Albert-Ludwigs-Universität Freiburg. Der Kanzler. Sehr geehrte Damen und Herren,

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1 Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Freiburg Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Der Kanzler Rundschreiben Nr. 4 /2015 Richtlinie zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption / Handreichung zur Annahme von Zuwendungen, Geschenken und anderen Vorteilen Fahnenbergplatz Freiburg Tel. 0761/ Fax 0761/ laura.berberich@zv.uni-freiburg.de Sehr geehrte Damen und Herren, das Rektorat hat am die Richtlinie zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption (Richtlinie) sowie die Handreichung zur Annahme von Zuwendungen, Geschenken und anderen Vorteilen (Handreichung) beschlossen. Die Dokumente sind diesem Schreiben zur Kenntnisnahme und Beachtung beigefügt. Aktenzeichen: Bearbeitet von: Laura Anna Berberich (JS3) Freiburg,9. März 2015 Sowohl die Richtlinie als auch die Handreichung dienen der Vermeidung von korruptem Verhalten und sollen die Bediensteten der Albert-Ludwigs- Universität Freiburg diesbezüglich sensibilisieren. Mit den vorliegenden Regelungswerken wurde das komplexe Thema übersichtlich und so aufbereitet, dass sich die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Universität gezielt und bereichsbezogen informieren können. Diese zeigen persönliche Gefahrenquellen und Konsequenzen bei korruptem und fehlerhaftem Verhalten auf und geben konkrete Verhaltensregeln zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption an die Hand. Dazu werden auch Ansprechstellen genannt, die im Einzelfall Fragen beantworten und zu den jeweiligen Themenbereichen weiter informieren. Gleichzeitig dienen die Regelungen der Umsetzung und Ergänzung der Verwaltungsvorschrift der Landesregierung und der Ministerien zur Verhütung unrechtmäßiger und unlauterer Einwirkungen auf das Verwaltungshandeln und zur Verfolgung damit zusammenhängender Straftaten und Dienstvergehen (VwV Korruptionsverhütung und - bekämpfung) vom 1. Januar 2013.

2 Zur vertiefenden Befassung mit diesem Thema stehen Richtlinie und Handreichung, die VwV Korruptionsverhütung und -bekämpfung und weitere ergänzende Links auf der Homepage der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg in ZUV - Service A-Z unter dem Stichwort Korruptionsprävention zur Einsichtnahme bzw. zum Download zur Verfügung Die dort eingestellten Dokumente enthalten an den entsprechenden Stellen weitere Verweise auf ergänzende Links. 2 Zur besseren Kenntlichkeit sind diese Verweise in den diesem Rundschreiben angeschlossenen Ausfertigungen kursiv hervorgehoben. Es ist vorgesehen, die Richtlinie sowie die Handreichung kontinuierlich fortzuschreiben. Mit freundlichen Grüßen Dr. Matthias Schenek Kanzler

3 Richtlinie zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption an der Albert Ludwigs Universität Freiburg 3 I. Allgemeine Informationen Diese Richtlinie richtet sich an die Beschäftigten der Albert Ludwigs Universität Freiburg. Ihr Ziel ist es die Mitarbeitenden für dieses komplexe Thema zu sensibilisieren, Rechtssicherheit zu schaffen sowie konkrete Verhaltensrichtlinien und Hilfestellungen für den Arbeitsalltag zu etablieren. Dazu enthält sie verbindliche Regelungen und Handlungsanleitungen, die der wirkungsvollen Verhütung und Bekämpfung korrupten Verhaltens dienen. Diese tragen dazu bei, dass korrupte Praktiken frühzeitig erkannt und ggf. verfolgt und geahndet werden können. 1. Was versteht man unter Korruption? Der Begriff Korruption ist nicht verbindlich definiert; im Kern wird er von Straftatbeständen wie den Bestechungsdelikten, namentlich Vorteilsannahme 331 StGB (Strafgesetzbuch), 332 StGB Bestechlichkeit, 333 StGB Vorteilsgewährung und deren Begleitdelikten, wie 258 a StGB Strafvereitelung im Amt, 246 StGB Unterschlagung, 261 StGB Geldwäsche und 263 StGB Betrug umrissen. Unter Korruption fallen neben den genannten Straftaten vorliegend auch bestimmte Arten von Dienstpflichtverletzungen. Insbesondere solche bei welchen, Amtsträger, d.h. Angestellte und Beamte aller Statusgruppen (Professoren/ Professorinnen, Akademische Mitarbeiter, Beschäftigte in Administration und Technik), ihre dienstliche Stellung und die ihnen übertragenen Befugnisse dazu ausnutzen, sich oder Dritten widerrechtlich materielle oder immaterielle Vorteile (Zuwendungen) zu verschaffen. Weiterführende Informationen zum Umgang mit Zuwendungen und Geschenken erhalten Sie unter II..

4 4 2. Wer ist gefährdet? Korruption ist überall dort möglich, wo Leistungsbeziehungen zwischen der Universität und Dritten bestehen. Korruptionsgefährdet sind insbesondere Universitätsbereiche und deren Mitarbeitende, welche im unmittelbaren Kontakt mit außerhalb der Universität stehenden Dritten, Aufträge vergeben, Verträge schließen sowie Fördermittel beantragen, erhalten und verwalten. Dies betrifft vor allem Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Universität Freiburg, die sich mit der Einwerbung von Drittmitteln und der Vergabe von Aufträgen an Externe befassen sowie Mitarbeitende im Bereich der zentralen bzw. dezentralen Beschaffung. Aber auch Mitarbeitende, deren Stellung innerhalb der Universität Repräsentationsaufgaben in der Öffentlichkeit mit sich bringt. Weiterführende Informationen zum Thema Einwerbung von Drittmittel finden Sie unter III.2. Hinweise zum Umgang mit Zuwendungen wie Einladungen und Geschenken finden Sie unter II.. 3. Was sind die Folgen korrupten Verhaltens? Neben strafrechtlichen Folgen (Strafanzeige, Geld oder Freiheitstrafe) zieht ein Verstoß gegen die zur Vermeidung von Korruption aufgestellten Richtlinien, je nach Schwere des Falles, bei Beamten disziplinarrechtliche Maßnahmen bis hin zur Entlassung aus dem Dienstverhältnis und bei Angestellten arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur fristlosen Kündigung nach sich. Darüber hinaus kann der/die Betreffende, falls sein/ihr Verhalten zu einem Schaden für die Universität geführt hat, zivilrechtlich zum Ersatz dieses Schadens herangezogen werden. 4. Was kann ich tun, um Korruption zu vermeiden? Hierzu haben sich im Bereich der Wirtschaft Leitprinzipien etabliert, die sich auf die Abläufe innerhalb der Universität übertragen lassen: a) Selbst Vorbild sein b) Sich informieren, fortbilden, beraten lassen, Abläufe hinterfragen c) Arbeit transparent machen, schädliche Strukturen aufdecken und verändern

5 d) Dienstliches und Privates trennen 5 e) Vorgänge dokumentieren, Vier Augen Prinzip einführen f) Zuwendungen/ Begünstigungen im Zweifel immer anzeigen bzw. nicht annehmen g) Prinzip der Bargeldlosigkeit beachten: Leistungen jenseits von Bagatellbeträgen dürfen nicht in bar angenommen werden, sondern sind stets auf ein zweckentsprechendes Konto der Universität zu überweisen. h) Besondere Regelungen im Bereich der Drittmitteleinwerbung sowie bei Vergabeverfahren beachten (Drittmittelrichtlinie III.2./ Beschaffungsrichtlinie III.3.) 5. Was kann ich beim Verdacht auf Korruption tun? Bei Verdacht auf Korruption haben alle Beschäftigten die Möglichkeit sich an ihre/n unmittelbare/n Vorgesetzte/n zu wenden. Daneben besteht auch die Möglichkeit, den vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (MWK) beauftragten Vertrauensanwalt einzuschalten. Dieser nimmt Mitteilungen entgegen, die Verdachtsmomente für Korruptionsstraftaten enthalten. Er prüft diese auf ihre Glaubwürdigkeit und strafrechtliche Relevanz. Ziel seiner Arbeit ist die Aufklärung von Korruptionssachverhalten. Weitergehende Informationen zur Einführung des Vertrauensanwalts, sowie dessen Kontaktdaten finden Sie hier: Verlinkung zum Merkblatt zur Einführung des Vertrauensanwalts des Ministeriums für Integration Baden Württemberg Falls Unsicherheit darüber besteht, wie in Ihrem Fall zu Verfahren ist, können Sie sich an das Justiziariat (ZUV) wenden. II. Zuwendungen, Geschenke und andere Vorteile Zu diesem Thema beachten Sie bitte die Handreichung zur Annahme von Zuwendungen, Geschenken und anderen Vorteilen, sowie die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Finanzministeriums zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken durch Bedienstete des Landes.

6 III. Korruptionsprävention in einzelnen Bereichen 6 1. Beschaffung 1.1. Was ist erlaubt und begründet keinen Korruptionsverdacht? a) Rabattierung/ Preisverhandlung zum Vorteil der Universität (bei Ausschreibungen in Abstimmung mit D5) b) gemeinsame Beschaffungen/ Ausschreibungen, um Mengenvorteile zu erzielen c) Annahme kleiner, im Wert unbedeutender Werbegeschenke (Wertgrenze 10 ) von Lieferanten oder potentiellen Lieferanten. Siehe dazu auch Ziffer II Was ist verboten bzw. zu vermeiden, um keinen Korruptionsverdacht entstehen zu lassen? a) Verknüpfung von Beschaffungen mit persönlichen, geldwerten Vorteilen oder Vorteilen für Dritte b) Verknüpfung von Beschaffungen mit Umsatzgeschäften oder Zuwendungen (Kompensation) c) Annahme unverhältnismäßiger Werbegeschenke u. Ä. von Lieferanten oder potentiellen Lieferanten Hinweise zur Annahme von Zuwendungen, Geschenken und anderen Vorteilen finden Sie unter II.. 2. Einwerbung von Drittmitteln Drittmittel dürfen ausschließlich nach den Regelungen des Landeshochschulgesetzes (LHG) und der Verwaltungsvorschrift zur Annahme und Verwendung von Drittmitteln (Drittmittelrichtlinien DMRL) eingeworben und verwendet werden. Sie sind danach dem Rektorat schriftlich mit dem Formular Datenblatt für die Anlage des Buchungsabschnitts, Anzeige von Zuwendungen und Forschungsaufträgen Dritter anzuzeigen. Erst nach Annahme der Drittmittel durch das Rektorat dürfen diese unmittelbar auf ein Drittmittelkonto der Universität eingezahlt werden. Drittmittel dürfen nur zur Erfüllung der den Hochschulen nach 2 LHG obliegenden Aufgaben und in Forschung, Lehre, Studium, Weiterbildung, Pflege und Entwicklung der Wissenschaften zweckgebunden verwendet werden. Der Bundesgerichtshof hat vier Grundsätze entwickelt, die eingehalten werden müssen, damit die Drittmitteleinwerbung strafrechtlich unbedenklich bleibt. Es handelt sich um folgende Prinzipien:

7 Trennungsprinzip: Das Trennungsprinzip gebietet eine strikte Trennung von Vorgängen, die in ihrer Verbindung zu Interessenskonflikten führen und die Möglichkeit eines Missbrauchs eröffnen könnten. Aus diesem Grund ist bei der Einwerbung von Drittmitteln eine klare Trennung zwischen Zuwendungen und Aufträgen von Drittmittelgebern und Umsatzgeschäften, insbesondere Beschaffungen einzuhalten. Hier gilt es, die Möglichkeit einer Einflussnahme auf Beschaffungsentscheidungen zu vermeiden. 7 Transparenz /Genehmigungsprinzip: Das Transparenzprinzip erfordert die Offenlegung aller Zuwendungen, die ein Beschäftigter der Universität im Rahmen seines Amtes entgegennimmt. Dies gilt insbesondere auch für die Drittmittel, welche aus diesem Grund dem Rektorat durch das Formblatt Datenblatt für die Anlage des Buchungsabschnitts, Anzeige von Zuwendungen und Forschungsaufträgen Dritter anzuzeigen sind. Dokumentationsprinzip: Das Dokumentationsprinzip verlangt die schriftliche Dokumentation von Vorgängen und damit die Dokumentation von Zuwendungen und Aufträgen Dritter. Die Dokumentation muss den betreffenden Sachverhalt und seine Bearbeitung nachvollziehbar machen. Äquivalenzprinzip: Das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung muss in allen Fällen wechselseitiger Beziehungen angemessen sein. Dieses Prinzip ist insbesondere bei der Kalkulation von Vorhaben im Bereich der Auftragsforschung zu beachten. 3. Vergabeverfahren Hinweise zu Vergabeverfahren entnehmen Sie bitte der VwV Korruptionsverhütung und bekämpfung der Landesregierung und der Ministerien sowie der Beschaffungsrichtlinie der Albert Ludwigs Universität Freiburg. 4. Dienstreisen/ Reisekostenabrechnung Grundsätzlich gilt für die Planung einer Dienstreise, dass Reisekosten nach dem Landesreisekostengesetz abgerechnet werden. Dabei ist der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten. Folgende Kosten können laut Landesreisekostengesetz abgerechnet werden: angemessene Hin u. Rückreisekosten zum/ vom Veranstaltungsort Tagegelder Übernachtungskosten Kongress / Tagungsgebühren.

8 Die Teilnahme an Tagungen, Weiterbildungsveranstaltungen, Kongressen und Vorträgen dient der Vermittlung und der Verbreitung von berufsbezogenem Wissen und praktischen Erfahrungen. Damit müssen berufliche/ dienstliche Belange im Vordergrund stehen. Im Zusammenhang mit der Dienstreise ist es nicht gestattet, Belohnungen und Geschenke anzunehmen, soweit es sich nicht um geringwertige Zuwendungen oder Vorteile handelt, die üblich und angemessen sind. Im Zweifel ist die schriftliche Zustimmung des Vorgesetzten einzuholen. 8 Bonusmeilen/ Bonuspunkte: Nach einer Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zum Landesreisekostengesetz sind Vergünstigungen aus Bonusprogrammen, die auf einer dienstlichen Inanspruchnahme regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel beruhen, ausschließlich für dienstliche Zwecke zu nutzen. Weitere Hinweise entnehmen Sie bitte dem Rundschreiben Nr.2/ 2012 Reisekostenrecht Einsatz von Bonusmeilen. Beachten Sie zusätzlich die Hinweise zum Thema Dienstreise unter Service A Z Dienstreise. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Personaldezernat (D3). Hinweise zur Annahme von Zuwendungen und Geschenken und anderen Vorteilen im Rahmen von Dienstreisen finden Sie unter II.. IV. Weiterführende Links Verlinkung mit Informationen für Vorgesetzte (Link: RL MDI) Interne Verlinkung mit Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Durchführung von 89 des Landesbeamtengesetzes (VwV LBG) zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken durch Bedienstete des Landes Vom 18. Juli 2003 Verlinkung mit Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Finanzministeriums zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken durch Bedienstete des Landes (VWV Geschenkannahme) vom 4. November 1998

9 9 Handreichung zur Annahme von Zuwendungen, Geschenken und anderen Vorteilen I. Adressatenkreis Grundsätzlich ist zwischen Zuwendungen (Geschenke und andere Vorteile) an eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten der Universität und an die Universität selbst zu unterscheiden. Die Hinweise in dieser Handreichung betreffen den Fall der Zuwendungen an Beschäftigte der Albert-Ludwigs- Universität Freiburg. Ein/e Bedienstete/r hat jeden Anschein zu vermeiden, im Rahmen der Dienstausführung für persönliche Vorteile empfänglich zu sein. Die gesetzlichen Vorschriften gehen sogar noch weiter. Nach 42 Beamtenstatusgesetz dürfen Beamte selbst nach Beendigung des Beamtenverhältnisses keine Belohnungen oder Geschenke für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, ohne dass die zuständige Stelle zugestimmt hat. Dies gilt auch für alle übrigen Arbeitnehmer/innen, Praktikanten/innen und Auszubildenden an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg. II. Zuwendungen, Geschenke, Belohnungen Zuwendungen sind alle Vorteile, die den Empfänger oder einen von ihm benannten Dritten materiell oder immateriell objektiv besser stellen und auf die kein Rechtsanspruch besteht. Dies sind neben Geldzuwendungen auch Sachwerte oder geldwerte Leistungen, wie z.b. Gutscheine, Frei- oder Eintrittskarten, Einladungen mit Bewirtungen, kostenlose Dienstleistungen, Rabatte sowie Einladungen zu Fortbildungs- und Repräsentationsreisen. Zu diesen Vorteilen zählen grundsätzlich auch auf Dienstreisen erworbene Bonusmeilen 1. Um jeden Anschein der Vorteilsnahme zu vermeiden, sollte von der Annahme einer Zuwendung im Zweifel stets Abstand genommen werden. III. Anzeigepflicht, Zustimmungserfordernis, Ausnahmen 1. Anzeigepflicht, Zustimmungserfordernis Grundsätzlich ist es einem Beschäftigten der Universität Freiburg straf- und dienstrechtlich verboten, in Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit Zuwendungen zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen. Daher sind alle Formen von Zuwendungen anzeigepflichtig. Belohnungen und Geschenke dürfen ausnahmsweise angenommen werden, wenn der Dienstvorgesetzte bzw. Arbeitgeber zuvor der Annahme zugestimmt hat, weil eine Beeinflussung des/der Beschäftigten nicht zu befürchten ist. Falls Unsicherheit darüber besteht, wer in Ihrem Fall hinsichtlich der Erteilung der Zustimmung zuständig ist, können Sie sich an die unter IV. genannte Stelle wenden. Ist eine vorherige Beantragung der Zustimmung nicht möglich, so 1 Weitere Hinweise entnehmen Sie bitte dem Rundschreiben Nr. 2 / 2012 Reisekostenrecht - Einsatz von Bonusmeilen (

10 muss die Genehmigung umgehend nachträglich eingeholt werden. Bargeldgeschenke sind ausnahmslos nicht zustimmungsfähig Ausnahmen Für die Annahme von Aufmerksamkeiten mit verhältnismäßig geringem Verkehrswert (Wertgrenze 25 ), die der Höflichkeit und Gefälligkeit entsprechen und gewohnheitsrechtlich anerkannt sind, ist die Zustimmung als stillschweigend erteilt anzusehen. D.h., diese muss nicht von den Beschäftigten eingeholt werden. Auch einer Anzeige bedarf es hier nicht. Die Rechtsprechung spricht von Fällen der sozialen Adäquanz. Es handelt sich hierbei insbesondere um Zuwendungen in Form von Werbegeschenken wie Kalendern, Kugelschreibern, Schreibblocks Geschenken aus dem Mitarbeiter und Kollegenkreis im herkömmlichen Umfang, z.b. aus Anlass eines Geburtstags oder Dienstjubiläums üblicher und angemessener Bewirtung bei dienstlichen Veranstaltungen IV. Sonderfall Einladungen zu Veranstaltungen 1. Einladungen zu fachlichen Veranstaltungen a) Eine Veranstaltung ist als fachlich zu qualifizieren, wenn die Veranstaltung schwerpunktmäßig der Vermittlung und dem Austausch fachlicher Informationen in Form von Vorträgen, Präsentationen, Diskussionen etc. dient. Die Annahme von Einladungen zu fachlichen Veranstaltungen ist den Mitgliedern der Universität grundsätzlich gestattet, soweit die Teilnahme im Rahmen der Dienstausübung erfolgt, also der Verfolgung dienstlicher Interessen dient. Die Teilnahme von Begleitpersonen, wie z.b. dem Ehepartner ist bei derartigen externen Veranstaltungen i.d.r. nicht zulässig. Die Einladung zu einer solchen Veranstaltung hat stets schriftlich, an die dienstliche Anschrift, zu erfolgen. Was Art und Umfang einer evtl. geplanten Bewirtung und/oder eines möglichen Begleitprogramms angeht, sollte bereits in der Einladung Transparenz hergestellt werden. b) Hinsichtlich der im Rahmen solcher Veranstaltungen erfolgenden Bewirtung gilt ebenfalls der Grundsatz der sozialen Adäquanz. D.h., dass die Teilnahme an der Bewirtung in Form eines üblichen und angemessenen Speisen- und Getränkeangebots, im Sinne einer fachnahen Zuwendung, zulässig ist. Die Angemessenheit bestimmt sich dabei insbesondere nach der Funktion des Beschäftigten und dem Rahmen der Veranstaltung (z.b. Anlass, Dauer, Örtlichkeit, Inhalt, Zweck, Teilnehmerkreis). Die Rechtsprechung hat hierfür bisher keine konkreten Wertgrenzen entwickelt. Beschäftigten, die aus dienstlichen Gründen an einer Veranstaltung teilnehmen, ist es grundsätzlich gestattet, sich im

11 Rahmen dieser Veranstaltung zu einem Buffet oder Imbiss einladen zu lassen. Im Einzelfall ist es auch möglich, dass die/der Beschäftigte während bzw. nach einer Fachveranstaltung zu einem Essen im kleineren Kreis eingeladen wird, z.b. in deren/dessen Funktion als Referent bzw. Ehrengast der Veranstaltung. Auch hier ist hinsichtlich des Umfangs der Bewirtung auf Üblichkeit und Angemessenheit zu achten. 11 c) Mitunter kann auch bei fachlichen Veranstaltungen ein nichtfachlicher Teil enthalten sein, beispielsweise bei mehrtägigen Konferenzen. Ein Begleitprogramm lässt den fachlichen Charakter nicht entfallen, sofern es nur eine untergeordnete Rolle spielt. Bzgl. des Begleitprogrammes gilt ebenfalls das Gebot der Sozialadäquanz (d.h. im Einzelfall, Angemessenheit und Üblichkeit je nach Charakter der Veranstaltung Anlass, Dauer, Ort, Inhalt, Zusammensetzung des Teilnehmerkreises etc.). 2. Einladung zu sonstigen Veranstaltungen Die Teilnahme von Beschäftigten an jährlichen Sommerfesten, Jahresempfängen, Eröffnungsveranstaltungen, Jubiläen oder zu Veranstaltungen aus ähnlichen Anlässen ist zulässig, wenn die entsprechende Veranstaltung Gelegenheit und Anlass gibt, die Albert- Ludwigs-Universität Freiburg in der Öffentlichkeit zu repräsentieren. Voraussetzung ist, dass der/die teilnehmende Beschäftigte aufgrund seiner/ihrer Stellung auch dazu berufen ist, die Universität bzw. den jeweiligen Fachbereich auf einer solchen Veranstaltung zu repräsentieren und dabei konkret dieser gesellschaftlichen Verpflichtung nachkommt. Die Annahme von Einladungen zu sonstigen Veranstaltungen, z.b. Kultur- oder Sportereignissen, kann allenfalls in besonders gelagerten Einzelfällen zulässig sein, wenn sie auf einem plausiblen Beweggrund beruht und jeder Anschein einer Beeinflussung der Dienstausübung des Beschäftigten vermieden wird. Regelmäßig nicht zu beanstanden sind danach Einladungen zu turnusgemäß stattfindenden Veranstaltungen mit großem Verteilerkreis (bspw. jährlicher Presseball). Die Einladung nur einer Person in die VIP- Loge eines firmengesponserten Fußballvereins oder zu ähnlichen Freizeitveranstaltungen ist, wenn nicht die Wahrnehmung von Repräsentationsaufgaben offensichtlich im Vordergrund steht und zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, in der Regel nicht zustimmungsfähig. V. Ansprechpartner Bitte wenden Sie sich bei Fragen an das Justiziariat der Albert-Ludwigs- Universität Freiburg. VI. Ergänzender Link: Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Finanzministeriums zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken durch Bedienstete des Landes (VWV-Geschenkannahme) vom 4. November 1998 (

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