Digitales Kontrollgerät

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1 Digitales Kontrollgerät seit dem 01. Mai 2006 für Neufahrzeuge Pflicht Quelle: Siemens VDO Mit der europäischen Verordnung VO (EG) Nr. 2135/98 hat der Rat der Europäischen Union die Einführung eines digitalen Kontrollgerätes zur Überwachung der Lenk- und Ruhezeiten im gewerblichen Straßenverkehr beschlossen. Daraus folgt, dass das bisherige analoge Kontrollgerät (Tachoscheibe) langfristig von einem digitalen Kontrollgerät abgelöst wird. Die neuen Tachographen bilden gemeinsam mit nutzerbezogenen Chipkarten ein modernes Kontrollsystem, das vor Manipulationen schützen und die Verkehrssicherheit auf Europas Straßen verbessern soll. In der EU-Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung der Lenk- und Ruhezeiten für Kraftfahrer wurde der Termin für die Einbaupflicht der digitalen Kontrollgeräte festgelegt. Danach müssen seit dem 1. Mai 2006 alle neu produzierten Lastkraftwagen mit mehr als 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht (zgg) und Busse mit mehr als acht Fahrgastplätzen mit einem digitalen Tachographen ausgerüstet sein. Das digitale Kontrollgerät ist nur in neu zugelassenen Fahrzeugen vorgeschrieben. Es besteht grundsätzlich keine Nachrüstpflicht für bereits zugelassene Fahrzeuge. Vorhandene analoge Kontrollgeräte dürfen so lange weiterbenutzt werden, wie sie funktionsfähig sind oder repariert werden können. Seite 1

2 Das Kontrollgerät ermöglicht das Aufzeichnen, Speichern, Anzeigen und Ausgeben von tätigkeitsbezogenen Daten des Fahrers für 365 Tage sowie die gefahrenen Geschwindigkeiten für die letzten 24 Stunden. Zur Bedienung und Überwachung des neuen Gerätes dienen insgesamt vier verschiedene scheckkartengroße Karten, die einen Mikrochip enthalten. Relevanz für die Unternehmen besitzen vor allem Fahrer- und Unternehmenskarten. Darüber hinaus gibt es Werkstattkarten für autorisierte Werkstätten und Kontrollkarten für die Kontrollbehörden wie zum Beispiel für Polizei und BAG. Das zentrale Element ist jedoch die Fahrerkarte. Jeder Fahrer erhält eine persönlich zugeordnete Chipkarte, die sein Lichtbild und seine Unterschrift enthält. Bei Fahrtantritt führt der Fahrer die Karte ins Kontrollgerät ein, das die Daten erfasst und speichert. Fahrerkarte Die Fahrerkarte enthält die Daten zur Identität des Fahrers und ermöglicht die Speicherung von Tätigkeiten wie z. B. die Lenk- und Ruhezeiten nach den EG- Sozialvorschriften. Sie ist in allen Tachographen einsetzbar. Gültigkeitsdauer: 5 Jahre Die Fahrerkarten werden in Nordrhein-Westfalen (NRW) von den kommunalen Führerscheinstellen ausgestellt. Eine Fahrerkarte kostet in NRW einheitlich 41,00 Euro plus eventueller Versandkosten (5,00 Euro). Antragsberechtigt sind alle Personen, die die Voraussetzungen zum Führen eines kontrollmittelpflichtigen Fahrzeugs erfüllen. Zuständige Stelle in Lippe: Kreis Lippe Abt. 2.2 Straßenverkehr Felix-Fechenbach-Straße Detmold Tel.: 05231/ , Voraussetzung für die Ausstellung der Fahrerkarte ist der Besitz eines EU-Führerscheins im Scheckkartenformat sowie der Nachweis eines Hauptwohnsitzes in Deutschland. Im Fall eines Verlustes, einer Beschädigung oder eines Diebstahls der Fahrerkarte ist der zuständigen Behörde des ausstellenden Staates dieses anzuzeigen, ist nach spätestens 7 Kalendertagen eine Ersatzkarte zu beantragen, ist die Behörde verpflichtet, dem Fahrer binnen 5 Werktagen (gerechnet ab Antragstellung) eine Ersatzkarte auszustellen. Der Fahrer darf seine Fahrt ohne Fahrerkarte nur in diesen drei Ausnahmefällen (Verlust, Beschädigung, Diebstahl) während eines Zeitraums von höchstens 15 Kalendertagen fortsetzen. Auf Fahrzeugen mit digitalem Kontrollgerät darf grundsätzlich kein Fahrer ohne Fahrerkarte eingesetzt werden! Seite 2

3 Unternehmenskarte Die Unternehmenskarte weist das Unternehmen aus und ermöglicht die Anzeige, das Herunterladen und den Ausdruck der Daten, die in dem Kontrollgerät gespeichert sind. Gültigkeitsdauer: 5 Jahre Benutzen mehrere Unternehmen das gleiche Fahrzeug (zum Beispiel beim Einsatz eines Leihfahrzeugs), so besteht mit Hilfe der Unternehmerkarte die Möglichkeit, sich vor dem Datenzugriff durch andere Unternehmen zu schützen. Die Karte funktioniert dabei wie ein Schlüssel, der jeweils nur die unternehmensbezogenen Informationen zugänglich macht. Die Bestellung der Unternehmenskarte erfolgt bei der Bezirksregierung Detmold. Bezirksregierung Detmold Abteilung 5 Umwelt, Arbeitsschutz Willi-Hofmann-Str. 33a Detmold Tel.: 05231/71-0 Komfortabel, schnell und kostengünstig können Unternehmen in Nordrhein-Westfalen die Unternehmenskarte online über das Internet ( bestellen. Die Bearbeitung des Antrages auf Erteilung einer Unternehmenskarte kostet bei Online-Bestellung 30,00 Euro. (Wird der Antrag schriftlich auf dem normalen Postweg gestellt, werden 34,00 Euro berechnet.) Auf der angegebenen Internetseite finden Sie auch weitere Infos rund um das digitale Kontrollgerät. Außerdem bietet das Land NRW dort die Möglichkeit, spezielle Fragen zum digitalen Kontrollgerät an Experten zu stellen. Der Unternehmer hat die Daten der Fahrerkarte und des Massenspeichers in regelmäßigen Abständen zu kopieren bzw. auszulesen (siehe S. 4). Entsprechende Hard- und Software wie z. B. ein sog. Downloadkey, der eine Übertragung der Daten auf einen PC per USB-2.0-Schnittstelle ermöglicht, wird von den Kontrollgeräteherstellern angeboten. Die Auswertung der Daten (ggf. in Kombination mit einer Auswertung der Schaublätter-Daten aus den analogen EG-Kontrollgeräten) erfordert eine entsprechende Software im Unternehmen oder die Inanspruchnahme eines entsprechenden externen Dienstleisters. Seite 3

4 Werkstattkarte Werkstattkarten werden qualifiziertem Werkstattpersonal ausgestellt, das die digitalen Kontrollgeräte im Rahmen autorisierter Werkstätten einbaut und kalibriert und sich einer entsprechenden Ausbildung unterzogen hat. Gültigkeitsdauer: 1 Jahr Antragsberechtigt sind die nach 57b StVZO anerkannten oder beauftragten Werkstätten, Hersteller von Kontrollgeräten sowie Fahrzeughersteller. Zuständig für die Ausstellung der Werkstattkarten ist für Unternehmen im IHK-Bezirk Lippe ebenfalls das Staatliche Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL. Die Werkstattkarten können ebenfalls kostengünstig online über das Internet ( bestellt werden (31,00 Euro). Spätestens zwei Wochen nach der Zulassung und vor dem ersten Einsatz muss das Kfz- Kennzeichen in einer autorisierten Werkstatt elektronisch im Tachographen gespeichert wer den. Das Kalibrieren, Parametrieren und Warten des digitalen Kontrollgerätes bleibt ausschließlich den ermächtigten Werkstätten vorbehalten. Kontrollkarte Mit der Kontrollkarte können die im Kontrollgerät gespeicherten Daten von Kontrollbeamten der zuständigen Behörden und Kontrollorgane (Polizei, Gewerbeaufsicht, Bundesamt für Güterverkehr) geprüft werden. Pflichten für den Unternehmer Für einen Transportunternehmer sind verschiedene Pflichten mit der Einführung des digitalen Kontrollgerätes verbunden. Dazu zählen neben der reinen Datenerfassung u.a. das regelmäßige Kopieren, Auslesen und Dokumentieren der Daten der Fahrerkarte bzw. des Massenspeichers des digitalen Kontrollgerätes ( 4 III FPersG). Insgesamt muss der Unternehmer eine lückenlose Dokumentation der Lenk- und Ruhezeiten, auch unter Einbeziehung von Schaublattdaten (aus analogen Kontrollgeräten), gewährleisten. Zur Auswertung der Daten benötigen die Unternehmen entsprechende Hard- und Software oder die Hilfe externer Dienstleister. Das notwendige Wissen zum Umgang mit dem neuen System kann in Schulungen durch die Gerätehersteller erworben werden. Der Unternehmer muss spätestens alle 28 Tage die Daten von der Fahrerkarte kopieren (beginnend mit dem ersten Tag der Aufzeichnungen) und ein Jahr im Betrieb sicher aufbewahren. Der Unternehmer ist verpflichtet dem Fahrer auf sein Verlangen hin eine Kopie dieser Daten auszuhändigen. Seite 4

5 Der Unternehmer muss spätestens alle 90 Tage die Daten aus dem Massenspeicher des digitalen Kontrollgerätes kopieren (beginnend mit dem ersten Tag der Aufzeichnungen) und ein Jahr im Betrieb sicher aufbewahren. Während der Aufbewahrungszeit muss der Unternehmer die Daten gegen Verlust und Beschädigung absichern (d.h. von den digitalen Daten müssen Sicherheitskopien erstellt werden). Anschließend sind die kopierten Daten vom Unternehmen zu löschen. Ausdrucke aus dem Massenspeicher, wenn die Daten der Fahrerkarte bzw. aus dem Kontrollgerät nicht in digitaler Form gespeichert werden konnten, sind ebenfalls ein Jahr aufzubewahren. (Achtung: Die Ausdrucke müssen licht-, wärme- und feuchtigkeitsgeschützt aufbewahrt werden.) Schaublätter aus analogen (herkömmlichen) Kontrollgeräten, gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) 3821/85 und Aufzeichnungen gemäß 1 Abs. 6 Fahrpersonalverordnung, müssen nach Ablauf der Mitführpflicht durch den Fahrer vom Unternehmer ein Jahr lang im Betrieb sicher aufbewahrt werden. Achtung: Nach nationalem Recht hat der Unternehmer alle Unterlagen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist (1 Jahr) bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu vernichten, wenn erweiterte Aufbewahrungspflichten (z. B. Arbeitszeitgesetz) nicht entgegenstehen. Mitführungspflichten des Fahrpersonals Neu geregelt wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 auch die Mitführungspflichten der Fahrerunterlagen (Schaublätter, handschriftliche Aufzeichnungen und Ausdrucke). Im Hinblick auf die Mitführungspflicht für Aufzeichnung über die Lenk- und Ruhezeit gilt seit dem : Mitführung der Fahrerunterlagen für den laufenden Tag sowie der vorangegangenen 28 Tage Das Fahrpersonal ist zudem verpflichtet, dem Unternehmer zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten die Fahrerkarte zur Verfügung zu stellen (z. B. um das Auslesen der Daten zu ermöglichen). Im Folgenden erhalten Sie einen kurzen Überblick über die gesamten mitzuführenden Fahrerunterlagen. Fallbeispiel 1: Der Fahrer fährt ein Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät (Kontrollgeräte, die mit Fahrerkarte betrieben werden): Fahrerkarte und alle während des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die nach VO (EG) Nr. 561/2006 und 3821/85 vorgeschrieben sind (z.b. bei Beschädigung der Fahrerkarte oder bei Defekt des Kontrollgerätes) und Bescheinigung nach 20 FPersV, falls der Fahrer an einem oder mehreren der vorausgegangenen 28 Kalendertage kein Fahrzeug gelenkt hat, und Seite 5

6 ggf. Schaublätter, sofern im genannten Zeitraum ein Fahrzeug mit einem analogen Kontrollgerät gelenkt wurde Eine Bescheinigung nach Art. 19 VO (EG) Nr. 561/2006 über eine durch eine Behörde durchgeführte Kontrolle bei der Mängel festgestellt und Maßnahmen ergriffen wurden. Fallbeispiel 2: Der Fahrer fährt ein Fahrzeug mit analogem Kontrollgerät Schaublätter für den laufenden Tag sowie der vorangegenanenen 28 Tage (Kalendertage), an denen ein Fahrzeug geführt wurde, welches unter die VO (EG) 561/2006 oder 1 FPersV fällt und Fahrerkarte, falls dem Fahrer eine solche ausgestellt wurde und alle während des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Bescheinigung nach 20 FPersV, falls der Fahrer an einem oder mehreren der vorausgegangenen 28 Kalendertage kein Fahrzeug gelenkt hat, sofern im genannten Zeitraum ein Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät gelenkt wurde, ggf. auch alle hierbei zu erstellenden handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die nach VO (EG) Nr. 561/2006 und 3821/85 vorgeschrieben sind (z. B. bei Beschädigung der Fahrerkarte oder bei Defekt des Kontrollgerätes). Eine Bescheinigung nach Art. 19 VO (EG) Nr. 561/2006 über eine durch eine Behörde durchgeführte Kontrolle bei der Mängel festgestellt und Maßnahmen ergriffen wurden. Hinweis zur Aufzeichnungspflicht bei Fahrzeugen zwischen 2,8 und 3,5 Tonnen zgg Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegen nicht der Verpflichtung des Einbaus eines Kontrollgerätes. Wenn jedoch ein Fahrzeug mit mehr als 2,8 Tonnen zgg mit einem Kontrollgerät ausgerüstet ist, so ist dieses zwingend vom Fahrer zu betreiben, sofern für die Fahrt keine der generellen Ausnahmeregelungen zum Tragen kommt. Die früher in der Fahrpersonalverordnung vorgesehene Wahlmöglichkeit zwischen handschriftlichen Aufzeichnungen oder der Bedienung des Kontrollgerätes bzw. eines Fahrtenschreibers ist entfallen. In 1 Abs. 7 der Fahrpersonalverordnung ist festgelegt, dass wenn ein Fahrzeug mit einem Kontrollgerät oder einem Fahrtenschreiber ausgestattet ist, die eingebauten Geräte zwingend zu benutzen sind. Einsatz von Leih- / Mietfahrzeugen Bei Fahrzeugen ab 2,8 t zgg, die mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet sind, gilt grundsätzlich, dass sowohl das vermietende als auch das mietende Unternehmen über eine Unternehmenskarte verfügen müssen und jeder eingesetzte Fahrer seine Fahrerkarte benutzen muss. Es sei denn das Fahrzeug fällt unter die Ausnahmen des Artikel 3 der VO (EG) Nr. 561/2006 bzw. des 18 der FPersV. Zunächst muss das vermietende Unternehmen beim Erwerb eines Fahrzeuges das eingebaute Kontrollgerät mit seiner eigenen Unternehmenskarte aktivieren, bevor das Fahrzeug zum ersten Mal eingesetzt wird. Wird ein Fahrzeug dann vermietet, so ist danach zu unterscheiden, ob es sich um einen 1) gewerblichen oder 2) privaten Mieter handelt. Seite 6

7 1. Vermietung an einen gewerblichen Mieter a. Bei Beginn des Mietzeitraumes hat der Unternehmer (Mieter) durch Verwendung seiner eigenen Unternehmenskarte das digitale Kontrollgerät zu aktivieren, um so sicher zu stellen, dass alle von diesem Zeitpunkt an aufgezeichneten Daten ausschließlich seinem Unternehmen zugeordnet werden und er alle Daten übertragen (Download) und sicher aufbewahren kann. b. In begründeten Ausnahmefällen (z. B. plötzlicher Ausfall eines Fahrzeuges; Unternehmenskarte steht kurzfristig nicht zur Verfügung) ist bei Beginn und Ende des Mietzeitraums vom Mieter ein Ausdruck aus der Fahrzeugeinheit zu fertigen. Dauert der Mietzeitraum mehrere Tage, so ist täglich ein Ausdruck zu fertigen. Die Ausdrucke hat der Fahrer unverzüglich an den Unternehmer weiterzuleiten. Der Unternehmer muss diese Ausdrucke ein Jahr lang aufbewahren c. In der unter Punkt b. beschriebenen Ausnahmesituation ist zudem der Vermieter verpflichtet, dem Mieter die Daten aus dem digitalen Kontrollgerät auf dessen Verlangen, sowie nach Beendigung des Mietverhältnisses, spätestens drei Monate nach dessen Beginn oder der letzten Datenübermittlung und nach Beendigung des Mietverhältnisses zur Verfügung zu stellen. Der Datenschutz ist durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen 2. Vermietung an einen privaten Mieter Werden Fahrzeuge ab einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,8 t bis zu 7,5 t vermietet, die mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet sind, benötigt der private Mieter keine Fahrer- oder Unternehmenskarte. In diesen Fällen ist jedoch das vermietende Unternehmen verpflichtet, das Kontrollgerät mit seiner Unternehmenskarte zu aktivieren und die Daten aus dem digitalen Kontrollgerät spätestens alle 3 Monate zu kopieren und diese ein Jahr sicher aufzubewahren. Werden Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t vermietet, fällt auch der private Mieter unter die VO (EG) NR. 561/2006 und ist damit zum Einsatz einer Fahrerkarte verpflichtet. Seite 7

8 Hersteller / Vertrieb von digitalen Kontrollgeräten Siemens DTCO 1381 Siemens VDO Trading GmbH Kruppstr. 105, Frankfurt am Main Tel / -550 (Hr. Buhl od. Hr. Scheffner) Fax erhard.buhl@siemens.com Internet: oder ACTIA Smartach I+ME ACTIA GmbH Rebenring 33, Braunschweig Tel Fax info@ime-actia.de Internet: STONERIDGE SE5000 Deutschlandvertrieb: Renato Baric (Verkaufsleiter / Sales Manager) IVEKA Automotive Technologies Schauz GmbH Talweg 8, Mühlacker-Lomersheim Tel Fax info@iveka.de oder Delphi-Grundig Geplanter Deutschlandvertrieb über: Semmler GmbH TachoControl Kuhnbergstr. 31, Göppingen Tel Fax office@tachocontrol.de Internet: oder Anbieter von Software / Hardwarelösungen Alle oben genannten Gerätehersteller bieten auch entsprechende Softwarelösungen bzw. für den Datendownload entsprechende Hardware im Zusammenhang mit dem digitalen Kontrollgerät an. MG mobile Consulting Matthias Görgl Ronneburgstrasse 29, Limeshain Tel / Fax tacho@mg-mobile-consulting.de Internet: DAKO DAKO EDV-Ingenieur- und Systemhaus GmbH Ernst-Haeckel-Platz 5/6, Jena Tel Fax dako@dako.de Internet: EH Systemhaus - Harzmann & Epple OHG Systemhaus für Fuhrpark-Management Am Birkenstock 21, Krauchenwies Tel Fax info@eh-systemhaus.de Internet: SCHAUBLATTAUSWERTUNG (SBA) Ein Modul von IFAS KISTERS AG Mülheimer Straße 214, Duisburg Tel Fax info@kisters.de oder ifas@kisters.de Internet: ZA ARC Archivierung digitaler Tachographendaten Leopold Zauner (Geschäftsführer) sz&p Softwarebüro Zauner & Partner Ernst-Leitz-Straße 1, Heusenstamm Tel / Fax office@zamik.de Internet: Seite 8

9 Weitere Informationen zum Thema Im Internet stehen weitere Informationen u.a. auf den Webseiten des Kraftfahrtbundesamtes (KBA), des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) oder auch der Verkehrs Rundschau zur Verfügung. Dort finden sich z.b. die Rechtsgrundlagen und Verordnungstexte, Informationen zu den EG- Kontrollgeräten, Kartenmuster, Häufig gestellte Fragen (FAQ), sowie zahlreiche Informationen für Fahrer, Flottenmanager, Werkstätten, Behörden, Systemmanager etc. Informationen des BAG: Informationen des KBA: Informationen der Verkehrs Rundschau: Informationen der Arbeitsschutzbehörde NRW Hinweis: Dieses Merkblatt soll als Service Ihrer IHK nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Ihre Ansprechpartner bei der IHK Lippe zu Detmold Peter Grote Telefon: Telefax: mailto: Seite 9

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