Magazin der Zahntechniker-Innungen Berlin-Brandenburg, Hamburg und Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern. Unternehmensnachfolge

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1 der artikulator Magazin der Zahntechniker-Innungen Berlin-Brandenburg, Hamburg und Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern Planung Finanzierung Rechtliche Aspekte Unternehmensnachfolge Beratung Steuerliche Aspekte Förderprogramme Nachfolgersuche Unternehmensbewertung Unternehmensnachfolge Richtig organisiert! BEB Zahntechnik Warum und wofür? ZE-Gewährleistung Interview Kasseninformationsrecht Contra Missbrauch

2 2 Inhalt / Editorial Inhalt Auf ein Wort... Sollte ein Labormanager fußballbegeistert sein? (Teil 2) Impressum 2 Auf ein Wort 2 Betriebsführung Unternehmer - Nachfolge und dann? 3 BEB-Zahntechnik (Teil 1) 5 Berufspolitik BEL- Frequenzerhebung 6 88 ist kein Missbrauchsrecht! 7 Gesundheitspolitik Pro Mundgesundheit... 8 Dienstleistungen Zwei auf einen Streich! 8 TOTAL sparen... 8 Vermischtes Zahnärzte mögen Einzelpraxis 11 Verhinderung von Laboreinbrüchen 11 Änderungen im MPG 11 Kalender Terminplan 7 Recht Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer 9 Änderungen bei der Umlageversicherung 9 Gewährleistung in der ZE - Versorgung (Interview) 10 Fortbildung Unternehmer-Nachfolge: planen - gestalten - umsetzen 4 Fortbildungszyklus zahntechnische Laborsekretärin beginnt! 12 Einsteigerseminar Factoring 12 Regionales Freisprechung in Güstrow 13 ZIBB-Umfrageergebnis 13 Messe Vital & 50plus 13 Wer will, sucht Lösungen! 14 Freisprechung in Neumünster 14 AMZ Allianz für Meisterliche Zahntechnik Ja, er sollte es! Im artikulator Nr. 2 haben wir versucht, auf die Frage nach dem WARUM erste Antworten anzubieten. Antworten, die wir heute ergänzen und erweitern möchten. Basis unseres eindeutigen Ja auf die gestellte Frage war und ist die Erfahrung, dass im Fußball wie im Laboralltag vielfach die gleichen oder vergleichbare Mechanismen wirken. So z.b. auch bezüglich der Funktions- bzw. Verantwortungszuordnung. In einer Fußballmannschaft mit Torwart, Verteidiger und Stürmer ist das eindeutig. Funktionszuweisungen und Verantwortungsdelegation sind im Kontext mit den Begabungen der jeweiligen Spieler klar geregelt. Jeder kennt und spielt seine Rolle. In Übungsstunden und Testspielen wird das immer wieder vorbereitend trainiert. Mit Blick auf das kommende Fußballspiel ist die Übernahme der jeweiligen Rolle de facto vereinbart. Und im Laboralltag? Auch hier muss die jeweilige Rolle, die Verantwortung für zu erbringende Leistungen eindeutig geregelt, muss sie klar vereinbart sein. Denn viele Schwierigkeiten im Unternehmen haben ihre Ursache sehr oft in einer fehlenden oder unzureichenden sauberen Verantwortungsdelegation. Zudem sollte der Grundsatz gelten: Verantwortung ist nicht teilbar!. Denn geteilte Verantwortung provoziert nicht selten die Gefahr: Warum denn ich? Der andere hätte sich doch auch darum kümmern können. Fazit: Als Labormanager sollte man von niemandem Verantwortung oder Leistung erwarten, wenn man sie nicht mit ihm eindeutig und klar vereinbart hat! Zahntechniker-Innung Berlin-Brandenburg Dr. Manfred Beck IMPRESSUM der artikulator - Magazin der Zahntechniker-Innungen Berlin-Brandenburg, Hamburg und Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern Redaktion Berlin: Obentrautstr. 16/ Berlin Telefon: 030/ Fax: 030/ info@zibb.de Layout: M. Paul Zahntechniker-Innungen Hamburg und Schleswig-Holstein Mecklenburg-Vorpommern Ass. Udo Nicolay Herausgeber: Zahntechniker-Innungen Berlin-Brandenburg, Hamburg und Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern Redaktion Hamburg: Bei Schuldts Stift Hamburg Telefon Fax: 040/ info@zi-nord.de Print-Auflage: 700 Exemplare Herstellung/Vertrieb: Geschäftsstelle Berlin-Brandenburg Bildnachweise: Titel: istockphoto

3 Betriebsführung 3 Unternehmer - Nachfolge und dann? Laborinhaber müssen wie alle Firmenchefs täglich in die Zukunft blicken. Dies fällt meist umso schwerer, wenn es sich um die eigene Person, um das eigene Unternehmen handelt. Für viele scheidende Unternehmer ist jedoch die Einleitung ihrer Nachfolge gleichzeitig ein viel versprechender Neubeginn. Unternehmensnachfolge ist kein betriebswirtschaftlicher Vorgang wie jeder andere. Es handelt sich weitgehend um eine zwischenmenschliche Angelegenheit. In der Regel wird das Lebenswerk einer Persönlichkeit auf eine andere übertragen. Und dabei sind eine Menge Emotionen im Spiel. Viele Unternehmer haben zu Beginn der 90er Jahre einen Neuanfang gewagt. Oft sind Ehefrau, Familie und Mitarbeiter hohe Risiken eingegangen. Das gemeinsam erlebte wirtschaftliche Auf und Ab hat viel Kraft gekostet. Und jetzt loslassen? Dabei kann mit einer gelungenen Unternehmer-Nachfolge so viel Positives verbunden sein: Der Ausstieg des Unternehmers ist zugleich ein Anfang für den Nachfolger. Warum sollten Familienmitglieder, Existenzgründer oder gestandene Führungskräfte, die den Sprung in die Selbst- ständigkeit vorhaben, das Rad neu erfinden? Die Fortführung eines bestehenden Betriebs liegt so nah. Das Lebenswerk kann (modifiziert) weiterleben! Auf jeden Fall kann ein neuer, aktiver Lebensabschnitt auf der (Alt-) Unternehmerseite beginnen. Ins Blickfeld gehört unbedingt aber auch, was kürzlich ein Unternehmer aus der Region am Tag der Unterzeichnung des Vertrages zu seiner Nachfolge Spaßes halber so formulierte: Wenn ich das jetzt unterzeichne, mache ich meinen geistigen Räumungsverkauf! Dieser Ausspruch spiegelt in der Tat viele Emotionen wie Ängste wider, die sehr ernst genommen werden müssen. Der wirtschaftliche Aspekt war in diesem Fall untergeordnet. Entscheidend war, eine vorher vom Unternehmer selbst gewählte Rolle anzunehmen. Der hier nicht nur gesundheitlich eingeleitete (Un-) Ruhestand bekam ein anderes Gesicht durch eine neue Aufgabe: Der vermeintliche Restposten zum Ausverkauf entwickelte sich z.b. zu einem gefragten Berater für Jungunternehmer in seiner Branche. Dieses bei freier Zeiteinteilung, ohne Kapitallast, Mitarbeiterverantwortung und Wettbewerbsdruck. Seine Fachkenntnis und soziale Kompetenz erweisen sich so als wertvoller Fundus heute, morgen und wenn gewollt, auch noch darüber hinaus. Und wie sehr ist ein (Alt-) Unternehmer doch zu beneiden, wenn er mehr Freiräume für das Unternehmen Kinder und Enkelkinder hat oder sich seinen Freunden, Hobbys und neuen Leidenschaften jetzt richtig widmen kann. Unternehmer-Nachfolge und dann? geht s erst richtig los! Die Dienstleistungsgesellschaft Gesundheit der Zahntechniker-Innung Berlin Brandenburg bietet allen interessierten Mitgliedsunternehmen im Kooperationsverbund nord- und mitteldeutscher Zahntechniker-Innungen mit dem Tagesseminar UNTERNEHMER-NACHFOLGE planen gestalten umsetzen Information, Hilfe und Unterstützung an. In einem kleinen Teilnehmerkreis erfahren die Teilnehmer von einem Experten mehr zu: Nachfolgekonzeption, Notfallplan, Unternehmensbewertung, Ansprechpartner und Förderungsmöglichkeiten. Den Seminarplan mit allen Angaben zu Anmeldung, Seminarkosten sowie zum Veranstaltungsort finden Sie auf Seite 4. Referent: Dipl.-Kfm. Daniel vom Hofe Termine: Freitag, 29. April 2011 in Hamburg Mittwoch, 4. Mai 2011 in Berlin

4 4 Betriebsführung / Fortbildung Unternehmer-Nachfolge ist kein betriebswirtschaftlicher Vorgang wie jeder andere. In der Regel wird das Lebenswerk von einer Persönlichkeit auf eine andere übertragen. Es sind eine Menge Emotionen im Spiel. Dabei kann mit einer gelungenen Unternehmer-Nachfolge so viel Positives verbunden sein. Aber wie gelingt das? Informieren Sie sich in unserem neuen Spezialseminar. Unternehmer-Nachfolge: planen - gestalten - umsetzen Seminarziele Die Teilnehmer erfahren, wie eine Nachfolgekonzeption erstellt wird. Die Teilnehmer erfahren, wie ein Notfallplan aufgebaut sein sollte. Die Teilnehmer lernen die Methodik des Ertragswertverfahrens für eine Unternehmensbewertung. Die Teilnehmer erhalten konkrete Informationen zu Ansprechpartnern, Anlaufstellen, Fördermöglichkeiten und Einrichtungen, die Nachfolgen unterstützen. Seminarinhalte 1. Unternehmer-Nachfolge regeln - Warum ist das so wichtig? - Was ist zu tun? - Von wem? - Wie sieht der zeitliche Horizont aus? 2. Nachfolgekonzeption - Welche Formen der Nachfolge gibt es? - Worauf kommt es an? - Welche Bestandteile gibt es? - Wie finde ich den richtigen Nachfolger? 3. Unternehmensbewertung - Wann sollte ich bewerten? Warum? - Welche Verfahren gibt es? - Wie berechne ich den Ertragswert? - Fallbeispiele 4. Das sollten Sie (nicht) tun! - Die 10 häufigsten Fehler - Beratung, aber von wem, wie, wann? - Informationsquellen, Literatur, Börsen - Beratungsförderung von EU, Bund & Land Zielgruppe: Alle Unternehmer, und besonders solche, die Unternehmen abgeben möchten sowie potenzielle Nachfolger. Seminaranmeldung bitte auf beiliegendem Formular vornehmen! Der Referent: Dipl.-Kfm. vom Hofe ist Geschäftsführer der vom Hofe Unternehmerberater GMBH und zertifizierter Berater CMC/BDU. Er berät seit 8 Jahren Kleinunternehmen, Planungsbüros, Praxen und mittelständische Betriebe zur Unternehmensentwicklung und zur Unternehmer-Nachfolge. Termine: Hamburg: Freitag, 29. April 2011, Uhr, Innungsgeschäftsstelle Berlin: Mittwoch, 04. Mai 2011, Uhr, Innungsgeschäftsstelle Teilnehmer: Maximum: Seminarkosten: Berlin: 180 zzgl. 19 % MwSt. inklusive Versorgung und Seminarunterlagen Hamburg: 200 * zzgl. 19 % MwSt. inklusive Versorgung und Seminarunterlagen Innungsansprechpartner: Dipl.-Kffr. S. Strelau (Tel. 030/ ) * Preisdifferenz ergibt sich aus Reise- und Übernachtungskosten des Referenten AMZ Allianz für Meisterliche Zahntechnik Wohnortnahe zahntechnische Versorgung erweist sich als das, was sie ist: Erstens ohne wirkliche Alternative und zweitens als der beste Verbraucherschutz für Patienten

5 Betriebsführung 5 BEB-Zahntechnik (Teil 1) Die BEB-Zahntechnik ist in aller Munde! Aber leider wissen wohl nur wenige, worüber sie wirklich sprechen, wenn sie z.b. Fortbildungen zur BEB anbieten, Bücher oder gar entsprechende Software - Produkte herausbringen. So wird die BEB 97 von Verlagen, die ihre Druckwerke anpreisen wollen, in teilweise völliger Unkenntnis als Gebührenordnung bezeichnet. In einer Gebührenordnung werden jedoch durch staatliche Rechtssetzung für die freiberuflichen Tätigkeiten der Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte etc. tabellarische Gebühren bzw. Gebührensätze festgesetzt. Genau das Gegenteil ist die BEB- Zahntechnik. Durch die Beschreibung von Arbeitsprozessen in Verbindung mit arbeitswissenschaftlich gemessenen Zeiten wird mit der BEB-Zahntechnik vielmehr ein wesentlicher Faktor zur sicheren Kalkulation von Fertigungskosten bereitgestellt. In den vergangenen Jahren ist die Nomenklatur der BEB-Zahntechnik den neuen Fertigungstechniken angepasst worden. Durch kontinuierliche Zeitmessungen ergaben sich Erkenntnisse, die u.a. dazu führten, dass weitere Anpassungen der Nomenklatur notwendig wurden. Dieser Prozess wird sich auch in den nächsten Jahren fortsetzen. Trotz der sich auch zukünftig ergebenden Veränderungen der BEB-Zahntechnik macht es aber garantiert Sinn, sich als Unternehmer mit der Arbeitsprozessbeschreibung nachhaltig auseinander zu setzen und sie zur Betriebführung einzusetzen. Kooperationsverbund informiert Der Anfang dieses Jahres geschaffene Kooperationsverbund nord- und mitteldeutscher Zahntechniker - Innungen will und wird seine Mitgliedsbetriebe deshalb durch regelmäßige Beiträge, wie im heutigen artikulator, an die BEB-Zahntechnik heranführen. Diese Beiträge können natürlich keine systematischen Schulungen ersetzen. Sie können und sollen aber dazu motivieren, sich mit dem komplexen Thema der Betriebsführung auseinanderzusetzen. In Zeiten dynamischer Marktveränderungen muss der Unternehmer jedes Zahnrad (Arbeitsprozesse, Betriebskosten, Marktpreise, usw.) im Betriebsuhrwerk beherrschen. Vergleich BEB 97 BEB-Zahntechnik Es gibt keinen Vergleich und es kann auch keinen Vergleich mit den Vorgängern der BEB-Zahntechnik geben! Weil es in der Tat nichts Vergleichbares ist. Die Bundes - Einheitliche - Benennungsliste BEB ist Anfang der 70er Jahre durch den damaligen VDZI- Präsidenten Klaus Kanter initiiert worden. Sie war eine Vereinheitlichung unterschiedlichster Abrechnungspositionen. So wurde z.b. noch bis 1972 unter der Ordnungsnummer 4041 Vollkrone eine Gusskrone in Norddeutschland und West-Berlin abgerechnet, die in Süddeutschland mit der Position 45 beziffert wurde. Modelle wurden nach dem Materialeinsatz (Hartgips / Superhartgips) und nicht nach der Herstellmethode beschrieben. Auf- und Fertigstellungen waren in einer Position zusammengefasst. Seit 1973, angefangen mit der ersten Ausgabe, sind bis zum heutigen Zeitpunkt acht BEB - Ausgaben erschienen. Dabei gibt es zwei wesentliche Einschnitte. Zur dritten Ausgabe 1978 wurde die Bundschu - Studie integriert und mit sogenannten Planzeiten etabliert. Weitere relevante Zeitfaktoren wurden pauschal mit 25% - 30% Rüstund Verteilzeiten angegeben. Nachfolgende Ausgaben wurden durch konsentierte Planzeitvergaben ergänzt. Das bedeutet nichts anderes, als dass sich eine Gruppe von Experten (Konsensgremium) über Planzeiten, z.b. die Kompositeverblendung betreffend, fachlich geeinigt hat. Ein Verfahren, das in der Wissenschaft durchaus üblich und anerkannt ist. Solange keine anderen Fakten für diese konsentierten Zeiten vorlagen, bestand Rechtssicherheit. Mit der Zunahme von validen Zeitmessungen (mit valide wird allgemein die Gültigkeit bzw. Belastbarkeit von Angaben bezeichnet) geht jedoch die Rechtssicherheit der alten BEB schrittweise verloren. Ausschlaggebend dafür ist jedoch nicht nur der Umfang der Zeitmessungen. Von Bedeutung sind ebenso die zu berücksichtigende fortschreitende (immer genauer werdende) Definition zahntechnischer Prozesse und ihrer Veränderungen durch technologische Weiterentwicklungen und verbesserte Materialeigenschaften. In der BEB-Zahntechnik sind zudem erstmals die Positionen durch kleinteilige AK s (Arbeitskomplexe) exakt beschrieben worden. Ein Beispiel: ein Gegenkiefermodell ( Modell GKRP) ist in der BEB-Zahntechnik mit Anrühren unter Vakuum beschrieben. Wenn nun ein Gegenkiefermodell für eine Instandsetzung (Konter bei Unterfütterungen) ohne Vakuum hergestellt wird, dann ist es in der Kalkulation mit der Planzeit der Ordnungsnummer Modell RA zu berücksichtigen. Daraus ist schon ersichtlich, dass trotz Namensgleichheit unterschiedliche Produkte entstanden sind. Da es zu keiner vorhergehenden BEB diese präzisen Arbeitsprozessbeschreibungen gegeben hat, ist ein Vergleich von BEB 97 und BEB-Zahntechnik weder sachgerecht noch begründbar und in den nicht kalkulierbaren Wirkungen sogar hochgradig gefährlich. Vergleich nicht sachgerecht Nur durch die Innungen und den VDZI autorisierte Fachreferenten sind wirklich in der Lage, die Inhalte der BEB- Zahntechnik sach- und fachgerecht zu vermitteln, weil allein sie die entsprechenden Detailinformationen über Zeitmessungen und Zuordnungen besitzen. (Teil 2: siehe der artikulator Nr.4)

6 6 Berufspolitik BEL- Frequenzerhebung zur Vorbereitung der Vergütungsverhandlungen 2011 Zur Vorbereitung künftiger Vergütungsverhandlungen und wichtiger Entscheidungen auf Bundesebene sind wir gehalten und bitten deshalb um Ihre Unterstützung -, die Frequenzen über abgerechnete BEL II - Leistungen im Jahr 2010 zu erheben. Nur durch das Mitwirken möglichst aller Betriebe erhält die Erhebung die erforderliche Wertigkeit, Aussagekraft und Bedeutung, wie es zwingend erforderlich ist. Selbstverständlich werden alle Angaben vertraulich behandelt, keine Einzeldaten herausgegeben und bei der Datenerfassung anonymisiert. Für Ihre Meldung können Sie unter verschiedenen Wegen wählen: entweder klassisch mit dem diesem artikulator beigefügten Erhebungsbogen oder per Mail oder Post. Elektronische Listen oder Papierausdrucke Sofern Ihre Abrechnungssoftware die Informationen in eine Datei abstellen kann, können Sie diese Daten per Post oder als Datei der jeweiligen Innungsgeschäftsstelle zusenden. Sollte Ihre Software keine Auswertung über den fraglichen Zeitraum ermöglichen, nehmen wir auch Monats- oder Quartalsausdrucke über den relevanten Zeitraum entgegen. Exceltabelle Den Erhebungsbogen können Sie auch als Exceltabelle herunterladen auf den Startseiten von de oder unter Um Missbrauch zu verhindern, ist das Formular passwortgeschützt. Loggen Sie sich bitte mit Ihrem Mitgliederlogin ein. Sie haben damit die Möglichkeit, das Formular direkt am Rechner auszufüllen und via an Ihre jeweilige Innungsgeschäftsstelle zurückzusenden. Wir bitten Sie sehr herzlich um Übersendung der Frequenzen für jede BEL- Position der durch Sie im Zeitraum vom bis abgerechneten zahntechnischen Leistungen. Jede Meldung zählt! Bitte beteiligen Sie sich an dieser Erhebung und senden Sie den ausgefüllten Erhebungsbogen bis zum 16. Mai an Ihre Innung zurück. Die Angabe des Betriebsnamens ist freiwillig, kann aber für Rückfragen bei Unklarheiten wichtig sein. Unentbehrlich im Sinne einer regionalisierten Auswertung ist die Angabe der jeweiligen Innung auf dem Erhebungsbogen. Kontaktdaten Ihrer Innungsgeschäftsstellen Zahntechniker-Innung Zahntechniker-Innungen Nord Berlin-Brandenburg Innungsgeschäftsstelle der Gesundheitshandwerke Post: Obentrautstr , Berlin Post: Bei Schuldts Stift 3, Hamburg Fax: 030/ Fax: 040/ Mail: info@zibb.de Mail: info@zi-nord.d Anzeige Traditionelle Werte te m moderne Produkte kompetentes es Team»Keine versteckten Gebühren, kein Sicherheitseinbehalt, kein Ärger! Factoring-Kunden von d.facto wissen vorher genau, was unsere maßgeschneiderte Leistung kostet, wie viel sie einbringt und was sie spart. Nehmen Sie mich beim Wort.«Jörg Magdanz Ihr Factoringberater für den Bereich eich Nord Ich freue mich auf Ihre Fragen und Wünsche: per Telefon oder an info@d.facto.de. TOTAL Tankkarten für den kleinen & großen Fuhrpark:» Sonderkonditionen für Innungsmitglieder! TOTAL Deutschland GmbH Card Services Schützenstr. 25, Berlin Tel card.services@total.de Finanzierungsdienstleistungen speziell für die Dentalbranche. d.facto AG Tel info@d.facto.de

7 Berufspolitik/Termine 7 Das Informationsrecht der gesetzlichen Krankenkassen nach 88 ist kein Missbrauchsrecht! Die Krankenkassen können die Versicherten sowie die Zahnärzte über preiswerte Versorgungsmöglichkeiten informieren, so heißt es in der derzeit geltenden Fassung des 88 Abs. 2, S. 3 SGB V. Einzelne Krankenkassen legen diese Vorschrift so aus, dass ihnen nicht nur Informationskompetenzen über preiswerte Versorgungsmöglichkeiten zustehen, sondern sie auch berechtigt sind, Lieferverträge mit einzelnen Dentallaboren im In- und Ausland zu schließen. Diesem Rechtsmissbrauch muss in aller Form entgegengetreten werden. Keine Abschlusskompetenz für Lieferverträge Wie Innungsgeschäftsführer U. Nicolay mit seinem Kollegen Dr. Henninger (Frankfurt) in der Zeitschrift Die Sozialgerichtsbarkeit nachgewiesen hat, werden durch den Gesetzgeber im o. g. 88 den gesetzlichen Krankenkassen lediglich Informationskompetenzen und keine Kompetenzen zum Abschluss von Lieferverträgen zugestanden. Im Entwurf des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes vom 9. November 1998 hieß es zwar ursprünglich: Terminplan Die Krankenkassen können mit Einzellaboren oder Gruppen von Laboren günstige Verträge abschließen und die Versicherten sowie die Zahnärzte über preisgünstige Versorgungsmöglichkeiten informieren. Die Ergänzung, dass Krankenkassen mit Laboren oder Gruppen von Laboren günstige Verträge abschließen können, wurde jedoch nicht in die endgültige Fassung des 88 Abs. 2 SGB V aufgenommen. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber eine Abwägung getroffen und sich letztendlich entschieden hat, dass Krankenkassen lediglich über preiswerte Versorgungsmöglichkeiten informieren dürfen und nicht das Recht haben, neben den vorgeschriebenen Kollektivverträgen Einzelverträge zu schließen. Diese Informationskompetenz bezieht sich unseres Erachtens auch nur auf die Gesamtregelungen des 88 Abs. 2. Und das sind bekanntlich nur die Bereiche Schienen und Kieferorthopädie. Über preiswerte Versorgungsmöglichkeiten im Bereich der Regelversorgungen dürfen Krankenkassen dagegen aufgrund der fehlenden Rechtsgrundlage in 57 Abs. 2 SGB V nicht informieren. Informieren Sie Ihre Innung Sollten Ihnen Werbeschreiben einzelner Krankenkassen vorliegen, in denen diese auf Lieferverträge mit einzelnen preiswerten Laboren hinweisen und empfehlen, den Zahnersatz bei diesen Laboren vom behandelnden Zahnarzt in Auftrag geben zu lassen, so setzen Sie sich bitte mit der Innungsgeschäftsstelle Hamburg (U. Nicolay) im Kooperationsverbund unter der Telefonnummer: 040/ in Verbindung. Dort werden dann die notwendigen rechtlichen Schritte eingeleitet. April 09. Innungsversammlung der Zahntechniker Innung Rostock Mecklenburg-Vorpommern 09. Kurszyklus Laborsekretär/in mit Innungszertifikat Berlin 13. PR und Marketing-Seminar für QS-Dental geprüfte Labore Neumünster 29. Seminar Unternehmens-Nachfolge Hamburg Mai 04. Seminar Unternehmens-Nachfolge Berlin 06./07. ZIBB-Klausurtagung des Vorstandes Berlin 20. Einsteigerseminar Factoring Berlin 27./28. VDZI-Verbandstag Regensburg 31. QS-Dental-Einführungsseminar Berlin

8 8 Gesundheit / Dienstleistung Pro Mundgesundheit - Trotz Handicap... Der VDZI und die ihn tragenden Innungen unterstützen das Reformkonzept Mundgesund trotz Handicap und hohem Alter, das die Bundeszahnärztekammer und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung gemeinsam mit der Deutschen Gesellschaft für Alterszahnmedizin und der Arbeitsgemeinschaft für zahnärztliche Behindertenbehandlung im Berufsverband Deutscher Oralchirurgen erarbeitet haben. Gesunde natürliche Zähne oder das mit moderner Zahntechnik wiederhergestellte Kauorgan dienen dem Erhalt der Gesundheit. Aufgrund des demographischen Wandels wird es für Patienten immer wichtiger, auch im Alter bzw. im Pflegefall einen guten Zugang zu zahnmedizinischen und zahntechnischen Leistungen zu behalten. Die zahnmedizinische Behandlung muss sich hier individuell an die veränderten Lebensverhältnisse älterer und pflegebedürftiger Menschen anpassen. Die tausendfach bewährte Zusammenarbeit von Zahnärzten und Zahntechnikern vor Ort ist dabei eine unverzichtbare Grundlage für eine zeitgemäße effiziente Versorgung dieser weiter wachsenden Gruppe von immer älter werdenden Personen. Zwei auf einen Streich! 1+1 Gütesiegel für mein Labor Seit dem 1. Januar 2011 sind alle vertragszahnärztlichen Praxen zu einem einrichtungsinternen Qualitätsmanagement verpflichtet. Und es ist damit zu rechnen, dass noch in diesem Jahr ausgewählte Praxen hinsichtlich ihres Qualitätsmanagementsystems überprüft werden. Spätestens dann ist die Partnerfrage des zahnärztlichen Kunden an das Dentallabor nach einer nachweisbaren Qualitätssicherung aktuell. QS-Dental ist ein allen Innungsbetrieben verfügbares branchenspezifisches Qualitätssicherungskonzept, das mit Bestehen der QS-Dental-Prüfung den zahnärztlichen Kunden gegenüber als Nachweis der Qualitätssicherung (Qualitätssiegel) bestens geeignet ist. Erfolgreich QS-Dental geprüft Für Dentallabore gibt es verschiedene Möglichkeiten, sich zielführend auf die QS-Dentalprüfung vorzubereiten. Auf einen sehr erfolgreichen Weg können in unserer Region, aber auch in Sachsen-Anhalt, Schleswig- Holstein und Mecklenburg-Vorpommern schon zahlreiche Innungsbetriebe verweisen: Sie konnten durch den Erwerb des Umweltsiegels auf eine Vorortprüfung zur betrieblichen Einführung von QS-Dental verzichten. Dies ist deshalb möglich, weil QS-Dental und das Umweltsiegel viele substantielle Gemeinsamkeiten haben. Über das Umweltsiegel zu QS-Dental sowie den entsprechenden Qualitätsnachweis zu kommen, hat noch einen weiteren Vorteil: Viele Betriebe finden im stressigen Arbeitsalltag oft keine Zeit, beispielsweise ein Gefahrstoffverzeichnis oder Betriebsanweisungen nach Gefahrstoffverordnung zu erstellen. Diese sind aber im kompletten Leistungspaket der Umweltsiegelvorbereitung enthalten. Sie werden vom professionellen Berater erstellt, der dem Betrieb auch noch weiteren Schreibkram abnimmt. Das Umweltsiegel könnte man auch als Rund-um-Sorglos-Paket auf dem Weg hin zu QS-Dental beschreiben. Diese intensive Vorbereitung wird im Rahmen einer Umweltberatung durch ein Förderprogramm (noch bis Ende dieses Jahres) in den alten Bundesländern einschließlich Berlin zu 50 %, in allen anderen Bundesländern zu 75 % gefördert. Nicht zuletzt erwerben Sie, wenn Sie den Weg der Kombination von Umweltsiegel und QS-Dental wählen, Zwei auf einen Streich! - zwei Gütesiegel, von unabhängigen Institutionen geprüft und verliehen: das Umweltsiegel und das branchenspezifische Qualitätssiegel QS-Dental Siehe hierzu auch Seminarankündigung QS-Dental auf beiliegendem Anmeldeformular. Service - TOTAL sparen... konnten Innungsmitglieder, die den Innungs - Rahmenvertrag mit unserem Kooperationspartner, der TOTAL Deutschland GmbH, im Jahr 2010 genutzt haben. Allein im vergangenen Jahr war das eine Summe von insgesamt Für den Zeitraum ab März 2011 konnte jetzt eine weitere Konditionenverbesserung mit TOTAL vereinbart werden: Zu den bisherigen Nachlässen beim Dieselkraftstoff von 3,1 Cent/Liter und 10% Nachlass bei Schmierstoffen erhalten Innungsmitglieder nunmehr 20% (alt 10%) auf automatische Autowäschen. Wenn auch Sie Interesse an der Nutzung dieser Rahmenvereinbarung haben, dann fordern Sie doch Ihren Kundenantrag direkt über unsere Innungsgeschäftsstelle in Berlin, Telefonnummer 030 / / Frau Sabine Möhrke, ab.

9 Recht 9 Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer Das Arbeitsverhältnis eines schwerbehinderten Menschen steht zu Recht unter einem besonderen Schutz. Dennoch ist auch ein Schwerbehinderter nicht unkündbar. Viele Kündigungen scheitern jedoch, da die gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen bei Ausspruch der Kündigung nicht eingehalten werden: Jede Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten (auch eine fristlose Kündigung oder eine Änderungskündigung) bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Fehlt es an der Zustimmung, ist die Kündigung nichtig. Das Zustimmungserfordernis gilt für Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50% oder wenn durch einen Bescheid der Bundesagentur für Arbeit der Arbeitnehmer den Schwerbehinderten gleichgestellt ist. Der Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte gilt unabhängig von der Betriebsgrö- ße. Das Arbeitsverhältnis muss aber zum Zeitpunkt der Kündigung länger als sechs Monate bestanden haben. Auch wenn dem Arbeitgeber die Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers bei Ausspruch der Kündigung nicht bekannt ist, ist die Kündigung nichtig. Es besteht auch keine Verpflichtung des Arbeitnehmers, den Arbeitgeber über die Anerkennung als Schwerbehinderter oder ein laufendes Anerkennungsverfahren zu unterrichten. Will der Arbeitnehmer sich aber auf seinen Sonderkündigungsschutz berufen, muss er innerhalb einer angemessenen Frist nach Ausspruch der Kündigung den Arbeitgeber über die bereits festgestellte oder beantragte Schwerbehinderteneigenschaft informieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, BAG, Urteil 2 AZR 539/05 vom , ist eine Frist von maximal drei Wochen als angemessen anzusehen. Schwierig wird die rechtliche Beurteilung der Kündigung eines Schwerbehinderten, wenn die Kündigung zu einem Zeitpunkt ausgesprochen wurde, wo über den Antrag der Anerkennung als Schwerbehinderter vom Integrationsamt noch nicht entschieden wurde. Nehmen Sie daher bei allen rechtlichen Fragen unbedingt vorab unser kostenloses Beratungsangebot in Anspruch. Unsere Juristen, die insbesondere auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts besonders qualifiziert sind, helfen Ihnen gerne weiter. Änderungen bei der Umlageversicherung Voraussichtlich wirksam ab 2013! Muss ein Arbeitgeber Entgeltfortzahlung leisten, so bekommt er nach den Vorschriften des Aufwendungsausgleichsgesetzes Aufwendungen aus Anlass der Entgeltfortzahlung bei Krankheit (sog. U 1 Verfahren) sowie bei Mutterschaft und Beschäftigungsverboten (sog. U 2 Verfahren) erstattet. Während am U 2 Verfahren alle Betriebe unabhängig von ihrer Größe teilnehmen müssen, nehmen am U 1 Verfahren nur Betriebe teil, die in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Dieser Schwellenwert soll nun auf 20 Arbeitnehmer gesenkt werden, was sicherlich Betriebe mit nur geringem Krankenstand freuen dürfte. Bisher führen die Umlageversicherung die gesetzlichen Krankenkassen durch, die die Höhe der jeweiligen Umlagesätze selbst festlegen können. Gut aufgestellte Kassen können daher im Wettbewerb attraktive Sätze anbieten. Ist der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin bei einer Kasse mit günstigen Umlagesätzen versichert, kann der Arbeitgeber Geld sparen. Nach der geplanten Neuregelung sollen nun bundesweit einheitliche Umlagesätze für alle Kassen gelten und die Durchführung des Umlageverfahrens soll auf eine zentrale Stelle, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen übertragen werden. Wir haben Zweifel, ob diese Reform der richtige Weg ist. Nach unserer Einschätzung würde, wie bereits die Einführung des Gesundheitsfonds gezeigt hat, die Einführung einheitlicher Umlagesätze eher zu einer Ansiedlung der Umlagesätze im oberen Bereich führen. Zusätzlich würde durch die Übertragung der Abwicklung an eine zentrale Stelle ein weiteres bürokratisches Monstrum aufgebaut, da jede Krankenkasse zur Abwicklung von Fällen die Daten des jeweiligen Versicherungsfalles an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen übertragen müsste. Ein aufwendiger Datenaustausch wäre die Folge, der unseres Erachtens überflüssig ist, da die Abwicklung des Versicherungsfalls aufgrund des eigenen Datenmaterials von der jeweiligen Krankenkasse wesentlich effektiver bewerkstelligt werden könnte. Wir werden Sie im artikulator über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten.

10 10 Recht Zur Gewährleistung in der ZE - Versorgung Interview mit RA Helmers (Teil 1) Immer wieder erreichen die Innungsgeschäftsstellen unseres Kooperationsverbundes Fragen zu rechtlich relevanten Gewährleistungspflichten der Labore gegenüber ihren zahnärztlichen Kunden. Weil die meisten dieser Fragen von allgemeinem Interesse sind, haben wir nachfolgend ein Interview mit Rechtsanwalt Helmers speziell zu diesem Thema geführt. Bitte berücksichtigen Sie, dass die Form der Auseinandersetzung mit dem Gewährleistungsthema keine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen kann. Nehmen Sie deshalb bei rechtlichen Problemen unbedingt die Beratung durch die Rechtsexperten in den Innungsgeschäftsstellen unseres Kooperationsverbundes in Anspruch. RA Holger Helmers ist stellv. Geschäftsführer der Hamburger Innungsgeschäftsstelle unseres Kooperationsverbundes und telefonisch erreichbar unter 040/ der artikulator : Wie lange muss das Labor für eine mangelhafte Arbeit in der Regel haften? Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre. Diese Frist beginnt entweder mit der Ablieferung des neu hergestellten zahntechnischen Produkts in der Zahnarztpraxis ( Werklieferungsvertrag ) oder nach der Abnahme (wohl Eingliederung durch den Zahnarzt im Mund des Patienten) bei einer Reparatur (Werkvertrag). Wichtig ist gerade bei Reparaturen, dass grundsätzlich nur für die Reparatur gehaftet und damit keine neue Haftung für das ehemals hergestellte Werkstück übernommen wird. der artikulator : Wann haftet das Labor für Mängel? Gewährleistungsrechte stehen dem Zahnarzt nur zu, wenn das zahntechnische Produkt bei der Übergabe bzw. bei der Abnahme einen Mangel hatte. Ein Mangel liegt dann vor, wenn das Produkt nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat (z.b. wurde genau besprochen, aus welchem Material eine Brücke zu bestehen hat und ein anderes Material wurde verwendet) oder sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (die Brücke passt nicht, weil das Labor ungenau gearbeitet hat) oder sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und auch nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann (z.b. bei einer Prothese fehlen Zähne). Eine Haftung besteht in allen Fällen nicht nur für erhebliche, sondern auch für unerhebliche Mängel (sog. Bagatellschäden). der artikulator : Welche Gewährleistungsrechte hat der Zahnarzt gegenüber dem Labor? Der Zahnarzt hat bei der Lieferung einer mangelhaften Sache zunächst einen Anspruch auf Nacherfüllung, d.h. er kann nach seiner Wahl zunächst Nachbesserung (Reparatur) der fehlerhaften Sache oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. [Nach anderer Rechtsauffassung kann das Labor wählen, ob es nachbessern (wenn dies möglich ist) oder ein neues Werk herstellen will.] Das Labor kann die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, so dass sich in einem solchen Fall der Anspruch des Zahnarztes auf die andere Art der Nacherfüllung beschränkt (z.b. eine minimale Korrektur einer Prothese im Vergleich zur gesamten Neuherstellung einer solchen). Erst wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Labor unzumutbar ist, hat der Zahnarzt ebenfalls nach seiner Wahl einen Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag, d.h. Rückgabe der mangelhaften Sache und Rückzahlung des Kaufpreises (bei einem unerheblichen Mangel ist ein Rücktritt allerdings nicht möglich), Kaufpreisminderung und Schadensersatz, unter den Voraussetzungen, dass das Labor den Mangel zu vertreten hat. Dabei sind dann auch Schäden zu ersetzen, die an anderen Sachen oder Personen eingetreten sind (Mangelfolgeschäden). Eine Nacherfüllung ist dann fehlgeschlagen, wenn sie unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist oder die dem Labor zur Nacherfüllung gesetzte Frist erfolglos abgelaufen ist. Eine Nachbesserung gilt in der Regel mit dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Schließlich bleibt festzuhalten, dass alle im Rahmen der Nacherfüllung angefallenen Kosten das Labor zu tragen hat. Insbesondere sind dies Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. der artikulator :: Haftet das Labor auch bei einer Interimsversorgung zwei Jahre für Mängel? Wie das Wort Interim [lat.; inzwischen, einstweilen 1. Zwischenzeit, 2. vorläufige Regelung] schon sagt, handelt es sich um eine vorläufige Versorgung. Ist beispielsweise bei einer Interimsprothese bestimmt, dass diese sechs Monate halten soll, dann müsste das Labor natürlich auch nur sechs Monate für diese Prothese haften, wenn sich in dieser Zeit ein Mangel zeigt. Eine darüber hinausgehende Haftung wäre widersinnig. Dies sollte der Laborinhaber seinem Zahnarzt und dieser wiederum seinem Patienten deutlich machen; im Zweifelsfall sollte sich der Zahnarzt durch Unterschrift von seinem Patienten bestätigen lassen, dass es sich um eine auf Zeit angelegte Interimsversorgung handelt.

11 Vermischtes 11 Zahnärzte mögen Einzelpraxis Bei anhaltendem Trend zu Kooperationen entschied sich im Jahr 2009 ein Großteil der zahnärztlichen Jungunternehmer für die Einzelpraxis. Berufsausübungsgemeinschaften waren insbesondere bei den unter 30-Jährigen beliebt. Insbesondere für die neuen Bundesländer gilt, dass 2009 aber nahezu kein Weg an der Einzelpraxis vorbeiführt: acht Prozent schlugen den Weg in die Selbstständigkeit über eine Praxisneugründung ein; 81 Prozent entschieden sich für die Übernahme einer zahnärztlichen Praxis. Mit durchschnittlich Euro war dies um 38 Prozent günstiger als in den alten Bundesländern. Eine aktuelle Existenzgründungsanalyse dokumentiert, dass sich Zahnärzte in verschiedensten Lagen also von der Großstadt bis zum ländlichen Gebiet - niederließen. Auffallend ist jedoch: In den neuen Bundesländern ließ sich 1999 noch jeder zweite Zahnarzt in ländlichen Gebieten nieder war es nicht einmal mehr jeder Dritte (32 Prozent). Es ist davon auszugehen, dass sich dieser Trend in Zukunft fortsetzt. Gleiches gilt für einen weiteren Trend, nämlich den steigenden Anteil der Frauen in der Zahnmedizin. Die o.g. Analyse belegt: In den alten Bundesländern lag der Frauenanteil unter den Jungunternehmern bei 43 Prozent, in den neuen Bundesländern bei 62 Prozent. Insgesamt ist das Durchschnittsalter bei der Existenzgründung in den vergangenen fünf Jahren tendenziell leicht gesunken. (Vgl.:BRAND-AKTUELL Nr. 1/11) Vorbeugendes Handeln zur Verhinderung von Laboreinbrüchen Erst jüngst gab es in der Region wieder einen scheinbar sehr akribisch vorbereiteten und organisierten Einbruch in ein gewerbliches Dentallabor. Mit hoher krimineller Intensität hatten die Einbrecher alles Werthaltige vom Material bis zu diversen Geräten zum Abtrans- port vorbereitet. Nur dem Faktor Zufall war es dann zu verdanken, dass es nicht zur räuberischen Entkernung des Laborbetriebes bzw. seiner unfreiwilligen geografischen Verlegung gekommen ist. DES- HALB: Effektives Vorbeugen zur Verhinderung von Laboreinbrüchen war, ist und bleibt ein Teil der Unternehmerverantwortung! Die örtlichen Polizeidienststellen unterstützen Sie bei Ihrer Präventionsarbeit. Es werden neben produkt- und herstellerneutralen Empfehlungen für wirksame Nachrüstmöglichkeiten an Fenstern und Türen auch nützliche Hinweise zu mechanischem Schutz und elektrischer Überwachung gegeben. Unter der Internetadresse finden Sie die Präventionsdienststelle der Polizei in Ihrer Nähe. Änderungen im Medizinproduktegesetz Keine weitergehenden Pflichten für zahntechnische Labore Im März letzten Jahres informierten wir Sie über das Inkrafttreten der Änderungen des Medizinprodukterechts durch das Gesetz zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften. Zum damaligen Zeitpunkt war noch nicht klar, ob und ggf. wie sich folgende Punkte konkret auf das Zahntechniker-Handwerk auswirken würden: Die Aufbewahrungspflicht für die Dokumentation nach 3.1. des Anhangs VIII der Medizinprodukte- Richtlinie 93/42/EWG wird für implantierbare Produkte von fünf auf mindestens 15 Jahre verlängert. Der Hersteller sichert zu, dass er die Erfahrungen mit seinen Produkten in der der Herstellung nachgelagerten Phase auswertet und dokumentiert und Vorkehrungen trifft, um erforderlichenfalls Korrekturen vorzunehmen, sowie im Falle eines Vorkommnisses die zuständige Bundesoberbehörde unverzüglich darüber zu unterrichten. Zeitnah bemühte sich der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen (VDZI) um eine Klärung der aufgeworfenen Fragestellung durch eine Anfrage an den Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Medizinprodukte. Ein Jahr später liegt nunmehr die Positionierung dieser Arbeitsgruppe schriftlich vor, die besagt, dass beispielsweise Inlays oder andere Sonderanfertigungen, die von gewerblichen zahntechnischen Laboren hergestellt werden, nicht als implantierbare Produkte im Sinne des Medizinprodukterechts anzusehen sind, also nicht der verlängerten Aufbewahrungspflicht von 15 Jahren unterliegen! Ferner ergeben sich auch ansonsten keine Änderungen der bisherigen Pflichten für zahntechnische Labore durch das Gesetz zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 29. Juni 2009.

12 12 Fortbildung Zahntechnische Laborsekretärin - Neuer Fortbildungszyklus beginnt! Die Planung des 8. Fortbildungszyklus zur zahntechnischen Laborsekretärin (m/w) ist nunmehr abgeschlossen. Das noch immer bundesweit einmalige Fortbildungsangebot ist speziell auf den Qualifizierungsbedarf im Verwaltungsbereich des Dentallabors zugeschnitten, der aufgrund der Schlüsselposition zwischen Laborchef, Mitarbeitern, Kunden und sich rasch ändernden Rahmenbedingungen von wachsenden Anforderungen bestimmt ist. In den praxisorientierten und berufsbegleitenden Seminaren findet ein intensiver Austausch mit branchennahen Experten und gleichgesinnten Teilnehmern statt und eröffnet neue Sichtweisen, zeigt innovative Lösungen für die tägliche Arbeit und vermittelt neue, zusätzliche Kompetenzen. Kompetenzen, die für die leistungsstarke Laborsekretärin (m/w) unverzichtbar sind. Der Fortbildungszyklus ist berufsbegleitend konzipiert, so dass die Seminare ausschließlich an Samstagen und Sonntagen und außerhalb der Ferien in der Berliner Innungsgeschäftsstelle stattfinden. Es besteht die Möglichkeit, nach Absolvierung des Gesamtzyklus mit einer Prüfung/Zertifikat abzuschließen. Dem diesem Artikular beiliegenden aktuellen Kursprogramm können Sie die Ziele des Kurszyklus, den Kursaufbau sowie die einzelnen Kursinhalte u.v.m. entnehmen. Wir bitten um möglichst zeitnahe Anmeldung, da der erste Kurs bereits am Samstag, den 09. April 2011 startet. Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an Dipl.-Kffr. S. Strelau (Tel. 030/ ). Einsteigerseminar Factoring Sicher flüssig bleiben Die Kenntnis von Finanzierungsalternativen und deren Wirkungsweise gehören zum unerlässlichen Know-How eines Laborbetriebes. Der klassische Weg über die Bankfinanzierung führt oft nicht zum Ziel. Als eine mögliche Alternative hat das Factoring in den letzten Jahren für die Dentalbranche eine wichtige Bedeutung erlangt. Ziel dieser anbieterneutralen Einsteigerveranstaltung ist es, Möglichkeiten, Nutzen und Ablauf dieses Finanzierungsmittels darzustellen und transparent zu machen. Der Focus der Veranstaltung liegt in erster Linie auf der Vermittlung praktischen Wissens. Ziel: Kenntnis von Wirkungsweise, Ablauf und praktischer Einsetzbarkeit des Factorings für das Dentallabor mit anschließender Diskussion und der Möglichkeit für Einzelgespräche Zielgruppe: Inhaber von zahntechnischen Innungsbetrieben (ausschließlich für Innungsmitglieder) Seminarinhalt: Was ist Factoring Definition und Unterschiede zwischen echtem und unechtem Factoring Was bewirkt Factoring Liquiditätsfunktion Ausfallschutz Forderungsmanagement Wie wird Factoring eingesetzt Klassisches Factoring Partner-/Kombi-Factoring Einkaufsfactoring / Reverse Factoring Welche Verfahrensweisen werden angewandt Full-Factoring - Nutzen Sie das Komplettangebot Ausschnittsfactoring wenn nicht alle Ihre Kunden in Frage kommen Offenes Factoring Stilles Factoring - wenn Ihre Kun- den vom Factoring nichts wissen sollen Welche Gebühren und Kosten entstehen dem Factoringkunden Gebührenmodelle (All-Inclusiv- und Splittinggebühr) Nebenkosten (am Beispiel Prüfungs- und Versandkosten) Referenten: Nicole Schoger, (Vertriebsleitung d.facto AG) & Werner Bauer (Syndikusanwalt) Ort / Termin / Zeit: Berlin, Fr , Uhr Hamburg, Mi , Uhr Seminarkosten: 40 zzgl. MwSt. inklusive Versorgung Innungsansprechpartner: Dipl.-Kffr. Sandra Strelau Telefonnummer: 030/

13 Regionales 13 Bürgerhaus Güstrow - Freisprechung in MV [GÜSTROW] - 30 Zahntechnikerinnen und Zahntechnikern überreichte Obermeisterin Gabriele Papenfuß am 26. Februar im Bürgerhaus der Stadt Güstrow die Prüfungsdokumente und sprach die frisch gebackenen Gesellinnen und Gesellen frei. Besonders geehrt wurde Sandra Redmann, Labor Neue Zähne, Rügen, und Manuel Lietz, Edenta Dentalstudio Eder e. K., für ihre besonderen Leistungen. Der stellvertretende Obermeister, Heiko Schäfer, führte mit lau- Ausbildung - ZIBB-Umfrageergebnis [BERLIN/BRANDENBURG] - Im Hinblick auf die aktuelle Debatte über Ausbildungsvergütung, Nachwuchssituation und Fachkräftemangel im Zahntechniker-Handwerk hat die Innungs-Geschäftsstelle der ZIBB kürzlich unter Mitgliedsbetrieben in den Bundesländern Berlin und Brandenburg eine Umfrage initiiert, deren Ergebnis sich folgendermaßen darstellt: Von den an der Umfrage teilnehmenden Laboren, in denen im Februar 2011 Lehrlinge ihre Ausbildung beendeten, entschieden sich 44%, diese in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen; mehr als die Hälfte davon in ein unbefristetes. Die Anfangsgehälter variieren je nach Einsatzgebiet und Region zwischen brutto 900,- Euro und 1.500,- Euro. Als Argumente dafür, einen Azubi nicht zu übernehmen, wurden u.a. wirtschaftliche Gründe, mangelhafte Auftragslage sowie kein Bedarf an Technikern genannt. Aber auch von Seiten der Auszubildenden wurde zum Teil keine Übernahme gewünscht. Die Frage, ob die Ausbildungsvergütung entsprechend der Mindestempfehlungen der Innung erfolgt, wurde zwar von 67% der Befragungsteilnehmer bestätigt; jedoch gab ein Großteil an, regelmäßig Zusatzzahlungen an Auszubildende zu leisten. Die Höhe der zusätzlichen Zahlungen liegt dabei zwischen 25,- Euro und 60,- Euro monatlich. Neben leistungsabhängigen Zulagen werden unter anderen nigen Worten durch das Festprogramm und die Jazz IG brachte die Festgäste richtig in Schwung. Herr Heiseler, Vizepräsident der Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern, sowie die Berufsschullehrer Scheliga und Holzmüller aus Rostock und Schwerin sprachen Grußworte. Allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern wird diese Festveranstaltung noch lange in Erinnerung bleiben. Die Prüfungsbesten: Manuel Lietz und Sandra Redmann auch Weihnachtsgeld, Vermögenswirksame Leistungen, Urlaubs- und Essengeld gezahlt. Im Zusammenhang mit der diesjährigen zu erwartenden Ausbildungsplatzsituation entschied sich cirka die Hälfte der Labore für die Bereitstellung von 1-2 Lehrstellen; der andere Teil begründete seine Ablehnung unter anderen damit, dass - bereits ein/zwei Azubis in höheren Lehrjahren vorhanden sind, - die Auftragslage schlecht sei, - es an (qualifizierten) Bewerbern mangelt, - Ausbildung zu zeitaufwändig sei. Auch die allgemeine Unzufriedenheit mit den gesundheitspolitischen Entwicklungen wurde mehrmals als Grund für Ausbildungsabstinenz angegeben. Gesundheits- und Seniorenmesse - Vital & 50plus [POTSDAM] - Vom März fand in Potsdam in der Metropolis Halle erneut die Brandenburger Gesundheitsund Seniorenmesse Vital & 50plus mit Beteiligung der Zahntechniker-Innung Berlin-Brandenburg statt. Die spezifische Ausrichtung der Messe auf diese für gewerbliche Dentallabore bedeutungsvollste Altersgruppe ist ein maßgeblicher Grund dafür, dass sich die Innung erneut zusammen mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Land Brandenburg als partnerschaftlicher Gesundheitsdienstleister positioniert. So konnte an dem gemeinsamen Beratungsstand fachkundige Auskunft und Beratung von Zahnarzt und Zahntechniker eingeholt werden.

14 14 Regionales Wer will, sucht Lösungen! Freisprechung in Berlin - Kreuzberg [BERLIN/BRANDENBURG] - Eine bestandene Prüfung erzeugt ein besonderes Glücksgefühl. Merken Sie sich dieses Prüfungsgefühl und holen Sie es sich wieder, so oft es geht. Gehen Sie auch mal den schweren Weg, entscheiden Sie selbst über Ihr eigenes Leben..., so ermutigte der Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Berlin, Jürgen Wittke, in seiner lebhaften Festrede die ehemaligen Lehrlinge, die mit ihren Ausbildern und Gästen zur traditionellen Freisprechungsfeier der Zahntechniker- Innung Berlin-Brandenburg am 25. Februar in die Kirche zum Heiligen Kreuz in Berlin gekommen waren. Sie sind wichtigster Partner der Zahnärzte, ohne Sie läuft in der Zahnmedizin fast nichts!, motivierte J. Wittke wei- Landeslehrlingswart E. Behrend, N. Wolschon, K. Erdmann und Landesinnungsmeister R. Struck (v.l.n.r.) Freisprechung in Neumünster ter, Zahntechniker sind Ästhetiker der besonderen Art; handwerkliche Präzision und Feinarbeit paaren sich mit ästhetischem Empfinden für Formen und Farben. Der Einsatz computergestützter Technik erleichtert zwar präzises Arbeiten, der Faktor Mensch jedoch wird unverzichtbar bleiben. Der Beruf des Zahntechnikers wird nie aus der Mode kommen! Großen Beifall erhielten danach die während der (praktischen) Gesellenprüfung entstandenen und zu einem flotten Streifen verarbeiteten Filmaufnahmen. Darauf folgend sprach Landesinnungsmeister Rainer Struck alle ehemaligen Auszubildenden von ihren im Lehrverhältnis eingegangenen Verpflichtungen frei. Machen Sie etwas aus Ihrem Berufsleben, forderte R. Struck die Freigesprochenen auf; Wer nicht will, sucht Gründe und wer will, sucht Lösungen. Durch Ehrenobermeister Hesse wurden dann als Prüfungsbeste geehrt: für Berlin Katrin Erdmann (Braun Zahntechnik GmbH, Berlin) sowie für das Land Brandenburg Nadine Wolschon (Ruppin Zahntechnik GmbH, Neuruppin). Herzlichen Glückwunsch! [NEUMÜNSTER] - Die Zahntechniker- Innung Hamburg und Schleswig-Holstein feierte die Freisprechung von 57 Auszubildenden des Jahrgangs 2007 mit ca. 400 Gästen in der Stadthalle in Neumünster. Frau Dreesen-Wurch, stellvertretende Obermeisterin und Koordinatorin der Prüfungsausschüsse, freute sich mit den erfolgreichen Prüflingen, wies aber darauf hin, dass die Ausbildung erst der Anfang war. Sie appellier- te, die Weiterbildungsangebote der Innung oder anderer Institutionen anzunehmen und sich vor allem regelmäßig fortzubilden. Auch CAD/CAM funktioniert ohne gute Zahntechniker nicht - die Zahntechniker müssen dem Computer sagen, was er machen soll. Die Absolventen sollten ihre Chancen sehen, annehmen und vor allem versuchen, sie zu nutzen. Dann würden sie in ihrem erlernten Beruf, der sehr anspruchsvoll und abwechslungsreich ist, bestehen und zufrieden sein. Auf den historischen Ursprung der Freisprechung im Handwerk eingehend, wünschte Frau Dreesen- Wurch allen Prüflingen für ihre Zukunft alles Beste und zum richtigen Zeitpunkt das gewisse Quäntchen Glück. Auch der Vizepräsident der Handwerkskammer Hamburg, Herr Bredow, beglückwünschte die Prüflinge und bestärkte sie in ihrer Entscheidung für den von ihnen gewählten Beruf. Für ihre besonders guten Leistungen wurden ausgezeichnet: Wiebke Koopmann (Böger Zahntechnik GmbH & Co. KG, Hamburg) für das beste Gesamtergebnis; Sarah Mendritzki (Prisma Zahntechnik Stehr & Weiser GmbH, Stockelsdorf) für die beste Kenntnisprüfung; Marie Jepsen (Axio Dent Zahntechnische Werkstätte GmbH & Co. KG, Fahrdorf) für die beste Fertigkeitsprüfung.

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