INFORMATIONEN FÜR STUDIERENDE UND ABSOLVENTEN/INNEN. Der Studienrichtungen Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur

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1 INFORMATIONEN FÜR STUDIERENDE UND ABSOLVENTEN/INNEN Der Studienrichtungen Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur

2 - 2 - INHALTSVERZEICHNIS Seite EINLEITUNG 3 STRUKTUR DER ARCHITEKTENKAMMER 4 FÜHRUNG DER ARCHITEKTENLISTE 4 VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE EINTRAGUNG IN DIE ARCHITEKTENLISTE 5 PRAXISERFAHRUNG ALS EINTRAGUNGSVORAUSSETZUNG 6 FORTBILDUNGSVERANSTALTUNGEN ALS EINTRAGUNGSVORAUSSETZUNG 7 SCHLICHTUNG 8 BERUFSPFLICHTEN 8 BERUFSGERICHTSBARKEIT 8 TÄTIGKEITEN ALS ANGESTELLTE IM ARCHITEKTURBÜRO 9 TÄTIGKEITEN ALS ANGESTELLTE UND BEAMTE IM ÖFFENTLICHEN DIENST 9 TÄTIGKEIT ALS BAUGEWERBLICH SELBSTÄNDIGE ARCHITEKTIN / ALS BAUGEWERBLICH 10 SELBSTÄNDIGER ARCHITEKT TÄTIGKEIT ALS FREISCHAFFENDE ARCHITEKTIN / ALS FREISCHAFFENDER ARCHITEKT 10 ARCHITEKTENWETTBEWERBE 10 BERUFSSTRUKTUR BERUFSBILD 11 MITGLIEDSCHAFT IM BERUFSSTÄNDISCHEN VERSORGUNGSWERK 11

3 - 3 - EINLEITUNG Mit dem Studium haben Sie den entscheidenden Schritt in Richtung des Berufes getan. Wenn der Beruf nicht als Job zum Geldverdienen aufgefasst wird, sondern die berufliche Verantwortung sowohl im Hinblick auf die gesamte gestaltete Umwelt als auch im Hinblick auf diejenigen, die dem Architekten oft ihre gesamten Ersparnisse für ein Bauvorhaben anvertrauen, bewusst wird, stellt sich früher oder später die Frage nach dem berufsständischen Selbstverständnis. Es werden Gleichgesinnte gesucht, um übergreifende Probleme des Berufes zu erörtern, um die Möglichkeiten für bessere Gestaltung und alternative Ideen zu fördern. Die Architektenkammer bietet einen Rahmen, in dem sich alle berufspolitisch verantwortungsvoll Denkenden zur besseren Effizienz ihrer Handlungen zusammenfinden können. In vielen Situationen, in denen Einzelne überfordert sind, kann durch das Zusammenwirken mit der Architektenkammer geholfen werden. Möglichkeiten der Aussprache mit Kolleginnen und Kollegen ergeben sich bei Fortbildungsveranstaltungen, Architektentagen, Vorträgen und in den Beratungsdiensten der Architektenkammer. Unabhängig von der Beschäftigungsart - freischaffend, beamtet, angestellt oder baugewerblich tätig - in der Architektinnen/Architekten später ihre Tätigkeit ausüben, besteht die Möglichkeit, in der berufsständischen Arbeit mit der Kammer durch Anregungen - oder nach Wahl als Ehrenamtsträger - mitzuwirken. Die Probleme für eine gemeinsame berufsständische Arbeit sind vielfältig und reichen von der Stellungnahme zu Gesetzesentwürfen bis zur Altersversorgung. Die Architektenkammer will durch diese Informationsschrift Kontakt und Verständnis schaffen, bevor die einer Eintragung in die Architektenliste vorausgehende gesetzlich vorgeschriebene zweijährige Praxis, kombiniert mit dem Besuch von Fortbildungsveranstaltungen, abgelaufen ist. Die Architektenkammer Niedersachsen ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, geschaffen durch das Architektengesetz vom 23. Februar Nach dem Niedersächsischen Architektengesetz ist es Aufgabe der Kammer - das Bauwesen, insbesondere die Baukultur, und die sonstige Tätigkeit der Architekten zu pflegen und zu fördern, - die beruflichen Belange der Gesamtheit der Kammermitglieder zu wahren und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren und zu fördern, - die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung der Architekten zu fördern, - die Architektenliste zu führen, und dieses Gesetz im Übrigen auszuführen, sofern nicht die Zuständigkeit anderer Stellen bestimmt ist, - die Architekten in Fragen der Berufsausübung zu beraten, - auf die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Architekten oder zwischen diesen und Dritten ergeben, hinzuwirken, - in Angelegenheiten des Bauwesens und der Architekten gegenüber Behörden oder Gerichten Stellung zu nehmen, Vorschläge zu machen und Gutachten zu erstatten, - im Wettbewerbswesen beratend tätig zu sein und die Übereinstimmung der jeweiligen Verfahrensbedingungen mit den geltenden bundes-, landes- und berufsrechtlichen Vorschriften zu überwachen. - Sie kann Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen für Mitglieder der Kammer und deren Familien schaffen.

4 - 4 - STRUKTUR DER ARCHITEKTENKAMMER Die Architektenkammer ist im Rahmen der Bestimmungen des Niedersächsischen Architektengesetzes eine Selbstverwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechts. Diese für die Wahrung von Interessen außerordentlich wertvolle Konstruktion soll von allen Kammermitgliedern mitgetragen, unterstützt und gefördert werden. Sie wählen das Parlament" der Architektenschaft - die Vertreterversammlung - sowie den Vorstand. Die Beschlüsse dieser Organe kommen auf demokratischer Grundlage zustande und werden durch die Geschäftsstelle, Laveshaus, Friedrichswall 5, Hannover, ausgeführt. Das Architektengesetz legt fest, dass alle in die Architektenliste eingetragenen Architekten der Architektenkammer als Pflichtmitglieder angehören. Nur die Kammermitglieder sind wahlberechtigt und in die Organe und Ausschüsse der Kammer wählbar. In Niedersachsen sind rund Architektinnen und Architekten, Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten sowie Innenarchitektinnen und Innenarchitekten in die Architektenliste eingetragen. Die Wahl der Organe der Kammer, der Vertreterversammlung und des Vorstandes, erfolgt alle fünf Jahre. Die Vertreterversammlung besteht aus 69 Personen. Die Vertretung der einzelnen Gruppierungen - wie Fachrichtungen (Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten) und der Beschäftigungsarten (freischaffend, beamtet, angestellt, baugewerblich selbständig) - ist sowohl in der Vertreterversammlung als auch im Vorstand gesichert. Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand. Ausschüsse und Arbeitskreise für verschiedene Bereiche leisten die Vorarbeit für die Entscheidungen des Vorstandes. Es gibt Ausschüsse für - Aus- und Fortbildung - Belange der angestellten und beamteten Architekten - Haushalt und Finanzen - Sachverständigenwesen - Wettbewerbswesen darüber hinaus Arbeitskreise und Arbeitsgruppen zu aktuellen oder speziellen fachlichen Fragestellungen. FÜHRUNG DER ARCHITEKTENLISTE Die Architektenkammer hat den gesetzlichen Auftrag, die Architektenliste zu führen. In dieses Verzeichnis werden entsprechend ihrer Fachrichtung alle Personen eingetragen, die in Niedersachsen zur Führung der Berufsbezeichnung Architektin bzw. Architekt, Innenarchitektin bzw. Innenarchitekt oder Landschaftsarchitektin bzw. Landschaftsarchitekt berechtigt sind. Die Eintragung in die Architektenliste erfolgt nicht nur in den bereits erwähnten Fachrichtungen, sondern auch in einer der vier Beschäftigungsarten - freischaffend, beamtet, angestellt oder baugewerblich tätig. Die Architektenkammer erteilt Auskunft, ob jemand zur Führung der Berufsbezeichnung Architekt/in" berechtigt ist sowie über die Fachrichtung und Beschäftigungsart.

5 - 5 - Das Architektenverzeichnis wird den Bauaufsichtsbehörden in Niedersachsen zugesandt, die damit in die Lage versetzt werden, eine konsequente Überwachung der Entwurfsverfassereigenschaft bei eingereichten Bauplänen nach 58 Abs. 3 der Niedersächsischen Bauordnung vorzunehmen. Mit der Eintragung in die Architektenliste wird ein Architektenausweis versandt, mit dem auch persönlich der Nachweis der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung erbracht werden kann. Die Eintragung erfolgt durch den Eintragungsausschuss. Dieser Ausschuss ist ein Organ der Kammer, jedoch von den Weisungen der Vertreterversammlung oder des Vorstandes unabhängig. Neben der Regeleintragung nach Studium und anschließender zweijähriger Praxistätigkeit unter Aufsicht eines Architekten, kombiniert mit dem Besuch von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen, gibt es die Eintragung von Autodidakten nach siebenjähriger Praxis unter Aufsicht eines Architekten, sofern dem Eintragungsausschuss durch Vorlage eigener Arbeiten und durch Prüfung die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten wie bei Personen mit einer Regelausbildung nachgewiesen werden können. Mit der Führung der Architektenliste hängt auch eine Überwachung von Missbräuchen auf dem Gebiet der Berufsbezeichnung Architekt/in" oder entsprechender Wortverbindungen zusammen. Die unzulässige Führung der Berufsbezeichnung Architekt/in", Innenarchitekt/in" oder Landschaftsarchitekt/in" kann mit einem Bußgeld bis zu Euro geahndet werden. VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE EINTRAGUNG IN DIE ARCHITEKTENLISTE 3 Niedersächsisches Architektengesetz: (1) Berufsaufgaben der Architektinnen und Architekten sind es, 1. in der Fachrichtung Architektur Gebäude, einschließlich der Innenräume, und sonstige bauliche Anlagen, 2. in der Fachrichtung Innenarchitektur Innenräume, insbesondere raumbildende Ausbauten und damit verbundene Änderungen von Gebäuden, 3. in der Fachrichtung Landschaftsarchitektur Landschaft, Freianlagen und Gärten, zweckmäßig, baukünstlerisch, technisch, wirtschaftlich, sicher, umweltgerecht und sozialverträglich zu planen und zu gestalten. (2) Architektinnen und Architekten in den Fachrichtungen Architektur und Landschaftsarchitektur können auch die Aufgabe übernehmen, städtebauliche Pläne auszuarbeiten und an der Ausarbeitung von Entwicklungs- und Regionalplänen mitzuwirken. (3) Zu den Berufsaufgaben der Architektinnen und Architekten aller Fachrichtungen gehören auch 1. die Beratung, Betreuung und Vertretung der Auftraggeberinnen und Auftraggeber in den mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden Fragen, 2. die Koordinierung, Steuerung und Überwachung der Planung und Ausführung, 3. die künstlerische Beratung, 4. die Kontrolle und Einhaltung der das Vorhaben betreffenden öffentlich-rechtlichen Rechtsvorschriften und 5. die Erstattung von Fachgutachten.

6 - 6-4 Voraussetzung für die Eintragung in die Architektenliste (1) In die Architektenliste wird auf Antrag eingetragen, wer 1. in Niedersachsen einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung hat oder überwiegend seinen Beruf ausübt und 2. befähigt ist, die Berufsaufgaben nach 3 Abs. 1 in der jeweiligen Fachrichtung zu erfüllen. (2) Die Befähigung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 besitzt, wer eine der jeweiligen Fachrichtung entsprechende Ausbildung an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat und danach eine berufpraktische Tätigkeit in dieser Fachrichtung gemäß den Anforderungen nach Absatz 4 nachweist. (3) Die zu den Diplomen und sonstigen Befähigungsnachweisen führenden Ausbildungen müssen in den theoretischen und praktischen Anforderungen auf den Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechend den Berufsaufgaben in der jeweiligen Fachrichtung ausgerichtet sein. Die Gesamtdauer der Ausbildung muss mindestens vier Studienjahre als Vollzeitstudium an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung umfassen. Wird das Studium nicht durchgängig als Vollzeitstudium betrieben, so muss es sechs Studienjahre mit zumindest dreijährigem Vollzeitstudium umfassen. (4) Die berufspraktische Tätigkeit muss zwei Jahre lang in Vollzeit oder in Teilzeit entsprechend länger ausgeübt worden sein und den Erwerb berufspraktischer Kenntnisse und Fähigkeiten in den wesentlichen Teilen der Berufsaufgaben nach 3 ermöglicht haben. Diese Tätigkeit kann auch in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeübt worden sein. Die berufspraktische Tätigkeit ist nachzuweisen durch Vorlage eigener Arbeiten und durch Unterlagen, die die Dauer der Tätigkeit und die dabei erworbenen berufspraktischen Erfahrungen erkennen lassen. In den Fällen des 3 Abs. 2 müssen sowohl die eigenen Arbeiten als auch die berufspraktischen Erfahrungen überwiegend einer der in 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 genannten Berufsaufgaben entsprechen. Zur Vertiefung der Tätigkeitsschwerpunkte der berufspraktischen Tätigkeit müssen mindestens acht eintägige Fortbildungsveranstaltungen besucht worden sein, davon jeweils zwei auf den Gebieten des öffentlichen Baurechts, des privaten Baurechts, der Baupraxis und der Wirtschaftlichkeit des Planens und Bauens. PRAXISERFAHRUNG ALS EINTRAGUNGSVORAUSSETZUNG Für die praktische Tätigkeit kann das Leistungsbild Objektplanung für Gebäude und Freianlagen in 15 der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) als Orientierung dienen: 1. Grundlagenermittlung Ermittlung der Voraussetzungen zur Lösung der Bauaufgabe durch die Planung 2. Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) Erarbeiten der wesentlichen Teile eine Lösung der Planungsaufgabe 3. Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung) Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe 4. Genehmigungsplanung Erarbeiten und Einreichen der Vorlagen für die erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen

7 Ausführungsplanung Erarbeiten und Darstellen der ausführungsreifen Planungslösungen 6. Vorbereitung der Vergabe Ermitteln der Massen und Aufstellung von Leistungsverzeichnissen 7. Mitwirken bei der Vergabe Ermitteln der Kosten und Mitwirkung bei der Auftragsvergabe 8. Objektüberwachung (Bauüberwachung) Überwachen der Ausführung des Objektes 9. Objektbetreuung und Dokumentation Überwachen der Beseitigung von Mängeln innerhalb der Gewährleistungsfristen und Dokumentation des Gesamtergebnisses In der HOAI sind dazu weitere Erläuterungen in der Aufschlüsselung von Grundleistungen und Besonderen Leistungen zu finden. Die praktische Tätigkeit in den zwei Jahren vor der Eintragung in die Architektenliste sollte sich auf diese Leistungsphasen beziehen. Die praktische Tätigkeit kann in Büros freischaffender Architektinnen bzw. Architekten, Planungsbüros der Bau- und Wohnungswirtschaft oder in Planungsabteilungen der öffentlichen Hand erfolgen. Der öffentliche Dienst bietet den Weg über den Vorbereitungsdienst der gehobenen und höheren Verwaltungslaufbahn mit Staatsexamen. Der Nachweis für die mindestens zweijährige praktische Tätigkeit muss durch Vorlage eigener Arbeiten mindestens drei Bauvorhaben und eine Ausführungsplanung geführt werden, die eindeutig die Urheberschaft des Antragstellers / der Antragstellerin erkennen lassen. Wenn dies aus den vorgelegten Plänen nicht klar hervor geht, so kann auch eine Erklärung des Arbeitgebers erforderlich sein, die bestätigt, dass der Antragsteller mindestens Mit- Autor der Zeichnungen und Ausschreibungen ist. FORTBILDUNGSVERANSTALTUNGEN ALS EINTRAGUNSVORAUSSETZUNG Neben der berufspraktischen Tätigkeit sind Absolventen und Absolventinnen verpflichtet, an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, die einen Gesamtumfang von 64 Seminarstunden bzw. 8 Seminartagen umfassen. Davon müssen je zwei Veranstaltungen aus den folgenden vier Bereichen belegt werden: - Öffentliches Baurecht - Privates Baurecht - Baupraxis - Wirtschaftlichkeit des Planens und Bauens Über Inhalt und Ablauf der Seminare gibt das Fortbildungsprogramm der Architektenkammer Niedersachsen Auskunft. Die Seminare können jedoch auch bei anderen Anbietern belegt werden. Wenn Sie an der Zusendung des Programms interessiert sind, können Sie es in der Geschäftsstelle, Laveshaus, Friedrichswall 5, Hannover, Tel (0511) /-61, Fax (0511) , formlos anfordern oder unter nachlesen. Für Absolventen gelten vor der Eintragung in die Architektenliste ermäßigte Teilnehmergebühren.

8 - 8 - SCHLICHTUNG Der Schlichtungsausschuss der Architektenkammer Niedersachsen behandelt nicht nur Streitigkeiten zwischen Architekten, sondern auch Streitigkeiten zwischen Architekten und Dritten. Die letzte Alternative hat sich in der Praxis als sehr vorteilhaft für die Öffentlichkeit erwiesen. Auseinandersetzungen mit Architekten können so in einem weniger förmlichen, kostengünstigeren und sachkundigeren Verfahren abgewickelt werden, als bei den Gerichten durch die unterschiedliche Konstruktion möglich ist. Die Verhandlungen werden aufgrund der Aktenlage durch den juristischen Vorsitzenden und zwei Architektinnen bzw. Architekten als Beisitzern so vorbereitet, dass die Empfehlung für eine Schlichtung in der Regel nach einer einzigen Sitzung möglich ist. Darin wird die Rechtslage eingehend erörtert, der Aspekt der Fairness wird berücksichtigt. Die Parteien unterwerfen sich durch die Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren nicht automatisch dem Vorschlag des Ausschusses, sondern haben nach der Äußerung des Schlichtungsausschusses die freie Möglichkeit, das Ergebnis zur Grundlage einer einverständlichen Vereinbarung zu machen oder nicht. Die Erfolgsquote hat alle Erwartungen übertroffen und liegt bei mehr als 90 %. Wesentlich ist, dass nicht nur der im Einzelfall vorliegende Streit geschlichtet wird, sondern darüber hinaus wieder ungestörte sachliche Beziehungen zwischen Bauherrn und Architekten möglich sind. BERUFSPFLICHTEN Die Berufspflichten sind in 24 des Architektengesetzes formuliert. Sie dienen dem Schutz der Öffentlichkeit, da der Berufsstand bei seiner Berufsausübung Regeln unterworfen ist, die für alle Berufsangehörigen Gültigkeit haben und verbessern - auch im öffentlichen Interesse - das Miteinander innerhalb des Berufsstandes, z. B. durch den Grundsatz der Kollegialität. Grundlage ist 24 (1) des Architektengesetzes: Der Architekt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Architekten erfordert, würdig zu zeigen." BERUFSGERICHTSBARKEIT Die Einhaltung der Berufspflichten wird durch das unabhängige, dem Justizminister unterstellte Berufsgericht überwacht. Es gibt für das berufsgerichtliche Verfahren zwei Instanzen: Als erste Instanz das Architekten- Berufsgericht Niedersachsen", als zweite Instanz den Architekten-Berufsgerichtshof Niedersachsen".

9 - 9 - TÄTIGKEITEN ALS ANGESTELLTE IM ARCHITEKTURBÜRO Der Beginn eines Anstellungsverhältnisses ist in der Regel der erste Schritt in die Berufspraxis und damit in die Realität der Planung. Als Angestellte unterliegt die Absolventin bzw. der Absolvent, soweit es die Einarbeitung und die Organisation der Projekte betrifft, den Weisungen des Büroinhabers oder eines leitenden Angestellten und wird je nach Notwendigkeit für bestimmte Leistungen eingesetzt. Bei kleineren Büros und kleineren Projekten können die Aufgaben sehr vielfältig sein, arbeitsteilige Spezialisierungen sind eher in großen Büros vorzufinden. Die Aufgaben und Rechte von Angestellten ergeben sich aus Gesetz und Vertrag. Der Abschluss eines schriftlichen Vertrages wird empfohlen. Falls der Arbeitgeber einer Tarifgemeinschaft angehört, gelten die Bestimmungen des Tarifvertrags. Im Übrigen können Gehälter und sonstige Vertragsbedingungen in Anlehnung an Tarifverträge oder völlig frei, unter Berücksichtigung der einschlägigen Gesetze, vereinbart werden. Der Arbeitsvertrag muss neben den wirtschaftlichen Möglichkeiten des Architekturbüros den Bedürfnissen der Angestellten nach finanzieller und sozialer Absicherung Rechnung tragen. Arbeitszeit, Urlaub und Kündigungsfrist sind neben Gehalt und Aufgabenbereich die wichtigsten Punkte der Vereinbarung. Daneben kann vertraglich vereinbart werden, unter welchen Bedingungen Nebentätigkeiten, wie z. B. die Teilnahme an Wettbewerben möglich sind. Als angestellte Architektin / angestellter Architekt ist die Tätigkeit nicht nur in Architekturbüros von freischaffenden Architekten möglich, sondern ebenso in der Bau- und Wohnungswirtschaft (Bauunternehmen, Bauabteilungen von Firmen, Wohnungsbaugesellschaften) und in den Bauverwaltungen der öffentlichen Hand. TÄTIGKEITEN ALS ANGESTELLTE UND BEAMTE IM ÖFFENTLICHEN DIENST Als Beamte haben die Absolventinnen / Absolventen unter Umständen die gleichen Aufgaben wie als Angestellte, durchlaufen aber dabei im Vorbereitungsdienst noch einmal eine Ausbildung unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Verwaltung. Ausbildung und Tätigkeit sind in Behörden des Bundes, der Länder und im kommunalen Bereich, in Dienststellen der Kirchen und Körperschaften des öffentlichen Rechts und in Einrichtungen der Forschung und der Lehre möglich. Voraussetzung für die Ausbildung zum höheren technischen Verwaltungsdienst ist der Abschluss an einer wissenschaftlichen Hochschule (Dipl.-Ing.). Die Vorbereitungszeit für Referendarinnen / Referendare beträgt zwei Jahre und schließt mit der 2. Staatsprüfung und der Bezeichnung Assessorin / Assessor" ab. Während dieser Vorbereitungszeit werden Anwärterbezüge nach den hierfür geltenden Bestimmungen gezahlt. Voraussetzung für die Ausbildung zum gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst ist der Abschluss an einer Fachhochschule (Dipl.-Ing. (FH)) und eine Vorbereitungszeit, die mit einer Prüfung abschließt, die zur Führung der Bezeichnung Bauinspektorin / Bauinspektor" berechtigt. Zwischen gehobenem und höherem Verwaltungsdienst bestehen Unterschiede bei der Gehaltseinstufung und deutliche Unterschiede bei den späteren Verwendungsmöglichkeiten und Aufstiegschancen.

10 TÄTIGKEIT ALS BAUGEWERBLICH SELBSTÄNDIGE ARCHITEKTIN / ALS BAUGEWERBLICH SELBSTÄNDIGER ARCHITEKT Architektinnen und Architekten können als selbständige Unternehmer einen eigenen baugewerblichen Betrieb führen, mit dem sie Bauleistungen nach eigenen Planungen oder nach Planungen anderer Architekten anbieten. Dabei besteht auch die Möglichkeit, gewerblich die Vermittlung von Bauleistungen anderer Unternehmer sowie die Koordinierung und Abwicklung eines Bauvorhabens als Bauträger vorzunehmen. TÄTIGKEIT ALS FREISCHAFFENDE ARCHITEKTIN / ALS FREISCHAFFENDER ARCHITEKT Freischaffend Tätige führen ein unabhängiges Büro, in dem sie allein, mit Partnern oder mit Angestellten Aufgaben für Bauherren (Privatpersonen), Firmen und Behörden als deren Treuhänder planen und die Ausführungen überwachen und wirtschaftlich abwickeln. Die volle Unabhängigkeit von Bauausführenden muss gesichert sein. Die Honorarberechnung beruht auf der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure). Nur wenn die Berufsaufgaben ausschließlich in derartiger Unabhängigkeit wahrgenommen werden, besteht die Berechtigung, sich als freischaffende Architektin / freischaffender Architekt" zu bezeichnen. Die Tätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung ist erst nach der Eintragung in die Architektenliste möglich, damit verbunden ist die Mitgliedschaft in der Architektenkammer. Freie Mitarbeiter werden in der Regel der Beschäftigungsart freischaffend" zugeordnet. Entsprechende Informationen können bei der Architektenkammer angefordert werden. Informationen über die Neugründung eines Architekturbüros und über damit zusammenhängende Versicherungsfragen werden von der Architektenkammer an Berufsanfänger auf Anfrage versandt. ARCHITEKTENWETTBEWERBE Der Wettbewerb ist ein Verfahren, mit dessen Hilfe Bauherren von einer Mehrzahl von Teilnehmern, die unabhängig voneinander arbeiten, für eine Aufgabe des Städtebaus oder des Bauwesens durch Planungsalternativen eine gute Lösung sowie geeignete Architektinnen und Architekten, Landschaftsarchitektinnen und -architekten, Innenarchitektinnen und -architekten, Stadt- und Raumplaner/innen als Partner für die gestellte Aufgabe finden. Wettbewerbe sollen durch einen fachlichen Leistungsvergleich die Qualität von Planen, Bauen und Gestalten der Umwelt fördern. Sie geben den Teilnehmern die Möglichkeit zur Darstellung neuer Ideen und Konzepte, zur interdisziplinären Zusammenarbeit und zur Weiterbildung. Die Beurteilung der Wettbewerbsarbeiten durch ein unabhängiges Preisgericht gibt dem Auslober eine fachkundige Entscheidungshilfe. Architektinnen und Architekten nehmen mit großem ideellen und materiellen Aufwand an solchen Wettbewerben teil. Die Chancengleichheit wird durch die Regeln für die Auslobung von Wettbewerben (RAW), bzw. für Bundes- oder Landesbauten durch die Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesen" (GRW 95) geboten, die das Verfahren des Wettbewerbs regeln.

11 BERUFSSTRUKTUR - BERUFSBILD Die Zahl der Architektinnen und Architekten, die bundesweit in die Architektenlisten eingetragen sind, beträgt (Stand: 1. Januar 2004). Hochbauarchitekten stellen mit 87,2 Prozent die größte Fachrichtung innerhalb der Architektenschaft. 5,3 Prozent der eingetragenen Kammermitglieder betätigen sich als Landschaftsarchitekten, 4,5 Prozent als Innenarchitekten und 2,9 Prozent gehen einer Tätigkeit als Stadtplaner nach (vgl. Bundesarchitektenkammer 3/2004). In der Architektenkammer Niedersachsen sind derzeit Architekten eingetragen (Stand: 1. Januar 2004). Davon sind Architekten, 473 Innenarchitekten, 455 Landschaftsarchitekten. Die schwierige konjunkturelle Lage der Bauwirtschaft wirkt sich auch auf die Architekten aus. In der Bauwirtschaft vollzieht sich eine Polarisierung der Produktion zwischen industrieller Fertigung und handwerklicher Tätigkeit. Durch die Konjunkturschwankungen gehen dem Baubereich qualifizierte Facharbeiter verloren, die bei zunehmendem wirtschaftlichem Wachstum nicht wieder zurück gewonnen werden können. Dieser Vorgang ebenso wie das zunehmende Bedürfnis nach Selbsthilfe" stellt an die Planung besondere Bedingungen: Detaillösungen, die in der Vergangenheit für jeden Bauausführenden als Regeln der Baukunst selbstverständliche Grundlagen waren, müssen nun detaillierter beschrieben und zeichnerisch dargestellt werden. Die Konstruktionen müssen auch von Arbeitskräften mit geringer Qualifikation durchgeführt werden können, d. h. sie müssen einen hohen Grad an Einfachheit" erhalten. An die Überwachung - und damit an die Haftung von Architekten - werden somit erhöhte Anforderungen gestellt. Die traditionellen Aufgaben werden weiterhin zu bearbeiten sein, wenn auch mit veränderten Schwerpunkten. Modernisierung, Sanierung und Instandhaltung, Wohnungsbau, der auch für einkommensschwache Bevölkerungsgruppen erschwinglich bleibt, erhalten besondere Bedeutung. Die Ansprüche an die Planung und ihre Ergebnisse werden weiterhin steigen. Maßstäblichkeit, gestalterische und soziale Kompetenz werden gefordert und kritisch am Ergebnis von Architektenarbeit gemessen. Der Architekt als Dienstleister rund ums Bauen wird immer mehr gefragt sein. Diese Arbeit steht jedoch in Konkurrenz mit anderen Anbietern auf dem Planungsmarkt". Die technische Entwicklung wird sich auch in der Planungs- und Entwurfstätigkeit auswirken. Für Architekten gilt die Aufgabe weiter, im Rahmen der ökonomischen Voraussetzungen, auch im Verlauf des technologischen und sozialen Wandels als Mittler für eine lebenswerte Umwelt zu arbeiten. MITGLIEDSCHAFT IM BERUFSSTÄNDISCHEN VERSORGUNGSWERK Mit Beginn der Mitgliedschaft in der Architektenkammer Niedersachsen entsteht gleichzeitig auch die Mitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk. Für Niedersachsen, ebenso für Rheinland-Pfalz und Bayern, ist die Bayerische Architektenversorgung in München Träger der berufsständischen Architektenversorgung.

12 Das Versorgungswerk wurde durch Initiative der Architektenschaft begründet und stellt die berufsspezifische Pflichtversorgung für die Kammermitglieder dar. Es hat die Aufgabe, die Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversorgung sicherzustellen. Die Leistungen sind beitragsbezogen, d. h. das jeweilige Ruhegeld errechnet sich grundsätzlich aus den zum Versorgungswerk gezahlten und mit altersabhängigen Verrentungssätzen bewerteten Beiträgen. Für Architektinnen und Architekten besteht die Möglichkeit, sich aufgrund der Mitgliedschaft im Versorgungswerk von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen. Dies stellt schon deshalb einen Vorteil dar, weil der Architekt, der sich von Beginn seiner Tätigkeit ab von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lässt, nur bei einem Versorgungsträger, nämlich der Bayerischen Architektenversorgung versichert ist, und somit von dort eine einheitliche Versorgung erhält. Für Absolventinnen und Absolventen, die beabsichtigen, Kammermitglied in der Architektenkammer Niedersachsen zu werden, zunächst aber noch ihre zweijährige praktische Tätigkeit nach 4 Abs. 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Architektengesetzes ableisten, besteht im Vorgriff auf die spätere Kammermitgliedschaft die Möglichkeit, ab Beginn der praktischen Tätigkeit, also noch vor Beginn der Mitgliedschaft in der Architektenkammer Niedersachsen, Mitglied des Versorgungswerks zu werden. Um diese Möglichkeit in Anspruch zu nehmen, sollten sich die Absolventinnen / Absolventen sofort an das Versorgungswerk wenden. Alle Fragen im Zusammenhang mit der berufsständischen Versorgung werden unmittelbar von der Bayerischen Architektenversorgung Bayerische Versicherungskammer Postfach München Telefon 089 / beantwortet. Die Bayerische Architektenversorgung führt auch Sprechtage in Niedersachsen durch. Für eine Beratung ist eine Voranmeldung erforderlich. Dipl.-Ing. Patrick Jakob Architektenkammer Niedersachsen Stand: 07/2004

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