ARBEITSHILFEN FÜR UMSETZUNG GEFAHRENKARTE HOCHWASSER BEI NEU- UND UMBAUTEN

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1 Stand vom 10. Juli 2013 Diese und weitere Arbeitshilfen finden Sie unter Bei Bedarf werden die Arbeitshilfen aktualisiert und ergänzt. Verbesserungsvorschläge sind willkommen und zu richten an: AWEL Abteilung Wasserbau ARBEITSHILFEN FÜR UMSETZUNG GEFAHRENKARTE HOCHWASSER BEI NEU- UND UMBAUTEN Zweck Die Arbeitsgruppe Umsetzung Gefahrenkarte im Baubewilligungsbereich (AUGIB) von AWEL und GVZ bearbeitet einzelne Themen und erstellt dazu Arbeitshilfen. Diese zeigen einfache Lösungen und konkrete Beispiele. Sie sollen auf die häufigsten Fälle anwendbar sein ohne Spezialfälle abzudecken. Mit der Zeit entsteht im Internet eine modular aufgebaute Sammlung von einzelnen Arbeitshilfen, welche den Leitfaden Objektschutznachweis ergänzen. Zielgruppen Die Arbeitshilfen sollen die Arbeit von allen Personen erleichtern, die am Baubewilligungsprozess in hochwassergefährdeten Gebieten beteiligt sind. Also Mitarbeitende, die Gebäude in Gefahrenbereichen planen oder die entsprechende Massnamenplanung prüfen.

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3 ARBEITSHILFEN Inhaltsverzeichnis 1 Leitfaden Objektschutznachweis Naturgefahren Kanton Zürich: Hochwasser/Oberflächenabfluss 2 3 Zuständigkeit im baurechtlichen Verfahren Bewilligung von Bauvorhaben in Gebieten ohne Gefahrenkarte, Aquaprotect 4 Anbau 5 Freibord 6 Mobiler Objektschutz Wegleitung Punktuelle Gefahrenabklärung Oberflächenwasser Merkblatt Bauen im Hochwassergefahrenbereich Massenbewegungen: Ablauf bei Baubewilligungen im Gefahrenbereich

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5 1 ARBEITSHILFE 1 Leitfaden Objektschutznachweis Naturgefahren Kanton Zürich für Planer, Behörden und Liegenschaftseigentümer Hochwasser/Oberflächenabfluss Stand 2010 Diese und weitere Arbeitshilfen finden Sie unter Bei Bedarf werden die Arbeitshilfen aktualisiert und ergänzt. Leitfaden Objektschutznachweis Naturgefahren Kanton Zürich für Planer, Behörden und Liegenschaftseigentümer Hochwasser/ Oberflächenabfluss Download unter: è Rubrik Gefahrenkarte Version Kanton Zürich 2010 GVZ_Objektschutz_Hochwasser.indd :09 1 1

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7 2 ARBEITSHILFE 2 Zuständigkeit im baurechtlichen Verfahren Stand Mai 2011 Diese und weitere Arbeitshilfen finden Sie unter Bei Bedarf werden die Arbeitshilfen aktualisiert und ergänzt. Verbesserungsvorschläge sind willkommen und zu richten an: AWEL Abteilung Wasserbau christian.hosig@bd.zh.ch Kommunale Behörde Baugesuche sind immer beim Gemeindebauamt zur Bewilligung einzureichen (zum baurechtlichen Verfahren siehe Leitfaden zur Umsetzung der Gefahrenkarte Hochwasser (Seite 8) è Der Gesuchsteller muss den Nachweis erbringen, dass der Hochwasserschutz im Gefahrenbereich gewährleistet ist. AWEL Für Bauvorhaben in Grundstücken die vollständig oder teilweise in Bereichen mittlerer und erheblicher Gefährdung (blau und rot) liegen, werden die Objektschutzmassnahmen über das gesamte Grundstück vom AWEL genehmigt. Gebäudeversicherung Für Objektschutzmassnahmen in den übrigen Bereichen ist die kommunale Bewilligungsbehörde in Zusammenarbeit mit der Gebäudeversicherung zuständig. Abgrenzung gelber Gelber - blauer Blauer - roter Roter Gefahrenbereich Zuständigkeit Gemeinde / AWEL Grundstück komplett od. teilweise in rotem Bereich Grundstück komplett in blauem Bereich Grundstück teilweise in blauem Bereich Zuständigkeit Gemeinde / GVZ Grundstück komplett in gelbem Bereich Grundstück in gelbem oder gelb-weissem Bereich Grundstück in schwarz schraffiertem Bereich Legende: erhebliche Gefährdung (Verbotsbereich) mittlere Gefährdung (Gebotsbereich) geringe Gefährdung (Hinweisbereich) Restgefährdung (Hinweisbereich) keine Gefährdung im Untersuchungsperimeter Oberflächenabfluss Bemerkung: Sollten Objektschutzmassnahmen oder wasserbauliche Massnahmen die Farbe des Gefahrenbereiches verändern (z.b. von blauem zu gelbem Bereich), verbleibt die Zuständigkeit nach obiger Abgrenzung. Massgebend ist dabei der aktuelle Stand der Gefahrenkarte. 1 2

8 2 Nach wasserbaulicher Massnahme Wenn die Gefährdung nach erfolgter wasserbaulicher Massnahme geringer geworden ist, sind Bauvorhaben in Grundstücken mit Bereichen mittlerer oder erheblicher Gefährdung (blau oder rot) trotzdem vom AWEL zu genehmigen, bis die Gefahrenkarte angepasst und vom Regierungsrat erlassen ist. Nachweislich ohne Gefährdung Wenn ein Bauobjekt in einem Grundstück mit Bereichen mittlerer Gefährdung nicht gefährdet ist (Nachweis durch Gesuchsteller, wird dieses ohne weitere Objektschutzmassnahmen vom AWEL genehmigt. 2 2

9 3 ARBEITSHILFE 3 Bewilligung von Bauvorhaben in Gebieten ohne Gefahrenkarte, Aquaprotect Stand Mai 2011 Diese und weitere Arbeitshilfen finden Sie unter Bei Bedarf werden die Arbeitshilfen aktualisiert und ergänzt. Verbesserungsvorschläge sind willkommen und zu richten an: AWEL Abteilung Wasserbau christian.hosig@bd.zh.ch Grundstücke mit bekannter Gefährdung Wie soll man vorgehen in folgendem Fall? Es liegt ein Baugesuch vor auf einem Grundstück, das erfahrungsgemäss hin und wieder überschwemmt wird. Es gibt also Hinweise auf eine potenzielle Gefährdung, doch eine Gefahrenkarte fehlt. Oder Aquaprotect gibt Hinweise auf eine potenzielle Gefährdung (siehe unten). Überschwemmungsgefahr Die Gemeinde oder das AWEL weist den Gesuchsteller darauf hin, dass eine Überschwemmungsgefahr besteht und abgeklärt werden muss. Punktuelle Gefahrenabklärung Hochwasser Der Gesuchsteller beauftragt einen erfahrenen Ingenieuren, der bereits Gefahrenkarten erstellt oder Objektschutzmassnahmen geplant hat. Der Ingenieur schätzt dann mit dem folgenden Leitfaden die Gefährdung punktuell ab. Das Hauptziel der punktuellen Gefahrenabklärung ist die provisorische Einstufung des Gefahrengrades für einen örtlich begrenzten Standort durch einen Fachmann. Wegleitung punktuelle Gefahrenabklärung Kanton Zürich Hochwasser Wegleitung Punktuelle Gefahrenabklärung Hochwasser, Kanton Zürich Download unter: è Rubrik Gefahrenkarte Version Kanton Zürich

10 3 Aquaprotect Bei Baugesuchen in Gemeinden ohne Gefahrenkarte ist es möglich, mit Aquaprotect die Hochwassergefährdung abzuschätzen. Im Gis-Browser ( Thema Naturgefahrenkartierung) gibt es in der Legende für «graue Gemeinden» (ohne festgesetzte Gefahrenkarte) einen Link auf Aquaprotect, um damit eine Abschätzung der möglichen Hochwassergefährdung zu machen. Einen direkten Zugang erhalten Sie auch über die Rubrik Umweltzustand des Bundesamtes für Umwelt BAFU ( Ein paar Informationen zu Aquaprotect: Karte mit statistisch berechneten Überflutungsgebieten. Kann Hinweis geben für eine Hochwassergefährdung, doch grundstückgenau hilft nur die Gefahrenkarte oder eine punktuelle Gefahrenabklärung. Macht ausschliesslich Aussagen für Gewässer mit einem Einzugsgebiet grösser als 30 Quadratkilometern. Unterhalb des Massstabes 1:50000 sind die Überflutungsgebiete nur noch als Schraffen dargestellt. Damit soll vermieden werden, dass aus ungeeignet genauer Darstellung Fehlinterpretationen für betroffene bzw. nicht betroffene Gebiete erfolgen. Bei stark ausgeprägter Topografie ist die Qualität bzw. Übereinstimmung von Aquaprotect mit einer Gefahrenkarte besser als in flachen Gebieten. Aus der Tatsache, dass ein bestimmtes Gebiet nicht ausgewiesen ist, kann nicht geschlossen werden, dass hier keine Hochwassergefahr besteht. 2 2

11 - > Neubau so erstellen / - > Altbau ev. belassen (B Fall 3 Alt- und Neub Gefährdung durch Ansicht 4 ARBEITSHILFE 4 Anbau Was ist bei einem Anbau oder einem unmittelbar benachbarten Neubau zu beachten? Stand Mai 2011 Diese und weitere Arbeitshilfen finden Sie unter Bei Bedarf werden die Arbeitshilfen aktualisiert und ergänzt. Verbesserungsvorschläge sind willkommen und zu richten an: AWEL Abteilung Wasserbau christian.hosig@bd.zh.ch > Neubau so erstellen / - > Altbau ebenfalls zu sc Grundsatz AH 4: Anbau Was ist Neubau? Neubauten AH sind 4: Anbau so zu erstellen und zu schützen, dass kein zusätzliches Grundsatz Schadenpotenzial Was AH 4: ist Anbau und Neubau? keine zusätzliche Gefährdung bestehender Substanz entstehen. fährdung bestehender Substanz entstehen. Grundsatz Was ist Neubau? Fall 1 Alt- und Neubau werden komplett getrennt gebaut. Der Neubau wird erhöht angeordnet und so geschützt. - > Der Altbau kann ev. belassen werden (Besitzstandsgaran@e, Verhältnismässigkeit, Nutzen- Kosten)! -> Der Altbau kann evtl. belassen werden (Besitzstandsgarantie, Verhältnismässigkeit, Fall - > Alt- Der und 2 Altbau Neubau kann werden ev. belassen komple? werden getrennt (Besitzstandsgaran@e, gebaut. Der Neubau Verhältnismässigkeit, wird erhöht angeordnet Nutzen- Kosten)! und so geschützt. Nutzen Kosten)! Fall 2 Neubauten sind so zu erstellen und zu schützen, dass kein zusätzliches Schadenpoten8al und keine zusätzliche Ge- Wasserspiegel Fliessrichtung Neubauten sind so zu erstellen und zu schützen, dass kein zusätzliches Schadenpoten8al und keine zusätzliche Ge- fährdung bestehender Substanz entstehen. Neubauten Ansicht sind Ansicht so zu erstellen und zu schützen, Grundriss dass Grundriss kein zusätzliches Schadenpoten8al Schnitt und Schni? keine zusätzliche Ge- fährdung bestehender Substanz entstehen. Fall Grundsatz 1 Fall 1 Fall 1 Ansicht Grundriss Schni? Ansicht Grundriss Schni? Alt- und Neubau werden komple? getrennt gebaut. Der Neubau wird erhöht angeordnet und so geschützt. Alt- und Neubau werden komple? getrennt gebaut. Der Neubau wird erhöht angeordnet und so geschützt. Ansicht Grundriss Schni? - > Der Altbau kann ev. belassen werden (Besitzstandsgaran@e, Verhältnismässigkeit, Nutzen- Kosten)! Fall 2 Fall 2 Ansicht Ansicht Grundriss Grundriss Schnitt Schni? Ansicht Grundriss Schni? Legende Legende: Altbau Neubau Alt- und Neubau werden mit einer verbindenden Öffnung gebaut. Der Neubau wird erhöht angeordnet und so ge- schützt. - > Alt- Der und Altbau Neubau kann werden ev. belassen mit einer werden verbindenden (Besitzstandsgaran@e, Öffnung gebaut. Verhältnismässigkeit, Der Neubau wird erhöht Nutzen- Kosten)! angeordnet und so ge- Alt- und Neubau werden mit einer verbindenden Öffnung gebaut. Der Neubau wird schützt. erhöht angeordnet Alt- und Neubau und werden so mit geschützt. einer verbindenden Öffnung gebaut. Der Neubau wird erhöht angeordnet und so ge- Fall - > schützt. Der 3 Altbau kann ev. belassen werden (Besitzstandsgaran@e, Verhältnismässigkeit, Nutzen- Kosten)! -> Der Altbau kann Ansicht evtl. belassen werden (Besitzstandsgarantie, Grundriss Verhältnismässigkeit, Schni? - > Der Altbau kann ev. belassen werden (Besitzstandsgaran@e, Verhältnismässigkeit, Nutzen- Kosten)! Nutzen Kosten)! Fall 3 Ansicht Grundriss Schni? Fall 3 Fall 3 Ansicht Ansicht Grundriss Grundriss SchnittSchni? 1 1 Alt- und Neubau werden mit einer verbindenden Öffnung gebaut. Der Neubau wird nicht erhöht, jedoch mit äusserli- chen Massnahmen abgeschirmt. Durch die ungeschützte Öffnung zwischen Alt- und Neubau kann Wasser via Altbau in den Neubau dringen! Alt- und Neubau werden mit einer verbindenden Öffnung gebaut. Der Neubau wird nicht erhöht, jedoch mit äusserli- - > chen Der Massnahmen Altbau ist ebenfalls abgeschirmt. zu schützen Durch oder die ungeschützte muss vom Neubau Öffnung getrennt zwischen werden Alt- und (Verhältnismässigkeit, Neubau kann Wasser Nutzen- via Altbau Kosten)! Alt- und Neubau in Alt- den und Neubau dringen! werden mit einer verbindenden Öffnung gebaut. Öffnung Der Neubau gebaut. wird nicht erhöht, Der Neubau jedoch mit äusserli- wird chen Massnahmen abgeschirmt. Durch die ungeschützte Öffnung zwischen Alt- und Neubau kann Wasser via Altbau nicht erhöht, jedoch mit äusserlichen Massnahmen abgeschirmt. Durch die ungeschützte Legende: - > in Der den Altbau Neubau ist dringen! ebenfalls zu schützen oder muss vom Neubau getrennt werden (Verhältnismässigkeit, Nutzen- Öffnung zwischen Kosten)! Altbau Alt- und Neubau kann Wasser via Altbau in den Neubau dringen! - > Der Neubau Altbau ist ebenfalls zu schützen oder muss vom Neubau getrennt werden (Verhältnismässigkeit, Nutzen- Kosten)! -> Der Altbau Legende: ist ebenfalls zu schützen oder muss vom Neubau getrennt werden Altbau (Verhältnismässigkeit, Nutzen Kosten)! Legende: Neubau Altbau Neubau

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13 5 ARBEITSHILFE 5 Freibord Stand Mai 2011 Diese und weitere Arbeitshilfen finden Sie unter Bei Bedarf werden die Arbeitshilfen aktualisiert und ergänzt. Verbesserungsvorschläge sind willkommen und zu richten an: AWEL Abteilung Wasserbau christian.hosig@bd.zh.ch Ermittlung der Höhe des Freibords Definition: Das Freibord bezeichnet in der Wasserwirtschaft den Abstand zwischen einem Wasserspiegel und einer höher liegenden Kante eines Bauwerkes, meistens die Oberkante eines Dammes oder Ufers. GEFÄHRDUNGSBILD v f m v f h stau hf Gebäude wasserdicht DYNAMISCHE ÜBERSCHWEMMUNG Die Höhe des Freibords wird Anhand der Stauhöhe h stau ermittelt. Die Stauhöhe ergibt sich durch das Aufspritzen des fliessenden Wassers vor der umflossenen Baute. Die Stauhöhe h stau wird definiert durch die Fliessgeschwindigkeit v f è h stau = (v f 2 ) / (2 5 g) wobei g = 9,8 m/s 2 (Erdbeschleunigung) Rechenbeispiel mit einer Fliessgeschwindigkeit v f = 3 m/s è h stau = (3 m/s) 2 / ( m/s 2 ) = 0,46 m. Gerundet ergibt dies ein Freibord von ca. 0,5 m. Richtwerte für Fliessgeschwindigkeiten gemäss Wegleitung VKF Flaches Gelände (bis 2%) 0 2 m/s ca cm Steiles Gelände (5% 10%) Überschwemmhöhe h f mehr als 0,5 m Kanalisierte Bereiche wie Strassenzüge Quelle: Wegleitung «Objektschutz gegen gravitative Naturgefahren». v f h stau 3 5 m/s ca cm 1 2

14 5 Weiterführende Informationen Allenfalls sind weitere Faktoren wie Auflandung und Sohlenerosion zu berücksichtigen. Siehe dazu auch Wegleitung Objektschutz gegen gravitative Naturgefahren ab S. 42. Bei Gebäuden im blauen Bereich ist ein Spezialist beizuziehen. Richtlinie Gewässerabstand, Ausgabe 2009, Baudirektion Kanton Zürich. Download unter: Leitfaden Objektschutznachweis (Arbeitshilfe 1). Die Kommission für Hochwasserschutz Schweiz (KOHS) erarbeitet ein Dokument, welches nach seiner Fertigstellung hier einfliessen wird. 2 2

15 6 ARBEITSHILFE 6 Mobiler Objektschutz A Grundsätze B Begriffe, Vorwarnzeiten, Fliesszeiten, Alarmierung, Messstellen C Notfallplan, Checkliste D Zeitbedarf, Systemwahl Stand 11. Oktober 2012 Diese und weitere Arbeitshilfen finden Sie unter Bei Bedarf werden die Arbeitshilfen aktualisiert und ergänzt. Verbesserungsvorschläge sind willkommen und zu richten an: AWEL Abteilung Wasserbau christian.hosig@bd.zh.ch Mobiler Objektschutz ist eine Notlösung und grundsätzlich nicht empfehlenswert. Begriff Als mobiler Objektschutz werden alle Systeme bezeichnet, bei welchen menschliches Zutun oder die Auslösung eines Mechanismus erforderlich ist, um den vollständigen Schutz vor Hochwasser herzustellen. Dammbalken bei Garageneinfahrt Klappschott bei Garagenabfahrt 1 11

16 6A A Mobiler Objektschutz: Grundsätze Bei der Planung von mobilen Objektschutzmassnahmen ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Bis HQ100 Bis zu einem HQ100 sind permanente, bauliche Massnahmen Pflicht. Von HQ100 bis HQ300 Zwischen HQ100 und HQ300 sollten ebenfalls möglichst permanente Massnahmen den Schutz gewährleisten. Mobile Massnahmen sind dann denkbar, wenn bauliche, permanente Massnahmen nicht möglich sind oder wenn Zugänge oder Einfahrten zwingend erreichbar sein müssen. Wirksamkeit Die Wirksamkeit von mobilen, temporären Massnahmen ist im Gegensatz zu baulichen, permanenten Massnahmen von vielen weiteren Faktoren abhängig: Die rechtzeitige Warnung, der schnelle Einsatz des Personals vor Ort und der rasche Aufbau des Systems vor dem Hochwasser sind zu gewährleisten. Wenn das Wasser schneller kommt als angenommen, versagt das Gesamtsystem. Bei bestehenden Bauten kann es unter Umständen angebracht sein, von obigem Grundsatz abzuweichen und mobile Massnahmen vorzusehen, wenn permanente Massnahmen nicht mehr möglich oder unverhältnismässig sind: «Besser mobil als gar nichts!» Notfallplan und Alarmierung Bei der Anwendung von mobilen Objektschutzmassnahmen muss zwingend in Zusammenarbeit mit der lokalen Feuerwehr ein Notfallplan inklusive Alarmdispositiv erarbeitet werden. Dieser beeinflusst die Systemwahl. Eine Checkliste dazu ist in Arbeitshilfe 6C zu finden. Hinweise Die Verantwortung für die Wirksamkeit der Massnahmen trägt der Eigentümer. Dabei ist nicht relevant, ob es sich um permanente oder mobile Massnahmen handelt. Die Schutzhöhe und der Widerstand der gewählten Massnahmen müssen in jedem Fall ausreichend sein. Wer mobile Massnahmen wählt, übernimmt die zusätzliche Verantwortung für die Alarmierung, den rechtzeitigen Einsatz vor Ort, die Montage des mobilen Systems und die richtige Einschätzung des Zeitbedarfs. Bei permanenten Massnahmen entfallen diese zusätzlichen Risiken. Möglicher Rückstau aus der Kanalisation und Auftriebsprobleme sind weitere Schwierigkeiten, denen Rechnung zu tragen ist. Allfällige behördliche Bewilligungsauflagen sind zu befolgen. 2 11

17 6B B Mobiler Objektschutz: Begriffe, Vorwarnzeiten, Fliesszeiten, Alarmierung, Messstellen Begriffe Gefahrenerkennung: Erkennen der aktuellen Hochwassergefahr aufgrund von Wetterberichten und Vorwarnungen. Gefahrenüberwachung: Überwachen und Bewerten der aktuellen Hochwassergefahr. Vorwarnzeit: Zeitspanne vom Stellungsalarm bis zum Eintreffen der Hochwasserwelle am Objekt. Anstiegszeit: Zeit für den Anstieg des Wasserpegels an der massgebenden Messstelle von Messwert A bis Messwert B. Fliesszeit: Zeitbedarf des Hochwassers von der massgebenden Messstelle bis zum Einsatzort. Messwerte: Massgebende, objektspezifisch festgelegte Messwerte an bestimmten Messstellen, bei welchen das Einsatzpersonal gemäss Alarmdispositiv alarmiert wird: è Messwert A: Stellungsalarm, das Einsatzpersonal begibt sich vor Ort. è Messwert B: Interventionsalarm, Beginn Montage der Objektschutzmassnahmen. èmesswert C: Hochwasseralarm, Eintreffen der massgebenden Hochwasserwelle bei der Messstelle. Die Hochwasserwelle trifft nach der Fliesszeit am Objekt ein. Ereignisbeginn: Eintreffen der Hochwasserwelle. Wegzeit: Zeitbedarf des Einsatzpersonals für die Anfahrt zum Einsatzort (ab Messwert A). Interventionszeit: Zeitbedarf für die Montage der mobilen Schutzmassnahmen. Grafik Vorwarnzeit für Notfallplan (Entwurf) Mobiler Objektschutz Aufbruch zu Einsatzort Beginn Montage Mobiler Objektschutz muss errichtet sein Wegzeit Interventionszeit Gefahrenüberwachung Anstiegszeit Vorwarnzeit Fliesszeit Zeit Ereignis Messwert A (Stellungsalarm) Messwert B (Interventionsalarm) Messwert C (Hochwasseralarm) Gefahrenerkennung Ereignisbeginn Die Vorwarnzeit muss ausreichend sein das heisst länger als die Weg- und Interventionszeit zusammen. Vorwarnzeiten von weniger als zwei Stunden sind für den mobilen Objektschutz grundsätzlich ungeeignet. Idealerweise beträgt die Vorwarnzeit einen halben Tag oder mehr. Zuerst gilt es, die entscheidenden Zeiten (Vorwarnzeit bestehend aus Anstiegsund Fliesszeit, Wegzeit) zu bestimmen. Anhand der berechneten Interventionszeit kann dann das Objektschutzsystem mit der passenden Aufbauzeit gewählt werden. 3 11

18 6B Fliesszeit bei Flüssen Für die grösseren Flüsse im Kanton Zürich liegen teilweise Grundlagen vor, aus denen sich die Fliesszeiten ermitteln lassen. Im Folgenden sind die abgeschätzten Fliesszeiten aufgeführt. Sihl Limmat Fliesszeit [h] Fliesszeit [h] 4 11

19 6B Reuss Fliesszeit [h] Pegelstände Zürichsee Normalwasserstand = 406,00 m ü. M. HQ30 = 406,70 m ü. M. HQ100 = 406,95 m ü. M. Anstiegszeit von HQ30 bis HQ100: 1-2 Tage HQ300 = 407,20 m ü. M. EHQ = 407,35 m ü. M. Diese Werte verstehen sich ohne Berücksichtigung eines Freibordes. Für Objektschutzmassnahmen am See ist grundsätzlich ein Freibord von 50 cm zu berücksichtigen. Warnung Das AWEL bietet zurzeit keinen Warndienst für Private an. Haftungsausschluss Da die Hochwasserdaten aufgrund technischer oder organisatorischer Probleme allenfalls nicht oder nicht korrekt geliefert oder empfangen werden können, dürfen diese vom Datenempfänger keinesfalls als einzige Informationsquelle für die Hochwassergefahr benutzt werden. Die Datenlieferantin lehnt jede Haftung im Zusammenhang mit falschen, zu spät oder nicht erfolgten oder empfangenen Informationen ab. Die Haftung der Datenlieferantin für Schäden beliebiger Art wird soweit rechtlich zulässig wegbedungen. 5 11

20 6B Messstellen Die Abflusswerte können (mit zeitlicher Verzögerung von bis zu zwei Stunden) abgefragt werden unter:

21 6C C Mobiler Objektschutz: Notfallplan, Checkliste Checkliste für Notfallplan Bei der Anwendung von mobilen Objektschutzmassnahmen muss zwingend ein Notfallplan erarbeitet werden. Mindestens folgende Punkte müssen im Notfallplan enthalten sein: Was? Die Situation mit Gefährdung und allen Massnahmen muss beschrieben und mit einem schematischen Übersichtsplan dokumentiert sein (inklusive der anzubringenden Schutzeinrichtungen auf allen zu schliessenden Öffnungen). Es dürfen keine Einrichtungsteile und Werkzeuge vergessen werden. Wer macht? Die Verantwortlichkeiten müssen angegeben sein. Dazu gehört ein aktuelles Alarmdispositiv mit Telefonnummern der verantwortlichen Personen und ihren Stellvertretern. Es muss klar sein, wer bei Abwesenheiten die nächste Ansprechperson ist. Auch in das Alarmdispositiv gehören die relevanten Messwerte, bei denen reagiert respektive der Alarm ausgelöst wird. In welcher Reihenfolge? Wann? Für die anzubringenden Schutzeinrichtungen sind klar verständliche Montageanleitungen zu erstellen. In den Anleitungen sollten eine Nummerierung der Einzelteile und ein Zeitplan enthalten sein. Die allfällig abgestufte, wasserkotenabhängige Vorgehensweise beim Aufbau muss ersichtlich sein. Evakuierung erforderlich? Als Erstes sind Personen und allenfalls Gegenstände (zum Beispiel Autos) aus dem Gefahrenbereich zu bringen. Die diesbezügliche Alarmierung ist zu regeln. Die wasserbaulichen Systemgrenzen und Massnahmen beim Überströmen der Schutzmassnahmen (Notüberlaufkoten) müssen bekannt sein. Randbedingungen Randbedingungen wie Sturm, Frost, Schnee, Dunkelheit oder Stromausfall können die Situation im Ereignisfall erschweren. Ihnen sind bei der Notfallplanung Rechnung zu tragen (zum Beispiel ausreichend Beleuchtungsmaterial bereitstellen). Gemäss Suva ist pro Person eine Traglast von 25 Kilogramm zulässig. Dies ist für die Montage von mobilen Elementen zu berücksichtigen. Der Einsatzort der mobilen Elemente darf nicht im Widerspruch zu Fluchtwegen respektive Notausgängen stehen. 7 11

22 6C Logistik Lagerung und Zugänglichkeit des einzusetzenden Materials, der Werkzeuge und der Geräte sind von Bedeutung. Die Lagerung darf nicht in tiefer liegenden und gefährdeten Räumen (Keller, Garage) erfolgen. Falls das Material eingeschlossen wird (Diebstahl, Vandalismus), ist die Schlüsselverfügbarkeit zu klären. Die Mittel sind regelmässig zu prüfen, gegebenenfalls zu ersetzen oder fachgerecht zu unterhalten (zum Beispiel Dichtungen). Ausbildung und Übung Das für den Aufbau vorgesehene Personal ist eingehend zu instruieren und zu schulen. Die Alarmierung und die Montage sind mindestens einmal jährlich einzuüben. Hinweis Entscheidet sich ein Liegenschaftsbesitzer für mobile Objektschutzmassnahmen gegen Hochwasser, muss er einen Notfallplan einreichen. Für diesen Notfallplan und dessen Umsetzung ist ALLEIN der Liegenschaftsbesitzer verantwortlich und nicht etwa die Feuerwehr, die Gebäudeversicherung, die Gemeinde oder der Kanton. Eine Information der örtlichen Feuerwehr ist zwingend nötig. 8 11

23 6D D Mobiler Objektschutz: Zeitbedarf, Systemwahl Zeitbedarf Bevor ein bestimmtes mobiles System gewählt wird, sollte überlegt werden, wie viel Zeit für den Aufbau zur Verfügung steht. Die maximale Aufbauzeit ermittelt sich aus der Vorwarnzeit abzüglich der Wegzeit, welche das Einsatzpersonal benötigt, um zum Einsatzort zu gelangen. Als grobe Faustformel muss die normale Wegzeit um 50% erhöht werden, um die Wegzeit im Ereignisfall zu ermitteln (erschwerte Bedingungen durch Regenfälle, Überschwemmungen etc.). Die Vorwarnzeit ergibt sich aus der Gefährdungsursache (Seen, Flüsse, Bäche, Oberflächenabfluss). Für manche Gewässer insbesondere grössere Flüsse sind allenfalls Fliesszeiten bekannt, woraus die Vorwarnzeit ermittelt werden kann (siehe Arbeitshilfe 6B). Bei Dorfbächen und Oberflächenabfluss sind die Zeiten in der Regel zu kurz, als dass mobile Systeme zur Anwendung kommen könnten. Vorwarnzeiten unter zwei Stunden sind grundsätzlich ungeeignet. Idealerweise beträgt bei Anwendung mobiler Systeme die Vorwarnzeit einen halben Tag oder mehr. Eine grafische Darstellung der Vorwarnzeit findet sich in Arbeitshilfe 6B. Systemwahl Mit der berechneten, für den Aufbau verbleibenden Zeit kann die Systemwahl erfolgen. Der genaue Zeitbedarf eines bestimmten Systems ist beim Anbieter abzuklären und mit einer Übung zu verifizieren. Entscheidend ist neben dem Umfang der Massnahme (Laufmeter oder Quadratmeter) auch der erforderliche Personalaufwand. Eine Produkteliste mit verschiedenen Systemanbietern kann bei der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) heruntergeladen werden ( è Mobiler Hochwasserschutz). Hierbei handelt es sich nicht um zertifizierte Produkte. Qualität, Tauglichkeit und Lebensdauer der einzelnen Systeme sind objektspezifisch zu prüfen. Ortsgebundene Systeme Dammbalken è dichtende, montierbare Balkenelemente è Elemente werden von Hand in vorbereitete U-Profile eingeführt und gesichert. 9 11

24 6D Plattensysteme è dichtende, montierbare Plattenelemente è Platten werden von Hand auf die vorbereiteten Öffnungen montiert. Klappschott, Tore è automatisch schliessendes Schott è Klappschott schliesst bei Wasserzutritt mittels Federmechanismus automatisch (es wird kein Strom benötigt). è automatisch schliessendes Tor è Tor wird mittels Schlüsselbedienung verschlossen (elektrisch). Fenster è automatisch schliessendes, wasserdichtes Fenster è Bei Wassereintritt hebt sich der Schwimmer und schliesst so das Fenster

25 6D Ortsungebundene Systeme Sandsäcke, Schlauchsysteme è stapelbare Sandsäcke è Sandsäcke werden von Hand aufgestapelt. è aufblas- und füllbare Schlauchsysteme è Schlauchsysteme werden von Hand ausgerollt, mit Gebläsen aufgeblasen und schliesslich mit Wasser aufgefüllt

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27 7 ARBEITSHILFE 7 Wegleitung Punktuelle Gefahrenabklärung Oberflächenwasser Stand 2011 Diese und weitere Arbeitshilfen finden Sie unter Bei Bedarf werden die Arbeitshilfen aktualisiert und ergänzt. Wegleitung punktuelle Gefahrenabklärung Kanton Zürich Oberflächenwasser Download unter: è Rubrik Gefahrenkarte 1 1

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29 8 ARBEITSHILFE 8 Merkblatt Bauen im Hochwassergefahrenbereich Stand vom 10. Juli 2013 Diese und weitere Arbeitshilfen finden Sie unter Bei Bedarf werden die Arbeitshilfen aktualisiert und ergänzt. Verbesserungsvorschläge sind willkommen und zu richten an: AWEL Abteilung Wasserbau christian.hosig@bd.zh.ch A Gefahrenkarten Hochwasser: das Wichtigste in Kürze Grundlagen Die Gefahrenkarte stellt die Hochwassergefahren und die daraus resultierende Gefährdung für Menschen und erhebliche Sachwerte räumlich dar. Basierend auf ihren Rechtsgrundlagen haben Bund (Art. 20 WBV), Kanton (Art. 3 WBG, Art. 21,22,23 und 27 WBV, 22 WWG, 7 und Anhang Ziffer BVV, 9 HWV), Gemeinden ( 22 WWG, 9 HWV), Gebäudeversicherung ( 12/20 GebVG) und Private ( 22 WWG, 39 GebVG) zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes Aufgaben bezüglich Gefahrenkarte, Raumplanung, Objektschutz sowie Gewässerunterhalt und Schutzbauten wahrzunehmen. Die Baudirektion erlässt die Gefahrenkarten. Die Gemeinden machen planungs- und baurechtliche Festlegungen und informieren die Bevölkerung. Die Gebäudeeigentümer/-innen passen die Gebäudenutzung an und treffen Objektschutzmassnahmen. Die Gebäudeversicherung hat das Ziel, dass geeignete Schadenverhütungsmassnahmen umgesetzt werden. Sie ist dabei keine Bewilligungsinstanz, sondern steht den Eigentümern/-innen beratend zur Seite. Leitfaden Objektschutznachweis Der Leitfaden unterstützt bei der Erarbeitung von Objektschutzmassnahmen und dient als Grundlage für das Baubewilligungsverfahren (rote und blaue Bereiche) respektive die Selbstdeklaration (gelbe Bereiche): Leitfaden Objektschutznachweis è Weiterführende Informationen Hier noch einige Links zum Thema Hochwassergefahrenbereich und Objektschutz: Leitfaden zur Umsetzung der Gefahrenkarten Hochwasser è Wegleitungen Objektschutz (insbesondere Hochwasser und Regen) è GIS-Browser mit Gefahrenkarten (Layer Naturgefahrenkartierung) è 1 4

30 8 Roter und blauer Bereich Bei Objekten im roten oder blauen Bereich hat die Bauherrschaft im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens dem Baugesuch Unterlagen zu vorgesehenen Objektschutzmassnahmen (Objektschutzkonzept, siehe Leitfaden Objektschutznachweis) vorzuweisen. Diese werden durch die Gemeinden und den Kanton geprüft. Die notwendigen Objektschutzmassnahmen werden in der kommunalen Baubewilligung angeordnet. Die entsprechenden Auflagen sind von der Baudirektion (AWEL, Abteilung Wasserbau, Sektion Beratung + Bewilligung) zu genehmigen (koordiniertes Baubewilligungsverfahren). Gelber Bereich Im gelben oder gelbweissen Bereich ist es Sache der Bauherrschaft, Schutzmassnahmen zu treffen (Selbstdeklaration). Bei speziellen Objekten mit Sonderrisiken können Auflagen analog zum blauen Bereich erfolgen. Die Erfahrung zeigt, dass sich Überschwemmungsschäden oft mit verhältnismässig geringem Aufwand vermeiden lassen, wenn die Schutzmassnahmen bereits in die Planung und Bauausführung einbezogen werden. Die Gebäudeversicherung Kanton Zürich (GVZ) unterstützt die Eigentümer/-innen und Planer/-innen dabei und bietet eine vorgängige Beratung an. Diese findet in der Regel im Rahmen einer Begehung vor Ort statt. Mögliche Massnahmen werden besprochen und festgehalten. Gebäudeversicherung Kanton Zürich (GVZ), Naturgefahren Postfach, 8050 Zürich, Telefon , naturgefahren@gvz.ch Falls geeignete Massnahmen umgesetzt werden, kann von einer Versicherungsdeckung im Ereignisfall ausgegangen werden. Bei Unterlassung von Massnahmen muss andernfalls bei Schäden, die voraussehbar waren und deren Entstehung durch zumutbare Massnahmen hätte verhindert werden können, mit der Schadenablehnung gerechnet werden. Projektänderungen Projektänderungen infolge geplanter Massnahmen sind gegebenenfalls bei den Bewilligungsbehörden einzugeben. 2 4

31 8 B Gefahrenkarten Hochwasser: das Vorgehen Schritt für Schritt 1. Gefahrenbereich MERKBLATT Bauen im GIS-Browser Hochwassergefahrenbereich Gefahrenkarten Hochwasser: Vorgehen, Schritt für Schritt 1. Gefahrenbereich Überprüfen, ob das Objekt in einem Gefahrenbereich liegt (Layer Naturgefahrenkartierung): è Überprüfen, ob das Objekt in einem Gefahrenbereich liegt (Layer Naturgefahrenkartierung): GIS-Browser Kartenauswahl Layer 2. Zuständigkeit 2. Zuständigkeit In welchem Gefahrenbereich liegt das Grundstück? Je nachdem gilt folgende Zuständigkeit: In welchem Gefahrenbereich liegt das Grundstück? Je nach dem gilt folgende Zuständigkeit: Blauer und roter Bereich (Auflagen): Gemeinde und AWEL Grundstück komplett oder teilweise in rotem Bereich Grundstück komplett in blauem Bereich Gelber Bereich (Selbstdeklaration): Gemeinde und GVZ Grundstück teilweise in blauem Bereich 3. Massnahmen Grundstück komplett in gelbem Bereich Grundstück in gelbem oder gelb-weissem Bereich Grundstück in schwarz schraffiertem Bereich Die Gebäudeeigentümer/-innen oder deren Planer/-innen passen die Gebäudenutzung an und treffen Objektschutzmassnahmen entsprechend der vorhandenen Gefährdung: Wegleitung Objektschutz Leitfaden Objektschutznachweis 4. Beratung Das AWEL (Abteilung Wasserbau, Sektion Beratung + Bewilligung) bietet für Bauen am & im 3 4 Gewässer in der blauem oder rotem Gefahrenbereich Unterstützung an: Homepage AWEL:

32 8 3. Massnahmen Die Gebäudeeigentümer/-innen oder deren Planer/-innen passen die Gebäudenutzung an und treffen Objektschutzmassnahmen entsprechend der vorhandenen Gefährdung: Wegleitung Objektschutz è Leitfaden Objektschutznachweis (siehe Arbeitshilfe 1) 4. Beratung Das AWEL (Abteilung Wasserbau, Sektion Beratung + Bewilligung) bietet für Bauen am und im Gewässer im blauen oder roten Bereich Unterstützung an: Homepage AWEL: è Die GVZ unterstützt die Eigentümer/-innen und Planer/-innen dabei und bietet eine vorgängige Beratung im gelben Bereich an: Gebäudeversicherung Kanton Zürich (GVZ), Naturgefahren, Postfach, 8050 Zürich, Telefon , naturgefahren@gvz.ch 5. Einreichung Baugesuch Das Baugesuch wird mit den vorgesehenen Objektschutzmassnahmen bei der örtlichen Baubehörde eingereicht. Im blauen und roten Bereich sind diese Objektschutzmassnahmen Gegenstand der Baubewilligung und werden geprüft; im gelben Bereich gelten diese als Selbstdeklaration. 4 4

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34 9 ARBEITSHILFE 9 Massenbewegungen: Ablauf bei Baubewilligungen im Gefahrenbereich Stand vom 20. Juni 2012 Diese und weitere Arbeitshilfen finden Sie unter Bei Bedarf werden die Arbeitshilfen aktualisiert und ergänzt. Verbesserungsvorschläge sind willkommen und zu richten an: AWEL Abteilung Wasserbau christian.hosig@bd.zh.ch Ausgangslage Die Gemeinden erhalten mit dem Erlass der Gefahrenkarten den Auftrag, diese umzusetzen und einen Massnahmenplan zu erarbeiten. Dies betrifft Gefahrenbereiche, die durch die Gefahrenprozesse Hochwasser und Massenbewegungen verursacht werden. Für Gefahrenbereiche Massenbewegungen sind im Folgenden der Ablauf und die Zuständigkeiten für den Fall «MIT Gefahrenkarte» und den Fall «OHNE Gefahrenkarte» aufgezeigt. Die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen sind ebenfalls aufgeführt. Grundsätzlich muss sich der Eigentümer respektive dessen Planer in eigener Verantwortung um die Gefährdungssituation kümmern und eine angepasste Bauweise wählen. Gemeinden MIT Gefahrenkarte Gemeinden mit Gefahrenkarte sind angehalten, bei Baugesuchen in gefährdeten Bereichen (roter, blauer, gelber, gelb-weisser Bereich) auf die Gefährdung hinzuweisen und gegebenenfalls Schutzmassnahmen anzuordnen. In der Regel ist der Beizug eines Spezialisten (Geologe, Geotechniker) erforderlich. Gemeinden OHNE Gefahrenkarte Bei Gemeinden, in welchen noch keine Gefahrenkarte vorliegt, ist auf bekannte Gefährdungen hinzuweisen. Sehr oft sind Gefährdungen an exponierten Hängen oder dergleichen in den Gemeinden auch ohne Gefahrenkarte bekannt (Erfahrungswerte, vergangene Ereignisse). Anders als im Fall von Hochwasser gibt es in der kantonalen Verwaltung jedoch keine Fachstelle, die entsprechende Baugesuche für Bauten im Gefahrenbereich von Massenbewegungen beurteilt und bewilligt. Zudem gibt es beim Kanton keine Ressourcen für eine fachliche Beratung. Die Verantwortung für die Umsetzung der Gefahrenkarte Massenbewegung liegt ganz bei der Gemeinde. 1 3

35 , Hau 9 Bauen im Gefahrenbereich MIT Gefahrenkarte mit Gefahrenkarte Z Eigentümer/Planer/ Gemeinde GVZ Geotechniker * 3) 4) Planung (Eigenverantwortung) Hinweise/Informationen blau/rot Gefahrenkarte: Bereich? weiss r VZ Baubewilligungsverfahren gelb/ gelb-weiss * 1) 2) 3) Hinweis, Selbstdeklaration evtl. Verweis der Gemeinde auf GVZ ktstelle * 1) 2) 3) Auflagen/ Verweigerung Kontaktstelle eizug logen rweis meneinde Neubau/Umbau Baubewilligung (mit/ohne Auflagen) oder Verweigerung i.d.r. wird der Beizug eines Geologen empfohlen; Verweis auf Massnahmenplanung der Gemeinde luss icherung Ausführung Abschluss Bauzeitversicherung stelle i.d.r. wird der Beizug eines Geologen empfohlen; Verweis auf Massnahmenplanung der Gemeinde Kontaktstelle hätzung, sdeckung sschluss? Inbetriebnahme/ Abschluss * 3) Bauabnahme Prüfung der Auflagenerfüllung Gebäudeschätzung, Versicherungsdeckung Vorbehalt/Ausschluss? 3) Planungs- und Baugesetz (PBG), 233 und 239 4) Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG), Rechtsgrundlagen: 1) Verfassung des Kantons Zürich (KV), Art ) Gemeindegesetz (GG), 64 3) Planungs- und Baugesetz (PBG), 233 und 239 4) Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG), 39

36 Bauen im Gefahrenbereich Massenbewegung 9 Bauen im Gefahrenbereich OHNE Gefahrenkarte ohne Gefahrenkarte Eigentümer/Planer/ Geotechniker * 3) 4) Planung (Eigenverantwortung) Gemeinde Hinweise/Informationen GVZ Ist eine Gefährdung bekannt? ja/vielleicht nein evtl. punktuelle Gefahrenabklärung Massenbewegung erforderlich (Wegleitung Kanton St. Gallen) Neubau/Umbau * 1) 2) 3) Hinweis Baubewilligungsverfahren Auflagen/Verweigerung möglich (insbesondere bei Personengefährdung) Baubewilligung (mit/ohne Auflagen) oder Verweigerung evtl. Verweis der Gemeinde auf GVZ Kontaktstelle i.d.r. wird der Beizug eines Geologen empfohlen; Verweis auf Massnahmenplanung der Gemeinde Ausführung Abschluss Bauzeitversicherung i.d.r. wird der Beizug eines Geologen empfohlen; Verweis auf Massnahmenplanung der Gemeinde Kontaktstelle Inbetriebnahme/ Abschluss * 3) Bauabnahme Prüfung der Auflagenerfüllung Gebäudeschätzung, Versicherungsdeckung Vorbehalt/Ausschluss? * Rechtsgrundlagen: 1) Verfassung des Kantons Zürich (KV), Art ) Plan 2) Gemeindegesetz (GG), 64 4) Gese 3 3 Rechtsgrundlagen: 1) Verfassung des Kantons Zürich (KV), Art ) Gemeindegesetz (GG), 64 3) Planungs- und Baugesetz (PBG), 233 und 239 4) Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG), 39

37 Text und Konzept: AUGIB und frokomm.ch; Design: blitzart.ch

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