des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Entwicklung und Entwicklungshemmnisse der Wasserkraftnutzung in Baden-Württemberg
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- Werner Lorenz
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1 Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / Antrag der Abg. Johannes Stober u. a. SPD und Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Entwicklung und Entwicklungshemmnisse der Wasserkraftnutzung in Baden-Württemberg Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. inwiefern ihr bekannt ist, wie viele kleine [bis 1 Megawatt (MW)] und große Laufwasserkraftanlagen im Land in Betrieb sind und welchen Beitrag sie zur Stromerzeugung leisten (installierte Leistung und eingespeister Strom); 2. wie sie das naturverträgliche und wirtschaftlich vernünftige erreichbare Potenzial kleiner (bis 1 MW Leistung) und großer Wasserkraftanlagen im Land einschätzt; 3. inwiefern ihr bekannt ist, ob neben der Wasserkraftpotenzialstudie für das Einzugsgebiet des Neckars Potenzialstudien auch für die Einzugsgebiete weiterer Flüsse (insbesondere des Rheins) in Auftrag gegeben wurden und wenn ja, bis wann mit Ergebnissen dieser Studien zu rechnen ist; 4. inwiefern ihr bekannt ist, wie viele Anlagen in den vergangenen fünf Jahren jeweils neu errichtet oder wesentlich erweitert wurden (Anzahl und Anlagengröße); 5. wie viele Anträge auf Errichtung oder Erweiterung bestehender Wasserkraftanlagen im Land zurzeit vorliegen, wie deren Bearbeitungsstand ist und wie sie derzeit die Dauer dieser Genehmigungsverfahren und gegebenenfalls Beschleunigungsmöglichkeiten bewertet; 6. inwieweit sich bislang die EU-Wasserrahmenrichtlinie und andere gesetzliche Änderungen der letzten Jahre auf die Vorgaben für die Nutzung der Wasserkraft ausgewirkt und zu geänderten Auflagen oder Genehmigungsverweigerungen geführt haben; Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1
2 7. in welchem Umfang artenschutzrechtliche Ziele wie das Lachswiederansiedlungsprogramm am Oberrhein oder die EG-Aalverordnung in Konflikt mit dem Ziel des Ausbaus der kleinen Wasserkraft stehen und welche Möglichkeiten sie sieht, einen Ausbau der Wasserkraftnutzung und artenschutzrechtliche Belange in Einklang zu bringen Stober, Gruber, Grünstein, Rolland, Winkler SPD Begründung Die Nutzung der Wasserkraft ist in der Regel mit einem Eingriff in vorhandene Gewässer verbunden, der eine Abwägung unterschiedlicher Rechtsgüter sowie oftmals auch aufwändige Ausgleichsmaßnahmen oder z. B. zusätzliche Fischaufstiegshilfen nötig macht. Aus diesem Grund werden vorhandene Potenziale oft nicht genutzt. Zugleich sind die Antragsverfahren für die Errichtung von Wasserkraftanlagen wegen der umfangreichen Untersuchungen in der Regel recht langwierig. Da das Potenzial der ökologisch vertretbaren Wasserkraftnutzung im Land jedoch noch nicht ausgeschöpft ist, stellt sich die Frage nach dem aktuellen Stand des Ausbaus, der Modernisierung vorhandener Anlagen und der vorhandenen Anträge auf Errichtung solcher Anlagen. 2 Stellungnahme Mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 Nr /409 nimmt das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. inwiefern ihr bekannt ist, wie viele kleine [bis 1 Megawatt (MW)] und große Laufwasserkraftanlagen im Land in Betrieb sind und welchen Beitrag sie zur Stromerzeugung leisten (installierte Leistung und eingespeister Strom); Im Jahr 2010 hat die Wasserkraft landesweit mit einer elektrischen Gesamtleistung von 832 MW eine Strommenge von 5,1 TWh (große Wasserkraft: 4,68 TWh, kleine Wasserkraft: 0,53 TWh) bereitgestellt. Dazu tragen 65 Anlagen der großen Wasserkraft (Leistung > 1 MW) und rund kleinere Anlagen bei. Während die große Wasserkraft mit rund 650 MW zur Stromproduktion beiträgt, liegt der Anteil der kleinen Wasserkraft bei rund 150 MW. Die produzierte Strommenge stellte 2010 knapp die Hälfte der gesamten Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen in Baden-Württemberg dar. Der Anteil der kleinen Wasserkraft liegt dabei in Bezug zur gesamten Stromerzeugung aus Wasserkraft bei etwa 10 Prozent. 2. wie sie das naturverträgliche und wirtschaftlich vernünftige erreichbare Potenzial kleiner (bis 1 MW Leistung) und großer Wasserkraftanlagen im Land einschätzt; Eine belastbare Aussage wird erst nach Vorliegen der unter Ziffer 3 genannten Potenzialstudien möglich sein, in denen technische, wirtschaftliche und ökologische Aspekte betrachtet werden. Bisher bekannte Studien bauen häufig maßgeblich auf die Betrachtung technischer oder abstrakter Linienpotenziale auf und berücksichtigen konkrete ökologische Rahmenbindungen nicht oder nur eingeschränkt. In
3 bisher vorliegenden Konzepten wie z. B. dem Energiekonzept 2020 des Landes wurde eine Steigerung um 0,6 TWh von 4,9 TWh (Normaljahr 2005) auf 5,5 TWh angenommen. Dazu tragen die Vorhaben Rheinfelden, Albbruck-Dogern und Iffezheim mit 0,43 TWh bei. Demzufolge würden auf weitere Projekte noch 0,17 TWh entfallen. Vor dem Hintergrund, dass die Wasserkraft in Baden-Württemberg traditionell bereits intensiv genutzt wird, ökologische Rahmenbedingungen zu beachten sind und sich weitere größere Projekte nicht im Verfahren befinden, erscheint dies ambitioniert. 3. inwiefern ihr bekannt ist, ob neben der Wasserkraftpotenzialstudie für das Einzugsgebiet des Neckars Potenzialstudien auch für die Einzugsgebiete weiterer Flüsse (insbesondere des Rheins) in Auftrag gegeben wurden und wenn ja, bis wann mit Ergebnissen dieser Studien zu rechnen ist; Die Landesregierung hat inzwischen für alle Fließgewässersysteme mit Ausnahme des Mains Untersuchungen zur Identifikation noch bestehender Wasserkraftpotenziale beauftragt. Für den Bereich Donau und Hochrhein wird im Laufe des Jahres 2013, mit dem vollständigen Vorliegen der Ergebnisse im Jahr 2014 gerechnet. Die Ergebnisse sollen wie beim Neckareinzugsgebiet u. a. im Internet zugänglich gemacht werden und stehen damit auch interessierten Investoren zur Verfügung. 4. inwiefern ihr bekannt ist, wie viele Anlagen in den vergangenen fünf Jahren jeweils neu errichtet oder wesentlich erweitert wurden (Anzahl und Anlagengröße); Im Bereich der kleinen Wasserkraft wurden in den letzten fünf Jahren 25 Neuanlagen mit einer elektrischen Leistung von rd kw gestattet. Potenzialsteigerungen durch Leistungszubau wurden in sechs Fällen mit 245 kw in den Jahren 2010 und 2011 erreicht. Für die Jahre 2007 bis 2009 sind Erweiterungen nicht bekannt. Im Bereich der großen Wasserkraft erfolgten in den letzten fünf Jahren folgende Neubauten bzw. Zubauten an bestehenden Anlagen: 2011 Inbetriebnahme einer neuen Wasserkraftanlage mit 1,2 MW an einer Wehrschleuse in Esslingen und damit Schließung der Lücke im Wasserkraftwerksnetz des Neckars, 2010 Inbetriebnahme des Neubaus des Rheinkraftwerks Rheinfelden mit 100 MW (zuvor 26 MW), 2009 Inbetriebnahme einer neuen Wasserkraftanlage mit 1,4 MW am Kulturwehr Kehl und des neuen Wehrkraftwerks mit 24 MW am bestehenden Rheinkraftwerk Albbruck-Dogern. Ab 2013 wird der 5. Maschineneinsatz am Rheinkraftwerk Iffezheim für einen weiteren Zubau von 38 MW zur Stromproduktion beitragen. 5. wie viele Anträge auf Errichtung oder Erweiterung bestehender Wasserkraftanlagen im Land zurzeit vorliegen, wie deren Bearbeitungsstand ist und wie sie derzeit die Dauer dieser Genehmigungsverfahren und gegebenenfalls Beschleunigungsmöglichkeiten bewertet; Zum Ende des Berichtszeitraums zur Wasserkraftstatistik der kleinen Wasserkraft für das Kalenderjahr 2011 waren in insgesamt 20 Fällen die Anträge zur Durchführung der Wasserrechtsverfahren für die Errichtung von Neuanlagen anhängig. Bei neun dieser Neuanlagen mit zusammen rd kw wird die gesamtökologische Abwägung positiv eingeschätzt. Bei weiteren zehn Neuanlagen mit zusammen rd kw ist die Beurteilung über die Zulassungsfähigkeit der Anlagen derzeit noch offen. Im letzten Fall (40 kw) ist mit einer Ablehnung zu rechnen. Von den positiv beurteilten Fällen konnten im Verlaufe des Jahres 2012 bereits vier dieser Rechtsverfahren mit zusammen rd. 244 kw gestattet werden. Anträge auf Erweiterung bestehender Wasserkraftanlagen lagen im Kalenderjahr 2011 in drei Fällen mit Leistungssteigerungen von zusammen rd. 257 kw vor. Zwei Vorhaben (zusammen rd. 212 kw) wurden im April 2012 bereits zugelassen. 3
4 4 Das letzte Rechtsverfahren mit einem Leistungszuwachs von 45 kw ist derzeit noch anhängig und wird gesamtökologisch positiv beurteilt. Die Dauer der Genehmigungsverfahren ab Antragsdatum lag in den vergangenen vier Jahren jeweils im Mittel zwischen sechs Monaten und einem Jahr. Wird auf den Zeitpunkt der Vorlage vollständiger und beurteilungsfähiger Planunterlagen abgestellt, so wird im Mittel ein halbes Jahr nicht überschritten. Einzelne Langzeitverfahren, die sich über Jahre erstrecken, können dieses Bild verzerren. Die festgestellten Gründe, warum es zu einem Langzeitverfahren kommen kann, sind vielfältig. Als Beispiele lassen sich nennen: die Abhängigkeit von der Hochwasserschutzkonzeption einer Gemeinde, komplexe finanzielle Beteiligungen, artenschutzrechtlich erforderliche Untersuchungen über einen längeren Zeitraum, die Belegenheit der Standorte an einem Grenzfluss zwischen Bundesländern und konkurrierende Anträge bezüglich eines Standorts. Für solche Fälle lassen sich allgemein gültige Maßnahmen zur Beschleunigung nicht identifizieren. Soweit das Problem auf eine grundsätzliche fachliche und rechtliche Fragestellung zurückzuführen ist, kann eine generelle, über den Einzelfall hinausreichende Klärung sinnvoll sein. So hat das Umweltministerium im Dezember 2011 in Abstimmung mit dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz z. B. Hinweise zur Wasserkraftnutzung an Programmstrecken für Langdistanzwanderfische herausgegeben. 6. inwieweit sich bislang die EU-Wasserrahmenrichtlinie und andere gesetzliche Änderungen der letzten Jahre auf die Vorgaben für die Nutzung der Wasserkraft ausgewirkt und zu geänderten Auflagen oder Genehmigungsverweigerungen geführt haben; Die Wasserrahmenrichtlinie hat als Ziel den Erhalt bzw. die Erreichung eines guten ökologischen Zustands und bei erheblich veränderten Gewässern eines guten ökologischen Potenzials formuliert. Damit verbindet sich u. a. die Durchgängigkeit der Gewässer für Wasserorganismen, Mindestwasserführung und Fischschutz ( 33 bis 35 WHG). Einrichtungen für Fischauf- und -abstieg sind dementsprechend erforderlich. Das dafür benötigte Wasser steht für eine Wasserkraftnutzung nicht (mehr) zur Verfügung. Dies gilt sowohl für neue als auch für bestehende Anlagen. Ebenso können Arten- und Naturschutz (z. B. Lage in einem FFH-Gebiet) einer Wasserkraftnutzung je nach Standort Grenzen setzen oder können einer Zulassung entgegenstehen. 7. in welchem Umfang artenschutzrechtliche Ziele wie das Lachswiederansiedlungsprogramm am Oberrhein oder die EG-Aalverordnung in Konflikt mit dem Ziel des Ausbaus der kleinen Wasserkraft stehen und welche Möglichkeiten sie sieht, einen Ausbau der Wasserkraftnutzung und artenschutzrechtliche Belange in Einklang zu bringen; Im Rahmen der wasserrechtlichen Zulassungsverfahren für Wasserkraftanlagen sind Belange des Natur- und Artenschutzes sowie der Fischerei zu prüfen. Der Schutz von Arten wozu auch die Fische zählen stützt sich auf verschiedene europäische Richtlinien und internationale Vereinbarungen. Die aufwärts und abwärts gerichtete Wanderung an künstlichen Hindernissen wie Wasserkraftanlagen ist zum Beispiel für den Lachs aufgrund der FFH-Richtlinie und für den Aal aufgrund der EU-Aalverordnung sicherzustellen. Internationale Vereinbarungen, wie sie innerhalb der Internationalen Kommission zum Schutze des Rheins (IKSR) oder der North Atlantic Salmon Conservation Organisation (NASCO) abgeschlossen wurden, sehen den Aufbau eines sich selbst erhaltenden Lachsbestandes im Rhein vor. Für den Lachs als FFH-Art sind insbesondere Lebensräume zu sichern und zu entwickeln, in denen die Art sich erfolgreich fortpflanzen und aufwachsen kann. In Baden-Württemberg sind dazu FFH-Gebiete und im Rahmen der genannten Vereinbarungen Programmgewässer ausgewiesen. Für den Aal ist aufgrund der entsprechenden Verordnung eine Abwanderungsrate von mindestens 40 Prozent derjenigen Biomasse an Blankaalen ins Meer zu ermöglichen, die gemäß der bestmöglichen Schätzung ohne Beeinflussung des Bestands durch anthropogene Einflüsse ins Meer abgewandert wäre.
5 Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass allein an Programmgewässern für Langdistanzwanderfische eine erhebliche Zahl von Anlagen Defizite aufweist, muss der Durchgängigkeit und dem Mindestabfluss in Ausleitungsstrecken an vorhandenen und eventuell geplanten Wasserkraftanlagen besonderes Gewicht beigemessen werden. Aufgrund der grundlegenden Konkurrenz zwischen Wasserkraftnutzung und der Funktion eines Gewässers als Lebensraum für Tiere und Pflanzen kann die Aufarbeitung sowohl bestehender Defizite als auch eine mögliche weitere Nutzung von Ausbaupotenzialen nur durch eine intensive Zusammenarbeit zwischen Betreibern von Wasserkraftanlagen und Wasser-, Naturschutz- und Fischereibehörden gelingen. Eine sachgerechte, ausgewogene Entscheidung kann aufgrund der sehr unterschiedlichen Gegebenheiten an den jeweiligen Anlagenstandorten nur im Einzelfall erfolgen. Im Rahmen des jeweiligen wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens muss die Ressource Wasser so aufgeteilt werden, dass ein nachhaltiges Nebeneinander von Wasserkraftnutzung und Gewässerökologie mit dem Schwerpunkt Artenschutz möglich ist. In Vertretung Meinel Ministerialdirektor 5
3. für welche Zwecke im Einzelnen der das 50-Millionen-Euro-Limit übersteigende Betrag eingesetzt worden ist;
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