Inhaltsübersicht. Zeugnis - Allgemeines. 1. Allgemeines 2. Rechtliche Grundlagen 2.1 Auszubildende 2.2 Arbeitnehmer

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Inhaltsübersicht. Zeugnis - Allgemeines. 1. Allgemeines 2. Rechtliche Grundlagen 2.1 Auszubildende 2.2 Arbeitnehmer"

Transkript

1 Zeugnis - Allgemeines Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Rechtliche Grundlagen 2.1 Auszubildende 2.2 Arbeitnehmer 3. Frist 4. Art und Umfang 5. Form 6. Inhalt 7. Streit um das Zeugnis 8. Rechtsprechungs-ABC 8.1 Ausstellungsdatum 8.2 Besser als "befriedigend" 8.3 Dankesformel Dankesformel Dienstliche Beurteilung 8.6 Elternzeit 8.7 Ermittlungsverfahren 8.8 Formulierungsfreiheit 8.9 Inhalt 8.10 Insolvenzverwalter 8.11 "...kennen gelernt." 8.12 Leistung und Verhalten 8.13 Prozesskostenhilfe 8.14 Schadensersatz bei verspäteter Erteilung 8.15 Selbstbindung 8.16 Streitwert 8.17 Unterschrift 8.18 Zeugniswahrheit/Zeugnisklarheit Information 1. Allgemeines Der Arbeitgeber muss einem Mitarbeiter bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis erteilen. Die Pflicht zur Zeugniserteilung besteht unabhängig davon, wie das Arbeitsverhältnis zu Ende gegangen ist. Das heißt, es ist völlig gleichgültig, ob der Arbeitnehmer gekündigt hat oder der Arbeitgeber. Es kommt auch nicht darauf an, welcher Kündigungsgrund vorlag und ob das Arbeitsverhältnis durch Fristablauf oder Aufhebungsvertrag endete. Der Anspruch besteht ganz einfach "bei Beendigung" des Arbeitsverhältnisses. Im Fall einer verhaltensbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber aufpassen, was er seinem Mitarbeiter ins Zeugnis schreibt. Die verhaltensbedingte Kündigung zielt ja auf die Beendigung des aok-business.de - PRO Online,

2 Arbeitsverhältnisses wegen eines Grunds, der im vertragswidrigen Verhalten des Arbeitnehmers liegt und der zu einer Vertragsstörung geführt hat. Fällt das Zeugnis dann zu gut aus, wird der Arbeitnehmer es im nachfolgenden Arbeitsgerichtsprozess gegen den Arbeitgeber verwenden und versuchen, den verhaltensbedingten Kündigungsgrund mit den eigenen Worten des Arbeitgebers in Frage zu stellen. Die Aushändigung des Arbeitszeugnisses erfolgt spätestens mit den Arbeitspapieren bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Art des Zeugnisses bestimmt der Arbeitnehmer. Er darf wählen, ob er ein einfaches oder ein qualifiziertes Zeugnis haben möchte. Für den Inhalt und den Aufbau eines Arbeitszeugnisses hat sich im Lauf der Jahre ein gewisser Standard entwickelt. Immer muss ein Zeugnis wahr und wohlwollend sein - zwei Begriffe, die im Einzelfall jedoch nicht immer miteinander in Einklang zu bringen sind. Was wahr ist, ist nicht wohlwollend - und was wohlwollend ist, ist nicht wahr. 2. Rechtliche Grundlagen Der Zeugnisanspruch ist gesetzlich geregelt. Er folgt für Auszubildende aus 16 BBiG. Arbeitnehmer können nach 109 GewO ein Arbeitszeugnis verlangen. Daneben gibt es Zeugnisansprüche aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und dem Arbeitsvertrag. Dienstverpflichtete haben einen Zeugnisanspruch aus 630 BGB. 2.1 Auszubildende Ausbildende haben ihren Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen ( 16 Abs. 1 Satz 1 BBiG ). Die elektronische Form ist für das Ausbildungszeugnis ausgeschlossen ( 16 Abs. 1 Satz 2 BBiG ). Haben Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder oder die Ausbilderin das Zeugnis unterschreiben ( 16 Abs. 1 Satz 3 BBiG ). Das Ausbildungszeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Auszubildenden ( 16 Abs. 2 Satz 1 BBiG ). 16 BBiG nimmt den Ausbilder in die Pflicht, von sich aus ein Zeugnis zu erteilen - im Gegensatz zu 109 GewO. Beispiel: Auszubildender B besteht am seine Abschlussprüfung und scheidet damit aus. Arbeitnehmer N hat zum gekündigt und scheidet ebenfalls aus. Ausbilder/Arbeitgeber A muss dem B das Ausbildungszeugnis von sich aus erteilen, weil 16 BBiG ihn dazu verpflichtet. Bei N darf A solange warten, bis der ihn zur Zeugniserteilung auffordert. Auf Verlangen des Auszubildenden sind auch Angaben über Verhalten und Leistung in das Ausbildungszeugnis aufzunehmen ( 16 Abs. 2 Satz 1 BBiG ). 2.2 Arbeitnehmer Wird ein Arbeitsverhältnis beendet, hat der Arbeitnehmer gemäß 109 GewO Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Das gilt für alle Arbeitsverhältnisse unabhängig von Dauer, Umfang usw. Der Arbeitgeber muss ein Zeugnis allerdings nur dann erteilen, wenn der Arbeitnehmer dies ausdrücklich verlangt bzw. die Erteilung eines Zeugnisses vertraglich festgelegt ist (bei einem Ausbildungsverhältnis ist die Erteilung des Zeugnisses dagegen auch ohne Anforderung zwingend, 16 BBiG, s. o.). Für allgemeine Dienstverträge gilt 630 BGB aok-business.de - PRO Online,

3 Wird ein Arbeitsverhältnis nicht fristlos beendet, liegt zwischen der Kündigung und dem Tag des Ausscheidens in der Regel ein längerer Zeitraum. Diesen Zeitraum kann der Arbeitgeber nutzen, sich mit dem ausscheidenden Arbeitnehmer über Art und Inhalt des Zeugnisses zu verständigen. Das erspart einen anschließenden Zeugnisrechtsstreit. 109 Abs. 1 GewO wiederholt die Vorlage aus 630 BGB. In 109 Abs. 2 GewO wird klargestellt: "Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen." In vielen Publikationen wird immer von der so genannten Geheimsprache in Arbeitszeugnissen berichtet. Sicher, es gibt bestimmte Formulierungen, die etwas anderes aussagen, als sie auf den ersten Blick erkennen lassen. Bewertet der Arbeitgeber das Leistungsverhalten beispielsweise mit "Er stand immer voll hinter den ihm übertragenen Aufgaben", heißt das nichts anderes als: "Er hatte ein Alkoholproblem". Nur: der "Zeugniscode" ist schon längst geknackt und überhaupt nicht mehr geheim. Wer dennoch meint, ihn verwenden zu müssen, beschwört bei halbwegs cleveren Mitarbeitern nur die Gefahr eines Zeugnisrechtsstreits herauf, an dessen Ende das Zeugnis dann doch umformuliert werden muss. Während des laufenden Arbeitsverhältnisses besteht kein Anspruch auf ein Zeugnis, sondern nur auf eine Beurteilung nach 82 Abs. 2 BetrVG (Ausnahme: Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein Zwischenzeugnis ). 3. Frist Das Zeugnis ist dem Arbeitnehmer spätestens zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen. Beispiel: Arbeitnehmer N hat sein Arbeitsverhältnis am fristgemäß zum gekündigt. Er verlangt am von Arbeitgeber A ein Zeugnis, mit dem er sich bewerben kann. A kann dem N nur ein Zwischenzeugnis erteilen - auf ein Schlusszeugnis hat N am das Arbeitsverhältnis besteht noch länger als drei Monate - keinen Anspruch. A muss dem N das Schlusszeugnis aber "bei Beendigung" des Arbeitsverhältnisses erteilen. Zweckmäßigerweise macht er das unter dem Beendigungsdatum "30.09." am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses und händigt dem N das Zeugnis zusammen mit den Arbeitspapieren aus. In jedem Betrieb kann es bei der Zeugniserteilung zu Verspätungen kommen. Da hat der Personalleiter oder ein Vorgesetzter Urlaub oder es wird nicht geschrieben, weil die Sekretärin arbeitsunfähig erkrankt ist. Das kann alles passieren - es sollte zwischen den Beteiligten nur rechtzeitig kommuniziert werden. Dabei sollte dem ausscheidenden Mitarbeiter konkret gesagt werden, wann er sein Zeugnis bekommen wird. Tut der Arbeitgeber das nicht, riskiert er eine Klage auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses, die im Ergebnis völlig überflüssig ist. Der Anspruch ist ja nicht streitig. Grundsätzlich hat das BAG entschieden, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitspapiere, zu denen auch das Arbeitszeugnis gehört, beim Arbeitgeber abholen muss. Nur im Einzelfall kann der Arbeitgeber gemäß 242 BGB gehalten sein, dem Arbeitnehmer das Arbeitszeugnis zu schicken (BAG, AZR 848/93). Der Arbeitnehmer kann sich allerdings zur Abholung des Zeugnisses auch eines bevollmächtigten Boten bedienen. 4. Art und Umfang aok-business.de - PRO Online,

4 Das einfache Zeugnis gibt Auskunft über die Art der Tätigkeit(en) des Arbeitnehmers (die möglichst konkret und nicht nur pauschal beschrieben werden sollten) und die Dauer der Beschäftigung (mit genauer Benennung von Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses). Das qualifizierte Zeugnis enthält die Angaben des einfachen Zeugnisses, eine Beurteilung des betrieblichen Verhaltens und der Leistung des Arbeitnehmers, alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen, die sowohl für eine Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung, aber auch für Dritte (z.b. für zukünftige Arbeitgeber) von Interesse sind. Dementsprechend dürfen Umstände, die für den Arbeitnehmer, seine Leistung oder seine Führung nicht charakteristisch sind, nicht im Zeugnis aufgeführt werden. Dies gilt grundsätzlich selbst dann, wenn ein solcher Umstand zum Ende des Arbeitsverhältnisses geführt hat (mehr dazu im Ordner "Arbeitszeugnisse" des Wissenspools). Der Arbeitnehmer kann wählen, welche Art Zeugnis er möchte. Ein vorläufiges Zeugnis oder ein Zwischenzeugnis kann der Arbeitnehmer verlangen, wenn er nach einer Kündigung noch weiter beschäftigt wird. 5. Form Der Arbeitgeber muss das Zeugnis schriftlich erteilen ( 630 Satz 1 BGB, 109 Abs. 1 Satz 1 GewO ). Es darf keine nachträglichen Änderungen und auch keine Schreibfehler enthalten. Zeugnisdatum ist der Tag der Ausstellung. Das ist in der Regel der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses. Unterschrieben wird das Zeugnis vom Arbeitgeber oder dessen zeichnungsberechtigtem Vertreter, bei Auszubildenden auch vom Ausbilder. Überlässt der Arbeitgeber einem Erfüllungsgehilfen, das Arbeitszeugnis eines Arbeitnehmers zu unterschreiben, so muss dieser Erfüllungsgehilfe erkennbar ranghöher als der Arbeitnehmer selbst sein. Beispiel: Arbeitnehmer N arbeitet in einer Gruppe von fünf Mitarbeitern. Er scheidet zum aus. Arbeitgeber A darf jetzt nicht einen der vier Arbeitskollegen bitten, das Zeugnis für N auszustellen und zu unterschreiben. Das darf außer A nur ein Vorgesetzter des N. Wenn der Geschäftsführer eines Weiterbildungsvereins nicht Mitglied eines Vereinsorgans ist und nicht höher als ein Lehrer des Vereins vergütet wird und auch nicht zur Einstellung und Entlassung befugt ist, ist er nicht erkennbar ranghöher als der Lehrer selbst. Dieser kann dann die Unterzeichnung des Zeugnisses durch ein Vorstandsmitglied des Vereins verlangen ( LAG Köln, Sa 579/94). Die äußere Form des Zeugnisses muss ansprechend sein. Arbeitnehmer haben allerdings keinen Anspruch auf ein ungeknicktes Zeugnis ( BAG, AZR 893/98). Dem Arbeitgeber ist es daher nicht verwehrt, das Zeugnis in einen kleinformatigen Umschlag zu stecken und das Zeugnisformular für die Übersendung zweimal zu knicken. Er ist nicht verpflichtet, für die Übersendung einen DIN A 4-Umschlag mit pappverstärktem Rücken zu verwenden. Soweit es die Knicke betrifft, die durch übliches Falten entstehen, damit das Zeugnis in einem gängigen Umschlagsformat versendet werden kann, ist die zitierte BAG-Entscheidung für den Arbeitgeber eine willkommene Hilfe. Was sie allerdings nicht rechtfertigt: "Eselsohren" und Knicke, die "geheime aok-business.de - PRO Online,

5 Botschaften" für den Zeugnisleser andeuten sollen. Das wären "Merkmale", die 109 Abs. 2 Satz 2 GewO verbietet. Endet das Zeugnis mit dem maschinenschriftlichen Namen des Verfassers und seiner Funktion "Geschäftsführer", dann muss das Zeugnis vom Verfasser auch persönlich unterschrieben sein (BAG a.a.o.). Auf der anderen Seite muss der Geschäftsführer das Zeugnis nicht persönlich fertigen und unterzeichnen, wenn aus dem Zeugnis hinreichend deutlich wird, dass ein Vertreter des Arbeitgebers weisungsbefugt war. War der Arbeitnehmer allerdings nach seinem Tätigkeitsbereich direkt der Geschäftsleitung unterstellt, muss das Zeugnis auch von einem Mitglied der Geschäftsleitung ausgestellt werden ( BAG, AZR 392/00 - mit dem weiteren Hinweis, dass der Unterzeichnende in dem Zeugnis auch seine Position als Mitglied der Geschäftsleitung deutlich zu machen hat). Setzt ein Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers fort, richtet sich der Zeugnisanspruch für die gesamte Arbeitszeit gegen ihn ( LAG Köln, Sa 1457/00). Eine sogenannte Schlussformel ("Wir bedauern sein/ihr Ausscheiden und danken ihm/ihr für die stets gute Zusammenarbeit. Für die Zukunft wünschen wir Herrn/Frau... alles Gute und viel Erfolg.") betrifft weder Führung noch Leistung des Arbeitnehmers. Sie gehört daher nicht zum gesetzlich bestimmten Mindestinhalt eines Zeugnisses. Der Arbeitnehmer hat darauf keinen Rechtsanspruch ( BAG, AZR 44/00). Das ArbG Darmstadt hatte vor der BAG-Entscheidung "nach Lage des Falles zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen" einen Anspruch auf die Zeugnisformulierung "Wir danken... für die gute Zusammenarbeit und wünschen... für die Zukunft alles Gute und viel Erfolg" anerkannt ( ArbG Darmstadt, Ca 444/00). Wie sich die BAG-Entscheidung zur Schlussformel im Arbeitsleben durchsetzen wird, muss abgewartet werden. Eigentlich gehört eine Schlussformel, das hat die Beurteilungspraxis in Jahrzehnten hervorgebracht, in jedes gute Zeugnis. Man sollte sie dort auch weiterhin verwenden. Probleme werden weiterhin die Fälle machen, in denen ein schlecht beurteilter Mitarbeiter sein Zeugnis via Arbeitsgericht korrigiert haben möchte. Hier kann man sich mit gutem Gewissen auf das o.g. BAG-Urteil vom beziehen und ihm die gewünschte Schlussformel verweigern. Hinweis: Die Erteilung eines Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen ( 16 Abs. 1 Satz 2 BBiG, 109 Abs. 3 GewO, 630 Satz 3 BGB ). 6. Inhalt Die Formulierung des Zeugnistextes verlangt gerade beim qualifizierten Arbeitszeugnis ein großes Maß an Sorgfalt. Oberstes Gebot ist die Wahrheitspflicht, d.h. bei der Beurteilung des Arbeitnehmers sind sein Verhalten und seine Leistung umfassend und den Tatsachen entsprechend zu berücksichtigen und möglichst objektiv zu beurteilen. Darüber hinaus soll das Zeugnis wohlwollend abgefasst sein, um dem Arbeitnehmer den weiteren Berufsweg nicht unnötig zu erschweren (s. dazu auch 109 Abs. 2 GewO ). Probleme ergeben sich vor allem beim Umgang mit Vorkommnissen während des Arbeitsverhältnisses, deren Erwähnung im Zeugnis ungünstig für die weitere Stellensuche des Arbeitnehmers sein kann (z.b. fahrlässiges Verursachen eines Unfalls). Solche Vorkommnisse dürfen nicht berücksichtigt werden, sofern sie nur einmalig oder selten stattgefunden haben und ohne erhebliche Bedeutung für den zukünftigen Arbeitgeber sind. Der Arbeitgeber ist jedoch dazu verpflichtet, mangelnde Eignung oder fehlerhaftes Verhalten zu erwähnen, wenn es für den Gesamteindruck vom Arbeitnehmer wesentlich ist, insbesondere, wenn dadurch vom zukünftigen Arbeitgeber eine voraussehbare Gefahr abzuwenden ist (z.b. Erwähnung der bestehenden Trunksucht bei einem Kraftfahrer). bei der Formulierung von Leistungsbeurteilungen bzw. der Erwähnung von wesentlichen Eigenschaften aok-business.de - PRO Online,

6 In der betrieblichen Praxis haben sich bestimmte Formeln entwickelt, die allgemein mit folgenden Beurteilungsstufen gleichgesetzt werden: "die übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt und unseren Erwartungen in jeder Hinsicht entsprochen" - sehr gute Leistungen "stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt" - gute Leistungen "stets zu unserer Zufriedenheit erledigt" - befriedigende Leistungen "im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit erledigt" - ausreichend "zu unserer Zufriedenheit zu erledigen versucht" oder ähnliche Formulierungen, die lediglich auf den Versuch der Erfüllung betrieblicher Anforderungen abstellen - mangelhaft Für eine Reihe von Berufsgruppen ist es darüber hinaus selbstverständlich, dass bestimmte Merkmale, typische Fähigkeiten oder Eigenschaften, die zu einer guten Aufgabenerfüllung einfach dazu gehören, erwähnt werden. Beispiele wären: Ehrlichkeit bei kassenführenden Verkäufern, Verkaufsgeschick bei Außendienstmitarbeitern, Zuverlässigkeit bei Kontrolleuren u.ä. Fehlen solche Hinweise, wird ein zukünftiger Arbeitgeber auf eine geringe berufstypische Eignung schließen. Ein Beispiel der so genannten "geheimen Zeugnissprache" ist die Verwendung der beiden Wörter "kennen gelernt". Wer seinem Buchhalter attestiert, er habe ihn als "fleißigen Mitarbeiter kennen gelernt", sagt damit im Klartext: Der war faul und konnte nichts. Ob die gewählte Formulierung auch immer so gemeint ist, hängt vom Einzelfall ab. Die Übersetzbarkeit derartiger Floskeln beruht wiederum auf der Art der Verschlüsselung und den Vorkenntnissen des Beurteilenden oder Deutenden. Je weniger ausgeprägt deren Vorwissen ist, desto eher fallen sie auf Formulierungen rein, die in der Alltagssprache recht harmlos wirken. Steht im Zeugnis, "Wir lernten Herrn... als umgänglichen Mitarbeiter kennen.", bedeutet das: "Wir sahen ihn lieber gehen als kommen" ( LAG Hamm, Sa 648/99). Hier ein paar Beispiele für den so genannten "Geheimcode" in Arbeitszeugnissen - der aber schon lange nicht mehr geheim ist: So steht s im Zeugnis: Er zeigte stets Verständnis für seine Arbeit. Er hat sich allen Aufgaben mit Begeisterung gewidmet. Er hat sich im Rahmen seiner Fähigkeiten eingesetzt. Er hat stets versucht, unseren wachsenden Anforderungen gerecht zu werden. Er trat engagiert für die Interessen seiner Arbeitskollegen ein. Er war überaus tüchtig und jederzeit in der Lage, seine Meinung zu vertreten. Er hat die ihm überlassenen Warenbestände sowohl in seinem als auch im Interesse der Firma betreut. Er stand stets voll hinter den Anforderungen seines Berufsbilds als Buchhalter. Er war wegen seiner Pünktlichkeit stets ein Vorbild. So ist s gemeint: Er brachte keine Leistung. Er hat keine vernünftigen Arbeitsergebnisse zu Stande gebracht. Er hat leistungsmäßig überhaupt nichts hinbekommen. Er hat unterm Strich nicht viel geschafft und war überhaupt nicht belastbar. Er war Mitglied des Betriebsrats. Er litt an erheblicher Selbstüberschätzung und vertrug keine Kritik. Er hat geklaut. Er hatte ein Alkoholproblem. Er war nicht bereit, Überstunden zu machen. Er zeigte immer ein großes Einfühlungsvermögen für Er suchte sexuelle Kontakte zu seinen die Belange der Belegschaft. Arbeitskollegen. Eine Krankheit des Arbeitnehmers darf im Zeugnis grundsätzlich nicht aufgeführt werden, da eine Erkrankung nicht zu den Beurteilungskriterien Leistung und Führung gezählt werden kann. Dies gilt selbst für aok-business.de - PRO Online,

7 den Fall, dass die Krankheit einen Kündigungsgrund darstellt. Wenn allerdings die krankheitsbedingten Fehlzeiten des Arbeitnehmers in keinem Verhältnis mehr zu seiner tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung stehen (dies wird dann angenommen, wenn die krankheitsbedingten Fehlzeiten in etwa die Hälfte der Beschäftigungszeit ausmachen), können sie im Zeugnis nur unter "Dauer des Arbeitsverhältnisses" vermerkt werden ( LAG Sachsen, Sa 996/95). 7. Streit um das Zeugnis In der Formulierung des Zeugnisses ist der Arbeitgeber ansonsten frei. Ist der Arbeitnehmer mit dem Zeugnis nicht einverstanden, so kann er vor dem Arbeitsgericht auf Berichtigung klagen. Dabei sind vom Arbeitnehmer die konkreten Punkte anzugeben, zu denen er eine Berichtigung verlangt. Beweispflichtig für die Richtigkeit des Zeugnisses ist in der Regel der Arbeitgeber. Das Gericht kann eine Änderung des Zeugnisses veranlassen bzw. das Zeugnis selbst neu formulieren. Das daraufhin vom Arbeitgeber neu zu erstellende Zeugnis ist an diese Formulierungen gebunden. Es ist nicht zulässig, einen Hinweis auf die Korrektur durch das Arbeitsgericht ins Zeugnis aufzunehmen. Ein Zeugnisrechtsstreit ist eine ziemlich unangenehme Sache. Der Arbeitnehmer möchte in der Regel eine bessere Beurteilung erreichen, der Arbeitgeber will die bereits abgegebene sichern. Soweit es um objektive Tatsachen - z.b. bestimmte Tätigkeiten - geht, die leicht durch eine Beweisaufnahme festgestellt werden können, ist das kein Problem. Schwierig wird es aber, wenn es um die subjektive Bewertung des Mitarbeiters, seiner Leistung und seines Verhalten geht. Da gibt es dann manchmal vor dem Arbeitsgericht merkwürdige "Kompromisse"... Zur Frage der Darlegungs- und Beweislast hat das BAG mittlerweile eine sinnvolle Entscheidung getroffen: "Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis eine gut durchschnittliche Gesamtleistung bescheinigt, hat der Arbeitnehmer die Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, die eine bessere Schlussbeurteilung rechtfertigen sollen" ( BAG, AZR 12/03 - Leitsatz). 8. Rechtsprechungs-ABC Hier finden Sie in alphabetischer Reihenfolge nach Stichwörtern geordnet einige der interessantesten Entscheidungen zum Thema Zeugnis aus den letzten Jahren: 8.1 Ausstellungsdatum Verlangt der Arbeitnehmer bereits während der Kündigungsfrist an Stelle eines Zwischenzeugnisses ein Schlusszeugnis, liegt das Ausstellungsdatum notwendigerweise vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Damit lässt das Ausstellungsdatum erkennen, bis zu welchem Zeitpunkt sich die Beurteilung erstreckt. "Wird erst nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis ein Zeugnis angefordert und daraufhin ausgestellt, so darf das Zeugnis dann dieses spätere Ausstellungsdatum tragen; eine Rückdatierung auf den Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann nicht verlangt werden (...), jedoch hat der Arbeitgeber in einem solchen Falle das Recht, das Zeugnis (wohlwollend) auf den Austrittstag zurückzudatieren" ( LAG Hamm, Sa 564/94 ). 8.2 Besser als "befriedigend" Ein Zeugnis muss wahr und wohlwollend sein. Das Wahrheitsgebot erfasst auch die Schlussnote. Bewertet der Arbeitgeber einen Mitarbeiter mit der Gesamtnote "befriedigend", hat er eigentlich alles getan, was zu einem befriedigenden Zeugnis ("zur vollen Zufriedenheit") gehört. Auch wenn es in der Branche (hier: Zahnarztpraxis) überwiegend so ist, dass Arbeitnehmern gute ("stets zur vollen Zufriedenheit") oder sehr gute ("stets zur vollsten Zufriedenheit") Zeugnisse bekommen: Der Arbeitnehmer, der ein befriedigendes Zeugnis bekommen hat, muss im Zeugnisrechtsstreit vortragen und bei Bestreiten des Arbeitgebers unter Beweis stellen, dass er bessere als befriedigende Leistungen gezeigt hat (BAG, AZR 584/13). 8.3 Dankesformel aok-business.de - PRO Online,

8 Jedenfalls dann, wenn dem Arbeitnehmer nur eine durchschnittliche Leistungs- und Verhaltensbeurteilung zusteht, braucht der Arbeitgeber das Arbeitszeugnis nicht mit einer Dankes- und Zukunftsformel abzuschließen ( LAG Düsseldorf, Sa 505/08 - Anmerkung: Das BAG ( AZR 44/00 ) lehnt den Anspruch auf eine Dankes- und Zukunftsformel ab, weil sie weder Führung noch Leistung betrifft. Auf der anderen Seite erwartet die Personalpraxis diese Formel, wenn es sich um ein wirklich gutes Zeugnis handeln soll. Zeugnisrecht und Zeugniswirklichkeit liegen hier auseinander). 8.4 Dankesformel - 2 Das einfache Arbeitszeugnis muss nach 109 Abs. 1 Satz 2 GewO "mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit" enthalten. Verlangt der Arbeitnehmer ein qualifiziertes Zeugnis, müssen "sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis" erstrecken. Auch wenn der Arbeitgeber sich mit "Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute" bereits bedankt hat, dem Arbeitnehmer das aber zu wenig ist und er lieber die in der Praxis gebräuchliche Dankesformel "Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute." hätte: Der Arbeitgeber wird durch 109 GewO nicht zu Dank und Wünschen für die Zukunft verpflichtet. Mehr als im Gesetz steht, kann der Arbeitnehmer nicht verlangen - dann muss der Arbeitgeber eben ein Zeugnis ohne Schlussformel erteilen ( BAG, AZR 227/11 ). 8.5 Dienstliche Beurteilung Im Gegensatz zum Arbeitszeugnis hat die dienstliche Beurteilung den Zweck, die Verwendungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers festzustellen und eine Beförderungsentscheidung vorzubereiten. Sie dient nicht der Außendarstellung oder der beruflichen Förderung. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Änderung einer dienstlichen Beurteilung ist nicht mehr zu bejahen, wenn ihr Zweck nicht mehr erreicht werden kann - zum Beispiel, wenn die Rechtsverfolgung objektiv sinnlos ist, weil der Mitarbeiter in den Ruhestand verabschiedet wird ( BAG, AZR 617/08 ). 8.6 Elternzeit Erhebliche Ausfallzeiten gehören nur dann in ein Arbeitszeugnis, wenn ansonsten bei Dritten der falsche Eindruck entstehen würde, die Beurteilung des Arbeitnehmers beruhe auf einer der Dauer des rechtlichen Bestands des Arbeitsverhältnisses üblicherweise entsprechenden tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung. Elternzeit darf deswegen nur erwähnt werden, wenn bei Nichterwähnung dieser falsche Eindruck entstünde. In diesem Fall ist die Erwähnung der Elternzeit kein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot aus 612a BGB ( BAG, AZR 261/04 - hier: 33 1/2 Monate Elternzeit bei einem Koch, dessen Beschäftigungsverhältnis insgesamt nur 50 Monate bestand). 8.7 Ermittlungsverfahren Ein Zeugnis muss einheitlich, vollständig und wahr sein. Der Grundsatz der Zeugniswahrheit verlangt die Angabe von Tatsachen, nicht von Behauptungen und Verdächtigungen. Dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Arbeitnehmer läuft, ist keine Tatsache, die Erwähnung im Zeugnis finden darf ( LAG Düsseldorf, Sa 359/05). 8.8 Formulierungsfreiheit Verwendet der Arbeitgeber im Zeugnis ein im Arbeitsleben übliches Beurteilungssystem, ist das im Zeugnis so zu lesen, wie es der Üblichkeit entspricht. Dem Arbeitgeber ist allerdings trotz einer gewissen Üblichkeit nicht vorgegeben, welche Formulierungen er in seinem Arbeitszeugnis verwendet. Solange er den Zeugnisleser nicht im Unklaren lässt, wie er die Leistung des beurteilten Mitarbeiters einschätzt, steht es dem Arbeitgeber frei, für welches Beurteilungssystem er sich entscheidet und ob die von ihm gewählten Formulierungen der Üblichkeit entsprechen ( LAG Sachsen, Sa 963/05 ). 8.9 Inhalt Ein Zeugnis muss wahr und wohlwollend sein. Es darf keine Formulierungen enthalten, die eine andere als die aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Mitarbeiter treffen. Der aok-business.de - PRO Online,

9 notwendige Inhalt eines Arbeitszeugnisses bestimmt sich darüber hinaus nach dem - von Branche zu Branche unterschiedlichen - Zeugnisgebrauch. Lässt ein Zeugnis danach übliche Formulierungen - hier: die Hervorhebung der Belastbarkeit eines Tageszeitungsredakteurs in Stresssituationen - ohne sachliche Rechtfertigung aus, kann das ein unzulässiges Geheimzeichen sein ( BAG, AZR 632/07 - mit dem Hinweis, dass der Arbeitnehmer in diesem Fall einen Anspruch auf Zeugnisergänzung hat) Insolvenzverwalter Der Arbeitgeber bleibt Schuldner des Zeugnisanspruchs, wenn ein Arbeitsverhältnis vor Insolvenzeröffnung endet. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht zur Erteilung eines Zeugnisses verpflichtet, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf ihn weder nach 22 Abs. 1 InsO noch nach 22 Abs. 2 InsO übergegangen ist. Der Insolvenzverwalter schuldet das Zeugnis erst, wenn ein Arbeitsverhältnis nach Insolvenzeröffnung beendet wird oder der vorläufige Insolvenzverwalter die Verfügungsbefugnisse über die Arbeitsverhältnisse bekommt ( BAG, AZR 495/03, mit dem Hinweis, dass der Insolvenzverwalter, der den zu beurteilenden Mitarbeiter vielleicht gar nicht kennt, einen Auskunftsanspruch gegen den Schuldner als bisherigen Arbeitgeber hat) "...kennen gelernt." Die Bewertung "Wir haben Frau/Herrn.. als sehr interessierte/n und hochmotivierte/n Mitarbeiter/in kennen gelernt" galt bislang als negativ und sollte im Klartext bedeuten, der beurteilte Arbeitnehmer war weder an seiner Arbeit interessiert noch brachte er die notwendige Motivation für seine Arbeit mit. Die nur vordergründig positive Aussage sollte - so nahm man an - das genaue Gegenteil ausdrücken. In diesem Punkt muss nun umgedacht werden. Nachdem ein Arbeitnehmer diese Formulierung über drei Instanzen beanstandet hatte, meint das BAG nun, dass die Formulierung "...kennen gelernt" aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts nicht den Eindruck erwecke, der Arbeitgeber bescheinige seinem Mitarbeiter in Wahrheit Desinteresse und fehlende Motivation ( BAG, AZR 386/10 ) Leistung und Verhalten Der Arbeitnehmer kann nach 109 Abs. 1 Satz 3 GewO verlangen, dass sich die Angaben im Zeugnis auch "auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis... erstrecken". Dabei kann aus der sehr guten Leistungsbeurteilung "stets zu unserer vollen Zufriedenheit" kein Anspruch darauf hergeleitet werden, dass der Arbeitgeber auch das Verhalten mit "stets einwandfrei" beurteilen muss. Das heißt im Klartext: Der Arbeitgeber muss nach 109 Abs. 1 Satz 3 GewO zwar Leistung und Verhalten zusammen bewerten, er darf dabei aber durchaus unterschiedliche Noten verteilen ( LAG Rheinland-Pfalz, Sa 183/09 - mit dem Hinweis, dass es keinen Automatismus für eine aus der Überdurchschnittlichkeit der Leistung folgende Überdurchschnittlichkeit des Verhaltens gibt) Prozesskostenhilfe Auch wenn in einem Rechtsstreit die Vertretung durch einen Anwalt nicht vorgeschrieben ist, wird einer bedürftigen Partei auf Antrag nach 121 Abs. 2 ZPO ein Anwalt ihrer Wahl beigeordnet, "wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist". Geht es in einem Arbeitsrechtsstreit um die Formulierung eines Zeugnisses, ist in der Regel die Beiordnung eines Anwalts nach 121 Abs. 2 ZPO erforderlich. "Dagegen ist die Beiordnung nicht erforderlich, soweit lediglich ein allgemeiner Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses gestellt wird" ( LAG Schleswig-Holstein, Ta 258/07 ) Schadensersatz bei verspäteter Erteilung Der Arbeitgeber ist nach 109 GewO verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein Zeugnis auszustellen. Der Arbeitnehmer "kann verlangen, dass sich die Angaben" in dem Zeugnis über den in 109 Abs. 1 Satz 1 GewO vorgegebenen Inhalt "hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken." Ähnliche Regelungen sehen für Auszubildende 16 BBiG und für Dienstverpflichtete (hier: Umschüler, für den 16 BBiG und 109 GewO nicht gelten) 630 BGB vor. Solange der Arbeitnehmer/Auszubildende/Dienstverpflichtete sein Wahlrecht nicht ausgeübt hat, kann der Arbeitgeber/Ausbilder/Dienstberechtigte jedoch mit der Pflicht zur Erteilung des Zeugnisses nicht in Verzug aok-business.de - PRO Online,

10 kommen. Insoweit haftet er auch nicht für einen Verzugsschaden, der dem Zeugnisempfänger durch eine verspätete Erteilung des Zeugnisses entstanden ist ( BAG, AZR 120/11 ) Selbstbindung Entspricht ein Zeugnis nicht den tatsächlichen und rechtlichen Anforderungen, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zeugniskorrektur. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, seinem Mitarbeiter ein neues Zeugnis auszustellen. Die Passagen, die der Arbeitnehmer nicht beanstandet hat, muss er allerdings unverändert in das neue Zeugnis übernehmen ( BAG, AZR 352/04 - zu "einwandfrei" anstelle von "stets einwandfrei") Streitwert Legen die Parteien in einem gerichtlichen Beendigungsvergleich fest, dass für das noch zu erteilende Arbeitszeugnis "Inhalt und Struktur" eines zuvor erteilten Zwischenzeugnisses maßgebend sein soll, ist "bei der Bemessung des Vergleichsstreitwerts für diese Regelung ein Monatsbezug in Ansatz zu bringen, wenn in dem beigelegten Prozess über eine betriebsbedingte Kündigung der Arbeitgeber vorgetragen hatte, der Arbeitnehmer habe zur Unrentabilität des Arbeitsplatzes beigetragen, er habe kein Interesse an einer Umsatz- und Ertragverbesserung gehabt, weil dies nur seine Arbeitsbelastung erhöht und zu keinerlei Verbesserung der Bezahlung geführt hätte" ( LAG Köln, Ta 164/07 - mit dem Hinweis, dass die Vereinbarung im Vergleich, dass das zu erteilende Arbeitszeugnis zunächst als Zwischenzeugnis und mit Ablauf der Kündigungsfrist als Endzeugnis zu erteilen ist, keine weitere Erhöhung des Vergleichsstreitwerts rechtfertigt) Unterschrift Das Arbeitszeugnis muss von einer Person unterschrieben sein, die aus der Sicht eines Dritten geeignet ist, die Verantwortung für die Beurteilung des Arbeitnehmers zu übernehmen. Wenn der Arbeitgeber das Zeugnis nicht selbst unterschreibt oder von seinem rechtlichen Vertreter unterschreiben lässt, muss es zumindest - und das muss im Zeugnis lesbar sein - von einem ranghöheren Vorgesetzten unterzeichnet sein. Bei einem wissenschaftlichen Mitarbeiter muss das Zeugnis regelmäßig von einem ihm vorgesetzten Wissenschaftler (mit)unterschrieben sein ( BAG, AZR 507/04 - mit dem Hinweis, dass von diesem Grundsatz nicht durch eine behördeninterne Zeichnungsbefugnis abgewichen werden kann) Zeugniswahrheit/Zeugnisklarheit Die Zeugniswahrheit erstreckt "sich auf alle wesentlichen Tatsachen, die für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung sind und an deren Kenntnis ein künftiger Arbeitgeber ein berechtigtes und verständiges Interesse haben kann". Dabei müssen die Tätigkeiten des Arbeitnehmers so vollständig und genau beschreiben werden, "dass sich ein künftiger Arbeitgeber ein klares Bild machen kann". Nach dem aus 109 Abs. 2 GewO folgenden Gebot der Zeugnisklarheit muss ein Zeugnis "klar und verständlich formuliert sein" und darf keine "Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen". Dabei ist auf den objektiven Empfängerhorizont des Zeugnislesers abzustellen -weswegen es nicht darauf ankommt, "welche Vorstellungen der Zeugnisverfasser mit seiner Wortwahl verbindet" ( BAG, AZB 35/11 ) aok-business.de - PRO Online,

Ergänzendes Skript zum Thema Zeugnis Von Rechtsanwalt Andreas Tertel Fachanwalt für Arbeitsrecht Parkstr. 3 18119 Rostock

Ergänzendes Skript zum Thema Zeugnis Von Rechtsanwalt Andreas Tertel Fachanwalt für Arbeitsrecht Parkstr. 3 18119 Rostock 1 Ergänzendes Skript zum Thema Zeugnis Von Rechtsanwalt Andreas Tertel Fachanwalt für Arbeitsrecht Parkstr. 3 18119 Rostock ab 01.01.2013 Kanzlei Dr. Großkopf, Kuntz, Tertel Rechtsanwälte, Fachanwälte

Mehr

Recht Aktuell Spezial Arbeitsrecht Arbeitszeugnisse: Richtig formulieren und verstehen

Recht Aktuell Spezial Arbeitsrecht Arbeitszeugnisse: Richtig formulieren und verstehen Recht Aktuell Spezial Arbeitsrecht Arbeitszeugnisse: Richtig formulieren und verstehen Dr. Kathrin Pietras Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Partnerin pietras@buse.de 069 / 98 97 235 0 0151

Mehr

Endzeugnisse und Zwischenzeugnis - Neues zum Arbeitszeugnis

Endzeugnisse und Zwischenzeugnis - Neues zum Arbeitszeugnis Jura Siegfried Schwab Endzeugnisse und Zwischenzeugnis - Neues zum Arbeitszeugnis Wissenschaftlicher Aufsatz Endzeugnisse und Zwischenzeugnis 1 - neues zum Arbeitszeugnis* 2 1. Bei der Erteilung eines

Mehr

Was man bei der Formulierung eines Arbeitszeugnisses beachten muss:

Was man bei der Formulierung eines Arbeitszeugnisses beachten muss: Was man bei der Formulierung eines Arbeitszeugnisses beachten muss: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, am Ende eines Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer ein Zeugnis zu erteilen (siehe 630 BGB). Die Zeugnisarten:

Mehr

Stets zu unserer vollsten Zufriedenheit! Codes in Arbeitszeugnissen

Stets zu unserer vollsten Zufriedenheit! Codes in Arbeitszeugnissen Stets zu unserer vollsten Zufriedenheit! Codes in Arbeitszeugnissen Hochschule Darmstadt, 11. Mai 2016 Referenten: RA Michael Pietsch 1 Das Arbeitszeugnis Ein falscher Zeuge bleibt nicht ungestraft; und

Mehr

Haufe Praxisratgeber. Arbeitszeugnisse. Textbausteine und Tätigkeitsbeschreibungen

Haufe Praxisratgeber. Arbeitszeugnisse. Textbausteine und Tätigkeitsbeschreibungen Haufe Praxisratgeber Arbeitszeugnisse Textbausteine und Tätigkeitsbeschreibungen Bearbeitet von Dr. Thorsten Knobbe, Dr. Mario Leis, Dr. Karsten Umnuß Neuausgabe 2008. Taschenbuch. 462 S. Paperback ISBN

Mehr

2 Form und Inhalt des Arbeitszeugnisses

2 Form und Inhalt des Arbeitszeugnisses Arbeitszeugnis Stephan Wilcken Haufe Zeugnismanager 11. Juli 2013 2 Form und Inhalt des Arbeitszeugnisses 2.1 Die Form des Arbeitszeugnisses HI2331445 HI2331446 Das Zeugnis ist schriftlich zu erteilen

Mehr

Das Arbeitszeugnis in Recht und Praxis

Das Arbeitszeugnis in Recht und Praxis Haufe Fachbuch Das Arbeitszeugnis in Recht und Praxis Die rechtlichen Grundlagen, Formulierungshilfen, Musterzeugnisse, Zeugnisanalyse Bearbeitet von Günter Huber, Waltraud Müller 15. Auflage 2014. Buch

Mehr

Zeugnisse richtig lesen.

Zeugnisse richtig lesen. Zeugnisse richtig lesen. Für den Arbeitnehmer hat das Zeugnis essentielle Bedeutung hinsichtlich seiner beruflichen Zukunft. Zwar werden Bewerber in vielen grossen Unternehmen in sog. Assessement-Centern

Mehr

Zwischenzeugnis oder. Ausbildungszeugnis. einschließlich Beginn und der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

Zwischenzeugnis oder. Ausbildungszeugnis. einschließlich Beginn und der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Zeugnisformulierung Überschrift Zeugnis Arbeitszeugnis Zwischenzeugnis oder Ausbildungszeugnis Einleitung Persönliche Daten des Arbeitnehmers einschließlich Beginn und der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

Mehr

Das Arbeitszeugnis Mythos und Wirklichkeit

Das Arbeitszeugnis Mythos und Wirklichkeit Das Arbeitszeugnis Mythos und Wirklichkeit Endzeugnis Anspruchsvoraussetzungen, 109 GewO Einfaches Zeugnis: Art + Dauer der Tätigkeit Qualifiziertes Zeugnis Zusätzlich Leistung + Verhalten Zwischenzeugnis

Mehr

Stets zu unserer vollsten Zufriedenheit Lesen und Verstehen von Arbeitszeugnissen

Stets zu unserer vollsten Zufriedenheit Lesen und Verstehen von Arbeitszeugnissen Stets zu unserer vollsten Zufriedenheit Lesen und Verstehen von Arbeitszeugnissen Constanze Krätsch, IG Metall Bezirksleitung Mitte IG Metall Junge Beschäftigte gewinnen! FB Mitgliedern Kampagnen - FB

Mehr

Schlussformulierung eines Arbeitszeugnisses - kein Anspruch auf Dankes- und Wunschformel

Schlussformulierung eines Arbeitszeugnisses - kein Anspruch auf Dankes- und Wunschformel Entscheidungen Siehe auch: Pressemitteilung Nr. 86/12 vom 11.12.2012 BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 11.12.2012, 9 AZR 227/11 Schlussformulierung eines Arbeitszeugnisses - kein Anspruch auf Dankes- und

Mehr

Mandantenrundschreiben April 2013

Mandantenrundschreiben April 2013 M A R X Rechtsanwälte Akademiestr. 38-40 76133 Karlsruhe Mandantenrundschreiben April 2013 Hans-Jürgen Marx Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Ulrike Bitsch Rechtsanwältin Philipp Hochstein Rechtsanwalt

Mehr

Das Arbeitszeugnis - Zwischen Wahrheit und Wohlwollen

Das Arbeitszeugnis - Zwischen Wahrheit und Wohlwollen Das Arbeitszeugnis - Zwischen Wahrheit und Wohlwollen Handwerkskammer vor Ort 2018 Nürnberg Herrieden Höchstadt a.d. Aisch Weißenburg Ass. jur. Stefanie Kurz Das Arbeitszeugnis - Zwischen Wahrheit und

Mehr

B Zeugnisrecht. 1 Rechtsgrundlagen

B Zeugnisrecht. 1 Rechtsgrundlagen B Zeugnisrecht Arbeitnehmer Auszubildender 1 Rechtsgrundlagen Die Rechtsgrundlage für die Erteilung des Arbeitszeugnisses stellen 630 BGB, 109 GewO und 8 BBiG dar. Nach 630 BGB können Mitarbeiter, die

Mehr

Stets zu unserer vollsten Zufriedenheit! Codes in Arbeitszeugnissen

Stets zu unserer vollsten Zufriedenheit! Codes in Arbeitszeugnissen Stets zu unserer vollsten Zufriedenheit! Codes in Arbeitszeugnissen Veranstaltung des Career Service 02.11.2015 Referenten: Constanze Krätsch und RA Michael Pietsch 1 Studierende und Gewerkschaften? Jobbende

Mehr

KiTa PraE-Gen Fit für Führung

KiTa PraE-Gen Fit für Führung KiTa PraE-Gen Fit für Führung Arbeitszeugnisse Dipl.-Kffr. Christine Jordan-Decker Inhalte Rechtliche Situation Formale Anforderungen Inhaltliche Anforderungen Typischer Aufbau Zeugnissprache und Geheimcodes

Mehr

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 227/11 21 Sa 74/10 Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Verkündet am 11. Dezember 2012 Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Kläger,

Mehr

Das Arbeitszeugnis Mythos und Wirklichkeit

Das Arbeitszeugnis Mythos und Wirklichkeit Das Arbeitszeugnis Mythos und Wirklichkeit Bezirksgeschäftsführer RA Günter Hölzl Handelsverband Bayern, Bezirk Oberpfalz-Niederbayern München Augsburg Bayreuth Nürnberg Regensburg Würzburg 1 Endzeugnis

Mehr

Worauf es beim einfachen Arbeitszeugnis ankommt

Worauf es beim einfachen Arbeitszeugnis ankommt 18 Wie Sie Ihr Zeugnis richtig prüfen Worauf es beim einfachen Arbeitszeugnis ankommt Das einfache Arbeitszeugnis enthält nur die persönlichen Daten des Arbeitnehmers sowie eine Beschreibung der Art und

Mehr

Entscheidungssammlung Tarif- und Arbeitsrecht des öffentlichen Dienstes

Entscheidungssammlung Tarif- und Arbeitsrecht des öffentlichen Dienstes des BAG vom 11.12.2012 9 AZR 227/11 Stichwörter: Schlussformulierung eines Arbeitszeugnisses - kein Anspruch auf Dankes- und Wunschformel Hinweis des Bearbeiters: Bei dem vorliegenden handelt es sich um

Mehr

Stets zu unserer vollsten Zufriedenheit! Codes in Arbeitszeugnissen

Stets zu unserer vollsten Zufriedenheit! Codes in Arbeitszeugnissen Stets zu unserer vollsten Zufriedenheit! Codes in Arbeitszeugnissen Hochschule Darmstadt 30. November 2016 Referenten: RA Michael Pietsch 1 Das Arbeitszeugnis Ein falscher Zeuge bleibt nicht ungestraft;

Mehr

Inhaltsübersicht. Zeugnis - Zwischenzeugnis

Inhaltsübersicht. Zeugnis - Zwischenzeugnis Zeugnis - Zwischenzeugnis Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Der rechtliche Ansatz 3. Der tatsächliche Ansatz 4. Form, Inhalt und Beweislast 5. Rechtsprechungs-ABC 5.1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Arbeitszeugnisse. Textbausteine und Tätigkeitsbeschreibungen. von Dr. Thorsten Knobbe, Dr. Mario Leis, Dr. Karsten Umnuß. 5.

Arbeitszeugnisse. Textbausteine und Tätigkeitsbeschreibungen. von Dr. Thorsten Knobbe, Dr. Mario Leis, Dr. Karsten Umnuß. 5. Arbeitszeugnisse Textbausteine und Tätigkeitsbeschreibungen von Dr. Thorsten Knobbe, Dr. Mario Leis, Dr. Karsten Umnuß 5. Auflage Arbeitszeugnisse Knobbe / Leis / Umnuß schnell und portofrei erhältlich

Mehr

Vorwort Inhaltsübersicht Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis. 1. Kapitel Die Arbeitsbescheinigung. 1. Arbeits- und Entgeltbescheinigungen 1

Vorwort Inhaltsübersicht Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis. 1. Kapitel Die Arbeitsbescheinigung. 1. Arbeits- und Entgeltbescheinigungen 1 Vorwort Inhaltsübersicht Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 1. Kapitel Die Arbeitsbescheinigung V VII XTV XV l 1. Arbeits- und Entgeltbescheinigungen 1 II. Arbeitsbescheinigung nach 312 SGB III

Mehr

Das Arbeitszeugnis die Eintrittskarte für Ihre Karriere

Das Arbeitszeugnis die Eintrittskarte für Ihre Karriere 5 5 Das Arbeitszeugnis die Eintrittskarte für Ihre Karriere Gute Zeugnisse sind die halbe Miete für Ihr Bewerbungsgespräch. Dabei kommt es auf die richtigen Formulierungen, aber auch den äußeren Eindruck

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. - Beklagte und Berufungsklägerin - - Kläger und Berufungsbeklagter -

LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. - Beklagte und Berufungsklägerin - - Kläger und Berufungsbeklagter - 3 Sa 459/14 15 Ca 443/14 Arbeitsgericht Köln Verkündet am 29.Okt.2014 W Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

In der Praxis haben sich folgende Standardformulierungen herausgebildet, denen meist eindeutige Aussagen oder Notenskalen zuzuordnen sind.

In der Praxis haben sich folgende Standardformulierungen herausgebildet, denen meist eindeutige Aussagen oder Notenskalen zuzuordnen sind. Arbeitszeugnis Nach Abschluss des Arbeitsverhältnisses steht dem Arbeitnehmer ein schriftliches Arbeitszeugnis ( 630 BGB) über Art und Umfang seiner Tätigkeit sowie dessen Dauer zu (sog. einfaches Zeugnis).

Mehr

Moderne Korrespondenz

Moderne Korrespondenz www.sekretaerinnen-service.de Dossier: Wie Sie Zeugnisse dechiffrieren Moderne Korrespondenz Beschäftigen Sie sich mit den geheimen Zeugnisbotschaften Es macht wenig Unterschied, ob Sie im Auftrag Ihres

Mehr

1.2 Anspruchberechtigter

1.2 Anspruchberechtigter Zeugnisrecht Da sich die gesetzlichen Regelungen in den Bestimmungen im Wesentlichen entsprechen 1, wird von einem einheitlichen Zeugnisrecht für alle Arbeitnehmer ausgegangen 2, das durch die Fürsorgepflicht

Mehr

Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen?

Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen? THIEL A R B E I T S R E C H T Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen? (Stand 09/2016) 1 Inhaltsverzeichnis Einführung... 1 A. Wann müssen

Mehr

Die wichtigsten Zeugnis-Formulierungen (10. Februar 2000)

Die wichtigsten Zeugnis-Formulierungen (10. Februar 2000) http://www.soliserv.de/ Die wichtigsten Zeugnis-Formulierungen (10. Februar 2000) Formulierung Verhalten des Mitarbeiters Leistungsfähigkeit Er wird seine Leistungsfähigkeit noch steigern können... negativ

Mehr

Das Arbeitszeugnis. 1. Einleitung - Evtl. kurze Vorstellung des Unternehmens - Personalien, Titel - Beschäftigungsdauer - Position/Berufsbezeichnung

Das Arbeitszeugnis. 1. Einleitung - Evtl. kurze Vorstellung des Unternehmens - Personalien, Titel - Beschäftigungsdauer - Position/Berufsbezeichnung Das Arbeitszeugnis I. Aufbau Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis besteht in der Regel aus fünf Abschnitten (in der Literatur wird teilweise auch ein sechsstufiger Aufbau vertreten): 1. Einleitung - Evtl.

Mehr

14 Das Arbeitszeugnis

14 Das Arbeitszeugnis 14 Das Arbeitszeugnis Weiterführende Literatur: Göldner, Grundlagen des Zeugnisrechts, 1989; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 146; Wenk, in: Münchner Handbuch zum Arbeitsrecht, Band II, 124. 1. Das Beendigungszeugnis

Mehr

Praxisnahe Zeugniserstellung

Praxisnahe Zeugniserstellung Arbeitsrecht und Personal Ende des Arbeitsverhältnisses Gritt Brettschneider Praxisnahe Zeugniserstellung Verlag Dashöfer Praxisnahe Zeugniserstellung Rechtsgrundlagen, Praxistipps und Formulierungshilfen

Mehr

Arbeitszeugnisse. Entschlüsseln und mitgestalten. Anne Backer. 7. Auflage

Arbeitszeugnisse. Entschlüsseln und mitgestalten. Anne Backer. 7. Auflage Arbeitszeugnisse Entschlüsseln und mitgestalten Anne Backer 7. Auflage 2 Inhalt Das Arbeitszeugnis die Eintrittskarte für Ihre Karriere 5 Weshalb ist Ihr Arbeitszeugnis so wichtig? 6 Die Zeugnissprache

Mehr

Inhaltsübersicht. Auszubildende - Schlichtungsverfahren

Inhaltsübersicht. Auszubildende - Schlichtungsverfahren Auszubildende - Schlichtungsverfahren Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Schlichtungsausschüsse 3. Streitigkeiten aus dem Ausbildungsverhältnis 4. Schlichtungsverfahren 5. Arbeitsgerichtsverfahren 6. Rechtsprechungs-ABC

Mehr

Dienstzeugnisse. Rechtsfragen und Textbausteine in Österreich. von Gabriele Cerwinka, Alexandra Knell, Gabriele Schranz. 2.

Dienstzeugnisse. Rechtsfragen und Textbausteine in Österreich. von Gabriele Cerwinka, Alexandra Knell, Gabriele Schranz. 2. Dienstzeugnisse Rechtsfragen und Textbausteine in Österreich von Gabriele Cerwinka, Alexandra Knell, Gabriele Schranz 2. Auflage 2009 Dienstzeugnisse Cerwinka / Knell / Schranz schnell und portofrei erhältlich

Mehr

Arbeitszeugnis. ist mit einem Ausstellungsdatum und der Unterschrift des Arbeitgebers zu versehen.

Arbeitszeugnis. ist mit einem Ausstellungsdatum und der Unterschrift des Arbeitgebers zu versehen. Arbeitszeugnis Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses. Nach der einschlägigen Norm, 630 BGB, kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis

Mehr

Low Performer. Aktuelle arbeitsgerichtliche Entscheidungen zu Schlechtleistungen von Arbeitnehmern

Low Performer. Aktuelle arbeitsgerichtliche Entscheidungen zu Schlechtleistungen von Arbeitnehmern Low Performer Aktuelle arbeitsgerichtliche Entscheidungen zu Schlechtleistungen von Arbeitnehmern Was ist das Problem? Kunde Dachdeckermeister Angestellter Dachdecker Werkvertrag geschuldet ist das Werk

Mehr

Kanzlei am Steinmarkt RAe Kuchenreuter, Dr. Stangl & Alt Rundschreiben / Ausgabe 10/2008

Kanzlei am Steinmarkt RAe Kuchenreuter, Dr. Stangl & Alt Rundschreiben / Ausgabe 10/2008 Rundschreiben / Ausgabe 10/2008 Thema: Das Arbeitszeugnis Zeugnisarten Form des Zeugnisses Zeugnisinhalt Zeugnissprache - Zeugnisnoten Checkliste Zeugnis Das Arbeitszeugnis gewinnt für den Mitarbeiter

Mehr

Inhaltsverzeichnis. So arbeiten Sie mit diesem Buch 7. Siehe CD-ROM

Inhaltsverzeichnis. So arbeiten Sie mit diesem Buch 7. Siehe CD-ROM Inhaltsverzeichnis So arbeiten Sie mit diesem Buch 7 Die wichtigsten Fragen rund ums Arbeitszeugnis 8 Welche gesetzlichen Regelungen müssen Sie beachten? 8 Wann wird welches Zeugnis ausgestellt? 13 Welchen

Mehr

Arbeitsgericht München

Arbeitsgericht München Abschrift 23 Ca 8191/11 Verkündet am: 22.03.2012 Schenk Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r:

Mehr

In der Eingangsbeurteilung folgt die Beurteilung über die Entwicklung, das hat seine besondere Bedeutung bei Führungskräften.

In der Eingangsbeurteilung folgt die Beurteilung über die Entwicklung, das hat seine besondere Bedeutung bei Führungskräften. Wenn ein Arbeitszeugnis erstellt wird, ist der Anfang die Tätigkeitsbeschreibung sowie die herausragenden Erfolge von guten und sehr guten Mitarbeitern sie sind immer individuell formuliert je nachdem,

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 2 Ca 215/08 (Arbeitsgericht Weiden) Verkündet am: 16.06.2009 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit M B - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte/r:

Mehr

Das richtige Arbeitszeugnis Passende Formulierungen finden Geheimcodes entschlü sseln

Das richtige Arbeitszeugnis Passende Formulierungen finden Geheimcodes entschlü sseln Mit vorformulierten Musterzeugnissen Ratgeber Das richtige Arbeitszeugnis Passende Formulierungen finden Geheimcodes entschlü sseln Die Zeugnisarten Definition»Arbeitszeugnis«Ein Arbeitszeugnis ist die

Mehr

Das Arbeitszeugnis. ^eugnisrecht, Zeugnissprache, Bausteine, Muster. 15., neubearbeitete und erweiterte Auflage 1998

Das Arbeitszeugnis. ^eugnisrecht, Zeugnissprache, Bausteine, Muster. 15., neubearbeitete und erweiterte Auflage 1998 Das Arbeitszeugnis ^eugnisrecht, Zeugnissprache, Bausteine, Muster von Professor Hein Schießmann Leitender Regierungsdirektor, Karlsruhe 15., neubearbeitete und erweiterte Auflage 1998 'III Verlag Recht

Mehr

Alles über Arbeitszeugnisse

Alles über Arbeitszeugnisse Beck-Rechtsberater im dtv 5280 Alles über Arbeitszeugnisse Form und Inhalt Zeugnissprache von Georg-Rüdiger Schulz 8., völlig überarbeitete Auflage Alles über Arbeitszeugnisse Schulz wird vertrieben von

Mehr

Herzlich willkommen! Der Weg in den Beruf. Tipps zum Berufseinstieg. Anlass, Ort und Datum. Thema, Bereich, Autor, Version, Datum 1

Herzlich willkommen! Der Weg in den Beruf. Tipps zum Berufseinstieg. Anlass, Ort und Datum. Thema, Bereich, Autor, Version, Datum 1 Herzlich willkommen! Der Weg in den Beruf Tipps zum Berufseinstieg Anlass, Ort und Datum Thema, Bereich, Autor, Version, Datum 1 Inhalt Der Arbeitsvertrag Befristete Arbeitsverhältnisse Entgelt Kündigung

Mehr

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 352/04 3 Sa 1898/03 Landesarbeitsgericht Berlin Verkündet am 21. Juni 2005 Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin

Mehr

Vorwort 9 Häufige Irrtümer in Sachen Arbeitszeugnis 10. Teil 1: Aussteller und Empfänger was beide Seiten wissen müssen 17

Vorwort 9 Häufige Irrtümer in Sachen Arbeitszeugnis 10. Teil 1: Aussteller und Empfänger was beide Seiten wissen müssen 17 Inhaltsverzeichnis Vorwort 9 Häufige Irrtümer in Sachen Arbeitszeugnis 10 Teil 1: Aussteller und Empfänger was beide Seiten wissen müssen 17 1 Was Sie als Zeugnisaussteller wissen müssen 18 1.1 Zeugnisentwurf

Mehr

Quelle:

Quelle: INTERPRETATION VON DIENSTZEUGNISSEN Quelle: www.arbeiterkammer.at, www.jobpilot.at, www.e-lisa.at, CLASS/BISCHOFBERGER: Das Arbeitszeugnis und seine Geheimcodes, Verlag des Schweizerischen Kaufmännischen

Mehr

Mandantenbrief August 2010. Aufhebungsvertrag und Abfindung

Mandantenbrief August 2010. Aufhebungsvertrag und Abfindung Mandantenbrief August 2010 Aufhebungsvertrag und Abfindung 1 Gegenstand eines Aufhebungsvertrages Der Aufhebungsvertrag ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, durch die

Mehr

Leitsätze. Tenor. Tatbestand. BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom , 9 AZR 392/00 Arbeitszeugnis

Leitsätze. Tenor. Tatbestand. BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom , 9 AZR 392/00 Arbeitszeugnis Seite 1 von 6 BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 26.6.2001, 9 AZR 392/00 Arbeitszeugnis Leitsätze Läßt sich ein Arbeitgeber bei der Ausstellung des Zeugnisses durch einen Angestellten vertreten, ist im Arbeitszeugnis

Mehr

Aus diesem Grunde sollten nachfolgend die wesentlichen Aspekte dargestellt werden:

Aus diesem Grunde sollten nachfolgend die wesentlichen Aspekte dargestellt werden: Der Urlaubsanspruch im Arbeitsverhältnis Die tägliche Praxis des Arbeitsrechtlers zeigt, dass die Gewährung von Erholungsurlaub oftmals zu Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern führt,

Mehr

Ausgewählte Fragen des Personalmanagements Arbeitszeugnisse. Seite 1 Insa Harms / Anke Weißschuh / Bilal Taher

Ausgewählte Fragen des Personalmanagements Arbeitszeugnisse. Seite 1 Insa Harms / Anke Weißschuh / Bilal Taher Ausgewählte Fragen des Personalmanagements Arbeitszeugnisse Seite 1 Insa Harms / Anke Weißschuh / Bilal Taher Agenda 1. Welche Arbeitszeugnisse gibt es? 2. Gesetzliche Grundlagen 3. Formale und inhaltliche

Mehr

Stets zu unserer vollsten Zufriedenheit! Codes in Arbeitszeugnissen

Stets zu unserer vollsten Zufriedenheit! Codes in Arbeitszeugnissen Stets zu unserer vollsten Zufriedenheit! Codes in Arbeitszeugnissen 09.02.2017 Referenten: Constanze Krätsch und RA Michael Pietsch 1 Das Arbeitszeugnis Die Wahrheit wird nur zu oft, wie man sagt, verdunkelt,

Mehr

Das Arbeitszeugnis. Nr. 147/03

Das Arbeitszeugnis. Nr. 147/03 Das Arbeitszeugnis Nr. 147/03 Ansprechpartner: Frank Wildner Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Ulmenstraße 52, 90443 Nürnberg Tel.: 0911/13 35-428 Fax: 0911/13 35-463 E-Mail:

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG. Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und

Mehr

Die wichtigsten Fragen rund ums Arbeitszeugnis

Die wichtigsten Fragen rund ums Arbeitszeugnis Die wichtigsten Fragen rund ums Arbeitszeugnis Prozesse wegen Änderungen von Arbeitszeugnissen werden oft geführt. Im Jahr 2006 wurden bundesweit 32.288 Klagen 1 wegen der Erteilung oder Berichtigung von

Mehr

aufhebungsvertrag Mustervertrag: Immer auf der sicheren Seite

aufhebungsvertrag Mustervertrag:  Immer auf der sicheren Seite www.handwerk-magazin.de Mustervertrag: aufhebungsvertrag Autorin: Anna Rehfeldt, LL.M, Rechtsanwältin Immer auf der sicheren Seite Von unserer Fachredaktion geprüft. Die Inhalte dieses Downloads sind nach

Mehr

Inhaltsübersicht. Kündigung - verhaltensbedingt: Mitbestimmung

Inhaltsübersicht. Kündigung - verhaltensbedingt: Mitbestimmung Kündigung - verhaltensbedingt: Mitbestimmung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundsatz 3. Spezielle Anhörungsfragen bei einer verhaltensbedingten Kündigung 4. Rechtsprechungs-ABC 4.1 Anhörungsfehler

Mehr

Inhalt Vorwort Das Arbeitszeugnis die Eintrittskarte für Ihre Karriere Wie Sie Ihr Zeugnis richtig prüfen

Inhalt Vorwort Das Arbeitszeugnis die Eintrittskarte für Ihre Karriere Wie Sie Ihr Zeugnis richtig prüfen 4 Inhalt 6 Vorwort 7 Das Arbeitszeugnis die Eintrittskarte für Ihre Karriere 8 Weshalb ist Ihr Arbeitszeugnis so wichtig? 11 Die Zeugnissprache will gelernt sein 14 Schon der äußere Eindruck zählt 19 Wie

Mehr

Praxishandbuch Arbeitszeugnisse

Praxishandbuch Arbeitszeugnisse Haufe Fachbuch Praxishandbuch Arbeitszeugnisse Rechtssichere Grundlagen und Musterzeugnisse Bearbeitet von Von RA Stephan Wilcken, Peter H.M. Rambach, Anne Backer 1. Auflage 2018. Buch. 582 S. Gebunden

Mehr

Das Arbeitszeugnis 'III. Professor Hein Schießmann. Verlag Recht und Wirtschaft GmbH Heidelberg. von. Ltd. Regierungsdirektor, Karlsruhe

Das Arbeitszeugnis 'III. Professor Hein Schießmann. Verlag Recht und Wirtschaft GmbH Heidelberg. von. Ltd. Regierungsdirektor, Karlsruhe Das Arbeitszeugnis von Professor Hein Schießmann Ltd. Regierungsdirektor, Karlsruhe 13., neubearbeitete Auflage 1993 'III Verlag Recht und Wirtschaft GmbH Heidelberg Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis

Mehr

Referat (Kurzfassung) Das Betriebliche Eingliederungsmanagement und seine Bedeutung bei der krankheitsbedingten Kündigung

Referat (Kurzfassung) Das Betriebliche Eingliederungsmanagement und seine Bedeutung bei der krankheitsbedingten Kündigung Referat (Kurzfassung) Das Betriebliche Eingliederungsmanagement und seine Bedeutung bei der krankheitsbedingten Kündigung von Michael Grauvogel Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Bremen 1. Was

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 9 AZR 392/00

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 9 AZR 392/00 Bundesarbeitsgericht Urt. v. 26.06.2001, Az.: 9 AZR 392/00 Arbeitszeugnis: Die Unterschrift muss von oben kommen In einem Arbeitszeugnis für einen ausgeschiedenen Arbeitnehmer muss klar erkennbar sein,

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 9 AZR 392/00

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 9 AZR 392/00 Bundesarbeitsgericht Urt. v. 26.06.2001, Az.: 9 AZR 392/00 Arbeitszeugnis: Die Unterschrift muss von oben kommen In einem Arbeitszeugnis für einen ausgeschiedenen Arbeitnehmer muss klar erkennbar sein,

Mehr

Man unterscheidet begrifflich nach dem Inhalt und nach dem Zeitpunkt der Ausstellung des Zeugnisses:

Man unterscheidet begrifflich nach dem Inhalt und nach dem Zeitpunkt der Ausstellung des Zeugnisses: TK Lexikon Arbeitsrecht Arbeitszeugnis Arbeitszeugnis HI547027 Zusammenfassung LI1097008 Begriff Das Arbeitszeugnis ist eine schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers oder des Ausbilders über die Dauer,

Mehr

Hauptmitarbeitervertretung (HMAV) - Ev. Kirche Berlin-Brandenburg - schlesische Oberlausitz (EKBO) Arbeitszeugnis. 109 Gewerbeordnung (GewO)

Hauptmitarbeitervertretung (HMAV) - Ev. Kirche Berlin-Brandenburg - schlesische Oberlausitz (EKBO) Arbeitszeugnis. 109 Gewerbeordnung (GewO) Arbeitszeugnis Rechtsgrundlagen: 35 TV-EKBO 109 Gewerbeordnung (GewO) Bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer seiner Tätigkeit.

Mehr

UMSETZUNGSHILFE Nr. 56. Arbeitszeugnisse verstehen

UMSETZUNGSHILFE Nr. 56. Arbeitszeugnisse verstehen UMSETZUNGSHILFE Nr. 56 Arbeitszeugnisse verstehen März 2014 & Thomas Hochgeschurtz Herr Brüggel hat die ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt. Herr Brüggel schied am

Mehr

Grundsätzlicher Aufbau eines qualifizierten Zeugnisses. 1. Überschrift. 2. Einleitung. 3. Positions-, Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung

Grundsätzlicher Aufbau eines qualifizierten Zeugnisses. 1. Überschrift. 2. Einleitung. 3. Positions-, Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung Wingenroth & Graeve Rechtsanwälte Willy-Brandt-Allee 6 65197 Wiesbaden Tel.: 0611-8410613 www.wingenroth-graeve.de Wissenswertes zum Thema Zeugnisse Grundsätzlicher Aufbau eines qualifizierten Zeugnisses

Mehr

Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *)

Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *) Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *) (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen

Mehr

Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben

Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben Einführung Ein Arbeitsverhältnis kann datumsmäßig oder zweckbestimmt (dies gib es nur selten) befristet werden. Ist das Arbeitsverhältnis kalendarisch befristet,

Mehr

Das Arbeitszeugnis Auftrag: Hören Sie sich den Hörbeitrag an, und setzen Sie im folgenden Lückentext die aufgelisteten Wörter am richtigen Ort ein.

Das Arbeitszeugnis Auftrag: Hören Sie sich den Hörbeitrag an, und setzen Sie im folgenden Lückentext die aufgelisteten Wörter am richtigen Ort ein. Seite 1 Das Arbeitszeugnis Auftrag: Hören Sie sich den Hörbeitrag an, und setzen Sie im folgenden Lückentext die aufgelisteten Wörter am richtigen Ort ein. Aufforderung, sieben, fristgerecht, sofort, beworben,

Mehr

Bewertung/Bedeutung* *Die wichtigsten Formulierungen* *Verhalten des Mitarbeiters*

Bewertung/Bedeutung* *Die wichtigsten Formulierungen* *Verhalten des Mitarbeiters* + Zeugnisformulierungen + Bewertung/Bedeutung *Die wichtigsten Formulierungen* *Verhalten des Mitarbeiters* (der Seite für Arbeitnehmer SOLISERVE.de entnommen). *Formulierung Bewertung/Bedeutung* *Leistungsfähigkeit*

Mehr

Zeugnisse lesen und verstehen

Zeugnisse lesen und verstehen Job aktuell Zeugnisse lesen und verstehen Formulierungen und ihre Bedeutung von Heinz G. Dachrodt, Volker Engelbert überarbeitet Bund-Verlag 2003 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 7663

Mehr

Das Arbeitszeugnis - Mythen und Wahrheiten

Das Arbeitszeugnis - Mythen und Wahrheiten Das Arbeitszeugnis - Mythen und Wahrheiten 29.06.2018 1 als Bestandteil jeder Bewerbung 29.06.2018 2 1. Recht auf Zeugniserteilung 2. Zeugnisarten 3. Äußere Form des Zeugnisses 4. Grundsätze der Zeugniserstellung

Mehr

Arbeitszeugnisse Praxis in der deutschsprachigen Schweiz

Arbeitszeugnisse Praxis in der deutschsprachigen Schweiz Arbeitszeugnisse Praxis in der deutschsprachigen Schweiz Befragungsergebnisse Informationen zur Befragung Form Feldzeit Stichprobe Online-Befragung Paper & Pencil Auswertung online und schriftlich 30.08.

Mehr

Ihr Ansprechpartner Tel. Assessor Stefan Cordes

Ihr Ansprechpartner  Tel. Assessor Stefan Cordes MERKBLATT Recht / Steuern D as A r beitszeugnis Ihr Ansprechpartner E-Mail Tel. Assessor Stefan Cordes cordes@bayreuth.ihk.de 0921 886-217 Datum/Stand Februar 2013 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Ausschluss der ordentlichen Kündigung

Ausschluss der ordentlichen Kündigung LArbG Nürnberg, Urteil v. 06.02.2017 7 Sa 319/16 Titel: Ausschluss der ordentlichen Kündigung Normenketten: TVöD 2 Abs. 4, 16 Abs. 2a, 34 Abs. 2 S. 1, S. 2, Abs. 3 TVÜ-VKA 14 Abs. 1 BAT 19 Abs. 4 S. 1,

Mehr

Inhaltsübersicht. Kündigungsschutzklage - Klageverzicht

Inhaltsübersicht. Kündigungsschutzklage - Klageverzicht Kündigungsschutzklage - Klageverzicht Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. 1a KSchG - Abfindungsanspruch bei Klageverzicht 3. Einzelvertraglicher Klageverzicht 4. Rechtsprechungs-ABC 4.1 Aufhebungsvertrag

Mehr

Bestellnummer:

Bestellnummer: Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Die vorliegende Ausgabe beruht auf dem Rechtsstand von Januar 2010. Verbindliche Auskünfte holen Sie gegebenenfalls bei einem

Mehr

Ansprechpartner: Monika Herbutt Bearbeitet am: 04. Februar 2013 Bearbeitet durch: Ulrike Augustin IHK-Service: 089 / 5116-0 Telefon: 089 / 5116-1150

Ansprechpartner: Monika Herbutt Bearbeitet am: 04. Februar 2013 Bearbeitet durch: Ulrike Augustin IHK-Service: 089 / 5116-0 Telefon: 089 / 5116-1150 MERKBLATT Recht und Steuern DAS ARBEITSZEUGNIS Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aber auch während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ein Zeugnis

Mehr

HERZLICH WILLKOMMEN. Praxis & Recht Das Arbeitszeugnis. Lüneburg, 05. Juni 2014. 2014- AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v.

HERZLICH WILLKOMMEN. Praxis & Recht Das Arbeitszeugnis. Lüneburg, 05. Juni 2014. 2014- AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v. HERZLICH WILLKOMMEN Praxis & Recht Das Arbeitszeugnis Lüneburg, 05. Juni 2014 1 Begrüßung Martin Schwickrath, Rechtsanwalt und stellv. Hauptgeschäftsführer des Arbeitgeberverbandes Frau Petra Brockmann,

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. X. str. 1, N., T. & H. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Y. Straße 3, N., I.-Allee 105, N.

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. X. str. 1, N., T. & H. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Y. Straße 3, N., I.-Allee 105, N. 4 Ta 437/16 2 Ca 203/16 Arbeitsgericht Oberhausen Beglaubigte Abschrift LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS Herrn Q. A., O. allee 36, O.-W., - Kläger und Beschwerdegegner - Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

Qualifiziertes Zeugnis: Neben Art und Dauer gibt es auch Auskunft über Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis.

Qualifiziertes Zeugnis: Neben Art und Dauer gibt es auch Auskunft über Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis. Arbeitszeugnis Beratungszentrum Recht und Betriebswirtschaft Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aber auch während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber

Mehr

Kapitel 4 Basiskündigungsschutz

Kapitel 4 Basiskündigungsschutz 60 Kapitel 4 Basiskündigungsschutz 1. Der Grundsatz Alle Kündigungen müssen bestimmten rechtlichen Minimalanforderungen genügen. Zahlreiche Vorschriften ziehen dem Arbeitgeber insoweit Grenzen, doch ist

Mehr

Arbeitspapier 12: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten III

Arbeitspapier 12: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten III Arbeitspapier 12: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten III I. Betriebsänderungen ( 111-113 BetrVG) (dritter Teil) 1. Inhalte und Grenzen des freiwilligen Sozialplans BAG vom 08.12.1976, AP

Mehr

Formulierungen im Arbeitszeugnis

Formulierungen im Arbeitszeugnis Formulierungen im Arbeitszeugnis Den Angaben in Klammern können Sie entnehmen, welcher Schulnote oder Wertung die jeweilige Formulierung entspricht. Formulierungen zur Arbeitsleistung (1+) Wir waren mit

Mehr

Arbeitszeugnisse leicht gemacht

Arbeitszeugnisse leicht gemacht TITELTHEMA Arbeitszeugnisse leicht gemacht INTERVIEW (TEIL 1) Das Arbeitszeugnis dient einerseits dem Arbeitnehmer bei Bewerbungen als Nachweis seiner Befähigung und Eigenschaften, andererseits dem Arbeitgeber

Mehr

Beschluss: 2. Dem Kläger wird ab Prozesskostenhilfe bewilligt.

Beschluss: 2. Dem Kläger wird ab Prozesskostenhilfe bewilligt. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 3 Ta 30/15 15 Ca 7034/14 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 01.04.2015 Rechtsvorschriften: 113, 118 ZPO Leitsatz: Wird in einem Auflagenbeschluss lediglich auf 118 ZPO hingewiesen,

Mehr

Muster eines. Arbeitsvertrages

Muster eines. Arbeitsvertrages Muster eines Arbeitsvertrages Stand: 1. Januar 2005 Vorwort Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellen die

Mehr

E W A L D & P a r t n e r

E W A L D & P a r t n e r BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 15.11.2011, 9 AZR 386/10 Arbeitszeugnis - Gebot der Zeugnisklarheit - Verwendung der Formulierung "kennen gelernt" Leitsätze Bescheinigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer

Mehr

Aktuelle Rechtsentwicklung Neue Rechtsprechung

Aktuelle Rechtsentwicklung Neue Rechtsprechung 1. Neues BetrVG in Kraft 2. Arbeitszeugnis 3. Vergütung von Überstunden Neue Wahlordnung zur Betriebsverfassung in Kraft Die neue Wahlordnung (BGBl. I S. 3494) zum Betriebsverfassungs-Reformgesetz ist

Mehr

Fachhochschul- und Hochschulpraktikum. Wer hat Anspruch auf ein Zeugnis?

Fachhochschul- und Hochschulpraktikum. Wer hat Anspruch auf ein Zeugnis? Wer hat Anspruch auf ein Zeugnis? 1 verrichtende Tätigkeit ist ihrer Art nach keine weisungsgebundene Tätigkeit, die der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebs dienen soll. Der Einsatz

Mehr