Sonderseminar: Bekannter Versender Fristen, Anforderungen und Tipps zur Zertifizierung gem. VO 300/2008
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- Kristian Voss
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1 Sonderseminar: Bekannter Versender Fristen, Anforderungen und Tipps zur Zertifizierung gem. VO 300/2008
2 Moderator Marcus Walter Speditionskaufmann und Diplom-Betriebswirt Inhaber der PR-Agentur KfdM (seit 2006) Vorher: Chefredakteur der Zeitung TRANSPORT Regelmäßige Veröffentlichungen in DVZ, Industrie-Anzeiger, Güterverkehr, Bus-Magazin u.a.
3 Fachexperte Katharina Erb Diplom Betriebswirtin Leiterin Marketing & Vertrieb mit dem Schwerpunkt: Luftsicherheit Logistic Training Center GmbH, Flughafen-Frankfurt Vorher: Produktmanagerin für den Bereich Luftsicherheit bei einem Weiterbildungsinstitut für Logistik. zugelassene Trainerin vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA)
4 Aufgrund der Ereignisse am wurde durch die EU die (VO) 2320/2002 erlassen Die Gesetzgebung behandelt die Einhaltung der sicheren Lieferkette Versender Transport Spediteur Lagerung Transport Airport Handling Airline Nach der Umsetzung der EU Gesetzgebung in deutsches Recht im Jahr 2006 ergaben sich viele Veränderungen für folgende Beteiligte: Luftfrachtspediteure Luftfrachtversender Handlings-Agenten Anbieter von Transport- Lager- und Verpackungsleistungen etc.
5 Durch die gesetzlichen Änderungen wurden die Akteure neu definiert: Luftfrachtspediteure - Reglementierte Beauftragte (ca Reg. B.) Luftfrachtversender - bekannte Versender (ca Tausend B. V.) Großkundenversender Unterauftragnehmer
6 Reglementierter Beauftragter (Reg. B.) Beispielsweise ein Luftfrachtspediteur, welcher Luftfracht bei einem anderen Luftfrachtspediteur oder einer Airline anliefert. Zertifizierung erfolgt durch das LBA. Bekannter Versender (B.V.) Versender (Produzent, Wiederverkäufer, Import/Export, etc.) welcher Luftfracht über einen Luftfrachtspediteur oder direkt einer Airline zum Luftfrachttransport übergibt. Ernennung erfolgte durch den Reg. B.
7 Der Reglementierte Beauftragte (Reg.B) wurde durch das LBA benannt und erhielt mit der Zulassung beim Luftfahrt-Bundesamt eine Zulassungsnummer. Der bekannte Versender (B.V.) wurde durch den Reglementierten Beauftragten ernannt und hatte eine Verpflichtungserklärung zu unterschreiben. Diese hatte eine Gültigkeit von einem Jahr.
8 Im März 2008 wurde die VO (EG) 2320/2002 revidiert und durch die VO (EG) 300/2008 ersetzt. Die VO (EG) 300/2008 wurde zwischenzeitlich durch die VO (EG) 272/2009 ergänzt und seit dem in der Bundesrepublik Deutschland auch in der Praxis gültig. Am 04. März 2010 wurde die VO (EU) 185/2010 veröffentlicht. Hierbei handelt es sich um die Durchführungsverordnung der VO (EG) 300/2008.
9 Die neuen gesetzlichen Vorgaben brachten gravierende Änderungen in der Luftfrachtlieferkette Ab dem müssen bekannte Versender direkt vom LBA zertifiziert sein, um Luftfracht als sicher in die Lieferkette einzuspeisen. Bis zum gilt noch die Übergangsregelung für bekannte Versender Luftfracht gilt sonst als unsicher und muss vor dem Lufttransport aufwändig und teuer einer Sicherheitskontrolle unterzogen werden Verzögerungen in der Luftfrachtlieferkette sind aufgrund dessen wahrscheinlich
10 Übergangsregelung Die aktuell noch geltende Übergangsfrist duldet bekannte Versender nach der alten Regelung. Das bedeutet, dass Versender, welche bis zum 28. April 2010 durch einen Reglementierten Beauftragten, durch die Abgabe einer Sicherheitserklärung nach altem Muster, als bekannte Versender anerkannt wurden, diesen Status einschließlich bis zum 25. März 2013 beibehalten. Ab dem 26. März 2013 gelten nur noch bekannte Versender welche eine Zulassung durch das LBA erhalten haben
11 Sicherheit der zivilen Luftfahrt Luftfahrtunternehmen Sicherungsmaßnahmen der Luftfahrt-unternehmen Sicherungsmaßnahmen bei Passagieren, Post, Gepäck, Fracht und Versorgungsgütern. Sicherung eigener Luftfahrzeuge u.a. Zulassung durch LBA Reglementierter Beauftragter Sicherungsmaßnahmen des Reglementierten Beauftragten Kontrolle der Fracht durch geeignete zugelassene Mitteln. Anerkennung von Geschäftlichen Versendern Zulassung durch LBA Bekannter Versender Sicherungsmaßnahmen des Bekannten Versenders Kontrolle der Fracht durch geeignete zugelassene Mitteln. Zulassung durch LBA Geschäftlicher Versender
12 Was ist ein Bekannter Versender im Sinne der Luftsicherheit? Ein Versender ist ein Produzent oder Hersteller von Fracht, an dessen Standort Fracht erst zu Luftfracht wird und bei dem diese Fracht erstmalig in den Sendungsumlauf gegeben wird oder der Luftfracht auf eigene Rechnung versendet (Definition LBA). Produzenten sind die tatsächlichen physischen Produzenten der Luftfracht (Definition LBA). Hersteller ist jemand, der Fracht erstmalig in seinen eigenen Räumlichkeiten als Luftfracht definiert (Definition LBA).
13 Welche Unternehmen sollten eine Zulassung zum bekannten Versender anstreben? Unternehmen der herstellenden Industrie / Produktionsfirmen, die Luftfracht versenden Unternehmen, bei denen die Fracht als Luftfracht identifiziert wird Im Besonderen Unternehmen, deren Produkte auf Grund der Beschaffenheit oder Größe keiner Röntgenkontrolle unterzogen werden können
14 Prüfen Sie Ihren heutigen Status Kein Bekannter Versender Bekannter Versender gemäß der Übergangsregelung Entscheiden Sie über die Notwendigkeit der behördlichen Zulassung als Bekannter Versender Zur Sicherstellung und Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens in der globalisierten Lieferkette Keine Zulassung: zwingende Sicherheitskontrollen, da Luftfracht automatisch immer als unsicher gilt. (Kosten- und Zeitfaktor überprüfen)?
15 Herausforderung an die Versender bis zum : In Deutschland gibt es ca produzierende Unternehmen, die diesen Status beantragen können. Bisher zugelassene bekannte Versender unter 100 Je später der formlose Antrag beim LBA gestellt wird und das Sicherheitsprogramm eingereicht wird, umso unwahrscheinlicher erfolgt eine positive Zulassung bis zum
16 Herausforderung an die Versender ohne behördliche Zulassung nach dem : Je nach Beschaffenheit einer Ware ist eine Röntgenkontrolle nicht möglich, ebenso kommt es hier zu einer erheblichen Verzögerung. (z.b. Maschinenbau und Automobilzulieferung) Abfertigungsverzögerungen am Flughafen bei nicht vorhandener Zulassung zum bekannten Versender, da die Luftfracht als unsicher deklariert werden musste. Dies wird einen immensen Zeit- und damit Geldverlust mit sich bringen. Wirtschaftlicher und finanzieller Wettbewerbsnachteil wird ohne Satus sehr wahrscheinlich
17 Beim Antrag auf Zulassung gilt folgender Ablauf: Stellen Sie schriftlich per Post beim Luftfahrt-Bundesamt einen formlosen Antrag auf Zulassung zum Bekannter Versender Hierzu benötigt das LBA: Angabe der Betriebsstätten die zugelassen werden sollen und zwar mit der genauen Anschrift der Firma, kein Postfach Info ob Sie über den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO= Authorised Economic Operator) verfügen und zwar entweder durch das AEO Zertifikat Sicherheit (S) oder AEO Zertifikat Zollrechtliche Vereinfachung/Sicherheit (F)
18 Anforderung des Muster eines bekannte Versender- Sicherheitsprogramms beim LBA. Hierzu müssen Sie die Verpflichtungserklärung unterzeichnen und diese per an das LBA senden. Benennung des verantwortlichen Mitarbeiters im Unternehmen. Dieser wird künftig als Beauftragter für Sicherheit die Zertifizierung verantworten Beantragung der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach 7 LuftSiG für das Sicherheitspersonal (Beauftragter für Sicherheit, Stellvertreter, Vertrauter Verantwortlicher) bei der Behörde
19 Schulung des Beauftragten für Sicherheit (35 Stunden Schulung) Erstellen des Sicherheitsprogramms des Bekannten Versenders, mit Umsetzung der Vorgaben des Programms in der Praxis Zusendung des Sicherheitsprogramms in Papierform als auch auf CD an das LBA. Schulung für Personal mit Zugang zu identifizierbarer Luftfracht (4 Stunden Schulung) Überprüfung der Umsetzung des eingereichten Programms durch das LBA inklusive einer Vor-Ort-Kontrolle aller beantragten Betriebstätten.
20 Nach der behördlichen Zulassung durch das LBA: Eintrag der Zulassungsnummer in die europäische Datenbank für bekannte Versender und Reglementierte Beauftragte Gültigkeit der behördlichen Zulassung zum Bekannten Versender ist 5 Jahre. Vor Ablauf der Zulassungsfrist kann ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung bei LBA gestellt werden. Innerhalb des Zulassungszeitraumes prüft das LBA vor Ort die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen. Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Anforderungen kann die Zulassung auch wieder entzogen werden
21 Unterstützungsmöglichkeiten, das Rund-um-Sorglos Paket: Aufnahme des Ist-Zustandes und Erfassung von Handlungsempfehlungen Beratung und Begleitung bei der Zulassung zum bekannten Versender Schulung der Beauftragten der Sicherheit (35 Stunden Schulung) Schulung für Personal mit Zugang zu identifizierbarer Luftfracht (4 Stunden Schulung)
22 Bei Fragen rund um die Luftsicherheit kontaktieren Sie uns. Wir beraten, unterstützen und schulen Sie gerne. Logistic Training Center GmbH Frau Katharina Erb An der Gehespitz Neu-Isenburg Tel.: 06102/
23 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! LOGISTIK AKADEMIE Janz GmbH & Co. KG Tel: ( ) Fax: ( ) Logistic Training Center GmbH Tel: (06102) Fax: (06102)
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