Digitale Nutzungen im Rahmen des Eigengebrauchs: Der neue Gemeinsame Tarif 9

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1 Zur Diskussion / À discuter Digitale Nutzungen im Rahmen des Eigengebrauchs: Der neue Gemeinsame Tarif 9 WERNER STAUFFACHER* Seit Januar 2004 ist der neue Gemeinsame Tarif 9 (GT 9) der fünf schweizerischen Verwertungsgesellschaften ProLitteris, SSA, Suisa, Suissimage und Swissperform in Kraft. Darin geht es um das Verwenden urheberrechtlich geschützter Werke und Leistungen in digitaler Form innerhalb des Eigengebrauchs mittels interner Netzwerksystemen. Der folgende Beitrag stellt dar, auf welche Rechtsgrundlagen sich dieser Tarif stützt und welche Nutzungshandlungen er wie regelt. Le nouveau Tarif Commun 9 (TC 9) des cinq société de gestion ProLitteris, SSA, Suisa, Suissimage et Swissperform est entré en vigueur dès janvier Il a pour objet l utilisation d œuvres et de prestations protégées par le droit d auteur sous forme électronique à des fins privées, par l intermédiaire de réseaux numériques internes. L article qui suit donne un aperçu des bases juridiques sur lesquelles le tarif se base et de l étendue des modalités des utilisations qu il couvre. I. Wieso ein Gemeinsamer Tarif 9? II. Gesetzliche Grundlage III. Kompatibel mit internationalem Recht IV. Umfang der vom Tarif geregelten Nutzungshandlungen V. Struktur des Tarifes und Höhe der Vergütungen VI. Zur Frage der Nutzungen durch Dritte Zusammenfassung / Résumé I. Wieso ein Gemeinsamer Tarif 9? Am 1. Oktober 1993 wurde nach über dreissig Jahre dauernden Revisionsarbeiten ein neues Bundesgesetz über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte (URG) in Kraft gesetzt. Darin ist für gewisse (Massen-)Nutzungen geschützter Werke ein Wechsel von den Ausschliesslichkeitsrechten zu gesetzlichen Lizenzen mit Vergütungsansprüchen vorgesehen. Da die entsprechenden Vergütungen nur über zugelassene Verwertungsgesellschaften aufgrund spezieller gemeinsamer Tarife geltend gemacht werden können, mussten mit den massgebenden Nutzerverbänden entsprechende Tarife ausgehandelt und anschliessend umgesetzt werden. So entstanden vorab im Bereich der bereits bekannten Nutzungsformen neue Gemeinsame Tarife, von denen hier insbesondere der Gemeinsame Tarif 8 (GT 8) interessant ist, der das Photokopieren geschützter Texte, Werke der bildenden Kunst und Musiknoten regelt. Dieser Tarif ist seit 1995 in Kraft und wurde auf das Jahr 2002 revidiert. Die ProLitteris zieht jedes Jahr bei den Betreibern von Photokopiergeräten die tariflich festgelegten Vergütungen ein 2002 waren es insgesamt rund 10 Millionen Franken um sie anschliessend den Berechtigten aufgrund der Bestimmungen des Verteilungsreglements auszuzahlen. Durch die grossen Fortschritte der technischen Entwicklung haben die Möglichkeiten der Nutzungsformen von geschützten Werken und Leistungen immens zugenommen. So ist es beispielsweise schon seit einiger Zeit möglich, journalistische Artikel oder Photographien nicht nur auf einem einfachen Photokopierer zu vervielfältigen, sondern auch in digitaler Form in einem betriebsinternen Netzsystem weiterzuverwenden. Auf diese Weise werden die geschützten Dokumente den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen eines Betriebes oder den Schülern und Studentinnen im Unterricht an deren Computer, die am internen Netzsystem angeschlossen sind, zur Verfügung gestellt. Da es sich auch bei solchen Verwendungen gleich wie beim Photokopieren um Massennutzungen handelt, die der einzelne Berechtigte nicht oder nur mit einem unverhältnismässig hohen Aufwand kontrollieren könnte, waren die Verwertungsgesellschaften gefordert, einen neuen Gemeinsamen Tarif zu verhandeln und in Kraft zu setzen. Quelle: p 1-6

2 Am 29. Dezember 2003 konnte die federführende ProLitteris nach sechs über einen Zeitraum von zwei Jahren verteilten Verhandlungen mit den Nutzerverbänden im Schweizerischen Handelsamtsblatt den neuen GT 9 veröffentlichen. Weil beim Bundesgericht kein Rechtsmittel dagegen eingelegt wurde, ist dieser Tarif es handelt sich um einen Einigungstarif rechtskräftig und nunmehr für die schweizerischen Gerichte verbindlich. Der Tarif ist in einer ersten Phase bis Ende 2005 in Kraft. II. Gesetzliche Grundlage Der GT 9 regelt das ausschnittweise Nutzen von geschützten Werken und Leistungen zum Eigengebrauch mittels internen Netzsystemen. Was bedeutet das? Das URG vom 9. Oktober 1992 sieht in Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 für die Verwendung geschützter Werke zum Eigengebrauch eine gesetzliche Lizenz, verbunden mit einem Vergütungsanspruch für die Berechtigten, vor. Das Gesetz hält fest, dass Werke für den Eigengebrauch in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Institutionen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation vervielfältigt werden dürfen. Dasselbe gilt gemäss Art. 38 URG für die verwandten Schutzrechte. Allerdings sind die gesetzlichen Lizenzen im Bereich des Eigengebrauchs auf das Vervielfältigen von Werkexemplaren von veröffentlichten Werken beschränkt (Art. 19 Abs. 1 URG). Zudem dürfen im Handel erhältliche Werkexemplare nur ausschnittweise, nicht aber vollständig oder weitgehend vollständig vervielfältigt werden, und ebenso findet die gesetzliche Lizenz bei Werken der bildenden Kunst oder graphische Aufzeichnungen von Werken der Musik keine Anwendung (Art. 19 Abs. 3 lit. a bis c URG). Im Laufe der Verhandlungen stellte sich die Frage nach der Art der vom Gesetzgeber gemeinten Vervielfältigungshandlungen. Wenn wie die Nutzerorganisationen in den ersten Verhandlungen argumentierten unter Eigengebrauch nur gerade das «klassische» Photokopieren zu verstehen wäre, hätte für einen Gemeinsamen Tarif im Bereich der digitalen Nutzungen keine Notwendigkeit bestanden. Allein der Gesetzgeber wollte dies gerade nicht. Vielmehr geht sowohl aus den Materialien wie aus der Lehre hervor, dass es für den gesetzlich zulässigen Eigengebrauch nicht darauf ankommt, ob die Vervielfältigungen analoger oder digitaler Natur sind. Der Eigengebrauch müsse alle Nutzungshandlungen umfassen, die dem Zweck der internen Dokumentation oder Information dienen, sodass diese Bestimmung nicht nur das Herstellen von (analogen) Vervielfältigungen oder Photokopien, sondern auch den Bereich der elektronischen Nutzungen abdecke. Dabei werden geschützte Werke und Leistungen in einem ersten Schritt digitalisiert (z.b. mittels Einscannen), wodurch bereits eine Vervielfältigung, wenn auch eine digitale, zustande kommt. Unbestritten ist, dass das Herstellen einer elektronischen Kopie ebenfalls das Vervielfältigungsrecht betrifft (vgl. D. Barrelet / W. Egloff, Das neue Urheberrecht, Bern 2000, URG 19 N 16; Ch. Gasser, Der Eigengebrauch im Urheberrecht, Bern 1997, 97 f.; D. Rosenthal, Projekt Internet, Basel 1997, 171). Wenn die so vervielfältigten Werke und Leistungen anschliessend innerhalb eines betriebsinternen Netzwerksystems für die Angestellten weiterverwendet werden, so fallen diese Verwendungen, sofern sie zum Zwecke der rein internen Information oder Dokumentation vorgenommen werden, ebenfalls unter den Eigengebrauch im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c URG (so Gasser, 98 und 184 f.). Bei einem anderen Ergebnis wäre dem Sinn und Zweck von Art. 19 URG nicht Genüge getan, da die Auslegung, der Begriff der «Vervielfältigung» decke das Verwenden geschützter Werke und Leistungen über elektronische Systeme nicht ab, zu eng wäre (Barrelet / Egloff, URG 19 N 16). Daher sind bei elektronischen Datenverarbeitungen auch das Laden in den Arbeitsspeicher oder das Abrufen auf den Bildschirmen, ungeachtet ihres transitorischen Charakters, als Vervielfältigungen zu bezeichnen (s. Barrelet / Egloff URG 10 N 12 und dort zitierte Stellen). Und die interne Distribution mit elektronischer Post muss als dem Sinn und Zweck von Art. 19 Abs. l lit. c URG entsprechende und zum Eigengebrauch zulässige Nutzung angesehen werden (L. Bühler, Schweizerisches und Internationales Urheberrecht im Internet, Freiburg 1999, 260). Zu diesem Schluss kommt auch Rosenthal für den Schulgebrauch sowie für den Eigengebrauch innerhalb von Betrieben, indem er ausführt, dass die Beschränkung auf das Vervielfältigen von Photokopien aufgrund der technischen Entwicklungen Sinn und Zweck von Art. 19 Abs. 1 URG widerspreche und eine solche Auslegung als zu eng bezeichnet werden müsse (Rosenthal, 175 f.). Quelle: p 2-6

3 Selbst wenn also die Gesetzesbestimmungen zum Eigengebrauch sich «auf die Nennung des Vervielfältigungsrechtes beschränkt, muss damit das Recht als mitenthalten gelten, die Vervielfältigungen innerhalb des Betriebs in Umlauf zu setzen» (so Gasser, 98). Dazu hält auch die Botschaft von 1989 ausdrücklich fest, dass die Bestimmung von Art. 19 Abs. 1 lit. c URG das Herstellen und die Verbreitung von Werkexemplaren im Rahmen des betriebsinternen Bereichs umfasst (s. Botschaft zum BG über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 19. Juni 1989, zu Artikel 19, 64). Wenn also die betriebsinterne Übermittlung von geschützten Werken und Leistungen über ein Computernetzwerk nicht von Art. 19 Abs. 1 lit. c URG miteingeschlossen wäre, liesse sich der in dieser Bestimmung angeführte Zweck nämlich die interne Information oder Dokumentation gar nicht erreichen. III. Kompatibel mit internationalem Recht Dieses Ergebnis entspricht auch den Grundsätzen, wie sie in der Berner Übereinkunft (RBUe in der Fassung von Paris 1971) sowie in der Richtlinie der EU zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vom 22. Mai 2001 (sog. IRI-Richtlinie) enthalten sind. In beiden Abkommen geht es darum, dass Ausnahmen vom Grundsatz des den Urhebern sowie den Leistungsschutzberechtigten zustehenden Ausschliesslichkeitsrechtes nur dann zulässig sein sollen, wenn die normale Verwertung der Werke oder sonstiger Schutzgegenstände nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden (so Art. 9 Abs. 2 RBÜ und Art. 5 Abs. 5 IRI-Richtlinie). Mit der vorliegenden Auslegung von Art. 19 URG werden die Bestimmungen der RBUe respektiert, da die erwähnten berechtigten Interessen der Rechtsinhaber, die ihnen aufgrund der Ausschliesslichkeitsrechte zustehen, nicht tangiert sind. Denn der neue GT 9 sieht in Ziff. 5.1 ausdrücklich vor, dass das ausschliessliche Verbreitungsrecht gemäss Art. 10 URG nicht unter die gesetzliche Verwertungspflicht und somit auch nicht unter den Tarif fällt. Das betrifft beispielsweise im digitalen Bereich das Nutzen geschützter Werke und Leistungen auf dem Internet (sog. Onlinerecht), welches im Gegensatz zu Nutzungen im Rahmen des gesetzlich zulässigen Eigengebrauchs (sog. «Intranet») unter Art. 10 URG fällt und dort unter dem «anderswo Wahrnehmbarmachen» in Abs. 2 lit. c geregelt ist. Diese Rechte sind von den Berechtigten selber wahrzunehmen oder können von ihnen abgetreten werden. IV. Umfang der vom Tarif geregelten Nutzungshandlungen Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass der GT 9 neue Formen der im Rahmen des Eigengebrauchs erlaubten Nutzungshandlungen regelt: Das Verwenden digitalisierter Werke und Leistungen für die interne Information und / oder Dokumentation in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen. Das betrifft neben dem Einscannen von geschützten Dokumenten auch deren Herunterladen aus dem Internet sowie das Weiterverwenden dieser Dokumente innerhalb von internen, geschlossenen Netzsystemen (Art. 19 Abs. 1 lit. c URG). Die gleichen Nutzungen werden für den Bereich der Schulen, einschliesslich der Hochschulen, gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b URG im GT 9/III geregelt. Neben dieser sog. Grundnutzung regelt der neue Tarif zusätzlich die internen elektronischen Pressespiegel, die ebenfalls unter den Eigengebrauch gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG fallen. Es ist bekannt, dass viele Nutzer, die bis heute einen klassischen, d.h. analogen Pressespiegel mit photokopierten Zeitungsartikeln für den internen Gebrauch herstellen, zunehmend auf elektronische Pressespiegel umstellen werden. Dadurch ersparen sie sich das Herstellen von herkömmlichen Pressespiegeln in Form von zusammengestellten Photokopien. Zudem ist die interne Weiterverwendung einfacher und schneller zu handhaben. Der Umfang der genutzten Werke betrifft die Repertoires aller in der Schweiz tätigen Urheberrechtsgesellschaften, einschliesslich dasjenige der Swissperform. Während im GT 8 lediglich das Vervielfältigen von Texten und Werken der bildenden Kunst sowie von Musiknoten geregelt wird, betrifft das digitale Nutzen auch Werke der Musik sowie Filme, einschliesslich die davon betroffenen Leistungsschutzrechte. Obwohl Art. 19 in Abs. 3 lit. b und c URG festhält, dass das Verwenden von geschützten Werken der bildenden Kunst sowie von graphischen Aufzeichnungen der Musik (d.h. von Musiknoten) nicht unter die gesetzliche Lizenz des Eigengebrauchs fallen sollen, sind Nutzungen dieser Werke Quelle: p 3-6

4 ebenfalls im GT 9 geregelt. Schon die Verhandlungen zum GT 8 haben gezeigt, dass es keinen Sinn macht, diese Werkkategorien vom Eigengebrauch auszunehmen, da auch diese genutzt werden. Die zuständigen Verwertungsgesellschaften (ProLitteris für die Werke der bildenden Kunst und der Photographie sowie die Suisa für die Musiknoten) haben sich folgerichtig die entsprechenden Rechte in ihren Wahrnehmungsverträgen übertragen lassen. Zudem zeigte die im Rahmen der Tarifverhandlungen durchgeführte Untersuchung, dass auch Werke aus diesen Repertoires im Rahmen der digitalen internen Information und Dokumentation verwendet werden. Der von der Eidgenössischen Schiedskommission genehmigte GT 9 regelt denn folgerichtig auch diese Nutzungen, da eine Trennung von den anderen Werkkategorien weder möglich noch angezeigt war. V. Struktur des Tarifes und Höhe der Vergütungen Der GT 9 besteht ähnlich wie der GT 8 aus insgesamt fünf Teiltarifen: Der GT 9/I betrifft die öffentliche Verwaltung, der GT 9/II die Bibliotheken, der GT 9/III die Schulen und Hochschulen, der GT 9/V die Industrie sowie das verarbeitende Gewerbe und der GT 9/VI den Dienstleistungsbereich. Weil die im Laufe der Verhandlungen durchgeführten Untersuchungen gezeigt haben, dass annähernd 90% aller genutzten Werke Texte und Bilder sind, drängte es sich auf, den GT 9 dem bestehenden GT 8 anzuhängen. Zudem zeigte sich, dass die Nutzer des GT 9 in aller Regel mit denjenigen des GT 8 identisch sind. Das Verbinden des neuen GT 9 mit dem bestehenden GT 8 bringt Vorteile mit sich: So kann die für das Inkasso zuständige ProLitteris die Rechnungen für Verwendungen, die unter den GT 9 fallen, gleichzeitig mit denjenigen für den GT 8 an die rund Nutzer verschicken. Das wird den für die Umsetzung dieses Tarifes erforderlichen administrativen Aufwand sowohl auf Seiten der Nutzer wie auch auf Seiten der Verwertungsgesellschaften reduzieren bzw. auf ein vernünftiges Mass beschränken. Insbesondere ist davon auszugehen, dass sich die für das Inkasso notwendigen Verwaltungskosten auf Seiten der Verwertungsgesellschaften reduzieren werden. Bei einem solchen System war es in den Verhandlungen nur folgerichtig, dass die für die Verwendungen im Rahmen des GT 9 geschuldeten Vergütungen auf denjenigen des GT 8 basieren. Gemäss Art. 60 URG ist bei der Festlegung der Entschädigung die aus der Nutzung der Werke oder der Darbietung erzielte Ertrag oder hilfsweise der mit der Nutzung verbundene Aufwand zu berücksichtigen. Ein eigentlicher Ertrag wird bei Verwendungen von geschützten Werken und Darbietungen innerhalb von internen Netzwerksystemen nicht erzielt. Das Abstellen auf den mit der Nutzung verbundenen Aufwand ist im Rahmen der Verhandlungen nicht weiter besprochen worden. Vielmehr waren sich die Verhandlungsparteien einig, dass die Ansätze des GT 9 in einem prozentualen Zuschlag auf diejenigen des GT 8 bestehen. Naturgemäss war dessen Festlegung umstritten. In langwierigen Verhandlungen konnten sich die Parteien auf einen Zuschlag von generell 30% auf die Ansätze des GT 8 einigen. Einzig im Bereich der obligatorischen Schulen wurde ein Zuschlag von 20% festgelegt, dies aufgrund des Umstandes, dass in diesen Schulen der Umfang der getätigten Nutzungen gegenüber dem sog. Tertiärbereich (also in den Hochschulen und bei den Weiterbildungsstufen) zum jetzigen Zeitpunkt geringer ausfällt. Im Endergebnis präsentiert sich die Situation für die Nutzer so, dass sie mit der Bezahlung der Rechnungen ab dem Jahre 2004 zwei Verwendungsarten abgelten: Ein Nutzer, der bis anhin für den GT 8 beispielsweise pro Jahr 100 Franken zu leisten hatte, muss ab diesem Jahr eine Rechnung über 130 Franken begleichen. Dies immer unter der Voraussetzung, dass in seinem Betrieb ein internes Netzwerksystem für die Nutzung von geschützten Werken und Leistungen vorhanden ist. Dazu sieht der neue GT 9 ausdrücklich die Einrede eines nicht vorhandenen Netzwerksystems vor, welche allerdings an bestimmte qualifizierte Voraussetzungen wie einer rechtsgültigen Unterschrift samt Einreichen eines aktuellen Handelsregisterauszuges geknüpft ist. VI. Zur Frage der Nutzungen durch Dritte Als umstrittenste Frage im Rahmen der Tarifverhandlungen entpuppte sich diejenige nach dem Umfang bzw. nach der Auslegung der Nutzung durch Dritte gemäss Art. 19 Abs. 2 URG. Diese Nutzungen sind im GT 8, der seit 2002 in revidierter Form in Kraft ist, in zweifacher Hinsicht geregelt: Wäh- Quelle: p 4-6

5 rend die analogen Nutzungsformen, wie sie beispielsweise der «Argus» in seinen in photokopierter Form hergestellten Pressespiegeln vornimmt, bereits seit 1995 über den GT 8 abgegolten werden, sind die neuen, digitalen Nutzungsformen erst in der letzten Tarifrevision berücksichtigt worden. Daher wird beispielsweise im seit 2002 geltenden GT 8 auch das Versenden von geschützten Zeitungs- und / oder Zeitschriftenartikeln mittels Attachments zu einer an zum Eigengebrauch Berechtigte geregelt (vgl. GT 8/VI, Ziff ). Solche Nutzungen fallen dann unter die gesetzliche Lizenz gemäss Art. 19 Abs. 2 URG, wenn die Berechtigten gemäss einem von ihnen umschriebenen Auftrag die Dokumente zugestellt erhalten. Das Anbieten von geschützten Werken an unbestimmt Viele demgegenüber fällt nicht unter den Rahmen dieser Bestimmung. So wenn in digitalen Datenbanken ganze Ausgaben von Zeitungen oder Zeitschriften für die Kunden sichtbar gemacht werden, sodass diese die ihnen zusagenden Dokumente selber bestimmen, abrufen und auf ihren Server einspeichern können. Solche Nutzungen betreffen das Inverkehrbringen und fallen unter den Ausschliesslichkeitsbereich gemäss Art. 10 URG. Zusammenfassung Seit Januar 2004 ist der neue Gemeinsame Tarif 9 (GT 9) der Verwertungsgesellschaften in Kraft. Dieser Tarif regelt die digitalen Nutzungen von geschützten Werken und Leistungen innerhalb des Eigengebrauchs mittels internen Netzwerksystemen. Da es sich bei diesen Verwendungen um gesetzliche Lizenzen handelt, können die Vergütungen nur über die zugelassenen Verwertungsgesellschaften geregelt werden (Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 URG). Der Gesetzgeber wollte für die interne Information und Dokumentation nicht nur analoge Nutzungen unter die Verwertungspflicht stellen, sondern auch das digitale Vervielfältigen von geschützten Werken und Leistungen einschliesslich des Weiterverwendens in dieser Form innerhalb von betriebs- oder schulinternen Netzwerksystemen (sog. «Intranet»). Ein solcher Schluss steht im Einklang mit den Regeln der RBUe (Art. 9 Abs. 2 in der Fassung von Paris 1971) sowie der sog. Informationsrichtlinien-Direktive der EU vom 22. Mai 2001 (Art. 5 Abs. 5). Durch jede andere Auslegung von Art. 19 und 20 URG wäre Sinn und Zweck einer gesetzlichen Lizenz bezüglich des Eigengebrauchs nicht Genüge getan. Der GT 9, der in einer ersten Phase bis Ende 2005 gültig ist, regelt neben den eigentlichen Grundnutzungen für die interne Information und Dokumentation auch die Verwendungen im Rahmen von internen elektronischen Pressespiegeln, die zunehmend die herkömmlichen analogen Pressespiegel ersetzen werden. Die über fast zwei Jahre dauernden Verhandlungen der Verwertungsgesellschaften mit den massgebenden Nutzerorganisationen ergaben einen Einigungstarif: Dieser knüpft sowohl bezüglich der Struktur wie auch bei der Festlegung der Vergütungen an den bereits seit 1995 bestehenden GT 8 (sog. Reprographietarif) an. Der GT 9 besteht daher ähnlich wie der GT 8 aus fünf Einzeltarifen, die je für eine Branche anwendbar sind. Bei der Festlegung der Vergütungen einigten sich die Verhandlungsparteien beim GT 9 auf einen generellen Zuschlag von 30% auf die Abgaben des GT 8. Das bedeutet, dass die für das Inkasso zuständige ProLitteris allen Nutzern zusammen mit den Rechnungen für den GT 8 diejenigen für den GT 9 verschicken wird. Wer beispielsweise bis anhin jährlich 100 Franken bezahlte, erhält neu den Betrag von 130 Franken in Rechnung gestellt. Résumé Le nouveau Tarif Commun 9 (TC 9) des cinq société de gestion est entré en vigueur le 1er janvier Il a pour objet l utilisation d œuvres et de prestations protégées par le droit d auteur sous forme électronique à des fins privées, par l intermédiaire de réseaux numériques internes. Dès lors que ces utilisations sont soumises à une licence légale, les droits à rémunération ne peuvent être exercés que par les sociétés de gestion agréées (art. 19 al. 1 en relation avec l art. 20 al. LDA). En matière d information et de documentation internes, le législateur voulait soumettre à la gestion collective non seulement les utilisations analogiques, mais aussi la reproduction digitale d œuvres et de prestations protégées, en y incluant aussi leur réutilisation sous cette forme par les réseaux numériques internes Quelle: p 5-6

6 des entreprises ou des écoles (Intranet). Une telle solution est en harmonie avec la réglementation de la CBR (art. 9 al. 2 dans sa version adopté à Paris en 1971), de même qu avec la Directive de la CE sur l harmonisation de certains aspects du droit d auteur et des droits voisins dans la société de l information du 22 mai 2001 (art. 5 al. 5). Toute autre interprétation des art. 19 et 20 LDA ne respecterait pas le sens et le but d une licence légale d utilisation à des fins privées. Valable dans un premier temps jusqu à fin 2005, le TC 9 règle non seulement les utilisations à des fins de documentation et d information internes, mais aussi les revues de presse internes sous forme électronique, qui ont tendance à remplacer les revues de presse analogiques habituelles. Les négociations, qui ont duré plus de deux ans entre les sociétés de gestion et les associations d utilisateurs concernées, ont abouti à un accord sur le tarif: celui-ci se rattache au TC 8 existant déjà depuis 1995 (tarif pour reprographie) et en reprend non seulement le mode de fixation des rémunérations mais également la structure. A l instar du TC 8, le TC 9 comprend ainsi cinq tarifs individuels applicables à chaque branche. Lors de la fixation des rémunérations du TC 9, les parties cocontractantes se sont mises d accord sur une augmentation générale de 30 % des rémunérations réglées par le TC 8. Cela signifie que ProLitteris, compétente pour l encaissement, fera parvenir à tous les utilisateurs les factures du TC 8 auxquelles seront jointes celles du TC 9. Celui qui par exemple payait jusqu alors 100 francs par année, se verra facturer un nouveau montant de 130 francs. * Dr. iur., Vizedirektor ProLitteris, Zürich. Quelle: p 6-6

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