Teil Finanzen. Verrechnungsstelle für katholische Kirchengemeinden Offenburg
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- Irmgard Gerda Frei
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1 Teil Finanzen Rolle der Verrechnungsstellen und Geschäftsstellen der Gesamtkirchengemeinden Kirchensteuer Schlüsselzuweisung Haushaltsplan Kontenrahmen Versicherungen Die Finanzbeziehungen innerhalb der Seelsorgeeinheit
2 18 Verrechnungsstellen und 5 Geschäftsstellen der Gesamtkirchengemeinden sind Dienstleistungszentren für die Kirchengemeinden einschl. Kindergärten u. a. Aufgaben sind vor allem: Finanzwesen (Buchhaltung, Haushaltsplanung und Controlling) Personalverwaltung Liegenschaftsverwaltung Bauwesen
3 Verrechnungsstellen für Katholische Kirchengemeinden/Geschäftsstellen der Gesamtkirchengemeinden Allgemeines: Verrechnungsstellen/Gesamtkirchengemeinden sind Dienststellen des Erzbistums Freiburg bzw. eigene Körperschaften des öffentl. Rechtes. Sie werden für Kirchengemeinden und kirchliche Einrichtungen in ihrem Einzugsbereicht tätig. Über den Anschluß entscheidet der Pfarrgemeinderat ( 9 (1) Buchst. C der PGR- Satzung i. V. mit 18 (2) KiSTO. Durch den Anschluß einer Kirchengemeinde an eine Verrechnungsstelle/ Gesamtkirchengemeinde bleiben die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten des Pfarrvorstandes und des Stiftungsrates als Verwalter des örtlichen Kirchenvermögens gemäß den einschlägigen Vorschriften der Satzung über die Verwaltung des örtlichen Kirchenvermögens und der Verordnung über die Verwaltung des örtlichen katholischen Kirchenvermögens unberührt.
4 Kompetenzen Die Verrechnungsstelle/Geschäftsstelle der Gesamtkirchengemeinde hat ausschließlich beratende und ausführende Funktionen, verhaltensgebunden an Aufträge des Stiftungsrates, es sei denn, diese verstoßen gegen geltende Vorschriften. Die Verrechnungsstelle/Gesamtkirchengemeinde hat nie beschließende Funktionen, diese sind den örtlichen Organen vorbehalten. Für die Besorgung der anfallenden Geschäfte erhalten die Verrechnungsstellen/ Gesamtkirchengemeinden Gebühren gemäß einer vom Erzb. Ordinariat erlassenen Gebührenordnung. Bei Gesamtkirchengemeinden können sich aufgrund ihrer Satzungen Besonderheiten ergeben.
5 Verfahrensweise: Für jede angeschlossene Kirchengemeinde wird bei der Verrechnungsstelle/ Gesamtkirchengemeinde ein eigenes Haushaltskonto geführt. Sonderrechnungen der Kirchengemeinde werden auf einem Unterkonto der Kirchengemeinde verwaltet. Beispiel: Kirchengemeinde Konto-Nr Sonderkonto Baurechnung Konto-Nr Sonderkonto Gemeindehaus Konto-Nr Sonderkonto Kindergarten Konto-Nr Auf Nebenkonten werden Kapitalanlagen und Schulden der Kirchengemeinde geführt: Beispiel: Nebenkonto Anlage Konto-Nr Nebenkonto Darlehen Konto-Nr
6 Handhabung: Die Einnahmen und Ausgaben der einzelnen Kirchengemeinden werden über die Bankkonten der örtlich getätigten Einnahmen (Klingelbeutel, Spenden etc.) und Ausgaben (Barausgaben, etc.) vom Pfarramt mittels Vordruck monatlich abgerechnet. Zur Überprüfung der abgewickelten Buchungen erhalten die Kirchengemeinden regelmäßig, mindestens halbjährlich ein Rechnungsergebnis (mit Haushaltsvergleich); Zusammenstellung der Einzelbuchungen nach Haushaltsstellen. Nach Abschluß eines Rechnungsjahres erhält die Kirchengemeinde den Jahresabschluß mit Darstellung der Rücklagen und Schulden. Die eingehenden Lieferanten- und Handwerkerrechnungen sind der Verrechnungsstelle/ Gesamtkirchengemeinde im Original laufend und zeitnah, versehen mit der Zahlungsanordnung, zu übersenden, damit u.a. Skontierfristen eingehalten werden können. Die Buchungsbelege verbleiben während der gesamten Haushaltsperiode, und in der Regel auch in den Folgejahren, bei der Verrechnungsstelle/Gesamtkirchengemeinde. Nach erfolgter Rechnungsprüfung wird die Belegsammlung mit den zugehörigen Unterlagen an die Kirchengemeinde zurückgegeben. - Diese Unterlagen sind dauernd aufzubewahren.
7 Kirchensteuer ist Haupteinnahme unseres Erzbistums Gesamteinnahme der Erzdiözese Allgemeine Staatsleistungen 6% Ersatzleistungen Religionsunterricht 2% Kapitaleinnahmen 4% Kirchensteuer 77% Entnahme aus Rücklagen und Altersvers.fonds 7% Verschiedene Einnahmen 4% Aus der vorstehenden Grafik wird deutlich, dass die Kirchensteuer mit rd. 77 v. H. die unverändert tragende Einnahmesäule darstellt. Neutralisiert man die Einnahmen aus den Rücklagen, ergibt sich sogar ein Anteil von 82 v.h.
8 Aufteilung der Kirchensteuer Anteil der Kirchengemeinden Schlüsselzuweisungen 37% Davon -3% HH-Zuweisungen - 5% IV-Zuweisungen Ausgleichstock 8% 55 % Anteil des Bistums Den Kirchenmitgliedern, die mit ihrer Steuer diese finanzielle Basis schaffen, sind wir sehr dankbar. Sie bringen damit die Solidarität mit der Kirche und den von ihr wahrgenommenen Diensten zum Ausdruck.
9 Zuweisung der Kirchensteuer an die Kirchengemeinden 1. Schüsselzuweisungsordnung Allgemeines 2. Berechnung der Punktezahl 3. Hauptansatz 4. Nebenansätze für Gebäude Kirchen Kapellen Gemeindehäuser/Gemeinderäume Andere Gebäude 5. Sondereinrichtungen Kindergärten Ehe- und Familienberatungsstellen 6. Seelsorgeeinheiten 7. Gesamtkirchengemeinde 8. Anrechnung von Einnahmen
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11 Haushaltsplan der Katholischen Kirchengemeinde VORBEMERKUNGEN VERWALTUNGSHAUSHALT INVESTITIONSHAUSHALT VERMÖGENSRECHNUNG
12 VORBEMERKUNGEN Deckblatt Vorbemerkungen Kirchengemeinde Kirchensteuergesetz (Grundlage der KiST.-Erhebung); Verteilung des Aufkommens; Recht und Pflicht zur Aufstellung (PGR); Grundsatz der Punkteermittlung; Bestreitung der örtlichen Kirchenbedürfnissen Berechnung der Schlüsselzuweisung Anlage 1 Feststellung des Rechnungsergebnisses Anlage 2 des vorherigen Haushaltszeitraumes Vermögensdarstellung Kassenbestand; Kapitalanlagen; Schulden Anlage 3 Stellenbesetzung Anlage 4 Erhöhter Haushaltsansatz Verw. HH Anlage 5 Finanzierung von Ausgaben Inv.- HH alternativ besteht die Möglichkeit, die Erläuterungen durch einen Kommentar bei der Gliederung oder Haushaltsstelle zuzuordnen. Haushaltsbeschluß Anlage 6
13 VERWALTUNGSHAUSHALT Haushaltsansätze für die laufenden Ausgaben eines Haushaltszeitraumes Haushaltsstelle Bezeichnung Ansatz Ansatz Gesamt EURO 1. HH-Jahr 2. HH-Jahr Haushaltsstelle Gliederung: (Kostenstelle) Gliederung Ziffer 1-4 Gruppierung Ziffer 5-8 Unterhaushaltststelle Ziffer 9 und 10 erster Ziffernblock; legt fest, welcher Bereich des Hauhalts angesprochen wird Beispiel: 0170 Pfarramt/Pfarrhaus 1861 Kirche 2160 Gemeindehaus 5319 Grundvermögen Gruppierung: (Kostenart) Unterhaushaltsstelle: zweiter Ziffernblock gibt die Bezeichnung der Einnahmen/Ausgaben Tabellentext kann in jeder Gliederung verwendet werden eigene Texte (zum Beispiel: Namen vom Personal, Mietern, ect.)
14 INVESTITIONSHAUSHALT Baumaßnahmen Beschaffung Geräte/Ausstattungen über Euro GRUND: Erfordernis des Stiftungsratsbeschlusses Darstellung der Finanzierung Summe aus Verwaltungshauhalt und Investitionshaushalt ergibt die Zusammenstellung der Gesamtsumme für die Beschlussfassung. (Anlage 6 Vorbemerkungen) VERMÖGENSRECHNUNG Darstellung des Kassenbestandes, der Rücklagen sowie der Darlehen und Kassenkredite (Analog der Anlage 3 Vorbemerkungen, Darstellung im Haushaltsschema)
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24 Versicherungen Das Erzbistum hat für die örtlichen kirchlichen Rechtspersonen folgende Versicherungsverträge abgeschlossen: Ansprechpartner für alle Sammelversicherungen ist das Versicherungsbüro Löffler Inhaber Richard Löffler Herrenstr Freiburg Telefon 0761/ oder Telefax 0761/ ruby-loeffler@t-online.de 1. Unfallversicherung Versichert sind alle Personen, die an kirchlichen Veranstaltungen teilnehmen, einschl. ehrenamtlicher Helfer. (Der über diesen Vertrag gebotene Versicherungsschutz ersetzt nicht den über die Berufsgenossenschaft gebotenen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz).
25 2. Haftpflichtversicherung Versichert sind alle Personen, die für die kirchliche Einrichtung tätig werden (haupt-, nebenberuflich und ehrenamtlich Tätige) gegen Schäden, die Dritten schuldhaft zugefügt werden. 3. Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung Versichert ist das Inventar, der örtlichen kirchlichen Rechtspersonen. Ab gilt je Schadensereignis ein Selbstbehalt von 500,00 vereinbart. 4. Leitungswasserversicherung Versichert sind alle Gebäude, die im Eigentum der Kirchengemeinden stehen. Ab gilt je Schadensereignis ein Selbstbehalt von 500,00 vereinbart. 5. Feuerversicherung Versichert ist das Inventar der Kirchengemeinden gegen Feuerschäden.
26 6. Elektronikversicherung Versichert sind die im Eigentum der Kirchengemeinden stehenden elektronischen und elektrotechnischen Anlagen und Geräte. 7. Bauwesenversicherung Der Abschluß einer Bauwesen-Versicherung obliegt im konkreten Einzelfall der einzelnen kirchlichen Rechtsperson (Bauherr). Die Anmeldung muß beim Versicherungsbüro Löffler erfolgen (Amtsblatt von 1974, Seite 109). 8. Gebäudeversicherung Versichert sind Feuer- und Elementarschäden. 9. Dienstreisehaftpflicht-Versicherung Versichert sind Schäden am Privatfahrzeugen, die zu Dienstfahrten eingesetzt werden. Es gilt immer ein Selbstbehalt von 500,00 Euro je Schadenereignis als vereinbart. Mitversichert ist der Rückstufungsverlust bei Inanspruchnahme der eigenen Kfz-Versicherung bei der Regulierung von Fremdschäden.
27 Selbstbehalte in der Gebäudeversicherung Stand: (Amtsblatt 2005, Seite 260) Versicherungssparte Feuer Sturm, Hagel Hochwasser, Überschwemmung, Schneedruck, Lawinen, Erdrutsche, Erdfall Erdbeben Leitungswasser (bisher 511,00 Euro) Selbstbehalt je Schadensereignis 0,00 Euro 1.000,00 Euro 2.000,00 Euro ,00 Euro 500, 00 Euro Versicherungssparte Einbruch/Diebstahl (bisher 511,00 Euro) Dienstreisehaftpflicht Selbstbehalt je Schadensereignis 500,00 Euro 500,00 Euro
28 Selbstbehalte in der Gebäudeversicherung Stand: (Amtsblatt 2005, Seite 260) Versicherungssparte Feuer Sturm, Hagel Hochwasser, Überschwemmung, Schneedruck, Lawinen, Erdrutsche, Erdfall Erdbeben Leitungswasser (bisher 511,00 Euro) Selbstbehalt je Schadensereignis 0,00 Euro 1.000,00 Euro 2.000,00 Euro ,00 Euro 500, 00 Euro Versicherungssparte Einbruch/Diebstahl (bisher 511,00 Euro) Dienstreisehaftpflicht Selbstbehalt je Schadensereignis 500,00 Euro 500,00 Euro
29 Die Finanzbeziehungen innerhalb der Seelsorgeeinheit Zur Etatisierung des Finanzaufwands der Seelsorgeeinheit: Innerhalb einer Seelsorgeeinheit bleiben die einzelnen Pfarreien, die eine Seelsorgeeinheit bilden, im Blick auf ihre rechtliche Struktur selbstständig. Sie haben also weiterhin ihren eigenen Pfarrgemeinderat und Stiftungsrat., soweit nicht ein gemeinsamer Pfarrgemeinderat besteht oder auf der Grundlage der Erprobungsverordnung ein Gemeinsamer Stiftungsrat errichtet wurde. Daraus folgt, dass die einzelnen Kirchengemeinden auch jeweils einen eigenen Haushaltsplan aufzustellen und in den dafür zuständigen Gremien zu verabschieden haben. Es stellt sich aber die Frage, in welcher Form die notwendige Zusammenarbeit der Pfarreien einer Seelsorgeeinheit auch im Bereich der Haushaltsaufstellung und des Haushaltsvollzug schrittweise verwirklicht werden kann. Eine generelle Umstellung der Haushalte etwa darauf, dass es für die Seelsorgeeinheit einen einheitlichen Haushalt mit Untergliederungen für die einzelnen Kirchengemeinden gibt, ist gegenwärtig nicht möglich. Dies widerspräche der geltenden rechtlichen Situation. Es ist aber möglich, übergangsweise nach zwei Modellen zu verfahren, die zum Teil bereits jetzt angewandt werden:
30 Modell 1 Die Kosten der gemeinsamen Aufgaben werden in einem gemeinsamen Finanzplan Seelsorgeeinheit dargestellt, der als Anlage den jeweiligen Haushaltsplänen der Kirchengemeinden beigefügt wird. Der Kostenanteil, den die einzelnen Kirchengemeinden auf der Grundlage des Finanzplans zu tragen haben, wird in den Haushaltsplänen der einzelnen Kirchengemeinden als Ausgabe ausgewiesen. Modell 2 Die Kosten der gemeinsamen Aufgaben werden, wie bereits bislang bei mitverwaltenden/mitverwalteten Kirchengemeinden im Haushaltsplan der Kirchengemeinden veranschlagt und nach einem zwischen den Pfarrgemeinderäten vereinbarten Schlüssel auf die einzelnen Kirchengemeinden umgelegt.
31 Zur Kassenanweisungsbefugnis für den Finanzaufwand der Seelsorgeeinheit: Keine Probleme entstehen in denjenigen Fällen, in denen der Leiter der Seelsorgeeinheit zugleich auch Vorsitzender der Stiftungsräte ist. Hier handelt dieser in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Stiftungsrates auf der Grundlage von 13 Absatz 2 KVO III. Schwierig kann es aber werden, wenn diese Ämter von unterschiedlichen Personen ausgeübt werden. In diesem Fall führt kein Weg daran vorbei, dass sich die beteiligten Vorsitzenden der Stiftungsräte darauf verständigen müssen, wer von Ihnen auf der Grundlage einer Bevollmächtigung die Kassenanordnungen erlässt.
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