- zuerst veröffentlicht in K&R 2014, 516 -
|
|
- Ella Becke
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 - zuerst veröffentlicht in K&R 2014, Kommentar Dr. jur. Dipl.-Inf. Reto Mantz, Richter, LG Frankfurt a. M. * Der BGH hatte in letzter Zeit eine Reihe von Fragen rund um die Haftung bei Filesharing- Konstellationen zu entscheiden. Dazu gehörte auch die Frage, inwiefern der Inhaber eines Internetanschlusses für die durch Mitnutzer begangenen Rechtsverletzungen einzustehen hat, und welche prozessualen Pflichten ihn treffen. Das vorliegende Urteil, das insbesondere die Grundsätze der Entscheidungen Sommer unseres Lebens 1 und Morpheus 2 weiterführt, bringt insoweit nur teilweise neue Erkenntnisse. Der BGH hat es erneut vermutlich bewusst vermieden, die mit der Haftung des Anschlussinhabers zusammenhängenden Fragen umfassend zu klären, oder wenigstens Hinweise für die Behandlung anderer Fallkonstellationen als der vorliegenden zu geben. I. Hintergrund Werden Verletzungen (nicht nur) des Urheberrechts über das Internet begangen, führt die meist durch den Rechteinhaber ermittelte IP-Adresse zunächst nur zum Inhaber des Internetanschlusses. Klassisches Beispiel hierfür ist wie im vorliegenden Fall das sogenannte Filesharing. Aufgrund der ermittelten IP-Adresse kann der Rechteinhaber nach 101 Abs. 9 UrhG Auskunft vom Internetzugangsdiensteanbieter über die Identität des Anschlussinhabers erlangen und anschließend von diesem Unterlassung und Schadensersatz fordern. Da es aber zur Lebenswirklichkeit gehört, dass solche Internetanschlüsse z. B. durch Familien geteilt werden, verteidigen sich Anschlussinhaber häufig mit dem Verweis auf die Möglichkeit der Rechtsverletzung durch die anderen Familienmitglieder. In dieser Situation ist nach den beiden vom Rechteinhaber geltend gemachten Ansprüchen zu unterscheiden: Auf der einen Seite die Haftung als Täter der Rechtsverletzung unter Geltendmachung von Schadensersatz, auf der anderen Seite die Frage einer Haftung auf Unterlassen nach den Grundsätzen der Störerhaftung aufgrund Verletzung von Sicherungspflichten. An beide schließt sich i.d.r. die Forderung nach Ersatz von Abmahnkosten an. Die Rechtsprechung befasst sich nun schon seit Jahren mit diesen Fragen im Rahmen von Filesharing- Fällen. Das liegt zum einen an der Anzahl an Rechtsverletzungen, die über Filesharing-Plattformen begangen werden, zum anderen daran, dass sich aufgrund der Einfachheit und Lukrativität von Abmahnungen rund um Filesharing ein großer Rechtsmarkt gebildet hat (sog. Abmahnindustrie ). Diesem geben zehntausende urheberrechtliche Abmahnungen pro Jahr ständig neues Futter. Legt man die Anzahl der einschlägigen veröffentlichten Entscheidungen und Aufsätze zu Grunde, reißt dieser Trend auch nicht ab. Vielmehr ergeht in den Instanzen eine Flut von Einzelfallentscheidungen, die immer * Mehr über den Autor erfahren Sie auf S. VIII. 1 BGH, I ZR 121/08, K&R 2010, BGH, I ZR 74/12, K&R 2013, 322.
2 wieder auch den BGH beschäftigen, ohne dass die jeweils erhoffte Klarstellung bisher eingetreten wäre. Aus der Ende 2013 ergangenen Morpheus-Entscheidung, 3 bei der ein im Haushalt des Anschlussinhabers lebendes 13-jähriges Kind möglicherweise die Rechtsverletzung begangen hatte, ließen sich z. B. nur für die Haftung für minderjährige Familienmitglieder Schlüsse ziehen. Auch ein Effekt des im Oktober letzten Jahres in Kraft getretenen Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken, 4 das zu einer Verringerung der Abmahnungen führen soll, lässt sich insoweit jedenfalls noch nicht beobachten. II. Haftung als Täter und sekundäre Darlegungslast In Bezug auf die täterschaftliche Haftung für die Verletzung des Urheberrechts ist auch seit der Entscheidung Sommer unseres Lebens 5 eine umfangreiche Rechtsprechung ergangen, die sich mit der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers beschäftigt. In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung nimmt der BGH im vorliegenden Urteil eine tatsächliche Vermutung dafür an, dass die über den Internetanschluss begangene Rechtsverletzung auch durch den Anschlussinhaber selbst begangen worden ist. Dieser Kunstgriff mag in vielen Fällen zu sachgerechten Ergebnissen führen, er steht aber auf tönernen Füßen. Es entspricht nämlich gerade im Gegenteil der Lebenswirklichkeit, dass Internetanschlüsse durch Familienmitglieder, Wohngemeinschaften, Unternehmensmitarbeiter etc. geteilt werden. 6 Schon der Umstand, dass der BGH in kurzer Zeit mehrfach über Fallkonstellationen der Mitnutzung entscheiden musste, und dass eine vom BGH teilweise zitierte umfangreiche Judikatur mit solcherlei Fällen der Mitnutzung existiert, hätte hinreichend Anlass gegeben, die tatsächliche Basis dieser Vermutung grundlegend in Frage zu stellen. Nächste Frage ist die nach der rechtlichen Schlussfolgerung aus dieser Vermutung. Bereits in der Entscheidung Sommer unseres Lebens hatte der BGH klargestellt, dass den Anschlussinhaber keine Beweis-, sondern nur eine sekundäre Darlegungs- und damit Erschütterungslast trifft. Dennoch haben einige Gerichte zuletzt die Anforderungen an den Vortrag des Anschlussinhabers immer mehr in Richtung einer echten (Gegen-)Beweislast verschoben. 7 In diesem Punkt wenigstens sollte das vorliegende Urteil des BGH Klarheit bringen und dieser strengen Rechtsprechung den Boden entziehen. Die Beweislast trifft nach allgemeinen Regeln hier nämlich den Kläger. Es reicht daher aus, dass der Anschlussinhaber einen Kausalverlauf substantiiert vorträgt, nach dem die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass ein Dritter die Rechtsverletzung begangen haben kann. Diese ernsthafte Möglichkeit kann sich aus der bewussten Vermittlung des Zugangs zum Internet für Dritte oder durch eine nicht hinreichende Sicherung des Anschlusses ergeben. 8 Allerdings ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet. 9 Es kann daher erwartet werden, dass er im Familienkreis nachfragt und das Ergebnis der Nachforschungen dem Rechteinhaber (bzw. dem Gericht) mitteilt. Andererseits verweist der BGH ausdrücklich auch auf die Regelung des 138 ZPO. Dazu gehören aber auch Zeugnisverweigerungsrechte im Hinblick auf die Belastung von Familienmitgliedern. 10 Im Ergebnis kann vom Anschlussinhaber daher verlangt werden, dass er zwar substantiiert vorträgt, dass eines der Familienmitglieder (oder ein Dritter) die Rechtsverletzungen begangen haben kann, er muss diese Rechtsverletzung aber anders als im Fall hier nicht positiv und konkret behaupten BGH, I ZR 74/12, K&R 2013, 322 Morpheus. BGBl. I, S. 3714, zu Entwurf, Begründung und Gang s. BT-Drs. 17/13057, BT-Drs. 17/13429, BT-Drs. 17/14192 und BT-Drs. 17/ BGH, I ZR 121/08, K&R 2010, 492 Sommer unseres Lebens. Eingehend Zimmermann, MMR 2014, 368, 369 f. m. w. N. Z. B. OLG Köln, U 10/13, MMR 2014, 338; LG München I, S 10395/13; LG Köln, O 763/10; s. zum Ganzen auch Zimmermann, MMR 2014, 368. Rn. 15; s. schon BGH, I ZR 121/08, K&R 2010, 492 Sommer unseres Lebens. Rn. 18 unter Verweis auf BGH, I ZR 61/12, TranspR 2013, 437 Rn. 31. LG Frankfurt/M., O 152/12, MMR 2013, 56 m. Anm. Mantz.
3 III. Prüfungs- und Überwachungspflichten, Übertragung auf andere Fallkonstellationen Anschließend stellt sich die Frage, ob dem Anschlussinhaber eine Verletzung seiner Prüfungs- und Überwachungspflichten vorzuwerfen ist. Diesbezüglich enthält die vorliegende Entscheidung nicht viel Neues. In Morpheus hatte der BGH klargestellt, dass Eltern ihren Pflichten genügen, wenn sie ein 13-jähriges Kind über die Rechtswidrigkeit des Filesharing belehren und ihm dessen Nutzung untersagen Eine generelle Überwachungspflicht besteht hingegen nicht. Erst wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Kind dem Verbot zuwider handelt, können Überwachung oder Sperre des Internetzugangs erforderlich werden. Diese Linie war bereits zuvor von der Instanzrechtsprechung überwiegend auf volljährige Familienangehörige (Kinder und Ehegatten, ebenso wohl für im Haushalt lebende Eltern) übertragen worden, wobei wie hier Volljährige nicht ohne konkrete Hinweise auf Rechtsverletzungen vorab belehrt werden müssen. 12 Der BGH bestätigt nun diese Rechtsprechung. Allerdings endet damit der Erkenntnisgewinn bereits, da der BGH die Schlussfolgerungen für andere, typische Fallkonstellationen bewusst offen lässt. Schon von vorangegangenen Entscheidungen war eine Klärung in Fallkonstellationen, bei denen die Mitnutzung Mitbewohnern einer Wohngemeinschaft, Freunden, Mietern etc. gewährt wird, vergeblich erhofft worden. Der BGH hat hier eine weitere große Chance verpasst, durch Aufstellen allgemeiner Grundsätze z. B. in einem obiter dictum Rechtsklarheit zu schaffen. Dementsprechend verbleibt für viele Fallkonstellationen wie bereits seit Jahren weiterhin Rechtsunsicherheit und der Rückgriff auf stückweise Instanzrechtsprechung und juristische Literatur. Dabei ist zu beachten, dass die Instanzrechtsprechung schon einige Hinweise bereithält. So hatte bspw. das AG München bei einem Vermieter die Belehrung des mitnutzenden Mieters ausreichen lassen, 13 während nach dem LG Köln eine Belehrungspflicht des Hauptmieters gegenüber Untermietern erst bei konkreten Anhaltspunkten für eine Rechtsverletzung bestehen soll. 14 Auch für die Rechtslage beim Angebot eines WLANs an Dritte, enthält das Urteil des BGH praktisch nichts Neues. Gerade für diese Fälle wird die Frage allerdings zunehmend virulent. Nachdem das LG Frankfurt 2010 und 2013 in Einzelfallentscheidungen zu Gunsten der Anbieter des WLANs entschieden hatte, 15 haben auch AG Hamburg und AG Koblenz kürzlich eine Haftung des WLAN- Betreibers abgelehnt. 16 IV. Vorrang effektiven Rechtsschutzes, keine Vorlage an den EuGH Letztlich ist noch beachtlich, dass der BGH feststellt, dass der Rechteinhaber durch die Entscheidung keine Verletzung seiner Rechte aus Art. 14 Abs. 1 GG und 19 Abs. 4 GG rügen kann. Zu beachten ist nämlich, dass die derzeitige rechtliche Konstruktion mit sekundärer Darlegungslast und Begrenzung der Störerhaftung in bestimmten Fällen im Ergebnis die Rechtsdurchsetzung erschweren oder verhin BGH, I ZR 74/12, K&R 2013, 322 Morpheus. OLG Frankfurt a. M., W 8/13, GRUR-RR 2013, 246; OLG Düsseldorf, I-20 U 63/12, ZUM 2014, 406; OLG Köln, U 239/11, K&R 2012, 526; s. auch schon OLG Frankfurt a. M., W 58/07, K&R 2008, 113. AG München, C 10921/11, NJOZ 2012, LG Köln, O 320/12, GRUR-RR 2013, 286; ebenso Sassenberg/Mantz, WLAN und Recht, 1. Aufl. 2014, Rn. 235 m. w. N.; Mühlberger, GRUR 2009, 1022, 1027; Ernst, MMR 2007, 538. LG Frankfurt a. M., S 19/09, MMR 2011, 401 m. Anm. Mantz; LG Frankfurt a. M., O 304/12, GRUR-RR 2013, 501. AG Hamburg, b C 431/13; AG Koblenz, C 145/14; AG Hamburg, a C 341/13.
4 dern kann. Dies ist nach dem BGH allerdings hinzunehmen. Das Abstellen auf konkrete Einzelfälle dient daher auch dem Ausgleich der bei den Parteien betroffenen Grundrechte. Zuletzt hatte der EuGH im Urteil UPC v Constantin (kino.to) ähnliche Erwägungen angestellt. 17 Dass der BGH die erhofften Klarstellungen für andere Fälle, insbesondere außerhalb des familiären Bereichs, nicht in einem obiter dictum aufgenommen hat, könnte letztlich auch daran liegen, dass beim BGH die Befürchtung bestand, sich hierdurch in einer Frage festzulegen, die später dem EuGH nach Art. 267 AEUV vorzulegen sein könnte. Denn bei Fällen, in denen Dritten bewusst der Zugang zum Internet vermittelt wird, wie z. B. bei WLAN-Hotspots, findet die auf Art. 15 der E-Commerce- RL 2000/31/EG basierende Haftungsprivilegierung in 8 TMG Anwendung. 18 Danach haftet der Access Provider nicht für Ansprüche aufgrund der Verletzung von Rechten durch seine Nutzer. Nach dem BGH findet die Privilegierung jedenfalls auf Schadensersatzansprüche Anwendung. 19 Nachdem der BGH eine Anwendung auf Unterlassungsansprüche in der Vergangenheit abgelehnt hatte, 20 integriert er die Vorgaben der E-Commerce-Richtlinie mittlerweile durch eine besonders strenge Prüfung der Zumutbarkeit von Prüfungs- und Überwachungspflichten. 21 V. Schlussfolgerungen für WLAN-Hotspots, Ausblick Klarheit gebracht hat das Urteil des BGH generell für den Umfang der sekundären Darlegungslast: Vom Anschlussinhaber ist nur zu verlangen, dass er substantiiert darlegt, dass er bewusst Dritten den Zugang zum Internet eröffnet hat, oder dass der Anschluss nicht hinreichend gesichert war. Für die Betreiber von WLAN-Hotspots bedeutet dies, dass unabhängig von der Privilegierung nach 8 TMG mit dem substantiierten Vortrag, dass ein öffentlich zugänglicher WLAN-Hotspot betrieben wird, die sekundäre Darlegungslast erfüllt ist. 22 Nachforschungen können nur im Rahmen des Zumutbaren verlangt werden. Lässt sich daher der rechtswidrig handelnde Nutzer feststellen, wäre darüber Auskunft zu erteilen. Lässt er sich nicht ermitteln, ist eine entsprechende Auskunft ausreichend. Für die Frage der Störerhaftung bei Betrieb eines WLAN-Hotspots hingegen hält das vorliegende Urteil des BGH keine neuen Erkenntnisse bereit. Es bleibt dabei, dass für die Sicherung von WLANs im Privatbereich Verschlüsselung und Wahl eines sicheren Passworts verlangt. 23 Es steht allerdings zu erwarten, dass aufgrund der Vielzahl der mittlerweile vor den Instanzgerichten verhandelten Fälle mit öffentlichen Hotspots i. V. m. der zunehmenden von der deutschen und europäischen Politik ausdrücklich geförderten und geforderten 24 Verbreitung von WLAN EuGH, C-314/12 UPC Telekabel Wien GmbH/Constantin Film Verleih GmbH, Wega Filmproduktionsgesellschaft mbh, K&R 2014, 329 ff. = GRUR 2014, 468 m. Anm. Marly. AG Hamburg, b C 431/13; AG Hamburg, b C 924/13; Sassenberg/Mantz (Fn. 14), Rn. 216 m. w. N.; Hoeren/Jakopp, ZRP 2014, 72 (73) m. w. N. St. Rspr., BGH, I ZR 304/01, K&R 2004, 486 ff. = GRUR 2004, 860, 862 f. Internetversteigerung I. Vgl. nur BGH, I ZR 304/01, K&R 2004, 486 ff. = GRUR 2004, 860, 862 f. Internetversteigerung I. Vgl. nur BGH, I ZR 216/11, K&R 2013, 795 Kinderhochstühle im Internet II; BGH, I ZR 18/11, K&R 2013, 253 ff. = NJW 2013, 784 Alone in the Dark. Ebenso LG Frankfurt a. M., S 19/09, K&R 2011, 214 ff. = MMR 2011, 401; LG Frankfurt a. M., O 304/12, GRUR-RR 2013, 501; AG Hamburg, b C 431/13; AG Hamburg b C 924/13. BGH, I ZR 121/08, K&R 2010, 492 Sommer unseres Lebens; näher Mantz, MMR 2013, 607. Vgl. EU-Pressemitteilung v IP/13/759: EU liebt Wi-Fi, Mantz/Sassenberg, CR 2014, 370.
5 Hotspots 25 über kurz oder lang auch die Haftung der Betreibers von WLAN-Hotspots den BGH beschäftigen wird. Bewegung könnte hier auch durch den kürzlich vom Bundeswirtschaftministerium angekündigten Referentenentwurf zur Regelung der Störerhaftung für WLANs eintreten, der für August diesen Jahres avisiert ist, 26 über dessen konkreten Inhalt allerdings bisher noch nichts bekannt geworden ist. 25 Dazu Hoeren/Jakopp, ZRP 2014, Golem, Meldung v ,
Update Recht 2013 Entwicklung des Rechts offener Netze Wireless Community Weekend 2013, Berlin
Update Recht 2013 Entwicklung des Rechts offener Netze Wireless Community Weekend 2013, Berlin Dr. jur. Dipl. Inf. Reto Mantz Twi6er: @offenenetze CC- BY (DE) h6p://creadvecommons.org/licenses/by/3.0/de/legalcode
Versorgung mit breitbandigen Internetzugängen abseits von Ballungszentren leisten.
HINTERGRUNDPAPIER RECHTSSICHERHEIT FÜR WLAN-BETREIBER Berlin, 04.11.2014 Die Bundesregierung hat sich im Koalitionsvertrag darauf verständigt und in der Digitalen Agenda nochmals betont, die Potentiale
Wir müssen Urteile lesen können. Ein RANT von RAin Beata Hubrig
Wir müssen Urteile lesen können. Ein RANT von RAin Beata Hubrig 1 BGH NJW 2010, 2061 Sommer unseres Lebens Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 17/16 KG BERLIN BESCHLUSS VOM 08.02.2017 AZ. 24 U 117/15
- zuerst erschienen in GRUR-RR 2013, 497 ff. -
- zuerst erschienen in GRUR-RR 2013, 497 ff. - Die Haftung des Betreibers eines gewerblich betriebenen WLANs und die Haftungsprivilegierung des 8 TMG Zugleich Besprechung zu LG Frankfurt, Urt. v. 28.6.2013
26. April 2016 Verjährung von Ansprüchen wegen Filesharing-Abmahnungen: drei oder zehn Jahre?
26. April 2016 Verjährung von Ansprüchen wegen Filesharing-Abmahnungen: drei oder zehn Jahre? Nach einer Abmahnung wegen Filesharing über das Internet vergeht oft viel Zeit bis die Abmahnkanzlei den Anschlussinhaber
Unwissenheit schützt vor Haftung nicht? Update zur Verantwortlichkeit für Marken- und UWG-Verstöße
Unwissenheit schützt vor Haftung nicht? Update zur Verantwortlichkeit für Marken- und UWG-Verstöße Dr. Ulrike Grübler Rechtsanwältin/Partnerin Großer Grasbrook 9 20457 Hamburg Tel: +49 (0) 40 46063 60000
U 12 C 3109/17 - Seite 6 - treiben kann und der Anschlussinhaber andererseits mit seinem Internetanschluss eine Quelle geschaffen hat, über die es zu Störungen von Urheberrechten kommen kann. Diese sog.
Urheberrecht: Streitwert für Abmahnkosten für Musiktitel in Tauschbörse nur 2500
Urheberrecht: Streitwert für Abmahnkosten für Musiktitel in Tauschbörse nur 2500 24. Februar 2011 Das OLG Frankfurt am Main hat den Streitwert für den mit einer Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsanspruch
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 86/15 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 12. Mai 2016 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: ja BGHR: ja
Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas Hoeren. DFN-Betriebstagung, Berlin, 16.
Der urheberrechtliche Auskunftsanspruch gegenüber dem Access Provider Ass. iur. Johannes Franck Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas Hoeren DFN-Betriebstagung,
-- erschienen in Multimedia und Recht (MMR) Heft 9/2013, S. 607 ff. --
Anmerkung zu AG Frankfurt am Main, Urteil v. 14.6.2013-30 C 3078/12 (75): Kein persönlicher WLAN-Schlüssel bei werksseitigem individuellen Schlüssel erforderlich -- erschienen in Multimedia und Recht (MMR)
Wichtig ist eine eigene Leistung des Schöpfers, 2 Abs. 2 UrhG:
1 Die Untergrenze für den urheberrechtlichen Schutz bildet die sogenannte Gestaltungshöhe bzw. Schöpfungshöhe; danach verdienen keinen urheberrechtlichen Schutz: o Simple Textsammlungen und Listen o Einfache
RAin Beata Hubrig. Wireless Community Weekend 2017, Reto Mantz
RAin Beata Hubrig Wireless Community Weekend 2017, 27.5.2017 Reto Mantz www.offenenetze.de @offenenetze } Einführung } Reform 8 TMG Zum Ersten } Reaktionen } EuGH McFadden } Reform 8 TMG Zum Zweiten }
52477 - Antragsgegnerin -
Landgericht Hamburg " A2..308 O 44212,.:;-i"-.- I i " " j,\ /.'.a:1,, t,\, / =.r i,i \ -\ = \..i *l - i. ^ \, \i t,-/./ \ a-r -c-,/ \"---J-u)9' Beschluss '.1;!..\ :sirlü t 5t Jan,?0tj In dem einstweiligen
oder: hands-on Freifunk-TKG-Starterpaket Dr.$Reto$Mantz$ www.offenenetze.de$ @offenenetze$
oder: hands-on Freifunk-TKG-Starterpaket Dr.$Reto$Mantz$ www.offenenetze.de$ @offenenetze$ ! Meldepflicht! Öffentliche Sicherheit! Störerhaftung! Ausblick Wer gewerblich öffentliche TK-Netze betreibt oder
Störerhaftung Was bleibt nach der TMG Reform 2017?
Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.v. Vortragsveranstaltung der Bezirksgruppe Berlin Störerhaftung Was bleibt nach der TMG Reform 2017? Rechtsanwalt in Berlin, Fachanwalt
Ich lade mir mal das Video runter Urheberrechtsverletzungen über private Internetanschlüsse A L L T A G S P R O B L E M E I M I N T E R N E T
Ich lade mir mal das Video runter Urheberrechtsverletzungen über private Internetanschlüsse A L L T A G S P R O B L E M E I M I N T E R N E T Gliederung I. Einführung II. Die Verantwortlichkeit des Täters
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Januar 2001. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 194/99 BESCHLUSS vom 17. Januar 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 69 Zur Frage einer streitgenössischen Nebenintervention des Untermieters im Rechtsstreit
Verantwortlichkeit für Rechtsverstöße im Internet. Dirk Seichter
Verantwortlichkeit für Rechtsverstöße im Internet Dirk Seichter I. Allgemeine Grundsätze für die Verantwortlichkeit Haftungsprivilegien im Internet ( 7 ff. TMG) Haftung als Gehilfe ( 830 Abs. 2 BGB) Haftung
Zum Recht des Vormieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der Kontaktdaten des Nachmieters
Zum Recht des Vormieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der Kontaktdaten des Nachmieters 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Zum Recht des Vormieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der Kontaktdaten
Zu dem vorliegenden Referentenentwurf nehmen wir wie folgt Stellung:
Digitale Gesellschaft e. V. Singerstraße 109 10179 Berlin +49 30 97894230 info@digitalegesellschaft.de www.digitalegesellschaft.de @digiges Berlin, den 9. März 2017 Stellungnahme des Digitale Gesellschaft
Ansprechpartner Fax Telefon Datum. Patrick Baumeister 0221 3767726 0221 3767733 08.04.2015
VATM e. V. Frankenwerft 35 50667 Köln per E-Mail an: tmg@bmwi.bund.de Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Scharnhorststraße 34 37 10115 Berlin Frau Referatsleiterin Sabine Maass Referat VIB5 Ansprechpartner
Verpflichtung von Access-Providern zur Einrichtung von Netzsperren nach aktueller Rechtsprechung
Florian Klein LL.M., Wiss. Mit. der Forschungsstelle Recht im Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas Hoeren Verpflichtung von Access-Providern zur Einrichtung
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 PKH 13.12 OVG 1 A 35.12 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. vom 30. September S 23706/14 -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 2193/15 - der Frau K, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 30. September 2015-21 S 23706/14 - hat die 2. Kammer
Landgericht Köln. Beschluss
Beglaubigte Abschrift ~4 T 20/14 137 e 201114 Amtsgericht Köln Landgericht Köln Beschluss -gegen ln Sachen hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln am 25.02.2015 durch den Vorsitzenden Richter am
zum Thema: "Abschaffung der Störerhaftung" Antrag der Fraktion der PIRATEN, Drucksache 16/2284
16 STELLUNGNAHME 16/917 Alle Abg Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.v. zum Thema: "Abschaffung der Störerhaftung" Antrag der Fraktion der PIRATEN, Drucksache 16/2284 Öffentliche
Anmerkung zu LG München, Urt. v HKP 1398/11 Hotspots - Erschienen in Computer und Recht (CR) 2012, S
Anmerkung zu LG München, Urt. v. 12.1.2012 17 HKP 1398/11 Hotspots - Erschienen in Computer und Recht (CR) 2012, S. 605 - Das LG München I musste im Rahmen eines Wettbewerberstreits zur Frage der Identifizierungspflicht
Update Recht 2012 Entwicklung des Rechts offener Netze Wireless Community Weekend 2012
Update Recht 2012 Entwicklung des Rechts offener Netze Wireless Community Weekend 2012 Dipl.- Inf. Dr. jur. Reto Mantz CC- BY (DE) hkp://creanvecommons.org/licenses/by/3.0/de/legalcode Übersicht Einleitung
20. Januar 2017 Landgericht Hamburg und die Haftung für Urheberrechtsverletzung auf verlinkter Website
20. Januar 2017 Landgericht Hamburg und die Haftung für Urheberrechtsverletzung auf verlinkter Nach dem viel beachteten Urteil des EuGH zur Haftung für Hyperlinks hat nun das Landgericht Hamburg als erstes
LG Hamburg, 20.01.2010, Az: 308 O 11/10, Beschluss. Abmahnung; Grafik; Urheberrechtsverletzung; Forenbetreiberhaftung
Gericht OLG Hamburg Aktenzeichen 5 W 24/10 Datum Beschluss vom 27.04.2010 Vorinstanzen Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze LG Hamburg, 20.01.2010, Az: 308 O 11/10, Beschluss Urheberrecht, Internetrecht
Vorabentscheidungsverfahren - Urheberrechtsverletzung durch Filesharing
LG München I, Beschluss v. 17.03.2017 21 O 24454/14 Titel: Vorabentscheidungsverfahren - Urheberrechtsverletzung durch Filesharing Normenketten: UrhG 85, 97 RL 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1,
WLAN-Gesetz. und alles ist rechtlich gut? Rechtsanwalt Thomas Feil Fachanwalt für IT-Recht und Arbeitsrecht Externer Datenschutzbeauftragter
WLAN-Gesetz. und alles ist rechtlich gut? Rechtsanwalt Thomas Feil Fachanwalt für IT-Recht und Arbeitsrecht Externer Datenschutzbeauftragter www.recht-freundlich.de 1 Aktueller Status: Alle wollen wenn
für Recht erkannt: Amtsgericht Erfurt Az.: 11 C 2341/15 Urteil- IM NAMEN DES VOLKES wegen Schadensersatz Richter am Amtsgericht- Beglaubigte Abschrift
Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Erfurt Az.: 11 C 2341/15 _ IM NAMEN DES VOLKES Urteil- In dem Rechtsstreit - Klägerin -... E I II I Rechtsanwälte WALDORF FROMMER, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz.:
Die Haftung von WLAN-Betreibern nach dem neuen Entwurf des Telemediengesetzes
Die Haftung von WLAN-Betreibern nach dem neuen Entwurf des Telemediengesetzes Dipl.-Jur. Florian Klein, LL.M., Wiss. Mit. der Forschungsstelle Recht im Institut für Informations-, Telekommunikations- und
Dr. Ansgar Koreng 24. Oktober Termin. Internetrecht
Dr. Ansgar Koreng 24. Oktober 2018 2. Termin Internetrecht Haftung im Internet Eigene Inhalte ( 7 Abs. 1 TMG) Fremde Inhalte ( 8 bis 10 TMG) Volle Haftung (Unterlassung/Schadensersatz/Auskunft etc.) Durchleitung
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Volltext zu: MIR 2014, Dok. 073 Veröffentlicht in: MIR 06/2014 Gericht: Aktenzeichen: BGH I ZR 169/12 - BearShare Entscheidungsdatum: 08.01.2014 Vorinstanz(en): LG Köln, 28 O 202/10; OLG Köln, 6 U 208/10
Reto Mantz / Thomas Sassenberg * Die Verantwortlichkeit des Access-Providers auf dem europäischen Prüfstand
1 Reto Mantz / Thomas Sassenberg * Die Verantwortlichkeit des Access-Providers auf dem europäischen Prüfstand Vorlage an den EuGH zu Haftungsprivilegierung, Unterlassungsanspruch und Prüfpflichten des
Beschluss: Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV zur Auslegung von
Beschluss: I. Das Verfahren wird gemäß 148 ZPO ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV zur Auslegung von - Art. 8 Absätze 1 und 2 i.v.m. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie
Auswirkungen des aktuellen Filesharing -Urteils des EuGH auf das Telemediengesetz und die nationale Rechtsprechung
Auswirkungen des aktuellen Filesharing -Urteils des EuGH auf das Telemediengesetz und die nationale Rechtsprechung 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Auswirkungen des aktuellen Filesharing -Urteils des EuGH
Abschrift. Landgericht Rostock. Im Namen des Volkes. Urteil. Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz.
Abschrift Aktenzeichen: 30 1361/12 (1) Verkündet am 17.01.2014 Justizangestellte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landgericht Rostock Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit - Klägerinprozess
Haftung des Vorstandes
Haftung des Vorstandes Tobias Schmelz, Leiter Abteilung Recht des HTSV 15. November 2009, T. Schmelz 1 A. Einführung: Die Mitglieder des Vorstandes haften dem Verein, den Mitgliedern und Dritten nach:
DNotI. Dokumentnummer: 9zr61_06 letzte Aktualisierung: 9.12.2009 BGH, 8.10.2009 - IX ZR 61/06. InsO 103, 113, 55 Abs. 1; HGB 74 Abs.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zr61_06 letzte Aktualisierung: 9.12.2009 BGH, 8.10.2009 - IX ZR 61/06 InsO 103, 113, 55 Abs. 1; HGB 74 Abs. 2, 74b, 75 Anspruch des durch Insolvenzverwalter
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes
Bundesrat Drucksache 276/17 (Beschluss) 12.05.17 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes Der Bundesrat hat in seiner 957. Sitzung am 12. Mai 2017
SchiedsamtsZeitung 72. Jahrgang 2001, Heft 06 Online-Archiv Seite 121-124 Organ des BDS. Zum unberechtigten Parken auf einem Privatparkplatz
Zum unberechtigten Parken auf einem Privatparkplatz Rechtsreferendarin Cristina Tinkl, Münster In den letzten Jahren ist aufgrund der zum Alltag gehörenden Parkplatznot die Anzahl der Privatparkplätze
26. April 2016 Verjährung von Ansprüchen wegen Filesharing- Abmahnungen: drei oder zehn Jahre? Update: November 2016
26. April 2016 Verjährung von Ansprüchen wegen Filesharing- Abmahnungen: drei oder zehn Jahre? Update: November 2016 Nach einer Abmahnung wegen Filesharing über das Internet vergeht oft viel Zeit bis die
Die Inhalte unserer Seiten wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für. die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können
Impressum Angaben gemäß 5 TMG KimBo 38640 Goslar Vertreten durch: KimBo HAFTUNGSAUSSCHLUSS: HAFTUNG FÜR INHALTE Die Inhalte unserer Seiten wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit
SCHAFFUNG VON RECHTSSICHER- HEIT BEI WLAN HOTSPOTS
SCHAFFUNG VON RECHTSSICHER- HEIT BEI WLAN HOTSPOTS Stellungnahme zum Referentenentwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes (3. TMGÄndG) 9. März 2017 Impressum Verbraucherzentrale
LG Mannheim: Keine Störerhaftung der Eltern bei Urheberrechtsverletzung ihrer erwachsenen Kinder
LG Mannheim: LG Mannheim: Keine Störerhaftung der Eltern bei Urheberrechtsverletzung ihrer erwachsenen Kinder MMR 2007 Heft 4 267 LG Mannheim: Keine Störerhaftung der Eltern bei Urheberrechtsverletzung
Die Rechtsprechung zum Auskunftsanspruch Privater gegen Access-Provider. RA Dr. Jan K. Köcher Syndikus DFN-CERT Services GmbH
Die Rechtsprechung zum Auskunftsanspruch Privater gegen Access-Provider RA Dr. Jan K. Köcher Syndikus DFN-CERT Services GmbH koecher@dfn-cert.de Ausgangslage vor 2008 Verluste der Musik- und Filmindustrie
Ausländerrechtliche Vertretung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Von Antje Steinbüchel, LVR-Landesjugendamt Rheinland
Ausländerrechtliche Vertretung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge Von Antje Steinbüchel, LVR-Landesjugendamt Rheinland Die Einreisezahlen der Kinder und Jugendlichen, die ohne Eltern in Deutschland
internetrecht Wintersemester! 2015/2016 dr. cornelius renner Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
internetrecht Wintersemester 2015/2016 dr. cornelius renner Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Haftung Haftung für das Verhalten Dritter Überblick über Haftung
Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen und zum Schulbesuch nach 16 Aufenthaltsgesetz
Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen und zum Schulbesuch nach 16 Aufenthaltsgesetz 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis zur
DFN Deutsches Forschungsnetz
Der zivilrechtliche Auskunftsanspruch gegen den Access-Provider Tina Gausling Institut für Informations-, Telekommunikationsund Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Hoeren Forschungsstelle Recht im Deutschen
17.07.2015 Filesharing. Referent: RA Christoph Göritz Fachanwalt für IT-Recht GHI-Rechtsanwälte, Mannheim
17.07.2015 Filesharing Referent: RA Christoph Göritz Fachanwalt für IT-Recht GHI-Rechtsanwälte, Mannheim Übersicht: 1. technische / tatsächliche Konstellation 2. BGH-Rechtsprechung 3. Einzelaspekte 4.
Hintergrundinformationen
Hintergrundinformationen und YouTube Chronologie der Ereignisse Stand: 31.08.2016 Viel ist über den Streit zwischen der und YouTube in den vergangenen Jahren publiziert worden. Fakt ist und bleibt: Während
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 12. Dezember 2006 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 175/05 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 12. Dezember 2006 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
I. Neuregelungen für Kinder, die ab dem 1. Juli 2015 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen werden
KAV Nds. R A 4/2015 Anlage 2 Rundschreiben R 31/2015 Mitgliedverbände der VKA Frankfurt am Main, den 4. Februar 2015 647-TM/Pi Hinweise zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Einführung des ElterngeldPlus
Vorbemerkung. Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET
Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel; Nachweis der Nichtgeltendmachung
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w138_12 letzte Aktualisierung: 26.9.2012 OLG Braunschweig, 30.12.2012-2 W 138/12 GBO 29, 35 Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel; Nachweis der
Übersicht über ausgewählte examensrelevante Urteile aus dem Jahr 2018
Übersicht über ausgewählte examensrelevante Urteile aus dem Jahr 2018 Übersicht über ausgewählte examensrelevante Urteile aus dem Jahr 2018 Anbei findest Du den jeweiligen Link zum behandelten Urteil und
Leitsatz: Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschl. v. 09.10.2006, 20 WF 739/06
Leitsatz: Die einer bedürftigen Partei gewährte Prozesskostenhilfe kann auch dann nicht auf die Kosten einer außergerichtlichen Mediation erstreckt werden, wenn diese auf Anregung des Prozessgerichts zur
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 15. Mai 2014 in der Rechtsbeschwerdesache. UrhG 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1; ZPO 91 Abs.
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 71/13 Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: BESCHLUSS vom 15. Mai 2014 in der Rechtsbeschwerdesache ja nein ja UrhG 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1; ZPO 91 Abs.1 Satz 1 Deus Ex
nicht alles, was technisch möglich ist, ist auch rechtlich erlaubt oder sollte gar erlaubt werden.
Aktuelle Stunde der FDP Es sind meine Daten! - Privatheit schützen - Grundrechte stärken! Mittwoch der 8.6.2016 Es sind meine Daten! Ja, meine Daten sind meine Daten und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Tenor. Entscheidungsgründe. LG München I, Urteil v. 05.09.2014 21 S 24208/13
LG München I, Urteil v. 05.09.2014 21 S 24208/13 Titel: Verpflichtung des Inhabers eines Internetanschlusses zur Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten wegen einer Urheberrechtsverletzung; sekundäre Darlegungslast
Mandatsbearbeitung und rechtliche Zusammenhänge beim Filesharing
Mandatsbearbeitung und rechtliche Zusammenhänge beim Filesharing I. Zu klärende Fragen 1.) Täter bekannt? (Gefahr der Doppelmandatierung; Zeugnisverweigerungsrecht?) 2.) Sicherung des Anschlusses / Alter
Für besonders Interessierte haben wir Ihnen das Urteil zu Umkehr der Beweislast im Filesharing- Bereich zum Nachlesen bereitgestellt.
Für besonders Interessierte haben wir Ihnen das Urteil zu Umkehr der Beweislast im Filesharing- Bereich zum Nachlesen bereitgestellt. Landgericht Düsseldorf Urteil v. 21.03.2012-12 O 579/10 T e n o r Die
Themenübersicht. Grundlagen: Haftung im Internet Risiko Web 2.0 Haftungsrisiken: Ein Praxisbeispiel. Passau, 8./9. November 2007.
Konferenz Web 2.0 - ein Geschäftsmodell für f r die öffentliche Hand Passau, 8./9. November 2007 Fachanwalt für f r IT-Recht Justiziar Themenübersicht Grundlagen: Haftung im Internet Risiko Web 2.0 Haftungsrisiken:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 23. Februar in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 209/05 BESCHLUSS vom 23. Februar 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 677, 812 Der gewerbliche Erbensucher hat gegen die von ihm ermittelten Erben
Vortrag EuGH am 09.12.2015
Anwaltskanzlei Alexander Hufschmid Planegger Straße 18 82110 Germering Germering, den 08.12.2015 Vortrag EuGH am 09.12.2015 1. Einleitung Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob der Unternehmer als
Anforderungen an sekundäre Beweislast bei Urheberrechtsverletzung durch File Sharing
AG Ingolstadt, Endurteil v. 22.12.2016 16 C 1661/16 Titel: Anforderungen an sekundäre Beweislast bei Urheberrechtsverletzung durch File Sharing Normenketten: UrhG 97 Abs. 2 S. 1, Abs. 3, 97a Abs. 1 S.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. Januar in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF I ZR 255/02 BESCHLUSS vom 20. Januar 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja SIM-Lock II ZPO 552a Für die Beurteilung nach 552a ZPO, ob die Voraussetzungen
AO 265, 322 Abs. 3; ErbStG 20 Abs. 3; GBO 38, 81 Abs. 1; GVG 75. Prüfungsumfang des Grundbuchamts bei Behördenersuchen
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx52_09 letzte Aktualisierung: 21.8.2009 OLG München, 9.7.2009-34 Wx 52/09 AO 265, 322 Abs. 3; ErbStG 20 Abs. 3; GBO 38, 81 Abs. 1; GVG 75 Prüfungsumfang
Norbert Geis Mitglied des Deutschen Bundestages
Norbert Geis Mitglied des Deutschen Bundestages Platz der Republik 1 Wilhelmstraße 60, Zi. 434 11011 Berlin Tel: (030) 227-73524 Fax: (030) 227-76186 Email: norbert.geis@bundestag.de 1 Rede zur 1. Lesung
Amtsgericht Hamburg. Urteil. In dem Rechtsstreit. gegen
Amtsgericht Hamburg Urteil In dem Rechtsstreit gegen erkennt das Amtsgericht Hamburg - Abteilung 25b - durch auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2014 für Recht: 1. Die Klage wird abgewiesen.
Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. Prozessbevonmächtigte: Rechtsanwalte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, München, Gz.
Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Traunstein Az.: 314 e 522115 IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit Prozessbevonmächtigte: Rechtsanwalte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz.: gegen
Digitale Plattformen Medien und urheberrechtliche Einführung
Initiative Urheberrecht 2016 Digitale Plattformen Medien und urheberrechtliche Einführung Prof. Dr. Axel Metzger, LL.M. (Harvard) Humboldt Universität zu Berlin Agenda I. Grundlagen Europarecht II. Status
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 44.13 VGH 4 S 3411/11 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter
Pappeln am Parkplatz
Pappeln am Parkplatz Helge Breloer Nach der jüngsten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken vom 29. Juni 2010 (1) müssen hohe Pappeln, auch wenn sie gesund sind, an Parkplätzen aus Gründen
K. Die Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG
K. Die Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG I. Schutzbereiche Die Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 GG schützt die Freiheit, seine Meinung in Wort, Schrift u. Bild frei zu äußern. Eine Meinungsäußerung
Nur eine benutzte Marke ist eine gute Marke" - Zum Benutzungszwang im Markenrecht
MarkenR 10/2015 Fuchs-Wissemann - Nur eine benutzte Marke ist eine gute Marke" 469 Nur eine benutzte Marke ist eine gute Marke" - Zum Benutzungszwang im Markenrecht Georg Fuchs-Wissemann Vorliegend geht
Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M. (intellectual property law)
Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M. (intellectual property law) M S Concept Rechtsanwälte Gewerbestraße 11 71332 Waiblingen (bei Stuttgart) Tel: 07151 209 55 28 Fax: 07151 209 55 29 Internet: www.ms-concept.de
Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Informationsrecht
Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Informationsrecht Offenes WLAN und Haftung der Anbieter Stellungnahme Nr.: 13/2014 Berlin, im März 2014 Mitglieder des Ausschusses - Rechtsanwalt
Brandenburgisches Oberlandesgericht
4 U 91/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 002 1 O 233/02 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 12. Juli 2006 Verkündet am 12. Juli 2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 102/04 BESCHLUSS vom 20. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter
Brandenburgisches Oberlandesgericht
9 UF 115/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 16 F 76/02 Amtsgericht Bad Liebenwerda Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K..., - Berufungsklägerin und Antragsgegnerin
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Volltext zu: MIR 2017, Dok. 013 Veröffentlicht in: MIR 03/2017 Gericht: Aktenzeichen: ECLI: BGH I ZR 154/15 - Afterlife ECLI:DE:BGH:2016:061016UIZR154.15.0 Entscheidungsdatum: 06.10.2016 Vorinstanz(en):
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z R 3 4 / 1 3. vom. 3. Juni in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF II Z R 3 4 / 1 3 BESCHLUSS vom 3. Juni 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann,
Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) , Endurteil
,, Beglaubigte Abschrift,- Aktenzeichen: 3b e 213114 Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) IM NAMEN DES VOLKES, Endurteil ln dem Rechtsstreit - Klägerin - Prozess bevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer
Prof. Dr. Thomas DREIER
Seminar zum Internetrecht Prof. Dr. Thomas DREIER Zentrum für angewandte Rechtswissenschaft (ZAR) Institut für Informationsrecht (IIR) Am Fasanengarten 5 76131 Karlsruhe Tel: 608-3395 E-mail: dreier@ira.uka.de
Dr. Martin Bahr. Rechtsanwalt KÖNNEN EINZELNE BUCHSTABEN ALS MARKE ANGEMELDET WERDEN? Kanzlei RA Dr. Bahr Sierichstr.
Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr KÖNNEN EINZELNE BUCHSTABEN ALS MARKE ANGEMELDET WERDEN? Kanzlei RA Dr. Bahr Sierichstr. 35, 22301 Hamburg Tel.: 040 35 01 77 66 Fax: 040 35 01 77 68 E-Mail: info@dr-bahr.com
Wissenschaftliche Dienste. Ausarbeitung
Bedeutung der Europäischen Konvention für Menschenrechte und der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die deutsche Gesetzgebung 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Bedeutung
Betreff: Umsatzsteuerliche Behandlung von Preisnachlässen durch Verkaufsagenten/Vermittler (Änderung der Verwaltungsauffassung);
Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden - E-Mail-Verteiler U1 - der Länder - E-Mail-Verteiler U2 - HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97 10117 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium
Amtsgericht Leipzig Urteil vom , Az. 114 C 610/15 Anschlussinhaber haftet nicht automatisch für Filesharing in WG
Amtsgericht Leipzig Urteil vom 16.06.2015, Az. 114 C 610/15 Anschlussinhaber haftet nicht automatisch für Filesharing in WG Die Frage ist, ob ein Anschlussinhaber für das Filesharing, dass über seinen
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 28. Juni 2012. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 313/11 BESCHLUSS vom 28. Juni 2012 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 294 Abs. 1, 302 Nr. 1; ZPO 850f Abs. 2 Während der Dauer der
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. November in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 14/18 BESCHLUSS vom 22. November 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 233 Satz 1 I, 700 Abs. 1, 339 Verfolgt der Kläger eine erhebliche Forderung
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 154/15 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
Anmerkung zu BGH, Beschluss v I ZB 71/13 Deus Ex: Ersatz der Kosten des Verfahrens nach 101 Abs. 9 UrhG im Schadensersatzprozess
Anmerkung zu BGH, Beschluss v. 15.5.2014 I ZB 71/13 Deus Ex: Ersatz der Kosten des Verfahrens nach 101 Abs. 9 UrhG im Schadensersatzprozess - zuerst veröffentlicht in K&R 2014, 798 - UrhG 101 Abs. 2 Satz