Rahmenkonzept Stadt ohne Obdach Stand

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1 Inhalt: 1. Allgemeine Tendenzen im Bereich der Hilfen für Wohnungsnotfälle Ausgangsituation in den beteiligten Kommunen Stadt Seelze Stadt Ronnenberg Zentrale Inhalte des Konzeptes Integrierte Hilfesteuerungsteuerung und Zuständigkeiten Bereich Prävention Akutfälle Notwendige Kooperationen Wohnungsakquise in Kooperation / Einbeziehung der Wohnungswirtschaft Kommunen Umsetzung des Konzeptes Versorgung / Unterstützung der Akutfälle Organisatorischer Rahmen Dauer Versorgung / Unterstützung im Bereich Prävention Organisatorischer Rahmen Fachliche Begleitung / Evaluation Die Eckpunkte in Kürze:... 6 Ablaufplan Akutfälle... 7 Ablaufplan Prävention

2 1. Allgemeine Tendenzen im Bereich der Hilfen für Wohnungsnotfälle Das Hilfefeld hat sich in den vergangenen Jahren dahin gehend geändert, dass insbesondere die Vielfalt und die Schwere der Problemlagen der Klienten immer mehr in den Vordergrund treten. Hilfeansprüche für spezifische Zielgruppen gewinnen an Bedeutung. Zu nennen sind hier die Personengruppen der jungen wohnungslosen Menschen, mit zum Teil erheblichen Sozialisationsdefiziten, Frauen in Wohnungsnot, wohnungslose Suchtkranke ohne Anbindung an die Suchtkrankenhilfe, Personen mit psychischen Auffälligkeiten ohne Krankheitseinsicht, ältere und vorzeitig gealterte Personen, Personen in gewaltgeprägten Lebensverhältnissen. Konzepte der Sozialraumorientierung haben Eingang in die Wohnungslosenhilfe gefunden und gewinnen an Bedeutung. Seit dem ist die Zuständigkeit für die Gestaltung der Hilfen in besonderen sozialen Schwierigkeiten gem. 67 ff SGB XII auf die örtlichen Sozialhilfeträger in Form der vollständigen Heranziehung übertragen worden. Hierdurch soll den Sozialhilfeträgern vor Ort die Möglichkeit gegeben werden, die Hilfen bedarfsgerecht für die örtlichen Gegebenheiten zu entwickeln. Die starre Trennung der Hilfeformen ambulant und stationär ist zugunsten einer ausschließlich am Bedarf der leistungsberechtigten Personen orientierten Leistungserbringung aufzuheben. Durch diese Entwicklungen werden die Trennlinien zu benachbarten Hilfefeldern für die Wohnungsnotfallhilfe immer diffuser und die Notwendigkeit einer entsprechenden Gestaltung der internen und externen Schnittstellen mittels effektiver und stabiler Kooperationsstrukturen unumgänglich. 2. Ausgangsituation in den beteiligten Kommunen In den beteiligten Kommunen ist die Unterbringung sehr unterschiedlich organisiert. Die Stadt Seelze hat hier eine deutlich städtische Struktur. Ronnenberg als Flächenkommune hat die Unterbringung sehr dezentral in den dörflichen Stadtteilen organisiert Stadt Seelze Die Stadt Seelze betreibt mehrere Obdachlosenunterkünfte im Stadtgebiet. Für das Projekt wurde zunächst die Unterkunft für Alleinstehende in der Langen- Feld - Straße 120 ausgewählt. Hier sind ca. 25 Einzelpersonen in einem Gebäude untergebracht. Die Aufenthaltsdauer der Personen ist sehr unterschiedlich. Z.T. leben einige Personen schon seit mehreren Jahren in der Unterkunft. In den anderen Unterkünften der Stadt Seelze sind Familien und Asylbewerber untergebracht Stadt Ronnenberg Auch hier wurde sich darauf verständigt, zunächst die Alleinstehenden in den Fokus zu nehmen. Die Stadt Ronnenberg hat derzeit ca. 15 Alleinstehende an drei Standorten untergebracht. Auch hier gibt es z.t. sehr lange Unterbringungszeiten. Von der Struktur unterscheidet sich die Unterbringungsform dahingehend, dass in Ronnenberg kleinere Einheiten auf mehrere Stadtteile verteilt sind. Die einzelnen Unterkünfte befinden sich in einer eher ländlichen Umgebung, z.t. räumlich sehr isoliert. In einer Unterkunft sind neben den alleinstehenden Obdachlosen in der Mehrheit Asylbewerber untergebracht. 2

3 3. Zentrale Inhalte des Konzeptes Die Konzeption zielt im Kern auf eine systematische Zusammenführung und Abstimmung der kommunalen und freiverbandlichen Hilfen bei der Vermeidung und Behebung von Wohnungslosigkeit. Sie orientiert sich am aktuellen Stand der Fachdiskussion. Das grundsätzliche Problem- und Hilfeverständnis orientiert sich an der Beseitigung von konkreten Notlagen und der Normalisierung von Lebenslagen (Normalisierungsprinzip). Hieraus ergeben sich folgende übergreifende Ziele: 1. Vermeidung von ordnungsrechtlicher Unterbringung durch präventive Unterstützung und Begleitung. 2. Falls sich die Unterbringung nicht vermeiden lässt, die systematische Unterstützung und Begleitung zur Integration der / die BewohnerInnen in die für sie geeignete Wohn,- Hilfe bzw. Lebensform. Die Sozialarbeit beginnt spätestens (im optimalen Fall schon vor einer Unterbringung s.u.) in den Unterkünften und wird ggfs. durch Nachbetreuung in den Wohnungen fortgesetzt. 3. Verringerung von Plätzen in der ordnungsrechtlichen Unterbringung bzw. die Auflösung von Unterkünften 4. Vermeidung von sozialen Brennpunkten Da die Fälle der ordnungsrechtlich untergebrachten Menschen in kleineren Gemeinwesen oftmals bekannt sind, wird eine übergreifende Kooperation mit benachbarten Kommunen und der Wohnungswirtschaft / Vermietern angestrebt. Durch einen ggfs. vermittelbaren Wechsel in eine andere Kommune können die Startchancen für einzelne Hilfeberechtigte erhöht werden, weil Mobbing in der neuen Umgebung vermieden wird. Notwendig ist eine Verständigung der Kommunen untereinander über die Art und Form der Zusammenarbeit und eine Verständigung mit den beteiligten Akteuren der Wohnungswirtschaft über den Rahmen der Zusammenarbeit. 4. Integrierte Hilfesteuerungsteuerung und Zuständigkeiten 4.1 Bereich Prävention Alle Informationen über drohende Wohnungslosigkeit laufen im Fachbereich Soziales der jeweiligen Kommune zusammen egal, ob durch Selbstvorsprache der betroffenen Haushalte oder durch Mitteilung von externen Dritten (Wohnungsunternehmen und private Vermietern, Amtsgerichte und Gerichtsvollzieher, ARGE, institutionelle Unterbringungsformen, bei denen Wohnungslosigkeit nach Entlassung entstehen kann, etc.). Diese Stelle ist für die Kontaktaufnahme zu den von Wohnungslosigkeit bedrohten Haushalten zuständig, sie ermittelt den Hilfebedarf und führt die zur Abwendung der unmittelbaren Krise erforderlichen Aktivitäten durch. Lassen sich diese Maßnahmen zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit ohne Hinzuziehung weiterer Funktionsbereiche durchführen, findet eine Problemlösung ausschließlich im Zuständigkeitsbereich statt. Zeichnet sich bei der Fallbearbeitung allerdings ab, dass zur Vermeidung eines Wohnungsverlustes zusätzlich wirtschaftliche Hilfen erforderlich werden (etwa zur Übernahme von Mietschulden), werden diese in Kooperation mit dem zuständigen Funktionsbereich (ggfs. SGBII) durchgeführt. 3

4 Stellt sich im Rahmen der Hilfebedarfsfeststellung heraus, dass eine Beratungslösung allein oder in Kombination mit wirtschaftlicher Hilfe ein Wohnverhältnis auf Dauer nicht hinreichend absichert und folglich weiterführende Maßnahmen erforderlich werden, dann wird die entsprechende persönliche sozialarbeiterische Hilfe in der Wohnung (Werkheim) eingeleitet. Bedarfe, Intensität und Dauer werden im Rahmen der Fallübergabe festgelegt. Für den Fall, dass sich im Rahmen der Hilfebedarfsfeststellung / des Clearings herausstellt, dass ein Wohnverhältnis nicht zu sichern ist (etwa wegen Fristüberschreitungen oder fehlender Verhandlungsbereitschaft von Vermietern) oder eine Wohnraumsicherung nicht sinnvoll erscheint (z.b. aufgrund baulicher Mängel der Wohnung oder überhöhten Wohnkosten) oder aber unmöglich ist (in allen Fällen der Entlassung aus institutioneller Unterbringung oder der Trennung von Paaren), muss der Eintritt von Wohnungslosigkeit durch die Vermittlung von (alternativem) Wohnraum vermieden werden. Hierzu ist eine Kooperation mit den vor Ort agierenden Wohnungsunternehmen anzustreben! 4.2 Akutfälle Sollte trotz vorangegangener intensiver Hilfen oder aus anderen Gründen bei Präventionsfällen dennoch aktuelle Wohnungslosigkeit eintreten, erfolgt eine Unterbringung in der Notunterkunft. Wie bei den präventiven Hilfen, findet für die akut Wohnungslosen die Hilfebedarfsfeststellung / das Clearing durch den Fachbereich Soziales statt. Ergibt sich im Rahmen der Hilfebedarfsfeststellung / des Clearing, dass eine wohnungslose Person einen Bedarf an weiterführender persönlicher sozialarbeiterischer Hilfe gem. 67ff SGB XI hat, so findet eine Vermittlung in eines der entsprechenden Hilfesegmente statt. Mögliche Segmente im Rahmen der Hilfen gem. 67 können sein: Aufsuchende persönliche sozialpädagogische Beratung und Begleitung gem. 67SGB XII Ambulant unterstütztes Wohnen gem. 67 ff SGB XII (Kooperation mit örtlichen Wohnungsgenossenschaften) Ambulante Hilfe gem. 67 ff SGB XII (Dezentrales) Stationäres Wohnen gem. 67 SGB XII. (Kooperation mit örtlichen Wohnungsgenossenschaften) Langzeithilfen gem. 19/73 SGB XII Besteht ein Bedarf auf vorrangige Hilfen und kann dieser durch die Person aufgrund der vorliegenden sozialen Schwierigkeiten nicht ohne Unterstützung realisiert werden, beschränkt sich der Hilfeauftrag gem. 67ff SGB XII auf die persönliche Beratung und Unterstützung bis zur tatsächlichen Realisierung der vorrangigen Hilfe. 5. Notwendige Kooperationen 5.1 Wohnungsakquise in Kooperation / Einbeziehung der Wohnungswirtschaft Zur Sicherstellung von angemessenem Wohnraum für die Betroffenen sind vertragliche Kooperationen mit der Wohnungswirtschaft anzustreben. Durch die begleitende aufsuchende Hilfe gem. 67ff SGB XII in der Wohnung ist ein mietgerechtes Verhalten in der Regel gewährleistet. Bei besonders problematischen Fallgestaltungen kann über einen individuell auf den Einzelfall abgestimmten 4

5 Maßnahmenkatalog eine erhöhte Sicherheit für den Vermieter hergestellt werden. Mögliche Maßnahmen sind: Einweisung in die Wohnung mit Option der Wohnungsübernahme nach einer maximal jährlichen Bewährung. Mietausfallgarantien Hilfeanbieter gem. 67ff SGB XII tritt als Zwischenmieter ein. Über Rahmenvertrag ist der Übergang des Mietverhältnisses nach spätestens einem Jahr an den Hilfeberechtigten zu gewährleisten. (Die Intensität der Unterstützung wird über die Fallkonferenz festgelegt) Krisenintervention 5.2 Kommunen Geplant ist die Wohnungssuche für bestimmte schwierige Fallgestaltungen in Nachbargemeinden / Kooperationskommunen. Es ist daher sinnvoll, das Konzept in mindestens zwei Kommunen gleichzeitig zu beginnen (s.o). Neben den praktischen Vorteilen der besseren Vermittlung ist ein fachlicher Austausch förderlich. 6. Umsetzung des Konzeptes Das Projekt ist in zwei Phasen angelegt. Die erste Phase des Projektes zielt darauf, die bereits untergebrachten Personen wieder in die Gesellschaft zu integrieren und mit gesichertem Normalwohnraum zu versorgen. Eine nachhaltige Stabilisierung erfolgt durch aufsuchende begleitende Hilfen in der Wohnung. 6.1 Versorgung / Unterstützung der Akutfälle Zunächst erfolgt eine Bestandsaufnahme bzw. Problemanalyse der gegenwärtig untergebrachten Personen. Aufgrund der allgemeinen Erfahrungen kann bei den längerfristig Untergebrachten vom Vorliegen einer Anspruchsberechtigung für die Hilfe gem. 67 ff SGB XII ausgegangen werden. Es gilt die Personen für die Annahme der Hilfen gem. 67ff SGB XII zu motivieren und eine fachliche Anamnese durchzuführen. Die Feststellung des Hilfebedarfes erfolgt durch den zuständigen Sozialhilfeträger (Region Hannover) auf der Grundlage des von der Einrichtung erstellen anspruchsbegründenden Berichtes. Die Hilfeplanung erfolgt im Rahmen des Gesamtplanverfahrens für die Hilfen gem. 67 ff SGB XII (Nds. Ausführungsbestimmungen zum SGB XII RD ). Hilfeziele, Maßnahmen und die Dauer der Hilfe werden im Rahmen einer Fallkonferenz abgestimmt. Teilnehmer sind: Hilfeberechtigte/r, Region Hannover, Kommune, Leistungsanbieter und ggfs. weitere Beteiligte. Nach spätestens einem halben Jahr erfolgt eine Überprüfung der Hilfe im Rahmen des Gesamtplanverfahrens Organisatorischer Rahmen Für diese erste Phase ist eine intensive Hilfe vor Ort notwendig. Ausgehend von einem Fallschlüssel von ca. 1:12 sollten zunächst zwei Fachkräfte für das Projekt eingesetzt werden. Vertretungs- und krankheitsbedingte Fehlzeiten können somit ausgeglichen werden. Eine Vor-Ort-Präsenz erhöht zusätzlich die Intensität der Hilfen. Ein Büroarbeitsplatz und Kommunikationstechnik ist einzuplanen. Es bietet sich an, vorübergehend einen Bürocontainer aufzustellen Dauer Die erste Phase sollte nach spätestens einem Jahr abgeschlossen sein. 5

6 6.2 Versorgung / Unterstützung im Bereich Prävention Abhängig von der Anzahl der jährlichen Neufälle ist eine Kennziffer für den zu erwartenden Hilfeaufwand gem. 67 ff SGB XII festzulegen. Im Rahmen der unter Prävention beschriebenen Grundsätze ist der notwendige Hilfebedarf im Rahmen einer fachlichen Anamnese festzustellen. Es wird angestrebt, die Hilfen möglichst als aufsuchende Hilfen vor dem Wohnungsverlust zu organisieren. Oberstes Ziel ist es, die bestehende Wohnung dauerhaft zu sichern. Falls dieses nicht möglich sein sollte, ist die Einweisung in eine ordnungsrechtliche Unterbringung lediglich kurzfristig erforderlich. Die Ziele und Maßnahmen werden im Rahmen einer Helferkonferenz / Gesamtplanverfahren abgestimmt. Auch hier wird die Hilfe in aufsuchender Form durchgeführt und spätestens nach einem halben Jahr überprüft Organisatorischer Rahmen Wohnungsnotfälle müssen frühzeitig erkannt und an die zuständige Fachstelle gemeldet werden. Im Rahmen eines regelmäßigen fachlichen Austausches wird festgelegt, welche Fälle in die persönliche Unterstützung aufgenommen werden. Eine organisatorische Anbindung an die Fachstelle ist notwendig. Während der ersten Phase sind diese Fälle von dem im Akutbereich eingesetzten Mitarbeitern mit zu bearbeiten. 7. Fachliche Begleitung / Evaluation Die Umsetzung des Konzeptes wird, wenn möglich, durch eine / oder mehrere Stellen fachlich evaluiert. Im Rahmen der hilfefeldinternen Evaluation wird das Projekt von der ZBS Niedersachsen Regionalvertretung Hannover begleitet. Eine Kooperation mit einer Hochschule für die externe Evaluation wird angestrebt. 8. Die Eckpunkte in Kürze: Hoheitliche Aufgaben verbleiben bei der Kommune. Leistungen gem. 67 SGB XII erfolgen auf der Grundlage der zu schließenden Verträge mit der Region Hannover. Wöchentliche (oder nach Bedarf) Fallbesprechungen Die Hilfen werden als aufsuchende Hilfen organisiert. Eine Vermittlung in die bestehende Infrastruktur der Hilfen gem. 67 SGB XII ist möglich. (z.b. Schuldnerberatung, Arbeitsprojekte, ) Kooperation mit dem Jobcenter Region Hannover (es besteht eine Kooperationsvereinbarung für die Hilfe gem. 67 ff SGB XII. Hier sind die Fallverantwortung, die Zuordnung zum Fallmanagement etc. geregelt Eine externe Evaluation erfolgt durch die ZBS Niedersachsen und ggfs. durch Kooperation mit einer Hochschule. Hannover, Andreas Sonnenberg Anlagen: Ablaufplan Akutfälle Ablaufplan Prävention 6

7 Ablaufplan Akutfälle Vorbereitende Maßnahmen Fachbereich Soziales der Kommune informiert die Klienten über Konzept / Hilfeangebot. Aufsuchende Hilfen durch Projektmitarbeiter zur persönlichen Kontaktaufnahme und für weitere Informationen zum Hilfeangebot. Ziel: Vereinbarung zur Durchführung einer Hilfebedarfsfeststellung Hilfebedarfsfeststellung ( zunächst bis zu X) Termine zur umfassenden Hilfebedarfsfeststellung Erstellung eines Sozialberichtes über die Situation, Hilfebedarf und Ressourcen des Klienten. Erarbeitung eines individuellen Hilfeplanes / Gesamtplanes Fallkonferenz zur Festlegung der Hilfeziele und Maßnahmen TeilnehmerInnen: KlientIn FB Soziales der Kommune FB Soziales der Region Leistungserbringer Ggfs. weitere Beteiligte: Jobcenter, Wohnungsunternehmen, andere Hilfeformen, Ziel: Vereinbarung des Hilfeplanes/Gesamtplanes Kostenanerkenntnis / Hilfegewährung durch FB Soziales der Region Hannover. Hilfeprozess Jeder Kontakt zwischen KlientIn und Leistungserbringer wird dokumentiert (Stichwort und Zeit) Spätestens nach einem halben Jahr wird der Hilfeplan/Gesamtplan überprüft. Hierzu wird über die durchgeführten Maßnahmen berichtet und bei weiterer Hilfenotwendigkeit der Plan dem aktuellen Stand angepasst. Ist weitere Hilfe notwendig, wird diese im Rahmen einer Helferkonferenz festgelegt. (Verwaltungsverfahren?) Ziel: Die Hilfe wird im vereinbarten Umfang geleistet. Ende der Hilfe Zum Ende der Hilfe wird ein Abschlussbericht durch den Leistungserbringer angefertigt. Im Idealfall wird der Bericht gemeinsam mit dem Klienten erstellt. Sollten weitere Hilfeleistungen erforderlich sein, erfolgt eine dokumentierte Fallübergabe an die zukünftig zuständige Stelle. Ziel: Nachhaltige Erfolgssicherung 7

8 Ablaufplan Prävention Erstinformation Der Fachbereich Soziales der jeweiligen Kommune erhält Information über einen drohenden Wohnungsverlust. Die Meldung kann von verschiedenen Stellen eingehen: Amtsgericht, Hilfesuchende, Wohnungsunternehmen, Jobcenter, Es findet eine persönliche Kontaktaufnahme durch den Fachbereich Soziales mit dem Hilfeberechtigten statt. (ggfs. durch aufsuchende Hilfe) Hilfebedarfsfeststellung Der Fachbereich Soziales der zuständigen Kommune ermittelt den aktuellen konkreten Hilfebedarf leitet die erforderlichen Maßnahmen ein. Zunächst stehen hier die unmittelbaren Maßnahmen zum Wohnungserhalt im Mittelpunkt. Strukturelle Hilfen zur Sicherung der vorhandenen Wohnung sind z.b.: Mietschuldenübernahme Energiekostenübernahme Einweisung in die bestehende bzw. in eine neue Wohnung Ziel: Verhinderung des Wohnungsverlustes. Gibt es innerhalb dieses Prozesses Erkenntnisse für vorliegende besondere soziale Schwierigkeiten, Vermittlung an die Hilfe gem. 67 SGB XII. Das Einverständnis des Hilfesuchenden ist Voraussetzung für die Fallweitergabe. Ist ein Wohnungsverlust nicht vermeidbar, erfolgt die kurzfristige Unterbringung und die Einleitung der Begleitung und Unterstützung über persönliche Hilfen gem. 67 ff SGB XII Die Hilfegestaltung ist identisch mit den Inhalten im Bereich Akuthilfen. Die Begleitung und Unterstützung findet hier in der Wohnung des / der KlientInnen statt. Vorbereitende Maßnahmen Fachbereich Soziales der Kommune informiert die Klienten über Konzept / Hilfeangebot. Aufsuchende Hilfen durch Projektmitarbeiter zur persönlichen Kontaktaufnahme und für weitere Informationen zum Hilfeangebot. Ziel: Vereinbarung zur Durchführung einer Hilfebedarfsfeststellung Hilfebedarfsfeststellung ( zunächst bis zu X) Termine zur umfassenden Hilfebedarfsfeststellung Erstellung eines Sozialberichtes über die Situation, Hilfebedarf und Ressourcen des Klienten. Erarbeitung eines individuellen Hilfeplanes / Gesamtplanes Fallkonferenz zur Festlegung der Hilfeziele und Maßnahmen TeilnehmerInnen: 8

9 KlientIn FB Soziales der Kommune FB Soziales der Region Leistungserbringer Ggfs. weitere Beteiligte: Jobcenter, Wohnungsunternehmen, andere Hilfeformen, Ziel: Vereinbarung des Hilfeplanes/Gesamtplanes Kostenanerkenntnis / Hilfegewährung durch FB Soziales der Region Hannover. Hilfeprozess Jeder Kontakt zwischen KlientIn und Leistungserbringer wird dokumentiert (Stichwort und Zeit) Spätestens nach einem halben Jahr wird der Hilfeplan/Gesamtplan überprüft. Hierzu wird über die durchgeführten Maßnahmen berichtet und bei weiterer Hilfenotwendigkeit der Plan dem aktuellen Stand angepasst. Ist weitere Hilfe notwendig, wird diese im Rahmen einer Helferkonferenz festgelegt. (Verwaltungsverfahren?) Ziel: Die Hilfe wird im vereinbarten Umfang geleistet. Ende der Hilfe Zum Ende der Hilfe wird ein Abschlussbericht durch den Leistungserbringer angefertigt. Im Idealfall wird der Bericht gemeinsam mit dem Klienten erstellt. Sollten weitere Hilfeleistungen erforderlich sein, erfolgt eine dokumentierte Fallübergabe an die zukünftig zuständige Stelle. Ziel: Nachhaltige Erfolgssicherung 9

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