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4 Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Die vorliegende Ausgabe beruht auf dem Rechtsstand von August Verbindliche Auskünfte holen Sie gegebenenfalls bei Ihrem Rechtsanwalt ein. Kostenloser E-Book-Update-Service: Gerne teilen wir Ihnen mit, sobald die aktualisierte Ausgabe Ihres E-Books wieder zur Verfügung steht. Mit den WALHALLA E-Books bleiben Sie immer auf aktuellem Stand! Melden Sie sich gleich an! Walhalla u. Praetoria Verlag GmbH & Co. KG, Regensburg Dieses E-Book ist nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert, vervielfältigt oder verbreitet werden. Bestellnummer:

5 Schnellübersicht Antragstellung für einen Schwerbehindertenausweis 9 Merkzeichen auf dem Schwerbehindertenausweis 13 Kindergarten, Schule, Studium 27 Nachteilsausgleiche auf einen Blick 37 Leistungen der Krankenkasse 53 Finanzielle Leistungen der Pflegeversicherung 59 Weitere Ansprüche von Kindern und Jugendlichen 67 Sonstige finanzielle Hilfen 71 Ansprüche und Vergünstigungen von A Z 93 Antworten auf häufig gestellte Fragen 123 Hilfreiche Adressen Stichwortverzeichnis 149 Findex 12 13

6 Abkürzungen BAföG BBiG BEG BSHG BVG EStG GdB GEZ GHBG GKV MdE PKV SGB StVO VVG WBS Bundesausbildungsförderungsgesetz Berufsbildungsgesetz Bundesentschädigungsgesetz Bundessozialhilfegesetz Bundesversorgungsgesetz Einkommensteuergesetz Grad der Behinderung Gebühreneinzugszentrale Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose Gesetzliche Krankenversicherung Minderung der Erwerbsfähigkeit Private Krankenversicherung Sozialgesetzbuch Straßenverkehrsordnung Versicherungsvertragsgesetz Wohnberechtigungsschein Alle Merkzeichen auf einen Blick ag Außergewöhnliche Gehbehinderung B Notwendigkeit einer ständigen Begleitung Bl Blindheit G Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr Gl Gehörlosigkeit H Hilflosigkeit RF Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht 6

7 Ergreifen Sie die Initiative Mehr als Kinder besuchen trotz integrativer Einrichtungen eine Sonder- beziehungsweise Förderschule. Die Schulpflicht für behinderte Kinder und Jugendliche endet in der Regel erst mit dem 21. Lebensjahr. Jemand gilt grundsätzlich als schwerbehindert, dessen Grad der Behinderung (GdB) mindestens 50 beträgt. Ist der GdB geringer als 50, spricht man nicht von Schwerbehinderung, sondern von Behinderung. Oftmals wissen die Betroffenen oder deren Eltern nicht, welche finanziellen Leistungen ihnen zustehen; es ist ihnen peinlich, danach zu fragen oder einen entsprechenden Antrag zu stellen. Allerdings wird es den Menschen mit Behinderung auch nicht gerade leicht gemacht; denn es ist nicht allein damit getan, dass ihnen mögliche finanzielle Hilfen aufgezeigt werden. Das Problem liegt vielmehr darin, dass derartige Zuwendungen beantragt werden müssen. Aber an wen müssen sie sich wenden? Wer hilft beim Ausfüllen der nötigen Formulare? Zwar gibt es zu diesem Thema Broschüren und Informationsmaterial, aber leider finden sich darin zumeist unverständliche Fachbegriffe, die kaum weiterhelfen. Zudem werden Eltern von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung erst gar nicht über speziell zur Verfügung stehende Ansprüche aufgeklärt. Darüber hinaus: Die angebotenen Leistungen für Menschen mit Behinderung sind je nach Bundesland sehr unterschiedlich. Dieser Fachratgeber informiert umfassend und verständlich über die finanzielle Seite der Behinderung von Kindern und Jugendlichen. Er zeigt Ihnen, wo Unterstützung beantragt werden muss und wer Ihnen beim Ausfüllen von Anträgen behilflich sein kann. Bernd Röger 7

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9 Antragstellung für einen Schwerbehindertenausweis 1 Voraussetzungen Erstantrag Verschlimmerungsantrag Gültigkeit und Verlängerung des Ausweises... 12

10 Antragstellung für einen Schwerbehindertenausweis 1 Voraussetzungen Für Menschen mit Behinderung gibt es verschiedene Möglichkeiten, Rechte zu nutzen. Oftmals können sie jedoch nur wahrgenommen werden, wenn die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch mit einem Schwerbehindertenausweis nachgewiesen wird. Wichtig: Ein Schwerbehindertenausweis wird erst dann ausgestellt, wenn der Grad der Behinderung (GdB) mindestens 50 beträgt. Menschen mit Behinderung, deren Grad der Behinderung wenigstens 50 beträgt und deren Wohnsitz in der BRD liegt oder die dort arbeiten, sind schwerbehindert. Für Kinder und Jugendliche liegen die gleichen Maßstäbe zugrunde wie für Erwachsene, ebenso die Rechte und Nachteilsausgleiche. Sie ergeben sich unter anderem aus dem Sozialgesetzbuch (SGB IX) und vielen anderen Vorschriften, wie etwa dem Steuerrecht. Aber: Bei der Feststellung des Grads der Behinderung wird selbstverständlich die alterstypische Hilfsbedürftigkeit nicht berücksichtigt. Erstantrag Jeder Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis muss bei der zuständigen Kreisverwaltung (Sozialamt) beziehungsweise beim Versorgungsamt gestellt werden. Dort wird das Vorliegen einer Behinderung, der Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen geprüft. Die Antragstellung kann zunächst formlos erfolgen. Auf ein formloses Schreibens hin übermittelt der Kreis (Sozialamt) einen Antragsvordruck. Der Antrag auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises kann selbstverständlich auch von den Erziehungsberechtigten oder Bevollmächtigten des Kindes oder Jugendlichen gestellt werden. Dort werden außer Angaben zur Person auch Angaben zu den Gesundheitsstörungen, ärztlichen Behandlungen, Krankenhausaufenthalten, Rehabilitationsverfahren etc. benötigt. 10

11 Verschlimmerungsantrag Praxis-Tipp: Geben Sie alle behandelnden Ärzte mit Anschrift an, damit umgehend eine Arztanfrage gestellt werden kann. 1 Sobald der ausgefüllte und unterschriebene Antrag mit den benötigten Unterlagen beim Kreis beziehungsweise Versorgungsamt vorliegt, werden die benannten Ärzte, Krankenhäuser und sonstigen Stellen angeschrieben und um Übersendung entsprechender Informationen über den Gesundheitszustand gebeten. Wichtig: Bei Minderjährigen ist die Unterschrift der Eltern erforderlich. Nach Vorliegen der notwendigen medizinischen Unterlagen werden sie an den ärztlichen Dienst der zuständigen Behörde weitergeleitet. Dort werden die Unterlagen ausgewertet. Gegebenenfalls wird ein Feststellungsbescheid über den Grad der Behinderung und ein Merkzeichen erteilt. Praxis-Tipp: Achten Sie rechtzeitig auf die Verlängerung des Ausweises, wenn dieser befristet ausgestellt wird. Der Feststellung des Grads der Behinderung (GdB) und der gesundheitlichen Merkmale (Merkzeichen) liegen bundeseinheitlich geltende Richtlinien zugrunde. Wichtig: Sofern eine Diagnose vorliegt, kann ein Schwerbehindertenausweis schon ab der Geburt (oder mit Rückwirkung) beantragt werden. Verschlimmerungsantrag Verschlechtert sich der Gesundheitszustand, so kann ein höherer Grad der Behinderung bescheinigt werden. Hierzu ist wie beim Erstantrag zu verfahren. Behandelnde Ärzte und Krankenhäuser werden daraufhin erneut um Auskunft gebeten. 11

12 Antragstellung für einen Schwerbehindertenausweis 1 Wichtig: Ergibt die Prüfung der Voraussetzungen, dass sich der Gesundheitszustand gebessert hat oder die vorherige Bewertung unrichtig war, kann der Grad der Behinderung herabgesetzt werden. Aber: Jede Änderung des Gesundheitszustands wird nur dokumentiert, wenn sich der Grad der Behinderung um wenigstens 10 ändert oder ein Merkzeichen im Ausweis zusätzlich vermerkt werden beziehungsweise wegfallen soll. Gültigkeit und Verlängerung des Ausweises Die Dauer der Gültigkeit eines Schwerbehindertenausweises ist auf dem Anschreiben des Kreises (Sozialamts) beziehungsweise Versorgungsamtes ersichtlich. Die maximale Gültigkeitsdauer beträgt grundsätzlich fünf Jahre. Dasselbe gilt entsprechend für eine Verlängerung des Ausweises. Praxis-Tipp: Beantragen Sie rechtzeitig (ca. drei Monate vor Ablauf) eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer. Eine Verlängerung ist zweimal möglich; danach wird ein neuer Ausweis ausgestellt. Wichtig: Ist keine Änderung des Gesundheitszustands zu erwarten, kann der Ausweis unbefristet ausgestellt werden. Ausweise für schwerbehinderte Kinder unter zehn Jahren werden bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahrs befristet und danach neu mit einem Lichtbild ausgestellt. Die Gültigkeitsdauer von Ausweisen für schwerbehinderte Kinder zwischen zehn und 15 Jahren wird längstens bis zum 20. Lebensjahr befristet. Für schwerbehinderte Menschen, die das Haus nicht oder nur mithilfe eines Krankenwagens verlassen können, ist ein Lichtbild nicht zwingend erforderlich. In dem Fall wird der Ausweis mit dem Vermerk Ohne Lichtbild gültig versehen. 12

13 Merkzeichen auf dem Schwerbehindertenausweis Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (G) Außergewöhnliche Gehbehinderung (ag) Notwendigkeit einer ständigen Begleitung (B) Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (RF) Hilflosigkeit (H) Blindheit (Bl) Gehörlosigkeit (Gl) Freifahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln Beiblatt zum Ausweis Kfz-Steuerbefreiung Parken auf Behindertenparkplätzen Übersicht: Merkzeichen und Vorteile

14 Merkzeichen auf dem Schwerbehindertenausweis 2 Um bestimmte Rechte in Anspruch nehmen zu können (z. B. Freifahrt im öffentlichen Personenverkehr), muss im Schwerbehindertenausweis unter anderem das jeweilige Merkzeichen eingetragen sein. Die unterschiedlichen Merkzeichen sind im Nachfolgenden beschrieben. Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (G) Dieses Merkzeichen wird nur dann im Ausweis eingetragen, wenn der Betroffene in seinem Gehvermögen eingeschränkt ist. Die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr kann auch durch innere Leiden (z. B. Herzschäden) eingeschränkt sein. Liegt keine Einschränkung vor, wird das eingetragene Merkzeichen vom Versorgungsamt gelöscht. Wichtig: Nach heutiger Rechtsprechung gilt als ortsübliche Wegstrecke eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird. Diese Voraussetzung kann auch erfüllt sein, wenn die Orientierungsfähigkeit des behinderten Menschen erheblich gestört ist (z. B. Sehbehinderung ab einem GdB von 70). Liegt der Grad der Behinderung in dem Fall unter 70 (z. B. 50 oder 60), kann die Voraussetzung auch erfüllt sein, wenn die Kombination mit einer anderen Behinderung (Störung der Ausgleichsfunktion z. B. Schwerhörigkeit beiderseitig) einen GdB von 70 ergibt. Praxis-Tipp: Dem Ausweisinhaber steht die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur dann zu, wenn er eine entsprechende Wertmarke besitzt. Alternativ besteht die Möglichkeit einer 50-prozentigen Kfz-Steuerermäßigung. 14

15 Ständige Begleitung in öffentlichen Verkehrsmitteln Außergewöhnliche Gehbehinderung (ag) Dieses Merkzeichen wird im Ausweis eingetragen, wenn sich der Betroffene nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung fortbewegen kann. Wichtig: Die Fortbewegung muss auf das Schwerste eingeschränkt sein. Eine Einschränkung des Orientierungsvermögens alleine reicht hierfür nicht aus. 2 Praxis-Tipp: Neben der unentgeltlichen Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln (bei Vorliegen einer gültigen Wertmarke) steht dem Ausweisinhaber eine 100-prozentige Kfz-Steuerermäßigung zu. Nähere Voraussetzungen finden Sie im Kapitel Kfz-Steuerbefreiung. Notwendigkeit einer ständigen Begleitung bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln (B) Dieses Merkzeichen ist auf der Vorderseite des Ausweises eingetragen und durchgestrichen. Es wird erst dann gültig, wenn die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen wurde. Eingetragen wird es nur dann, wenn außerdem eine erhebliche (außergewöhnliche) Gehbehinderung (Merkzeichen ag ) festgestellt wurde. Der vormals gültige Satz: Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen ist seit Dezember 2006 hinfällig. Stattdessen ist der Hinweis Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson eingedruckt. Wichtig: Der Berechtigte darf im öffentlichen Personenverkehr ohne Kilometerbegrenzung eine Begleitperson kostenlos mitnehmen, auch wenn er selbst bezahlen muss. Der Ausweisinhaber darf beispielsweise mit dem Intercity fahren und eine Begleitperson kostenlos mitnehmen. Es ist lediglich eine Fahrkarte für den Ausweisinhaber erforderlich. Auch einige deutsche Fluggesellschaften befördern eine Begleitperson auf 15

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