Organisation und Reform der Gesetzlichen Krankenversicherung in der Bundesrepublik

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1 Organisation und Reform der Gesetzlichen Krankenversicherung in der Bundesrepublik Nachdem wir bisher ganz allgemeine Begründungen für wohlfahrtsstaatliche Eingriffe kennengelernt haben, soll in diesem Abschnitt der Veranstaltung die staatliche Krankenversicherung genauer betrachtet werden. In allen westlichen Industrieländern, welche ansonsten durch marktwirtschaftliche Systeme gekennzeichnet sind, greift der Staat auf vielfältige Weise in die Allokation von Gesundheitsgütern ein. Der Umfang der staatlichen Aktivitäten kann dabei soweit gehen wie etwa in Großbritannien, wo ein nationaler Gesundheitsdienst aus Steuermitteln finanziert wird, welcher die Leistungen für die Patienten kostenlos erbringt. Er kann sich aber auch darauf beschränken, dass den Bürgern ein gesetzlicher Zwang zum Abschluss einer Krankenversicherung auferlegt wird und/oder dass die Preise für medizinische Leistungen durch staatliche Regulierung festgelegt werden. Der folgende Abschnitt besteht aus vier Kapiteln. Zunächst werden wir uns fragen, wie Staatseingriffe im Gesundheitsbereich in der Literatur begründet werden. Teilweise wird dies natürlich mit Argumenten geschehen, welche bereits im vorangegangenen Teil der Veranstaltung ausführlich entwickelt wurden. Anschließend werden wir die Organisation und die Probleme des Gesundheitssystems der Bundesrepublik genauer betrachten. Natürlich steht dabei vor allem die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) im Mittelpunkt. Seit Jahren wird über die Reform der GKV intensiv diskutiert. Die beiden letzten Kapitel beschäftigen sich daher mit zwei unterschiedliche Reformansätzen. Zunächst wird die optimale Versicherungsentscheidung von Individuen betrachtet, die verschiedene Selbstbeteiligungstarife wählen können. Das letzte Kapitel dieses Abschnitts behandelt schließlich die Finanzierungsseite der Krankenversicherung. Konkret wird die Frage untersucht, ob künftig ein Prämiensystem mit Kopfpauschalen oder eine so genannte Bürgerversicherung mit einkommensabhängigen Prämien implementiert werden sollte. 71

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3 Kapitel 6 Zur Begründung von Staatseingriffen bei Gesundheitsgütern Wir haben im letzten Kapitel schon einige zentrale Begründungen für Staatseingriffe in das Marktsystem kennengelernt. Nun wollen wir uns fragen, welche Rechtfertigungen für eine staatliche Gesundheitspolitik vorgebracht werden. Ausgangspunkt ist dabei (wie immer) der erste Hauptsatz der Wohlfahrtstheorie, welcher bekanntlich besagt, dass das Marktsystem unter bestimmten Voraussetzungen für eine effiziente Allokation der Ressourcen sorgen wird. Zu Marktversagen (also einer ineffizienten Allokation durch das Marktsystem) kommt es dann, wenn die speziellen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. In Zusammenhang mit Gesundheitsgütern werden in der Literatur vor allem die folgenden Gründe für Marktversagen genannt (vgl. Breyer u.a. (2003) S.167ff.). 6.1 Externe Effekte und Kollektivgutcharakter bei Gesundheitsgütern Das klassische Beispiel für externe Effekte im Gesundheitsbereich sind ansteckende Krankheiten, welche durch eine Impfung beseitigt werden können. Die Impfung der Person i (d.h. der Konsum des Gesundheitsgutes Impfung ) nützt dabei nicht nur der Person i selbst, sondern auch allen anderen Haushalten, da bei den anderen eine Ansteckung verhindert wird. Man spricht hier auch von physischen externen Effekten. Man kann sogar argumentieren, dass hier ein klassisches Öffentliches Gut vorliegt, weil von den Früchten der Impfung (also der verminderten Ansteckungsgefahr) niemand ausgeschlossen werden kann und auch keine Rivalität im Konsum vorliegt. Bei rein privatwirtschaftlicher Allokation solcher öffentlicher Güter werden jedoch zu wenig bereitgestellt. Da der Einzelne nur seine privaten Kosten mit dem eigenen Ertrag vergleicht ohne den externen Effekt zu berücksichtigen, wird er z.b. die Impfung als zu teuer ansehen. Als Konsequenz ergibt sich aus diesen Überlegungen, dass der Staat Reihenimpfungen gegen Ansteckungskrankheiten (z.b. Kinderlähmung) aus Steuermitteln finanzieren sollte. Allerdings ist zu beachten, dass dieses Argument nicht in Hinblick auf alle Infektionskrankheiten geltend gemacht werden kann (z.b. AIDS-Bekämpfung durch Steuermittel finanzieren?). Ein anderer (negativer) externer Effekt kann auch darin gesehen werden, dass bei Krankheit in der Regel Pflegeaufwand notwendig wird. Dies reduziert die Produktivität der Pflegepersonen, weil diese von einer anderen Tätigkeit abgehalten werden. Im Extremfall kann dies sogar das Wachstumspotential einer ganzen Volkswirtschaft reduzieren (z.b. AIDS in Afrika). Schließlich kann man auch aus ethischen Gründen für eine bestimmte Mindestversorgung mit Gesundheitsgütern plädieren. Denn medizinische Güter sind oftmals existenznotwen- 73

4 dig zumindest zur Aufrechterhaltung einer bestimmten Lebensqualität. Weil Krankheiten häufig von reinen Zufallsschicksalen abhängen ( hätte mich auch treffen können ) und gleichzeitig wenig Missbrauchsmöglichkeiten existieren, liegt beim Krankheitsrisiko eine stärkere Solidarität als bei anderen Risiken vor. Dies deutet auf stärker altruistisch motivierte Präferenzen bei Gesundheitsgütern hin. Die Gesundheit seiner Mitbürger liegt auch dem ansonsten individualistisch orientierten Personen am Herzen, auch wenn er keinen direkten Vorteil daraus zieht. Auf Basis derartiger psychischer externer Effekte lässt sich dann die Forderung begründen, dass der Staat eine Art Mindestabsicherung gegen Krankheitsrisiken garantieren sollte. Es kann nicht akzeptiert werden, dass jemand in einem Krankenhaus abgewiesen wird, weil man befürchtet, dass er seine Krankheitskosten nicht bezahlen kann. 6.2 Optionsgutcharakter medizinischer Leistungen Individuen ziehen nicht erst Nutzen aus der Behandlung, wenn die Krankheit eintritt, sondern bereits im Vorfeld alleine durch das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten. Der individuelle Bedarf an medizinischen Leistungen ist für den einzelnen Haushalt ja kaum vorhersehbar, wenn er eintritt, weist er aber sofort höchste Dringlichkeit auf. Da z.b. Krankenhäuser nicht kurzfristig ihre Kapazitäten anpassen können, müssen sie immer Reservekapazitäten bereitstellen. Um ihnen einen Anreiz zur Bereitstellung von Reservekapazitäten zu geben, müssen Krankenhäuser dafür auch vergütet werden. Dies bedeutet in der Praxis, dass die Einnahmen eines Krankenhauses nicht nur von der Bettenbelegung abhängen sollten. Ohne Regulierung der Versicherung besteht die Gefahr, dass Krankenhäuser zu geringe Überkapazitäten bereitstellen würden. Deshalb sollte man die Krankenversicherungen dazu zwingen, einen Teil des Prämienaufkommens als Entgelt für die Vorhaltung von Reservekapazitäten zu zahlen Fehlende Konsumentensouveränität bei Gesundheitsgütern Eine weitere wichtige Voraussetzung für die Gültigkeit des ersten Hauptsatzes der Allokationstheorie ist die Annahme eines rationalen nutzenmaximierenden Haushalts. Im Zusammenhang mit der Nachfrage nach Gesundheitsgütern wird nun argumentiert, dass der einzelne Haushalt gar nicht in der Lage ist, rationale Entscheidungen zu treffen. Man braucht in diesem Zusammenhang gar nicht auf die Extremsituationen Bewusstlosigkeit oder Geisteskrankheit verweisen. In der Regel sind Gesundheitsgüter typische Expertengüter, welche der Patient in Hinblick auf Notwendigkeit, Angemessenheit und Qualität kaum einschätzen kann. Dies Probleme treten zwar auch bei vielen anderen Gütern auf, allerdings sind sie im medizinischen Bereich besonders gravierend aufgrund der extremen Risikosituation und des unübersichtlichen Zusammenhangs zwischen Behandlungsqualität und -erfolg. Sundmacher (2007) diskutiert die mangelnde Konsumentensouveränität im Bereich der Gesundheitsgüter. Dabei geht es vor allem um die Frage, wie diese Probleme durch Staatseingriffe behoben oder verbessert werden können. So ist etwa im Falle vollkommener Unfähigkeit zu rationalen Entscheidungen in der Regel ein naher Verwandter bes- 1 In der Bundesrepublik gibt es einen solchen Sicherstellungsauftrag zwar für die GKV, aber nicht für die privaten Krankenkassen. 74

5 ser in der Lage, eine richtige Entscheidung zu treffen als ein Angestellter der Regierungsbürokratie. Informationsprobleme bei der Behandlung können durch die Ausgestaltung der Krankenversicherung ebenfalls besser abgebaut werden als durch staatliche Regulierungsmaßnahmen. Anreize für Ärzte, nicht im Interesse der Patienten zu handeln, sondern eigene Interessen zu verfolgen (z.b. Untersuchungen, welche medizinisch nicht notwendig sind, teuerste Behandlungsmethoden, etc.), bleiben jedoch immer bestehen. Dieses Grundproblem kann allerdings auch durch Staatseingriffe nicht beseitigt werden. Man kann lediglich daraus eine Rechtfertigung für ganz gezielte staatliche Eingriffe ableiten, welche die Unterschreitung eines spezifischen Mindestniveaus an Qualität verhindern sollen. Man denke etwa an das aufwendige staatliche Zulassungsverfahren für Ärzte und Heilberufe (oder auch Arzneimittel). Eine anderes Beispiel wäre etwa die Ausdehnung der Produkthaftung für medizinische Leistungen ( Kunstfehlerprozesse ). Gerade letzteres kann jedoch auch ganz negative Folgen haben. Bisweilen taucht auch das Argument auf, dass Haushalte die Tendenz haben, künftige Bedürfnisse zu sehr abzudiskontieren. Gerade bei Gesundheitsgütern ist ja die Nachfrage sehr stark mit dem Alter korreliert. Bei allgemeiner Minderschätzung künftiger Bedürfnisse würden die Haushalte dann zuwenig Vorsorge treffen. Dieses Argument ist m.e. äußerst problematisch. Letztendlich läuft es doch darauf hinaus, dass irgendwelche Personen sich anmaßen, über die wahren Präferenzen anderer zu entscheiden. Selbst wenn in den jungen Jahren die künftigen Bedürfnisse falsch eingeschätzt würden ist m.e. überhaupt nicht einsichtig, warum ein Politiker in einem demokratischen System genau das richtige Maß an Vorsorge bereitstellen würde. Die Höhe der Gesundheitsvorsorge müsste sich doch aus dem Wahlprogramm ableiten lassen, welches von der Mehrheit der Bürger präferiert wird. Die jungen Wähler würden aber aufgrund der Minderschätzung für zu wenig Vorsorge stimmen. Ältere Wähler haben zwar aufgrund ihrer (negativen) Erfahrungen die richtigen Einsichten, aber sie haben keinen Anreiz, für einen Ausbau des Gesundheitswesens zu stimmen, weil Sie davon nicht mehr profitieren würden. 6.4 Marktversagen auf den Märkten für Krankenversicherung Die bisher aufgeführten Besonderheiten von Gesundheitsgütern legen zwar ganz gezielte staatliche Eingriffe im Gesundheitsmarkt nahe, sie rechtfertigen jedoch nicht die generelle Steuerfinanzierung aller Leistungen. Die Haushalte sollten grundsätzlich selbst für die Gesundheitskosten aufkommen. Um das Risiko hoher Krankheitskosten abzusichern, können die Haushalte private Krankenversicherungsverträge abschließen. Die Frage ist nun, ob solche privaten Versicherungen für eine optimale Risikoallokation sorgen werden, oder ob es Gründe für einen staatlichen Versicherungszwang gibt. Es wurde bereits argumentiert, dass in einer wohlhabenden Gesellschaft eine medizinische Grundversorgung aus Steuermitteln bereitgestellt werden sollte. Man kann sich kaum vorstellen, dass ein Schwerverletzter in ein Krankenhaus gebracht wird und dann die medizinische Versorgung von seiner Zahlungsfähigkeit abhängig gemacht wird. Wenn sich nach der Behandlung herausstellt, dass der Patient keine Krankenversicherung und kein Vermögen hat, dann müssen die Kosten zwangsläufig aus Steuermitteln finanziert werden. In diesem Falle verlieren natürlich vor allem ärmere Haushalte jeden Anreiz, eine private Krankenversicherung abzuschließen. Dadurch sparen sie die Prämien ein und realisieren so ein höheres Konsumniveau im Falle der Gesundheit. Bei Krankheit erfüllen sie die Kriterien für eine kostenlose Behandlung, so dass sie ohne Versicherung einen höheren 75

6 O I O + * + * ) 6 6 ) O C Erwartungsnutzen realisieren. Wird dieses sog. Trittbrettfahrerverhalten in zu hohem Umfang ausgenutzt, dann wird das System überfordert. Immer mehr Leute verlassen sich auf die kostenlose Behandlung und versichern sich nicht. Die Steuern zur Finanzierung der Sozialleistungen steigen und verstärken den Anreiz, keine Versicherung mehr nachzufragen. Graphisch kann man sich das Entscheidungsproblem des Haushalts bei Existenz einer steuerfinanzierten Sozialhilfe wie folgt klarmachen. Abbildung 6.1: Versicherungsgeraden bei Sozialhilfe Abbildung 6.1 zeigt das Nebeneinander einer steuerfinanzierten Sozialhilfe und einer privaten Versicherung mit einer fairen Prämie. Ohne Steuer und Sozialhilfe ergäbe sich die (faire) Versicherungsgerade AC. Nun erhebt aber der Staat von seinen Bürgern die Steuern T um mit Sozialhilfe das Einkommensniveau y im Krankheitsfall finanzieren zu können. Die Steuerzahlung verschiebt die Versicherungsgerade AC nach A C. Die Haushalte können nun im Krankheitsfall (y s ) zwar nicht mehr unter y fallen, sie können sich aber auch nicht mehr der Steuerzahlung T entziehen. Wie sieht nun die Versicherungsgerade des Haushalts aus, wenn er sich trotz der Sozialhilfe gegen Krankheit versichern will? Ohne private Versicherung landet er im Punkt B in dem er im Falle der Gesundheit ein Einkommen von y 0 T realisiert und im Falle der Krankheit das Sozialhilfeniveau y erhält. Nun schließt er eine private Versicherung mit der Deckungssumme c l ab. Da die Zahlungen der Privatversicherung im Schadensfall voll auf die Sozialhilfe angerechnet werden, wird er bei geringen Deckungssummen zunächst sein Einkommen im Krankheitsfall nicht erhöhen. Er bewegt sich also entlang der Geraden BB. Erst ab einer bestimmten Deckungshöhe c, welche sich aus der Gleichung y = y 0 T l + (1 p)c bestimmt (klar?), steigt sein Einkommen im Schadensfall aufgrund der Versicherung. Bei einer Vollversicherung landet er dann im Punkt C in Abbildung 6.1. Nun ist jedoch überhaupt nicht klar, ob sich ein Haushalt mit einer Vollversicherung besser stellt als ohne Versicherung. In Abbildung 6.2 ist der Fall dargestellt, dass der Haushalt ohne Versicherung ein höheres Nutzenniveau erreichen kann als bei einer Vollversicherung. Er wird sich deshalb in diesem Falle nicht versichern und auf die Sozialhilfe verlassen. 76

7 O I O + + * ) ) O C Abbildung 6.2: Versicherungsentscheidung bei Sozialhilfe Natürlich muss es nicht zu der in Abbildung 6.2 dargestellten Problematik kommen. Wenn etwa das Nutzenniveau bei einer Vollversicherung (also in C ) höher ist als im Falle der Nichtversicherung, werden alle Haushalte die Vollversicherung nachfragen und es kommt nicht zu Sozialhilfezahlungen (Übung). Damit benötigt man auch keine Steuern, so dass sich das First-best Optimum im Punkt C einstellt (klar?). Normalerweise wird es jedoch bei Sozialhilfe zum oben beschriebenen Trittbrettfahrerverhalten kommen. Dann macht sozusagen der erste Staatseingriff (Sozialhilfe) einen zweiten Staatseingriff notwendig. In unserem Falle würde es etwa eine staatliche Zwangsversicherung gegen den Krankheitsfall genügen, um das First-best Optimum im Punkt C zu erreichen. Dies ist eines der wichtigsten Argumente, welche für staatliche Zwangsversicherungen wie die GKV sprechen. Das Freifahrerverhalten in Bezug auf andere staatliche Leistungen wie Sozialhilfe soll vermieden werden. Existieren solche Ansprüche nicht oder nur in geringem Umfang, dann entfällt zumindest diese Begründung für eine staatliche Zwangsversicherung (Beispiel USA). Ein weiterer Grund für Marktversagen bei der Krankenversicherung ist das bereits ausführlich diskutierte Problem der adversen Selektion aufgrund derer der Staat entweder für die Existenz und Stabilität des Gleichgewichts sorgen muss, oder mittels Zwang eine Paretoverbesserung für alle Risikotypen durchsetzen kann. 6.5 Gerechtigkeit als Argument für den Staatseingriff im Gesundheitswesen In der bisherigen Argumentation wurden staatliche Eingriffe im Gesundheitsbereich im wesentlichen aus Effizienzüberlegungen begründet. Vielfach werden jedoch auch Gerechtigkeitsüberlegungen angeführt, um solche Eingriffe zu rechtfertigen. So wird etwa argumentiert, dass jeder Mensch ein Anrecht auf die Zuteilung von Gesundheitsgütern habe und deshalb der Staat den gleichen Zugang zur Gesundheitsversorgung für alle garantieren müsse (NHS in Großbritannien). Die Frage ist allerdings, ob der Staat diese Aufgaben überhaupt finanzieren kann. Da Steuermittel nicht unbegrenzt verfügbar sind, läuft die staatliche Bereitstellung in der Praxis auf eine Rationierung hinaus (z.b. durch Warte- 77

8 schlangen und Qualität der Versorgung). Als Konsequenz daraus erhält man schließlich erst recht ein zusätzliches rein privates Gesundheitssystem für die besonders zahlungswilligen Kunden. Außerdem würde auch der Anreiz zu gesundheitsbewußten Verhalten enorm beeinträchtigt. Gerechtigkeitsüberlegungen kommen jedoch zum tragen, wenn es um den Ausgleich der Startchancen geht, welche von der Natur vorgegeben wurden. Ohne staatlichen Eingriff würden die Prämien von Behinderten oder von Menschen mit angeborenen Krankheiten wesentlich höher sein als beim Durchschnittsbürger. Da sich diese Ungleichheit jedoch ohne eigenes Zutun eingestellt hat, wird sie vielfach als ungerecht empfunden. Dies spricht für eine Versicherungspflicht mit Kontrahierungszwang für die Versicherungsgesellschaften verbunden mit dem Verbot der Prämiendifferenzierung nach individuellen Gesundheitsrisiken. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass es für den Staat eine ganze Reihe von Gründen gibt zwar nicht direkt die Leistungen des Gesundheitssektors anzubieten, aber durch gesetzlichen Versicherungszwang und soziale Ausgestaltung der Versicherungsprämien sehr massiv in den Markt für Krankenversicherungen einzugreifen. Zweifel (2006) arbeitet noch deutlicher die Unterschiede zwischen der sozialen und der privaten Krankenversicherung heraus. Buchholz (2001) diskutiert die Problematik privater Versicherungslösungen und plädiert für eine staatliche Pflichtversicherung, bei der die Prämien sich an den Risiken orientieren. Im nächsten Kapitel werden wir sehen, inwieweit die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) in der Bundesrepublik diese Vorgaben erfüllt. Literatur Buchholz, W. (2001): Marktversagen und Staatseingriffe im Gesundheitswesen: Die Pflichtversicherungslösung als Alternative, Schmollers Jahrbuch, S. 83ff. Sundmacher, T. (2007): Pflege und Gesundheit - zwei ungleiche Schwestern? Marktversagenstatbestände und institutionelle Konsequenzen, Jahrbuch für Wirtschaftswissenschaften 58 Jg., S Zweifel, P. (2006): Auftrag und Grenzen der Sozialen Krankenversicherung, Perspektiven der Wirtschaftspolitik 7, S

9 Kapitel 7 Das Gesundheitssystem der Bundesrepublik In diesem Kapitel soll das Gesundheitssystem der Bundesrepublik genauer dargestellt werden. Rein formal besteht zwar in Deutschland die Möglichkeit der privaten Absicherung über die Private Krankenversicherung (PKV) für einen bestimmten Personenkreis. Faktisch sind jedoch etwa 90 % der deutschen Wohnbevölkerung in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abgesichert, so dass sich die Diskussion im wesentlichen auf die GKV und deren spezifische Vor- und Nachteile beschränken wird. Auf die bestehenden Unterschiede zur PKV wird jeweils hingewiesen. Um ein Gesundheitssystem zu beschreiben können ganz verschiedene Merkmale wie z.b. Versichertenkreis, Versorgungsumfang und - qualität, Finanzierungs- und Vergütungsregeln usw. herangezogen werden. Im Folgenden muss es genügen, einige zentrale Merkmale der GKV genauer herauszuarbeiten. Daran anschließend werden die wichtigsten Probleme und verschiedene Reformalternativen skizziert. 7.1 Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) Kreis der Versicherten und Beiträge in GKV Im Jahr 2012 waren etwa 69,6 Mio. Menschen in der GKV versichert 1. Pflichtversichert sind in der GKV im wesentlichen Arbeiter und Angestellte, deren Einkommen 75 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) nicht übersteigt. Anfang des Jahres 2013 wird die BBG der Rentenversicherung von 5600 e auf 5800 e (für die westlichen Bundesländer) erhöht. Damit beträgt die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) und die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV 4350 e ( eim Jahr). In den fünf östlichen Bundesländern sind die Beitragsbemessungsgrenzen für die gesetzliche Rentenversicherung niedriger (2013: 4900 e), die Versicherungspflichtgrenze ist ebenso wie die Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung inzwischen für Ost und West identisch. Daneben sind noch weitere Berufsgruppen (z.b. Landwirte, Studenten, Künstler, Sozialberufe etc.) versicherungspflichtig. Selbstständige und Beamte sind dagegen von der Versicherungspflicht befreit. Arbeitnehmer, deren Einkommen die Versicherungspflichtgrenze übersteigt und von der Versicherungspflicht befreite Personen können sich freiwillig in der GKV versichern oder Mitglied in einer Privaten Krankenversicherung (PKV) werden. Ein Anreiz für eine freiwillige Versicherung in der GKV besteht vor allem aufgrund der kostenlosen Mitversicherung von Familienangehörigen (Ehepartner und Kinder bis zum Alter 18/23/25). 1 BMG (2012), Mitglieder und mitversicherte Familienangehörige zusammen 79

10 In der PKV werden risikoadäquate Beiträge nach dem sog. Äquivalenzprinzip erhoben. Grundlage für die Beitragszahlung ist daher das Versicherungseintrittsalter der zu versichernden Person, welches um verschiedene Risikozuschläge aufgrund bisheriger Erkrankungen korrigiert werden kann. Die Beiträge der GKV werden dagegen nach dem sog. Leistungsfähigkeitsprinzip entrichtet. Bemessungsgrundlage für die Beiträge ist damit die Höhe des Einkommens aus unselbständiger Arbeit bis zur Versicherungspflichtgrenze. Die Beitragssätze sind im Gesetz nicht fixiert. Jede Krankenkasse ermittelt ihren individuellen Beitragssatz so, dass die Beitragseinnahmen zusammen mit den anderen Einnahmen die Ausgaben finanzieren. Zwischen den verschiedenen Krankenkassen unterscheiden sich die Beiträge daher durchaus beträchtlich (s.u.). Insgesamt sind die Beiträge aber im Zeitablauf stetig gestiegen, wie die nachfolgende Tabelle 7.1 eindrucksvoll zeigt. Tabelle 7.1: Beitragssatzentwicklung in der GKV (ab 1991 Gesamtdeutschland) in % 8,2 10,5 11,4 11,8 12,6 13,2 13,6 13,7 14,0 15,5 Quelle: VdEK (2012), Basisdaten des Gesundheitswesens Leistungsumfang In der GKV gilt das sog. Solidarprinzip, d.h. der Leistungsanspruch hängt nicht von der Beitragshöhe ab. Im Gegensatz zur PKV, bei der bezüglich des Umfangs der versicherten Leistung Vertragsfreiheit besteht (solange eine bestimmter Minimalkatalog gewährleistet wird), ist der Leistungskatalog in der GKV weitgehend festgelegt. Im Wesentlichen umfasst der Leistungskatalog die Behandlung, Früherkennung und Verhütung von Krankheiten. Die Versicherung folgt dabei dem sog. Sachleistungsprinzip, d.h. die GKV übernimmt die Verantwortung für die Versorgung der Versicherten mit Gesundheitsleistungen indem sie mit den Ärzten (bzw. der Kassenärtlichen Vereinigung) direkt Verträge über Bereitstellung von Leistungen abschließt. Der Patient hat allerdings das Recht zur freien Arztwahl. In der PKV gilt dagegen das sog. Kostenerstattungsprinzip, nach dem die nachgewiesenen Kosten entsprechend den Versicherungsbedingungen erstattet werden. Die GKV leistet aber auch Einkommenshilfen in Form von Krankengeld, welches ab der 7. Woche (die ersten sechs Wochen zahlt der Arbeitgeber Krankengeld) bis max. 72 Wochen gezahlt wird und etwa 70 % des Bruttoeinkommens bis zur BBG beträgt. Daneben gibt es noch Einkommenshilfen in Form von Mutterschaftsgeld, Fahrtkostenübernahmen und Sterbegeldern. Die gesetzliche KV kalkuliert i.d.r. nach dem Umlageverfahren, ist kontrahierungspflichtig und erhebt einkommensabhängige Beiträge. Private Versicherer bieten ebenfalls Krankheitskostenversicherungen an, welche den Regelleistungsbereich abdecken. Für sie besteht kein Kontrahierungszwang, ihre Beiträge sind nach dem individuellen Risiko differenziert. Die private Versicherung im Bereich der Regelleistungen wird nach Art einer Lebensversicherung geführt, es werden also individuelle Alterungsrückstellungen gebildet. 80

11 7.1.3 Organisation und Finanzierung Träger der GKV sind die rund 145 (2012) Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK), Betriebskrankenkassen (BKK) Innungskassen (IKK), landwirtschaftlichen Kassen, Ersatzkassen (z.b. DAK, TK, Barmer) sowie die Seekrankenkasse und die Bundesknappschaft. Die Kassen sind organisatorisch selbstständig und für den Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben selbst verantwortlich. Bezogen auf die Zahl der Versicherten dominieren die AOKs. Allerdings hat in den letzten Jahren eine beträchtliche Zentralisierung nicht nur bei den AOKs stattgefunden, vgl Tabelle 7.2: Krankenkassen in Deutschland GKV AOK BKK IKK Quelle: VdEK (2012). Seit dem sind die Mitglieder der GKV weitgehend frei in der Wahl der Krankenkasse. Ausnahmen betreffen vor allem die Seekasse, die Bundesknappschaft und die landwirtschaftlichen Krankenkassen. Betriebs- und Innungskassen können selbst entscheiden, ob sie nur Arbeitnehmer des jeweiligen Betriebs bzw. der Innung aufnehmen oder ob auch andere Versicherte eine Mitgliedschaft erhalten können. Bei einer entsprechenden Öffnung der Krankenkasse unterliegen sie wie andere Gesetzliche Krankenkassen dem sog. Kontrahierungszwang, der die ambulante und stationäre Versorgung regelt (s.u.). In der GKV werden keine nennenswerten Rücklagen gebildet. Deshalb müssen die Ausgaben einer Periode nach dem sog. Umlageverfahren vollständig über Beitragseinnahmen finanziert werden. Umgekehrt ist die PKV verpflichtet, die Beiträge ihrer Versicherten über den Lebenszyklus möglichst konstant zu halten. Deshalb werden bei den jungen Versicherten (deren Gesundheitskosten vergleichsweise gering sind) nach dem sog. Kapitaldeckungsverfahren Altersrückstellungen gebildet, vgl. Abbildung 7.1. Der Vorteil des Umlageverfahrens besteht vor allem in der geringeren Inflationsanfälligkeit. Umgekehrt reagiert der Beitragssatz beim Kapitaldeckungverfahren weniger auf Veränderungen der Altersstruktur. Weil die individuellen Krankheitskosten mit dem Alter sich erhöhen, wird der steigende Altersquotient künftig zu einer dramatischen Zunahme der Gesundheitskosten führen. In der GKV muss dies durch Anhebung der Beitragssätze oder durch Absenkung des Leistungsniveaus kompensiert werden, in der PKV werden lediglich die Altersrückstellungen aufgelöst. 81

12 Abbildung 7.1: Bildung von Altersrückstellungen in der PKV 2 H E A E P = F E J = I J? = F E J = I J? P & ) K I C = > A F H B E & " 2 H E A E L A = K "! " $ & ) J A H Die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) hat sich mit Einführung des Gesundheitsfonds zu Beginn 2009 grundlegend geändert. Es wurde ein bundesweit einheitlicher Beitragssatz von 15,5 Prozent festgeschrieben und der Arbeitgeberanteil mit Wirkung zum auf 7,3 Prozent fixiert. Die Arbeitnehmer tragen mit 8,2 Prozent den größeren Beitragsanteil. Die Beiträge der Mitglieder, Arbeitgeber, Rentenversicherungsträger und sonstigen Stellen fließen in den Gesundheitsfonds, der zusätzlich auch noch Bundeszuschüsse aus Steuermitteln erhält. Die Krankenkassen erhalten - je nach Morbiditätsstruktur sowie Alter und Geschlecht ihrer Versicherten (Morbi-RSA) - Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds. Sollten diese nicht die tatsächlichen Ausgaben decken, sind die Krankenkassen gezwungen, einkommensunabhängige Zusatzbeiträge von ihren Mitgliedern zu erheben, die diese allein (ohne Arbeitgeberbeteiligung) tragen. Damit wurden die Lohnkosten von der Ausgabenentwicklung in der GKV abgekoppelt. Somit tragen die Arbeitnehmer allein das finanzielle Risiko der Ausgabenerhöhungen im Gesundheitswesen. Auf den Gesundheitsfonds wird weiter unten noch genauer eingegangen Vergütungssystem Wie wird nun in der Praxis die Höhe der Gesundheitskosten oder -ausgaben einer Krankenkasse bestimmt? Um diese Frage zu beantworten soll nun das Honorierungssystem der ambulant tätigen Ärzte genauer betrachtet werden. Von einem Honorierungssystem spricht man deshalb, weil die Preisbildung auf dem Markt für ärztliche Leistungen staatlich reguliert ist. Der einzelne Arzt kann also nicht frei seine Leistungen definieren und dafür eigene Preise von Patienten oder Versicherung verlangen, sondern es wird durch Gesetz vorgeschrieben, nach welchen Maßstäben die Vergütung ermittelt wird und welche Höhe sie hat. Die Klassifikation der grundsätzlich möglichen Honorierungssysteme erfolgt nach drei zentralen Kriterien: der Honorarform, dem Honorartarif und dem Honorarverfahren. Die Honorarform betrifft die Wahl der Bemessungskriterien, die der Berechnung des Ho- 82

13 norars innerhalb einer bestimmten Rechnungsperiode zugrunde liegen. Da der Output (also etwa der Heilungserfolg) einerseits schwer messbar ist und andererseits nicht nur vom Arzt abhängt und sich oftmals erst langfristig einstellt, erscheint ein Output orientiertes Erfolgshonorar in der Praxis kaum realisierbar. Deshalb muss sich zwangsläufig die Honorarform an der Inputseite der Praxisproduktion orientieren, so dass sich die folgenden Bemessungskriterien ergeben: - eingesetzte Faktormengen (z.b. Mitarbeiter, Miete, Geräte etc.); - Anzahl und Art der erbrachten Einzelleistungen (z.b. Blutdruckmessung etc.); - Anzahl der Behandlungsfälle ( Fallpauschalen ); - Anzahl der tatsächlichen und/oder potentiellen Patienten (z.b. durch Krankenscheinvergabe bzw. Einschreibung am Periodenbeginn); - Zeitraum über den Behandlungen vorgenommen werden ( Perioden -Fixum oder Gehalt); Natürlich können mehrere dieser Bemessungskriterien gleichzeitig angewandt werden, etwa indem für verschiedene Patientengruppen und/oder Arztpraxen unterschiedliche Honorarformen gelten oder die ärztliche Leistungserbringung gleich nach mehreren Kriterien entlohnt wird. In Deutschland wurde nach der Einführung der gesetzlichen Krankenversicherung 1883 zunächst das Fixum und die Anzahl der potentiellen Patienten als Honorarform verwendet. Im Laufe der Zeit ging man immer stärker über zur Honorarform Behandlungsfälle, seit 1913 erfolgt eine Umorientierung zur Einzelleistungsvergütung. Der Honorartarif regelt den funktionalen Zusammenhang zwischen dem ärztlichen Honorar Y und den verschiedenen durch die Honorarform festgelegten Bemessungskriterien Z, d.h. Y = Y (Z 1,..., Z n ). Auch hier kann der Tarif sowohl regional, nach Patientengruppen oder nach Arztpraxen differenziert sein. Entscheidend ist jedoch ob und in welcher Weise die Honorarsätze vom Umfang der Leistungen abhängen. Sie können völlig unabhängig vom Leistungsumfang sein (z.b. wie bei aktuellen Einzelleistungsvergütung) oder sie können mit dem Umfang ansteigen oder gar fallen. Das Honorarverfahren schließlich regelt die institutionelle Abwicklung der Honorierung wobei sich einerseits Patient bzw. Ärzte und andererseits die Krankenversicherung und die Kassenärztliche Vereinigung gegenüberstehen, vgl. Abbildung 7.2. Das einfachste Honorarverfahren ist natürlich das Kostenerstattungsprinzip, wenn der Patient direkt den Arzt nach geltendem Honorartarif und Honorarform entlohnt und der Patient dann wieder eine Kompensation von seiner Krankenkasse erhält. In Abbildung 7.2 wird es mit dem Honorarverfahren (a) dargestellt. Beim in der GKV geltenden Sachleistungsprinzip (Honorarverfahren (b)) hat der Arzt einen direkten Honoraranspruch an die Krankenversicherung seiner Patienten. Die Krankenversicherung hat in diesem System eigene Vertragsärzte, welche die Versorgung ihrer Mitglieder übernehmen. In Deutschland wurde dieses System bis 1931 praktiziert. Neben diesen beiden zentralen einstufigen Verfahren gibt unterschiedliche mehrstufige Verfahren bei denen eine Art Clearingstelle (wie etwa in Deutschland die Kassenärztliche Vereinigung) zwischengeschaltet ist. In der ersten Honorierungsstufe entrichtet der Patient (oder die KV) ein Honorar an die Honorarverteilungsstelle, die wiederum auf der zweiten Stufe die Verteilung des Honorars auf die 83

14 Abbildung 7.2: Alternative Honorarverfahren 2 = J E A J = ) H J? > = H = A L A H I E? D A H K 0 H = H L A H J A E K C I I J A A 5 6 ) ) / ) 0 - Quelle: von der Schulenburg und Greiner (2000), S einzelnen Ärzte vornimmt. Beim Honorarverfahren (c) in Abbildung 7.1 entrichtet der Patient sein Honorar an die Honorarverteilungsstelle und erhält von seiner Krankenversicherung die Kompensation. Dieses Verfahren findet in Deutschland kaum Anwendung (höchstens bei einigen Gemeinschaftspraxen für Privatpatienten). Dem üblichen Verfahren in Deutschland entspricht das Verfahren (d), indem die Krankenversicherung die Zahlung einer Gesamtvergütung für die erbrachten ärztlichen Leistungen an die Honorarverteilungsstelle vornimmt. Die Kassenärzte sind Zwangsmitglieder bei der Kassenärztlichen Vereinigung und haben deshalb keinen direkten Vergütungsanspruch gegenüber ihren Kassenpatienten oder deren Krankenversicherungen. Entscheidend ist nun, dass auf den beiden Honorierungsstufen ganz unterschiedliche Honorarformen gewählt werden können. So wird etwa in Deutschland die Gesamtvergütung für eine Periode auf der ersten Stufe durch ein Fixum festgelegt. Das Honorar des einzelnen Arztes hängt jedoch ab von der Menge der von ihm erbrachten Einzelleistungen. Die Aufgabe der Honorarverteilungsstelle besteht nun darin, die Gebührensätze so festzulegen, dass die Gesamthonorarsumme (welche von der KV entrichtet wurde) für die Honorierung der einzelnen Ärzte ausreicht. In der Praxis summieren deshalb die Ärzte ihre erbrachten Leistungen zunächst nach einem Punkteraster. Dann wird der Wert eines Punktes am Ende der Periode ermittelt, indem die von der Krankenversicherung bezahlte Gesamtvergütung durch die Gesamtsumme der Punkte dividiert wird. Die Frage ist nun, welche Anreize zu wirtschaftlichen Verhalten mit den unterschiedlichen Honorarformen verbunden sind. Dabei können wir die folgenden Teilaspekte der Wirtschaftlichkeit unterscheiden: 1. Jede Einzelleistung sollte mit einem effizienten Einsatz der Produktionsfaktoren (z.b. Einsatz von Hilfspersonal bei Blutdruckmessung) erstellt werden (Produktionseffizienz). 2. Jeder Behandlungserfolg sollte mit einer effizienten Kombination von Einzelleistungen erzielt werden (Behandlungseffizienz). 3. Es sollte ein volkswirtschaftlich optimaler Behandlungserfolg erreicht werden. Der 84

15 Ressourcenverbrauch bei marginaler Erhöhung der Behandlung wird genau aufgehoben durch den Nutzengewinn infolge der verbesserten Gesundheit. Natürlich wird das ärztliche Verhalten nicht nur durch rein ökonomische Interessen, wie etwa dem Wunsch nach hohem Einkommen, genügend Freizeit und wirtschaftlicher Unabhängigkeit geprägt. Eine zentrale Rolle spielt auch das ärztliche Ethos, welches sich z.b. in der Schweigepflicht, dem Arztgelöbnis und bestimmten Normen des Wettbewerbsverhaltens manifestiert. Je stärker das ärztliche Ethos beim einzelnen Arzt ausgeprägt ist, desto schwächer wird er auf die Anreize des Honorierungssystems reagieren. Generelle Aussagen über die Wirkungen alternativer Honorierungsverfahren können daher nur mit Vorbehalt gemacht werden. Dennoch muss man sich über die Anreize Gedanken machen, wie der folgende Artikel zeigt. Als erste Honorarform betrachten wir das periodenspezifische Fixum. Es hat sicher den Vorteil, dass es einfach zu handhaben ist und gleichzeitig zu einem sparsamen Ressourcenverbrauch führen wird, da kostspielige Behandlungen das Einkommen der Ärzte sofort schmälern. Gleichzeitig ist jedoch zu befürchten, dass die Ärzte eher ihrem Freizeitinteresse folgen und den Umfang ihrer ärztlichen Tätigkeit möglichst gering halten werden (z.b. durch Wahl des Praxisstandorts oder der Öffnungszeiten). Um solche negativen Effekte zu vermeiden, wird ein Fixum zumeist nur in Verbindung mit hierarchischer Organisation der Ärzteschaft implementiert (z.b. NHS in GB oder HMO in USA). Günstiger erscheint die Honorarform der potentiellen Patienten. Hier tragen sich die Patienten in jeder Rechnungsperiode in die Liste eines Arztes ein, den sie im Krankheitsfall konsultieren werden. Der Arzt wird anhand der Anzahl der eingeschriebenen Patienten honoriert, egal wie viele Behandlungen er mit welchen Einzelleistungen auch immer durchgeführt hat. Sind die Patienten mit der Behandlung unzufrieden, werden sie sich bei einem anderen Arzt einschreiben. Diese Honorarform verstärkt daher den Wettbewerb unter Ärzten, weil alle einen möglichst hohen Patientenstamm anstreben. Sie kann jedoch auf bestimmte Ärzte gar nicht angewendet werden (z.b. Spezialisten für chronische Erkrankungen). Außerdem birgt es die Gefahr von Selektionsprozessen, da jeder Arzt versuchen wird möglichst junge und gesunde Patienten zu bekommen und alle schlechten Risiken loszuwerden. Solche Selektionsprozesse kann man zwar über eine entsprechende Honorardifferenzierung abzuschwächen versuchen, aber eine vollständige Ausschaltung dieser Anreize wird wohl nicht gelingen. Schließlich muss geklärt werden, wie die Leistungen honoriert werden, welche für Patienten erbracht werden, die nicht zum Patientenstamm zählen (z.b. bei Reisenden etc.). Während bei den bisherigen Honorarformen Fixum und potentielle Patienten die Honorarsumme ex-ante - also zu Beginn der Abrechnungsperiode - festgelegt wurde, wird bei den nun folgenden Honorarformen die Honorarsumme ex-post ermittelt. Deshalb muss bei diesen Honorarformen genau definiert werden, welche Leistungen abgerechnet werden und in welcher Höhe dies geschieht. Bei der Honorarform Behandlungen etwa kann man entweder nach der Anzahl der in einer Periode angefangenen (oder abgeschlossenen) Krankenbehandlungen einer bestimmten Art oder nach der Zahl der Patienten pro Rechnungsperiode honorieren. Der Vorteil dieser Honorarform besteht vor allem darin, dass überflüssige Einzelleistungen vermieden werden. Es besteht also ein wirksamer Anreiz zur Kostensenkung, die aber möglicherweise zu weit gehen (d.h. Anreiz zur Untertherapie). Denn bei dieser Honorarform ergeben sich ähnliche Selektionsprozesse, wie schon 85

16 bei der Honorarform potentielle Patienten. Um etwa vorschnellen Überweisungen vorzubeugen muss man die Honorarsätze nach Art der Behandlung und der Patienten differenzieren. Je stärker man diese Differenzierung vorantreibt, desto mehr nähert man sich einer Honorierung nach Leistungskomplexen an, die aus mehreren Einzelleistungen bestehen, welche aber selbst noch keine Krankenbehandlung ausmachen. Dann kann man auch gleich übergehen zur Honorarform der Einzelleistung. Diese hat zwar den Vorteil der Leistungsbezogenheit, aber gleichzeitig gibt es bei dieser Honorarform natürlich einen besonders hohen Anreiz, möglichst viele Einzelleistungen zu produzieren (d.h. Anreiz zur Übertherapie). Dann wird eben mal eine kostensparende Behandlungsmethode nicht gewählt, erfolgt eine Überweisung etwas später oder wird auch mal eine Doppelbehandlung vorgenommen. Natürlich sind vor allem diejenigen Einzelleistungen besonders beliebt, bei denen die Gebührensätze die Produktionskosten signifikant übersteigen. Deshalb muss bei der Einzelleistungshonorierung besonders genau darauf geachtet werden, dass die Gebührenordnung ständig angepasst wird um die Unterschiede zwischen Gebührensatz und Produktionskosten zu vermindern. Bei der Honorarform Faktoreinsatzmengen wird der Arzt schließlich entsprechend den in seiner Praxis eingesetzten Produktionsfaktoren (also Geräte, Hilfskräfte, Bürotechnik etc.) honoriert. Es liegt auf der Hand, dass diese Honorarform besonderen Anreiz zu verschwenderischem Umgang mit Produktionsfaktoren liefert (man macht zwar keine Behandlungen, aber beschäftigt mehrere Angestellte!). Deshalb wird diese Honorarform nur in Ausnahmefällen und in Verbindung mit anderen Bemessungskriterien angewendet (z.b. Förderung des Einsatzes bestimmter technischer Geräte). Mit Hilfe von zweistufigen Honorarverfahren kann man nun versuchen, die positiven Wirkungen unterschiedlicher Honorarformen zu verknüpfen. Die Verwendung der Honorarform Fixum auf der ersten Honorierungsstufe hat etwa den Vorteil, dass zunächst eine ex-ante Begrenzung der Gesamtausgaben für die ambulante Gesundheitsversorgung der Bevölkerung erreicht wird. Gleichzeitig kann man die positiven Effekte der Einzelleistungshonorierung auf der zweiten Honorierungsstufe ausnützen. So führen sie etwa zu einer besseren räumlichen Verteilung der Arztpraxen, weil natürlich bei niedriger Ärztedichte hohe Einkommen erzielt werden können. Problematisch ist jedoch, dass die Ärzte in ihrer Praxisplanung nicht genau wissen, wie hoch die Honorarsätze für ihre Leistungen sein werden. So kommt es bei der in Deutschland praktizierten Form des Punktesystems zum sog. Hamsterradeffekt : Um sein Einkommen zu steigern, produziert der einzelne Arzt viele Einzelleistungen und sammelt Punkte. Da sich alle so verhalten, steigt die Anzahl der Punkte stark an, so dass der Honorarsatz pro Punkt gedrückt wird. Am Ende der Periode haben die Ärzte zwar mehr gearbeitet, aber kein höheres Einkommen erzielt. Eigentlich müsste man nun noch gesondert auf die Problematik der Honorierung ärztlicher Leistungen in Krankenhäusern und die Preisbildung von Arzneimitteln eingehen. Es liegt auf der Hand, dass es in diesen Bereichen ähnliche Anreizprobleme (z.b. Tagessätze vs. Fallpauschalen im Krankenhaus) gibt. Wir sparen uns deshalb diese Thematik und gehen gleich über zur Diskussion verschiedener Organisationsformen der medizinischen Versorgung in der Praxis. 86

17 7.2 Die Entwicklung des Gesundheitswesens Aus der Diskussion des letzten Abschnitts sollte klar geworden sein, dass das Gesundheitssystem der Bundesrepublik in vielfältiger Weise staatlich reguliert und dem marktwirtschaftlichen Allokationsmechnismus weitgehend entzogen wird. Gleichzeitig erleben wir seit den 70er Jahren eine dramatische Kostenexplosion im Gesundheitswesen. Der durchschnittliche Beitragssatz in der GKV stieg dadurch von 8,2 v.h. im Jahre 1970 auf 15,5 v.h. im Jahre 2012 an (vgl. Tabelle 7.1). Dabei ist zu beachten, dass in den zurückliegenden Jahren mehrfach durch verschiedene Eingriffe versucht wurde, die Ausgabendynamik abzubremsen. Auch künftig kann damit gerechnet werden, dass die Gesundheitsausgaben überproportional zum Einkommen steigen. Einerseits verschiebt sich die Altersstruktur der Bevölkerung, gleichzeitig verteuert der medizin-technische Fortschritt die Behandlungen und schließlich gibt es nur geringe Produktivitätssteigerungen aufgrund der hohen Personalintensität im Gesundheitsbereich. Nach verschiedenen Schätzungen würden deshalb unter Status-quo-Bedingungen die GKV- Beitragssätze bis zum Jahre 2040 auf 23 v.h. ansteigen, vgl. Breyer (2000, 191). Andere Studien errechnen eine Beitragsexplosion auf bis zu 31,2 v.h. im Jahre 2040, vgl. etwa Cassel und Oberdieck (2002, 17f.). Diesen Beitragsanstieg versuchen alle Regierungen möglichst zu verhindern aufgrund der befürchteten negativen Arbeitsmarkteffekte. So wurden bereits unter der früheren CDU/CSU/FDP Koalition eine Reihe von Kostendämpfungsgesetzen verabschiedet. In der Regel liefen diese auf verschiedene Leistungsauschlüsse bzw. Zuzahlungen bei einigen medizinischen Behandlungen hinaus. Die Budgetierung wurde auf unterschiedlichsten Ebenen eingeführt bzw. ausgeweitet (z.b. Arzneimittelhöchstbeträge, Praxisbudgets, etc.). Um den Ausgabenanstieg bei Medikamenten zu drosseln wurde eine sog. Positivliste eingeführt. Neben solchen dirigistischen Maßnahmen versucht man gleichzeitig verstärkt Wettbewerbselemente in das Gesundheitssystem einzubauen. Deshalb wurde zum die freie Kassenwahl für die überwiegende Zahl der GKV-Versicherten eingeführt (mit Ausnahme der Sondersysteme). Um unerwünschte Risikoselektionsprozesse zu verhindern, wurde ein einheitlicher Beitragssatz i.v.m. dem Gesundheitsfonds und dem Risikostrukturausgleich installiert, der die unterschiedlichen Startbedingungen der GKV s (vor allem in Hinblick auf deren Mitgliederstruktur) im Wettbewerb einebnen soll (s.u.). Verschiedene andere Neuregelungen räumen den Versicherten mehr Wahlrechte und Kontrollmöglichkeiten ein (z.b. Gewährung von Beitragsrückerstattungen, Wahl zwischen Sachleistung und Kostenerstattung, Anspruch auf Benachrichtigung über Kosten, etc.). Bis auf wenige Ausnahmen ist aber auch weiterhin der Leistungskatalog der GKV s für alle per Gesetz vorgeschrieben. Die bisherigen Reformen werden nun von zwei völlig entgegengesetzten Lagern kritisiert: Während für die einen der bisherige Einbau von Wettbewerbstrukturen bereits zu weit geht sind diese Reformen für die andere Seite zu zaghaft. Um die Einnahmesituation der Krankenkassen zu verbessern fordert die erste Gruppe eine breitere Bemessungsgrundlage für die Beiträge. Dazu könnte man etwa die Versicherungspflichtgrenze anheben oder die Selbstständigen (und/oder Beamten) in die GKV integrieren. Die zweite Gruppe fordert dagegen eine stärkere Angleichung von PKV und GKV. Deshalb sollten etwa die familienund verteilungspolitisch motivierte Umverteilung in der GKV aufgegeben werden und die Beiträge nach dem Äquivalenz- und nicht dem Solidarprinzip zu erheben (Schadendorf, 1998; Breyer und Haufler, 2000). Die Verteilungsziele sollten nicht über das Krankenversicherungssystem, sondern über das Steuersystem angestrebt werden. Aufgrund der 87

18 breiteren Bemessungsgrundlage wird eine steuerfinanzierte Umverteilung mit geringeren Effizienzverlusten erkauft. 7.3 Der Gesundheitsfond Mit der letzten Gesundheitsreform wurde der sog. Gesundheitsfond eingeführt, der die Finanzierung vollständig neu gestaltet. Mit dem Gesundheitsfond wird der bisherige Risikostrukturausgleich völlig ersetzt. Jede Krankenkasse erhält pro Versicherten eine pauschale Zuweisung. Diese wird gleichzeitig nach Alter, Geschlecht und bestimmten Krankheitsfaktoren modifiziert. Dieser morbiditätsorientierte und zugleich einfachere Risikostrukturausgleich innerhalb des Gesundheitsfonds erfasst so die unterschiedlichen Risikostrukturen die nicht von der Krankenkasse verschuldet sind und gleicht diese aus. Die Beiträge zur GKV werden damit nicht mehr von den KK eingezogen, sondern vom Gesundheitsfonds. Gleichzeitig erhält dieser Fonds Steuerzuschüsse in ansteigender Höhe. Damit soll ein Einstieg in die schrittweise Finanzierung gesamtgesellschaftlicher Aufgaben - wie die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern - durch Steuern erfolgen. Die Einführung eines steuerfinanzierten Bundeszuschusses ist Bestandteil einer Strategie, die Koppelung der Lohnkosten an die Entwicklung der GKV-Ausgaben zu lockern und so die direkte Belastung der Arbeitgeber mit Krankenversicherungskosten zu reduzieren. Der Beitragssatz der gesetzlichen Kassen wird vom Gesetzgeber einheitlich festgelegt. Ein Wechsel der Krankenkasse kann sich dann nur noch wegen unterschiedlicher Serviceleistungen oder evtl. Rückvergütungen lohnen. Sollten die Ausgaben einer Krankenkasse die Einnahmen übersteigen besteht für sie die Möglichkeit, einen zusätzlichen Beitrag zu erheben. Dieser zusätzliche Beitrag kann sowohl prozentualer als auch pauschaler Art sein, jedoch 1% der beitragspflichtigen Einnahmen nicht überschreiten. Nimmt eine Krankenkasse diese Möglichkeit in Anspruch, besteht ein Kündigungsrecht für die Versicherten. Dadurch soll der Wettbewerb zwischen den Kassen verschärft werden. Erwirtschaftet eine Krankenkasse einen Überschuss, so kann sie diesen in Form eines Geldbetrags an ihre Versicherten ausschütten oder zusätzliche Leistungen gewähren. Die vom gesundheitsfonds bereitgestellten Mittel sollen die Gesamtausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung bis zu mindestens 95 Prozent decken. Dies bedeutet, dass die Summe der allein von den Versicherten aufzubringenden Zusatzbeiträge auf bis zu fünf Prozent der GKV-Ausgaben ansteigen kann. Darin sind die im Krankheitsfall zu tragenden Zuzahlungen noch nicht enthalten. Der bundesweit einheitliche Beitragssatz wird erst dann angehoben, wenn die 95-Prozent- Grenze zwei Jahre lang unterschritten wurde. De facto dürfte die Summe der Zusatzbeiträge also über einen längeren Zeitraum oberhalb von fünf Prozent der GKV-Gesamtausgaben liegen. Dies bedeutet zugleich, dass der Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung bis auf weiteres eingefroren ist. Auch die private Krankenversicherung wurde durch die Gesundheitsreform stark betroffen. Seit 2009 müssen die Unternehmen der privaten Krankenversicherung einen Basistarif anbieten. Es besteht Kontrahierungszwang, Risikozuschläge oder -ausschlüsse gibt es im Basistarif nicht. Dieser Basistarif muss in seinem Leistungsumfang dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sein und darf den GKV-Höchstbeitrag nicht überschreiten. Seit 2009 ist auch die Übertragung der Altersrückstellungen in der PKV möglich. Bleibt der Versicherte bei dem gleichen Konzern und wechselt den Tarif, werden die kompletten Rücklagen in den neuen Vertrag übertragen, wechselt er den 88

19 Abbildung 7.3: Der Gesundheitsfonds Quelle: Datensammlung Sozialpolitik. Anbieter, werden die Rückstellung in Höhe des Basistarifs übertragen. Alle Änderungen sind höchst umstritten, so dass bereits wieder über die Reform der Reform diskutiert wird, vgl. Henke und Richter (2009). 89

20 Literatur: Breyer, F. (2000): Zukunftsperspektiven der Gesundheitssicherung, in: R. Hauser (Hrsg.), Die Zukunft des Sozialstaats, Berlin, Breyer, F. und A. Haufler (2000): Health Care Reform: Separating Insurance from Income Redistribution, International Tax and Public Finance 7, Bundesministerium für Gesundheit, Bundeszentrale für politische Bildung, Cassel, D. und V. Oberdieck (2002): Kapitaldeckung in der Gesetzlichen Krankenversicherung, Wirtschaftsdienst 1, Datensammlung Sozialpolitik, Daumann, F. und M. Thielbeer (1999): Wettbewerbspolitische Erfordernisse und Reformperspektiven des Marktes für private Krankenversicherungen, Jahrbuch für Wirtschaftswissenschaften 50, Henke, K.D. und W. Richter (2009): Zur Zukunft des Gesundheitsfonds, Wirtschaftsdienst 11, S Lampert, H. (1998): Lehrbuch der Sozialpolitik, Berlin, Springer. Schadendorf, F. (1998): Trennung von Krankenversicherung und Verteilungspolitik, Wirtschaftsdienst 12, von der Schulenburg, M. und W. Greiner (2000): Gesundheitsökonomie, Tübingen. 90

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