Was tun bei einem Sterbefall?

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1 Was tun bei einem Sterbefall? Evangelischer Pfarrverein in Württemberg e.v. Dezember

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3 Was tun bei einem Sterbefall? Inhalt Seite Vorwort 2 3 Was ist alles vorzubereiten? 4 7 Maßnahmen, die nach dem Eintreten des Sterbefalls zu treffen sind 8 9 Dienstleistungen, die sofort getan werden müssen Spätere Maßnahmen Adressen 18 Weitere Notizen 19 1

4 Vorwort Unser keiner lebt sich selber und keiner stirbt sich selber. Leben wir, so leben wir dem Herrn; sterben wir, so sterben wir dem Herrn. Darum: wir leben oder sterben, so sind wir des Herrn. Denn dazu ist Christus gestorben und wieder lebendig geworden, dass er über Tote und Lebende Herr sei. Römer 14,7 9»Dieweil der Tod ein Abschied ist von dieser Welt und allen ihren Händeln, ist not, dass der Mensch sein zeitlich Gut ordentlich verschaffe wie es damit werden soll oder er es gedenkt zu ordnen, dass nicht bleibe nach seinem Tod Ursach zu Zank, Hader oder sonst einem Irrtum unter seinen nachgelassenen Freunden.«Martin Luther aus»ein Sermon von der Bereitung zum Sterben.«1519 2

5 Verehrte Kolleginnen und Kollegen, liebe Schwestern und Brüder, als Pfarrerinnen und Pfarrer haben wir es oft mit Sterben und Tod zu tun. Doch wenn wir in der eigenen Familie vom Tod und seinen Folgen betroffen sind, spüren auch wir manche Unsicherheit oder gar Hilflosigkeit. Leidvolle Erfahrungen haben gezeigt, wie wichtig es ist, dass auch Pfarrerinnen und Pfarrer und deren Familien frühzeitig darüber nachdenken, was dann auf sie zukommt. Bei einem Sterbefall muss vieles kurzfristig entschieden werden. Die vorliegende Informationsschrift unseres Pfarrvereins will hierzu eine hilfreiche Anregung sein. Pfarrerin Margarete Oesterle aus Schorndorf und Pfarrer i. R. Walter Bachteler aus Winnenden haben die Mühe auf sich genommen, die zuletzt von Dekan i. R. Wolfgang Kirchner, Pfarrer i. R. Walter Bachteler und unserer damaligen Geschäftsführerin Gudrun Proß im Jahr 2000 herausgegebene Handreichung zu aktualisieren. Dafür sei ihnen herzlicher Dank gesagt. Neben den allgemein gültigen Informationen und Hinweisen ist wieder bewusst viel Raum gelassen für persönliche Angaben. Erst nach deren Eintragung ist die vorliegende Schrift vollständig. Möge dieses Heft dazu helfen, die vielfältigen organisatorischen und äußeren Belastungen im Sterbe- und Todesfall in unseren Familien etwas zu lindern.»sterben ist überall. Aber es ist Auferstehung. Abschied ist unser Leben. Aber es wird Wiederkehr. Am Ende bleibt die Einsamkeit. Doch sie verwandelt sich in Geborgenheit. Wir hören weit hinaus über Himmel und Erde in eine neue Welt. Wir können standhalten. Wir haben die größere Zuversicht.«(aus: Manfred Fischer, Lied eines Tages, Neuhausen, 1998, S. 46) Dezember 2010 Christian Buchholz Vorsitzender 3

6 Was ist alles vorzubereiten? a) Folgende Urkunden und Unterlagen sind zur Regelung der persönlichen und rechtlichen Angelegenheiten beim Eintreten eines Todesfalls unbedingt erforderlich und sollten stets griffbereit sein: 1. Bei Unverheirateten die Geburtsurkunde 2. Bei Verheirateten die Geburts- und Heiratsurkunde 3. Bei Verwitweten die Geburts und Heiratsurkunde sowie die Sterbeurkunde des/der Verstorbenen (ersatzweise die Heiratsurkunde mit Randvermerk) 4. Bei Geschiedenen die Geburts- und Heiratsurkunde sowie das Scheidungsurteil (ersatzweise die Heiratsurkunde mit Randvermerk) 5. Bei Minderjährigen die Geburtsurkunde des Kindes (bei Vorliegen eines Familienstammbuches mit vollständigen Eintragungen werden keine Einzelurkunden benötigt) 6. Falls vorhanden, das Testament bzw. die Hinterlegungsurkunde oder Angabe über die Hinterlegung 7. Versorgungs- und Rentenpapiere 8. Kranken- und Pflegeversicherungsunterlagen 9. Sonstige Versicherungsunterlagen 4

7 Es befinden sich Geburtsurkunde Heiratsurkunde Sterbeurkunde des verstorbenen Ehepartners Familienstammbuch Testament (Hinterlegungsurkunde) Versorgungs- und Rentenunterlagen Krankenversicherungsunterlagen Pflegeversicherungsunterlagen Lebensversicherungspolicen Sonstige Versicherungsunterlagen (z. B. Unfall, Kfz, Hausrat usw.) Unterlagen über Grundbesitz/Immobilien 5

8 Was ist alles vorzubereiten? b) Außerdem ist zu überlegen: 1. Soll ein vorhandenes Familiengrab benützt oder ein neues Grab auf einem bestimmten Friedhof gekauft werden? (Urkunden über Grabrechte) 2. Soll eine Erd- oder Feuerbestattung stattfinden? 3. Können der Bibeltext und die Lieder für die Trauerfeier angegeben werden? 4. Soll der/die zuständige Gemeindepfarrer/Gemeindepfarrerin, ein/eine befreundete/r Kollege/Kollegin oder ein Pfarrer/eine Pfarrerin aus der Verwandtschaft für die Beerdigung gebeten werden? 5. Soll anstelle von Blumen eine Spende für einen caritativen Zweck erbeten werden? 6. Wird ein Organ gespendet oder die Leiche für wissenschaftliche Zwecke zur Verfügung gestellt? 7. Eine Adressenliste mit Telefonnummern der nächsten Verwandten und Freunde 8. Die Abfassung eines Testaments, siehe unten Seite 13 6

9 Zu b) Ziff. 1. Urkunden über Grabrechte befinden sich 2. Erdbestattung in Urnenbestattung in 3. Bibeltext Lieder 4. Pfarrer/Pfarrerin (Name, Anschrift, Telefon) Die schriftlichen Einverständniserklärungen befinden sich 7. Die Adressenliste befindet sich 7

10 Maßnahmen, die nach dem Eintreten des Sterbefalles zu treffen sind A. Allgemeines 1. Die vielen kurzfristig zu erledigenden Aufgaben können die Hinterbliebenen überfordern. Es ist daher ratsam, sofort eine Person des Vertrauens (z. B. aus der Familie, Verwandtschaft, Kollegen- und Freundeskreis) herbeizubitten. Um sofortiges Kommen wird gebeten: (Name, Adresse, Telefon) 2. Der/die zuständige bzw. der/die um die Beerdigung zu bittende Pfarrer / Pfarrerin ist zu benachrichtigen (siehe Seite 6 Ziff. 4). 3. Sofern vorhanden, kann ein Bestattungsunternehmen eine wesentliche Hilfe sein, weil es die anfallenden Formalitäten erledigt. Bestattungsunternehmen: (Name, Adresse, Telefon) 4. Beim Tod eines aktiven Pfarrers/einer aktiven Pfarrerin ist der Dekan telefonisch zu benachrichtigen, der seinerseits die Todesfallmeldung an den Schuldekan, den Prälaten und den Evangelischen Oberkirchenrat weiterleiten wird (Adressen siehe Seite 18). 5. Beim Tod eines/einer emeritierten Pfarrers / Pfarrerin ist der Evangelische Oberkirchenrat zu benachrichtigen. Auch sollte dem Dekan, in dessen Bezirk der/die pensionierte Pfarrer/Pfarrerin wohnte, eine Nachricht zugehen (Adressen siehe Seite 18). 6. Ist eine Organspende vereinbart, so ist das Krankenhaus oder die medizinische Fakultät telefonisch zu benachrichtigen. Krankenhaus/Universität: (Name, Adresse, Telefon) 8

11 Maßnahmen, die nach dem Eintreten des Sterbefalles zu treffen sind B. Beim Sterbefall zu Hause 1. Benachrichtigung des Haus-, Not- oder eines sonstigen Arztes zur Feststellung der Todesursache (Todesbescheinigung) Hausarzt: (Name, Adresse, Telefon) 2. Beauftragung eines Bestattungsunternehmens 3. Meldung beim zuständigen Standesamt des Sterbeorts, wobei die Unterlagen (Geburtsurkunde, Familienstammbuch, ggf. Sterbeurkunde des vorverstorbenen Ehegatten) zusammen mit dem Personalausweis/Reisepass des/der Verstorbenen und dem Personalausweis dessen, der die Todesanzeige macht, vorgelegt werden müssen. Auch diese Todesfallmeldung übernimmt ein Bestattungsinstitut. Der Personalausweis/Reisepass befindet sich: C. Beim Sterbefall im Krankenhaus/Alten- oder Pflegeheim Beim Todeseintritt im Krankenhaus, Alten- oder Pflegeheim kümmert sich die dortige Verwaltung um das Notwendige. D. Tod durch Unfall oder sonstige unnatürliche Ursachen Bei diesen Todesfällen wird immer die örtliche Polizei eingeschaltet; diese gibt die Anordnung zur Bergung, Benachrichtigung der Angehörigen bei Unfalltod, Suizid, Mitwirkung Dritter. Das von der Polizei benachrichtigte Bergungs- (Bestattungs-) unternehmen braucht nicht mit dem von den Angehörigen gewünschten Bestattungsinstitut identisch zu sein, daher ggf. Verständigung des gewünschten Instituts. 9

12 Dienstleistungen, die entweder von den Angehörigen oder einem beauftragten Bestattungsunternehmen getan werden müssen 1.1 Meldung beim zuständigen Standesamt des Sterbeorts und Besorgung der Sterbeurkunden Sterbeurkunden werden benötigt zur späteren Vorlage bei Arbeitgeber Evangelische Ruhegehaltskasse Darmstadt bzw. Landesamt für Besoldung und Versorgung Rentenversicherung/Zusatzversorgungskasse Kommunaler Versorgungsverband Karlsruhe (KVBW) bzw. Landesamt für Besoldung und Versorgung Krankheitshilfe bzw. private oder gesetzliche Krankenversicherung Pflegeversicherung Lebensversicherung und Unfallversicherung Sterbekasse Bausparkasse 1.2 Verständigung der zuständigen Friedhofsverwaltung zur Festlegung von Zeit und Ort der Beerdigung 1.3 Beschaffung von nötigen Überführungspapieren und Regelung der Überführung 1.4 Aufgabe einer Todesanzeige (nach dem von den Angehörigen gewünschten Text) in der Zeitungsredaktion, Druck von Trauerkarten 1.5 Gestaltung der Trauerfeier einschließlich Musik 1.6 Gärtnerische Dekoration des Sarges, der Zelle, der Leichenhalle und des Grabes Gärtner: (Name, Adresse, Telefon) 1.7 Auswahl des Sarges und Absprache über Einsargung und Aufbahrung des/der Verstorbenen 1.8 Sofern ein Familiengrab vorhanden ist, Beauftragung eines Steinmetzen das Grabmal wegzuräumen und aufzubewahren Steinmetz: (Name, Adresse, Telefon) 10

13 Dienstleistungen, die entweder von den Angehörigen oder einem beauftragten Bestattungsunternehmen getan werden müssen 2. Sofern eine Lebensversicherung besteht, ist diese sofort zu benachrichtigen. Folgende Unterlagen sind vorzulegen: der Versicherungsschein eine Sterbeurkunde Angabe des Kontos, auf das die Versicherungssumme überwiesen werden soll Es besteht eine Lebensversicherung Nr. bei der bezugsberechtigt 3. Sofern eine Unfallversicherung besteht: Stirbt der/die Versicherte durch einen Unfall oder durch Krankheit, die durch einen Unfall entstand, muss innerhalb von 48 Stunden die Versicherung benachrichtigt werden (Telefonanruf oder Fax). Es besteht eine Unfallversicherung Nr. bei der bezugsberechtigt 4. Bei einem Kraftfahrzeug-Unfalltod ist auch die Kraftfahrzeugversicherung und die Insassenunfallversicherung sofort zu benachrichtigen. Wenn ein Dritter den Unfall (mit)verschuldet hat, ist dessen Haftpflichtversicherung zu benachrichtigen. Ansprüche werden am besten über einen Rechtsanwalt oder eine bestehende Rechtsschutzversicherung geltend gemacht. Es besteht eine Kraftfahrzeugversicherung (Haftpflicht-, Insassenunfall-Versicherung) Nr. bei der Es besteht eine Rechtsschutzversicherung Nr. bei der 5. Trauerkleidung beschaffen 6. Überlegung über die Gestaltung des Beerdigungstages, Bewirtung der Gäste 11

14 Spätere Maßnahmen 1. Sterbekasse benachrichtigen (Sterbeurkunde beilegen) Es besteht eine Sterbegeldversicherung Nr. bei 2. Bausparkasse sofort benachrichtigen, falls der/die Verstorbene im Zusammenhang mit einem Bausparvertrag lebensversichert war (Sterbeurkunde und evtl. Totenschein beilegen). Im Übrigen siehe unten Seite 15 Ziff. 16. Es besteht ein Bausparvertrag Nr. bei 3. Bei der Gemeindeverwaltung Lohnsteuerdaten beantragen für Hinterbliebene, die Anspruch auf Versorgungsbezüge haben. 4. Den Evang. Oberkirchenrat bzw. Dienstgeber schriftlich benachrichtigen (telefonische Benachrichtigung siehe oben Seite 8) Sterbeurkunde und ggf. Lohnsteuerdaten der Hinterbliebenen (siehe oben Ziff. 3) beilegen. Bei Versorgungsempfängern und Witwen ist der Tod auch der Evang. Ruhegehaltskasse in Darmstadt mitzuteilen. Bei Pfarrern und Pfarrerinnen im staatlichen Dienst und deren Hinterbliebenen ist der Sterbefall dem Landesamt für Besoldung und Versorgung anzuzeigen. Bei Ostpfarrern und deren Hinterbliebenen sind die oben genannten Unterlagen an das Kirchenamt der EKD in Hannover zu senden. 5. Beim Tod eines Pfarrers/einer Pfarrerin erhält die Witwe/der Witwer mit ihren/seinen Kindern ein Sterbegeld in Höhe des Zweifachen der Bezüge des Sterbemonats die Versorgungsbezüge und das Waisengeld (beginnend nach Ablauf des Sterbemonats) Beim Tod einer Witwe/eines Witwers wird ein Sterbegeld in Höhe des Zweifachen der Versorgungsbezüge für diejenigen Kinder bezahlt, die Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag beziehen. 12

15 Spätere Maßnahmen 6 Das Testament des Verstorbenen ist dem für seinen letzten Wohnort zuständigen Nachlassgericht (Notariat) vorzulegen (Sterbeurkunde mitnehmen). Das Testament wird in einem besonderen Termin vom Nachlassgericht (Notariat) offiziell»eröffnet«. Dasselbe gilt auch für einen etwa abgeschlossenen Erbvertrag. Beim Nachlassgericht kann anschließend ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt werden. Ein Erbschein ist dann notwendig, wenn im Nachlass Grundstücke oder Grundstücksteile vorhanden sind, die im Eigentum des Erblassers gestanden haben oder wenn Bankkonten vorhanden sind, die auf den Namen des Erblassers lauten und für die zu Lebenszeiten keine Vollmacht an einen Dritten (Ehegatten, Kinder, Bevollmächtigter etc.) erteilt worden ist. Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins muss vor einem Notar gestellt werden. Hat der Verstorbene keine Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) hinterlassen, so tritt gesetzliche Erbfolge ein. In diesem Fall erben in der Regel die Abkömmlinge und zwar untereinander zu gleichen Teilen. Bei Ehegatten richtet sich der Anteil des überlebenden Ehegatten nach dem jeweiligen Güterstand. Wenn die Ehegatten vor oder während ihrer Ehe keinen Ehevertrag geschlossen haben, der einen abweichenden Güterstand enthält (Gütertrennung, Gütergemeinschaft), leben sie im gesetzlichen Güterstand der sogenannten Zugewinngemeinschaft. In diesem Fall gilt der Grundsatz, dass der überlebende Ehegatte zur einen Hälfte und die Abkömmlinge untereinander zu gleichen Teilen zur anderen Hälfte Erbe werden. Der Erblasser kann von der gesetzlichen Erbfolgeregelung abweichen, indem er ein Testament errichtet. Er kann dabei die Erben zu anderen Erbquoten einsetzen, sonstige letztwillige Verfügungen treffen und Vermächtnisse aussetzen, auch zu Gunsten Dritter. Eine Grenze für den Erblasser stellt das sogenannte Pflichtteilsrecht dar. Die nächsten Angehörigen des Erblassers (Abkömmlinge, Eltern, Ehegatten) müssen grundsätzlich ihren Pflichtteil erhalten. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Ein Testament kann privatschriftlich errichtet werden. In diesem Fall muss der gesamte Inhalt vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden (Personalien, Ort, Datum und Unterschrift). Ehegatten können privatschriftlich ein gemeinsames Testament errichten. In diesem Fall legt ein Ehegatte seine eigenen Verfügungen von Todes wegen und die des anderen mit Ort, Datum und Unterschrift nieder. Der andere Ehegatte muss dann auf demselben Schriftstück nur bestätigen, dass die getroffenen Verfügungen auch seinem Willen entsprechen. Auch diese Erklärung muss eigenhändig unterschrieben werden. Wenn größere Vermögenswerte vorhanden sind oder der Erblasser besondere Bestimmungen treffen will, ist die Errichtung eines Testaments vor einem Notar zu empfehlen. Der Notar hat die Amtspflicht, den Erblasser über die Gestaltung des Testaments zu beraten. Der Notar hat Ratschläge zu geben, welche Bestimmungen rechtlich zulässig sind. Vor allem berät der Notar auch über die immer schwieriger werdenden erbschaftssteuerlichen Fragen. Das notarielle Testament wird beim Notar hinterlegt. Im Gegensatz zu einem privatschriftlichen Testament, das verschwinden oder vernichtet werden kann, ist bei einem notariellen Testament sichergestellt, dass es nicht in Verlust geraten kann. Die Errichtung eines notariellen Testaments ist mit Kosten verbunden. Grundlage für die Berechnung der Gebühren des Notars ist der Wert des vorhandenen Vermögens. 13

16 Spätere Maßnahmen Wenn bedeutende Vermögenswerte vorhanden sind und wenn etwa aus Kostengründen gleichwohl nur ein privatschriftliches Testament errichtet werden soll, ist zu empfehlen, dass sich der Erblasser vorher über die Gestaltung bei einem Notar oder einem Rechtsanwalt beraten lässt. Ein privatschriftliches Testament kann auch bei einer Bank oder einem Anwalt verwahrt werden. Wenn der Erblasser besondere Wünsche hinsichtlich seiner Beerdigung hat, muss er entsprechende Anweisungen schriftlich oder mündlich gegenüber einer Person seines Vertrauens erteilen. Die Aufnahme derartiger Wünsche in ein Testament nützt in aller Regel nichts, weil die Beerdigung längst durchgeführt ist, bis das Testament offiziell eröffnet wird. 7. Rentenversicherung (BfA) benachrichtigen, falls aus einem Beschäftigungsverhältnis ein Anspruch auf Rente besteht bzw. bereits gezahlt wird (Sterbeurkunde beilegen). Die Versicherungsämter der Stadtverwaltung oder der Landkreise geben Auskünfte in Rentenversicherungsangelegenheiten. Versicherungsnummer, die Versicherungsunterlagen und der Personalausweis/Reisepass sind mitzubringen. 8. Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg benachrichtigen, falls der/die Verstorbene im kirchlichen oder im öffentlichen Dienst privatrechtlich angestellt war. 9. Bei der Krankheitshilfe des Evangelischen Pfarrvereins Todesfall schriftlich oder telefonisch melden (Sterbeurkunde zusenden) Sterbegeld beantragen (muss in Verbindung mit Punkt 11 gesehen werden): Die Sterbehilfe der Krankheitshilfe von derzeit 500 Euro bei jedem Sterbefall wird unter Umständen auf den Pauschalbeihilfebetrag der Beihilfestelle angerechnet und um diesen gekürzt. In solchen Fällen gewährt die Krankheitshilfe keine Unterstützung. Fortsetzung der Mitgliedschaft für die Familienangehörigen regeln. Gleiches gilt auch für die private und gesetzliche Krankenversicherung. 10. Bei der Pflegeversicherung Todesfall schriftlich melden (Sterbeurkunde beifügen)/ggf. vorab telefonische Benachrichtigung Fortsetzung der Versicherung für die Familienangehörigen regeln Beihilfe für die Kosten der Krankheit und der Bestattung beim Kommunalen Versorgungsverband Karlsruhe und bei der Krankheitshilfe des Evangelischen Pfarrvereins bzw. privater oder gesetzlicher Krankenversicherung beantragen Beim Tod des Pfarrers/ der Pfarrerin: Zur Bestattung gibt es nur noch pauschale Beihilfen und die werden auch nur gewährt, wenn das Sterbegeld 4900 Euro nicht übersteigt (Sterbegeld beim Tod des Pfarrers/ der Pfarrerin in der Regel das Zweifache der letzten Dienstbezüge oder des letzten Ruhegehalts siehe Seite 12 Punkt 5). Beim Tod von Ehegatten und Kindern gibt es auch nur noch maximal eine Pauschalbeihilfe in Höhe von 1900 Euro. Hinweis: Es ist generell anzuraten, für die eigene Bestattung oder die Bestattung von Familienangehörigen vorzusorgen, da die realen Kosten durch die Beihilfe nicht mehr abgedeckt sind. Private Sterbegeldversicherungen werden nicht auf die Beihilfe angerechnet.

17 Spätere Maßnahmen 12. Die Dienstwohnung des/der verstorbenen Pfarrers/Pfarrerin steht seiner/ihrer Familie für einen gewissen Zeitraum zur Verfügung. Eine weitere Überlassung der Wohnung gegen Nutzungsentschädigung ist eventuell denkbar, solange dies im Blick auf die Wiederbesetzung der Stelle möglich ist. Entsprechendes gilt, wenn Mietzinsentschä digung gewährt wurde. Es wird empfohlen zu überlegen, ob eine neue Wohnung gemietet oder gekauft werden soll den Evang. Oberkirchenrat, die Wohnungshilfe des Evang. Pfarrvereins, den Dekan, Kollegen und Bekannte um Rat zu fragen Wohnungsangebote in der Tageszeitung zu lesen Makler mit der Wohnungssuche zu beauftragen ggf. kommunale Wohnungsvermittlung aufzusuchen ggf. Voranmeldung in einer betreuten Wohnanlage o. ä. zu überlegen 13. Kraftfahrzeug des/der Verstorbenen unter Vorlage des Kfz-Briefs und Kfz-Scheins bei der Zulassungsstelle der Kreis- oder Stadtverwaltung ab- oder ummelden, siehe unten Ziff Bei der Kraftfahrzeugversicherung Todesfall melden (Sterbeurkunde vorlegen) ggf. Fortsetzung der Versicherung regeln 15. Sach- und Haftpflichtversicherungen überprüfen. In der Regel besteht für den Ehegatten und/oder unverheiratete Kinder der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Wird die nächste Prämienrechnung durch den überlebenden Ehegatten eingelöst, so wird dieser Versicherungsnehmer. 16. Bei der Bank oder Sparkasse Sterbeurkunde vorlegen. Hat der Verstorbene zu Lebzeiten keine Vollmacht über den Tod hinaus erteilt, werden von seinem Konto gegen Vorlage einer Rechnung nur die Kosten bezahlt, die durch die Beerdigung entstanden sind. Konten können erst nach Vorlage eines Erbscheins umge schrieben oder aufgelöst werden. Besser ist es, wenn eine Vollmacht über den Tod hinaus bei der Bank vorliegt. Der Bevollmächtigte darf weiterhin über das Konto verfügen, er darf es nur nicht auflösen. Zur Auflösung wird ein Erbnachweis verlangt, z. B. Protokoll über die Testamentseröffnung oder Erbschein. 15

18 Spätere Maßnahmen Bestehende Verträge über vermögenswirksame Leistungen können von den Erben sofort aufgelöst werden. Bei Ratensparverträgen und Sparbriefen muss beim Vorstand der Bank eine Genehmigung zur Auflösung eingeholt werden. Bausparverträge können von einem Erben oder allen Erben gemeinsam weitergeführt werden. Sie können auch gekündigt werden. Eine Auszahlung erfolgt relativ schnell. Bauspardarlehen sind in der Regel durch eine Lebensversicherung gedeckt. 17. Sonstige Verpflichtungen überprüfen Mitgliedschaft in Vereinen und Verbänden Zeitungsabonnements Telefon Rundfunk- und TV-Gebühren Bank-Einzugsermächtigungen übernommene Bürgschaften Darlehens- und Leasingverträge (eventuell Stundung erbitten, bis die Versicherungen gezahlt haben) Verträge eventuell kündigen 18. Sonstige Forderungen verliehene Kunst- oder Wertgegenstände zurückfordern Darlehensverträge kündigen 19. Ggf. Testamentsvollstrecker und Vormünder benachrichtigen 20. Schul- oder Berufsausbildung hinterbliebener Kinder Alle Veränderungen (Beendigung oder Unterbrechung der Zahlung von Kindergeld, Beendigung oder Unterbrechung der Schul- oder Berufsausbildung u. a.) sind mitzuteilen: der Evang. Ruhegehaltskasse Darmstadt bzw. dem Landesamt für Besoldung und Versorgung der Beihilfestelle (z. B. Kommunaler Versorgungsverband) der Krankheitshilfe Beim Verein zur Hilfe für evangelische Pfarrerinnen und Pfarrer in Württemberg e.v. Auskunft über mögliche Beihilfen einholen und entsprechenden Antrag stellen. 21. Berufstätigkeit Die Aufnahme einer auch kurzfristigen Beschäftigung der hinterbliebenen Ehefrau/ des hinterbliebenen Ehemanns ist unter Mitteilung des jeweiligen Einkommens der Evang. Ruhegehaltskasse Darmstadt anzuzeigen. 16

19 Spätere Maßnahmen 22. Die Erben sind verpflichtet, gegenüber dem Finanzamt eine Erbschaftssteuererklärung abzugeben. Die entsprechenden Formulare werden vom Finanzamt übersandt. Die Banken sind aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, den zuständigen Finanzämtern den Stand der Konten und der Wertpapierdepots zum Todestag des Verstorbenen mitzuteilen. Die Höhe der Erbschaftssteuer richtet sich zum einen nach dem Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen und zum anderen nach dem Wert des Nachlasses. Seit der Reform des Erbschaftssteuerrechts im Jahre 1996 werden Grundstücke und Geschäftsanteile nicht mehr nur mit dem Einheitswert zuzüglich eines Zuschlags angesetzt, sondern nach den realen Werten. Gleichzeitig sind die Freibeträge wesentlich erhöht worden. Ehegatten haben einen Freibetrag von Euro, Kinder einen Freibetrag in Höhe von je Euro. Das Erbschaftssteuerrecht ist außerordentlich schwierig geworden. Wenn bedeutende Vermögenswerte vorhanden sind, ist die Beratung durch einen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Notar zu empfehlen. 17

20 Adressen Evangelischer Oberkirchenrat, Gänsheidestraße 4, Postfach , Stuttgart, Telefon (07 11) , Fax (07 11) Dekan Prälat Vertrauensmann des Evangelischen Pfarrvereins im Kirchenbezirk Krankheitshilfe des Evangelischen Pfarrvereins in Württemberg e.v., Gerokstraße 51, Stuttgart, Tel. (07 11) , Fax (07 11) Evang.Pfarrverein@elk-wue.de Verein zur Hilfe für evangelische Pfarrerinnen und Pfarrer in Württemberg e.v., Gerokstraße 51, Stuttgart, Telefon (07 11) , Fax (07 11) Hilfsverein@elk-wue.de Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg (KVBW), Zweigstelle: Birkenwaldstraße 145, Stuttgart, Telefon (0711) beihilfe@kvbw.de oder info@kvbw.de Evang. Ruhegehaltskasse, Doliviostraße 10, Darmstadt, Telefon ( ) , Fax ( ) Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg, Fellbach, Telefon (07 11) , Fax (07 11) , internet-poststelle@lbv.bwl.de Kirchenamt der EKD, Postfach , Hannover, Telefon (05 11) , Fax (05 11) Pax-Familienfürsorge Krankenversicherung ag im Raum der Kirchen, Doktorweg 2 4, Detmold, Telefon ( ) , Fax ( ) Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Ruhrstraße 2, Berlin, Telefon (0 30) 86 51, Fax (0 30)

21 Weitere Notizen 19

22 20 Weitere Notizen

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24 Evangelischer Pfarrverein in Württemberg e. V. Geschäftsstelle Gerokstraße 51, Stuttgart Gedruckt auf 100% Recyclingpapier

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