Übertragung von Elektrizitätsmengen von Kernkraftwerk Krümmel auf Kernkraftwerk Brunsbüttel

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1 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Postfach , Bonn Kernkraftwerk Brunsbüttel GmbH & Co. ohg Postfach Brunsbüttel HAUSANSCHRIFT Robert-Schuman-Platz Bonn POSTANSCHRIFT Postfach , Bonn nachrichtlich: Kernkraftwerk Krümmel GmbH & Co. ohg Elbuferstraße Geesthacht Bundesamt für Strahlenschutz Postfach Salzgitter Übertragung von Elektrizitätsmengen von Kernkraftwerk Krümmel auf Kernkraftwerk Brunsbüttel 1. Ihr Antrag auf Zustimmung vom 22. Mai Mein Schreiben vom 21. September 2007, Az. RS I / Ihr Schreiben vom 11. September (Oktober) 2007, Az. H-RE lu 4. Mein Schreiben vom , Az. RS I /48 5. Ihr Schreiben vom 10. Januar 2008, Az. H-RE lu 6. Schreiben Ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 16. Januar Mein Schreiben vom 6. Februar 2009, Az. RS I / Schreiben Ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 4. März 2009 Aktenzeichen: RS I /48.2 Bonn, 05. Mai 2009 Seite 1 von 101 Zustell- und Lieferadresse: Robert-Schuman-Platz 3, Zufahrt über Heinrich-von-Stephan-Straße, Bonn Verkehrsanbindung: Haltestelle Robert-Schuman-Platz, Stadtbahnlinien 66 und 68 F:\Projekte\RSI3_Projekte\Strommengenübertragung Brunsbüttel\Bescheidentwurf\Bescheid zum Erlass\ KKB-E-Mengenantrag-gebilligter- Bescheid-zum-Erlass.doc

2 Seite 2 von 101 Entscheidung: Sehr geehrte Damen und Herren, Ihren mit Schreiben vom 22. Mai 2007 gestellten Antrag, der Übertragung einer Elektrizitätsmenge von 15 TWh aus dem Kernkraftwerk Krümmel auf das Kernkraftwerk Brunsbüttel zuzustimmen, lehne ich gemäß 7 Abs. 1b Satz 2 des Atomgesetzes (AtG) ab. Begründung: I. Entscheidungserheblicher Sachverhalt 1. Sachstand zum Kernkraftwerk Brunsbüttel Das Kernkraftwerk Brunsbüttel ist das drittälteste sich in Betrieb befindende Kernkraftwerk in Deutschland. Es befindet sich im Industriegebiet an der Unterelbe im Kreis Dithmarschen, drei Kilometer östlich der Stadt Brunsbüttel im Land Schleswig-Holstein. Genehmigungsinhaberin und Betreiberin ist die Kernkraftwerk Brunsbüttel GmbH & Co. ohg. Deren Gesellschafter sind zu 66,7% die Vattenfall Europe Nuclear Energy GmbH (VENE) sowie zu 33,3% die E.on Kernkraft GmbH. Die Errichtung des KKB wurde am 15. April 1970 von der Kraftwerk Union AG begonnen. Die erste Netzeinspeisung erfolgte am 13. Juli 1976 und der kommerzielle Leistungsbetrieb wurde am 19. Dezember 1977 aufgenommen. Die elektrische Nettoleistung des KKB beträgt 771 MW (Bruttoleistung: 806 MW). Der Reaktor des KKB ist ein Siedewasserreaktor (SWR) der Baulinie 69. Der im Reaktor erzeugte Dampf wird über vier Frischdampfleitungen zur Turbine geführt und anschließend in den Turbinenkondensatoren niedergeschlagen. Die Kühlung der Kondensatoren erfolgt direkt mit Flusswasser der Elbe im Frischwasserbetrieb. Die Kühlung der 532 Brennelemente im Reaktordruckbehälter erfolgt über acht interne Axialpumpen. Die Reaktorleistung kann über die Drehzahl dieser Pumpen oder durch das Ein- und Ausfahren von Steuerstäben von unten in den Reaktorkern geregelt werden.

3 Seite 3 von 101 Das Reaktorbauwerk ist nicht gegen den Absturz eines Flugzeugs ausgelegt. Ein 1988 nachgerüstetes Unabhängiges Notstandssystem (UNS) dient der Beherrschung von Störfällen bei Einwirkungen von außen und bei bestimmten Ereignissen als Folge von Einwirkungen von innen. In Fällen der Zerstörung des Schaltanlagengebäudes, der Kühlwasserpumpenanlage, des Notstromdieselgebäudes und des Maschinenhauses bei jeweiligem Ausfall des elektrischen Fremdnetzes stehen die Sicherheitssysteme außerhalb des UNS nicht mehr zur Verfügung und das UNS muss die erforderlichen Sicherheitsfunktionen (u.a. Kühlung des Reaktorkerns) übernehmen. In Deutschland wurden zwei Generationen von Siedewasserreaktoren errichtet. Die vier Kernkraftwerke der ersten Generation Brunsbüttel, Philippsburg I, Isar-I und KKK gehören zur älteren Baulinie 69. Innerhalb dieser Baulinie gibt es weitere wesentliche Unterschiede; so sind z.b. die Reaktoren in unterschiedlichem Maße gegen den Absturz eines schnell fliegenden Militärflugzeugs nach RSK-Leitlinie ausgelegt. Die beiden Blöcke KRB-B und KRB-C in Gundremmingen gehören zur neueren Baulinie 72. Seit dem 18. Juli 2007 ist der Leistungsbetrieb des KKB unterbrochen. 2. Sachstand zum Kernkraftwerk Krümmel Das Kernkraftwerk Krümmel (KKK) liegt am rechten Ufer der Elbe südöstlich des Stadtzentrums von Hamburg auf dem Gebiet des Geesthachter Stadtteils Krümmel im Herzogtum Lauenburg. Genehmigungsinhaber und Betreiber der Anlage ist die Kernkraftwerk Krümmel GmbH & Co. ohg. Deren Gesellschafter sind zu je 50% die Vattenfall Europe Nuclear Energy GmbH (VENE) und die E.on Kernkraft GmbH. Die Kraftwerk Union AG begann am 05. April 1974 mit der Errichtung der Anlage. Die erste Netzeinspeisung erfolgte am 28. September Der kommerzielle Leistungsbetrieb wurde am 28. März 1984 aufgenommen. Der Reaktor des KKK ist ein Siedewasserreaktor (SWR) mit einer elektrischen Nettoleistung von 1346 MW (Bruttoleistung: 1402 MW). Obwohl bereits wesentliche Elemente der neueren Baulinie 72 Bestandteil des Reaktorkonzeptes wurden, u.a. die Auslegung gegen den Absturz eines schnell fliegenden Militärflugzeugs vom Typ Phantom nach der aktuellen RSK-Leitlinie, ist die Anlage noch der älteren Baulinie 69 zuzurechnen.

4 Seite 4 von 101 Der im Reaktor erzeugte Dampf wird über vier Frischdampfleitungen zur Turbine geführt und anschließend in den Turbinenkondensatoren niedergeschlagen. Die Kühlung der Kondensatoren erfolgt direkt mit Flusswasser der Elbe im Frischwasserbetrieb. Die Kühlung der 840 Brennelemente im Reaktordruckbehälter erfolgt über zehn interne Axialpumpen. Die Reaktorleistung kann über die Drehzahl dieser Pumpen oder durch das Ein- und Ausfahren von Steuerstäben von unten in den Reaktorkern geregelt werden. Die Stromerzeugung in der Anlage erfolgt über einen Generator der von einer Hoch- und Niederdruckturbine angetrieben wird. Der im Reaktor erzeugte Dampf wird über vier Frischdampfleitungen zur Turbine geführt und anschließend in den Turbinenkondensatoren niedergeschlagen. Die Kühlung der Kondensatoren erfolgt direkt mit Flusswasser im Frischwasserbetrieb. Die Kühlung der 840 Brennelemente im Reaktordruckbehälter erfolgt über zehn interne Axialpumpen. Die Reaktorleistung kann über die Drehzahl dieser Pumpen oder durch Ein- und Ausfahren von Steuerstäben von unten in den Reaktorkern geregelt werden. Seit dem 28. Juni 2007 ist der Leistungsbetrieb des KKK unterbrochen. 3. Inhalt Ihres Antrags Mit Schreiben vom 22. Mai 2007 haben Sie die Zustimmung zu einer Übertragung von 15 TWh aus vom Kernkraftwerk Krümmel auf das Kernkraftwerk Brunsbüttel beantragt. Mit der beantragten Zustimmung zur Übertragung solle die Laufzeit beider Blöcke in der Weise angeglichen werden, dass ein gemeinsamer Betrieb beider Blöcke möglich sei und das Recht zum Leistungsbetrieb nach 7 Abs. 1a AtG für beide Anlagen voraussichtlich im Jahr 2017 erlösche. In Ihrem Antrag gingen Sie davon aus, dass ausgehend von einer Reststrommenge von 11,678 TWh zum und einer jährlichen Stromproduktion von etwa 6 TWh ohne Übertragung von Elektrizitätsmengen für KKB das Recht zum Leistungsbetrieb gem. 7 Abs. 1a Satz 1 AtG voraussichtlich in der ersten Jahreshälfte 2009 erlöschen würde. Die Laufzeit von KKB solle zunächst bis in das Jahr 2011 hinein verlängert werden. Dazu bedürfe KKB eines zusätzlichen Stromproduktionsrechts von 15 TWh. Die Übertragung eines derartigen Stromproduktionsrechts sei Gegenstand des vorliegenden Antrags wie auch des parallel verfolgten Antrags auf Zustimmung zur Übertragung von 15 TWh aus dem so genannten Mülheim-Kärlich-Kontingent. Der Weiterbetrieb der Anlage Brunsbüttel über ihre zum Zeitpunkt der Antragstellung absehbare Laufzeit hinaus sei von Ihnen betriebswirtschaftlich bewertet wor-

5 Seite 5 von 101 den und aus unternehmerischer Sicht geboten. Der betriebswirtschaftliche Vorteil einer Stromproduktion im Kernkraftwerk Brunsbüttel resultiere zum einen aus den vergleichsweise geringen Produktionskosten und zum anderen aus der Tatsache, dass Kernenergie als CO 2 -freie Stromerzeugung nicht dem Risiko hoher Kosten für Emissionszertifikate unterläge. Zudem ergäben sich erhebliche Kostenvorteile durch Synergieeffekte. Die führten aus, dass es Ihre Absicht sei, durch die beantragte Strommengenübertragung von 15 TWh aus der Anlage Krümmel auf die Anlage Brunsbüttel die Laufzeiten dieser beiden Anlagen anzunähern und die nach Ihrer Angabe bei VENE bestehenden Synergieeffekte, die sich aus dem parallelen Betrieb beider Anlagen ergäben, zu sichern. Beide Anlagen gehörten derselben Generation von SWR an, verfügten über vergleichbare sicherheitstechnische Komponenten und Systeme und würden von VENE quasi wie eine Doppelblockanlage mit den damit einhergehenden Synergieeffekten betrieben. Beide Anlagen unterstützten sich gegenseitig durch regelmäßigen Austausch von Personal und know-how und erzielten Kostenvorteile durch die gemeinsame Beschaffung von Material und Dienstleistungen aufgrund des größeren Auftragsvolumens und damit besserer vertraglicher Konditionen. Die Reststrommenge von KKK habe zum noch 90,397 TWh betragen. In Ihrem Antrag gingen Sie davon aus, dass bei einer jährlichen Stromproduktion von 10,5 TWh ohne Übertragung von Elektrizitätsmengen die Anlage KKK noch voraussichtlich bis 2015 laufen könnte. Unter Berücksichtigung der beantragten Übertragung würde sich die Laufzeit von KKK so verkürzen und die von Brunsbüttel so verlängern, dass beide Anlagen ca. drei Jahre länger gemeinsam betrieben werden könnten und die Einzellaufzeit von KKK sich auf rund drei Jahre verkürzen würde. Bei Antragstellung gingen Sie davon aus, sich bei der beantragten Strommengenübertragung für KKK eine Verkürzung der Laufzeit bis etwa 2014 und für KKB eine Verlängerung bis 2011 ergeben würde. Ausdrücklich behalten Sie sich zur vollständigen Synchronisation der Laufzeiten beider Anlagen die Übertragung weiterer Stromproduktionsrechte vor. Des Weiteren bitten Sie, bei der jetzigen Entscheidung, ebenso wie dies im Rahmen der Entscheidung über die Strommengenübertragung von der Anlage Philippsburg I auf die Anlage Obrigheim im Jahre 2003 der Fall gewesen sei, den Umstand zu berücksichtigen, dass der Anlage Brunsbüttel im Rahmen der Ausstiegsnovelle des Atomgesetzes im Ergebnis keine Regellaufzeit von 32 Jahren zuerkannt worden sei. Dies widerspreche der Philosophie dieser AtG-Novelle.

6 Seite 6 von 101 Hierzu führen Sie aus, dass die in der Atomgesetznovelle 2002 für die einzelnen Kernkraftwerke festgelegte Reststrommenge jeweils ausgehend von einer Regellaufzeit von 32 Jahren und einer durchschnittlichen Jahresstromproduktionsmenge der konkreten Anlage unter Berücksichtigung der bisherigen Laufzeit des Kraftwerks festgelegt worden sei. Die Ermittlung der den Anlagen zugewiesenen Reststrommengen sei erfolgt auf Basis der Betriebsjahre vom Beginn des Leistungsbetriebs bis zum Für KKB sei bis zu diesem Stichtag eine Laufzeit von ca. 23 Jahren angesetzt worden, woraus sich unter Zugrundelegung der der Atomgesetznovelle 2002 zugrunde liegenden Regelaufzeit von 32 Jahren eine KKB-Restlaufzeit von ca. 9 Jahren ergeben habe. Dabei sei außer Acht gelassen worden, dass KKB bis zum Stichtag tatsächlich nur ca. 19 Jahre in Betrieb gewesen sei. Diese Differenz ergebe sich daraus, dass KKB zur Ausführung von erheblichen sicherheitstechnischen Verbesserungen insbesondere in den Jahren 1979/80, 1983 und 1993/94/95 insgesamt mehr als 4 Jahre still gestanden habe. Diese sicherheitstechnischen Verbesserungen (insbesondere die Erneuerung der Rohrleistungssysteme und die Errichtung eines unabhängigen Notstandssystems seien bei anderen Anlagen erst nach dem Stichtag ( ) umgesetzt worden und hätten sich bei diesen Anlagen nicht mehr laufzeitverkürzend ausgewirkt. Hieraus ergebe sich, dass KKB nach Produktion der gesetzlich zugewiesenen Reststrommenge im Vergleich zur Regellaufzeit von 32 Jahren nur 28 Jahre in Betrieb gewesen sein werde. Auch im Falle der hier zur Zustimmung gestellten zur Übertragung von 15 TWh würde die KKB-Betriebszeit immer noch deutlich unter der Regellaufzeit liegen würde. Unter Bezugnahme auf das Ihrem Antrag beigefügte Rechtsgutachten von Prof. Ossenbühl, die im Auftrag des Bundeswirtschaftsministerium erstellte rechtsgutachterliche Stellungnahme der Rechtsanwälte Dr. Sellner und Hennenhöfer sowie das vom Bundeskanzleramt im Verfahren zur Strommengenübertragung auf das Kernkraftwerk Biblis A vorgelegte Gutachten von Dr. Gaentzsch vertreten Sie in Ihrer Antragsbegründung die Rechtsauffassung, dass die Zustimmungsentscheidung nach 7 Abs. 1b Satz 2 AtG nicht von sicherheitstechnischen Voraussetzungen abhängig sei und dass es rechtlich nicht zulässig sei, eine sicherheitstechnische Bewertung der beiden Anlagen zu einem Entscheidungskriterium zu machen. Der Übertragung von Elektrizitätsmengen stünden keine öffentlichen Interessen entgegen, sie liege nach Ihrer Auffassung gerade auch im öffentlichen Interesse (ausstehendes Energiekonzept bis zum Jahr 2020, Verminderung der Importabhängigkeit bei Primärenergieträgern, Klimaschutz (CO2 -Reduktion, Vermeidung von Investitionen in fossile Ersatzkapazitäten bis zur Marktreife regenerativer E- nergieerzeugungstechniken), Strompreisniveau, Versorgungssicherheit im nord-

7 Seite 7 von 101 deutschen Raum, regionalwirtschaftliche Bedeutung eines Weiterbetriebs des Kernkraftwerks Brunsbüttel). Des Weiteren vertreten Sie die Rechtsauffassung, dass jede Entscheidung über einen Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Stromproduktionsrechts sei vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt (BK) und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) zu treffen. Dies gelte für eine positive Entscheidung und würde erst recht für eine negative Entscheidung gelten. Gerade in eine die Zustimmung versagende Entscheidung müssten wegen des darin liegenden massiven Eingriffs in die grundrechtlich geschützten Eigentumspositionen der beteiligten Energieversorgungsunternehmen alle beteiligten Stellen eingebunden werden. Eine Entscheidung allein durch den BMU widerspräche auch der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Energieversorgungsunternehmen vom , die der Gesetzgeber mit der Atomgesetznovelle 2002 umgesetzt habe. In der Vereinbarung sei festgelegt, dass über zustimmungspflichtige Übertragungen von Strommengen im Rahmen der Monitoring-Gruppe einvernehmlich durch BMU, BMWi und BK unter Beteiligung des betroffenen Energieversorgungsunternehmens entschieden wird. In diesem Lichte sei die Regelung in 7 Abs. 1b AtG zu sehen. Sie verweisen in diesem Zusammenhang auf das Ihrem Antrag beigefügte Gutachten von Prof. Ossenbühl sowie auf die genannte rechtsgutachtliche Stellungnahme der Rechtsanwälte Dr. Sellner und Hennenhöfer. In Anbetracht des Ihrer Meinung nach außerordentlich hohen wirtschaftlichen Stellenwerts für Ihr Unternehmen, Ihre Gesellschafter und die Region sowie der volkswirtschaftlichen, energiewirtschaftlichen und ökologischen Bedeutung kommen Sie zu der Bewertung, dass ein weitergehender Betrieb der Anlage Brunsbüttel sowohl im privaten als auch im öffentlichen Interesse geboten und im Rahmen des geltenden Atomgesetzes möglich sei. Die Zustimmung sei daher zu erteilen. 4. Ablauf des Verwaltungsverfahrens Nach im Laufe des Jahres 2006 sich mehrenden Presseberichten und Ankündigungen von RWE, EnBW und Vattenfall, die Laufzeiten der Kernkraftwerke Biblis A, Neckarwestheim I und Brunsbüttel durch Strommengenübertragungen zu verlängern, bereitete ich im Herbst 2006 die rechtliche und fachliche Prüfung von Anträgen auf Zustimmung zu Strommengenübertragungen von neueren auf ältere Anlagen gemäß 7 Abs. 1b AtG vor.

8 Seite 8 von 101 Zur Vorbereitung der fachlichen Prüfungen führte ich am 6. November 2006 mit der Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) ein Gespräch, um eine geeignete Vorgehensweise für den Sicherheitsvergleich von Anlagen bei Anträgen zur Reststrommengenübertragung zu entwickeln. Es wurden grundsätzlich zu untersuchende sicherheitstechnisch relevante Ereignisse und sonstige Betriebs- und Auslegungsmerkmale ( Bewertungsgegenstände ) und für diese jeweils zu überprüfende Anforderungen ( Bewertungsmerkmale ) bestimmt, anhand derer ein Sicherheitsvergleich durchgeführt werden sollte. Ihr Antrag ist in meiner federführenden Arbeitsgruppe am 25. Mai 2007 eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt waren die Arbeitsgruppe sowie die von mir zur Hinzuziehung vorgesehenen Sachverständigen (GRS, Öko-Institut, Physikerbüro Bremen) bereits beauftragt und damit ausgelastet, einen sicherheitstechnischen Vergleich zwischen den Anlagen Neckarwestheim Block I und Block II zu erstellen, um auf dieser Basis für den Antrag der EnBW auf Übertragung von Elektrizitätsmengen vom 21. Dezember 2006 einen Bescheid erstellen zu können. Die Arbeiten zum Anlagenvergleich KWB A und KKE waren ebenfalls noch nicht abgeschlossen. Eine gleichzeitige Bearbeitung von drei Anträgen auf Elektrizitätsmengenübertragung über einen längeren Zeitraum war insbesondere für die von mir beauftragten Sachverständigen, aber auch für die Mitarbeiter der zuständigen Arbeitsgruppe der Abteilung Reaktorsicherheit des BMU zeitlich nicht möglich. Dennoch habe ich die GRS als Hauptauftragnehmerin am 4. Juni 2007 in einer ersten Erörterung gebeten, mir bis zum August 2007 eine Liste der zu betrachtenden Bewertungsgegenstände für den Anlagenvergleich KKK-KKB als Diskussionsgrundlage vorzulegen. Am 28. August 2007 legte mir die GRS einen mit den Unterauftragnehmern Öko- Institut Darmstadt und Physikerbüro Bremen abgestimmten Katalog aus insgesamt dreizehn für einen sicherheitstechnischen Anlagenvergleich geeigneten Bewertungsgegenständen vor, der diskutiert und von mir bestätigt wurde. Es wurde vereinbart, dass die Arbeiten noch in diesem Jahr aufgenommen werden und die Berichtsentwürfe zu allen Bewertungsgegenständen bis zum 16. März 2008 vorliegen sollen. Mit Schreiben vom 11. September 2007 habe ich Ihnen mitgeteilt, dass ich im Rahmen der Prüfung Ihres Antrags vom 22. Mai 2007 alle entscheidungsrelevanten Belange zu berücksichtigen habe. Hierzu gehört insbesondere die kerntechnische Sicherheit. Ich verwies insoweit auch auf das Ihnen bekannte Gutachten von Prof. Dr. Wieland. Ich bat Sie, mir zur Prüfung Ihres Antrags umfassend und detailliert auf der Basis von aussagekräftigen Anlagendokumenten darzulegen, dass das Kernkraftwerk

9 Seite 9 von 101 Brunsbüttel mindestens genauso sicher ist wie das Kernkraftwerk KKK. Im Hinblick auf das von Ihnen geltend gemachte Interesse an einer baldigen Entscheidung brachte ich meine Erwartung zum Ausdruck, dass Sie mir diese für meine Prüfung und Bewertung entscheidungserheblichen Unterlagen und Nachweise möglichst frühzeitig vorlegen werden. Am 11. Oktober 2007 teilten Sie mir unter Berufung auf die Gutachten von Prof. Ossenbühl, Dr. Sellner und Hennenhöfer sowie Dr. Gaentzsch noch einmal Ihre Rechtsauffassung mit, nach der Sicherheitsaspekte im Rahmen einer Entscheidung über eine Strommengenübertragung von einer jüngeren auf eine ältere Anlage nicht zu betrachten seien. Im Schreiben des BMU seien keine Maßstäbe erkennbar, nach denen der von mir für erforderlich gehaltene Sicherheitsvergleich vorgenommen werden könnte. Da das Atomgesetz einen solchen Vergleich nicht kenne, ließen sich aus dem Gesetz auch keine denkbaren Anforderungen ableiten. Am 29. Oktober 2007 wurde die GRS im Rahmen eines Projektgesprächs zu den laufenden Anlagenvergleichen beauftragt, einen Anforderungskatalog zu den 13 Bewertungsgegenständen im November 2007 vorzulegen. Gleichzeitig bat die GRS um Unterstützung bei der Unterlagenbeschaffung, da der verfügbare Unterlagenumfang für den Anlagenvergleich KKK-KKB sich als wesentlich geringer als im Falle der zu den anderen Anlagenvergleichen herangezogenen Unterlagen erwies. Am 26. November 2007 übermittelte mir die GRS den Entwurf des Unterlagenanforderungskatalogs auf der Basis der Bewertungsgegenstände. Den konkretisierenden Anforderungskatalog, auf dessen Grundlage ich beabsichtigte, mit Unterstützung von Sachverständigen die fachliche Prüfung Ihres o.g. Antrages auf Elektrizitätsmengenübertragung durchzuführen, habe ich Ihnen mit Schreiben vom 17. Dezember 2007 mit Bitte übermittelt, mir bis zum 10. Januar 2008 aussagekräftige und detaillierte Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die den derzeitigen Zustand und den derzeitigen Betrieb der beiden Anlagen KKB und KKK zutreffend darstellen. Darüber hinaus erläuterte ich Ihnen in diesem Schreiben die Vorgehensweise bei der Bestimmung der Bewertungsgegenstände sowie die Bewertungsmaßstäbe für die jeweils zu vergleichenden Bewertungsgegenstände. Mit Schreiben vom 10. Januar 2008 teilten Sie mir u.a. mit, dass Sie an der mir bereits mitgeteilten Rechtsposition, nach der ein Sicherheitsvergleich mangels rechtlich ableitbarer Kriterien und Vergleichsmaßstäbe nicht durchführbar sei, festhalten würden.

10 Seite 10 von 101 Mit Schreiben vom 28. November 2007 abgesendet am 18. Dezember 2007 hatte ich die zuständige atomrechtliche Aufsichtsbehörde, das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie Jugend, und Senioren Schleswig-Holstein (MSGF SH) über das Schreiben vom gleichen Tage an Sie informiert, den Anforderungskatalog übermittelt und um Amtshilfe für den Fall gebeten, dass Sie meiner Bitte um Übermittlung geeigneter und detaillierter Unterlagen nicht nachkommen würden. Gleichzeitig bat ich um ein Erörterungsgespräch zur Unterlagenqualität und zum umfang für Anfang Januar 2008, das am 10. Januar 2008 in Kiel stattfand. Das MSGF SH sagte mir erneut seine Unterstützung mit Bezug auf die Übermittlung der erforderlichen Unterlagen zu. Allerdings wurde vom MSGF darauf hingewiesen, dass zu KKK die nach 19a Abs. 1 i.v. mit Anlage 4 AtG von der Betreiberin zu erstellende Sicherheitsüberprüfung (SÜ) zum 30. Juni 2008 abgeschlossen sein muss. Die Unterlagen der SÜ würden dem aktuellen Stand in der Anlage KKK am besten widerspiegeln und seien daher für den vom BMU durchzuführenden Sicherheitsvergleich geeignet zumal die SÜ nach dem Muster der unmittelbar vor dem Abschluss der behördlichen Prüfung stehenden Periodischen Sicherheitsüberprüfung für die Anlage KKB erstellt würde. In der Folgezeit hat mir das MSGF SH die erbetenen Unterlagen insbesondere zu KKB zukommen lassen und weitere Nachfragen entsprechend beantwortet. Auf dieser Basis wurde die Bearbeitung der Bewertungsgegenstände durch die beauftragten Sachverständigen fortgesetzt. Hierbei änderte sich die Zahl der in einzelnen Berichten darzustellenden Bewertungsgegenstände ohne eine Reduzierung des inhaltliche Untersuchungs- und Bewertungsumfangs durch Zusammenlegungen inhaltlich in einem engen Zusammenhang stehender Elemente von ursprünglich dreizehn auf nunmehr zwölf Bewertungsgegenstände. Im April 2008 stellte sich heraus, dass auf Grund des Fehlens ausreichender Unterlagen zu KKK eine Weiterbearbeitung des Anlagenvergleichs mit Bezug auf wesentliche Bewertungsgegenstände und merkmale zunächst nicht oder lediglich mit verringerter Qualität und Aussagekraft möglich gewesen wäre. Ich habe daher am 28. April 2008 entschieden, die Arbeiten zum Anlagenvergleich so lange auszusetzen, bis die angekündigten Unterlagen zur SÜ KKK vorliegen würden, also längstens drei Monate. Mit Schreiben vom 7. Mai 2008 haben Sie gegenüber dem MSGF SH einer Übersendung von Unterlagen zum Zwecke der Amtshilfe für das bei mir anhängige Zustimmungsverfahren nach 7 Abs. 1b Satz 2 widersprochen. Sie haben in diesem Schreiben insbesondere die Meinung vertreten, dass der erbetenen Amtshilfe das Amtshilfeverbot aus 33 Abs. 2 Nr. 1 des Landesverwaltungsgesetz (LVwG

11 Seite 11 von 101 SH) entgegenstehe. Die rechtliche Unzulässigkeit einer Weitergabe von Unterlagen und Erkenntnissen aus atomrechtlichen Aufsichts- und Genehmigungsverfahren ergäbe sich aus dem gesetzlichen Geheimhaltungserfordernis aus 19 Abs. 1 Satz 3 AtG i.v.m. 139b Abs. 1 Satz 3 Gewerbeordnung (GewO). Diese Rechtsauffassung hat das MSGF SH unter Berücksichtigung meiner Stellungnahme vom 20. Mai 2008 mit Schreiben vom 23. Mai 2008 zurückgewiesen. Unbeschadet der Frage, ob der Regelungsgehalt dieser Bestimmung auf schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einzugrenzen sei, sei das MSFG SH nach des 139b Abs. 1 Satz 3 GewO ausdrücklich befugt, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse den dafür zuständigen Behörden zur Erfüllung von gesetzlich geregelten Aufgaben zum Schutz der Umwelt zu übermitteln. Bei der Prüfung eines Antrags nach 7 Abs. 1b AtG handele es sich um eine solche dem BMU gesetzlich zugewiesene Aufgabe, bei deren Erfüllung neben Fragen der betriebswirtschaftlichen Optimierung gerade Gesichtspunkte der Sicherheit eine Rolle spielen. Das Zustimmungserfordernis diene also vorrangig entsprechend 139b Abs. 1 Satz 3 GewO dem Schutz der Umwelt. Da auch seitens Ihres Unternehmens nicht bestritten werde, dass das BMU für die Entscheidung nach 7 Abs. 1b AtG zuständig ist, seien die tatbestandlichen Voraussetzungen des 139 Abs. 1 Satz 3 GewO für eine Offenbarung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen erfüllt. Da somit kein Amtshilfeverbot gemäß 33 Abs. 2 LVwG SH bestehe, sei das MFSG entsprechend 32 i.v.m. 33 LVwG SH gehalten und nicht gehindert, dem BMU die erbetenen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die angekündigten Unterlagen zur SÜ KKK wurden dementsprechend vom MSGF SH in der ersten Juliwoche den von mir beauftragten Sachverständigen zur Verfügung gestellt. Weitere Unterlagen wurden mir - jeweils nach Anforderung durch die Sachverständigen - vom MSGF SH am 2. September, am 29. Oktober und am 19. November 2008 übermittelt. 5. Berichte der GRS und ihrer Unterauftragnehmer Nach Abschluss ihrer Arbeiten haben die GRS und deren Unterauftragnehmer mir am 27. Januar 2009 ihre Berichte zu den zwölf Bewertungsgegenständen übergeben. Im jeweils übereinstimmenden Vorwort der 12 Berichte ist die Vorgehensweise der Sachverständigen dargestellt. Danach ist für jeden Bewertungsgegenstand als Bewertungsmaßstab der aktuelle Stand von Wissenschaft und Technik heran gezogen worden. Dabei wurden neben dem Erfüllungsgrad von regulatorischen Sicherheitsanforderungen bezüglich der Beherrschbarkeit von Ereignissen auch die anlagenspezifischen Reserven in die Bewertung mit einbezogen. Es wird

12 Seite 12 von 101 erläutert, dass die Bewertungsmerkmale sich grundsätzlich entweder unmittelbar auf grundlegende Sicherheitsanforderungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik beziehen oder mittelbar auf anlagentechnisch vergleichbare Sicherheitsfunktionen mit Anforderungen entsprechend des gestaffelten Sicherheitskonzepts. Die Bewertung der Sicherheitsfunktionen erfolgte im Wesentlichen im Hinblick auf deren Wirksamkeit und Qualität. Die Ergebnisse der Sachverständigengutachten lassen sich wie folgt zusammenfassen: 5.1 Ergebnisse der Bewertungsgegenstände 1 bis 3 entsprechend der Sicherheitsebene 1 (Normalbetrieb bestimmungsgemäßer Betrieb) Bewertungsgegenstand 1 Auswertung der Betriebserfahrung hinsichtlich Trends meldepflichtiger Ereignisse und Transienten Insgesamt ergäbe sich aus den ermittelten Ereignisraten und Trends kein Vorteil für eine der beiden Anlagen. Bewertungsgegenstand 2 Trends in den radiologischen Belastungen des Personals Die beiden Anlagen wiesen hinsichtlich der radiologischen Belastungen des Personals keine signifikanten Unterschiede auf. Bewertungsgegenstand 3 Nachweis des Bruchausschlusses für die Druckführende Umschließung Beide Anlagen seien hinsichtlich des Nachweises des Bruchausschlusses für die Druckführende Umschließung als im Wesentlichen gleichwertig zu bewerten. Die in jeweils einer der beiden Anlagen bestehenden Vorteile (Werkstoffeinsatz in der Anlage KKK, Leckageerkennung außerhalb des Sicherheitsbehälters in der Anlage KKB) ließen sich wegen ihrer sehr unterschiedlichen Natur im Rahmen dieses Vorhabens nicht gegeneinander abwägen.

13 Seite 13 von Ergebnisse der Bewertungsgegenstände 4 und 5 entsprechend der Sicherheitsebene 2 (anomaler Betrieb bestimmungsgemäßer Betrieb) Bewertungsgegenstand 4 Turbinenschnellschluss ohne Öffnen der Umleitstation Die Beherrschung des Ereignisses Turbinenschnellschluss ohne Öffnen der Umleitstation auf Sicherheitsebene 2 zeige bei intakter Eigenbedarfsversorgung keine wesentlichen Unterschiede zwischen KKB und KKK. Bei der Beherrschung des Ereignisses im Falle eines überlagerten kurzzeitigen Notstromfalls (kleiner 2 Stunden, Sicherheitsebene 2) bestünden Vorteile für KKK gegenüber KKB aufgrund der frühzeitigen Kühlmittelergänzung im Hochdruckbereich, aufgrund der größeren Redundanz der Notstromversorgung und der für den gleichzeitigen Betrieb aller Stränge der Niederdrucksysteme ausreichenden Leistung der Notstromdieselaggregate. Sofern weitergehende verschärfende Randbedingungen im Ereignisablauf unterstellt würden (Sicherheitsebene 3), z.b. wenn aufgrund zusätzlich unterstelltem Ausfall beider Hochdruckeinspeisesysteme in den Niederdruckbereich abgefahren werden müsse, besitze KKK Vorteile aufgrund der größeren Anzahl der Sicherheits- und Entlastungs-Ventile, der geringeren Komplexität der Ansteuerung der TH-Systeme (nur einkanalige Störungsidentifikation in KKB), aufgrund leistungsbereinigt größerer Wärmeabfuhrkapazitäten der Nachkühlketten und der für den gleichzeitigen Betrieb der vier TH-Nachkühlstränge ausreichenden Stromversorgung. Das Unabhängige Notstandssystem, das in KKB zusätzlich zu den TH- Niederdruckeinspeisesystemen im Niederdruckbereich die RDB-Füllstandshaltung und Nachwärmeabfuhr sicherstellen könne, gleiche diese Nachteile von KKB gegenüber KKK weitestgehend aus. Damit ergäbe sich unter diesen Randbedingungen kein eindeutiger Vorteil für eine der beiden Anlagen. Sofern noch weitergehendere verschärfende Randbedingungen im Ereignisablauf (Ausfälle von drei bzw. vier TH-Strängen, Sicherheitsebene 4b) unterstellt würden, bestehe in KKB nach dem Abfahren in den Niederdruckbereich durch das Unabhängige Notstandssystem eine diversitäre Möglichkeit zur Füllstandshaltung und Nachwärmeabfuhr und somit ein Vorteil für KKB. Insgesamt überwögen auf der Sicherheitsebene 2 die Vorteile für KKK und auf der Sicherheitsebene 4b die Vorteile für KKB.

14 Seite 14 von 101 Bewertungsgegenstand 5 Notstromfall Bei diesem Bewertungsgegenstand sind die Sachverständigen der GRS und des Öko-Instituts teilweise zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt. Nach Auffassung der Sachverständigen der GRS sei eine Bewertung der im Rahmen der Untersuchung festgestellten anlagenspezifischen Unterschiede (Erfüllung des Standes von Wissenschaft und Technik, insbesondere KTA 3701, 4.6 und 4.7; leittechnische Einrichtungen; Diversität und Redundanz; Batteriekapazität), der vorgesehenen ereignisspezifischen Maßnahmen sowie der verfahrens- und e- lektrotechnischen Einrichtungen und Reserven hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf das Sicherheitsniveau der jeweiligen Anlage im Rahmen der vorliegenden Untersuchung nicht möglich. Dazu wären vertiefte Ereignisablaufanalysen erforderlich, die den Rahmen dieses Vorhabens überschreiten würden. Außerdem wäre eine detaillierte Untersuchung zur Zuverlässigkeit der elektro- und leittechnischen Einrichtungen durchzuführen. Nur bei der Beherrschung des Station Blackout ergäbe sich für KKB ein Vorteil, da gegenüber KKK eine zusätzliche Einspeisemöglichkeit bestünde. Allerdings sei eine Gesamtbewertung zu den vorliegenden Unterschieden bei den Versorgungsmöglichkeiten beim Station Blackout nicht möglich. Hierzu wären u. a. Analysen zur Zuverlässigkeit und zu den möglichen Leistungsreserven des Gasturbinenkraftwerks (KKB) bzw. des Pumpspeicherkraftwerks (KKK) durchzuführen. Aus Sicht der Sachverständigen des Öko-Instituts würden die Anforderungen nach KTA 3701, Nr. 4.6 und 4.7, von der Notstromversorgung in KKK erfüllt, in KKB jedoch nicht. Dies sei ein Nachteil für KKB. Bei dem Ereignis Notstromfall kürzer als zwei Stunden (Sicherheitsebene 2) bestünden Vorteile für KKK aufgrund der größeren Redundanz der Notstromversorgung und der für den gleichzeitigen Betrieb aller Stränge der Niederdrucksysteme ausreichenden Leistung der Notstromdieselaggregate. Bei einem Ereignis Notstromfall länger als zwei Stunden (Sicherheitsebene 3) stünden den Vorteilen in KKK die Vorteile durch die UNS-Notstromversorgung in KKB gegenüber. Die genannten Unterschiede der beiden Anlagen könnten bei einem Ereignis Notstromfall länger als zwei Stunden (Sicherheitsebene 3) im Rahmen dieses Vorhabens nicht bewertet werden.

15 Seite 15 von Ergebnisse der Bewertungsgegenstände 6 bis 9 entsprechend der Sicherheitsebene 3 (Störfälle) Bewertungsgegenstand 6 Ausfall eines in Betrieb befindlichen bzw. erforderlichen Strangs des Nachwärmeabfuhrsystems inklusive Kühlkette (inkl. Berücksichtigung eines Einzelfehlers Die Vorteile von KKB in der Nachwärmeabfuhr und der Möglichkeit der Ansteuerung von Sicherheits- und Entlastungsventilen durch das Unabhängige Notstandssystem überwögen im Abfahrkühlbetrieb die Vorteile von KKK durch die größere Anzahl von Sicherheits- und Entlastungsventilen und die zusätzlich vorhandene Lagerbeckenkühlpumpe. Bewertungsgegenstand 7 Leck/Bruch an der druckführenden Umschließung innerhalb des Sicherheitsbehälters Bei den erforderlichen Maßnahmen und Einrichtungen zur Störfallbeherrschung weise KKK Vorteile gegenüber KKB auf (vollständige Redundanztrennung in der Notstromversorgung, eigenständiges System für die SHB-Rückförderung ohne die Notwendigkeit aktiver Umschaltungen im Nachkühlsystem, keine erforderliche Störungsidentifikation für den Ersatz ausgefallener Systeme und damit verbunden auch einfachere und weniger zusätzlich erforderliche Handmaßnahmen zur langfristigen Störfallbeherrschung). Bei weiteren, nicht zur Störfallbeherrschung erforderlichen, aber geeigneten Maßnahmen und Einrichtungen bestünden in KKK Vorteile hinsichtlich der Sicherstellung der langfristigen Unterkritikalität, der vorhandenen Möglichkeiten zur Druckabsenkung, des höheren Redundanzgrades für die SHB-Rückförderung, zum KOKA-Sprühen, beim Durchdringungsabschluss der TJ-Zudampf- und der Hilfsdampfleitung, zur Lagerbeckenkühlung und zum Druckkammersprühen. Weiterhin bestehe der Vorteil einer für den gleichzeitigen Betrieb aller Sicherheitssysteme ausreichenden Notstromkapazität und der Möglichkeit, bei technischen Leckagen an der Kondensationskammer mittels eines Gebäuderückfördersystems die Wasserverluste aus der Kondensationskammer wieder zurückzuführen. Dem stünden Vorteile von KKB bei der Ansteuerung der Vorsteuerventile zur Druckentlastung und des Durchdringungsabschlusses, der unabhängigen Notstromversorgung und der Nachwärmeabfuhr aufgrund des Unabhängigen Notstandssystems gegenüber. Aufgrund der weniger komplexen Systemtechnik zur Störfallbeherrschung überwögen insgesamt die Vorteile für KKK.

16 Seite 16 von 101 Bewertungsgegenstand 8 Leck aus der Kondensationskammer Bei den zur Ereignisbeherrschung erforderlichen Maßnahmen oder Einrichtungen lägen für KKB Nachteile vor (Vermeidung von Systemausfällen durch interne Überflutung, möglicherweise ungünstiges Eingreifen der nur in KKB benötigten automatisierten Störungsidentifikation sowie höherer Zeit- und Personalbedarf bei den erforderlichen Handmaßnahmen). Bei den weiteren, zur Störfallbeherrschung nicht erforderlichen aber geeigneten Maßnahmen oder Einrichtungen sei KKK durch die Beherrschung des Störfalls mittels Gebäuderückfördersystem und SHB-Sumpfrückfördersystem auch ohne Handeingriffe und bei Ausfall des Abfahrkühlens im Vorteil. Daneben lägen weitere Nachteile für KKB vor (Beschränkung auf den gleichzeitigen Betrieb von maximal zwei TH-Strängen zur Nachwärmeabfuhr durch automatische Zuschaltung, zeitliche Verzögerungen durch die zusätzliche Hochdruckeinspeisung des Nachspeisesystems TM, Zeit- und Personalbedarf durch zusätzliche Handmaßnahmen bei der Leckortung und -absperrung). Ein Vorteil für KKB bestehe bei der diversitären Auslösung des Durchdringungsabschlusses durch das Unabhängige Notstandssystem. In der Summe überwögen bei der Beherrschung des Ereignisses Leck aus der Kondensationskammer die Vorteile von KKK. Bewertungsgegenstand 9 Anlageninterner Brand Die beiden Anlagen seien in Bezug auf den Bewertungsgegenstand Interner Brand sicherheitstechnisch gleichwertig. 5.4 Ergebnisse der Bewertungsgegenstände 10 bis 12 entsprechend der Sicherheitsebenen 4a (spezielle seltene Ereignisse), 4b (Ereignisse mit Mehrfachversagen von Sicherheitseinrichtungen) und 4c (Unfälle mit schweren Kernschäden) Bewertungsgegenstand 10 Flugzeugabsturz Für die Beherrschung der hier betrachteten Ereignisse ergäbe sich anhand der hier vorgenommenen deterministischen Betrachtung aufgrund des baulichen Schutzes des Reaktorgebäudes für die Anlage KKK ein deutlich höherer Schutzgrad als für die Anlage KKB.

17 Seite 17 von 101 Bewertungsgegenstand 11 Kühlmittelverlust mit nachfolgender Überspeisung einer Frischdampfleitung und der Möglichkeit von Kondensationsschlägen außerhalb des Durchdringungsabschlusses Bezüglich der Beherrschung möglicher Kondensationsschläge außerhalb des Sicherheitsbehälters lägen für beide Anlagen Nachweise vor, deren Umfang und Qualität ohne vertiefte Untersuchungen nicht bewertet werden könnten. Zur Vermeidung des Ereigniseintritts ergäben sich Vorteile für KKK aufgrund der diversitären Armaturen in der TJ- und Hilfsdampfleitung bei der Sicherstellung des Durchdringungsabschlusses in diesen Leitungen. Dem stehe in KKB bei dem hier betrachteten Ereignisablauf der Vorteil der zusätzlichen automatischen Anregungen des Durchdringungsabschlusses aus dem Unabhängigen Notstandssystem gegenüber. Hinsichtlich der Maßnahmen zur Verhinderung oder Begrenzung des auslegungsüberschreitenden Ereignisablaufs stelle die in KKK zusätzlich vorhandene RDB-Abfahrkühlleitung einen Vorteil dar. Insgesamt überwögen die Vorteile von KKK hinsichtlich der Vermeidung des Ereigniseintritts sowie der Maßnahmen zur Verhinderung oder Begrenzung des auslegungsüberschreitenden Ereignisablaufs. Bewertungsgegenstand 12 Transienten mit der Tendenz des Abfallens des Füllstandes im Reaktordruckbehälter bis Kernunterkante KKB besitze beim Ereignis Transienten mit der Tendenz zum Abfallen des Füllstandes im Reaktordruckbehälter bis Kernunterkante Vorteile aufgrund der Einspeisemöglichkeiten mit dem Notfalldieselaggregat in den Reaktordruckbehälter und in den Sicherheitsbehälter sowie der größeren Abblasekapazität bei der gefilterten Druckentlastung aus dem Sicherheitsbehälter. KKK zeige Vorteile durch eine höhere Redundanz der Sicherheits- und Entlastungsventile sowie die Möglichkeit zur Einspeisung aus dem Speisewasserbehälter. Somit habe KKK den Vorteil einer weitgehend passiven Einspeisung im Zeitbereich bis zu zwei Stunden und KKB den Vorteil einer zeitlich unbegrenzten, flexiblen Einspeisung über das Notfalldieselaggregat sowie der größeren Abblasekapazität bei der gefilterten Druckentlastung. Insgesamt ergebe sich daraus kein eindeutiger Vorteil für eine der beiden Anlagen.

18 Seite 18 von Zuordnung zu mehreren Sicherheitsebenen Einige der Bewertungsgegenstände haben je nach unterstelltem Fehler bzw. Versagen auch in weiteren als den oben zugeordneten Sicherheitsebenen eine sicherheitstechnische Bedeutung. Die sicherheitstechnische Gesamtbewertung (s. Nr. II.8) berücksichtigt die Ergebnisse der Analysen auf allen Sicherheitsebenen. 6. Weiteres Verwaltungsverfahren Mit Schreiben vom 30. Dezember 2008 habe ich das BK sowie das BMWi gebeten, zu den bei meiner Entscheidung möglicherweise zu berücksichtigenden Belangen im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu dem Bescheidentwurf in der Fassung vom 17. Dezember 2008 Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 16. Januar 2009 teilte das BMWi mit, dass es eine Zustimmung zur beantragten Übertragung von Elektrizitätsmengen vor allem aufgrund sicherheitstechnischer und betriebswirtschaftlicher Gründe für geboten halte und erklärte sein Einvernehmen zu einer Erteilung der beantragten Zustimmung. Zur Begründung verwies das BMWi auf seine Schreiben vom 25. März und 3. Juni 2008, die sich auf die nach Auffassung des BMWi vergleichbaren Fälle zur Strommengenübertragung vom Kernkraftwerk Emsland auf das Kernkraftwerk Biblis, Block A, beziehungsweise vom Kernkraftwerk Neckarwestheim Block 2 auf den Block 1 bezogen hatten. Bei der in Bezug genommenen Stellungnahme vom 25. März 2008 handelt es sich um die zweite Stellungnahme des BMWi zum Entwurf des Ablehnungsbescheides zur Strommengenübertragung vom Kernkraftwerk Emsland auf Biblis A, die das BMWi nach der Anhörung der antragstellenden RWE Power abgegeben hatte. In diesem Schreiben hatte das BMWi die Auffassung vertreten, dass wegen seiner Zuständigkeit für die Energiepolitik zu den in seiner Stellungnahme aufgeführten energiepolitischen Punkten des Bescheidentwurfs die Herstellung des Einvernehmens und nicht nur des Benehmens erforderlich sei. Alternativ bat das BMWi darum, diese Begründungsteile zu streichen. Außerdem hatte das BMWi Änderungen der Ausführungen zur Befriedung eines gesellschaftlichen Konflikts durch das Gesetz zur Beendigung der Kernenergienutzung erbeten. Des Weiteren hatte das BMWi in seinem Schreiben vom 25. März 2008 auf seine erste Stellungnahme im gleichen Verwaltungsverfahren verwiesen. In dieser Stel-

19 Seite 19 von 101 lungnahme vom 30. November 2007 hatte das BMWi mitgeteilt, dass es die in meinem damaligen Bescheidentwurf für eine Ablehnung des RWE-Antrags angeführten Gründe insbesondere aus folgenden Erwägungen nicht teile: 7 Abs. 1b Satz 2 AtG beinhalte eine gebundene Entscheidung, die Strommengenübertragung von einem neueren auf ein älteres Kraftwerk bedürfe keines Sicherheitsvergleichs der beiden beteiligten Anlagen, es teile die energiepolitischen und betriebswirtschaftlichen Erwägungsgründe des Bescheidentwurfs nicht, Betriebs-, volks- und energiewirtschaftliche Gesichtspunkte sprächen für die Erteilung einer Zustimmung. Das BMWi hatte in seiner Stellungnahme vom 30. November 2007 auch auf eine in seinem Auftrag erstellte Stellungnahme der Rechtsanwälte Dr. Sellner und Hennenhöfer vom Oktober 2006 ( Rechtsgutachterliche Stellungnahme zu Fragen des 7 Abs. 1b Atomgesetz ) Bezug genommen. Diese hatten die Rechtsauffassung vertreten, dass für die Entscheidung nach 7 Abs. 1b Satz 2 AtG sowohl betriebs- als auch volkswirtschaftliche Kriterien maßgeblich seien. Der Konsensvereinbarung liege die Annahme zu Grunde, dass die neueren und größeren Anlagen grundsätzlich die wirtschaftlicheren sind. Von dem Betreiber seien deshalb behördlich und ggf. gerichtlich überprüfbare, vernünftige betriebs- oder volkswirtschaftliche Gründe darzulegen, die abweichend von diesem Grundsatz im Einzelfall die Laufzeitverlängerung der älteren Anlage wirtschaftlicher erschienen ließen (Sellner/Hennenhöfer, S ). Die Frage, ob es außerdem besondere Gründe im öffentlichen Interesse geben könne, die die Zulässigkeit einer Übertragung nach 7 Abs. 1b Satz 2 AtG begründen oder in Frage stellen könnten, hat die rechtsgutachterliche Stellungnahme offen gelassen. Insbesondere wies das BMWi in seinem Schreiben vom 30. November 2007 darauf hin, dass nach dieser Stellungnahme der Rechtsanwälte Dr. Sellner und Hennenhöfer aufgrund der Konsensvereinbarung vom 14. Juni 2000 eine Entscheidung durch die Monitoring- Gruppe herbeizuführen sein soll. In seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2008 zu der von der EnBW beabsichtigten Strommengenübertragung von GKN II auf GKN I hielt das BMWi eine Zustimmung zur Übertragung vor allem aufgrund sicherheitstechnischer und betriebswirtschaftlicher Gründe für geboten. Zur Begründung verwies es auf seine oben bereits dargestellte Stellungnahme vom 10. März 2008 zur Strommengenübertragung vom Kernkraftwerk Emsland auf das Kernkraftwerk Biblis, Block A, sowie

20 Seite 20 von 101 ergänzend auf seine grundsätzlichen Bedenken gegen meine Vorgehensweise, die es in einem seinem Schreiben beigefügten Vermerk nochmals zusammengestellt hatte. In seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2009 zu dem noch zu bescheidenden Zustimmungsantrag Ihres Unternehmens vertrat das BMWi die Meinung, dass ich in dem übersandten Bescheidentwurf seinen Einwänden, vor allem auch im Hinblick auf die Zuständigkeit des BMWi für die Energiepolitik, nicht Rechnung getragen hätte. Es halte seine wiederholt vorgetragenen grundsätzlichen Bedenken gegen meine Vorgehensweise aufrecht. Mit Schreiben vom 19. Januar 2009 hat das BK mir seine Stellungnahme zum Bescheidentwurf übermittelt. Es teilte mit, dass es keine Gesichtspunkte erkennen könne, die eine Antragsablehnung rechtfertigten. Unter Bezugnahme auf das in seinem Auftrag von Dr. G. Gaentzsch erstellte Rechtsgutachten Übertragung von Elektrizitätsmengen auf das Kernkraftwerk Biblis A (Januar 2007) wies das BK auf seine, aus den früheren Verwaltungsverfahren nach 7 Abs. 1b Satz 2 AtG bereits bekannte Rechtsauffassung hin: 7 Absatz 1b Satz 2 des Atomgesetzes nenne keine materiellen Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die Zustimmung bzw. Versagung maßgebend seien. Das Atomgesetz habe mit der zeitlichen Begrenzung des Leistungsbetriebs auf durchschnittlich 32 Jahre die technisch und wirtschaftlich mögliche Betriebszeit um mindestens 8 Jahre verkürzt. Die Möglichkeit der Strommengenübertragung sei somit als Ausgleich für die in den Bestand eingreifende Beschränkung der unternehmerischen Freiheit und des Eigentums zu werden. Auch bei der Entscheidung nach 7 Abs. 1b Satz 2 AtG sei daher abzustellen auf den Ausgleichsgedanken, unternehmerische Flexibilität und wirtschaftliche Optimierung des bestehenden Anlagenparks zu gewährleisten, es sei denn, dass überwiegende öffentliche Interessen dem entgegenstünden. Allerdings hätte es bei der Strommengenübertragung von neu auf alt keiner Zuständigkeit des BMU bedurft, wenn bei der Entscheidung allein auf wirtschaftliche Gründe abzustellen sei. Zwar sei die Anlagensicherheit kein Prüfungskriterium, da die Gewährleistung der Anlagensicherheit und deren Überprüfung Sache der von den Ländern in Bundesauftragsverwaltung wahrzunehmenden Aufsicht sei. Als Kriterium für die Entscheidung nach 7 Abs. 1b Satz 2 AtG sei jedoch der Wille des Gesetzgebers einzubeziehen, das Restrisiko aus dem Betrieb der bestehenden Kernkraftwerke durch die Ü-

21 Seite 21 von 101 bertragung von alt auf neu nach der Zahl der Anlage schneller zu reduzieren als dies durch Übertragungen von neu auf alt geschehen würde Die Zielsetzung, eine schnellere Reduzierung des Restrisikos zu erreichen, könne wegen der Eigentumsrelevanz der Strommengenübertragung eine Ablehnung allerdings nur dann rechtfertigen, wenn wirtschaftliche Gründe eindeutig nicht zuträfen. In diesem Verfahren sei daher zu prüfen, ob die vom Unternehmen angeführten wirtschaftlichen Gründe belastbar sind oder als nur vorgeschoben erscheinen, um die gesetzliche Stufenfolge zu durchbrechen. Im vorliegenden Fall sieht das BK keine Anhaltspunkte dafür, dass die von Ihrem Unternehmen vorgetragenen wirtschaftlichen Erwägungen, etwa bezogen auf die Kostenvorteile des Betriebs, nur vorgeschoben wären. Im Gegenteil, die Strommengenübertragung führe zu substantiellen wirtschaftlichen Vorteilen (z. B. betriebswirtschaftliche Vorteile aufgrund des Betriebs der KKW Brunsbüttel und Krümmel quasi wie eine Doppelblockanlage, des regelmäßgen Austausches von Personal und know-how sowie die gemeinsame Beschaffung von Material und Dienstleistungen). Mit Schreiben vom 16. Januar 2009 haben Ihre Verfahrensbevollmächtigten, die Rechtsanwälte Kümmerlein, Simon und Partner, sich nach dem Stand des Verwaltungsverfahrens erkundigt. Am 6. Februar 2009 habe ich Ihnen den Bescheidentwurf zur Anhörung mit einer Fristsetzung zur Rückäußerung bis zum 6. März 2009 übermittelt. Mit Schreiben vom 4. März 2009 haben Ihre Verfahrensbevollmächtigten zu diesem Bescheidentwurf Stellung genommen. In dieser Stellungnahme unterstellen Ihre Verfahrensbevollmächtigten dem BMU, dass der Bescheidentwurf auf einer den Rahmen einer Verwaltungsentscheidung sprengenden, politischen Entscheidung beruhe, nach der Ende 2002/Anfang 2003 in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag enthaltenen Zustimmung zu einer Strommengenübertragung vom Kernkraftwerk Philippsburg 1 auf das Kernkraftwerk Obrigheim weiteren Anträgen auf Zustimmung zu Strommengenübertragungen von jüngeren auf ältere Kernkraftwerke grundsätzlich nicht mehr zuzustimmen. Im Anschluss an diese Behauptung äußern sie die Erwartung, dass meine Zustimmung zu der von Ihnen beabsichtigten Strommengenübertragung nur in einem Gerichtsverfahren zu erreichen sein werde, in dem die Einzelheiten zu erörtern seien. In ihrer Stellungnahme vom 4. März 2009 beschränken sich Ihre Verfahrensbevollmächtigten mit dieser Begründung auf eine kurze Erwiderung zum Bescheidentwurf, in der sie die Argumente aus der Antragsbegründung im Wesentlichen wiederholen und ergänzen:

22 Seite 22 von 101 Unter Bezugnahme auf die entsprechenden Rechtsausführungen des BK und des BMWi sind Sie weiterhin der Meinung, dass es sich bei der Zustimmungsentscheidung nach 7 Abs. 1b Satz 2 AtG nicht um eine Ermessensentscheidung handele, sondern um eine gebundene Entscheidung, die einen Sicherheitsvergleich zwischen abgebender und aufnehmender Anlage weder erfordere noch zulasse. In rechtlicher Hinsicht führen Sie hierzu erneut aus, dass die Sicherheit der Kernkraftwerke der Bundesrepublik Deutschland seit jeher ausschließlich durch die Länderbehörden geprüft und gewährleistet werde. Daran habe das Ausstiegsgesetz nichts geändert. Das MSGF SH habe als zuständige Landesaufsichtsbehörde die Sicherheit des Kernkraftwerks Brunsbüttel jüngst im Rahmen der Periodischen Sicherheitsüberprüfung bestätigt. Es sei mir aufgrund der mir vorliegenden Periodischen Sicherheitsanalyse des Kernkraftwerks Brunsbüttel bekannt, dass die Eintrittshäufigkeit eines Kernschadens mit < 10-5 / a ermittelt und gutachterlich sowie behördlich bestätigt worden sei. Dieses Ergebnis belege ein im internationalen Vergleich hohes Sicherheitsniveau der Anlage, das die seitens der IAEA gestellte Anforderung an bestehende Kernkraftwerke von Kernschadenhäufigkeiten < 10-4 / a und auch die Anforderung der IAEA an neue Kernkraftwerke von Kernschadenhäufigkeiten < 10-5 / a übertreffe. In fachlicher Hinsicht kritisieren Sie meine Vorgehensweise, den Sicherheitsvergleich des Kernkraftwerkes Krümmel mit dem Kernkraftwerk Brunsbüttel auf rein deterministischer Grundlage ohne Probabilistische Sicherheitsanalyse durchzuführen. Demgegenüber bewerten Sie die Probabilistische Sicherheitsanalyse als ein bereits existentes Instrumentarium der Zuverlässigkeitsanalyse für eine gesamtheitliche Sicherheitsbewertung. Ihre Verfahrensbevollmächtigten vertreten in ihrer Stellungnahme vom 4. März 2009 des Weiteren die Rechtsauffassung, dass die Zustimmung zu einer Strommengenübertragung von einer neueren auf eine ältere Anlage in Gefolge der Regelung der Konsensvereinbarung ausschließlich von der Wirtschaftlichkeit der beantragten Strommengenübertragung abhängig sei. Die beantragte Strommengenübertragung von 15 TWh des Kernkraftwerks Krümmel auf das Kernkraftwerk Brunsbüttel sei wirtschaftlich vorteilhaft und geboten. Dies werde bestätigt durch die Einvernehmenserklärung des BMWi vom 16. Januar 2009 und das Schreiben des BK vom 19. Januar 2009, das sie gleichfalls als Erklärung des Einvernehmens bewerten.

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