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1 Berlin, im März 2006 Stellungnahme Nr. 9/06 Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Verfassungsrecht zur Verfassungsbeschwerde der Rechtsanwältin von S... 1 BvR 1645/05 Mitglieder des Ausschusses: Rechtsanwalt Dr. Thomas Mayen, Bonn, Vorsitzender Rechtsanwältin und Notarin Mechthild Düsing, Münster Rechtsanwalt Roland Gerold, München Rechtsanwalt Dr. Peter Hamacher, Köln Rechtsanwalt Dr. Reinard Menke, Stuttgart (Berichterstatter) Rechtsanwalt Prof. Dr. Frank Rottmann, Leipzig Frau Rechtsanwältin Dr. Birgit Spießhofer, Berlin Rechtsanwalt Dr. Thomas Schröer, Frankfurt am Main Rechtsanwalt Dr. Christian Winterhoff, Hamburg zuständiger DAV-Geschäftsführer: Rechtsanwalt Philipp Wendt, Berlin

2 Verteiler: Bundesverfassungsgericht An die Mitglieder des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages Bundesministerium der Justiz An die Justizministerien und Justizverwaltungen der Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland Bundesrechtsanwaltskammer An die Rechtsanwaltskammern in der Bundesrepublik Deutschland Deutscher Steuerberaterverband An die Mitglieder des Vorstandes des Deutschen Anwaltvereins e.v. An die Vorsitzenden der Landesverbände des Deutschen Anwaltvereins e.v. An die Vorsitzenden der Fach- und Gesetzgebungsausschüsse des Deutschen Anwaltvereins e.v. An die Mitglieder des Verfassungsrechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins e.v. Forum Junge Anwaltschaft

3 - 1- Der Deutsche Anwaltverein (DAV) ist der freiwillige Zusammenschluss der deutschen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Der DAV mit derzeit ca Mitgliedern vertritt die Interessen der deutschen Anwaltschaft auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene. I. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin ist Rechtsanwältin. Sie wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen eine Rüge der Rechtsanwaltskammer Frankfurt, mit der ihr ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot des 43 a Abs. 3 BRAO vorgeworfen wird. 1. Die Beschwerdeführerin vertrat eine Mandantin in einem Zivilrechtsstreit. Die Mandantin wurde von Anwälten auf Zahlung einer diesen zur Sicherung ihrer Honoraransprüche 1996 abgetretenen Forderung in Anspruch genommen. Im Prozess wandte die Beschwerdeführerin für ihre Mandantin ein, die Abtretung sei wegen einer zu Gunsten einer Bank schon im Jahre 1994 erfolgten Abtretung gegenstandslos. Das Landgericht gab der Klage teilweise statt. Zu Begründung führte es aus, die Sicherungsabtretung zu Gunsten der Bank stehe nicht entgegen, da diese die Forderung 2001 gegenüber den klagenden Rechtsanwälten freigegeben habe. Vor der Freigabe seien die Kläger nicht Forderungsinhaber geworden. Mit der Abtretung sei auf sie jedoch ein Anwartschaftsrecht übergegangen, da die zuvor erfolgte Abtretung an die Bank eine Sicherungsabtretung gewesen sei, die wirtschaftlich einem Pfandrecht gleichkomme. Schon in 1. Instanz hatte die Beschwerdeführerin die Einrede der Verjährung erhoben. Sie machte geltend, mit dem von den Klägern beantragten Mahnbescheid sei die Verjährung nicht unterbrochen worden, weil die Kläger damals aufgrund der noch fehlenden Freigabeerklärung der Bank nicht Forderungsinhaber gewesen seien. Das Landgericht ging im Urteil auf die Einrede der Verjährung nicht ein. Das Urteil des Landgerichts war für die Kläger gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Auf die von der Beschwerdeführerin eingelegte Berufung wurde es später vom OLG Frankfurt geändert. Die Klage wurde u.a. deswegen abgewiesen, weil die von der Beschwerdeführerin erhobene Einrede der Verjährung durchgriff. 2. Im Anschluss an das Urteil des Landgerichts schrieb die Beschwerdeführerin an einen der Kläger, sofern er die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil fortsetze, werde sie unverzüglich Strafanzeige gegen ihn persönlich und seine Kollegen erstatten. Im Übrigen wies sie darauf hin, dass ihre Mandantin zur Abwendung der Zwangsvollstreckung Sicherheit durch Bankbürgschaft leisten werde.

4 Unter dem erteilte die Rechtsanwaltskammer Frankfurt der Beschwerdeführerin eine Rüge. In der Androhung einer Strafanzeige sah sie einen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot aus 43 a Abs. 3 BRAO. Das Verhalten sei auch nicht durch Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt. Das Urteil des Landgerichts sei rechtmäßig ergangen. Aber auch wenn der Rechtsanwalt das Urteil für unzutreffend halte, berechtige dies nicht dazu, strafrechtliche Konsequenzen für rechtmäßiges Verhalten anzudrohen. Den dagegen gerichteten Einspruch wies die Rechtsanwaltskammer mit Beschluss vom zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Androhung der Strafanzeige habe dazu gedient, den Kläger von Vollstreckungsmaßnahmen abzuhalten, ohne die nach der ZPO gegebenen Möglichkeiten des Vollstreckungsschutzes zu erschöpfen. Dies sei unsachlich. Auch die Anrufung des Anwaltsgerichts durch die Beschwerdeführerin blieb erfolglos. Im Beschluss vom führte es aus, ein Rechtsanwalt sei selbstverständlich nicht berechtigt, einem gegnerischen Prozessbevollmächtigten strafrechtliche Konsequenzen anzudrohen, wenn er aus einem rechtmäßig ergangenen Urteil beabsichtige, die Zwangsvollstreckung in die Wege zu leiten. Dies gelte umso mehr, wenn die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abgewendet werden könne. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Drohung offenbar verhindern wollen, dass diese Sicherheitsleistung überhaupt geleistet werden müsse. 4. Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Verfassungsbeschwerde. Mit ihr wird eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gerügt. 43 a Abs. 3 Satz 1 BRAO sei keine den Anforderungen von Art. 12, 5 GG standhaltende Rechtsgrundlage für die Rüge. Diese Bestimmung enthalte nur ein allgemeines Gebot der Sachlichkeit, das mangels Bestimmtheit und Bestimmbarkeit keine Eingriffsgrundlage bilde. 43 a Abs. 3 Satz 2 BRAO gebe die vom Bundesverfassungsgericht gemachten Vorgaben zum Sachlichkeitsgebot wieder. Im Ergebnis sei ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot danach auf die Verwirklichung der Beleidigungstatbestände der 185 ff. StGB beschränkt. Die Äußerung der Beschwerdeführerin erfülle die Beleidigungstatbestände nicht. Sie habe allein ihre Wertung des prozessualen Verhaltens des Klägers zum Ausdruck gebracht und dies mit der Aufforderung verbunden, der Wertung entsprechend die Vollstreckung aus dem obsiegenden Urteil zu unterlassen.

5 - 3 - Im Übrigen führe die Rüge auch zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der Grundrechte der Beschwerdeführerin. Es fehle an einer sorgfältigen Grundrechtsabwägung. Die Beschwerdeführerin habe in Wahrnehmung berechtigter Interessen für ihre Mandantin gehandelt. In diesem Fall dürfe sie nach sorgfältiger Prüfung einen Beteiligten eines Prozesses auch des Prozessbetruges bezichtigen. Der Wahrnehmung der Berufs- und Meinungsfreiheit könne nicht entgegengehalten werden, dass der Beschwerdeführerin auch Rechtsbehelfe zur Verfügung standen, mit der die Vollstreckung nach der ZPO abgewehrt werden könne. Auf diese Mittel sei der Rechtsanwalt nicht beschränkt. II. Rechtslage Der Verfassungsrechtsausschuss des Deutschen Anwaltvereins hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. 1. Die verfassungsrechtlichen Grenzen des Sachlichkeitsgebots sind durch das Bundesverfassungsgericht geklärt. Danach gilt Folgendes: Das Sachlichkeitsgebot ist als Berufsausübungsregelung nur statthaft, soweit es sich durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls rechtfertigen lässt und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt. Seine Anwendung muss sich innerhalb der vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gezogenen Grenzen halten. Bei der Prüfung, ob berufsrechtliche Maßnahmen gegen einen Anwalt wegen Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen, ist davon auszugehen, dass die anwaltliche Berufsausübung grundsätzlich der freien und unreglementierten Selbstbestimmung des Einzelnen unterliegt. Als unabhängiges Organ der Rechtspflege und als berufener Berater und Vertreter der Rechtssuchenden hat er die Aufgabe, zum Finden einer sachgerechten Entscheidung beizutragen, das Gericht und ebenso Staatsanwaltschaft oder Behörden vor Fehlentscheidungen zu Lasten seines Mandanten zu bewahren und diesen vor verfassungswidriger Beeinträchtigung oder staatlicher Machtüberschreitung zu sichern; insbesondere soll er die rechtsunkundige Partei vor der Gefahr des Rechtsverlustes schützen. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben erlaubt es dem Anwalt ebenso wie dem Richter, nicht immer so schonend mit den Verfahrensbeteiligten umzugehen, dass diese sich nicht in ihrer Persönlichkeit beeinträchtigt fühlen. Nach allgemeiner Auffassung darf er im Kampf um das Recht auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen. Nicht entscheidend kann es sein, ob ein Anwalt seine Kritik anders hätte formulieren können.

6 - 4 - Die Grenze einer zumutbaren Beschränkung der Berufsausübung der Meinungsfreiheit wird insbesondere überschritten, wenn Kammervorstände oder Ehrengerichte das Verhalten eines Anwalts als standeswidrig mit der Begründung beanstanden, es würde von anderen Verfahrensbeteiligten als stilwidrig, ungehörig oder als Verstoß gegen den guten Ton und das Taktgefühl empfunden oder es sei dem Ansehen des Anwaltsstandes abträglich (BVerfGE 76, 171, 191 ff.; BVerfG, NJW 1996, 3268). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind anwaltsgerichtliche Maßnahmen wegen Verletzung des Sachlichkeitsgebots zulässig, soweit es sich um strafbare Beleidigungen, die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten oder solche neben der Sache liegenden herabsetzenden Äußerungen und Verhaltensweisen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben (BVerfGE 76, 171, 193; BVerfG, NJW 1996, 3268). Diese Grundsätze sind auch in 43 a Abs. 3 BRAO normiert. 2. Nach diesen Grundsätzen sind die angegriffenen Entscheidungen nicht zu beanstanden. In der Androhung der Strafanzeige lag gleichzeitig die Bezichtigung, der Kläger habe einen Prozessbetrug, jedenfalls aber eine strafbare Handlung begangen. Darin liegt grundsätzlich ein Angriff auf die persönliche Ehre, der als Beleidigung nach 185 ff. StGB zu werten ist. Der Kläger hatte hierfür durch sein Verhalten im Prozess keinen Anlass gegeben. Die frühere Globalabtretung an die Bank war als Tatsache unstreitig. Unstreitig war auch die spätere Freigabe der Forderung durch die Bank gegenüber dem Kläger. Der Kläger und die Beschwerdeführerin haben diese Tatsachen im Hinblick auf die Verjährung unterschiedlich rechtlich gewertet. Die abweichende rechtliche Bewertung durch den Kläger kann keinen Anlass für den Vorwurf des Prozessbetruges geben, weil keine falschen Tatsachen vorgespiegelt oder wahre Tatsachen unterdrückt werden. Auch die Wahrnehmung berechtigter Interessen rechtfertigt das Verhalten nicht. Die Beschwerdeführerin wollte mit der Androhung der Strafanzeige die Vollstreckung zu Lasten ihrer Mandantin aus einem nach ihrer Auffassung sachlich falschen Urteil des Landgerichts verhindern. Die Erstattung der Strafanzeige kündigte sie nur für den Fall an, dass die Vollstreckung fortgesetzt wird. Sie wollte damit die Position ihrer Mandantin im Kampf ums Recht bewahren. Dies rechtfertigt den Vorwurf des Prozessbetrugs und die Androhung einer Strafanzeige jedoch nicht.

7 - 5 - Dem Kläger stand grundsätzlich aufgrund des Urteils des Landgerichts die Möglichkeit der Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung zu. Dagegen gibt die ZPO ausreichende Rechtsbehelfe zur Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen. Der Vorwurf des Prozessbetrugs und die Androhung einer Strafanzeige für den Fall der Fortsetzung der Vollstreckung ist deshalb keine angemessene Maßnahme zur Wahrung der Rechte der Mandantin. Der Vorwurf des Prozessbetrugs gegenüber einem Rechtsanwalt wiegt schwer. Mit ihm wird nicht nur die Integrität des Anwalts in Frage gestellt, sondern auch seine Eignung für den Beruf. Die Drohung mit einer Strafanzeige wegen Prozessbetruges ist deshalb ein scharfes Schwert, dessen Einsatz im Kampf ums Recht angesichts der zivilprozessualen Rechtsbehelfe nicht angemessen ist.

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