Sichere Lieferkette im Luftverkehr - Einführung. Fachgebiet Flugführung und Luftverkehr Forschungsstelle Sicherheit
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- Eleonora Auttenberg
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1 - Einführung
2 Hintergrund Einführung (EU) der Begriffe: Reglementierter Beauftragter (regb) Unternehmen verantwortlich für den Transport (und ggf. die Lagerung und Verpackung) von Luftfracht zum Flughafen bzw. Luftfahrzeug Behördliche Zulassung Bekannter Versender (bv) Unternehmen, die die Luftfracht herstellen bzw. an den Spediteur übergeben Ursprünglich: Anerkennung durch regb Mittlerweile: Behördliche Zulassung 2
3 Rechtsgrundlagen Seit 29. April 2010 gilt die neue Rahmenverordnung (EG) Nr. 300/2008 i.v.m. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 185/2010 bis 28. April 2010 Sicherheitserklärung und Anerkennung des bv durch regb seit 29. April 2010 Zulassung des bv durch die national zuständige Behörde (LBA) bis 28. April 2013 Übergangsregelung (Sicherheitserklärung) 3
4 Rechtsgrundlagen 4
5 Rechtsgrundlagen Probleme der EU-Sicherheitsvorschriften: Hinkende Verordnungen, d. h. sie enthalten offene Verpflichtungen Zuordnung durch die nationalen Gesetzgeber Durch das LuftSiG von Februar 2005 BPräs Köhler hatte Bedenken gegen 14 Abs. 3 LuftSiG (Abschussermächtigung), unterzeichnete das Gesetz aber dennoch, weil er dem Inkrafttreten der notwendigen deutschen Ergänzungsnormen zum EU-Luftsicherheitsrecht nicht im Wege stehen wollte Grundgedanke der Zuordnung: Security ist Annex zur Safety. Folge: Zuständigkeitszersplitterung in Deutschland 5
6 Zuständigkeiten Vier-Säulen-Modell der Luftsicherheit BMI BMI BMVBS BMVBS Luftsicherheitsbehörde/ Bundespolizei Luftsicherheitsbehörde der Länder Luftfahrt- Bundesamt Luftfahrt- Bundesamt Passagierkontrollen Flugplatzbetreiber Luftfahrtunternehmen Stellen 5 LuftSiG 4 BPolG 8 LuftSiG 9 LuftSiG VO (EG) Nr. 300/2008 6
7 Zuständigkeiten Vier-Säulen-Modell der Luftsicherheit Stelle ist eine Person, eine Organisation oder ein Unternehmen, die bzw. das kein Betreiber ist. [Art. 3 Abs. 6 VO (EG) Nr. 300/2008] Jede Stelle, die nach dem in Artikel 10 genannten nationalen Sicherheitsprogramm für die Zivilluftfahrt Luftsicherheitsstandards anzuwenden hat, stellt ein Sicherheitsprogramm auf, wendet es an und entwickelt es fort. [Art. 14 Abs. 1 VO (EG) Nr. 300/2008] BMVBS Luftfahrt- Bundesamt Stellen VO (EG) Nr. 300/2008 7
8 Akteure der sicheren Lieferkette bekannter Versender (bv) geschäftlicher Versender (gv) reglementierter Beauftragter (regb) bekannter Lieferant (bl) reglementierter Lieferant (regl) Definition Versender von sicherer Luftfracht auf eigene Rechnung Versender von sicherer Luftfracht in Nurfracht- Luftfahrzeugen auf eigene Rechnung Luftfahrtunternehmen, Spediteure oder sonstige Stellen, die Sicherheitskontrollen für Fracht gewährleisten bzw. Fracht sicher abwickeln Lieferant von sicheren Bordvorräten an Luftfahrtunternehmen oder regl Lieferant von sicheren Flughafenlieferungen in Sicherheitsbereiche Lieferant von sicheren Bordvorräten unmittelbar in Luftfahrzeuge 8
9 Anforderungen an die beteiligten Akteure LBA- Zulassung Anerkennung/ Audit durch den regb/regl bzw. Flughafen Sicherheitsprogramm Verpflichtungerklärung Schulung von verantwortlichen Mitarbeitern Schulung von Mitarbeitern mit Wissen & Zugang zur Luftfracht bekannter Versender (bv) geschäftlicher Versender (gv) (empfohlen) (empfohlen) (empfohlen) reglementierter Beauftragter (regb) ggf. zzgl. LSKK bekannter Lieferant (bl) reglementierter Lieferant (regl) Schulungen nach VO (EU) Nr. 185/2010 Anhang Nr (zzgl. Teile ) LSKK - Luftsicherheitskontrollkräfte 9
10 Rechtscharakter der Tätigkeiten Bundespolizei: unmittelbare staatliche Aufgabenerfüllung Luftsicherheitsassistenten: Beleihung Flugplatzbetreiber: Eigensicherungspflicht Luftfahrtunternehmen: Eigensicherungspflicht Problem: Beteiligte der sicheren Lieferkette Beleihung? Wohl nicht. Sie werden zugelassen. Beleihung erfordert eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung. Eigensicherungspflicht? Keine eigene, da sie nicht am Luftverkehr teilnehmen. Aber fremde, und zwar anstelle des Luftfahrtunternehmens VG Braunschweig, Beschluss vom 6. Mai 2013 Az.: 2 B 649/13: Beteiligte der sicheren Lieferkette sind der verlängerte Arm der Luftfahrtunternehmen Haftungsfolgen?? Kollege Müller-Rostin 10
11 Zulässige Kontrollmethoden von Fracht Teil A des Anhangs der VO (EG) Nr. 272/2009 [ ] einzeln oder in Kombination, als vorrangiges oder sekundäres Mittel [ ] a) Durchsuchung von Hand, b) Sichtkontrolle, c) Röntgengeräte, d) Sprengstoff-Detektionsgeräte, e) Sprengstoff-Spürhunde, f) Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte) g) Simulationskammer und h) Metalldetektorausrüstung VO (EU) 297/
12 Fracht aus Drittstaaten (ACC3) Seit 1. Februar 2012 muss gemäß VO (EU) Nr. 1082/2012 jedes Luftfahrtunternehmen, das Fracht oder Post von einem Flughafen in einem Drittstaat zwecks Transfer, Transit oder Entladen zu einem EU- Flughafen transportiert, durch die zuständige Behörde (LBA) als ACC3 (Air Cargo/Mail Carrier operating into the Union from a Third Country Airport) benannt worden sein. Die Benennung ist für längstens fünf Jahre gültig. ACC3, die der Europäischen Kommission gemeldet wurden, sind in allen Mitgliedstaaten für alle Beförderungen von dem angegebenen Flughafen des Drittstaats in die EU anzuerkennen. 12
13 Fracht aus Drittstaaten (ACC3) Die Benennung erfolgt auf der Grundlage der Benennung einer Person, die für die Umsetzung der Sicherheitsbestimmungen gesamtverantwortlich ist; einer Verpflichtungserklärung ACC3 mit Bestätigung der Umsetzung des Sicherheitsprogramms (bis 30. Juni 2014); eines EU-Validierungsberichts zur Luftsicherheit mit Bestätigung der Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen (ab 1. Juli 2014). Die EU-Validierung umfasst: Prüfung des Sicherheitsprogramms des Luftfahrtunternehmens Überprüfung der Durchführung von Luftsicherheitsmaßnahmen 13
14 Kontakt Prof. Dr. iur. Elmar Giemulla Schopenhauerstraße 51 D Berlin Tel: +49 (0) Fax: +49 (0)
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