[Name des Unternehmens einfügen]
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- Frida Messner
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1 Luftfahrt-Bundesamt bekannte Versender-Sicherheitsprogramm [Name des Unternehmens einfügen] DE/KC/xxxxx-xx (Diese Nummer wird Ihnen nach erfolgreicher Auditierung vom LBA zugeteilt) - 1 -
2 ALLGEMEINES Das bekannte Versender-Sicherheitsprogramm soll es Ihnen erleichtern, Ihre bestehenden Sicherheitsvorkehrungen anhand der Kriterien für bekannte Versender gemäß der Verordnung Nummer 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und deren Durchführungsvorschriften zu bewerten. Das Sicherheitsprogramm soll es Ihnen ermöglichen, sicherzustellen, dass Sie die Anforderungen erfüllen, bevor Sie einer behördlichen Vor-Ort-Kontrolle unterzogen werden. Das bekannte Versender-Sicherheitsprogramm ist vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen und nur betriebsintern für den Dienstgebrauch zu verwenden, da es sicherheitsrelevante Informationen und Darstellungen enthält. Alle Personen, die mit Aufgaben der Luftsicherheit betraut sind, müssen nachweislich Kenntnisse über den Inhalt haben sowie diese anwenden können. Das Luftfahrt-Bundesamt behält sich Änderungen vor. A) RECHTSGRUNDLAGEN Für die Erstellung des bekannte Versender-Sicherheitsprogramms sind folgende Regelwerke und Dokumente (in der jeweils gültigen Fassung) zu berücksichtigen, anhand derer sich ebenfalls die zu erfüllenden Kriterien für bekannte Versender ergeben: Verordnung Nummer 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung Nummer 2320/2002 der Europäischen Gemeinschaft Verordnung Nummer 272/2009 der Kommission vom 2. April 2009 zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt Durchführungsverordnung Nummer 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit Weitere Informationen zum Thema Luftsicherheit und bekannte Versender finden Sie auch innerhalb des Telemedienangebotes des Luftfahrt-Bundesamtes unter: Luftsicherheit bekannte Versender Die Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union sind ebenfalls auf der Homepage des Luftfahrt-Bundesamtes zu finden: Luftsicherheit Rechtsvorschriften - 2 -
3 B) ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE Die Fracht muss ihren Ursprung bei [Name des Unternehmens einfügen], in der zu inspizierenden Betriebsstätte haben. Dies umfasst die Herstellung in dem Betrieb sowie die Konfektionierung und Verpackung, wenn die Einzelartikel nicht als Luftfracht identifizierbar sind, bis sie zum Erfüllen einer Bestellung ausgewählt werden. [Name des Unternehmens einfügen] muss feststellen, wann und wo eine Fracht- /Postsendung als Luftfracht/Luftpost identifizierbar wird und darlegen, dass [Name des Unternehmens einfügen] entsprechende Maßnahmen getroffen hat, um sie vor einem unbefugten Zugriff oder Manipulation zu schützen. Dazu gehören Einzelangaben hinsichtlich Produktion, Verpackung, Lagerung und/oder Versand. Die Zulassung von [Name des Unternehmens einfügen] gilt für den sich in Deutschland befindlichen Betriebsstandort. Die Validierung von [Name des Unternehmens einfügen] wird in regelmäßigen Abständen von nicht mehr als 5 Jahren wiederholt
4 1 INHALTSVERZEICHNIS UND REVISIONSSTAND [Name des Sicherheitsbeauftragten einfügen] von [Name des Unternehmens einfügen] ist dafür verantwortlich, dieses Programm stets auf dem aktuellsten Stand zu halten und allen betroffenen Stellen aufgabengerecht zugänglich zu machen. Kapitel Inhalt Revision / Datum 1 Inhaltsverzeichnis und Revisionsstand 03 / (Beispielangaben) 2 Verpflichtungserklärung 01 / Kontaktdaten 03 / Selbstdarstellung des Unternehmens 01 / Personal 01 / Frachtabwicklung 02 / Interne Qualitätssicherung 01 / Notfallplan 01 / Anlagen 01 / Alle schwarzen Texte geben vorgeschriebene Verfahren wieder. Daher dürfen sie nicht abgeändert werden. Blau formulierte Fragestellungen beantworten Sie als Fließtext. Treffen vorgegebene Verfahren auf Ihre Betriebsstätte/n nicht zu, ist dies im bekannte Versender- Sicherheitsprogramm anzugeben. Bei Änderungen in einem Kapitel tauschen Sie alle Seiten des betroffenen Kapitels aus und vermerken den neuen Revisionsstand. Reichen Sie das gesamte bekannte Versender- Sicherheitsprogramm mit den Änderungen innerhalb von 10 Arbeitstagen beim Luftfahrt- Bundesamt ein. Dies kann auch elektronisch erfolgen
5 2 VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG [Name des Unternehmens einfügen] Ich akzeptiere unangekündigte Inspektionen durch Inspektoren der zuständigen Behörde zum Zweck der Überwachung dieser Standards. Falls der Inspektor schwere Sicherheitsmängel feststellt, könnte dies zur Aufhebung meines Status als bekannter Versender führen. Ich werde dem Luftfahrt-Bundesamt relevante Einzelheiten zeitnah, spätestens jedoch innerhalb von 10 Arbeitstagen mitteilen, falls die Gesamtverantwortung für die Sicherheit einer anderen als der in Kapitel 3.2 des bekannte Versender-Sicherheitsprogramms genannten Person übertragen wird, es sonstige Änderungen in der Betriebsstätte oder bei den Verfahren gibt, die Auswirkungen auf die Sicherheit haben und das Unternehmen die Tätigkeit einstellt, keine Luftfracht/Luftpost mehr abfertigt oder die Anforderungen der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften nicht mehr erfüllt. Ich werde die Sicherheitsstandards bis zur nachfolgenden Validierungsprüfung und/oder Inspektion der Betriebsstätte vor Ort aufrechterhalten. Ich übernehme die volle Verantwortung für diese Erklärung. Name und Stellung (Bevollmächtigter des Antragstellers oder Sicherheitsbeauftragter) im Unternehmen (Bitte in Druckbuchstaben angeben)... Ort und Datum... Unterschrift
6 3 KONTAKTDATEN [Name des Unternehmens einfügen] benennt folgende Ansprechpartner sowie deren Kontaktdaten. 3.1 HAUPTSITZ DES UNTERNEHMENS Name und vollständige Adresse der Unternehmenszentrale Handelsregisternummer Umsatzsteueridentifikationsnummer Art der Zertifizierung als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEOF bzw. AEOS und AEO-Nr. oder Verneinung) Datum der letzten Validierungsprüfung durch das Luftfahrt-Bundesamt 3.2 BETRIEBSSTÄTTEN [Name des Unternehmens einfügen] benennt für jeden Betriebsstandort mindestens eine Person, welche für die Durchführung von Sicherheitskontrollen und Überwachung ihrer Einhaltung verantwortlich ist. Name und vollständige Anschrift der zu validierenden Betriebsstätte Name und Kontaktdaten (Telefon, ) des Sicherheitsbeauftragten Name und Kontaktdaten (Telefon, ) aller Stellvertreter - 6 -
7 4 SELBSTDARSTELLUNG DES UNTERNEHMENS Machen Sie detaillierte Angaben zu folgenden Punkten: Konkrete Geschäftstätigkeit, eventuelle Spezialisierungen Beschreibung und Merkmale der Produkte (leicht verderbliche Güter, elektronische Geräte, Maschinenteile, Textilien, ) Luftfrachtrelevante Geschäftszeiten Eigener, luftfrachtrelevanter Fuhrpark Absatzmärkte (z.b. weltweit) 4.1 VERANTWORTLICHKEITEN IM UNTERNEHMEN Organigramm: Erläutern Sie die Unternehmensstruktur mit der Stellung und Weisungsbefugnis Ihres Sicherheitsbeauftragten und Stellvertreter anhand eines Organigramms. Bis auf den Sicherheitsbeauftragten/Stellvertreter müssen die einzelnen Funktionen nicht namentlich benannt sein. [Name des Sicherheitsbeauftragten einfügen]ist für die Sicherheit als verantwortliche Person, für die Erarbeitung, Umsetzung und Einhaltung der für das Unternehmen festgelegten Sicherheitsbestimmungen verantwortlich. Die Weisungsbefugnis und der Verantwortungs- und Aufgabenbereich von [Name des Sicherheitsbeauftragten einfügen]ist wie folgt geregelt: [Name des Sicherheitsbeauftragten einfügen]nimmt unter anderem folgende Aufgaben, bezogen auf die Bereiche, die im Zusammenhang mit Luftfrachtsendungen zur Beförderung auf dem Luftweg stehen, wahr: Er entwickelt und aktualisiert das Sicherheitsprogramm von [Name des Unternehmens einfügen] um sicherzustellen, dass es die Anforderungen gemäß den Rechtsgrundlagen erfüllt Er stellt sicher, dass die Vorschriften des Sicherheitsprogramms den in Frage kommenden Personen als verpflichtend bekannt sind Er ist verantwortlich für die Überwachung der Durchführung der Sicherheitskontrollen und die Einhaltung der Sicherheitsverfahren Er hält die Liste der Fremddienstleister (z.b. Reinigungsunternehmen, Sicherheitsunternehmen, ) sowie die Liste der eingesetzten Transporteure stets auf dem neuesten Stand Er behebt Mängel, die im Zuge eines Audits durch die zuständige Behörde und deren Beauftragte festgestellt werden Er leitet zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen oder notwendige Korrekturmaßnahmen ein, wenn die zuständige Behörde und deren Beauftragte dies anordnet oder wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Luftsicherheit beeinträchtigt sein könnte Er ist die Kontaktperson für alle Fragen der Luftfrachtsicherheit - 7 -
8 Er hält eine Liste aller Personen mit Zutritt zum luftsicherheitsrelevanten Bereich und/oder Zugriff auf identifizierbare Luftfracht (auch dokumentarisches Wissen) stets auf dem neuesten Stand Er bewertet die Anfälligkeit der Räumlichkeiten und Sicherheitsverfahren Er stellt sicher, dass die Zuverlässigkeitsprüfungen des Personals gemäß Kapitel 5.1 des bekannte Versender-Sicherheitsprogramms durchgeführt werden Er stellt sicher, dass das Personal aller Kategorien nach den gesetzlichen Vorgaben entsprechend geschult sind Er führt die Nachweise der Schulungen von allen Personalkategorien gemäß Kapitel 5 des bekannte Versender-Sicherheitsprogramms Er führt alle Nachweise betreffend der vollständigen und wirksamen Umsetzung des Sicherheitsprogramms Luftfracht wird ausschließlich sicher übergeben, wenn der Sicherheitsbeauftragte oder Stellvertreter anwesend ist, bzw. in angemessener Zeit in der Betriebsstätte sein kann. Für jede Betriebsstätte ist mindestens ein mit den Bestimmungen des bekannte Versender- Sicherheitsprogramms vertrauter Sicherheitsbeauftragter zu benennen. Beschreiben Sie, durch welche Verfahren und Maßnahmen die Zusammenarbeit der Sicherheitsbeauftragten zwischen den Betriebsstätten erfolgt, sofern Ihr Unternehmen über mehrere luftfrachtrelevante Betriebsstätten verfügt. 4.2 ALLGEMEINE SICHERUNGSMASSNAHMEN Das bekannte Versender-Sicherheitsprogramm soll die Wirksamkeit der vom Unternehmen zu treffenden Sicherungsmaßnahmen erhöhen und ihre Überwachung erleichtern. Die gesetzliche Zielsetzung fordert eine weitgehende Detaillierung und genaue Beschreibung der allgemeinen Sicherungsmaßnahmen von [Name des Unternehmens einfügen]. Beschreiben Sie: Sichern Sie den Außenbereich Ihrer Betriebsstätte? (z.b. Zaun, Schranke, Tor, ) Welche Zugangsverfahren bestehen für die Betriebsstätte? (z.b. Pförtner, Drehkreuz, Transpondersystem, ) Setzen Sie zusätzliche Sicherungsmaßnahmen ein? (z.b. Alarmanlagen, Kamera mit oder ohne Aufzeichnung, Bestreifung, ) In welchen periodischen Zeitintervallen finden Sicherungsmaßnahmen statt? - 8 -
9 Wie werden Unregelmäßigkeiten/Auffälligkeiten erfasst und weiter verfolgt? Welche Eigentums- gegebenenfalls Mietverhältnisse bestehen? [Name des Unternehmens einfügen] fügt folgende Pläne der Betriebsstätte als Anlage bei: Geoinformationsbild (z.b. Luftbild von Internetportalen, ) Liegenschafts-/Übersichtsplan der Gebäude mit Kennzeichnung der Grundstücksgrenzen und der luftsicherheitsrelevanten Bereiche 4.3 SPEZIELLE SICHERUNGSMASSNAHMEN (LUFTSICHERHEITSRELEVANTER BE- REICH) [Name des Unternehmens einfügen] garantiert, dass keine unbefugte Person ohne Beaufsichtigung Zutritt in den luftsicherheitsrelevanten Bereich und Zugang zu Informationen, welche dem Schutz der identifizierbaren Luftfracht vor unbefugtem Eingriff und Manipulation dienen, hat. [Name des Unternehmens einfügen] fügt einen Grundrissplan der luftsicherheitsrelevanten Bereiche als Anlage bei. In dem Plan sind alle Zugangsmöglichkeiten zu kennzeichnen. (z.b. Fenster, Tor, Tür, Aufzug, ) Nachfolgend sind alle angewendeten Verfahren und Maßnahmen für die Zugangs-, und Sicherungsregelungen darzustellen: Beschreiben Sie: Wie ist der Zugang zum luftsicherheitsrelevanten Bereich geregelt? (Alle Türen, Fenster und sonstigen Zugänge zur Luftfracht/Luftpost müssen gesichert sein oder einer Zugangskontrolle unterliegen) Welche Maßnahmen bestehen, die sicherstellen, dass ausschließlich geschultes und überprüftes Personal Zugang zum luftsicherheitsrelevanten Bereich hat? (z. B. Ausweis-, Schlüssel-, Kartensysteme, ) Welche Maßnahmen bestehen, die sicherstellen, dass ausschließlich geschultes und überprüftes Personal Zugang zu Informationen hat, welche dem Schutz der identifizierbaren Luftfracht vor unbefugtem Eingriff und Manipulation dienen. Wer vergibt und verwaltet die Zugangssysteme? - 9 -
10 Wie und in welchen regelmäßigen Zeitintervallen wird die Effektivität der Zugangssysteme überprüft? (z. B. Nachverfolgung der Zuordnung von Ausweis-/Schlüsselinhaber zum Ausweis/Schlüssel, periodische Verlustkontrolle, ) Nach welchen Verfahren und Kriterien werden Zugangsberechtigungen zurückgenommen oder der Zugang verwehrt? Wie sind die Regelungen hinsichtlich Mitnahmeberechtigungen und dem Zugang betriebsfremder Personen? (z.b. Besucher, Mitarbeiter von Fremdfirmen, Handwerker, ) Wie erfolgt die Reinigung des luftsicherheitsrelevanten Bereichs? Nachfolgend sind alle angewendeten Verfahren und Maßnahmen für die Alarmregelungen darzustellen: Beschreiben Sie: Setzen Sie Alarmsysteme ein? (z.b. Alarmanlage, Kamera mit oder ohne Aufzeichnung, Bewegungsmelder, ) Welche Verfahren und Maßnahmen sind bei der Alarmverfolgung vorgesehen? (z.b. Ablauf- und Informationswege, Alarmlisten mit Erreichbarkeiten, ) Wie werden Unregelmäßigkeiten/Auffälligkeiten erfasst und weiter verfolgt?
11 5 PERSONAL [Name des Unternehmens einfügen] stellt alle Verfahren und Maßnahmen dar, die mit der Überprüfung und Schulung des Personals in Zusammenhang stehen. Folgende Personalkategorien (unbefristet und befristet Beschäftigte, Leiharbeitnehmer, Fahrer) haben physischen Zugang zu identifizierbarer Luftfracht/ Luftpost: Sicherheitsbeauftragter und ggf. Stellvertreter (gemäß Punkt der Durchführungsverordnung 2015/1998) Personal, das bei Luftfracht/Luftpost Sicherheitskontrollen durchführt (gemäß Punkt der Durchführungsverordnung 2015/1998) Personal, das Zugang zu identifizierbarer Luftfracht/Luftpost hat und keine Sicherheitskontrollen durchführt (gemäß Punkt der Durchführungsverordnung 2015/1998) In den folgenden Unterkapiteln sind nähere Angaben zur Art der Zuverlässigkeitsprüfung (Kapitel 5.1) und zu den angewandten Sicherheitsschulungen (Kapitel 5.2) zu machen. Dabei ist jeweils nach Personalkategorien zu unterscheiden. 5.1 PRÜFUNG DER ZUVERLÄSSIGKEIT Im Rahmen des Einstellungsverfahrens führt [Name des Unternehmens einfügen] mindestens die vom Gesetzgeber geforderten Zuverlässigkeitsprüfungen durch. Hierunter fallen die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Luftsicherheitsgesetz und die beschäftigungsbezogene Überprüfung SICHERHEITSBEAUFTRAGTER ( ) Eine gültige Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß Luftsicherheitsgesetz ist nur für den Sicherheitsbeauftragten/Stellvertreter gefordert. Die Einholung der Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgt bei [Name des Unternehmens einfügen] nach folgendem Verfahren: Beschreiben Sie den unternehmensinternen Verfahrensablauf der Beantragung der Zuverlässigkeitsüberprüfung Wie wird sichergestellt, dass die entsprechenden Mitarbeiter jederzeit über eine gültige Zuverlässigkeitsüberprüfung verfügen? (z. B. Ablauferinnerung durch Wiedervorlage, ) Die konkreten Verfahren und Maßnahmen bei negativ beschiedener Zuverlässigkeitsüberprüfung oder bei deren Entzug Entsprechende Zuverlässigkeitsüberprüfungen (Kopie) sind als Anlage beizufügen
12 5.1.2 PERSONAL, DAS BEI LUFTFRACHT/LUFTPOST SICHERHEITSKONTROLLEN DURCHFÜHRT ( ) Mindestens die beschäftigungsbezogene Überprüfung ist für Personal, welches bei Luftfracht/Luftpost Sicherheitskontrollen durchführt, erforderlich. Ein entsprechendes Musterformular mit ergänzenden Hinweisen steht innerhalb des Telemedienangebotes des Luftfahrt-Bundesamtes zur Verfügung. Luftsicherheit bekannte Versender Formulare und Dokumente Bei Verwendung eines unternehmenseigenen Formulars müssen alle Inhalte aus dem Musterformular berücksichtigt werden. Mit dem Einsatz von Leiharbeitern werden die für die beschäftigungsbezogene Überprüfung relevanten Daten durch den Verleiher erhoben. Die Bewertung muss zwingend durch [Name des Unternehmens einfügen] erfolgen. Alternativ kann für Personal, das bei Luftfracht/Luftpost Sicherheitskontrollen durchführt, eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Luftsicherheitsgesetz durchgeführt werden (siehe Kapitel im bvsp). Eine negativ beschiedene Zuverlässigkeitsüberprüfung kann jedoch nicht durch eine beschäftigungsbezogene Überprüfung geheilt werden. Geben Sie an, welche Zuverlässigkeitsprüfung (beschäftigungsbezogene Überprüfung oder Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß Luftsicherheitsgesetz) bei Ihnen angewandt wird. Bei Durchführung der beschäftigungsbezogenen Überprüfung ist das von Ihnen verwendete Blanco-Formular als Anlage beizufügen. Die durchgeführten Zuverlässigkeitsprüfungen sind in Ihrer Betriebsstätte vorzuhalten PERSONAL, DAS ZUGANG ZU IDENTIFIZIERBARER LUFTFRACHT/LUFTPOST HAT UND KEINE SICHERHEITSKONTROLLEN DURCHFÜHRT ( ) Mindestens die beschäftigungsbezogene Überprüfung ist für Personal, das Zugang zu identifizierbarer Luftfracht/Luftpost hat und keine Sicherheitskontrollen durchführt, erforderlich. Ein entsprechendes Musterformular mit ergänzenden Hinweisen steht innerhalb des Telemedienangebotes des Luftfahrt-Bundesamtes zur Verfügung. Luftsicherheit bekannte Versender Formulare und Dokumente Bei Verwendung eines unternehmenseigenen Formulars müssen alle Inhalte aus dem Musterformular berücksichtigt werden. Mit dem Einsatz von Leiharbeitern werden die für die beschäftigungsbezogene Überprüfung relevanten Daten durch den Verleiher erhoben. Die Bewertung muss zwingend durch [Name des Unternehmens einfügen] erfolgen. Alternativ kann für Personal, das Zugang zu identifizierbarer Luftfracht/Luftpost hat und keine Sicherheitskontrollen durchführt, eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Luftsicherheitsgesetz durchgeführt werden (siehe Kapitel im bvsp). Eine negativ beschiedene Zuverlässigkeitsüberprüfung kann jedoch nicht durch eine beschäftigungsbezogene Überprüfung geheilt werden
13 Geben Sie an, welche Zuverlässigkeitsprüfung (beschäftigungsbezogene Überprüfung oder Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß Luftsicherheitsgesetz) bei Ihnen angewendet wird. Bei Durchführung der beschäftigungsbezogenen Überprüfung ist das von Ihnen verwendete Blanco-Formular als Anlage beizufügen. Die durchgeführten Zuverlässigkeitsprüfungen sind in Ihrer Betriebsstätte vorzuhalten. 5.2 SICHERHEITSSCHULUNG Sicherheitsschulungen dürfen ausschließlich durch zugelassene Ausbilder mit Zulassungsnummer erfolgen. Das Luftfahrt-Bundesamt bietet selbst keine Sicherheitsschulungen an SICHERHEITSBEAUFTRAGTER ( ) [Name des Unternehmens einfügen] stellt sicher, dass der Sicherheitsbeauftragte/Stellvertreter jederzeit über eine gültige Schulung nach Punkt der Durchführungsverordnung Nummer 2015/1998 verfügt. Führt der Sicherheitsbeauftragte/Stellvertreter Sicherheitskontrollen durch, so benötigt er zudem eine gültige Schulung nach Punkt der Durchführungsverordnung Nummer 2015/1998. Entsprechende Zertifikate bzw. Schulungsbescheinigungen (Kopie) sind der Anlage beizufügen. Beschreiben Sie, wie sichergestellt wird, dass die entsprechenden Mitarbeiter jederzeit über die gültigen Schulungsbescheinigungen verfügen. Die konkreten Verfahren und Maßnahmen bei ungültiger/fehlender Schulungsbescheinigung sind anzugeben (11.2.5). Beschreiben Sie, wie sichergestellt wird, dass die entsprechenden Mitarbeiter bei fehlender Schulung nach Punkt der Durchführungsverordnung 2015/1998 keine Sicherheitskontrollen durchführen. Weitere Informationen zu Schulungen und Schulungsinhalten finden Sie innerhalb des Telemedienangebotes des Luftfahrt-Bundesamtes. Luftsicherheit Schulung von Personal
14 5.2.2 PERSONAL, DAS BEI LUFTFRACHT/LUFTPOST SICHERHEITSKONTROLLEN DURCHFÜHRT ( ) [Name des Unternehmens einfügen] stellt sicher, dass das Personal, welches bei Luftfracht/Luftpost Sicherheitskontrollen durchführt, jederzeit über eine gültige Schulung nach Punkt der Durchführungsverordnung Nummer 2015/1998 verfügt. Entsprechende Zertifikate bzw. Schulungsbescheinigungen sind im Unternehmen vorzuhalten. Beschreiben Sie, wie sichergestellt wird, dass die entsprechenden Mitarbeiter jederzeit über eine gültige Schulungsbescheinigung verfügen. Die konkreten Verfahren und Maßnahmen bei ungültiger/fehlender Schulungsbescheinigung sind anzugeben. Weitere Informationen zu Schulungen und Schulungsinhalten finden Sie innerhalb des Telemedienangebotes des Luftfahrt-Bundesamtes. Luftsicherheit Schulung von Personal PERSONAL, DAS ZUGANG ZU IDENTIFIZIERBARER LUFTFRACHT/LUFTPOST HAT UND KEINE SICHERHEITSKONTROLLEN DURCHFÜHRT ( ) [Name des Unternehmens einfügen] stellt sicher, dass das Personal, welches Zugang zu identifizierbarer Luftfracht/Luftpost hat und keine Sicherheitskontrollen durchführt, jederzeit über eine gültige Schulung nach Punkt der Durchführungsverordnung Nummer 2015/1998 verfügt. Entsprechende Zertifikate bzw. Schulungsbescheinigungen sind im Unternehmen vorzuhalten. Beschreiben Sie, wie sichergestellt wird, dass die entsprechenden Mitarbeiter jederzeit über eine gültige Schulungsbescheinigung verfügen. Die konkreten Verfahren und Maßnahmen bei ungültiger/fehlender Schulungsbescheinigung sind anzugeben. Beschreiben Sie, wie sichergestellt wird, dass dieses Personal keine Sicherheitskontrollen durchführt. Weitere Informationen zu Schulungen und Schulungsinhalten finden Sie innerhalb des Telemedienangebotes des Luftfahrt-Bundesamtes. Luftsicherheit Schulung von Personal
15 6 FRACHTABWICKLUNG In diesem Kapitel beschreibt [Name des Unternehmens einfügen] die einzelnen, konkreten sowie unternehmensspezifischen Verfahrensprozesse von Fracht/Postsendungen. Die Verfahren sind darauf ausgerichtet, dass Fracht/Postsendungen, die durch [Name des Unternehmens einfügen] zum Transport in Passagier- und Nurfrachtflugzeugen weitergegeben werden, keine verbotenen Gegenstände enthalten. Werden Fracht/Postsendungen zu identifizierbarer Luftfracht, sind diese gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu behandeln. Sofern einzelne Prozesse nicht zutreffen, werden diese an entsprechender Stelle ausdrücklich verneint. 6.1 IDENTIFIZIERBARKEIT VON FRACHT/POST ALS LUFTFRACHT/LUFTPOST Beschreiben sie ausführlich, wie und ab welchem Zeitpunkt Produkte in Ihrem Unternehmen als Luftfracht/Luftpost identifiziert werden (z.b. Vertrieb, Produktion, Verpackung, Lagerung, Versand). Beschreiben Sie ausführlich Ihre unternehmensspezifischen Maßnahmen, mit welchen identifizierbare Luftfracht/Luftpost vor unbefugtem Zugriff oder Manipulation ab diesem Zeitpunkt geschützt wird. Dazu gehört eine Beschreibung der baulichen Maßnahmen, der organisatorischen Abläufe und/oder des Informationsflusses bzw. der Informationsreglementierung. 6.2 ABFERTIGUNG DER LUFTFRACHT/LUFTPOST Werden die Produkte im Laufe der Abfertigung zu identifizierbarer Luftfracht/Luftpost, sichert [Name des Unternehmens einfügen] den Zugang zum Abfertigungs- bzw. Verpackungsbereich. Weiterhin wird identifizierbare Luftfracht/Luftpost durch nachweisbare Maßnahmen vor unbefugtem Zugriff und Manipulationen geschützt. Hierfür verwendete Manipulationsausschlussgegenstände werden bei Nichtbenutzung sicher aufbewahrt. Bei Einsatz der Manipulationsausschlussgegenstände ist die Ausgabe gesichert. Beschreiben Sie: Wie wird der Zugang zum Abfertigungs-/Verpackungsbereich gesichert? (z.b. durch physischen Zugang) Wie werden identifizierbare Produkte vor dem Verpacken gesichert? Wie erfolgt der Verpackungsprozesses im Einzelnen? Wie erreichen Sie eine manipulationssichere Verpackung? (z. B. Verwendung nummerierter Siegel, Klebebänder, spezieller Stempel, ) Wo werden die Manipulationsausschlussgegenstände gelagert und wie/an wen erfolgt die Ausgabe
16 6.3 LAGERUNG DER LUFTFRACHT/LUFTPOST Beschreiben Sie: Wie/durch wen wird identifizierbare Luftfracht/Luftpost in das Lager verbracht? Wie und wo erfolgt die sichere Lagerung? (z.b. abgetrennter Lagerbereich, Käfig, Container, ) Nutzen Sie einen externen Lagerhalter? Geben Sie die Lageradresse sowie den Namen des Unternehmens einschließlich der Zulassungsnummer (DE/RA-Nummer) an. Wie gehen Sie vor, wenn Ihr Lagerhalter nicht mehr zugelassener reglementierter Beauftragter ist? 6.4 VERSAND UND TRANSPORT DER LUFTFRACHT/LUFTPOST [Name des Unternehmens einfügen] garantiert, dass identifizierbare Luftfracht sicher vom Lager in das Transportmittel verbracht wird. Beschreiben Sie: Wie/durch wen wird die identifizierbare Luftfracht aus dem sicheren Lagerbereich in das Transportmittel verbracht? Der Transport kann wie folgt durchgeführt werden: REGLEMENTIERTE BEAUFTRAGTE Bei der Vergabe an einen reglementierten Beauftragten müssen [Name des Unternehmens einfügen] keine Schulungsnachweise des Fahrers vorgelegt werden, wenn der reglementierte Beauftragte die Abholung von Luftfracht in seiner Verantwortung durchführt. Zum Zeitpunkt des Einsatzes muss der reglementierte Beauftragte über die vom LBA vergebene Zulassung verfügen. Der Status des reglementierten Beauftragten kann in der Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette geprüft werden. Beschreiben Sie: Setzen Sie reglementierte Beauftragte ein? Wie gehen Sie vor, wenn das Transportunternehmen nicht mehr als reglementierter Beauftragter zugelassen ist? TRANSPORTEUR [Name des Unternehmens einfügen] kann jederzeit sicherstellen und überprüfen, dass die in seinem Namen tätigen Transporteure alle Luftsicherheitsanforderungen erfüllen.. [Name des Unternehmens einfügen] garantiert, dass die Identität des abholenden Fahrers anhand eines
17 gültigen Personalausweises mit Lichtbild oder Reisepasses mit Lichtbild überprüft wird, der von den nationalen Behörden ausgestellt ist." Durch vertragliche Vereinbarung zwischen [Name des Unternehmens einfügen] und dem Transporteur hat das Luftfahrt-Bundesamt jederzeit uneingeschränkten Zutritt auf das Gelände und zu allen Räumlichkeiten des Transporteurs. Eine aktuelle Liste der Transporteure ist in der Betriebsstätte vorzuhalten. Beschreiben Sie: Setzen Sie Transporteure ein? Wie werden Transporteure von Ihnen an- und aberkannt? (Transporteurserklärung nach Anlage 6-E der Durchführungsverordnung 2015/1998) Wie stellen Sie sicher, dass Ihr Transporteur über notwendige Schulungen verfügt? Wie prüfen Sie die Identität des Fahrers? Wie gehen Sie vor, wenn der Transporteur die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt? EIGENVERANTWORTLICHER TRANSPORT Wenn [Name des Unternehmens einfügen] den Transport eigenverantwortlich durchführt, verfügen die Fahrer über eine entsprechende Schulung und Zuverlässigkeitsprüfung. Zudem muss der Laderaum gegen unberechtigten Zugriff geschützt sein. Beschreiben Sie: Führen Sie eigenverantwortlich Transporte durch? Welche Fahrzeuge werden für den Transport genutzt? Wie werden die Laderäume der Fahrzeuge gesichert? Wie ist der Ablauf des eigenverantwortlichen Transports gestaltet?
18 6.5 KONTROLLEN [Name des Unternehmens einfügen] darf ausschließlich Sicherheitskontrollen an seiner Luftfracht/Luftpost durchführen. Wurden Sicherheitskontrollen bei einer Sendung nicht durchgeführt oder hat die Sendung ihren Ursprung nicht bei [Name des Unternehmens einfügen] oder weist die Sendung Manipulationen auf, weist [Name des Unternehmens einfügen] den reglementierten Beauftragten unmissverständlich darauf hin, dass diese Fracht unsicher ist. Dies ist dem reglementierten Beauftragten im Begleitdokument eindeutig anzugeben. Diese Fracht muss zwingend einer Kontrolle unterzogen werden (z.b. Röntgen, Sprengstoffspurendetektion, Handdurchsuchung,...). Kontrollen führt ausschließlich der reglementierte Beauftragte durch, der auch eine geeignete Kontrollmethode auswählt. 7 INTERNE QUALITÄTSSICHERUNG [Name des Unternehmens einfügen] führt mindestens einmal jährlich ein vollständiges internes Audit durch. Damit soll sichergestellt werden, dass die gesetzlichen Anforderungen eingehalten und die beschriebenen Prozesse im Sicherheitsprogramm dem aktuellen Stand entsprechen. Hierfür erstellt [Name des Unternehmens einfügen] eine interne Validierungsprüfliste und legt diese dem Luftfahrt-Bundesamt als Blanco-Vorlage der Anlage bei. Folgende Inhalte müssen berücksichtigt werden: Prüfpunkte aus dem bekannte Versender-Sicherheitsprogramm Gewichtung der einzelnen Prüfpunkte (z.b. geringer Mangel, schwerer Mangel, sehr schwerer Mangel) Verantwortlichkeiten der Mängelabstellung und Erledigungsfristen Erledigungsvermerke Die ausgefüllten Auditberichte sind in der Betriebsstätte aufzubewahren. Eine Übersendung an das Luftfahrt-Bundesamt ist nicht erforderlich
19 8 NOTFALLPLAN [Name des Unternehmens einfügen] erstellt einen prägnanten Alarmierungs- und Notfallplan. Dieser Plan umfasst die Vorgehensweise bei Verdacht auf nicht nachvollziehbare Manipulation am Frachtstück, unbefugtem Zutritt in den luftsicherheitsrelevanten Bereich, Verdacht auf das Einbringen einer Bombe. Der Notfallplan umfasst mindestens die Meldekette in der Betriebsstätte mit den dazugehörigen Kontaktdaten (Sicherheitsbeauftragter, ggf. Stellvertreter, Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst). Er ist an gut sichtbarer Stelle in den luftsicherheitsrelevanten Bereichen auszuhängen. Eine Kopie ist dem bekannte Versender-Sicherheitsprogramm als Anlage beizufügen
20 9 ANLAGEN (Führen Sie hier bitte alle Anlagen auf)
[Name des Unternehmens einfügen]
Luftfahrt-Bundesamt bekannte Versender-Sicherheitsprogramm [Name des Unternehmens einfügen] DE/KC/xxxxx-xx (Diese Nummer wird Ihnen nach erfolgreicher Zulassung vom Luftfahrt-Bundesamt zugeteilt) - 1 -
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