Verwaltung & Wissenschaft. Weltweit handeln

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1 K l a r s i c h t Verwaltung & Wissenschaft Weltweit handeln

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3 Inhaltsverzeichnis 5 Weltweit handeln Ihr Weg durch den Zoll 7 Rahmenbedingungen für einen reibungslosen Welthandel 15 Entdecken Sie die Möglichkeiten 15 Qual der Wahl: Die zollrechtliche Bestimmung 35 Überführung in ein Zollverfahren wie funktioniert das? 37 Die Zollanmeldung konventionell oder modern 37 Konventionell die Zollanmeldung auf Vordruck 40 Modern die elektronische Zollanmeldung 43 ATLAS der schnelle Draht zum Zoll 43 Verfahrensteile von ATLAS aktuelles Angebot 45 Verfahrensteile von ATLAS der weitere Ausbau 46 Herzlich willkommen bei ATLAS 49 Technische Angaben damit die Kommunikation klappt 51 Maßgeschneidert für jedes Unternehmen die passende Lösung 51 Die professionelle Lösung 53 Die Internet-Zollanmeldung lesen und los geht s! 55 Service 55 Abkürzungen 56 Glossar 63 Adressen 68 Publikationen 3

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5 Weltweit handeln Ihr Weg durch den Zoll Sie haben ein Unternehmen, das weltweit agiert und Waren und Güter über die Grenzen der Europäischen Union (EU) hinweg austauscht? Sie beabsichtigen ein solches Unternehmen zu gründen? Sie suchen verständliche Informationen über die Möglichkeiten, Verfahren und Regelungen, die Europa Ihrem Unternehmen dafür bietet? Mit dieser Broschüre möchten wir Ihnen die Antworten auf Ihre Fragen geben und neue Möglichkeiten aufzeigen! Der freie Waren- und Personenverkehr innerhalb der EU hat für die Bürger und Unternehmen bereits erhebliche Erleichterungen gebracht. Um die Sicherheit innerhalb der EU zu gewährleisten, kommt dem effektiven und wirksamen Schutz der Außengrenzen eine große Bedeutung zu. Die deutsche Zollverwaltung versteht sich als Partner und Dienstleister für die Wirtschaft. Sie ist bemüht, die Abfertigungsformalitäten durch den Einsatz moderner Informationstechnik und flexibler Öffnungszeiten unbürokratisch und schnell abzuwickeln. In dieser Broschüre stellen wir Ihnen die unterschiedlichen Zollverfahren vor und erläutern, unter welchen Voraussetzungen Sie diese nutzen können. Damit erhalten Sie die Möglichkeit, sich in einem ersten Schritt über das für Ihre Unternehmenszwecke geeignete Verfahren zu informieren. Ergänzende Informationen wie beispielsweise Merkblätter, Vorschriften, Vordrucke, Adressen und weiterführende Links finden Sie im Internetangebot der Zollverwaltung unter Zum Außenhandel finden Sie auch beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag unter weiterführende Informationen. Für Fragen stehen Ihnen die Kolleginnen und Kollegen beim Zoll-Infocenter in Frankfurt am Main und bei jedem Hauptzollamt gerne zur Verfügung. Die aktuellen Kontaktadressen finden Sie auszugsweise im Serviceteil und vollständig im Internetangebot der Zollverwaltung. 5

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7 Rahmenbedingungen für einen reibungslosen Welthandel Welthandels- und Weltzollorganisation Regelung contra Chaos Wichtigstes weltweites Forum für die Förderung und Erleichterung des internationalen Handels durch Abbau von Zöllen und sonstigen Handelsbeschränkungen sind die Ministerrunden der Welthandelsorganisation (WTO). Die WTO ist 1994 aus dem 1947 unterzeichneten völkerrechtlichen Vertrag zur Durchsetzung einer weltweiten handelspolitischen Ordnung, dem GATT (General Agreement on Tariffs and Trade) hervorgegangen. Die bedeutendsten Maßnahmen sind die in regelmäßigen Abständen einberufenen Zollsenkungsrunden, in denen über den fortlaufenden Abbau von Zöllen entschieden wird. Die neunte dieser Verhandlungsrunden wurde im November 2001 in Doha/Katar eröffnet. Die EU ist Gründungsmitglied der Welthandelsorganisation. Im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik können so die Verhandlungspositionen der Mitgliedstaaten koordiniert und einstimmig vorgetragen werden. Dies verhilft den EU-Staaten zu einer soliden Verhandlungsbasis gegenüber den großen Handelsnationen USA, Japan und Kanada. Welthandelsorganisation (WTO) Die Welthandelsorganisation ist 1994 aus dem 1947 unterzeichneten GATT hervorgegangen. Es handelt sich um ein weltweites Forum zur Förderung und Erleichterung des internationalen Handels mit dem Ziel, Zölle und sonstige Handelsbeschränkungen schrittweise abzubauen. In regelmäßigen Abständen beruft die WTO Zollsenkungsrunden ein, in denen über den fortlaufenden Abbau von Zöllen entschieden wird. 7

8 Neben dem politischen Forum WTO befasst sich die Weltzollorganisation (WCO) mit der weltweiten Vereinfachung und Angleichung von Zollverfahren. Diesem Zusammenschluss gehören inzwischen 161 Staaten an. Ziel der Weltzollorganisation ist es, das Zollrecht im Interesse des internationalen Handels weltweit zu harmonisieren, Zollformalitäten zu vereinheitlichen und zu vereinfachen, den internationalen Verkehr zu erleichtern und den Schmuggel zu bekämpfen. Hier wirkt die deutsche Zollverwaltung aktiv bei der Verwirklichung dieser Ziele mit. Einer für alle der Zollkodex der EU Der unbeschränkte Handel innerhalb der EU ist mit der Vollendung des Europäischen Binnenmarktes zum 1. Januar 1993 weitgehend verwirklicht worden: Warenkontrollen finden seit dem zwischen den Mitgliedstaaten der EU nicht mehr statt. Mit der Einführung des Europäischen Binnenmarktes wurden auch die bis dahin im Zollbereich gültigen rund 100 Europäischen Richtlinien und Verordnungen überarbeitet, gestrafft und im so genannten Zollkodex der EU und einer 8

9 Rahmenbedingungen für einen reibungslosen Welthandel Weltzollorganisation (WCO) Die World Customs Organization ist aus dem 1952 gegründeten Brüsseler Zollrat hervorgegangen und befasst sich mit der weltweiten Vereinfachung und Angleichung von Zollverfahren. Der Sitz ist in Brüssel. Eine wichtige Aufgabe besteht darin, das Harmonisierte System (HS) zur Bezeichnung und Codierung von Waren des internationalen Handels periodisch unter Berücksichtigung der fortschreitenden technischen und wirtschaftlichen Entwicklung zu aktualisieren. Durchführungsverordnung zusammengefasst. Ein Kodex, der verbindlich in allen Mitgliedstaaten gilt, erhöht die Rechtssicherheit, beseitigt Wettbewerbsverzerrungen und vereinfacht die Rechtsanwendung für die Wirtschaft, die Verwaltung und die Gerichte gemeinschaftsweit. HS, KN und TARIC der internationale Warencode Waren und Güter, die im grenzüberschreitenden Verkehr aus Ländern außerhalb der EU nach Deutschland verbracht werden, gelten als so genannte Nichtgemeinschaftswaren und sind im Rahmen der Zollabwicklung vom Einführer oder einem von ihm beauftragten Vertreter (zum Beispiel Spediteur) anzumelden. Diese Zollanmeldung umfasst auch die Einreihung in das von der Weltzollorganisation geschaffene Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, kurz HS genannt. Das HS stellt ein internationales System zur Einordnung von Waren dar, das weltweit von über 161 Staaten, die zusammen 90 Prozent des Welthandels bestreiten, angewendet wird. Dieser Warencode besteht aus vier Stellen. Diese Broschüre würde beispielsweise dem HS-Code 4901 zugeordnet werden. Wegen seiner nahezu weltweiten 9

10 Harmonisiertes System (HS) Das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung von Waren des internationalen Handels wird weltweit von über 161 Staaten angewendet und stellt eine Nomenklatur von rd Positionen und rd Unterpositionen dar, die wiederum in 21 Abschnitte und 96 Kapitel gegliedert sind. Mittels des Harmonisierten Systems kann jede Ware einem Warencode zugeordnet werden und somit weltweit mit der gleichen Codierung gehandelt werden. Verbreitung kann jede Ware vom Hersteller bis zum Endverkäufer mit unveränderter Codebezeichnung rund um die Welt bestellt, gehandelt, versichert und transportiert werden. Häufig nutzen auch Abkommen und Verträge der EU das HS als Basis der Warenansprache (zum Beispiel Präferenzabkommen). Das HS dient weltweit auch als Grundlage für die zu führenden Warenstatistiken. Die EU hat auf der Basis des HS entsprechend den wirtschaftlichen Anforderungen weitere Unterteilungen geschaffen. Diese so genannte Kombinierte Nomenklatur, kurz KN, umfasst weitere vier Stellen. Entsprechend der KN wird diese Broschüre dem Code zugeordnet. Die zolltariflichen Maßnahmen der Gemeinschaft wie beispielsweise die Zollsätze wurden auf der Basis der KN in den so genannten Integrierten Tarif der Gemeinschaft eingearbeitet, kurz TARIC. Das Tarifschema ist in 21 Abschnitte, 96 Kapitel und rund sechsstellige Unterpositionen gegliedert. Je nach Warenart sind häufig sehr feine Unterscheidungen vorzunehmen. In Deutschland ist das Tarifschema im Elektronischen Zolltarif (EZT) umgesetzt worden. Außer für die Ermittlung der auf der Ware lastenden Abgabenschuld hängt von der Einreihung in das Tarifschema die Anwendung von vielen zu beachtenden Einfuhrvorschriften ab. Dies kann beispielsweise die Vorlage einer Einfuhrgenehmigung oder eines Ursprungszeugnisses sein. Wenn Sie bereits vor der Einfuhr der Waren deren Einreihung verbindlich wissen möchten, haben Sie die Möglichkeit, eine verbindliche Zolltarifauskunft zu beantragen. Diese wird von allen Zollstellen innerhalb der EU anerkannt, unabhängig davon, 10

11 Rahmenbedingungen für einen reibungslosen Welthandel Kombinierte Nomenklatur (KN) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur die Kombinierte Nomenklatur eingeführt, die sowohl den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, als auch denen der Außenhandelsstatistik der Gemeinschaft sowie anderer Gemeinschaftspolitiken in den Bereichen Wareneinfuhr und ausfuhr entspricht. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich überarbeitet und im Herbst eines jeden Jahres durch EG-Verordnung mit Wirkung zum 1.1. des Folgejahres bekannt gegeben. Sie beinhaltet die Warennomenklatur des Harmonisierten Systems, Anforderungen in Bezug auf die Statistik und Handelspolitik der Europäischen Gemeinschaften (besondere statistische Maßeinheiten) sowie die vertragsmäßigen Zollsätze. TARIC Im integrierten Tarif der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (derzeit 15 Mitgliedstaaten, ab dem Jahr 2004 werden es 25 Mitgliedstaaten) sind die so genannten Maßnahmen basierend auf der Kombinierten Nomenklatur für Waren dargestellt. Dies sind z.b. vertragsmäßige Zollsätze, autonome Zollsätze aufgrund von Präferenzabkommen, Zollaussetzungen, Zollkontingentsmaßnahmen, Antidumpingmaßnahmen, mengenmäßige Beschränkungen oder Einfuhrgenehmigungstatbestände. 11

12 welcher Mitgliedstaat sie erteilt hat. Das Instrument der verbindlichen Tarifauskünfte dient Ihrer Rechtssicherheit und gewährleistet eine Gleichbehandlung in der gesamten EU. Sie können diese verbindliche Zolltarifauskunft bei der für den jeweiligen Warenkreis zuständigen Zolltechnischen Prüfungsund Lehranstalt beantragen. Die Anschriften finden Sie im Serviceteil dieser Broschüre. Verbrauchsteuern auf bestem Weg der Harmonisierung Mit der Gründung des Binnenmarktes wurde auch eine Harmonisierung der Regelungen für die Verwaltung und Erhebung der nationalen Verbrauchsteuern der EU-Staaten erforderlich. Die Vorschriften sind insbesondere hinsichtlich der Definition der Steuergegenstände (Was unterliegt der Steuer?), der Steuerbegünstigungen (Welche Verwendung ist steuerbegünstigt?) und der steuerlichen Verfahren (Wie werden die Steuergegenstände versandt, gelagert, bearbeitet?) weitgehend angeglichen worden. Bei der Höhe der Verbrauchsteuern haben sich die Mitgliedstaaten bislang nur auf Mindeststeuersätze geeinigt. Deshalb sind, auch wenn die Harmonisierung der Verbrauchsteuern auf bestem Wege ist, Einschränkungen im ansonsten freien Warenverkehr im EU-Binnenmarkt leider noch immer gegeben. Die zollamtliche Abfertigung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im innergemeinschaftlichen Verkehr wurde wesentlich vereinfacht. Wichtigster Bestandteil des heutigen Überwachungssystems ist ein Steuerlagerverbundsystem, das es erlaubt, die Waren innerhalb der EU unversteuert von Lager zu Lager zu transportieren (Steueraussetzungsverfahren). Die Versteuerung erfolgt erst in dem Mitgliedsland, in dem die Ware verbraucht werden soll. 12

13 Rahmenbedingungen für einen reibungslosen Welthandel Verbrauchsteuern Verbrauchsteuern sind Abgaben, die als Steuern auf die Einkommensverwendung den Verbrauch oder Gebrauch bestimmter Waren belasten und bei denen der Steuerentstehungstatbestand an einen tatsächlichen Vorgang oder Zustand anknüpft. Aufgrund ihrer Erhebungsform zählen die besonderen Verbrauchsteuern zur Gruppe der so genannten indirekten Steuern. Zu den Verbrauchsteuern gehören die Branntweinsteuer, Biersteuer, Schaumweinsteuer, Zwischenerzeugnissteuer, Mineralölsteuer, Stromsteuer, Tabaksteuer und die Kaffeesteuer. Weitere Informationen zu diesen und anderen Steuern finden Sie in der Broschüre Steuern von A bis Z. Die Bestelladresse finden Sie am Ende dieser Broschüre. Aufgaben, die der Zoll früher an den Grenzen wahrgenommen hat, wurden in die Unternehmen verlagert. Die Prüfungsstellen des Zolls kontrollieren heute die Warenbewegungen anhand der Betriebsunterlagen und der Bestände in den Betrieben. Zoll Partner der Wirtschaft Die Zollverwaltungen in Europa arbeiten ständig daran, die Regelungen zur Abwicklung des Warenverkehrs, die zum Schutz aller am Wirtschaftsleben Beteiligten erforderlich sind, auf ein Minimum zu beschränken und zu vereinfachen. Die bestehenden Regelungen entsprechen den Anforderungen des modernen Wirtschaftslebens und des weltweiten Handels. Der Zoll fördert damit als Wirtschaftsverwaltung die Wirtschaftsstandorte Europa und Deutschland. 13

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15 Entdecken Sie die Möglichkeiten Waren werden heute aus unterschiedlichen Gründen weltweit versandt. So ist ein Teil der Güter bei der Einfuhr in die EU zum sofortigen beziehungsweise späteren Verbrauch bestimmt. Rohstoffe werden für die Produktion benötigt, Zwischenprodukte werden eingeführt, weiterverarbeitet und anschließend hier verbraucht oder in Form von Fertigwaren wieder ausgeführt. Andere Waren kommen nach einer Weiterverarbeitung in einem Drittland in die EU zurück. Waren, die ausgeführt wurden, kommen anschließend unverändert zurück, zum Beispiel Waren, die bei einem Versandhandel bestellt und vom Kunden zurückgesandt werden. Die Zollverwaltungen der EU-Mitgliedstaaten verfügen an den Außengrenzen über Grenzzollstellen und auch im Landesinneren in den örtlichen Schwerpunkten des Handels und der Industrie über eine Vielzahl von Binnenzollstellen, bei denen Sie die Dienstleistungen des Zolls standortnah in Anspruch nehmen können. Für jede denkbare Fallgestaltung bietet der Zollkodex ein maßgeschneidertes Verfahren an. Entdecken Sie die Möglichkeiten, die Ihren Unternehmenszwecken am besten gerecht werden. Nachfolgend stellen wir Ihnen die Verfahren im Überblick vor. Dabei wurde weitgehend auf die Verwendung zollspezifischer Begrifflichkeiten verzichtet. Ein kleines Repertoire an Begriffen, auf die Sie auch in den Zollformularen und im Rahmen der Zollabfertigung stoßen werden, ist jedoch unvermeidlich. Für diese Begriffe finden Sie im Glossar am Ende der Broschüre kurze Erläuterungen. Qual der Wahl: Die zollrechtliche Bestimmung Der Zollkodex unterscheidet zwischen Zollverfahren und sonstigen zollrechtlichen Bestimmungen. Als Importeur haben Sie die Wahl zwischen folgenden Möglichkeiten: 15

16 Zollverfahren Freier Verkehr Versandverfahren Ausfuhrverfahren. Besonderheiten gelten für die nachstehenden Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung (siehe Seite 26): Zolllagerverfahren Aktive Veredelung Umwandlungsverfahren Vorübergehende Verwendung Passive Veredelung Sonstige zollrechtliche Bestimmungen Neben den Zollverfahren stehen noch die sonstigen zollrechtliche Bestimmungen zur Auswahl: Verbringung in eine Freizone oder in ein Freilager Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft Vernichtung oder Zerstörung Aufgabe zu Gunsten der Staatskasse Nachfolgend werden die verschiedenen Möglichkeiten kurz vorgestellt. Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist die bedeutendste zollrechtliche Bestimmung. Sobald die Förmlichkeiten zu diesem Zollverfahren erledigt und die anfallenden Einfuhrabgaben gezahlt sind, können Sie über die Waren frei verfügen. Die eingeführte Nichtgemeinschaftsware erhält dadurch den Status einer Gemeinschaftsware. Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr können Sie im Anschluss an einen zollamtlich überwachten Transport im so genannten Versandverfahren (siehe S. 23) bei Ihrer nächstgelegenen Binnenzollstelle vornehmen. Daneben ist auch die Abfertigung direkt bei einer Grenzzollstelle möglich. 16

17 Entdecken Sie die Möglichkeiten Gemeinschaftsware/Nichtgemeinschaftsware Als Gemeinschaftswaren werden bezeichnet: a) Waren, die vollständig im Zollgebiet der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind, unter der Voraussetzung, dass es sich hierbei um Ursprungswaren handelt. Beispiel: Eine komplett in Frankreich hergestellte Maschine aber auch ein Pferd, das in Deutschland geboren und aufgezogen wurde. b) Oder Waren, die außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt wurden ihren Ursprung also in einem Drittland haben und in der Gemeinschaft ordnungsgemäß in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. Beispiel: Ein aus Japan importiertes Autoradio, das unter Erhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer in den freien Verkehr der Gemeinschaft gelangt ist. c) Oder Waren, die aus der Be- oder Verarbeitung der vorgenannten Gemeinschaftswaren gewonnen werden. Beispiel: In der Gemeinschaft gefertigte Glasscheiben werden in Deutschland in einen Kunststoffrahmen eingesetzt, der aus einem Drittland, z.b. Polen, eingeführt und verzollt wurde. Das fertige Fenster besitzt den zollrechtlichen Status einer Gemeinschaftsware. Nichtgemeinschaftswaren sind alle Waren, die nicht Gemeinschaftsware sind. So verlieren beispielsweise Gemeinschaftswaren, die das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, mit dem Grenzübertritt ihren Status als solche und werden zu Nichtgemeinschaftswaren. 17

18 Zusatzinformation Marktordnungsrecht In der EU gibt es für Agrarwaren, zum Beispiel Getreide, Milch, Zucker oder Rindfleisch, so genannte Marktordnungen, durch die die Ziele der gemeinsamen Landwirtschaftspolitik erreicht werden sollen. Besonderes Merkmal der meisten Marktordnungen sind gemeinsame Preisregelungen, die der Stabilisierung der Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt dienen. Auf Basis der marktordnungsrechtlichen Regelungen erhebt der Zoll deshalb bei der Einfuhr dieser Waren Einfuhrabgaben und gewährt Erstattungen bei der Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft. Dadurch wird der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den höheren Preisen innerhalb der Gemeinschaft ausgeglichen. 18

19 Zusatzinformation Außenwirtschaftsrecht Das Außenwirtschaftsrecht regelt den grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr. Der Begriff Außenwirtschaftsverkehr umfasst den Verkehr von Waren, Dienstleistungen, Kapital und Zahlungen, den sonstigen Wirtschaftsverkehr zwischen dem deutschen Wirtschaftsgebiet und fremden Wirtschaftsgebieten sowie den Verkehr mit Auslandswerten und Gold im Inland. Trotz des weitgehend liberalisierten Außenwirtschaftsverkehrs sieht das Außenwirtschaftsgesetz oder hierzu erlassene Rechtsverordnungen Beschränkungen vor. Zusätzliche Beschränkungen können sich aus anderen Normen und zwischenstaatlichen Vereinbarungen ergeben. Die meisten der in den letzten Jahren eingeführten Reglementierungen im Einfuhrbereich (zum Beispiel Genehmigungsvorbehalte, vorherige Überwachungen) dienen dem Schutz bestimmter Wirtschaftszweige der EU. Beispielsweise wird der Textil- und Bekleidungssektor durch Quotenregelungen besonders geschützt. Bei der Ausfuhr sind zum Beispiel Ausfuhrverbote und Genehmigungsvorbehalte zur Wahrung von Sicherheitsinteressen und im Hinblick auf die auswärtigen Beziehungen erforderlich. Damit soll beispielsweise verhindert werden, dass Kriegswaffen in Krisenregionen geliefert werden. 19

20 Zusatzinformation Verbote und Beschränkungen Bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren sind neben den zollrechtlichen Vorschriften auch die Vorschriften über die so genannten Verbote und Beschränkungen zu beachten. Diese Vorschriften dienen unter anderem dem Schutz der öffentlichen Ordnung, der Umwelt, der menschlichen Gesundheit, der Tier- und Pflanzenwelt, des Kulturgutes und dem Gewerblichen Rechtsschutz. Bestimmte Waren wie zum Beispiel verbotene Waffen oder Drogen dürfen grundsätzlich nicht eingeführt werden. Im Gegensatz hierzu bedarf die Ein-, Aus- und Durchfuhr bestimmter Waren wie zum Beispiel vom Aussterben bedrohte Tierarten (Artenschutz) oder zum menschlichen Verzehr bestimmtes Fleisch einer Genehmigung und/oder einer im Herkunftsland ausgestellten Bescheinigung. Der Zollverwaltung kommt die Aufgabe zu, als Filter die betreffenden Waren anzuhalten. Die fachlichen Entscheidungen über die Waren treffen in der Regel die nach Landesrecht zuständigen Behörden (zum Beispiel Veterinärstelle, amtliche Pflanzenbeschaustellen oder Gewerbeaufsichtsämter). Um Probleme vor Ort zu vermeiden, sollten Sie bereits vor einer geplanten Ein-, Aus- oder Durchführ von Waren, die möglicherweise Verboten und Beschränkungen unterliegen, mit der zuständigen Behörde Kontakt aufnehmen. Welche Stelle dies im Einzelnen ist, erfahren Sie bei Ihrem Hauptzollamt. 20

21 Zusatzinformation Warenursprung und Präferenzen Das Warenursprungs- und Präferenzrecht regelt Vorzugsbehandlungen für Waren mit Ursprung aus bestimmten Ländern und Gebieten. Diese Vorzugsbehandlungen bestehen in einer Abgabenbegünstigung (Präferenzzollsatz), die entweder im Rahmen autonomer Präferenzmaßnahmen wie beispielsweise für Entwicklungsländer oder aufgrund bilateral geschlossener Präferenzabkommen festgelegt werden. Der Ursprung der Ware ist dabei entscheidend für die Anwendung des Präferenzzollsatzes. Der Nachweis dieser Ursprungseigenschaft ist durch einen speziellen Präferenznachweis (Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 oder Ursprungszeugnis nach Form A) zu erbringen. Diese Präferenznachweise werden durch die Zollbehörden des Ausfuhrlandes ausgestellt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Ausführer den Präferenznachweis in Form einer Rechnungserklärung auch selbst abgeben. Im Warenverkehr mit einem EFTA-Land gilt beispielsweise eine vom Ausführer selbst ausgestellte Ursprungserklärung auf der Handelsrechnung als Präferenznachweis, wenn der Wert der Warenlieferung Euro nicht übersteigt. 21

22 Zollamtliche Überwachung Der Warenverkehr auf dem Land-, See- und Luftweg in das und aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft sowie über die Freizonengrenzen (z.b. bei Freihäfen) wird zollamtlich überwacht. Daneben unterliegt auch der innergemeinschaftliche Verkehr mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren der zollamtlichen Überwachung. Die zollamtliche Überwachung beginnt mit dem Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft, also mit dem eigentlichen Grenzübertritt. Ab diesem Zeitpunkt hat die Zollverwaltung jederzeit die Möglichkeit, konkrete Kontroll- und Prüfungsmaßnahmen durchzuführen, z.b. Fahrzeuge anzuhalten und zu durchsuchen. Wird einer Ware der zollrechtliche Status einer Gemeinschaftsware zuerkannt, beispielsweise nach ordnungsgemäßer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, endet die zollamtliche Überwachung. Eine Besonderheit gilt für bestimmte Waren, die Sie aufgrund ihrer besonderen Verwendung ohne Erhebung von Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr überführen können. Die zollamtliche Überwachung bleibt in diesen Fällen so lange bestehen, bis die Waren ihrem vorgesehenen Zweck zugeführt worden sind. Diese Abgabenfreiheit kann sich aus dem Zolltarif oder aus anderen Rechtsvorschriften ergeben. So ist etwa Papier dann abgabenfrei, wenn es zum Drucken von Zeitungen geeignet ist und dazu verwendet werden soll (tarifliche Zollfreiheit). Die Überführung von Übersiedlungsgut ist ein Beispiel für eine außertarifliche Zollfreiheit/Vorzugsbehandlung. Bei der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr sind neben dem Zollrecht im engeren Sinne je nach Art der Waren weitere Vorschriften zu beachten, wie beispielsweise die Regelungen des Marktordnungsrechts, des Warenursprungs- und Präferenzrechts, des Außenwirtschaftsrechts und der so genannten Verbote und Beschränkungen. 22

23 Entdecken Sie die Möglichkeiten Versandverfahren Das Versandverfahren bietet Ihnen die Möglichkeit, eingeführte Waren unter zollamtlicher Überwachung ohne Abgabenentrichtung und ohne Beachtung von Einfuhrvorschriften bis zu ihrem Bestimmungsort in der Gemeinschaft zu befördern. Damit die Waren unverändert an ihrem Bestimmungsort ankommen und dort die erforderliche Zollbehandlung erfahren, wird die Beförderung durch ein zollamtliches Versandpapier begleitet. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Versandverfahrens ist die Leistung einer Sicherheit für die auf den Waren lastenden Einfuhrabgaben. Die Verlagerung der Abfertigung von der Außengrenze in das Binnenland bietet Ihnen eine Reihe von Vorteilen: Durch die Abfertigung in Betriebsnähe können Sie die Waren begutachten und feststellen, ob sie Ihren Ansprüchen entspricht oder schadhaft ist. Durch die Verlagerung der zeitaufwändigen Abfertigungshandlungen weg von der Grenze werden die Grenzzollstellen entlastet und Sie können damit schneller über Ihre Ware verfügen. Gleichzeitig bietet sich ein Versandverfahren auch für die Fälle an, in denen die Waren nicht im Zollgebiet der Gemeinschaft verbleiben sollen, sondern zur Durchfuhr bestimmt sind. 23

24 Das Versandverfahren kann in allen EU-Mitgliedstaaten, in Andorra und San Marino sowie in den an diesem Verfahren teilnehmenden EFTA-Ländern (Island, Norwegen, Schweiz einschließlich Liechtenstein) und den Visegrad-Ländern (Polen, Slowakische Republik, Tschechische Republik, Ungarn) begonnen und beendet werden. So können heute Waren zum Beispiel von einem Absender in Norwegen an einen Empfänger in Italien über Dänemark, Deutschland und die Schweiz mit einem einzigen durchgehenden Versandpapier befördert werden. Auch die in Norwegen geleistete Sicherheit und der dort angebrachte Zollverschluss sind für den gesamten Transport gültig. Beim Eingang in die EU ist am Grenzzollamt die Ware lediglich vorzuführen und ein Grenzübergangsschein ist abzugeben. Die Zolldienststellen mit Befugnissen im Versandverfahren können Sie mit allen Angaben in der von der Europäischen Kommission veröffentlichten Datenbank Liste der für Versandverfahren zuständigen Zollstellen (Customs Office List COL) im Internet ( taxation_customs/dds/de/csrdhome.htm) einsehen. Im Jahr 2001 wurden rund 4,2 Mio. Versandverfahren in Deutschland beendet und 4,8 Mio. Versandverfahren eröffnet. Ausfuhrverfahren Das Ausfuhrverfahren ist ausschließlich für die Ausfuhr von Gemeinschaftswaren aus der Gemeinschaft von Bedeutung. Für die Ausfuhr von Nichtgemeinschaftswaren ist das Versandverfahren (siehe oben) anzuwenden. Das Ausfuhrverfahren beginnt mit der Abgabe der Ausfuhranmeldung bei der Binnenzollstelle. Diese Zollstelle wird im Ausfuhrverfahren als Ausfuhrzollstelle bezeichnet. Die auszuführende Ware ist dort grundsätzlich auch zu gestellen. Ist die Ausfuhr genehmigungspflichtig, beispielsweise bei Rüstungsgütern, ist die Ausfuhrgenehmigung dort ebenfalls abzugeben. 24

25 Entdecken Sie die Möglichkeiten Ist die Ausfuhr zulässig, überlässt die Ausfuhrzollstelle die Waren zur Ausfuhr. Bei der Grenzzollstelle, genannt Ausgangszollstelle, ist dann die Ware erneut zu gestellen und die von der Ausfuhrzollstelle bestätigte Ausfuhranmeldung ist vorzulegen. Sie prüft, ob die Waren bei der Ausfuhrzollstelle zollamtlich behandelt worden sind und ob die Angaben in der Ausfuhranmeldung mit den gestellten Waren tatsächlich übereinstimmen. Folgende Verfahrensvereinfachungen sind möglich: Verfahren der unvollständigen Zollanmeldung vereinfachtes Anmeldeverfahren und Anschreibeverfahren. Im Gegensatz zum Verfahren der unvollständigen Anmeldung, das ohne besondere vorherige Bewilligung von der Ausfuhrzollstelle im jeweiligen Einzelfall zugelassen werden kann, müssen das vereinfachte Anmeldeverfahren und das Anschreibeverfahren von Ihrem Hauptzollamt bewilligt werden. Waren, deren Wert Euro nicht übersteigt, können direkt bei der Ausgangszollstelle gestellt und die Ausfuhranmeldung dort abgegeben werden. Voraussetzung ist, dass keine Ausfuhrgenehmigung nach dem Außenwirtschaftsrecht beziehungsweise keine Lizenz nach dem Marktordnungsrecht erforderlich ist und Verbote und Beschränkungen (zum Beispiel Abfallrecht oder Artenschutz) der Ausfuhr nicht entgegenstehen. Waren, deren Wert Euro nicht übersteigt, können mündlich bei der Ausgangszollstelle angemeldet werden. Voraussetzung ist, dass sie keinen Verboten oder Beschränkungen bei der Ausfuhr unterliegen und eine Ausfuhr- oder Abgabenerstattung nicht vorgesehen ist. Weitere Ausnahmen gelten für Waren zu nicht kommerziellen Zwecken, die in der Regel im Reiseverkehr ausgeführt werden. 25

26 Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung Besonderheiten gelten für die Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung. Charakteristisch für diese Zollverfahren ist, dass entweder überhaupt keine Abgaben entstehen oder die Abgaben entstehen erst dann, wenn die Waren in den Wirtschaftskreislauf der Gemeinschaft eingehen. Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung sind Zolllagerverfahren Aktive Veredelung Umwandlungsverfahren Vorübergehende Verwendung Passive Veredelung. Besonderheit dieser Verfahren ist, dass diese nur nach vorheriger Bewilligung durch die zuständige Zollbehörde in Anspruch genommen werden können. Für die Bewilligung wägt die Zollstelle Ihre Interessen als Antragsteller mit den wirtschaftlichen Interessen der EU und dem Verwaltungsaufwand gegeneinander ab. Außerdem müssen Sie die erforderliche Gewähr bieten, dass das Verfahren ordnungsgemäß abgewickelt werden kann. Möchten Sie ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung in mehreren EU-Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen (zum Beispiel, wenn es in einem anderen Mitgliedstaat beendet werden soll), müssen Sie eine so genannte Einzige Bewilligung das heißt eine, die EU-Binnengrenzen überschreitende Bewilligung bei Ihrem Hauptzollamt beantragen. Im Rahmen einer solchen Einzigen Bewilligung für ein Zollverfahren können Sie zum Beispiel die Zollabfertigung von Waren zur Überführung in das Verfahren oder zur Beendigung des Verfahrens, die Lagerung, die aufeinander folgenden Be- oder Verarbeitungsvorgänge oder die Verwendung in mehreren EU-Mitgliedstaaten durchführen. Dies bedeutet erhebliche Erleichterungen, da die örtlichen (nationalen) Zuständigkeiten der betroffenen Zollver- 26

27 Entdecken Sie die Möglichkeiten waltungen keine Begrenzung mehr darstellen und die Zollformalitäten wesentlich reduziert sind. In Deutschland ist die Zentralstelle Einzige Bewilligungen in München für die Durchführung des Konsultationsverfahrens, das heißt für die erforderliche Abstimmung zwischen den Zollbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten, zuständig. Die Anschrift finden Sie im Serviceteil. Zolllagerverfahren In einem Zolllager können Sie Nichtgemeinschaftswaren ohne Erhebung von Einfuhrabgaben und ohne Anwendung handelspolitischer Maßnahmen lagern. Die Lagerdauer ist nicht beschränkt. Die Überführung in ein Zolllager bietet sich daher insbesondere dann an, wenn die endgültige Bestimmung der Ware im Zeitpunkt der Einfuhr noch nicht feststeht. Im Anschluss an das Zolllagerverfahren können die Waren wieder ausgeführt oder in ein anderes Zollverfahren überführt werden, beispielsweise in den zollrechtlich freien Verkehr. Weitere Funktionen sind die Ausfuhrlagerung und die Erstattungs-Lagerung. Bei der Ausfuhrlagerung werden Nichtgemeinschaftswaren nach Beendigung eines vorangegangenen anderen Zollverfahrens in ein Zolllager übergeführt, um sie anschließend wieder auszuführen. Die Erstattungslagerung dient der Vorfinanzierung von Ausfuhrerstattungen für in der Gemeinschaft hergestellte und für die Ausfuhr bestimmte Agrarwaren. Um den unterschiedlichen wirtschaftlichen Bedürfnissen gerecht zu werden, unterscheidet man insgesamt sechs Lagertypen, die 27

28 Handelspolitische Maßnahmen Handelspolitische Maßnahmen im Sinne des EU-Zollrechts sind nichttarifäre Maßnahmen, die im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik durch Gemeinschaftsvorschriften über die Regelungen für die Ein- und Ausfuhr von Waren getroffen worden sind. Beispielsweise können dies Überwachungs- und Schutzmaßnahmen, mengenmäßige Beschränkungen oder Höchstmengen sowie Ein- und Ausfuhrverbote (z.b. die Regelungen des auf EU-Verordnungen beruhenden Außenwirtschaftsrechts) sein. öffentliche (Typen A, B, F) oder private (Typen C, D, E) Zolllager sein können. Spediteure bieten beispielsweise die Lagerung in einem Zolllager als Logistikleistung für Dritte an. In diesen Fällen übernimmt der Spediteur nicht nur die Förmlichkeiten bei der Einfuhrabfertigung der Waren, sondern überführt diese Waren, die für einen Wirtschaftsbeteiligten im Zollgebiet der Gemeinschaft bestimmt sind, vorübergehend in das ihm bewilligte Zolllagerverfahren. Aktive Veredelung In der aktiven Veredelung können Nichtgemeinschaftswaren zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung (Reparatur) in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden, um sie nach Durchführung dieser Vorgänge wieder auszuführen. Einfuhrabgaben werden nur erhoben, wenn die eingeführten Waren in den Wirtschaftskreislauf der Gemeinschaft eintreten. Die gewährte Zollbegünstigung soll die Wettbewerbsfähigkeit heimischer Unternehmen fördern und den Absatz der hergestellten Waren in Drittländern erleichtern. Zur Durchführung der aktiven Veredelung stehen zwei Abwicklungsarten zur Verfügung: das Nichterhebungsverfahren und das Verfahren der Zollrückvergütung. Beim Nichterhebungsverfahren werden für die in die aktive Veredelung überführten Nichtgemeinschaftswaren keine Einfuhrabgaben erhoben und handelspolitische Maßnahmen grundsätzlich nicht angewendet. Beim Verfahren der Zollrückvergütung werden die eingeführten Vorprodukte unter Erhebung der Einfuhrabgaben und gegebenenfalls An- 28

29 Entdecken Sie die Möglichkeiten wendung der handelspolitischen Maßnahmen in den zollrechtlich freien Verkehr überführt. Nach der Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse kann die Erstattung oder der Erlass der zuvor entrichteten Einfuhrabgaben beantragt werden. Es steht Ihnen als Antragsteller frei zu entscheiden, welche Verfahrensart Sie in Anspruch nehmen wollen. Wenn Sie zum Beispiel Autos herstellen, können Sie Zubehörteile im Rahmen der aktiven Veredelung ohne Erhebung von Eingangsabgaben einführen, hier in das Auto einbauen und das fertige Auto anschließend exportieren. Gleiches gilt, wenn Sie bestimmte Vormaterialien (Grundstoffe) einführen, um sie zu chemischen oder Kunststofferzeugnissen zu verarbeiten oder Naturprodukte wie Obst, Gemüse, Rohkaffee, Kakaobohnen für die Herstellung von Nahrungsoder Genussmitteln zu verarbeiten. Umwandlungsverfahren In diesem Verfahren werden nicht die eingeführten Nichtgemeinschaftswaren als solche in ihrer ursprünglichen Form in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, sondern die aus ihnen hergestellten Be- oder Verarbeitungsprodukte (Umwandlungserzeugnisse). Einfuhrabgaben werden dabei nicht für die ursprünglich eingeführten Waren, sondern für die Umwandlungserzeugnisse erhoben. Mit der Be- oder Verarbeitung der Einfuhrwaren auf eine andere Produktionsstufe kann je nach den Gegebenheiten im Einzelfall (geringerer Warenwert oder niedrigerer Zollsatz) ein Abgabenvorteil erzielt werden. Das Umwandlungsverfahren fördert, dass die betreffenden Be- oder Verarbeitungsvorgänge innerhalb der Gemeinschaft stattfinden und nicht ins Ausland verlagert werden. Dies unterstützt die innergemeinschaftliche Wirtschaft und sichert Arbeitsplätze. 29

30 Vorübergehende Verwendung Dieses Zollverfahren gilt für Nichtgemeinschaftswaren, die nur zeitweise in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden sollen, um im Zollgebiet vorübergehend genutzt und anschließend in unverändertem Zustand wieder ausgeführt zu werden. In Abgrenzung zu den vorgenannten Verfahren, findet hier also keine Be- oder Verarbeitung der eingeführten Waren statt. Die Verwendung der Waren wird zollamtlich überwacht. Handelspolitische Maßnahmen werden nicht angewandt. Der Umfang der Begünstigung richtet sich nach der Art der Ware und des Gebrauchs sowie der Dauer der Verwendung. In bestimmten Fällen werden zum Schutz der innergemeinschaftlichen Wirtschaft Einfuhrabgaben nur teilweise erlassen. Das Verfahren der vorübergehenden Verwendung ist beispielsweise geeignet, wenn Drittlandswaren anlässlich einer Messe zur Vorführung eingeführt und nach Beendigung der Messe wieder ausgeführt werden sollen. Passive Veredelung Die passive Veredelung kommt in Betracht, wenn Gemeinschaftswaren zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung (Reparatur) vorübergehend aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt und danach wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden sollen. In den im Drittland hergestellten Fertigwaren (Veredelungserzeugnisse) sind anteilig aus der Gemeinschaft stammende Vorprodukte enthalten, für die bei der Wiedereinfuhr und Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr keine Einfuhrabgaben erhoben werden. Für die Erhebung der Einfuhrabgaben nach passiver Veredelung stehen zwei Abwicklungsarten zur Verfügung: die Differenzverzollung und die Mehrwertmethode. 30

31 Entdecken Sie die Möglichkeiten Bei der Differenzverzollung wird die Differenz erhoben zwischen dem Zollbetrag für die Veredelungserzeugnisse und dem Zollbetrag, der fiktiv für die eingesetzten Vorprodukte aus der Gemeinschaft ermittelt wird. Bei der Mehrwertmethode erfolgt die Abgabenberechnung bei der Wiedereinfuhr auf Antrag unter Zugrundelegung der Veredelungskosten. Wenn Ihr Unternehmen beispielsweise Hemden verkauft, können Sie das Gewebe in Drittländer ausführen, dort die Hemden daraus herstellen lassen, diese sodann wieder einführen und verkaufen. Die passive Veredelung bedarf regelmäßig der vorherigen Bewilligung. In der Bewilligung werden die Modalitäten für die Durchführung des Zollverfahrens festgelegt. Die zur Veredelung bestimmten Waren müssen in das Zollverfahren überführt, den Modalitäten entsprechend veredelt und wieder eingeführt werden. 31

32 Verbringen der Ware in eine Freizone oder in ein Freilager Das Verbringen der Waren in eine Freizone dient in erster Linie dem außenhandelsbezogenen Umschlag und der Lagerung von Waren. Einfuhrabgaben werden nur dann erhoben, wenn die Waren in den Wirtschaftskreislauf des Binnenmarktes gelangen sollen. Das wirkt sich positiv auf die Liquidität und Kapitalbindung des Unternehmens aus. 32

33 Entdecken Sie die Möglichkeiten In Deutschland sind die Freizonen als Teile von Häfen eingerichtet und werden daher auch einfach Freihäfen genannt. Es gibt folgende Freizonen in Deutschland: Freihäfen Bremen, Bremerhaven, Cuxhaven, Deggendorf, Duisburg, Emden, Hamburg und Kiel. Freilager sind in Deutschland bisher nicht eingerichtet worden. Freizonen sind nicht zu verwechseln mit Industrie- oder Freihandelszonen, in denen durch steuerliche Vorteile oder beispielsweise arbeits- und sozialrechtliche Erleichterungen die Produktion für das Inland gefördert wird. Freizonen gehören zum Zollgebiet der Gemeinschaft, sind jedoch vom übrigen Zollgebiet abgegrenzte Flächen. Nichtgemeinschaftswaren in der Freizone werden in der Regel bezüglich der Erhebung der Abgaben und der Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen so behandelt, als seien sie noch nicht im Zollgebiet. Darüber hinaus können Sie Nichtgemeinschaftswaren bereits in der Freizone in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein anderes Zollverfahren überführen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Sie können in Freizonen grundsätzlich alle Tätigkeiten ausüben, die jedoch vorher den Zollbehörden mitzuteilen sind. Diese können die Tätigkeiten und Dienstleistungen untersagen oder beschränken. Für Waren, die gelagert, beoder verarbeitet, an- oder verkauft werden, müssen Bestandsaufzeichnungen geführt werden. Innerhalb der Freizone können die Waren regelmäßig ohne Zollformalitäten befördert werden. Das Mitführen von Beförderungspapieren wie zum Beispiel Lieferscheinen ist im Allgemeinen ausreichend. Die Freizonen werden je nach der Art der Überwachung in zwei Kontrolltypen unterteilt. Wenn für Sie diese zollrechtliche Bestimmung in Betracht kommt, wenden Sie sich bitte für weitere Einzelheiten an Ihr Hauptzollamt. 33

34 Wiederausfuhr der Ware aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft Bei Wiederausfuhr von Nichtgemeinschaftswaren ist durch zollamtliche Überwachung sicherzustellen, dass die Waren nicht in den Wirtschaftskreislauf der Gemeinschaft eingehen, sondern ordnungsgemäß aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden. Sind die Waren zuvor in ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung überführt worden, ist eine Ausfuhranmeldung (siehe Ausfuhrverfahren S. 24) abzugeben und es sind die gegebenenfalls die handelspolitischen Maßnahmen zu beachten. Vernichtung oder Zerstörung der Ware Die Vernichtung oder Zerstörung der Waren kann zum Beispiel in Betracht kommen, wenn diese schadhaft und daher für die vorgesehene Verwendung unbrauchbar sind oder wenn bei längerer Lagerdauer ihr Handelswert aufgrund der inzwischen eingetretenen technischen Entwicklung stark gesunken ist und eine Wiederausfuhr nicht lohnt. Bei der Vernichtung handelt es sich um eine vollständige Beseitigung oder Entwertung der Ware, so dass diese nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden kann. Ein typischer Fall der Vernichtung ist das Verbrennen von Holz oder das Entsorgen von Flüssigkeiten. Dabei werden selbstverständlich die einschlägigen Rechtsvorschriften zum Schutz der Umwelt beachtet. Bei der Zerstörung einer Ware wird lediglich deren Beschaffenheit verändert, das heißt die Substanz der Ware besteht fort und es bleiben noch verwertbare Reste übrig. Sie können beispielsweise Maschinen zerstören lassen, so dass nur noch Schrott übrig bleibt. Die entstehenden Abfälle oder Reste müssen allerdings noch zollamtlich behandelt werden. 34

35 Überführung in ein Zollverfahren wie funktioniert das? Im Folgenden möchten wir Ihnen den Ablauf der Überführung von Waren in ein Zollverfahren am Beispiel der Abfertigung bei einer Grenzzollstelle kurz vorstellen. Nach Gestellung der Waren bei der Zollstelle hat der Einführer eine Zollanmeldung abzugeben. Die Zollstelle prüft, ob sie alle Angaben enthält, die für die Zollbehandlung erforderlich sind, und ob die benötigten Unterlagen vorliegen. Zur Überprüfung der Zollanmeldung kann die Zollstelle eine Zollbeschau vornehmen, das heißt, sich die Waren ansehen, und gegebenenfalls eine Warenprobe zur weiteren Untersuchung entnehmen. Falls für die Waren Einfuhrabgaben zu erheben sind, werden sie auf der Grundlage der Angaben in der Zollanmeldung oder der abweichenden Feststellungen der Zollstelle berechnet und vom Anmelder als Zollschuldner angefordert. Nach Entrichtung der Abgaben werden die Waren dem Anmelder überlassen. 35

36

37 Die Zollanmeldung konventionell oder modern Eine Zollanmeldung kann schriftlich, mündlich oder durch sonstiges Verhalten abgegeben werden. Im Bereich der gewerblichen Warenabfertigung ist allein die schriftliche Form der Zollanmeldung von Bedeutung. Die mündliche und die sonstigen Formen der Zollanmeldung sind hauptsächlich für den Reiseverkehr relevant und werden daher hier nicht näher erläutert. Die schriftliche Zollanmeldung kann entweder in konventioneller Weise auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder modern per elektronischem Datenaustausch abgegeben werden. Konventionell die Zollanmeldung auf Vordruck Um Ihren unterschiedlichen Bedürfnissen Rechnung zu tragen und die Verzollung für Ihr Unternehmen so einfach wie möglich zu gestalten, sind verschiedene Verfahren der Zollanmeldung entwickelt worden. So können Sie wählen, ob Sie eine Einzelzollanmeldung abgeben oder vereinfachte Verfahren in Anspruch nehmen wollen. Sämtliche schriftliche Anmeldungen sind mittels des so genannten Einheitspapiers zu erstellen. Die amtliche aktuelle Fassung des Einheitspapiers und des Merkblatts dazu finden Sie im Internet und in der Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung unter der Kennung Z

38 Einheitspapier Das Einheitspapier ist der seit 1988 in der Europäischen Union verwendete Vordruck zur Anmeldung von Waren, die in ein Zollverfahren überführt werden sollen. Darüber hinaus findet das Einheitspapier auch im Verkehr mit den EFTA-Staaten und seit 1996 mit den so genannten Visegrad-Staaten (Polen, Tschechische Republik, Ungarn und die Slowakische Republik) Anwendung. Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung (VSF) In der Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung sind die Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften zusammengestellt, die für die Bundesfinanzverwaltung maßgeblich sind. Insbesondere sind die für die Bundeszollverwaltung grundlegenden Vorschriften enthalten. Die VSF kann als Loseblattsammlung bezogen werden bei der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Tel.: (02 21) , Fax: (02 21) , bonn@bundesanzeiger.de Einzelzollanmeldung ideal für gelegentliche Einfuhren In der Einzelzollanmeldung geben Sie alle für das gewählte Zollverfahren und die Zollbehandlung maßgebenden Merkmale und Umstände an. Außerdem sind alle notwendigen Unterlagen bei wie beispielsweise Rechnungen und Beförderungspapiere beizufügen. In wessen Namen die Anmeldung abgegeben wird, wird als Anmelder bezeichnet. Er trägt die rechtliche Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Anmeldung. Sie können die Anmeldung bereits abgeben, bevor die Ware bei der Zollstelle eingetroffen ist. Die rechtswirksame Bearbeitung der Zollanmeldung kann allerdings erst erfolgen, wenn die Ware der Zollstelle gestellt wurde. Dieser so genannte maßgebliche Zeitpunkt ist ausschlaggebend bei der Anwendung gegebenenfalls wechselnder Abgabensätze oder bei kontingentierten Einfuhrmengen! Die Zollstelle kann eine Einzelzollanmeldung annehmen, die bestimmte Mindestangaben enthält, auch wenn der 38

39 Die Zollanmeldung konventionell oder modern Anmelder die übrigen Angaben noch nicht machen oder noch nicht alle Unterlagen vorlegen kann. Die fehlenden Angaben oder Unterlagen müssen innerhalb einer bestimmten Frist nachgereicht werden. Dieses vereinfachte Verfahren wird als unvollständige Zollanmeldung bezeichnet. Vereinfachte Zollanmeldung ideal für regelmäßige Einfuhren Um die Unternehmen so weit als möglich von den Abfertigungsformalitäten zu entlasten und die Passierdauer durch den Zoll merklich zu verkürzen, wurde die Zollanmeldung stetig vereinfacht. Kern dieser Vereinfachungen ist es, zunächst nur eine vereinfachte Zollanmeldung abzugeben. Am Ende eines Abrechnungszeitraumes im Regelfall der Kalendermonat gibt der Einführer für alle Einfuhren eine ergänzende Zollanmeldung ab, die dann alle erforderlichen Angaben und Unterlagen enthält. Erst dann werden auch die Einfuhrabgaben berechnet. Für die Anwendung der vereinfachten Verfahren sind bestimmte Kriterien zu erfüllen wie beispielsweise eine Buchführung, die eine wirksame nachträgliche Überprüfung gestattet und die Gewährleistung, dass die Einfuhrverbote und Einfuhrbeschränkungen beachtet werden und dies auch kontrollierbar ist. Vereinfachte Anmeldeverfahren (VAV) Haben Sie regelmäßig eine Vielzahl von Zollanmeldungen abzugeben, besteht die Möglichkeit, dass Sie für die Waren zunächst eine Zollanmeldung abgeben, die nicht alle sonst benötigten Angaben und Unterlagen enthält. Anschreibeverfahren (ASV) Die Waren werden unmittelbar in Ihren Betrieb gebracht, dort in Anschreibungen erfasst und weitgehend ohne unmittelbare Mitwirkung der Zollstelle in ein Zollverfahren überführt. 39

40 Die fehlenden Angaben reichen Sie erst später in einer einzigen ergänzenden Zollanmeldung (EGZ) zusammen mit den notwendigen Unterlagen nach. Modern die elektronische Zollanmeldung Die Globalisierung des Handels und die stetig steigende Zahl der Ein- und Ausfuhren machen eine Umstellung auf elektronische Kommunikation unverzichtbar. Um die Zollabwicklung noch einfacher und schneller zu gestalten bietet die Bundeszollverwaltung mit dem IT-Verfahren ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem) die Voraussetzungen für die weitgehend automatisierte Abfertigung und Überwachung des EU-grenzüberschreitenden Warenverkehrs an. Schriftliche Zollanmeldungen, zollamtliche Anordnungen und Maßnahmen einschließlich der Bescheide über Einfuhrabgaben werden durch den elektronischen Austausch aller notwendigen Daten mittels Datenfernübertragung er- 40

41 Die Zollanmeldung konventionell oder modern setzt. Der Datenaustausch erfolgt auf der Basis von EDIFACT- Standard-Nachrichten (Electronic Data Interchange for Administration, Commerce and Transport Standard für den Austausch elektronischer Handelsnachrichten) ATLAS ermöglicht eine schnelle, komfortable und weitgehend papierlose Erledigung der Zollformalitäten unabhängig von den Öffnungszeiten der Zollstelle. Papierlos, da auf die Vorlage von Unterlagen wie Rechnungen oder Präferenznachweisen zum Zeitpunkt der Abfertigung weitestgehend verzichtet wird. Komfortabel, da die Wegezeiten zu der beziehungsweise von der Zollstelle entfallen. Die Zollanmeldung kann zentral an alle ATLAS-Zollstellen elektronisch übermittelt werden. Dank dieser Ortsunabhängigkeit ist auch die so genannte Unterwegsverzollung problemlos möglich. Das heißt, sie vermeiden ein Versandverfahren, indem Sie eine Einzelzollanmeldung beziehungsweise eine vereinfachte Zollanmeldung direkt an der Grenze abgeben. Schnell, da Sie die Zollanmeldung vorzeitig abgeben können, also vor dem Eintreffen der Ware. Somit wird die Zollabwicklung weiter beschleunigt, und Sie verfügen früher über die Ware. Zudem stehen Ihnen die elektronisch versandten Bescheide über Einfuhrabgaben für weitere Abrechnungen und Kalkulationen zeitnah zur Verfügung. Zeitunabhängig, da Sie nicht an Öffnungszeiten gebunden sind. Sie übertragen Ihre Daten, wann es in Ihren Zeitplan passt. ATLAS entspricht den Anforderungen und Standards einer modernen, exportorientierten und importoffenen Wirtschaft. So können lange und damit teure Stand- und Liegezeiten bei der Zollabfertigung vermieden werden. Zudem leistet ATLAS einen wichtigen Beitrag für eine zukunftsorientierte und wirtschaftliche Verwaltung im Rahmen der e-government-initiative der Bundesregierung. 41

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