Vb November Rundschreiben

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Vb2-54600-4 29. November 2012. Rundschreiben"

Transkript

1 Vb November 2012 Rundschreiben Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechts; Versorgung von Berechtigten mit Wohnsitz im Ausland Neue Richtlinien Ausland / Hiermit übersende ich die neuen Richtlinien für die Versorgung von Kriegsopfern und gleichgestellten Personen im Ausland (Richtlinien Ausland). Sie enthalten Hinweise für die Durchführung der Auslandsversorgung nach dem Inkrafttreten der Neuregelungen des BVG-Änderungsgesetzes 2011 im Hinblick auf die Auslandsversorgung. Damit ersetzen sie die bisherigen nach West und Ost getrennten Richtlinien. Zugleich treten alle vor dem 4. Dezember 2008 erlassenen Rundschreiben zu den 64 bis 64f BVG außer Kraft. Weiteres entnehmen Sie bitte dem Text der Richtlinien. Im Auftrag Frank Wältermann Beglaubigt Angestellte Anlage Dienstgebäude Bonn-Duisdorf, Rochusstraße 1: Bushaltestelle Rochusstraße, Bundesministerien (608, 609, 800, 843, 845) Dienstgebäude Bonn-Duisdorf, Rochusstraße 289: Bahnhof Bonn-Duisdorf, ca. 5 Minuten Fußweg (Bn.-Hbf.: Gleis 5, RB 23 Richtung Euskirchen) Dienstgebäude Bonn-Duisdorf, Villemombler Straße 76: Buslinien (605, 606, 607, 608, 609, 843)

2 Richtlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für die Versorgung von Kriegsopfern und gleichgestellten Personen im Ausland (Richtlinien Ausland)

3 Die gesetzlichen und verwaltungsmäßigen Regelungen für die Versorgung von Kriegsopfern und gleichgestellten Personen im Ausland werden im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Landesbehörden in den folgenden Richtlinien Ausland zusammengefasst. Teil A. Regelungen der Auslandsversorgung und Auslandsfürsorge mit Wirkung ab dem 01. Juli 2011 auf der Grundlage des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 20. Juni Berechtigter Personenkreis 1.1 Berechtigte nach dem BVG Die Richtlinien Ausland gelten für den berechtigten Personenkreis nach 7 BVG. Mit der zum 01. Juli 2011 in Kraft getretenen Neufassung des 7 Abs. 1 BVG wurde der grundsätzlich anspruchsberechtigte Personenkreis nicht verändert. Die berechtigten Personengruppen wurden übersichtlicher zusammengefasst, außerdem wurde klargestellt, dass der Anspruch der Hinterbliebenen nach dem BVG von der Staatsangehörigkeit der Hinterbliebenen unabhängig ist. 1.2 Berechtigte nach den Gesetzen, die das BVG für anwendbar erklären Die Richtlinien Ausland gelten ferner für Berechtigte, die in entsprechender Anwendung des BVG Leistungen nach den folgenden Gesetzen erhalten: o Soldatenversorgungsgesetz (SVG) o Zivildienstgesetz (ZDG) o Häftlingshilfegesetz (HHG) o Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) o Verwaltungsrechtlichtes Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) o Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG). o Infektionsschutzgesetz (IfSG) soweit in diesen Gesetzen nicht spezielle Regelungen für Leistungen an Berechtigte mit Wohnsitz im Ausland getroffen wurden.

4 1.3 Weitere Berechtigte Die Richtlinien Ausland gelten für alle Personengruppen, die im Wege der allgemeinen Zustimmung nach 8 BVG in der bis zum 30. Juni 2011 gültigen Fassung in die Versorgung nach dem BVG einbezogen wurden. Sie gelten außerdem für alle Personengruppen, die im Wege von zwischenstaatlichen Verträgen in die Versorgung nach dem BVG einbezogen wurden. 1.4 Gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland Die Richtlinien Ausland gelten für Berechtigte nach den Ziffern 1.1 bis 1.3, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Dabei ist 30 Abs. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) maßgebend. Ein gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland ohne Begründung eines Wohnsitzes ist als gegeben anzusehen, wenn der Aufenthalt über die Dauer eines Jahres hinausgeht oder nach seiner Zweckbestimmung von vornherein angenommen werden kann, dass er zeitlich nicht auf die Dauer eines Jahres begrenzt bleiben wird. 1.5 Kein gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland Ein gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland liegt nicht vor a) beim Besuch von Angehörigen bis zu einem Jahr, sofern der Wohnsitz im Geltungsbereich des BVG nicht aufgegeben wird, b) bei dienstlichem Aufenthalt Angehöriger von Heimatbehörden im Ausland, solange die Dienstbezüge durch diese Stellen gezahlt werden, c) bei Beschäftigung im Ausland aufgrund von Beschäftigungsverträgen mit inund ausländischen Firmen, sofern der Wohnsitz im Geltungsbereich des BVG nicht aufgegeben wird, d) bei Schul- oder Berufsausbildung während der Dauer dieser Ausbildung, sofern der Wohnsitz im Geltungsbereich des BVG nicht aufgegeben wird, e) während der Durchführung einer stationären Behandlung. 2. Anspruch auf Versorgung, Ausschlussgründe 2.1 Anspruch Für Versorgungsberechtigte im Sinne der Ziffer 1 der Richtlinien Ausland gilt das Bundesversorgungsgesetz in seiner jeweiligen Fassung mit seinen Rechtsverord-

5 nungen und Verwaltungsvorschriften sowie den zu seiner Durchführung ergangenen Rundschreiben, soweit nicht aufgrund gesetzlicher Ermächtigungen Abweichungen festgelegt worden sind oder künftig festgelegt werden. 2.2 Ausschlussgründe Für die Anwendung von 7 Abs. 2 BVG gelten die folgenden Anhaltspunkte, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen etwas anderes bestimmen Die Verwaltungsbehörde prüft eigenständig nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die Leistungen als Versorgungsanspruch aus derselben Ursache anzusehen sind. Eine allgemeine Bewertung ausländischer Gesetze durch das BMAS findet nicht statt Bei dem Anspruch auf Versorgung aus derselben Ursache gegen einen anderen Staat, der nach 7 Abs. 2 BVG eine Anwendung dieses Gesetzes ausschließt, muss es sich um einen Anspruch auf Kriegsopferversorgung wegen Schädigungsfolgen handeln. Ein Anspruch auf Dienstzeitversorgung oder auf Leistung aus der Sozialversicherung stellt keinen Anspruch aus derselben Ursache im Sinne des 7 Abs. 2 BVG dar. Einen Anspruch auf Versorgung gegen einen anderen Staat besitzt jeder, dem das Versorgungsrecht eines anderen Staates einen entsprechenden Anspruch eröffnet. Dabei ist es unerheblich, ob der Anspruch nach ausländischem Recht im Einzelfall zu verwirklichen ist oder nicht (vgl. 64 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVG) Es kommt nicht auf den Rechtscharakter des Anspruchs gegen den anderen Staat an. Unter Anspruch ist jede rechtlich geschützte Anwartschaft auf Leistungen zu verstehen. Für die Anwendbarkeit des 7 Abs. 2 BVG ist es daher unerheblich, ob das ausländische Recht die Kriegsopferversorgung als widerrufliche Leistung, Kannleistung oder als Leistung im Wege des Härteausgleichs vorsieht. Ein Anspruch gegen einen anderen Staat geht nicht dadurch verloren, dass das für den Berechtigten maßgebende ausländische Recht eine Wahlmöglichkeit zwi-

6 schen der Versorgung nach dem betreffenden ausländischen Recht und dem Recht eines fremden Staates vorsieht oder eine Verzichtsmöglichkeit auf die ausländische Versorgung einräumt Ein Anspruch gegen einen anderen Staat im Sinne des 7 Abs. 2 BVG bleibt grundsätzlich auch dann erhalten, wenn dieser Staat einen Anspruch wegen Fristversäumnis ablehnt Enthält das ausländische Versorgungsrecht für Kriegsopfer und ihre Hinterbliebenen im Einzelfall keine dem 1 Abs. 3 Satz 2, dem 44 Abs. 2 oder dem 48 BVG vergleichbare Regelung, so sind die entsprechenden Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz nicht ausgeschlossen Der Grad der Schädigungsfolgen, den das ausländische Recht als Anspruchsvoraussetzung aufstellt, ist nicht erheblich. Die Ausschlussvorschrift des 7 Abs. 2 BVG findet somit auch dann Anwendung, wenn der nach ausländischem Recht zur Gewährung einer Leistung erforderliche Grad der Schädigungsfolgen nach den Bewertungsmaßstäben dieses Rechts nicht erreicht ist, er aber nach deutscher Bewertung zum Bezuge von Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz ausreichen würde Nach dem Wortlaut des 7 Abs. 2 BVG ist die Höhe der Leistung nach dem ausländischen Recht ebenfalls ohne Bedeutung. Eine Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz ist daher auch dann ausgeschlossen, wenn die Leistungen nach fremdem Recht niedriger sind als die des Bundesversorgungsgesetzes. 3. Heil- und Krankenbehandlung Die Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung im Ausland werden nach 64a BVG erbracht. Bei Bedürftigkeit kann auch Krankenhilfe der Kriegsopferfürsorge nach 64b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BVG erbracht werden.

7 3.1 Vorrang der Leistungen aus bestehender Krankenversicherung Anzurechnen und daher vorrangig zu prüfen sind gemäß 64a Abs. 4 BVG bei allen Berechtigten Ansprüche gegen eine bestehende Krankenversicherung. 3.2 Sachleistungen Wurden an den Berechtigten Sachleistungen erbracht, so ist zu prüfen, ob der Bedarf damit gedeckt ist. Kosten für darüber hinausgehenden Bedarf werden in Höhe der notwendigen und angemessenen Kosten gemäß Ziff. 3.3 erstattet. 3.3 Heilbehandlung wegen Schädigungsfolgen Heilbehandlungskosten wegen Schädigungsfolgen können bis zur zweifachen Höhe des im Inland Üblichen erstattet werden, in Einzelfällen auch darüber hinaus ( 64a Abs. 1 BVG). Als Einzelfall, in dem mehr als das Doppelte erstattet werden kann, kommt insbesondere ein sehr hohes Preisniveau für Behandlungskosten im Aufenthaltsstaat oder ein sehr niedriges Einkommen des Berechtigten in Betracht. 3.4 Heil- und Krankenbehandlung in anderen Fällen Alle anderen Leistungen (bei Beschädigten für Nichtschädigungsfolgen und bei allen anderen Leistungsberechtigten) werden nur in Höhe des im Aufenthaltsstaat Üblichen erstattet. Ausnahmsweise können, wenn die im Aufenthaltsstaat üblichen Leistungen nicht ermittelbar sind, Beträge bis zur einfachen Höhe des im Geltungsbereich des Bundesversorgungsgesetzes Üblichen ( 64 Abs. 2 BVG) erstattet werden. 3.5 Erbringung von Leistungen im Inland Alternativ können Leistungen wegen Schädigungsfolgen auf Antrag auch im Inland erbracht werden, wenn dies entweder aus medizinischen Gründen sinnvoll erscheint (Beispiel: Eine notwendige Operation wird im Aufenthaltsstaat nicht angeboten oder der Antragsteller müsste unzumutbar lange darauf warten) oder kostengünstiger ist. Bei der Prüfung der potenziellen Kosten im Vergleich zwischen Inland und Ausland sind auch die Reisekosten nach 64a Abs. 5 BVG i. V. m. 24 BVG einzubeziehen. Bei medizinischer Notwendigkeit sind hohe Kosten kein Ablehnungsgrund.

8 Leistungen, die nicht wegen Schädigungsfolgen erforderlich sind, können in der Regel nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes erbracht werden. 3.6 Erstattung von Kosten einer Krankenversicherung Bei Personen, die nicht versichert sind, kann der Träger der KOV im Einzelfall alternativ zur Erstattung der vollen Kosten auch Kosten einer neu abzuschließenden landesüblichen Krankenversicherung übernehmen, falls dies günstiger erscheint ( 64a Abs. 6 BVG). Zu beachten ist jedoch 87 Abs. 3 BVG: Für Leistungen nach 64a BVG gilt 10 Abs. 7 BVG mit der Maßgabe, dass Leistungen ausgeschlossen sind, wenn Berechtigte oder diejenigen Personen, für die Krankenbehandlung beantragt wird, nach dem 2. Februar 2011 eine im Wohnsitzstaat übliche gesetzliche oder vergleichbare Versicherung gekündigt haben oder auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit wurden. 3.7 Vereinbarung mit ausländischer Krankenversicherung Alternativ dazu kann auch ein Verfahren wie nach den EG-Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72. angestrebt werden, bei dem eine ausländische Krankenkasse die Versorgung übernimmt und dann über die Verbindungsstelle mit dem deutschen Träger (hier der KOV-Behörde oder einer beauftragten Krankenkasse) abrechnet. Da die genannten Verordnungen die ausländischen Versicherer aber nur im Hinblick auf deutsche Arbeitnehmer und Rentner, nicht jedoch auf deutsche BVG-Berechtigte, binden, kann dies nur auf freiwilliger Basis erfolgen. 3.8 Reisekosten 24 BVG ist für die Reisekosten anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Angemessenheit sich nach den Umständen im jeweiligen Staat richtet. 3.9 Badekuren Für Kurmaßnahmen werden Kosten nur erstattet und Zuwendungen nur gegeben, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde der Maßnahme vorher zugestimmt hat ( 64a Abs. 3, Satz 1 BVG). Badekuren werden von Berechtigten mit Wohnsitz im Ausland in der Regel im Aufenthaltsstaat durchgeführt. Für Schädigungsfolgen kann auch eine Erbringung

9 im Inland gemäß Ziff. 3.5 erfolgen. Die Kurrichtlinien in der jeweils gültigen Fassung finden Anwendung. 4. Auslands-Kriegsopferfürsorge 4.1 Zuständigkeit Bei der Versorgungsverwaltung eingehende Anträge auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind unverzüglich an die zuständige Hauptfürsorgestelle ( 53 Abs. 4 KFürsV i. V. m. der AuslZustV) weiterzuleiten. 4.2 Leistungen der Kriegsopferfürsorge Die Leistungen der Kriegsopferfürsorge im Ausland werden nach 64b BVG erbracht. 4.3 Dienstleistungen Besucher aus dem Ausland sind über Leistungen der Kriegsopferfürsorge zu informieren und zu beraten. Beratung im Ausland ist in Form von Sprechtagen und Hausbesuchen nur unter besonderer Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit durch die Träger der Kriegsopferfürsorge vorzunehmen. 4.4 Erbringung von Leistungen in Österreich Nach dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter vom 7. Mai 1963 (Bundesgesetzblatt 1964 II S. 221 ff) erhalten Personen, denen Beschädigtenversorgung nach dem BVG zuerkannt ist, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (mit Ausnahme der Leistungen für den Lebensunterhalt) nach den österreichischen Rechtsvorschriften (Art. 8 a. a. O.), wenn sie ihren ständigen Aufenthalt in Österreich haben. Für diese Leistungen ist die Zentrale des österreichischen Bundessozialamtes in Wien und seine neun Bundesstellen zuständig (vgl. Art. 1 des Gesetzes zum Kriegsopferversorgungsvertrag mit Österreich vom (BGBl.1964 II S. 220) i. V. m. Art. 8 des Kriegsopferversorgungsvertrags mit Österreich; für OEG-Berechtigte siehe Teil II des Rundschreibens des BMA vom BArbBl. Nr. 4/1980 S. 123).

10 4.5 Empfehlungen zur Auslands-Kriegsopferfürsorge Weitere Hinweise zur Auslands-Kriegsopferfürsorge enthält Abschnitt 17 der Empfehlungen zur Kriegsopferfürsorge der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH). 5. Leistungen der Kriegsopferversorgung 5.1 Rentenleistungen Rentenleistungen werden grundsätzlich in gleichem Umfang wie im Inland erbracht, wenn sie nicht nach 64 BVG ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden oder gemäß 64d Abs. 2 BVG dem Berechtigten nicht zugeführt werden können. 5.2 Berufsschadensausgleich und Ausgleichsrente Bei der Festsetzung des Berufsschadensausgleichs muss zunächst festgestellt werden, ob überhaupt eine Einkommenseinbuße vorliegt, d. h. ob der/die Betroffene ohne die Beschädigung ein höheres Einkommen erzielt hätte. In diesem Prüfungsschritt muss also auf die Einkommensverhältnisse im Aufenthaltsstaat abgestellt werden. Bei der Berechnung des Berufsschadensausgleichs werden gemäß 64c Abs. 2 BVG inländische Verhältnisse zugrunde gelegt, d. h., es wird einem inländischen Durchschnittseinkommen für die Besoldungsstufe der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit ein inländisches Vergleichseinkommen in der Besoldungsstufe der ohne Beschädigung womöglich ausgeübten Tätigkeit gegenübergestellt. Bei der Ausgleichsrente gelten die im Inland anwendbaren Regelungen zur nicht zu vertretenden Verhinderung an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ( 32 Abs. 1 BVG) entsprechend. 5.3 Bestattungsgeld Die Höhe des Bestattungsgeldes richtet sich nach 64c Abs. 6 BVG. Leistungen aus einer ausländischen oder inländischen staatlichen Versicherung, die der Deckung der Kosten für die Bestattung dienen, sind anzurechnen. Eine Differenzierung danach, ob der Berechtigte an Schädigungsfolgen verstarb, findet nicht statt.

11 6. Verfahren 6.1 Örtliche Zuständigkeit Berechtigte nach dem BVG Die örtliche Zuständigkeit der Träger der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge richtet sich bei Berechtigten nach dem BVG nach der Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland (Auslandszuständigkeitsverordnung - AuslZustV). Eine aktuelle Übersicht ist in Anhang II beigefügt Gesetze, die das BVG für anwendbar erklären Die örtliche Zuständigkeit der Träger der Kriegsopferversorgung und der Kriegsopferfürsorge für Gesetze, die das BVG für anwendbar erklären, richtet sich nach den Regelungen in diesen Gesetzen. 6.2 Verfahrensrecht Die jeweils maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften gelten, soweit nicht Besonderheiten der Versorgung von Kriegsopfern außerhalb des Bundesgebiets eine abweichende Regelung erfordern. Spezielle Regelungen für das Verfahren im Ausland ergeben sich insbesondere aus den 64d und 64f BVG. 6.3 Lebensbescheinigungen Grundsätzlich sind Lebensbescheinigungen der Meldebehörden des jeweiligen Staates oder der zuständigen deutschen Auslandsvertretung vorzulegen. Wenn sich am Wohnort des Berechtigten weder eine Meldebehörde noch eine Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland befindet, so kann die Bescheinigung über die Richtigkeit der Angaben durch eine ausländische Behörde, einen Notar, den Vorstand eines deutschen Vereins oder durch einen Geistlichen vorgenommen werden. Auf die Beglaubigung (Legalisation) der für Berechtigte im Ausland auszustellenden Lebensbescheinigung mit der zusätzlichen Angabe der Staatsangehörigkeit durch die deutschen Auslandsvertretungen kann grundsätzlich nur verzichtet werden, wenn zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Lande, in dem sie ausgestellt wurden, ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung dieser Urkunden oder die Befreiung dieser Urkunden von der Legalisation besteht.

12 Bei Versorgungsberechtigten in Polen ist aufgrund der besonderen Vereinbarung mit der polnischen Sozialversicherungsanstalt (ZUS) das Einholen von Lebensbescheinigungen nicht erforderlich. Wird die bestätigte Lebensbescheinigung von dem Berechtigten nicht rechtzeitig zurückgegeben, so ist dieser schriftlich darauf hinzuweisen, dass ihm die Versorgungsleistungen wegen fehlender Mitwirkungspflicht entzogen werden können. Dem Berechtigten ist zugleich eine angemessene neue Frist zur Beibringung der Lebensbescheinigung zu setzen; gegebenenfalls ist ihm ein neuer Vordruck der Lebensbescheinigung zu übersenden. Kommt der Berechtigte auch innerhalb der ihm gesetzten neuen Frist seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, so ist die Zahlung der Versorgungsbezüge solange einzustellen, bis der Berechtigte die Mitwirkung nachgeholt hat ( 66, 67 SGB I). 6.4 Überweisungen ins Ausland Überweisungen auf Konten von Familienangehörigen sind nicht zugelassen. Für Berechtigte, die ihren Wohnsitz in Israel haben, sind Überweisungen an ein Kibbuz zulässig. Bei Bekanntwerden eines Umzugs von Berechtigten vom Ausland ins Inland sind Überweisungen auf ausländische Konten sofort einzustellen. 6.5 Deutsche Dienststellen im Ausland Die Träger der Kriegsopferversorgung und der Kriegsopferfürsorge arbeiten insbesondere bei der Ermittlung von Sachverhalten nach den hier behandelten Regelungen und bei der Erbringung von Leistungen unmittelbar mit den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen. 6.6 Bilaterale Vereinbarungen Die Träger der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge können bilaterale Vereinbarungen mit ausländischen Stellen, insbesondere den im Ausland für die Erbringung von Renten und Sozialleistungen zuständigen Institutionen, abschließen und durchführen.

13 Teil B. Übergangsregelungen 1. Übergangsvorschriften 1.1 Außerkrafttreten von Richtlinien und Rundschreiben Die Richtlinien Ausland ersetzen die Richtlinien West von 1980 und gelten für alle Aufenthaltsstaaten. Mit der Aufhebung des 64e BVG und der Auslandsversorgungsverordnung (AuslVersV) zum 1. Juli 2011 durch das BVG-Änderungsgesetz 2011 sind die Richtlinien Ost sowie die dazu erlassenen Zusatzrichtlinien und Rundschreiben gegenstandslos geworden. Mit diesen Richtlinien treten alle vor dem 4. Dezember 2008 erlassenen Rundschreiben zu den 64 bis 64f BVG außer Kraft. 2. Anwendung von Ausschluss- und Vorrangregelungen 2.1 Überprüfung von Bestandsfällen Es ist möglich, dass bei der Überprüfung und Neubescheidung von Leistungsfällen in den bisher dem 64e BVG unterfallenden Staaten, Tatsachen bekannt werden, auf deren Grundlage keine oder eine niedrigere Versorgung geleistet werden müsste als bisher. Dies könnte insbesondere der Fall sein, wenn eine ursachengleiche Leistung im Sinne von 7 Abs. 2 BVG vorliegt, oder bei der Anrechnung anderer Rentenleistungen nach 44 Abs. 5 BVG oder 65 BVG. Für diese Fälle wurde mit dem Rundschreiben des BMAS vom 17. Juni IVc /09 - eine allgemeine Zustimmung gemäß 89 Abs. 2 BVG erteilt, den Empfängern aus Gründen des Vertrauensschutzes die bisher gezahlten Leistungen in der sich zum 1. Juli 2009 ergebenden Höhe (eingefroren) weiter zukommen zu lassen. Dasselbe gilt für alle anderen laufenden Leistungen der Kriegsopferversorgung. Eine Anpassung der im Wege des Bestandsschutzes erbrachten Leistungen nach oben, insbesondere wegen Rentenanpassungen oder wegen Änderungen in der Person des Antragstellers findet nicht statt. Für erstmalig gestellte Anträge auf Hinterbliebenenversorgung für Hinterbliebene von Berechtigten, auf die 7 Abs. 2 BVG anwendbar gewesen wäre, besteht kein Bestandsschutz.

14 3. Bestandsschutz in sonstigen Fällen 3.1 Wegfall der Besucherversorgung Mit dem zum 1. Juli 2011 in Kraft getretenen vollständigen Wegfall des 64e BVG entfallen auch die früher in 64e Abs. 7 BVG vorgesehenen Leistungen; für diese kann es keinen Bestandsschutz geben. 3.2 Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung sind, auch wenn sie regelmäßig erbracht wurden, keine Dauerleistungen. Eine Erbringung für vor dem 1. Juli 2011 erbrachte Leistungen im Wege des Bestandsschutzes kommt daher grundsätzlich nicht in Betracht. Davon abweichend kann eine nach 64a Abs. 2 Satz 4 BVG in der vor dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung gegebene Zuwendung wegen Pflegebedürftigkeit im Wege des Bestandsschutzes in der bis zum 30. Juni 2011 geleisteten Höhe weiter erbracht werden. 4. Härteausgleich Sofern sich in einzelnen Fällen aus der Umstellung des Rechts zum 01. Juli 2011 besondere Härten ergeben, kommt ein Härteausgleich gemäß 89 BVG in Betracht.

15 Anhang I. Verzeichnis der zwischenstaatlichen Verträge, die Sonderregelungen für bestimmte Gruppen von Berechtigten enthalten Gesetz zu dem Vertrag vom 29. Mai 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat über Kriegsopferversorgung und zu dem Notenwechsel vom 16. Mai 1963 vom 31. März 1965 (BGBl II S. 273) Gesetz zu dem Vertrag vom 7. Mai 1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter vom 10. März 1964 (BGBl II S. 220), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. April 1970 (BGBl II S. 197) Vereinbarung zwischen den Versorgungsämtern Ravensburg, Münster, Gelsenkirchen und Hamburg und der Sozialversicherungsanstalt Büro für Auslandsrenten in Warschau über die Übermittlung von Leistungen an beschädigte Angehörige der ehemaligen Wehrmacht und deren Hinterbliebene sowie ihnen gleichgestellte Personen vom

16 Anhang II. Überblick über die für die Versorgung von Berechtigten nach dem BVG im Ausland zuständigen Stellen Gebiet Kriegsopferversorgung Hauptfürsorgestelle Dänemark, Finnland, Island, Norwegen, Schweden Luxemburg Andorra, Frankreich, Monaco Griechenland, Italien, Österreich, San Marino, Vatikanstadt Albanien, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Kroatien, Mazedonien, Slowenien, Slowakei und Tschechien Belgien, Niederlande Polen (nur Gebiete innerhalb der deutschen Grenzen von 1937, Rumänien, Ungarn Großbritannien, Irland, Malta, Türkei; sonstige Staaten außerhalb Europas Portugal, Spanien Liechtenstein, Schweiz Polen (Gebiete außerhalb der deutschen Grenzen von 1937), Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion, übriges Europa Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein Außenstelle Schleswig Seminarweg Schleswig Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Moltkestraße Trier Landesamt für Soziales Hochstr Saarbrücken Zentrum Bayern Familie und Soziales Region Oberbayern - Versorgungsamt - Richelstraße München Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Fulda Washingtonallee Fulda Landschaftsverband Rheinland Köln Landschaftsverband Westfalen- Lippe -Abteilung 63- Von-Vincke-Str Münster Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration Versorgungsamt Hamburg Adolph-Schönfelder-Straße Hamburg Landratsamt Karlsruhe Amt für Versorgung und Rehabilitation Beiertheimer Allee Karlsruhe Landratsamt Konstanz Amt für Gesundheit und Versorgung Amt für Gesundheit und Versorgung Scheffelstr Radolfzell Landratsamt Ravensburg Eingliederungs- und Versorgungsamt Gartenstraße Ravensburg Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein - Hauptfürsorgestelle - Steinmetzstraße Neumünster Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung - Hauptfürsorgestelle - Baedekerstraße Koblenz Landesamt für Soziales Hochstr Saarbrücken Zentrum Bayern Familie und Soziales Region Oberbayern - Hauptfürsorgestelle - Richelstraße München Hessischer Landeswohlfahrtsverband Ständeplatz Kassel Landschaftsverband Rheinland Köln Landschaftsverband Westfalen- Lippe LWL-Hauptfürsorgestelle Von-Vincke-Str Münster Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration Versorgungsamt Hamburg Adolph-Schönfelder-Straße Hamburg Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg - Hauptfürsorgestelle - Lindenspürstraße Stuttgart Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg - Hauptfürsorgestelle - Lindenspürstraße Stuttgart Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg - Hauptfürsorgestelle - Lindenspürstraße Stuttgart

17 Gebiet Kriegsopferversorgung Hauptfürsorgestelle Kanada, USA, Lateinamerika, Karibik Amt für Versorgung und Integration Bremen Dezernat 1 Friedrich-Rauers-Str Bremen Amt für Versorgung und Integration Bremen Dezernat 1 Friedrich-Rauers-Str Bremen

Begutachtungen von Pflegebedürftigkeit des Medizinischen Dienstes in Staaten des europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz

Begutachtungen von Pflegebedürftigkeit des Medizinischen Dienstes in Staaten des europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz Begutachtungen von Pflegebedürftigkeit des Medizinischen Dienstes in Staaten des europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz 2013 Impressum Herausgeber: Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund

Mehr

Kriegsopferversorgung und -fürsorge sowie gleichartige Leistungen. Vorbemerkung. Einnahmen. Verwaltungseinnahmen. Übrige Einnahmen

Kriegsopferversorgung und -fürsorge sowie gleichartige Leistungen. Vorbemerkung. Einnahmen. Verwaltungseinnahmen. Übrige Einnahmen - 1 - Vorbemerkung Kriegsopferversorgung und (Versorgungsleistungen und der sozialen Entschädigung) Der Bund trägt die Aufwendungen für Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene, ihnen gleichgestellte Personen

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

DA Seite 1 3 bis 6 SGB IV. Gesetzestext. 3 SGB IV Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich

DA Seite 1 3 bis 6 SGB IV. Gesetzestext. 3 SGB IV Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich DA Seite 1 3 bis 6 SGB IV Gesetzestext 3 SGB IV Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung gelten, 1. soweit sie eine Beschäftigung

Mehr

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum LohnsteuerErmäßigungsantrag Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der letzten Seite. A. Antrag auf

Mehr

Checkliste für die Praxis: So funktioniert die Abrechnung bei Patienten, die im Ausland krankenversichert sind

Checkliste für die Praxis: So funktioniert die Abrechnung bei Patienten, die im Ausland krankenversichert sind INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS Im Ausland krankenversicherte Patienten März 2011 Checkliste für die Praxis: So funktioniert die Abrechnung bei Patienten, die im Ausland krankenversichert sind Für die ärztliche

Mehr

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II)

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) Wer bekommt den Zuschuss? Überschreitet Ihr anzurechnendes Einkommen

Mehr

Rundschreiben. Laufende Nummer RS 2010/240

Rundschreiben. Laufende Nummer RS 2010/240 Rundschreiben Laufende Nummer RS 2010/240 Thema: Anlass: Für Fachbereich/e: EU Neue VO (EG) 883/04 und VO (EG) 987/09 Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen; Versicherungsrechtliche

Mehr

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag zur Einkommensteuererklärung Bitte beachten Sie die Erläuterungen zum Antrag

Mehr

Beschäftigung ausländischer Künstler in Deutschland. März 2014 ARBEIT SM ARK TZULASSUNG. Künstler

Beschäftigung ausländischer Künstler in Deutschland. März 2014 ARBEIT SM ARK TZULASSUNG. Künstler Beschäftigung ausländischer Künstler in Deutschland März 2014 ARBEIT SM ARK TZULASSUNG Künstler Künstler Beschäftigung ausländischer Künstler in Deutschland Künstler aus den EU/EWR-Staaten sowie aus der

Mehr

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen Ingenieurin und Ingenieur (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 628) 1

Mehr

Rundschreiben Nr. 1/2010

Rundschreiben Nr. 1/2010 Münster, 16.08.2010 Auskunft erteilt: Thema: Freiwillige Versicherung/Beitragserstattung Herr Terwey Telefon: 0251 238-2456 E-Mail: Guenter.Terwey@drv-westfalen.de Auskunft erteilt: Themen mit Auslandsberührung:

Mehr

Muster-Ausbildungsvertrag

Muster-Ausbildungsvertrag Muster-Ausbildungsvertrag Zwischen (im Folgenden: Träger der praktischen Ausbildung ) und Frau/Herrn geb. am in wohnhaft in (im Folgenden: Schülerin oder Schüler) wird gem. 13 Abs. 1 Satz 1 des Altenpflegegesetzes

Mehr

Eingangsformel. 1 Unterrichtung der Studienbewerber und Studenten. 2 Versicherungsbescheinigung. 3 Zuständigkeitsregelung SKV-MV

Eingangsformel. 1 Unterrichtung der Studienbewerber und Studenten. 2 Versicherungsbescheinigung. 3 Zuständigkeitsregelung SKV-MV Verordnung über Inhalt, Form und Frist der Meldungen sowie das Meldeverfahren für die Krankenversicherung der Studenten (Studentenkrankenversicherungs- Meldeverordnung - SKV-MV) SKV-MV Ausfertigungsdatum:

Mehr

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) aus EU- und EWR-Staaten über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland Dieses Merkblatt informiert Sie über die wichtigsten

Mehr

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung nach dem BQFG

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung nach dem BQFG Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung nach dem BQFG Ärztekammer Berlin Abteilung 3 - Berufsbildung Friedrichstraße 16 10969 Berlin Hinweise zum Antrag: Ihre Angaben sind aufgrund der Vorschriften des

Mehr

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) aus EU- und EWR-Staaten über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland Dieses Merkblatt informiert Sie über die wichtigsten

Mehr

Wegfall des Krankengeldes nach 51 SGB V

Wegfall des Krankengeldes nach 51 SGB V Wegfall des Krankengeldes nach 51 SGB V Erfahrungen aus der Praxis Bedeutung für Tumorpatienten Fall 1 HEK Frau S. Aufforderung zur Rehaantragstellung innerhalb von 7 Tagen Fall 2 AOK Neckar- Odenwald-Kreis

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

Merkblatt. zur Gewährung von Umzugskostenvergütung. I. Allgemeines

Merkblatt. zur Gewährung von Umzugskostenvergütung. I. Allgemeines Merkblatt zur Gewährung von Umzugskostenvergütung Anlage 13 I. Allgemeines Die Gewährung von Umzugskostenvergütung richtet sich nach dem Sächsischen Umzugskostengesetz (SächsUKG) vom 23. November 1993

Mehr

Merkblatt Erteilung der Niederlassungsbewilligung (1)

Merkblatt Erteilung der Niederlassungsbewilligung (1) Volkswirtschaftsdepartement Amt für Migration Einreise und Aufenthalt Steistegstrasse 13 Postfach 454 6431 Schwyz Telefon 041 819 22 68 Telefax 041 819 22 59 www.sz.ch/migration Merkblatt Erteilung der

Mehr

Richtlinien zum Internationalen Sponsern. 01. April 2015 Amway

Richtlinien zum Internationalen Sponsern. 01. April 2015 Amway Richtlinien zum Internationalen Sponsern 01. April 2015 Amway Richtlinie zum Internationalen Sponsern Diese Richtlinie gilt ab dem 01. April 2015 in allen europäischen Märkten (Belgien, Bulgarien, Dänemark,

Mehr

Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen

Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen Auf den nächsten Seiten haben wir für Sie ausführliche Informationen über die Refinanzierungsmöglichkeiten der Reisen bei der Lebenshilfe Dortmund

Mehr

Eurobarometer-Umfrage*, Angaben in in Prozent der der Bevölkerung**, Europäische Union Union und und ausgewählte europäische Staaten, Ende 2005

Eurobarometer-Umfrage*, Angaben in in Prozent der der Bevölkerung**, Europäische Union Union und und ausgewählte europäische Staaten, Ende 2005 Eurobarometer-Umfrage*, Angaben in in Prozent der der Bevölkerung**, Europäische Union Union und und ausgewählte Anteil der Bevölkerung, der mindestens zwei gut genug spricht, um sich darin unterhalten

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-

Mehr

Antrag auf Gewährung von Beschädigten-Versorgung nach dem Zivildienstgesetz (ZDG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)

Antrag auf Gewährung von Beschädigten-Versorgung nach dem Zivildienstgesetz (ZDG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) LWL-Amt für soziales Entschädigungsrecht An den Landschaftsverband Westfalen-Lippe LWL-Amt für Soziales Entschädigungsrecht Von-Vincke-Str. 23 25 48143 Münster Geschäftszeichen Eingangsstempel Zutreffendes

Mehr

INFOS FÜR MENSCHEN AUS DEM AUSLAND WENN SIE FÜR EINEN FREIWILLIGEN-DIENST NACH DEUTSCHLAND KOMMEN WOLLEN: IN DIESEM TEXT SIND ALLE WICHTIGEN INFOS.

INFOS FÜR MENSCHEN AUS DEM AUSLAND WENN SIE FÜR EINEN FREIWILLIGEN-DIENST NACH DEUTSCHLAND KOMMEN WOLLEN: IN DIESEM TEXT SIND ALLE WICHTIGEN INFOS. INFOS FÜR MENSCHEN AUS DEM AUSLAND WENN SIE FÜR EINEN FREIWILLIGEN-DIENST NACH DEUTSCHLAND KOMMEN WOLLEN: IN DIESEM TEXT SIND ALLE WICHTIGEN INFOS. Stand: 29. Mai 2015 Genaue Infos zu den Freiwilligen-Diensten

Mehr

Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz

Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz Gesetz über die staatliche Anerkennung von Absolventen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

1 Errichtung, Sitz, Aufgabe

1 Errichtung, Sitz, Aufgabe Gesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (WPVG NW) Vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 418), geändert durch Gesetz vom 10. November 1998 (GV. NRW. S. 663), durch Gesetz

Mehr

Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2881) zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer

Mehr

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1495 Landtag 18. Wahlperiode 15.07.14 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die

Mehr

ÜBERSICHT VISUMSKOSTEN SOMMERABREISE 2016

ÜBERSICHT VISUMSKOSTEN SOMMERABREISE 2016 ÜBERSICHT VISUMSKOSTEN SOMMERABREISE 2016 Heute erhalten Sie eine Übersicht nach dem heutigen Stand (die Bestimmungen können sich immer wieder ändern, auch kurzfristig!) über die entstehenden Kosten, die

Mehr

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Mittagsverpflegung von bedürftigen Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege bis zum Eintritt in die Schule (Richtlinie Mittagsverpflegung)

Mehr

2030-4-42. Landesverordnung über die Elternzeit für die Beamten und Richter im Land Mecklenburg-Vorpommern (Elternzeitlandesverordnung - EltZLVO M-V)

2030-4-42. Landesverordnung über die Elternzeit für die Beamten und Richter im Land Mecklenburg-Vorpommern (Elternzeitlandesverordnung - EltZLVO M-V) 2030-4-42 Landesverordnung über die Elternzeit für die Beamten und Richter im Land Mecklenburg-Vorpommern (Elternzeitlandesverordnung - EltZLVO M-V) Vom 22. Februar 2002 Fundstelle: GVOBl. M-V 2002, S.

Mehr

Abkommen. zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. Australien. über. die. Soziale Sicherheit

Abkommen. zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. Australien. über. die. Soziale Sicherheit Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien über die Soziale Sicherheit von vorübergehend im Hoheitsgebiet des anderen Staates beschäftigten Personen ("Ergänzungsabkommen") - 2 - -

Mehr

Information zu Auslandsreisen von SubstitutionspatientInnen

Information zu Auslandsreisen von SubstitutionspatientInnen Information zu Auslandsreisen von SubstitutionspatientInnen 1. Mitnahme von Arzneimitteln die Suchtgifte oder psychotrope Stoffe enthalten bei Reisen innerhalb des Schengen-Raums Suchtgifte und/oder psychotrope

Mehr

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeilaufbahnverordnung

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

Bekanntmachung. Richtlinie

Bekanntmachung. Richtlinie Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die ab 1. Januar 1998 geltende Fassung der Richtlinie zur Durchführung des Sächsischen Sonderprogramms zum Abbau

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 20. November 2009 (9211-05

Mehr

Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind

Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind Merkblatt Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind Stand:05/2012 Dieses Merkblatt soll Ihnen die Beantragung von Beihilfen zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind, erleichtern und

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen

Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen Fragen und Antworten zur besonderen monatlichen Zuwendung für Haftopfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR Nach

Mehr

264 SGB V Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung

264 SGB V Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung 48 SGB XII Hilfe bei Krankheit (1) Um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, werden Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch'

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Der Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich will Betroffenen

Mehr

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag

Mehr

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Gültig ab 1. Januar 1999 318.104.01 d/vkv 6.07 3 Vorbemerkung Dieses Kreisschreiben

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

DA Seite 1 28. Gesetzestext

DA Seite 1 28. Gesetzestext DA Seite 1 28 Gesetzestext 28 SGB III Sonstige versicherungsfreie Personen (1) Versicherungsfrei sind Personen, 1. die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches

Mehr

ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG

ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG Krankenversicherung a. G. Kronprinzenallee 12-18 42094 Wuppertal BD.: Vers.-Nr.: ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG Antragsteller (Versicherungsnehmer) Herr Frau Name, Vorname, Titel

Mehr

BLINDENGELD IN HESSEN

BLINDENGELD IN HESSEN BLINDENGELD IN HESSEN Informationen für blinde und sehbehinderte Menschen LANDESWOHLFAHRTSVERBAND HESSEN Fachbereich für Menschen mit körperlicher oder Sinnesbehinderung 02 BLINDENGELD IN HESSEN WAS IST

Mehr

8. Nachtrag. zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

8. Nachtrag. zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See 8. Nachtrag zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Die Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- See vom 01.01.2009 in der

Mehr

Verkündungsblatt der. an der Hochschule Ostwestfalen-Lippe

Verkündungsblatt der. an der Hochschule Ostwestfalen-Lippe Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 43. Jahrgang 27. August 2015 Nr. 36 Bekanntmachung der Neufassung der Ausschreibung von Stipendien der Hochschule Ostwestfalen-Lippe zur Unterstützung

Mehr

ANTRAG AUF HINTERBLIEBENENRENTE

ANTRAG AUF HINTERBLIEBENENRENTE ANTRAG AUF HINTERBLIEBENENRENTE Angaben zum Verstorbenen: Mitglieds-Nr. / Renten Nr. geb. am verstorben am Angaben des Hinterbliebenen : Geburtsname geb. am Geburtsort Privat - Anschrift Privat - Telefon

Mehr

Bürgerentlastungsgesetz

Bürgerentlastungsgesetz Bürgerentlastungsgesetz Durch die Einführung des Bürgerentlastungsgesetzes können die Beiträge zur Krankenund Pflegeversicherung seit 2010 steuerlich stärker berücksichtigt werden. 1. Allgemeines zum Bürgerentlastungsgesetz

Mehr

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) vom. Dezember 995* (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt

Mehr

Gesundheit in besten Händen GRENZENLOS VERSICHERT. Fünf wichtige Fragen und Antworten für Versicherte

Gesundheit in besten Händen GRENZENLOS VERSICHERT. Fünf wichtige Fragen und Antworten für Versicherte Gesundheit in besten Händen GRENZENLOS VERSICHERT Fünf wichtige Fragen und Antworten für Versicherte Europa wächst immer mehr zusammen, frühere Grenzen spielen fast keine Rolle mehr. Damit verbunden sind

Mehr

Produktinformationsblatt zur Jahres-Reisekranken-Versicherung ohne Selbstbeteiligung der Europäische Reiseversicherung AG

Produktinformationsblatt zur Jahres-Reisekranken-Versicherung ohne Selbstbeteiligung der Europäische Reiseversicherung AG Produktinformationsblatt zur s-reisekranken-versicherung ohne Selbstbeteiligung der Europäische Reiseversicherung AG Das Produktinformationsblatt gibt Ihnen als versicherte Personen einen ersten Überblick

Mehr

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher. Erläuterung der Förder-Richtlinie zur Unterstützung der Teilhabe hör- oder sprachbehinderter Eltern und Sorge-Berechtigter an schulischen Veranstaltungen in Leichter Sprache In Rheinland-Pfalz gibt es

Mehr

BAVers Krankenversicherung der Rentner ( KVdR )

BAVers Krankenversicherung der Rentner ( KVdR ) Krankenversicherung der Rentner ( KVdR ) Fall: Ein Versicherter stellt am 22.01.2016 einen Altersrentenantrag. Bei der Antragstellung gibt er an, dass er am 01.09.1969 mit einer Ausbildung zum Golfball-Taucher

Mehr

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012 1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel

Mehr

Angehörige im Sinne der Härtefallregelung sind Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie familienversicherte Kinder.

Angehörige im Sinne der Härtefallregelung sind Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie familienversicherte Kinder. Fundstelle: Online Lexikon der bkk http://www.mbo-bkk.de/svlexbkk/svlexikon.html Stichwort Härtefall, dann Unterpunkt Härtefall Zahnersatz Zusätzlicher Festzuschuss Versicherte erhalten zum Zahnersatz

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Alter Monatliche Altersrente Alter Monatliche Altersrente * in Euro für 10, Euro Monatsbeitrag. Monatsbeitrag

Alter Monatliche Altersrente Alter Monatliche Altersrente * in Euro für 10, Euro Monatsbeitrag. Monatsbeitrag Anlage 1-5 zur Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein Vom 9.7.2003 Leistungstabelle Nummer 1 (gültig für Beiträge ab 01. 01. 2009) für die Pflichtmitgliedschaft und die freiwillige

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 21. November

Mehr

Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Stand: Mai 2011

Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Stand: Mai 2011 Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen Stand: Mai 2011 Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen gemäß Bekanntmachung vom 9. Mai 2011 (BGBl. I S. 825) Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen tabellarisch

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

Mitteilungen der Juristischen Zentrale

Mitteilungen der Juristischen Zentrale Mitteilungen der Juristischen Zentrale REGIONALCLUB Nr. 34/2015 20.08.2015 Gs Fahrerlaubnisbefristungen im Ausland Sehr geehrte Damen und Herren, in zahlreichen Ländern wird die Gültigkeit des Führerscheins

Mehr

Gerichtsverfahren alt -> neu

Gerichtsverfahren alt -> neu Gerichtsverfahren alt -> neu Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0301-L/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 2. Februar 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 19. Jänner 2010

Mehr

Gerichtsverfahren neu -> alt

Gerichtsverfahren neu -> alt Gerichtsverfahren neu -> alt Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen

Mehr

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Art. 1 (1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur und Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,

Mehr

Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender"

Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender" vom 18.01.2012 (Um die Lesbarkeit der Richtlinien zu erleichtern, ist zumeist nur die männliche Form

Mehr

Leistungsansprüche für die Auslandschweizer und -schweizerinnen

Leistungsansprüche für die Auslandschweizer und -schweizerinnen Ausgabe 2011 Ergänzungsinformation zum Info-Service «Arbeitslosigkeit» Ein Leitfaden für Versicherte Leistungsansprüche für die Auslandschweizer und -schweizerinnen HINWEISE Das vorliegende Info-Service

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht Rechtsgrundlage Art der Übermittlung Bemerkungen 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz

Mehr

in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (KABl. S. 140); geändert durch Rechtsverordnung vom 17. Oktober 2014 (KABl. S.

in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (KABl. S. 140); geändert durch Rechtsverordnung vom 17. Oktober 2014 (KABl. S. BeihilfeVO 301 Rechtsverordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflegeund Geburtsfällen an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einschließlich der

Mehr

PRÜFLISTE QUOTENZUGEHÖRIGKEIT. im Rahmen der Auswahlverfahren für die Studien Humanmedizin bzw. Zahnmedizin

PRÜFLISTE QUOTENZUGEHÖRIGKEIT. im Rahmen der Auswahlverfahren für die Studien Humanmedizin bzw. Zahnmedizin PRÜFLISTE QUOTENZUGEHÖRIGKEIT im Rahmen der Auswahlverfahren für die Studien Humanmedizin bzw. Zahnmedizin Liebe Studienwerberinnen! Liebe Studienwerber! Diese Prüfliste ermöglicht Ihnen die für Sie maßgebliche

Mehr

Im Bereich der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden usw.) Im Bereich der Ernährung (Aufnahme oder Zubereitung der Nahrung)

Im Bereich der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden usw.) Im Bereich der Ernährung (Aufnahme oder Zubereitung der Nahrung) P f l e g e d i e n s t Plus LUX HELIOS 72474 Winterlingen, Ambulante Pflege, hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung Häufige Fragen und Antworten an unseren Pflegedienst Wer erhält Leistungen aus

Mehr

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974. I.

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974. I. Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974 ( 1) I. Abschnitt Spielbanken Im Land Nordrhein-Westfalen können Spielbanken

Mehr

800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1)

800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1) Fundstelle: HmbGVBl. 974, S. 6 800- Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz Vom 2. Januar 974 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Grundsatz ( Durch ihre Freistellung

Mehr

Informationen zum deutschen Namensrecht

Informationen zum deutschen Namensrecht Rechts- und Konsularabteilung Deutsche Botschaft Brüssel Rue Jacques de Lalaingstraat 8-14 1040 Brüssel Tel.: 02-787.18.00 Fax: 02-787.28.00 Informationen zum deutschen Namensrecht Mit der Verabschiedung

Mehr

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege. Erl. d. MS v. 28. 5. 2013 104.2 43580 /28 VORIS 21064

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege. Erl. d. MS v. 28. 5. 2013 104.2 43580 /28 VORIS 21064 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege Erl. d. MS v. 28. 5. 2013 104.2 43580 /28 VORIS 21064 Bezug : Erl. v. 15. 6. 2010 (Nds. MBl. S. 615), zuletzt

Mehr

M e r k b l a t t. zur Praktischen Ausbildung in der Krankenanstalt (PJ)

M e r k b l a t t. zur Praktischen Ausbildung in der Krankenanstalt (PJ) 0401-02061/Nov-12 Seite 1 von 5 Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern Abt. Gesundheit - Landesprüfungsamt für Heilberufe - Telefon 0381 331-59104 und -59118 Telefax: 0381 331-59044

Mehr

kranken- und pflegeversicherung Eine Information der Knappschaft Soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden

kranken- und pflegeversicherung Eine Information der Knappschaft Soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden kranken- und pflegeversicherung Eine Information der Knappschaft Soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden Soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden 3 Sehr geehrtes Mitglied, Soziale Sicherheit

Mehr

AVB für Unfallversicherung gemäss UVG

AVB für Unfallversicherung gemäss UVG AVB für Unfallversicherung gemäss UVG Ausgabe 2011-10 Elips Life www.elips-life.com Inhalt 1 Grundlagen des Vertrages 3 1.1 Versicherungsträger 3 1.2 Grundlagen des Vertrages 3 2 Dauer des Vertrages, Kündigung

Mehr

Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung

Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung Satzungsleistungen Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung Was sind Satzungsleistungen? Der Rahmen für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung wird im Fünften Sozialgesetzbuch

Mehr

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bundesministerium für Arbeit und Soziales Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Zweite Pflegearbeitsbedingungenverordnung 2. PflegeArbbV) Vom 27. November 2014 Auf

Mehr

V E R T R A G. nach 132 e SGB V

V E R T R A G. nach 132 e SGB V V E R T R A G nach 132 e SGB V über die Durchführung von S c h u t z i m p f u n g e n nach 20d Abs. 1 i.v.m. 92 Abs. 1 Nr. 15 SGB V (Schutzimpfungs-Vereinbarung) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr