Rechtsprechung zum Verbraucherinsolvenzverfahren Thomas Seethaler, Caritasverband Heidelberg e.v.

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1 Rechtsprechung zum Verbraucherinsolvenzverfahren Thomas Seethaler, Caritasverband Heidelberg e.v. Die vorliegende Übersicht gibt nur einen Teil der Rechtsprechung zum Verbraucherinsolvenzverfahren wider, die im Jahr 2010 veröffentlicht wurde. Der Schwerpunkt wurde auf möglichst praxisrelevante Entscheidungen für die Arbeit von Insolvenzberater(innen) gelegt. Soweit sich die Insolvenzgerichte mit anderen Fragen beschäftigt haben, die für die Arbeit der Schuldnerberatung nicht wichtig waren (z.b. Fragen der Vergütung des Treuhänders bzw. des Insolvenzverwalters) wurde darauf verzichtet, sie in die Aufstellung einzubeziehen. Sämtliche unveröffentlichten Entscheidungen des BGH sind auf der Website des BGH ( in der Rubrik Entscheidungen zu finden. In der dortigen Suchmaske kann sowohl nach Aktenzeichen als auch nach Datum oder Stichworten gesucht werden. Antragstellung und Abgrenzung der Verfahrensarten Gelegentlich selbstständige Nebentätigkeit begründet kein Regelinsolvenzverfahren Der Grundsatz, dass ein Schuldner auch dann unter die Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens fällt, wenn er neben einer abhängigen Beschäftigung einer wirtschaftlich selbständigen Nebentätigkeit nachgeht, gilt nur dann, wenn die Nebentätigkeit einen nennenswerten Umfang erreicht und sich organisatorisch verfestigt hat; eine nur gelegentlich ausgeübte Tätigkeit, die sich nicht zu einer einheitlichen Organisation verdichtet hat, ist keine selbständige Erwerbstätigkeit. BGH, Beschluss vom 24. März 2011, IX ZB 80/11, ZInsO 21/2011, 932 Stundung Monatlich vier Bewerbungen kein ausreichendes Bemühen um angemessene Erwerbstätigkeit Monatlich vier Bewerbungen stellen kein ausreichendes Bemühen eines arbeitslosen Schuldners um eine angemessene Erwerbstätigkeit dar. Eine Vereinbarung mit einem Träger für Sozialleistungen ist nicht geeignet, die Obliegenheiten des Schuldners gem. 4c Nr. 4 InsO zu regeln oder zu begrenzen. LG Gera, Beschluss vom , 8 T 148/11, ZInsO 28/2011, 1254 Bei Antrag auf Verfahrenskostenstundung für ein Insolvenzverfahren obliegen Schuldner keine übersteigerten Informationsauflagen Beantragt ein Insolvenzschuldner die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und stellt gleichzeitig einen Antrag auf Restschuldbefreiung und Verfahrenskostenstundung, kann die Ablehnung der Verfahrenskostenstundung nicht darauf gestützt werden, dass der Schuldner nach Aufforderung des Insolvenzgericht keine Angaben dazu macht, auf was für einem Grund die Verschuldung beruht. Im Zusammenhang mit einem Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten schuldet er Auskunft nur insoweit, als diese benötigt wird, um zu beurteilen, ob das Vermögen des Schuldners zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht. Die Prüfung erfolgt in diesem Verfahrensstadium summarisch, die Stundung der Kosten darf nicht durch übersteigerte Informationsauflagen erschwert werden.

2 BGH, Beschluss vom , IX ZB 254/09, ZInsO 21/2011, 931 Eröffnetes Insolvenzverfahren Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen im Insolvenzverfahren 1. Gem. 293 Abs. 1 Satz 3, 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, 850f Abs. 1b ZPO findet eine Erhöhung des pfändungsfreien Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners nur statt, wenn besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen vorliegen. Dies sind nur außergewöhnliche Belastungen des Schuldners, die bei den meisten Menschen in vergleichbarer Lage nicht auftreten, da üblicherweise auftretende Belastungen bei der Bemessung der Pfändungsfreibeträge bereits berücksichtigt wurden. 2. Fahrtkosten zur Arbeitsstelle sind bis zu einer Entfernung von 30 km als gewöhnliche Belastung eines berufstätigen Arbeitnehmers anzusehen. LG Braunschweig, Beschluss vom , 6 T 247/11, ZInsO 28/2011, 1268 Nach Insolvenzeröffnung geltend gemachte Betriebskostennachforderung für Zeitraum vor Eröffnung stellt Insolvenzforderung dar In der Insolvenz des Mieters ist die einen Abrechnungszeitraum vor Insolvenzeröffnung betreffende Betriebskostennachforderung des Vermieters auch dann (einfache) Insolvenzforderung, wenn der Vermieter erst nach der Insolvenzeröffnung oder nach dem Wirksamwerden der Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters gemäß 109 Abs. 1 Satz 2 InsO abgerechnet hat. Zwar kann eine Nachforderung erst mit der Abrechnung abschließend beziffert werden. Aber auch nicht fällige oder auflösend oder aufschiebend bedingte Ansprüche können zur Tabelle angemeldet werden. Soweit der Geldbetrag einer Forderung noch nicht bestimmt ist, ist er zu schätzen. BGH, Urteil vom , VIII ZR 295/10, ZInsO 22/2011, 968 Insolvenzgericht muss Schuldner vor dem Schlusstermin auf Versagungsmöglichkeit hinweisen Der Schuldner ist vor dem Schlusstermin in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass in diesem Termin die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt werden kann, und er auf diesen Antrag grundsätzlich nur in dem Schlusstermin erwidern kann. Unterbleibt dieser Hinweis, kann auch Vorbringen des Schuldners nach dem Schlusstermin noch zu berücksichtigen sein. BGH, Beschluss vom , IX ZB 237/09, ZInsO 19/2011, 837 Insolvenzmasse Pfändungsschutz von privaten Versicherungen für die Altersvorsorge erstreckt sich nicht auf die für die Einzahlung erforderlichen Mittel des Schuldners Der mit dem Gesetz zum Pfändungsschutz der privaten Altersvorsorge eingeführte Schutz bestimmter privater, zur Altersvorsorge abgeschlossener Versicherungen erstreckt sich nur auf das vom Versicherungsnehmer aufgebaute Deckungskapital und die nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erbringenden Leistungen, nicht jedoch auf die für die Einzahlung erforderlichen

3 Mittel des Schuldners. BGH, Beschluss vom , IX ZB 181/10, Rückkaufswert einer gekündigten Restschuldversicherung als Bestandteil der Insolvenzmasse Leitsätze des Gerichtes: 1. Ein Rückzahlungsanspruch aus einer gekündigten Restschuldversicherung steht der Insolvenzmasse zu. 2. Bei der Klausel "Im Falle der Kündigung sowie der vorzeitigen Erfüllung der kreditvertraglichen Zahlungsverpflichtung wird der nicht verbrauchte Einmalbeitrag dem versicherten Kreditkonto gutgeschrieben" handelt es sich nicht um eine unwiderrufliche Anweisung. AG Göttingen, Urteil vom , 21 C 205/10, ZInsO 22/2011, 978 Geschäftsanteile des Schuldners an einer Wohnungsgenossenschaft zur Absicherung des Nutzungsverhältnisses über die von dem Schuldner und seiner Familie genutzten Erstwohnung als insolvenzfreies Vermögen Geschäftsanteile des Schuldners an einer Wohnungsgenossenschaft, die nicht zur Kapitalanlage, sondern lediglich zur Absicherung des Nutzungsverhältnisses über die von dem Schuldner und seiner Familie genutzte Erstwohnung bestimmt sind, gehören zum insolvenzfreien Vermögen. AG Duisburg, Beschluss vom , 64 IK 248/10, ZInsO 21/2011, 934, ZVI 2011, 246 (gegensätzlich: BGH, Urteil vom , IX ZR 58/08, ZInsO 2009, , Rechtsprechungsübersicht Infodienst Schuldnerberatung, Heft 3/2009. Siehe auch Michael du Carrois, Die Kündigung von Wohnungsbaugenossenschaftsanteilen durch den Insolvenzverwalter, InsBürO 12/2009, 458) Versagung nach 290 Abs. 1 InsO 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO Versagung der Restschuldbefreiung wegen einer Verwarnung mit Strafvorbehalt 1. Die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach 59 StGB stellt eine Verurteilung i.s.d. 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO dar. 2. Wegen 51 Abs. 2 BZRG ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach dem Schlusstermin, aber vor der Entscheidung durch das Gericht nach 12 Abs. 2 Satz 2 BZRG aus dem Register entfernt wird. LG Offenburg, Beschluss vom , 4 T 33/11 (nicht rechtskräftig), ZVI 2011, Abs. 1 Nr. 3 InsO Sperrfrist nach Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurück, ist ein neuer Antrag erst nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren zulässig. BGH, Beschluss vom , IX ZB 221/09, ZInsO 25/2011, 1127

4 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO Zahlung auf fremde Schuld stellt Vermögensverschwendung dar 1. Die Belastung eines Grundstücks mit einer Fremdgrundschuld, die keine Forderung sichert, stellt eine Vermögensverschwendung dar. 2. Die Zahlung auf die Schuld eines Dritten stellt eine Vermögensverschwendung im Sinne von 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO dar. 3. Gemäß 97 Abs. 2 InsO ist der Schuldner verpflichtet, den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen. Dazu gehört es, einem Kaufinteressenten den Zutritt zu einem bebauten Grundstück zu ermöglichen, um so eine möglichst günstige Verwertung des Grundstücks zu ermöglichen ( 159 InsO). BGH, Beschluss vom , IX ZB 169/10, Abs. 1 Nr. 5 InsO Verschweigen eines Bankguthabens durch den Schuldner kann zur Versagung der Restschuldbefreiung berechtigen Die Restschuldbefreiung ist zu versagen, wenn der Schuldner seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten während des Insolvenzverfahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Hiervon wird auch die Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Eröffnungsverfahren erfasst. Dabei kann die Restschuldbefreiung wegen der Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners nur versagt werden, wenn die Pflichtverletzung ihrer Art nach geeignet ist, die Befriedigung der Gläubiger zu gefährden. Eine Falschangabe kann z. B. vorliegen, wenn der Schuldner trotz mehrfachen Nachfragens durch das Insolvenzgericht das Vorhandensein eines Girokontos und damit das dort befindliche Bankguthabens verschwiegen hat und angegeben hat, über kein Girokonto zu verfügen. Dies kann geeignet sein, die Befriedigung der Gläubiger zu beeinträchtigen. BGH, Beschluss vom , IX ZB 142/11, ZInsO 27/2011, Abs. 1 Nr. 6 InsO Unvollständige Angaben über Verbindlichkeiten im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren sind dem Schuldner zuzurechnen Erfährt der Schuldner im Laufe des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens über seinen Verfahrensbevollmächtigten von einer weiteren Forderung gegen ihn, die er getilgt glaubte, ist diese Forderung im Antragsbogen in Anlage 6 und 7 aufzuführen. Die Unterlassung ist ihm zuzurechnen und grob fahrlässig. LG Hamburg, Beschluss vom , 326 T 24/11, ZInsO 30/2011, 1367 Voraussetzung einer Versagung nach 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO Die Versagung der Restschuldbefreiung nach 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO setzt nicht voraus, dass die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt worden ist. Es genügt, dass der Verstoß gegen

5 die in Nr. 6 genannten Mitwirkungspflichten seiner Art nach hierzu geeignet ist. Die Vorschrift greift folglich auch dann ein, wenn es im konkreten Fall nicht zu einer Gläubigerbenachteiligung gekommen ist, weil der Gläubiger anderweitig vom Insolvenzverfahren erfahren und seine Forderung noch rechtzeitig angemeldet hat. BGH, Beschluss vom IX ZB 80/09, ZInsO 19/2011, 835 Wohlverhaltensperiode Bei Erhalt einer Abfindung während Wohlverhaltensphase ist Pfändungsgrenze wie bei Einkommen aus Arbeitslohn zu bestimmen Befindet sich der Schuldner nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens in der Wohlverhaltensphase und erhält er in dieser Zeit eine Abfindung aus einem früheren Arbeitsverhältnis, so ist die Pfändungsgrenze für das ihm zu belassende Einkommen nach der Pfändungsgrenze zu bestimmen, die auch für Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn gilt. Der entgegenstehenden Auffassung, nach der sich die Pfändungsgrenze an Hartz-IV-Bezügen orientieren sollte, wurde durch die mit einer Neuregelung verbundene Änderung des Wortlauts der Vorschrift der Boden entzogen. LG Münster, Beschluss vom , 5 T 502/10, unveröffentlicht Obliegenheiten nach 295 Abs. 1, Versagung nach 296 Abs. 2 S. 3 InsO, 298 Abs. 1 InsO 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO Zur Erwerbsobliegenheit eines Schuldners 1. Zu der Obliegenheit des Schuldners, sich um eine angemessene Beschäftigung zu bemühen, gehört es, sich im Regelfall bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden und laufend Kontakt zu den dort für ihn zuständigen Mitarbeitern zu halten. Weiter muss er sich selbst aktiv und ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühen, etwa durch stetige Lektüre einschlägiger Stellenanzeigen und durch entsprechende Bewerbungen. Als ungefähre Richtgröße können zwei bis drei Bewerbungen in der Woche gelten, sofern entsprechende Stellen angeboten werden. 2. Der Schuldner wird dem Bemühen um eine Arbeitsstelle nicht gerecht, wenn er durchschnittlich alle drei Monate eine Bewerbung abgibt, sonst aber keine Aktivitäten entfaltet. BGH, Beschluss vom , IX ZB 224/09, ZInsO 29/2011, Abs. 1 Nr. 2 InsO Keine Verpflichtung des Schuldners noch ausschlagbares Erbe zu melden Der Schuldner hat in der Wohlverhaltensphase nicht die Verpflichtung, unaufgefordert eine noch ausschlagbare Erbschaft, ein noch ausschlagbares Vermächtnis oder einen noch nicht geltend gemachten Pflichtteil Gericht und Treuhänder anzuzeigen. Macht der Schuldner einen vor Ablauf der Wohlverhaltensphase entstandenen Pflichtteilsanspruch erst nach Ablauf der Wohlverhaltensphase geltend, hat er die Hälfte des erhaltenen Wertes nicht mehr an den Treuhänder abzuführen.

6 BGH, Beschluss vom , IX ZB 168/09, WM (Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht ) 2011, Abs. 1 Nr. 3 InsO Pflicht des Treuhänders zur Berechnung des pfändbaren Betrages Sieht der Treuhänder im Fall eines abhängig beschäftigten Schuldners von der gesetzlich gebotenen Offenlegung der Abtretungsanzeige gegenüber dessen Arbeitgeber ab, hat er die vom Schuldner abzuführenden Beträge eigenverantwortlich zu berechnen und monatlich einzuziehen. BGH, Beschluss vom , IX ZB 40/10, ZInsO 21/2011, Abs. 1 InsO Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung im Rahmen von 296 InsO Leitsatz des Gerichts: Eine Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung liegt auch dann vor, wenn die vom Schuldner nicht abgeführten Beträge lediglich zur (teilweisen) Deckung der Verfahrenskosten ausreichen. BGH, Beschluss vom , IX ZA 51/10, ZInsO 22/2011, Abs. 2 Satz 2 InsO Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verstoßes gegen die Mitwirkungspflichten setzt Gläubigerantrag voraus Verweigert der Schuldner seine Mitwirkung im Versagungsverfahren nach 296 Abs. 2 InsO, kann ihm die Restschuldbefreiung nur versagt werden, wenn diesem Verfahren ein statthafter Versagungsantrag nach 296 Abs. 1 InsO zugrunde liegt; zulässig muss der Antrag nicht sein. BGH, Beschluss vom , IX ZB 274/10, ZInsO 29/2011, 1319 Versagung der RSB von Amts wegen ohne Gläubigerbenachteiligung und ohne Gläubigerantrag Im Rahmen des 296 Abs. 2 Satz 2 InsO ist eine Versagung der RSB von Amts wegen möglich. Die Missachtung der Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht ist als eigener Versagungsantrag ausgestaltet, der an andere Voraussetzungen geknüpft ist als die Versagungsgründe nach 295 InsO. Ein Gläubigerantrag ist nicht erforderlich. LG Oldenburg, Beschluss vom , 6 T 42/11 (rechtskräftig), ZVI 2011, Abs. 1 InsO Kein Rechtsschutzbedürfnis für erneuten Insolvenzantrag vor Ablauf von 3 Jahren bei Nichtzahlung der Mindestvergütung

7 1. Nach Versagung der Restschuldbefreiung gem. 298 InsO wegen Nichtzahlung der Mindestvergütung des Treuhänders fehlt einem nachfolgenden Antrag des Schuldners das Rechtsschutzbedürfnis. 2. Aus der analogen Anwendung des 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH folgt, dass 3 Jahre kein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt werden kann. 3. Innerhalb dieses Zeitraumes kann auch Stundung nicht bewilligt werden (Bestätigung von AG Lübeck, Beschl. v a IK 479/10, ZInsO 2011, 495; a.a. LG Kiel, Beschl. v T 109/10, ZInsO 2011, 494). LG Lübeck, Beschluss vom , 7 T 595/10, ZInsO 23/2011, 1029 Erteilung der Restschuldbefreiung, ausgenommene Forderungen, Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, Widerruf der Restschuldbefreiung Erteilung eines vollstreckbaren Tabellenauszugs nach erlangter Restschuldbefreiung Nach Erteilung der Restschuldbefreiung ist in ab dem eröffneten Verfahren eine vollstreckbare Ausfertigung aus der Tabelle nur zu erteilen, wenn die Forderung in der Tabelle als aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung stammend festgestellt ist. AG Göttingen, Beschluss vom , 74 IN 325/04, ZInsO 21/2011, 934

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