenter Erreger genauer geregelt, zum Beispiel bei den Aufzeichnungspflichten oder bei der Aufstellung von Hygieneplänen. Die Länder haben darauf aufbauend Vorschriften in ihren Krankenhaus- Gesetzen erlassen; sieben Länder haben detailliertere Krankenhaushygieneverordnungen erlassen. Im Infektionsschutzgesetz wurde auch die Arbeit der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) am Robert Koch-Institut geregelt. Sie setzt die Arbeit einer Vorgängerkommission fort und entwickelte die bereits 1976 veröffentlichte und seither vielfach ergänzte Richtlinie für die Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen zu einer modernen Leitlinie. Die Empfehlungen der KRINKO sind eine wertvolle Hilfestellung für alle medizinischen Einrichtungen. Sie leisten Übersetzungsarbeit von der Wissenschaft in die Praxis, sie formulieren vor dem Hintergrund des aktuellen Forschungsstandes ganz konkrete Ratschläge für die Hygienemaßnahmen vor Ort, von der Anbringung der Händedesinfektionsmittelspender bis zur Ausbildung des Personals. Besondere Bedeutung hat die systematische und kontinuierliche Überwachung der auftretenden Infektionen und verursachenden Erreger. Deshalb wurde schon 1997 das freiwillige Krankenhaus-Infektions- Surveillance-System (KISS) beim Nationalen Referenzzentrum für Surveillance von nosokomialen Infektionen (NRZ) eingerichtet. Es erfasst alle nosokomialen Infektionen in den teilnehmenden Krankenhäusern. Dies sind inzwischen rund 900 und damit fast die Hälfte aller deutschen Krankenhäuser. Mit der Antibiotika-Resistenz-Surveillance (ARS), die am Robert Koch-Institut angesiedelt ist, wurde 2007 ein ähnliches System speziell zur Erfassung antibiotika-resistenter Erreger entwickelt. Beide Surveillance-Systeme geben den teilnehmenden Einrichtungen wichtige Analyseinstrumente an die Hand: Sie erhalten eine epidemiologische Auswertung ihrer gemeldeten Daten, können eine Beratung in Anspruch nehmen und gegebenenfalls vor Ort geeignete Maßnahmen ergreifen. Seite 2
3 Mit der bundesweiten Kampagne Aktion Saubere Hände, die seit 2008 läuft, wird das medizinische Personal in Krankenhäusern für regelmäßiges Händedesinfizieren sensibilisiert. Teilnehmende Einrichtungen bisher 750 Krankenhäuer und Universitätskliniken unterstützen die Anwendung der Händehygiene aktiv in ihren Einrichtungen. Zu Beginn des Jahres 2011 wurde die Aktion Saubere Hände auf den ambulanten Bereich und Senioren- und Pflegeeinrichtungen ausgeweitet. Ein umfassendes Maßnahmenpaket gegen die Verbreitung von resistenten Erregern sieht die 2008 von der Bundesregierung auf den Weg gebrachte Deutsche Antibiotika-Resistenzstrategie (DART) vor. Das Programm läuft bis 2013 und umfasst verschiedene Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Antibiotika-Resistenzen in Deutschland. Am 26. Mai 2009 hat das Bundesministerium für Gesundheit durch eine Verordnung die Meldepflicht für Labore bei jedem Nachweis von Methicillin-resistenten Stämmen des Erregers Staphylococcus aureus (MRSA) aus Blut oder Liquor eingeführt. Dadurch erhalten die Gesundheitsämter ergänzende Informationen über Problembereiche, die innerhalb der infektionshygienischen Überwachung gemeinsam mit den medizinischen Einrichtungen gelöst werden können. Bei MRSA handelt es sich um einen resistenten Erreger, der besonders häufig in Krankenhäusern und medizinischen Einrichtungen vorkommt. Das Problem der hohen Infektions- und Resistenzraten in Deutschland ist nicht der Mangel an geeigneten Vorschriften und Empfehlungen. Sondern, so zeigen Studien, es ist vor allem ein Problem der unzureichenden Umsetzung bereits geltender und bekannter Empfehlungen. Die Schwerpunkte des Gesetzes Mit dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze will die Bundesregierung erreichen, dass der rationale Einsatz von Antibiotika gefördert wird und die bestehenden Empfehlungen und Vorschriften zur Hygiene stärker beachtet und umgesetzt werden. Schwerpunkte des Gesetzes sind daher auch: eine Vereinheitlichung der in Deutschland geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Hygiene eine Stärkung dieser Vorschriften durch die Einführung von Bußgeldtatbeständen Einrichtung der Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie am Robert Koch-Institut zur Erstellung allgemeiner Grundsätze zur Diagnostik und antimikrobiellen Therapie Seite 3
4 eine Stärkung der Rechtsverbindlichkeit der bestehenden Hygieneempfehlungen die Qualifikation des Personals in Fragen der Infektionshygiene und Beratungsmöglichkeiten eine Verbindung von Maßnahmen der Qualitätssicherung in der Selbstverwaltung der gesetzlichen Krankenversicherung mit ordnungsrechtlichen Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes Schaffung von Transparenz im Bereich der Hygienequalität der Krankenhäuser eine bessere Bezahlung für die Behandlung infizierter Patienten im ambulanten Bereich Die Neuregelungen im Einzelnen Die Bundesländer werden zum Handeln verpflichtet Die Bundesländer können im Rahmen ihrer Krankenhausgesetzgebung Krankenhaushygieneverordnungen erlassen, die detaillierte Regelungen über die personellen und organisatorischen Anforderungen für die Infektionshygiene treffen. Sieben Länder haben das bislang getan. Durch eine Änderung im Infektionsschutzgesetz werden nun alle Länder ermächtigt und verpflichtet, entsprechende Rechtsverordnungen nicht nur für ihre Krankenhäuser, sondern auch für andere relevante medizinische Einrichtungen zu erlassen. Der Bund gibt den Ländern bestimmte Regelungsinhalte vor. So können Bundesländer, die bisher keine Krankenhaushygieneverordnung hatten, diese direkt auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes erlassen. Eine Verordnungsermächtigung im Landeskrankenhausgesetz ist dafür nicht mehr erforderlich. Der Standard der Länderverordnungen wird damit vereinheitlicht. Verstöße gegen die Verordnungsvorschriften der Länder sollen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können. Expertenrat für sachgerechte Antibiotika-Therapie Das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze sieht die Einrichtung der Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie (Kommission ART) am Robert Koch-Institut (RKI) vor. Sie soll Empfehlungen mit allgemeinen Grundsätzen für Diagnostik und antimikrobielle Therapie, insbesondere bei Infektionen mit resistenten Krankheitserregern erstellen. Die Empfehlungen zum fachgerechten Einsatz von Diagnostika und Antiinfektiva bei der Therapie resistenter Infektionserreger sind ein hilfreiches Instrument für die verordnenden Ärzte. Seite 4
5 Empfehlungen zur Hygiene werden verbindlich Von der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert Koch-Institut gibt es anerkannte Empfehlungen zur Infektionsvermeidung. Durch eine Änderung im Infektionsschutzgesetz sollen die Empfehlungen nun für Ärztinnen und Ärzte verbindlichen Charakter erhalten. Leiterinnen und Leiter von Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen werden ausdrücklich zur Durchführung der nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Präventionsmaßnahmen verpflichtet. Der diesbezügliche rechtliche Stellenwert der Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention sowie der Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie wird konkretisiert. Eine entsprechende Regelung gilt auch für die Empfehlungen der neuen Kommission ART in Bezug auf eine sachgerechte Antibiotikatherapie. Mehr Transparenz, Qualität und Wettbewerb bei Hygiene und Versorgung Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) wird verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2012 in seinen Richtlinien zur Qualitätssicherung geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Hygienequalität vorzugeben. Darin sollen insbesondere Indikatoren zur Messung der Hygienequalität festgelegt werden, die eine Bewertung und Vergleichbarkeit der Hygienesituation in den Krankenhäusern ermöglichen. Die Ergebnisse sollen in geeigneter Weise in die Qualitätsberichte der Krankenhäuser aufgenommen werden, die ab dem Jahr 2013 nicht mehr nur im Abstand von zwei Jahren, sondern jährlich zu veröffentlichen sind. Dann können sich Patienten gezielt über die Hygienequalität in einzelnen Krankenhäusern informieren. Bessere Versorgung von Patientinnen und Patienten mit resistenten Erregern Damit die Behandlung von Patientinnen und Patienten, die mit Krankenhauserregern besiedelt sind, erfolgreich ist, müssen umfangreiche Sanierungsmaßnahmen, die auch die vertragsärztliche Versorgung betreffen, durchgeführt werden. Infolgedessen wird eine eigene Position in der Gebührenordnung für die Behandlung von besiedelten Patientinnen und Patienten geschaffen, die zunächst auf zwei Jahre befristet ist. Das heißt, Ärztinnen und Ärzte können die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit resistenten Erregern besser mit den Krankenkassen abrechnen. Hierzu wird dem zuständigen Bewertungsausschuss ein gesetzlicher Auftrag erteilt, entsprechende Regelungen vorzunehmen. Seite 5
6 Zentrale Überwachung von nosokomialen Infektionen Grundlage für jegliche Maßnahmen gegen nosokomiale Erreger ist eine belastbare Datenlage. Deshalb müssen Gesundheitsämter zukünftig alle Daten über Krankenhausinfektionen an das Robert Koch-Institut weiterleiten. Die Daten können dadurch zentral ausgewertet werden. Zusammenhänge und Entwicklungen, die für die einzelnen Gesundheitsämter nicht erkennbar sind, können so identifiziert und analysiert werden. Das RKI kann die Landesbehörden fachlich beraten oder Warnungen bei vermehrten Ausbrüchen aussprechen. Die Datenübermittlung an das Robert Koch-Institut erfolgt anonym. Weitere Neuregelungen Im Zuge des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze beschließt der Gesetzgeber weitere Neuregelungen zur Verbesserung der Versorgung der Patientinnen und Patienten: Einführung der Schiedsstellenlösung bei der Weiterentwicklung der Pflege-Transparenzvereinbarungen Um die Qualität in Pflegeeinrichtungen zu verbessern, müssen die Pflege- Transparenzvereinbarungen weiterentwickelt werden. Die Vereinbarungspartner diese sind der GKV-Spitzenverband, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigung der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene müssen bisher ihre Entscheidungen einstimmig fassen. Erfahrungen aus den bisherigen Diskussions- und Verhandlungsprozessen haben gezeigt, dass die Verankerung eines Konfliktlösungsmechanismus notwendig ist. Durch eine Änderung im SGB XI wird mit dieser Aufgabe die bereits vorhandene Schiedsstelle betraut. Beteiligung der privaten Krankenversicherung an Prüfungen der Pflegequalität Durch eine Klarstellung im SGB XI wird die Beteiligung der privaten Pflegeversicherung an den Qualitätsprüfungen in der Pflege verbindlich geregelt. Die Landesverbände der Pflegekassen, die für die Beauftragung der Qualitätsprüfungen verantwortlich sind, haben danach jährlich zehn Prozent der Prüfaufträge an den Prüfdienst der privaten Pflegeversicherung zu vergeben. Seite 6
7 Schiedsstellen für die Vergütungsvereinbarungen zwischen Trägern von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und Krankenkassen Schiedsstellen sollen künftig bei Konflikten zwischen Krankenkassen und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen über die angemessene Höhe von Leistungen vermitteln. Das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze sieht eine entsprechende Vorschrift im SGB V vor. Seite 7
Pflege-Transparenzvereinbarung stationär (PTVS)
Pflege-Transparenzvereinbarung stationär (PTVS) PTVS - 2008 PTVS - 2013 Vereinbarung nach 115 Abs. 1a Satz 6 SGB XI über die Kriterien der Veröffentlichung sowie die Bewertungssystematik der Qualitätsprüfungen
Exkurs: Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen
Exkurs: Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen 139a SGB V Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach 91 gründet
Tragende Gründe. zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie:
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie: Umsetzung der STIKO-Empfehlungen / Neue Influenza A (H1N1) Vom 17. Dezember 009 Inhaltsverzeichnis
Neuregelungen im IfSG und SGB V Auftaktveranstaltung im Rahmen der LIgA am
Neuregelungen im IfSG und SGB V Auftaktveranstaltung im Rahmen der LIgA am 26.10.2011 Leipziger Initiative gegen Antibiotikaresistenzen Dr. Stephan Koch Platzhalter Bereich Zweitlogos Gliederung Zahlen
Schulungseinheit 1 Fachliche Grundlagen und Standards
Schulungseinheit 1 Fachliche Grundlagen und Standards Seite 1/10 Folie 2 Begrüßung Schulungsziel: Zielgruppe: Zeitrahmen: Schulungsinhalt: Teilnehmer lernen Begriffe aus dem Bereich der Hygiene und des
Hygienestrukturen in den Einrichtungen des Gesundheitswesens welche Kompetenz ist wo erforderlich?
Hygienestrukturen in den Einrichtungen des Gesundheitswesens welche Kompetenz ist wo erforderlich? Karl-Heinz Stegemann -Fachkrpfl. für Hygiene und Infektionsprävention (RbP)- -Diplom-Pflegepädagoge- 1
Erfüllung der Qualitätsanforderungen der Initiative Infektionsschutz durch die Länderhygieneverordnungen
Erfüllung der Qualitätsanforderungen der Initiative Infektionsschutz durch die Länderhygieneverordnungen Zehn Mindestanforderungen für eine effektive Prävention und Senkung der Zahl nosokomialer Infektionen
Qualitätsberichte, Benchmarks und weiter? Umgang der Krankenkassen mit den Ergebnissen der externen Qualitätssicherung
Qualitätsberichte, Benchmarks und weiter? Umgang der Krankenkassen mit den Ergebnissen der externen Qualitätssicherung Carmen Wanke Geschäftsführerin der Unternehmenseinheit Stationäre Versorgung der AOK
Anspruch auf künstliche Befruchtung als GKV-Leistung auch für von HIV betroffene Paare
Nr.25 / 2010 Seite 1 von 2 Methodenbewertung Anspruch auf künstliche Befruchtung als GKV-Leistung auch für von HIV betroffene Paare Berlin, 16. September 2010 Auch Paare, bei denen einer oder beide Partner
Wie stellen sich die Krankenkassen den Erfordernissen der UN-Konvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)?
Wie stellen sich die Krankenkassen den Erfordernissen der UN-Konvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)? AOK Sachsen-Anhalt Visionen aus der Zivilgesellschaft (nach Aktionsplan
Rationaler Einsatz von Antibiotika in der Humanmedizin
Rationaler Einsatz von Antibiotika in der Humanmedizin Werner Handrick September 2011 Einsatz von Antibiotika in der Humanmedizin Antibiotika spielen eine wichtige Rolle in der klinischen Infektionsmedizin
Home Care Berlin e.v. Beratung und Förderung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV)
Beratung und Förderung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) Home Care e.v. Brabanter Straße 21 10713 Berlin http://www.homecare.berlin Aufgaben von Home Care Berlin e. V. Finanzierung
Kriterien zur Förderung klinischer Krebsregister des GKV-Spitzenverbandes vom 20.12.2013
Kriterien zur Förderung klinischer Krebsregister des GKV-Spitzenverbandes vom 20.12.2013 gemäß 65c SGB V (KFRG) Hintergrund und methodisches Vorgehen Seite 2 von 5 I. Hintergrund Krebs ist eine der häufigsten
Rechtliche Grundlagen in der Hygiene und deren Umsetzung in der Praxis
16.Pflege-Recht-Tag Hygiene, Organisation und Recht Rechtliche Grundlagen in der Hygiene und deren Umsetzung in der Praxis Referentin: Katrin Sprachta Rechtsanwältin Begriffsbestimmung Standard: Normalmaß,
Methicillin Resistenter Staphylococcus Aureus (MRSA)
Methicillin Resistenter Staphylococcus Aureus (MRSA) Allgemein Ihr Kind wurde in das UMC St Radboud in Nijmegen aufgenommen, nachdem es einige Zeit in einem anderen, wahrscheinlich ausländischen Krankenhaus
Elternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 [email protected] www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
Der Pflegefall tritt ein was tun?
6 Die ersten Schritte Beispiel Die Mutter der Familie liegt mit einem schweren Schlaganfall im Krankenhaus. Vom dortigen behandelnden Arzt erfahren die Angehörigen, der verheiratete Sohn und die ledige
Entbürokratisierung in der Pflege Strukturmodell Effizienzsteigerung der Pflegedokumentation. - Sozialrechtliche und heimrechtliche Einordnung -
Entbürokratisierung in der Pflege Strukturmodell Effizienzsteigerung der Pflegedokumentation - Sozialrechtliche und heimrechtliche Einordnung - Pflegekongress Berlin, 31.01.2015 Dr. Albrecht Philipp Rechtsanwalt
Screening Das Programm. zur Früherkennung von Brustkrebs
Mammographie Screening Das Programm zur Früherkennung von Brustkrebs das Mammographie Screening Programm Wenn Sie zwischen 50 und 69 Jahre alt sind, haben Sie alle zwei Jahre Anspruch auf eine Mammographie-Untersuchung
Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV)
Vertrag zwischen der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) über die Abgrenzung, Vergütung und Abrechnung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit 1) Dem
Lebensqualität bei Demenzerkrankung Institut für Gerontologie der Universität Heidelberg 19. Mai 2008
Die Lebensqualität demenzkranker Menschen aus der Perspektive des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen Dr. Peter Pick Geschäftsführer Medizinischer Dienst der Spitzenverbände der
Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung
Satzungsleistungen Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung Was sind Satzungsleistungen? Der Rahmen für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung wird im Fünften Sozialgesetzbuch
Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation
Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Solmsstraße 18, 60486 Frankfurt am Main Telefon (069) 60 50 18-0, Telefax (069) 60 50 18-29 Gemeinsame Empfehlung nach 13 Abs. 2 Nr. 10 SGB IX über die Zusammenarbeit
Aktion oder Reaktion Qualität versus Sicherheit? Qualität ein PatientInnenrecht?
Aktion oder Reaktion Qualität versus Sicherheit? Qualität ein PatientInnenrecht?!!! 1 2 Gedankensplitter Was bedeutet Qualität? Qualität als PatientInnenrecht- wo verankert? Informations/Aufkärungsqualität?
Anforderungen an neue Vergütungssysteme aus Sicht von Patientinnen und Patienten. Marion Rink Vizepräsidentin Deutsche Rheuma-Liga Bundesverband e.v.
Anforderungen an neue Vergütungssysteme aus Sicht von Patientinnen und Patienten Marion Rink Vizepräsidentin Deutsche Rheuma-Liga Bundesverband e.v. Inhalt Rechtliche Rahmenbedingungen Verhältnis von Qualität
Die Entwicklung der Transparenzkriterien aus Sicht der Leistungsträger
Die Entwicklung der Transparenzkriterien aus Sicht der Leistungsträger Klaus Dumeier GKV-Spitzenverband 1 Ziel ist es, Pflegebedürftige und deren Angehörige -verständlich, - übersichtlich und - vergleichbar
Qualitätsprüfungen von Pflegeeinrichtungen aus rechtlicher Sicht. Berlin, 31. Januar 2015 Marie-Luise Schiffer-Werneburg
Qualitätsprüfungen von Pflegeeinrichtungen aus rechtlicher Sicht Berlin, 31. Januar 2015 Marie-Luise Schiffer-Werneburg Übersicht I. Entwicklung der Qualitätssicherung in der Pflege 1. Pflege-Versicherungsgesetz
Infektionshygiene in der ambulanten Pflege
Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Infektionshygiene in der ambulanten Pflege Statistische Auswertungen der MDK-Qualitätsprüfungen für Bayern Hedwig Spegel, Christiane Höller,
1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die
Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte
Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln
Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass
GKV-Spitzenverband 1. Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene
Vereinbarung nach 115 Abs. 1a Satz 6 SGB XI über die Kriterien der Veröffentlichung sowie die Bewertungssystematik der Qualitätsprüfungen nach 114 Abs. 1 SGB XI sowie gleichwertiger Prüfergebnisse in der
Bundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK)
Bundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK) Merkblatt für die Anerkennung als Prüfstelle zur Messung verkehrstechnischer und anderer Eigenschaften von Fahrbahnmarkierungen gemäß ZTV M 13 (Stand 12/2014)
Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich
13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216
Gemeindepsychiatrie ohne Altersbeschränkung. Villa Kalstert
Gemeindepsychiatrie ohne Altersbeschränkung Villa Kalstert Die Idee Leben in der eigenen Häuslichkeit Menschen mit psychischen Erkrankungen Depressionen, psychotische Erkrankungen, Persönlichkeitsstörungen
ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee. 26. Januar 2007 in Meersburg
ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee 26. Januar 2007 in Meersburg Zielvereinbarung Stand 10.11.2006 über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee
Neomentum Coaching. Informationsbroschüre für Studienteilnehmer
mittels Imaginationsgeleiteter Intervention Informationsbroschüre für Studienteilnehmer Das Case Management arbeitet mit dem Unternehmen zusammen. Das von ist auf eine messbare Integration und Stabilisation
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Achim Eckert 1/12 Am 3. Oktober 2002 ist die Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Auch für den Gerüstbauer und den
Tabelle 2: Zahl der ambulanten Leistungsempfänger in den Pflegestufen, Pflegestufe 2001 2007 I 0,755 0,806 II 0,518 0,458 III 0,161 0,136
Millionen Menschen anerkannt pflegebedürftig und im Jahr 2007 2,1 Millionen. In beiden Jahren wurden jeweils 1,4 Millionen anerkannt Pflegebedürftige ambulant versorgt. Tabelle 2: Zahl der ambulanten Leistungsempfänger
Jahresbericht des Patientenfürsprechers aus dem HELIOS Klinikum Berlin-Buch für den Zeitraum 1.1.2012 bis 31.12.2012
Manfred Pinkwart Jan. 2013 Jahresbericht des Patientenfürsprechers aus dem HELIOS Klinikum Berlin-Buch für den Zeitraum 1.1.2012 bis 31.12.2012 Sprechstunden 1. Wie oft haben Sie pro Jahr Sprechstunden
Einleitung. Einleitung
Einleitung Unsere Gesellschaft wird insgesamt älter. Das wirkt sich auf uns alle aus. Immer mehr Menschen haben in ihrer Familie oder ihrem unmittelbaren Umfeld mit der Pflege und Versorgung von Angehörigen
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)
Vertragsärztliche Tätigkeit eine berufsrechtsfreie Zone?
Vertragsärztliche Tätigkeit eine berufsrechtsfreie Zone? Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht e. V. Symposium am 14.04.2015 Prof. Dr. med. Frank Ulrich Montgomery Präsident der Bundesärztekammer 1.
Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung
Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom
Gröhe: Verbesserungen für Pflegebedürftige und Angehörige. Bundestag beschließt das Zweite Pflegestärkungsgesetz
HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT Friedrichstraße 108, 10117 Berlin 11055 Berlin INTERNET TEL +49 (0)30 18441-2225 FAX +49 (0)30 18441-1245 www.bundesgesundheitsministerium.de [email protected] E-MAIL
micura Pflegedienste München/Dachau GmbH
micura Pflegedienste München/Dachau GmbH 2 PFLEGE UND BETREUUNG ZUHAUSE 3 Im Laufe eines Lebens verändern sich die Bedürfnisse. micura Pflegedienste München/ Dachau schließt die Lücke einer eingeschränkten
Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)
Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-
Sicherheit, Transparenz und Datenschutz. Die Qualitätssiegel des DDV bei Adressdienstleistungs- Unternehmen. www.ddv.de www.ddv.de
Sicherheit, Transparenz und Datenschutz Die Qualitätssiegel des DDV bei Adressdienstleistungs- Unternehmen Setzen Sie auf Nummer Sicher Die Qualitätssiegel des DDV Die Adressdienstleister in den drei DDV-
Das Bildungspaket: Mitmachen möglich machen
Anita Schäfer Mitglied des Deutschen Bundestages Das Bildungspaket: Mitmachen möglich machen Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales informiert über die Einzelheiten: Ab 2011 haben bedürftige Kinder
Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG
Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob
Themen. Insulinanaloga - Fragen und Antworten
Themen Insulinanaloga - Fragen und Antworten Was sind Insulinanaloga? Als Humaninsulin wird die synthetische Nachbildung des körpereigenen, natürlichen Hormons Insulin bezeichnet. Insulinanaloga sind Abwandlungen
Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen
Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion
Pflegedossier für die kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder)
Pflegedossier für die kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder) Regionalbüros für Fachkräftesicherung - Fachkräftemonitoring - EUROPÄISCHE UNION Europäischer Sozialfonds Dieses Projekt wird durch das Ministerium
Personal der Frankfurter Pflegeeinrichtungen 2005
290 Personal der Frankfurter Pflegeeinrichtungen Petra Meister Personal der Frankfurter Pflegedienste Anteil der Teilzeitbeschäftigten lag deutlich über 50 % Ende des Jahres gab es 117 Pflegedienste in
Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern
Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November
Stand 15. Oktober 2015. Fragen und Antworten
Stand 15. Oktober 2015 Fragen und Antworten Caritaspanel auf einen Blick (Link) Fragebogen als PDF (Link) Online-Befragung: https://www.skopos1.de/uc /caritaspanel/ 2 Hintergrund: Das IAB-Betriebspanel
Gesetzliche Grundlagen
Gesetzliche Grundlagen Heimgesetz -Pflege nach dem allg.- anerkanntem Stand der med.-pflegerischen Erkenntnisse -angemessene Lebensgestaltung -Schutz vor Infektionen Quelle: Krankenhausrichtlinien 1 Gesetzliche
1.2 Gefördert werden kann pro Träger und Standort maximal der Aufbau von zwei Diensten aus unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern gemäß Ziffer I. 1.
Merkblatt Starthilfe (Stand: 01.07.2014) Das Ziel der Starthilfeförderung ist der Aufbau nachhaltiger, personenorientierter und sozialraumbezogener ambulanter Unterstützungsangebote. Zielgruppen der Förderung
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
Entlass- und Überleitungsmanagement. Dr. Martin Theisohn KGK
Entlass- und Überleitungsmanagement Dr. Martin Theisohn KGK Grundlagen für das Entlass- und Versorgungsmanagement SGB V 11 (4): Versicherte haben Anspruch auf Versorgungsmanagement... GKV-VStG zu 39 SGB
Prüfungsrelevante Kriterien bezüglich der Hygiene in stationären und ambulanten Einrichtungen
Fachtagung MRE in Pflegeheimen und ambulanter Pflege Prüfungsrelevante Kriterien bezüglich der Hygiene in stationären und ambulanten Einrichtungen Claudia Meinz, 11.06.2015 Pflegefachkraft, Dipl. Pflegewirtin
Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen.
Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen. Immer schon ein gutes Zeichen. Das TÜV Rheinland Prüfzeichen. Es steht für Sicherheit und Qualität. Bei Herstellern, Handel
Der GKV-Spitzenverband als neuer Player im Gesundheitswesen
Der GKV-Spitzenverband als neuer Player im Gesundheitswesen Greifswald, 23. Januar 2009 Michael Weller Leiter des Stabsbereiches Politik beim GKV-Spitzenverband Finanzierung und Kostenkontrolle in der
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster
Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe
micura Pflegedienste Köln
micura Pflegedienste Köln 2 PFLEGE UND BETREUUNG ZUHAUSE 3 Im Laufe eines Lebens verändern sich die Bedürfnisse. micura Pflegedienste schließt die Lücke einer eingeschränkten Lebensführung. Viele Alltäglichkeiten
Langfristige Genehmigungen
MB 14 b AV 04/13 Merkblatt zum Thema Langfristige Genehmigungen Einleitung Seit der neuen Heilmittel-Richtlinie (HMR) vom 01.07.2011 können Menschen mit schweren und langfristigen funktionellen/strukturellen
Pflegenetzwerk MK -Audit als Instrument der Qualitätssicherung
1 2 Mit der Pflegeversicherung ist die Qualität immer mehr ins Zentrum des Interesses gerückt. Diese Entwicklung wurde ausgelöst durch die Ausformulierung des 80 SGB XI, inzwischen abgelöst durch den 113
Stellungnahme der Bundesärztekammer
Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/2166 17. Wahlperiode 25.01.2012. der Abgeordneten Dr. Marret Bohn (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/2166 17. Wahlperiode 25.01.2012 Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Marret Bohn (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und Antwort der Landesregierung Ministerium für Arbeit,
Workshop Informationen verbessern. Rückblick: Erwartungen der Teilnehmer
Workshop Informationen verbessern Rückblick: Erwartungen der Teilnehmer Ausblick: Definition und Kodierung Informationen und Daten gewinnen Informationsqualität Aus-, Fort- und Weiterbildung Vernetzung
Sicherheit und Gesundheit in Kleinbetrieben Die Schlüssel zum Erfolg
Sicherheit und Gesundheit in Kleinbetrieben Die Schlüssel zum Erfolg Zehn Empfehlungen für eine erfolgreiche Präventionsarbeit im Betrieb Gesunde Unternehmen brauchen gesunde Beschäftigte Die Verhütung
RSV. RSV kennen. Das Virus, das Eltern kennen sollten. Informationen. Kinder schützen
RSV kennen Kinder schützen RSV Das Virus, das Eltern kennen sollten. Informationen zu einem wenig bekannten Virus sowie praktische Ratschläge, wie Sie das Risiko einer RSV-Infektion verringern können.
1 Vorgeschichte der Erprobung der ICD-10
Diagnoseverschlüsselung in der Arztpraxis nach ICD-10 Joachim Klose - Erfahrungen der Krankenkassen in der Erprobungsphase - Die Verschlüsselung der Diagnosen in der Arztpraxis wird derzeit im Rahmen der
vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis
Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO KH-Pfalz 50.02 Verordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (DSVO
WICHTIGER HINWEIS: Bitte fertigen Sie keine Kopien dieses Fragebogens an!
Muster-Fragebogen allgemeinbildende Schule Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Ihre Meinung ist uns wichtig! ir möchten die Qualität unserer Arbeit in der Schule kontinuierlich verbessern. Um herauszufinden,
krankenversicherung Kooperation der Knappschaft mit dem Grönemeyer Institut für MikroTherapie in Berlin
krankenversicherung Kooperation der Knappschaft mit dem Grönemeyer Institut für MikroTherapie in Berlin Mikrotherapie erspart oft Operation Rückenschmerzen gehören in Deutschland zu den am meisten verbreiteten
Die Betriebskrankenkasse Philips* Employer of Choice
Die Betriebskrankenkasse Philips* Employer of Choice Die Betriebskrankenkasse Philips* Ziel der Personal- und Sozialpolitik von Philips Deutschland ist es, dass unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
B E N D E R & P H I L I P P RECHTSANWÄLTE
Entbürokratisierung in der Pflege - Haftungs- und sozialrechtliche Einordnung - Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege e.v. München, 29. September 2014 Dr. Albrecht Philipp Rechtsanwalt
Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
zum Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b SGB V - Vergütungsvereinbarung Hausärzte -
Anlage 8 zum Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b SGB V - Vergütungsvereinbarung Hausärzte - 1 Leistungsbeschreibung und Vergütung 2 Inkrafttreten, Kündigung 3 Rechnungslegung 4 Verjährung
Sana-Klinikum Remscheid. Unternehmens-Leitbild. 07_Unternehmensleitbild 1 05.11.09 13:5
Sana-Klinikum Remscheid Unternehmens-Leitbild 07_Unternehmensleitbild 1 05.11.09 13:5 SANA-KLINIKUM REMSCHEID»Für den Menschen gibt es nur eine Wahrheit: jene, die aus ihm einen Menschen macht.«antoine
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531. 17. Wahlperiode 2010-05-04
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531 17. Wahlperiode 2010-05-04 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Erteilung von Fahrberechtigungen
Ambulant betreutes Wohnen eine Chance!
Ambulant betreutes Wohnen eine Chance! Christophorus - Werk Lingen e.v. 2 Eigenständig leben, Sicherheit spüren. Viele Menschen mit Behinderungen haben den Wunsch, in der eigenen Wohnung zu leben. Selbstbestimmt
Berlin, den 30.03.2013
Bundesgeschäftstelle BVÖGD c/o Gesundheitsamt Charlottenburg-Wilmersdorf Hohenzollerndamm 174 10713 Berlin Frau Dr. med. Justina Rozeboom Leiterin Dezernat 1 Fortbildung und Gesundheitsförderung Bundesärztekammer
Gut vernetzt mit www.netzwerk pflege.net der Homepage des Netzwerks
Veranstaltungen Arbeits und Gesundheitsschutz Experten Vernetzung Informationen Aktionen in inder derpflege betriebsspezifische Schulungen Herausforderungen im impflegealltag Qualifikation Politik Vernetzung
Pflege ein großes Thema...
Pflege ein großes Thema... Pflegebedürftigkeit kann jeden treffen Im Alter möchte jeder gerne gesund und unabhängig sein. Doch die Realität sieht anders auch: Immer mehr Deutsche brauchen in späteren Jahren
Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9.
Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. September 2014) 19. September 2014 Die nachfolgenden Anmerkungen sollen verdeutlichen,
Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt?
DGSV-Kongress 2009 Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? Sybille Andrée Betriebswirtin für und Sozialmanagement (FH-SRH) Prokuristin HSD Händschke Software
HPCV-Studie: Hospizliche Begleitung
Februar 2008 Sonder-Info Sonder-Info Sonder-Info Sonder-Info HPCV-Studie: Hospizliche Begleitung und Palliative-Care-Versorgung in Deutschland 2007 (Stand: 26.02.2008) Sonder Hospiz Info Brief 1 / 08 Seite
Gesundheitsnetzwerke Schwaben Gesundheitsamt und Klinikum Augsburg Landkreis Augsburg - Landkreis Aichach-Friedberg
Gesundheitsnetzwerke Schwaben Gesundheitsamt und Klinikum Augsburg Landkreis Augsburg - Landkreis Aichach-Friedberg Ergebnisse aus den Arbeitsgruppen der Landesarbeitsgemeinschaft Multiresistente Erreger
Pflege im Jahr 2007. Pflege
Pflege im Jahr 2007 Von Gerhard Hehl In Rheinland-Pfalz gab es im Dezember 2007 fast 102 500 pflegebedürftige Menschen. Gut die Hälfte erhielt ausschließlich Pflegegeld. Fast 20% wurden ambulant, weitere
30 Fragen zur Sozialversicherung
01. Die Gesetzgebung der Sozialversicherung ist derzeit in 12 Bücher unterteilt. Welche der genannten Bereiche ist in diesen 12 Büchern nicht geregelt? a) Sozialhilferegelungen b) Rentenversicherung c)
Innovationszentren in der GKV-Versorgung -
Innovationszentren in der GKV-Versorgung Patientenwohl als Wettbewerbsvorteil Derzeit wenden Krankenhäuser neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden an, ohne dass vorab Nutzen und Schaden geprüft werden.
Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012. Dr. Thomas Vollmoeller [email protected]
Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012 Dr. Thomas Vollmoeller [email protected] VIII. Ambulante Tätigkeit des Krankenhauses (1) 1. Vor- und nachstationäre Krankenhausbehandlung,
Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten?
DKG-Veranstaltung: DER NEUE 17C KHG IN DER UMSETZUNG Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? 29. August 2014, Hotel Meliá, Berlin Friedrich W. Mohr
Transaktionsempfehlungen im ebase Online nutzen
Transaktionsempfehlungen im ebase Online nutzen Anleitung ebase Inhalt 1. Einführung und Voraussetzungen 2. Transaktionsempfehlung für einen Kunden erstellen 3. Möglichkeiten des Kunden 4. Verwaltung von
