Bayerische Bauordnung: BayBO

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1 Landesrecht Freistaat Bayern Bayerische Bauordnung: Kommentar von Dr. Herbert Schwarzer, Helmut König 4., überarbeitete Auflage Bayerische Bauordnung: Schwarzer / König schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Thematische Gliederung: Baurecht der Länder Verlag C.H. Beck München 2012 Verlag C.H. Beck im Internet: ISBN Inhaltsverzeichnis: Bayerische Bauordnung: Schwarzer / König

2 Art. 33. Notwendige Treppenräume, Ausgänge als 200 m 2, ausgenommen Wohnungen, mindestens feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse, 2. zu notwendigen Fluren rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse, 3. zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mindestens vollwandige, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben. 2 Die Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse dürfen lichtdurchlässige Seitenteile und Oberlichte enthalten, wenn der Abschluss insgesamt nicht breiter als 2,50 m ist. (7) 1 Notwendige Treppenräume müssen zu beleuchten sein. 2 Innenliegende notwendige Treppenräume müssen in Gebäuden mit einer Höhe nach Art. 2 Abs. 3 Satz 2 von mehr als 13 m eine Sicherheitsbeleuchtung haben. (8) 1 Notwendige Treppenräume müssen belüftet werden können. 2 Sie müssen in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Querschnitt von mindestens 0,50 m 2 haben, die geöffnet werden können. 3 Für innenliegende notwendige Treppenräume und notwendige Treppenräume in Gebäuden mit einer Höhe nach Art. 2 Abs. 3 Satz 2 von mehr als 13 m ist an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 1 m 2 erforderlich; sie muss vom Erdgeschoss sowie vom obersten Treppenabsatz aus geöffnet werden können. Übersicht 1. Allgemeines, Überblick, Begriffe 1, 2 2. Notwendige Treppenräume, Ausgänge a) Erforderlichkeit, Länge des Rettungsweges (Absätze 1 und 2) b) Anforderungen an notwendige Treppenräume (Absätze 3 bis 8) Allgemeines, Überblick, Begriffe Art. 33 konkretisiert die allgemeine Brandschutzvorschrift des Art. 12 durch 1 Brandschutzanforderungen an Treppenräume und Ausgänge. Die Vorschrift entspricht mit geändertem Aufbau und zum Teil neuen Formulierungen im Kern Art. 36 F Absatz 1 bestimmt das Schutzziel der Norm, definiert den Begriff notwendiger Treppenraum, regelt die grundsätzliche Erforderlichkeit dieser Gebäudeteile, legt die allgemeine Anforderung an sie fest und lässt Abweichungen zu. Absatz 2 fordert Ausgänge aus jedem Geschoss in notwendige Treppenräume oder ins Freie, bestimmt die Mindestentfernung für die Erreichbarkeit der Ausgänge mit einer Abweichung für land- oder forstwirtschaftlich genutzte Betriebsgebäude und einer Sonderreglung für Kellergeschosse. Außerdem enthält die Vorschrift ein Optimierungsgebot für die Anordnung mehrerer notwendiger Treppenräume. Absatz 3 enthält Bestimmungen zu den Ausgängen notwendiger Treppenräume ins Freie. Absatz 4 stellt nach Gebäudeklassen gestaffelte Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit der Wände und Decken notwendiger Treppenräume, Absatz 5 Anforderungen an die Baustoffe und Absatz 6 Anforderungen an Türen in notwendigen Treppenräumen. Absatz 7 regelt die Beleuchtung, Absatz 8 die Belüftung notwendiger Treppenräume. Ein Treppenraum ist ein von Wänden umschlossener Schacht innerhalb eines Gebäudes, in dem eine Treppe geführt wird. Ein notwendiger Treppenraum verbindet 2 die von der notwendigen Treppe (Art. 31 Abs. 1 Satz 1) erschlossenen Ebenen bzw. Geschosse. Der Treppenraum kann entweder an eine Außenwand grenzen oder innerhalb des Gebäudes liegen (innenliegender Treppenraum). Ein Sicherheitstreppen- 139

3 3. Teil. Bauliche Anlagen raum ist ein Treppenraum, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Art. 31 Abs. 2 Satz 3). Eine Außentreppe verläuft ohne Treppenraum außerhalb des Gebäudes im Freien Notwendige Treppenräume, Ausgänge a) Erforderlichkeit, Länge des Rettungsweges (Absätze 1 und 2) (1) Nach Absatz 1 Satz 1 muss jede notwendige Treppe (Art. 32) in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen. Wie sich auch aus dem seit dem ÄndG 2008 in der Vorschrift geregelten Schutzziel (Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie) ergibt, ist der Treppenraum ebenso wie die Treppe, die in ihm geführt wird Teil des Rettungswegesystems eines Gebäudes und aus diesem Grund notwendig. Ein notwendiger Treppenraum muss nach Satz 2 so angeordnet und ausgebildet sein, dass seine Nutzung als Rettungsweg aus den Geschossen ins Freie im Brandfall ausreichend lang möglich ist. Dieser allgemeinen Vorgabe genügt der Treppenraum, wenn er den detaillierten Anforderungen der Absätze 2 bis 8 entspricht. Die Absätze 2 und 3 betreffen die Anordnung, die Absätze 4, 5 und 6 die Ausbildung notwendiger Treppenräume und die Absätze 7 und 8 die Beleuchtung sowie die Belüftung. Welcher Zeitraum ausreichend lang ist, ergibt sich aus den nach Gebäudeklassen gestaffelten Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile. Unter den in der abschließenden Aufzählung (Nrn. 1 bis 3) der Abweichungsvorschrift des Satzes 3 bestimmten Voraussetzungen müssen notwendige Treppen nicht in einem eigenen Treppenraum geführt werden. Die Abweichungen sind jeweils unmittelbar kraft Gesetzes zulässig. Die Anforderungen an die Treppen (Art. 32) bleiben von Satz 3 unberührt. Abweichungen von diesen Anforderungen richten sich nach Art. 32 Abs. 3 Satz 2. Satz 3 Nr. 1 nimmt Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2) ohne Einschränkungen aus. Nach Nr. 2 müssen Treppen, die höchstens zwei Geschosse innerhalb derselben Nutzungseinheit mit insgesamt nicht mehr als 200 m 2 Fläche (Art. 2 Abs. 6) verbinden, keinen eigenen Treppenraum haben, wenn in jedem Geschoss ein weiterer Rettungsweg vorhanden ist (zum Begriff Nutzungseinheit vgl. Art f., Art und Art. 34 1). Die Abweichung ist nicht auf zum Wohnen bestimmte Nutzungseinheiten beschränkt, hat aber vor allem Bedeutung für zweigeschossige Maisonette-Wohnungen in mehrgeschossigen Gebäuden (zu den hierbei in Betracht kommenden Fallgestaltungen vgl. Famers in K/M/F, 58 ff.). Außentreppen sind nach Nr. 3 dispensiert, wenn ihre Nutzung ausreichend sicher ist und im Brandfall nicht gefährdet werden kann. Um letzteres sicherzustellen, muss die Treppe in der Regel vor einer Wand ohne Öffnungen mit ausreichender Feuerwiderstandsfähigkeit errichtet werden. (2) Absatz 2 legt in Satz 1 Halbs. 1 die sog. Rettungsweglänge auf höchstens 35 m fest. Rettungsweg ist die Strecke, die von einem Aufenthaltsraum oder einem Kellerraum bis zu einem Ausgang ins Freie oder in einen notwendigen Treppenraum zurückgelegt werden muss. Maßgebend ist das tatsächliche Streckenmaß von der am weitesten entfernte Stelle im am ungünstigsten gelegenen Aufenthaltsraum bzw. Kellerraum bis zum Ausgang (sog. Lauflinie im Gegensatz zur Luftlinie). Bei größeren Gebäuden zwingt Satz 1 zur Errichtung mehrerer notwendiger Treppenräume. Satz 1 Halbs. 2 nimmt land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude generell von der Längenbegrenzung aus. Satz 2 fordert für übereinanderliegende Kellergeschosse jeweils mindestens zwei Ausgänge in notwendige Treppenräume oder ins Freie. Satz 3 enthält wieder die im Zuge des ÄndG 1998 als nicht mehr sachgerecht bezeichnete und damals aus diesem Grund gestrichene Vorgabe für die Anordnung mehrerer

4 Art. 33. Notwendige Treppenräume, Ausgänge notwendiger Treppenräume in einem Gebäude. Sie müssen sie so verteilt werden, dass sie möglichst entgegengesetzt liegen und die Rettungswege möglichst kurz sind. b) Anforderungen an notwendige Treppenräume (Absätze 3 bis 8): (1) Nach Absatz 3 Satz 1 muss jeder notwendige Treppenraum einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben. Dieser muss grundsätzlich so breit sein wie der Treppenlauf (vgl. Art. 32 Abs. 5 und dort 10) und auf eine öffentliche Verkehrsfläche oder eine mit einer öffentlichen Verkehrsfläche verbundene Zugangsfläche (vgl. Art. 5) führen. Bei einem innenliegenden Treppenraum ( 2) muss der Raum zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie, die sog. Treppenraumerweiterung, den Vorgaben des Satzes 2 Nrn. 1 bis 4 entsprechen. Die Anforderungen betreffen die Breite der Treppenraumerweiterung, die Bauart ihrer Wände, die Abschlüsse zu notwendigen Fluren und die Öffnungslosigkeit. (2) Hinsichtlich der Feuerwiderstandsfähigkeit gelten für Treppenraumwände nach Absatz 4 Satz 1 grundsätzlich dieselben Anforderungen wie für die tragenden und aussteifenden Bauteile des Gebäudes (vgl. Art. 25 [Wände und Stützen] sowie Art. 29 [Decken]). Bei Gebäuden der Klasse 5 müssen die Wände zudem die Bauart von Brandwänden haben (feuerbeständig), bei Gebäuden der Klasse 4 die von Wänden anstelle von Brandwänden (hochfeuerhemmend). In der Klasse 3 müssen sie feuerhemmend sein (Nrn. 1 bis 3). Bei den Klassen 1 und 2 müssen die Treppen nicht in Treppenräumen geführt werden. Nach der Abweichungsvorschrift des Satzes 2 gelten die Anforderungen des Satzes 1 jedoch unabhängig von der Gebäudeklasse nicht für als Treppenraumwand dienende, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende und im Brandfall nicht durch andere anschließende Gebäudeteile gefährdete Außenwände. Für eine bspw. durch ein benachbartes Gebäude gefährdete Treppenraumaußenwand gelten die Anforderungen des Satzes 1. Um zu verhindern, dass ein Brand aus dem Bereich des Daches in den Treppenraum übergreift, muss der obere Abschluss notwendiger Treppenräume nach Satz 3 Halbs. 1 hinsichtlich der Feuerwiderstandsfähigkeit den Anforderungen an die Decken des Gebäudes genügen (vgl. Art. 29 Abs. 1 und 2). Nach Halbs. 2 gilt dies nicht, wenn der obere Abschluss des Treppenraums das Dach ist und die Treppenraumwände bis unter die Dachhaut reichen. (3) Um möglichst weitgehend auszuschließen, dass ein Brand im Treppenraum entsteht oder sich über den Treppenraum ausbreitet, stellt Absatz 5 Anforderungen an das Brandverhalten der Baustoffe im Treppenraum und in einem den Treppenraum erweiternden Raum (Absatz 3 Satz 2). Die Anforderungen betreffen Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten aus nichtbrennbaren Baustoffen (Nr. 1), Wände und Decken (Nr. 2) und Bodenbeläge (Nr. 3). (4) Absatz 6 behandelt die Öffnungen notwendiger Treppenräume. Um ein Eindringen von Feuer und Rauch aus angrenzenden Geschossen, Nutzungseinheiten bzw. Räumen in den Treppenraum ausreichend lang zu begrenzen, müssen die Öffnungen je nach Lage, Funktion bzw. Nutzung der anschließenden Räume mindestens feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende (Nr. 1), rauchdichte und selbstschließende (Nr. 2) bzw. vollwandige, dicht- und selbstschließende Abschlüsse (Nr. 3) haben (Satz 1). Die Gebäudeklassen spielen bei diesen abgestuften Anforderungen keine Rolle. Vollwandig ist eine Tür mit einem Türblatt ohne Hohlräume, dicht eine Tür mit dreiseitig umlaufenden überdeckten Falzen. Wohnungen fallen unabhängig von ihrer Größe unter Nr. 3. Für sie werden seit dem ÄndG 1994 selbstschließende Türen verlangt, weil offenstehende Wohnungstüren bei Bränden häufig Ursache für Personenschäden waren. Der auf dem ÄndG 2008 beruhende Satz

5 3. Teil. Bauliche Anlagen 11 lässt lichtdurchlässige Seitenteile und Oberlichte bei den Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüssen zu, wenn der Abschluss insgesamt nicht breiter als 2,50 m ist. Die Höhe solcher Abschlüsse ist nicht begrenzt. Die lichtdurchlässigen Teile müssen jeweils die nach Satz 1 erforderliche brandschutztechnische Qualität aufweisen. (5) Nach Absatz 7 Satz 1 müssen notwendige Treppenräume (auch wenn sie durch Fenster belichtet werden) zu beleuchten sein. Innenliegende notwendige Treppenräume müssen in mehr als 13 m hohen Gebäuden (vgl. Art. 2 Abs. 3 Satz 2) eine (von dem allgemeinen Stromversorgung des Gebäudes unabhängige) Sicherheitsbeleuchtung haben (Satz 2). Um im Brandfall den Rauch abführen zu können, müssen notwendige Treppenräume belüftet werden können (Absatz 8 Satz 1). Für die Belüftung sind in jedem oberirdischen Geschoss zu öffnende und unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Querschnitt von mindestens 0,50 m 2 vorzusehen (Satz 2). Für innenliegende, d. h. nicht mindestens an einer Außenwand liegende Treppenräume und für außenliegende Treppenräume in Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen verlangt Satz 3 zusätzlich eine Rauchabzugsvorrichtung an der obersten Stelle des Treppenraums mit einem freien Querschnitt von mindestens 1 m 2. Die Vorrichtung muss vom Erdgeschoss sowie vom obersten Treppenabsatz aus geöffnet werden können (Satz 3). Art. 34. Notwendige Flure, offene Gänge Art. 34. Notwendige Flure, offene Gänge (1) 1 Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen (notwendige Flure), müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist. 2 Notwendige Flure sind nicht erforderlich 1. in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, 2. in sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, ausgenommen in Kellergeschossen, 3. innerhalb von Wohnungen oder innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m 2, 4. innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen, mit nicht mehr als 400 m 2 ; das gilt auch für Teile größerer Nutzungseinheiten, wenn diese Teile nicht größer als 400 m 2 sind, Trennwände nach Art. 27 Abs. 2 Nr. 1 haben und jeder Teil unabhängig von anderen Teilen Rettungswege nach Art. 31 Abs. 1 hat. (2) 1 Notwendige Flure müssen so breit sein, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. 2 In den Fluren ist eine Folge von weniger als drei Stufen unzulässig. (3) 1 Notwendige Flure sind durch nichtabschließbare, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse in Rauchabschnitte zu unterteilen. 2 Die Rauchabschnitte sollen nicht länger als 30 m sein. 3 Die Abschlüsse sind bis an die Rohdecke zu führen; sie dürfen bis an die Unterdecke der Flure geführt werden, wenn die Unterdecke feuerhemmend ist. 4 Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung, die zu einem Sicherheitstreppenraum führen, dürfen nicht länger als 15 m sein. 5 Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für notwendige Flure, die als offene Gänge vor den Außenwänden angeordnet sind. (4) 1 Die Wände notwendiger Flure müssen als raumabschließende Bauteile feuerhemmend, in Kellergeschossen, deren tragende und aussteifende Bauteile feuerbeständig sein müssen, feuerbeständig sein. 2 Die Wände sind bis an die Rohdecke zu führen. 3 Sie dürfen bis an die Unterdecke der Flure geführt werden, wenn die Unterdecke feuerhemmend und ein demjenigen nach Satz 1 vergleichbarer Raumabschluss sichergestellt ist. 4 Türen in diesen Wänden müssen dicht schließen; Öffnungen zu Lagerbereichen im Kellergeschoss müssen feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben. (5) 1 Für Wände und Brüstungen notwendiger Flure mit nur einer Fluchtrichtung, die als offene Gänge vor den Außenwänden angeordnet sind, gilt Abs. 4 entsprechend. 2 Fenster sind in diesen Außenwänden ab einer Brüstungshöhe von 0,90 m zulässig. 142

6 Art. 34. Notwendige Flure, offene Gänge (6) In notwendigen Fluren sowie in offenen Gängen nach Abs. 5 müssen 1. Bekleidungen, Putze, Unterdecken und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, 2. Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben. Übersicht 1. Allgemeines, Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich (Absatz 1) a) Allgemeines, Begriffsbestimmungen... 1, 2 b) Anwendungsbereich... 3, 4 2. Anforderungen an notwendige Flure und offene Gänge (Absätze 2 bis 6) Allgemeines, Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich (Absatz 1) a) Allgemeines, Begriffsbestimmungen Die durch das ÄndG 2008 zwar neugefasste, im Kern aber Art. 37 F entsprechende Vorschrift bestimmt die Anforderungen an Flure und offene Gänge, die im Brandfall als Rettungsweg dienen und aus diesem Grund als Teile des Rettungswegesystems eines Gebäudes im Sinn des Gesetzes notwendig sind. Ein Flur ist ein durch Wände abgeschlossener Raum, der innerhalb einer Nutzungseinheit eines Gebäudes in derselben Ebene liegende andere Räume erschließt. Als Gang wird eine nicht allseitig durch Bauteile abgeschlossene Fläche mit entsprechender Funktion bezeichnet. Art. 34 verwendet den Begriff Gang in Absatz 3 Satz 5, Absatz 5 und Absatz 6 Satz 1 ( offene Gänge vor Außenwänden ). Der in Absatz 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 verwendete Begriff Nutzungseinheit wird in Art. 31 Abs. 1 umschrieben ( Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten ; vgl. auch Art. 2 Abs. 3 Nr. 1). Absatz 1 definiert in Satz 1 (im Nebensatz) notwendige Flure als Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen. Flure mit dieser Funktion müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass sie im Brandfall ausreichend lang genutzt werden können. Dieser Grundanforderung entsprechen Flure, wenn sie den in den Absätzen 2 bis 6 normierten speziellen Anforderungen genügen. Diese betreffen die Breite der Flure und die Zulässigkeit von Stufen (Absatz 2), die Unterteilung in Rauchabschnitte (Absatz 3), die Feuerwiderstandsdauer der Wände (Absatz 4) und die Brennbarkeit der verwendeten Materialien (Absatz 6). Für als Rettungsweg fungierende offene Gänge gelten die Anforderungen des Absatzes 3 und des Absatzes 4 entsprechend (Absatz 3 Satz 5, Absatz 5); Absatz 6 gilt unmittelbar auch für sie. b) Einschränkungen des Anwendungsbereichs Mit einer gegenüber Art. 37 Abs. 1 Satz 2 F geänderten Regelungstechnik bestimmt Absatz 1 Satz 2 in einer abschließenden Aufzählung (Nrn. 1 bis 4), bei welchen Gebäuden bzw. Nutzungseinheiten Flure nicht den Anforderungen des Art. 34 entsprechen müssen, obwohl sie die in Satz 1 umschriebene Funktion erfüllen. Während nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 F Flure bei den ausgenommenen Anlagen nicht als notwendig anzusehen waren, legt Satz 2 fest, dass notwendige Flure in diesen Fällen nicht erforderlich sind. Diese Formulierung lässt nicht nur zu, in

7 3. Teil. Bauliche Anlagen 4 den erfassten Gebäuden bzw. Nutzungseinheiten Flure zu errichten, die den Anforderungen des Art. 34 nicht entsprechen; (theoretisch) möglich ist auch ein völliger Verzicht auf Flure. Nr. 1 nimmt Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2) ohne Einschränkungen aus. In Abgrenzung zu Nr. 3 ist dieser Ausnahmetatbestand vor allem für Flure außerhalb von Wohnungen von Bedeutung. Nach Nr. 2 gilt die Ausnahme bei anderen Gebäuden der Klassen 1 und 2 nicht für die Kellergeschosse (Art. 2 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 2). Nr. 3 nimmt Flure in Wohnungen oder in anderen nicht mehr als 200 m 2 Nutzfläche umfassenden Nutzungseinheiten aus. Nach Nr. 4 Halbs. 1 müssen Flure innerhalb von für eine Büro- oder Verwaltungsnutzung bestimmten Nutzungseinheiten mit einer Fläche von nicht mehr als 400 m 2 nicht den Anforderungen an notwendige Flure entsprechen. Halbs. 2 erweitert diese Ausnahme auf nicht mehr als 400 m 2 große Teile größerer Nutzungseinheiten, wenn diese brandschutztechnisch den Anforderungen entsprechen, denen eine selbständige Nutzungseinheit genügen muss. Hierfür verlangt die Vorschrift, dass die Teileinheit Trennwände (Art. 27 Abs. 2 Nr. 1) sowie von den anderen Teilen unabhängige Rettungswege (Art. 31 Abs. 1) hat Anforderungen an notwendige Flure und offene Gänge (Absätze 2 bis 6) Nach Absatz 2 Satz 1 müssen notwendige Flure so breit sein, dass sie dem größten zu erwartenden Verkehr gewachsen sind. Maßgeblich ist der Verkehr im Fall einer vollständigen Räumung der über den Flur bzw. die Flure erschlossenen Nutzungseinheit (vgl. auch die entsprechende Regelung für notwendige Treppen in Art. 32 Abs. 5). Erfahrungsgemäß reicht eine Flurbreite von 1 m für je 150 Personen. Satz 2 verbietet in einem notwendigen Flur eine Abfolge von mehr als zwei Stufen (sog. Stolperstufen). Nach Absatz 3 Satz 1 müssen lange Flure durch Rauchabschlüsse in Rauchabschnitte unterteilt werden. Die Unterteilung erfolgt in der Regel durch nichtabschließbare, selbstschließende und dichte Türen (vgl. Art. 37 Abs. 2 Satz 2 F. 1998). Das Gesetz legt für die Rauchabschnitte kein genaues Längenmaß fest, bestimmt in Satz 2 aber, dass sie in der Regel nicht länger als 30 m sein sollen. Damit sich Rauch nicht im Bereich abgehängter Decken ausbreiten ( überlaufen ) kann, müssen die Rauchabschlüsse (Türen) grundsätzlich bis an die Rohdecke geführt werden (Satz 3 Halbs. 1). Bei feuerhemmend ausgeführten Unterdecken genügt es, wenn der Abschluss bis an die Unterdecke geführt wird (Satz 3 Halbs. 2). Satz 4 begrenzt die Länge eines Flurs mit nur einer Fluchtrichtung zu einem Sicherheitstreppenraum auf 15 m. Die Begrenzung gilt für den gesamten Flur (sog. Stichflur); es genügt nicht, alle 15 m einen Rauchabschnitt vorzusehen. Absatz 4 legt die Anforderungen an die Wände notwendiger Flure fest. Als raumabschließende Bauteile müssen sie feuerhemmend, in Kellergeschossen, deren tragende und aussteifende Bauteile (nach Art. 25 Abs. 2 Nr. 1 und Art. 29 Abs. 2 Nr. 1) feuerbeständig sein müssen, feuerbeständig ausgeführt werden (Satz 1). Wie die Rauchabschlüsse müssen auch die Wände grundsätzlich bis an die Rohdecke geführt werden (Satz 2); nur bis an die Unterdecke der Flure dürfen auch sie geführt werden, wenn diese feuerhemmend ausgeführt wird und Wand sowie Unterdecke zusammen den nach Satz 1 erforderlichen Raumabschluss bilden. Für Türen in Flurwänden verlangt Satz 4 in Halbs. 1 lediglich, dass sie dicht schließen. Das kann durch eine dreiseitig umlaufende Dichtung sichergestellt werden. Abweichend hiervon müssen Lagerbereiche in Kellergeschossen feuerhemmende, dicht- und selbst-

8 Art. 35. Fenster, Türen, sonstige Öffnungen schließende Abschlüsse haben (Halbs. 2). Auf offene Gänge mit der Funktion notwendiger Flure finden die Regelungen des Absatzes 3 keine Anwendung (Satz 5). Nach Absatz 5 Satz 1 gilt Absatz 4 für die Wände und Brüstungen von vor den Außenwänden angeordneten offene Gängen, die die Funktion notwendiger Flure erfüllen und nur über eine Fluchtrichtung verfügen, entsprechend. Bei offenen Gängen mit zwei Fluchtrichtungen werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Mit Wand meint Satz 1 die Außenwand, vor der der Gang liegt. Diese Wand und die den Gang auf der anderen Seite abschließende Brüstung müssen (raumabschließend) feuerhemmend ausgeführt werden. Fenster in der Außenwand sind ab einer Brüstungshöhe von 0,90 m zulässig, ohne besondere Anforderungen erfüllen zu müssen (Satz 2). Wenn ein Feuerüberschlag nicht zu befürchten ist kann durch Zulassung einer Abweichung (Art. 63) auf die geschlossene feuerhemmende Brüstung teilweise oder ganz verzichtet werden. Absatz 6 legt die Anforderungen an Baustoffe fest. Für die Bekleidungen, Putze, Unterdecken und Dämmstoffe notwendiger Flure und offener Gänge nach Absatz 5 müssen nichtbrennbare Baustoffen verwendet werden (Nr. 1). Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen müssen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke erhalten (Nr. 2). Art. 35. Fenster, Türen, sonstige Öffnungen Art. 35. Fenster, Türen, sonstige Öffnungen (1) 1 Glastüren und andere Glasflächen, die bis zum Fußboden allgemein zugänglicher Verkehrsflächen herabreichen, sind so zu kennzeichnen, dass sie leicht erkannt werden können. 2 Weitere Schutzmaßnahmen sind für größere Glasflächen vorzusehen, wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert. (2) Eingangstüren von Wohnungen, die über Aufzüge erreichbar sein müssen, müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben. (3) 1 Jedes Kellergeschoss ohne Fenster muss mindestens eine Öffnung ins Freie haben, um eine Rauchableitung zu ermöglichen. 2 Gemeinsame Kellerlichtschächte für übereinander liegende Kellergeschosse sind unzulässig. (4) 1 Fenster, die als Rettungswege nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 dienen, müssen in der Breite mindestens 0,60 m, in der Höhe mindestens 1 m groß, von innen zu öffnen und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein. 2 Liegen diese Fenster in Dachschrägen oder Dachaufbauten, so darf ihre Unterkante oder ein davor liegender Austritt von der Traufkante horizontal gemessen nicht mehr als 1 m entfernt sein. 8 9 Übersicht 1. Überblick, Allgemeines Die einzelnen Anforderungen a) Schutzmaßnahmen an Glastüren und Glasflächen (Absatz 1)... 2 b) Durchgangsbreite von Eingangstüren (Absatz 2)... 3 c) Brandschutzanforderungen an Kellergeschosse (Absatz 3)... 4, 5 d) Anforderungen an als Rettungsweg dienende Fenster (Absatz 4)... 6, 7 1. Überblick, Allgemeines Art. 35 fasst heterogene Anforderungen an Fenster, Türen und andere Öffnungen zusammen. Die Regelungen betreffen Glastüren und Glasflächen (Absatz 1), Eingangstüren von Wohnungen (Absatz 2), Kellergeschosse (Absatz 3) sowie Fenster 145 1

9 3. Teil. Bauliche Anlagen (Absatz 4). Sie dienen der Verkehrssicherheit (Absatz 1), der Barrierefreiheit (Absatz 2) sowie dem Brandschutz (Absätze 3 und 4) und konkretisieren insoweit die allgemeinen Anforderungen des Art. 14, des Art. 48 sowie der Art. 12, 31 und 37. Die auf dem ÄndG 2008 beruhende Vorschrift entspricht in der Zielsetzung Art. 38 F. 1998, unterscheidet sich aber nicht unerheblich von der Vorgängerregelung. Neu sind die Anforderungen an Wohnungseingangstüren (Absatz 2) und an fensterlose Kellergeschosse (Absatz 3 Satz 1). Entfallen sind die speziellen Vorschriften zum Wärme- und Schallschutz von Fenstern und Türen (Art. 38 Abs. 1 F. 1998); der Gesetzgeber hielt insoweit die allgemeinen Anforderungen des Art. 13 für ausreichend. Auch auf Vorgaben für die Reinigung von Fenstern und Fenstertüren (Art. 38 Abs. 2 Satz 1 F. 1998) wurde verzichtet Die einzelnen Anforderungen a) Schutzmaßnahmen an Glastüren und Glasflächen (Absatz 1) Überwiegend oder vollständig aus Glas bestehende Türen (Glastüren, Ganzglastüren) und andere bis zum Fußboden allgemein zugänglicher Verkehrsflächen herabreichende Glasflächen müssen so gekennzeichnet werden, dass sie leicht erkannt werden können (Satz 1). Erfasst werden Glastüren und -flächen im Bereich von Gängen, Fluren, Vorräumen, Passagen etc., die nicht nur von einem mit den Örtlichkeiten vertrauten, kleinen Kreis von Personen benutzt werden, sondern einem größeren Personenkreis oder der Allgemeinheit zugänglich sind. Um ihre Warnfunktion zu erfüllen, muss die Kennzeichnung (in Augenhöhe) so angebracht und gestaltet werden, dass ein durchschnittlich aufmerksamer Passant die Glasfläche als Hindernis wahrnimmt. b) Durchgangsbreite von Eingangstüren (Absatz 2) Die Vorschrift betrifft Gebäude mit einer Höhe (Art. 2 Abs. 3 Satz 2) von mehr als 13 m, die Art. 37 Abs. 4 Satz 1 mit einem Aufzug ausgestattet sein müssen (vgl. Art. 37 5). In diesen Gebäuden müssen Eingangstüren der über einen Aufzug erreichbaren Wohnungen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben. Die Anforderung gilt unabhängig davon, ob die Wohnung nach Maßgabe des Art. 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 barrierefrei ausgebaut werden muss. Im Ergebnis wird damit sichergestellt, dass die über einen notwendigen Aufzug erschlossenen Wohnungen einschließlich ihrer Eingangstür barrierefrei erreicht werden können. c) Brandschutzanforderungen an Kellergeschosse (Absatz 3) Satz 1 verlangt, dass nach Einschätzung des Gesetzgebers zunehmend geplante Kellergeschosse ohne Fenster mindestens eine Öffnung ins Freie haben müssen. Damit wird für den Fall eines Brandes sichergestellt, dass der Rauch auf direktem Weg (und nicht über eine notwendige Treppe) aus dem Kellergeschoss ins Freie abziehen kann. Der Anforderung kann auch durch den Einbau einer Anlage zur Rauchabführung in das Kellergeschoss entsprochen werden. Bei übereinanderliegende Kellergeschossen müssen zur Belichtung und Lüftung der Kellerräume vorgesehene Schächte (Kellerlichtschächte) grundsätzlich getrennt errichtet werden (Satz 2). Eine Abweichung (Art. 63) von dieser Anforderung kommt in Betracht, wenn keine Bedenken bezüglich des Brandschutzes bestehen (vgl. Art. 38 Abs. 4 F. 1998). 146

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