Grundlagen HBO Brandschutzanforderungen an Regelbauten Bauteilanforderungen
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- Ruth Färber
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1 fbb Fachbereich Bauingenieurwesen Prof. Dr.-Ing. Jürgen Spittank Holzbau Brandschutz Grundlagen HBO Brandschutzanforderungen an Regelbauten Bauteilanforderungen Prof. Dr.- Ing. Ulrich Dietmann Brandschutz I WS 2015/2016 1
2 Allgemeine Rechtsgrundlagen zum vorbeugenden Brandschutz EU-Vertrag Artikel 137 Rahmenrichtlinie 89/391/EWG Grundgesetz Landesverfassung Bürgerliches Gesetzbuch GefahrstoffV Anh. V Nr. 8 Landesbauordnung Siebtes Buch Sozialgesetzbuch Gerätesicherheitsgesetz Verordnungen (GaV, FeuV...) Berufsgenossenschaftl. Vorschriften (A 1, A 2, A 8, D 1...) BetriebsSicherheits Verordnung Arbeitsstättenverordnung Richtlinien (HHR...) Berufsgenossenschaftliche Regeln (133, ) Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ArbeitsstättenRegeln (ASR 1.3, ) DIN-Normen (4102, ) EN 2, EN 3, EN 1838 Arbeitsschutzgesetz VDE-Bestimmungen (0100, 0132,...) 2 J. Ganslmeier / E. Hammerl / J. Schöter (02-04)
3 Brandschutz in Deutschland 2015: Baugesetze und Vorschriften heute 16 Länder mit unterschiedlichen Bau- und Feuerwehrgesetzen* XL Verordnungen/Richtlinien XXL Techn. Baubestimmungen XXXL Technische Regeln 1000 Mentalitäten/Auslegungen *Dass jedes Land seine eigene Bauordnung hat, liegt an einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 1954 (1 PBvV 2/52, BVerfGE Bd. 3 S. 407) in dem man zu dem Schluss kam, dass das von jeher zur Landeskompetenz gehörende Baupolizeirecht im Kompetenzkatalog des Grundgesetzes nicht enthalten ist. Art. 72 Abs. 2 des Grundgesetzes regelt insoweit die Zuständigkeiten. 3
4 Hessische Bauordnung HE-HBO HE VO RL TBB RL ( VO ) 4
5 5
6 Ausgewählte rechtliche Grundlagen (Hessen) 2015 Gesetze: - Hessische Bauordnung (HBO); 15.Jan 2011; zul. geänd. 13.Dez 2012; - Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz, (HBKG); Januar 2014 Verordnungen: - Garagenverordnung, November Feuerungsverordnung, Februar 2009 Richtlinien: - Bauvorlagenerlass, August Hochhausrichtlinie, Januar Schulbau-Richtlinie, Oktober Beherbergungsstättenverordnung, Mai Versammlungsstättenverordnung, Dezember Verkaufsstättenverordnung, November Bau und Betrieb Fliegender Bauten, Januar (Krankenhaus-Richtlinien KHR aufgehoben Januar 2005!) Handlungsempfehlungen: - Handlungsempfehlung zur HBO, Oktober Handlungsempfehlung Altenpflegeheime, Dezember Handlungsempfehlung Tageseinrichtungen für Kinder, Mai
7 Ausgewählte rechtliche Grundlagen (Hessen) 2014 Technischen Baubestimmungen (Februar 2015): - Muster-Rl über den baulichen Brandschutz im Industriebau; Mär Muster-Rl brandschutztechn. Anforderungen, Leitungsanlagen; Nov Muster-Rl brandschutztechn. Anforderungen, Lüftungsanlagen; Jul Muster-Rl brandschutztechn. Anforderungen Systemböden ; Sep Muster-Rl Flächen für die Feuerwehr; Februar Muster-Rl brandschutztechn. Anforderungen an Hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise; Jul Rl zur Bemessung von Löschwasserrückhalteanlagen; Aug Rl Brandschutz b.d. Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff, Jun Muster-RL Bau von Betriebsräumen für Elektrische Anlagen, Jan 2009 (Brandschutztechnisches Sicherheitskonzept für innenliegende Treppenräume in Wohngebäuden unterhalb der Hochhausgrenze, August Hinweis: ersatzlos gestrichen 2012) Technische Regeln: z.b. Muster-Konzepte, ARGEBAU, DIN, VDE, VDI, VdS, vfdb 7
8 Gliederung der Hessischen Bauordnung (HBO) Teile Paragraphen Absätze Nummern Sätze Beispiel: ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich (1) 1Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. ²Es gilt auch für Grundstücke und für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für 1. Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetriebe, mit Ausnahme von Gebäuden, 2. Anlagen des nicht öffentlichen Luftverkehrs einschließlich Zubehör und Nebenanlagen, mit Ausnahme von Gebäuden, 3. 8
9 Allgemeine Anforderungen ( 3 Abs. 1+3 HBO) (1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des 1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. (3) Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln sind zu beachten. Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich ihres Inhalts auf die Fundstelle verwiesen werden. Von den Technischen Baubestimmungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des Abs. 1 erfüllt werden; 16 Abs. 3, 20 und 63 bleiben unberührt. 9
10 Verordnung oder Richtlinie? Gesetze oder Verordnungen sind mit ihrer Verkündung für alle in den Geltungsbereich fallenden Adressaten (Bauaufsichten, Bauherren, Betreiber, Veranstalter) unmittelbar verbindlich. HE-HBO 2.8: Bestehen für Sonderbauten Verordnungen gelten diese unmittelbar. Verwaltungsvorschriften/Richtlinien verpflichten hingegen ausschließlich die Behörde per Einzelanordnung (Auflage im Genehmigungsbescheid oder nachträgliche Anordnung), gegenüber dem Bauherrn oder dem Betreiber der Versammlungsstätte tätig zu werden. HE-HBO 2.8: Bestehen Richtlinien, sind diese auf der Grundlage des 45 im Einzelfall umzusetzen, indem die Pflicht zur Beachtung in der Baugenehmigung angeordnet wird. 10
11 Abweichungen von Gesetzen oder Verordnungen: (HBO, FeuVO, GaVO) - Erleichterung im Einzelfall - Abweichungsantrag nach 63 HBO (Sonderbau-)Richtlinien: (MVStättVO, MHHR, MSchulRL, MVkStättVO ) - Anforderung oder Erleichterung; Anordnung im Einzelfall nach 45 HBO - kein Abweichungsantrag nach 63 HBO Technischen Baubestimmungen: (IndBauRL, EltBauVO ) - keine Umsetzung nach 45 HBO; verbindlich nach 3 HBO - Abweichung, wenn Lösung in gleichem Maße die Anforderungen erfüllt - kein Abweichungsantrag nach 63 HBO 11
12 Entwicklung des Baurechts in Hessen (Auszüge) Preussisches Gesetz, die allgemeine Bauordnung betreffend Hessische Bauordnung Bekanntmachung der Neufassung der Hessischen Bauordnung Bekanntmachung der Neufassung der Hessischen Bauordnung Neufassung der Hessischen Bauordnung Bekanntmachung der Neufassung der Hessischen Bauordnung
13 Drei Bereiche des öffentlichen Baurechts Das öffentliche Baurecht gliedert sich in drei Bereiche: Bauordnungsrecht Das Bauordnungsrecht gewährleistet durch konkrete baulich-technische Anforderungen an bauliche Anlagen, die die Errichtung, die Instandhaltung und den Betrieb betreffen, dass durch sie keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, insbesondere Leben, Gesundheit und natürliche Lebensgrundlagen erhalten und nicht gefährdet werden. Es regelt zudem die erforderlichen Verfahren. Die Gesetzgebungskompetenz liegt bei den Ländern. Die Hessische Bauordnung wird vom Hessischen Landtag beschlossen. Die hierauf beruhenden Verordnungen werden von der Landesregierung oder dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (HMWVL) herausgegeben. Für die Einhaltung und ordnungsgemäße Umsetzung des Bauordnungsrechts sind die Bauaufsichtsbehörden als Verwaltungsbehörden zuständig. Bauplanungsrecht Das Bauplanungsrecht regelt die flächenbezogenen Anforderungen an ein Bauvorhaben. Es verfolgt das Ziel, dass die städtebauliche Ordnung entwickelt und erhalten wird. Es befasst sich mit der gesamten Bebauung sowie der sonstigen Nutzung des Bodens, welche in Einklang mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit sowie sozialen und gesundheitlichen Bedürfnissen der Bevölkerung gebracht werden müssen. Wesentliche Rechtsgrundlagen des Bauplanungsrechts sind das Baugesetzbuch und die Baunutzungsverordnung. Die regionalen Instrumente für die räumliche Entwicklung sind auf kommunaler Ebene die erstellten Bauleitpläne. Sie regeln die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben. Mit dem Bebauungsplan werden rechtsverbindliche Festsetzungen gegeben, z. B. der Art und des Maßes der baulichen Nutzung oder der Bauweise. Baunebenrecht Als Baunebenrecht werden die fachgesetzlichen Vorschriften bezeichnet, die im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens oder bei der Bauausführung zu beachten sind, z.b. Umweltrecht, Arbeitsschutzvorschriften. In der Regel sind die Vorschriften von der Bauherrschaft eigenverantwortlich anzuwenden. Nur in Einzelfällen werden Anforderungen aus dem Baunebenrecht auch im Baugenehmigungsverfahren geprüft. 13
14 Bauaufsicht in Hessen Bauaufsichtsbehörden - überwachen die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften - sind ermächtigt nähere Anforderungen oder Durchführungsbestimmungen in Form von Verordnungen und Verwaltungsvorschriften festzulegen - sind Ordnungsbehörde und können bei Verstößen gegen das Baurecht einschreiten. Aufgaben und Zuständigkeiten der Bauaufsicht verteilen sich auf drei Ebenen: Oberste Bauaufsichtsbehörde Die Aufgaben der obersten Bauaufsichtsbehörde werden beim Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung wahrgenommen. Obere Bauaufsichtsbehörden Die Aufgaben der oberen Bauaufsichtsbehörde werden bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Kassel und Gießen wahrgenommen. Untere Bauaufsichtsbehörden Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind bei den Landkreisen, kreisfreien Städten oder durch Sonderregelung bei anderen großen Städten angesiedelt. Sie vollziehen das Bauordnungsrecht 14
15 Bauaufsicht in Hessen Obere Bauaufsichtsbehörden (Regierungspräsidien) Wesentliche Aufgaben der oberen Bauaufsichtsbehörden sind: Rechts- und Fachaufsicht über die unteren Bauaufsichtsbehörden, Marktüberwachung von Bauprodukte mit CE-Kennzeichen, Zustimmungsverfahren bei Bauten des Bundes und des Landes, Kenntnisgabeverfahren bei Bauten für die Landesverteidigung, Nachprüfungsstelle (VOB-Stelle), Zustimmung im Einzelfall im Bereich Brandschutz (Bauprodukte), Fachaufsicht über und Anerkennung von Prüfingenieuren bzw. Prüfämtern für Baustatik 15
16 Bauaufsicht in Hessen Untere Bauaufsichtsbehörden Der Aufgabenbereich umfasst alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen von baulichen Anlagen, z.b.: Beratung von Bauherrschaften und Planern im Vorfeld einer Genehmigung Erteilung von Baugenehmigungen und Beantworten von Bauvoranfragen (Bauvorbescheid) Prüfen von bautechnischen Nachweisen und Überwachung von Baumaßnahmen, sofern diese Aufgabe nicht von Nachweisberechtigten oder Sachverständigen wahrgenommen wird Bauüberwachung einschließlich Abnahme fertig gestellter baulicher Anlagen ordnungsbehördliche Maßnahmen bei Verstößen gegen das Bauordnungsrecht, insbesondere zur Abwehr von Gefahren, die durch bauliche Anlagen entstehen Prüfen von Sonderbauten (wiederkehrend); Mitwirken bei der Gefahrverhütungsschau Bearbeiten von Widersprüchen Die Bauaufsichtsbehörden können nach pflichtgemäßem Ermessen alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Maßnahmen treffen. Daneben obliegen den Bauaufsichtsbehörden folgende Eingriffsbefugnisse, die konkret in der HBO geregelt sind: Abrissverfügung, Nutzungsuntersagung, Stilllegungsverfügung 16
17 Baugenehmigungsverfahren Lifecycle Wiederkehrende Prüfung nach Bauordnungsrecht Inbetriebnahme des Gebäudes Behördliche Abnahme Bauabnahme Konformitätserklärung Brandschutz Bauausführung Baugenehmigung Prüfung durch die Bauaufsicht Beratung durch die Feuerwehr Bauantrag Baubeschreibung Statik Brandschutzkonzept Lüftungskonzept (-gesuch)... 17
18 Baugenehmigungsverfahrensarten 18
19 Wichtige brandschutzrelevante der HBO 2 Begriffe/Definitionen, Gebäudeklassen, Sonderbauten 3 Allgemeine Anforderungen ( Schutzziele!) 5 Zugänge und Zufahrten 13 Brandschutz Baustoffe/Bauteile einschließlich Brandwände Rettungswege 45 Sonderbauten 49 Entwurfsverfasser 53 Bauaufsichtsbehörden 59 Bautechnische Nachweise 63 Abweichungen 73 Bauüberwachung 19
20 Baurecht fordert den Brandschutz Belang des öffentlichen Interesses in den Landesbauordnungen gesetzlich vorgeschrieben Einhaltung wird bauaufsichtlich überwacht Gesetzlicher Auftrag aus 3 HBO (Allgemeine Schutzziele) öffentliche Sicherheit und Ordnung insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen müssen gewahrt sein Grundanforderungen aus 13 HBO (Schutzziele im Brandschutz) Verhinderung der Brandentstehung Vermeidung der Ausbreitung des Feuers Bauwerk bei Brand für bestimmte Zeit tragfähig/standsicher Wirkungsvolle Rettungs- und Löscharbeiten 20
21 Schutzziele der Bauordnung ( 13 HBO Abs.1) Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern, instand zu halten, dass - der Entstehung eines Brandes und - der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und - die Rettung von Mensch und Tier sowie - wirksame Löscharbeiten möglich sind. 21
22 Anwendungsbereich ( 1 (1)) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt für Grundstücke und für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. 22
23 Begriffe: Bauliche Anlagen ( 2 (1)) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbunden,. Als bauliche Anlagen gelten: Abschüttungen und Abgrabungen Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze Sport-, Spiel-, Camping-, Zelt-, und Wochenendplätze Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder Gerüste Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen ortsfeste oder ortsfest genutzte Anlagen, 23
24 Begriffe: Gebäude ( 2 (2)) Gebäude sind selbständig nutzbar überdeckte bauliche Anlagen die von Menschen betreten werden können geeignet oder bestimmt, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. 24
25 Begriffe: Gebäudeklassen ( 2 (3)) (3) Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt: 1. Gebäudeklasse 1: a) freistehende Gebäude bis zu 7 m Höhe mit nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² 25
26 Begriffe: Gebäudeklasse 1 26
27 Begriffe: Gebäudeklasse 1 27
28 Begriffe: Gebäudeklasse 1 b) freistehende landwirtschaftlich genutzte Gebäude 28
29 Begriffe: Gebäudeklasse 2 Gebäude bis zu 7 m Höhe mit nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² 29
30 Begriffe: Gebäudeklasse 2 30
31 Begriffe: Gebäudeklasse 2 Integrierte Garage: Gebäudeklasse 1 31
32 Begriffe: Gebäudeklasse 3 Sonstige Gebäude bis zu 7 m Höhe 32
33 Begriffe: Gebäudeklasse 3 33
34 Begriffe: Gebäudeklasse 3 34
35 Begriffe: Gebäudeklasse 3 35
36 Begriffe: Gebäudeklasse 3 36
37 Begriffe: Gebäudeklasse 4 Gebäude bis zu 13 m Höhe und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m² in einem Geschoss 37
38 Begriffe: Gebäudeklasse 4 38
39 Begriffe: Gebäudeklasse 5 Sonstige Gebäude bis zu 22 m Höhe 39
40 Begriffe: Gebäudeklasse 5 40
41 Begriffe: Wohngebäude ( 2 (6)) (6) Wohngebäude sind Gebäude, die überwiegend der Wohnnutzung dienen und außer Wohnungen allenfalls Räume für die Berufsausübung freiberuflich oder in ähnlicher Art Tätiger sowie die zugehörigen Garagen und Nebenräume enthalten. 41
42 Begriffe: Sonderbauten ( 2 (8)) (8) Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten) sind: 1. Hochhäuser (Gebäude von mehr als 22 m Höhe im Sinne des Abs. 3 Satz 3), 2. bauliche Anlagen mit mehr als 30 m Höhe über der Geländeoberfläche im Mittel, 3. Gebäude mit mehr als m² Brutto-Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude, 4. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen mehr als m2 Brutto-Grundfläche haben, 5. Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als m2 Brutto-Grundfläche, 6. Versammlungsstätten a) mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen, sowie Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben, b) im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht, c) Sportstadien, die mehr als Besucher fassen, 42
43 Begriffe: Sonderbauten ( 2 (8)) (8) Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten) sind: 7. Krankenhäuser und sonstige Anlagen zur Unterbringung oder Pflege von Kindern, alten, kranken, behinderten oder aus anderen Gründen hilfsbedürftigen Personen, 8. Tageseinrichtungen für Kinder mit dem Aufenthalt von Kindern dienenden Räumen außerhalb des Erdgeschosses, 9. a) Schank- und Speisegaststätten mit insgesamt mehr als 120 m² Bruttogrundfläche der Gasträume oder mit nicht im Erdgeschoss liegenden Gasträumen von insgesamt mehr als 70 m² Brutto-Grundfläche, b) Beherbergungsbetriebe mit mehr als 30 Gastbetten und c) Spielhallen mit mehr als 150 m² Brutto-Grundfläche, 10. Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen, 11. Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug, 12. Garagen mit mehr als m2 Nutzfläche einschließlich der Verkehrsflächen, 13. Fliegende Bauten, 43
44 Begriffe: Sonderbauten ( 2 (8)) (8) Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten) sind: 14. Zelt-, Camping- und Wochenendplätze, 15. Freizeit- und Vergnügungsparks, 16. Hochregalanlagen, ausgenommen in selbsttragenden Gebäuden, 17. bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang mit oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist, 18. sonstige bauliche Anlagen oder Räume, durch deren besondere Art oder Nutzung die sie nutzenden Personen oder die Allgemeinheit in vergleichbarer Weise gefährdet oder unzumutbar benachteiligt oder belästigt werden können. 44
45 Begriffe: Aufenthaltsräume,Stellplätze,Feuerungsanlagen ( 2 (9-11)) (9) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind (10) Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder sind Flächen, die dem Abstellen der Fahrzeuge außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen. Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerflächen oder -räume für Kraftfahrzeuge gelten nicht als Stellplätze und Garagen im Sinne dieser Vorschrift. (11) Feuerungsanlagen sind Anlagen, die aus Feuerstätten sowie Abgasanlagen, wie Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke, bestehen. Feuerstätten sind 1. ortsfest benutzte Anlagen und Bauprodukte in oder an Gebäuden und 2. selbstständige bauliche Anlagen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen, ausgenommen Verbrennungsmotoren 45
46 Begriffe: Bauart ( 2 (13)) (13) Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder zu Teilen von baulichen Anlagen 46
47 Begriffe: Bauprodukte ( 2 (12)) (12) Bauprodukte sind 1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden 2. aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos 47
48 Begriffe: Bauprodukte ( 2 (12)) (2) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind 48
49 Allgemeine Anforderungen ( 3 (1)) (1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. 49
50 Technische Baubestimmungen ( 3 (3)) (3) Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln sind zu beachten. Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich ihres Inhalts auf die Fundstelle verwiesen werden. Von den Technischen Baubestimmungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des Abs. 1 erfüllt werden; 16 Abs. 3, 20 und 63 bleiben unberührt. 50
51 Bebauung der Grundstücke ( 4 (1)) (1) Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn gesichert ist, dass ab Beginn ihrer Nutzung das Grundstück in für die Zufahrt und den Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten ausreichender Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt, oder eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt in ausreichender Breite zu einer solchen Verkehrsfläche hat; Wohnwege, an denen nur Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 zulässig sind, brauchen nur befahrbar zu sein, wenn sie länger als 50 m sind. 51
52 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken ( 5 (1)) (1) Von öffentlichen Verkehrsflächen ist für die Feuerwehr ein Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen; zu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt 52
53 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken ( 5 (1)) (1) Zu Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, ist in den Fällen des Satz 1 anstelle eines Zu- oder Durchganges eine Zu- oder Durchfahrt zu schaffen. 53
54 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken ( 5 (1)) (1) Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, sind Zu- oder Durchfahrten zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen herzustellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind. Soweit erforderliche Flächen nicht auf dem Grundstück liegen, müssen sie öffentlich-rechtlich gesichert werden. 54
55 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken ( 5 (2)) (2) Zu- und Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen müssen für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein; sie sind als solche zu kennzeichnen und ständig freizuhalten; die Kennzeichnung von Zufahrten muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein. Fahrzeuge dürfen auf den Flächen nach Satz 1 nicht abgestellt werden. 55
56 Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr Zur Ausführung des 5 MBO wird hinsichtlich der Flächen für die Feuerwehr folgendes bestimmt: 1. Befestigung und Tragfähigkeit Zu- oder Durchfahrten für die Feuerwehr, Aufstellflächen und Bewegungsflächen sind so zu befestigen, daß sie von Feuerwehrfahrzeugen mit einer Achslast bis zu 10 t und einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 16 t befahren werden können. Zur Tragfähigkeit von Decken, die im Brandfall von Feuerwehrfahrzeugen befahren werden, wird auf DIN : verwiesen. 56
57 Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr 2. Zu- oder Durchfahrten Die lichte Breite der Zu- oder Durchfahrten muß mindestens 3 m, die lichte Höhe mindestens 3,50 m betragen. Die lichte Höhe der Zu- oder Durchfahrten ist senkrecht zur Fahrbahn zu messen. Wird eine Zu- oder Durchfahrt auf eine Länge von mehr als 12 m beidseitig durch Bauteile, wie Wände oder Pfeiler, begrenzt, so muß die lichte Breite mindestens 3,50 m betragen. Wände und Decken von Durchfahrten müssen feuerbeständig sein. 57
58 Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr 3. Kurven in Zu- oder Durchfahrten Der Einsatz der Feuerwehrfahrzeuge wird durch Kurven in Zu- oder Durchfahrten nicht behindert, wenn die in der Tabelle den Außenradien der Gruppen zugeordneten Mindestbreiten nicht unterschritten werden. Dabei müssen vor oder hinter Kurven auf einer Länge von mindestens 11 m Übergangsbereiche vorhanden sein. 58
59 Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr 4 Fahrspuren Geradlinig geführte Zu- oder Durchfahrten können außerhalb der Übergangsbereiche (Abschnitte 2 und 13) als Fahrspuren ausgebildet werden. Die beiden befestigten Streifen müssen voneinander einen Abstand von 0,80 m haben und mindestens je 1,10 m breit sein. 59
60 Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr 5 Neigungen in Zu- oder Durchfahrten Zu- oder Durchfahrten dürfen längs geneigt sein. Jede Änderung der Fahrbahnneigung ist in Durchfahrten sowie innerhalb eines Abstandes von 8 m vor und hinter Durchfahrten unzulässig. Im übrigen sind die Übergänge mit einem Radius von mindestens 15 m aufzurunden. 60
61 Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr 6 Stufen und Schwellen Stufen und Schwellen im Zuge von Zu- oder Durchfahrten dürfen nicht höher als 8 cm sein. Eine Folge von Stufen oder Schwellen im Abstand von weniger als 10 m ist unzulässig. Im Bereich von Übergängen nach Nr. 5 dürfen keine Stufen sein. 61
62 Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr 7 Sperrvorrichtungen Sperrvorrichtungen (Sperrbalken, Ketten, Sperrpfosten) sind in Zu- oder Durchfahrten zulässig, wenn sie von der Feuerwehr geöffnet werden können. 62
63 Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr 8 Aufstellflächen auf dem Grundstück Aufstellflächen müssen mindestens 3,50 m breit und so angeordnet sein, daß alle zum Anleitern bestimmten Stellen von Hubrettungsfahrzeugen erreicht werden können. 63
64 Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr 9 Aufstellflächen entlang von Außenwänden Für Aufstellflächen entlang von Außenwänden muß zusätzlich zur Mindestbreite von 3,50 m auf der gebäudeabgewandten Seite ein mindestens 2 m breiter hindernisfreier Geländestreifen vorhanden sein. Die Aufstellflächen müssen mit ihrer der anzuleiternden Außenwand zugekehrten Seite einen Abstand von mindestens 3 m zur Außenwand haben. Der Abstand darf höchstens 9 m und bei Brüstungshöhen von mehr als 18 m höchstens 6 m betragen. Die Aufstellfläche muß mindestens 8 m über die letzte Anleiterstelle hinausreichen. 64
65 Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr 10 Aufstellflächen rechtwinklig zu Außenwänden Für rechtwinklig oder annähernd im rechten Winkel auf die anzuleiternde Außenwand zugeführte Aufstellflächen muß zusätzlich zur Mindestbreite von 3,50 m beidseitig ein mindestens 1,25 m breiter hindernisfreier Geländestreifen vorhanden sein; die Geländestreifen müssen mindestens 11 m lang sein. Die Aufstellflächen dürfen keinen größeren Abstand als 1 m zur Außenwand haben. Die Entfernung zwischen der Außenseite der Aufstellflächen und der entferntesten seitlichen Begrenzung der zum Anleitern bestimmten Stellen darf 9 m und bei Brüstungshöhe von mehr als 18 m 6 m nicht überschreiten. 65
66 Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr 11 Freihalten des Anleiterbereiches Zwischen der anzuleiternden Außenwand und den Aufstellflächen dürfen sich keine den Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erschwerenden Hindernisse wie bauliche Anlagen oder Bäume befinden. 12 Neigung von Aufstellflächen Aufstellflächen dürfen nicht mehr als 5 v.h. geneigt sein. 66
67 Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr 13 Bewegungsflächen Bewegungsflächen müssen für jedes Fahrzeug mindestens 7 x 12 m groß sein. Zufahrten sind keine Bewegungsflächen. Vor und hinter Bewegungsflächen an weiterführenden Zufahrten sind mindestens 4 m lange Übergangsbereiche anzuordnen. 67
68 Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr 14 Zu- oder Durchgänge Zu- oder Durchgänge für die Feuerwehr sind geradlinig und mindestens 1,25 m breit auszubilden. Für Türöffnungen und andere geringfügige Einengungen in diesen Zu- oder Durchgängen genügt eine lichte Breite von 1 m. 68
69 Abstandsflächen ( 6 (1)) (1) Vor den oberirdischen Außenwänden von Gebäuden sind Flächen von oberirdischen Gebäuden sowie von Anlagen und Einrichtungen nach Abs. 8 freizuhalten (Abstandsflächen). Abstandsflächen sind nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Nachbargrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften 1. das Gebäude an die Grenze gebaut werden muss oder 2. das Gebäude an die Grenze gebaut werden darf und öffentlichrechtlich gesichert ist, dass vom Nachbargrundstück angebaut wird. 69
70 Brandschutz - Bauliche Anlagen ( 13 (1, 2)) (1) Bauliche Anlagen [ ] sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird. (2) Bauteile und Baustoffe müssen die Mindestanforderungen der in der Anlage 1 zur HBO enthaltenen Übersicht erfüllen. Die Verwendung brennbarer Baustoffe ist zulässig, soweit in diesem Gesetz oder in Vorschriften (...) nichts anderes bestimmt ist. Leichtentflammbare Baustoffe dürfen nicht verwendet werden. Wind 70
71 Baustoffklassen DIN 4102 Teil 1 Berichtigung August 1998 Tabelle 1 Baustoffklassen Baustoffklasse A Bauaufsichtliche Benennung Nichtbrennbare Baustoffe A1 A2 B B1 B2 B3 Brennbare Baustoffe Zu A 1 zulässig sind geringe Mengen organischer (A1) oder brennbarer Substanzen (A2) Bauaufsichtlich gesehen bestehen zwischen A1 und A2 keine Unterschiede Schwerentflammbare Baustoffe Normalentflammbare Baustoffe Leichtentflammbare Baustoffe 71
72 Feuerwiderstandsklassen für Bauteile DIN 4102 Teil 2 September 1977 Feuerwiderstandsklassen F 30 Feuerwiderstandsdauer in Minuten = 30 F 60 = 60 F 90 = 90 F 120 = 120 F 180 = 180 Die Einstufung erfolgt aufgrund von Brandversuchen nach DIN Ermittelt wird die Zeit, die Bauteile dem Feuer standhalten, ohne ihre Funktion als trennendes oder gegebenenfalls tragendendes Bauteil zu verlieren 72
73 Feuerwiderstandsklassen für Türen Bauteile T 30 feuerhemmender Feuerschutzabschluss T 90 feuerbeständiger Feuerschutzabschluss RS Rauchschutztür DS dichtschließende Tür DSS dicht- und selbstschließende Tür 73
74 Bedeutung der Feuerwiderstands- und Baustoffklassen Bauteile F 30 / W 30 / F 60 F 90 F 120 F 180 +M Feuerwiderstandsklasse des jeweiligen Bauteils nach seiner Feuerwiderstandsdauer in Minuten (feuerhemmend) Feuerwiderstandsklasse des jeweiligen Bauteils nach seiner Feuerwiderstandsdauer in Minuten (feuerbeständig) Feuerwiderstandsklasse F 120 und aus nichtbrennbaren Baustoffen F 120-A für den Wohnungsbau nicht relevant Feuerwiderstandsklasse F 180 und aus nichtbrennbaren Baustoffen F 180-A für den Wohnungsbau nicht relevant Widerstandsfähig gegen zusätzliche mechanische Beanspruchung 74
75 Bedeutung der Feuerwiderstands- und Baustoffklassen Baustoffe A A2 AB B B1 B2 Nichtbrennbare Baustoffe Nichtbrennbare Baustoffe mit brennbaren Bestandteilen In wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen Brennbare Baustoffe Schwerentflammbare Baustoffe Normalentflammbare Baustoffe 75
76 Bedeutung der Feuerwiderstands- und Baustoffklassen (Europäische Bezeichnungen) 76
77 Brandschutz - Mindestanforderungen an Bauteile / Baustoffe ( 13 (2)) 77
78 Brandschutz - Mindestanforderungen an Bauteile / Baustoffe ( 13 (2)) 78
79 Brandschutz - Mindestanforderungen an Bauteile / Baustoffe ( 13 (2)) 79
80 Brandschutz - Mindestanforderungen an Bauteile / Baustoffe ( 13 (2)) 80
81 Brandschutz - Mindestanforderungen an Bauteile / Baustoffe ( 13 (2)) 81
82 Brandschutz- Mindestanforderungen an Bauteile / Baustoffe ( 13 (2)) 82
83 Erläuterung ( 13 (2)) 83
84 Brandschutz - Rettungswege in Gebäuden ( 13 (3)) (3) Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum, wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten, müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb eines Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. Der erste Rettungsweg muss für Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über mindestens eine notwendige Treppe führen. Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe, eine Außentreppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. 84
85 Brandschutz - Rettungswege in Gebäuden ( 13 (3)) 85
86 Rettungswege in Gebäuden ( 13 (3)) (3) Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum). Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte, wie Hubrettungsfahrzeuge, verfügt. 86
87 Brandschutz - Rettungswege in Gebäuden ( 13 (3)) Rettungswege Gebäudeklasse 3 87
88 Brandschutz - Rettungswege in Gebäuden ( 13 (3)) Rettungswege Gebäudeklasse 4 88
89 Brandschutz - Rettungswege in Gebäuden ( 13 (3)) Rettungswege Gebäudeklasse 5 89
90 Brandschutz - Rettungswege in Gebäuden ( 13 (3)) Rettung über den Sicherheitstreppenraum Ursprüngliche Konzeption eines Sicherheitstreppenraumes mit offenem Gang 90
91 Brandschutz - Rettungswege in Gebäuden ( 13 (3)) Zwei bauliche Rettungswege 91
92 Brandschutz - Rauchwarnmelder ( 13 (5)) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen und Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerinnen oder die Eigentümer haben diese Verpflichtung übernommen. 92
93 Tragende Wände, Außenwände, Pfeiler, Stützen ( 25 (1)) (1) Tragende und aussteifende Wände, Pfeiler und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. 93
94 Tragende Wände, Außenwände, Pfeiler, Stützen ( 25 (1)) 94
95 Tragende Wände, Außenwände, Pfeiler, Stützen ( 25 (1)) 95
96 Tragende Wände, Außenwände, Pfeiler, Stützen ( 25 (1)) 96
97 Trennwände ( 26 (1)) (1) Zwischen Nutzungseinheiten untereinander und zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen sind Trennwände erforderlich, die ausreichend lang widerstandsfähig gegen die Ausbreitung von Feuer und Rauch sind. Dies gilt auch zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räumen im Kellergeschoss und im Dachgeschoss. Satz 1 und 2 gelten nicht für die Gebäudeklasse 1 und für Wohngebäude der Gebäudeklasse 2. 97
98 Trennwände ( 26 (1)) 98
99 Trennwände ( 26 (1)) 99
100 Trennwände ( 26 (1)) 100
101 Brandwände ( 27 (1)) (1) Brandwände müssen so beschaffen sein, dass sie bei einem Brand ausreichend lang standsicher bleiben und die Ausbreitung von Feuer und Rauch auf andere Gebäude oder Gebäudeabschnitte ausreichend lang verhindern. Für die Gebäudeklassen 1 bis 5 gilt: Unter mechanischer Beanspruchung feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen 101
102 Brandwände ( 27 (2)) (2) Brandwände sind herzustellen: zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand), bei denen diese Abschlusswände an der Nachbargrenze oder mit einem Abstand bis zu 2,50 m gegenüber der Nachbargrenze errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden öffentlich-rechtlich gesichert ist. 102
103 Brandwände ( 27 (2)) 103
104 Brandwände ( 27 (5)) (5) Brandwände sind 30 cm über die Bedachung zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 50 cm auskragenden Platte aus feuerbeständigen und nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen; darüber dürfen brennbare Teile des Daches nicht hinweggeführt werden. 104
105 Brandwände ( 27 (5)) 105
106 Brandwände ( 27 (6)) 6) Müssen Gebäude oder Gebäudeteile, die über Eck zusammenstoßen, durch eine Brandwand getrennt werden, muss der Abstand dieser Wand von der inneren Ecke mindestens 5 m betragen; das gilt nicht, wenn der Winkel der inneren Ecke mehr als 120 beträgt oder mindestens eine Außenwand auf 5 m Länge als öffnungslose feuerbeständige Wand aus nichtbrennbaren Baustoffen ausgebildet ist. 106
107 Brandwände ( 27 (6)) 107
108 Brandwände ( 27 (7-9)) (7) Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen über Brandwände nicht hinweggeführt werden. Bauteile dürfen in Brandwände nur so weit eingreifen, dass deren Feuerwiderstandsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird; für Abgasanlagen gilt dies entsprechend. (8) Öffnungen in Brandwänden sind unzulässig. Sie sind in inneren Brandwänden nur zulässig, wenn sie nach Zahl und Größe auf das für die Nutzung erforderliche Maß beschränkt sind; die Öffnungen müssen Feuerschutzabschlüsse entsprechend Nr. 4.4 der Anlage 1 haben. (9) In inneren Brandwänden sind Verglasungen entsprechend Nr. 4.5 der Anlage 1 zulässig, wenn sie nach Zahl und Größe auf das für die Nutzung erforderliche Maß beschränkt sind. 108
109 Brandwände ( 27 (7-9)) 109
110 Decken ( 28 (1)) (1) Decken müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Ausbreitung von Rauch und Feuer sein. 110
111 Decken ( 28 (1)) 111
112 Decken ( 28 (1)) 112
113 Decken ( 28 (2)) (2) Öffnungen in Decken, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, sind nur zulässig, wenn sie nach Zahl und Größe auf das für die Nutzung erforderliche Maß beschränkt sind und Abschlüsse mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decke haben. Satz 1 gilt nicht 1. in den Gebäudeklassen 1 und 2, 2. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als 400 m2 Brutto-Grundfläche in nicht mehr als zwei Geschossen. 113
114 Decken ( 28 (1)) 114
115 Dächer ( 29 (1)) (1) Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein (harte Bedachung). 115
116 Dächer ( 29 (4)) (4) Bei aneinander gebauten giebelständigen Gebäuden ist das Dach für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen feuerhemmend auszubilden; seine Unterstützungen müssen feuerhemmend sein. 116
117 Dächer ( 29 (5)) (5) Dachvorsprünge, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen, Lichtkuppeln und Oberlichte sind so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile oder Nachbargrundstücke übertragen werden kann. Von Brandwänden, von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, und von Trennwänden müssen mindestens 1,25 m entfernt sein: 1. Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung, wenn diese Wände nicht mindestens 30 cm über Dach geführt sind, 2. Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind. 117
118 Dächer ( 29 (5)) 118
119 Treppen ( 30 (1)) (1) Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe); weitere notwendige Treppen sind erforderlich, wenn die Rettung von Menschen im Brandfall nicht auf andere Weise möglich ist. Statt Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig. 119
120 Treppen ( 30 (1)) 120
121 Treppen ( 30 (3)) (3) Notwendige Treppen sind in einem Zuge zu allen angeschlossenen Geschossen zu führen; sie müssen mit den Treppen zum Dachraum unmittelbar verbunden sein. Satz 1 gilt nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 sowie nicht innerhalb von Nutzungseinheiten. 121
122 Treppen ( 30 (3)) 122
123 Notwendiger Treppenraum ( 31 (1)) (1) Jede notwendige Treppe muss in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). Der notwendige Treppenraum muss so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Benutzung der notwendigen Treppe auch als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist. 123
124 Notwendiger Treppenraum ( 31 (1)) 124
125 Notwendiger Treppenraum ( 31 (1)) 125
126 Notwendiger Treppenraum ( 31 (1)) 126
127 Notwendiger Treppenraum ( 31 (1)) 127
128 Notwendiger Treppenraum ( 31 (1)) 128
129 Notwendiger Treppenraum ( 31 (1)) 129
130 Notwendiger Treppenraum ( 31 (1)) (1) Notwendige Treppen ohne eigenen Treppenraum sind zulässig 1. in den Gebäudeklassen 1 und 2, 2. für die Verbindung von höchstens zwei Geschossen innerhalb derselben Nutzungseinheit mit einer Brutto-Grundfläche von nicht mehr als 200 m², wenn in jedem Geschoss ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann 130
131 Notwendiger Treppenraum ( 31 (1)) 131
132 Notwendiger Treppenraum ( 31 (1)) 132
133 Notwendiger Treppenraum ( 31) Anforderungen nach Anlage 1 Nr. 7.5: Abschlüsse von Öffnungen in Treppenraumwänden 133
134 Notwendiger Treppenraum ( 31 (2)) (2) Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Kellergeschosses muss mindestens ein notwendiger Treppenraum oder ein Ausgang ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. 134
135 Notwendiger Treppenraum ( 31 (3)) (3) Jeder notwendige Treppenraum muss an einer Außenwand liegen und einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben. Innen liegende notwendige Treppenräume sind zulässig, wenn ihre Benutzung durch Raucheintritt ausreichend lang nicht gefährdet werden kann. Achtung: Erlass wurde im Januar 2012 aufgehoben! 135
136 Notwendiger Treppenraum ( 31 (4)) (4) In Geschossen mit mehr als vier Nutzungseinheiten müssen notwendige Flure angeordnet sein. 136
137 Notwendiger Treppenraum ( 31 (6)) (6) Notwendige Treppenräume müssen belüftet werden können. Für innen liegende notwendige Treppenräume und notwendige Treppenräume in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 ist an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 1m² erforderlich; sie muss vom Erdgeschoss sowie vom obersten Treppenabsatz aus bedient werden können. 137
138 Notwendige Flure ( 32 (1)) (1) Notwendige Flure sind Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu notwendigen Treppenräumen oder zu Ausgängen ins Freie führen. 138
139 Notwendige Flure ( 32 (1)) Als notwendige Flure gelten nicht: Flure innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen, mit nicht mehr als 400 m² BruttoGrundfläche; das gilt auch für Büro- und Verwaltungseinheiten, wenn sie Trennwände nach 26 und Rettungswege nach 13 Abs. 3 haben. 139
140 Notwendige Flure ( 32 (3)) (3) Notwendige Flure sind durch nichtabschließbare Rauchabschlüsse in Rauchabschnitte zu unterteilen. Die Rauchabschnitte sollen nicht länger als 30 m sein. 140
141 Notwendige Flure ( 32 (3)) (3) Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung, die zu einem Sicherheitstreppenraum führen, dürfen nicht länger als 15 m sein. 141
142 Notwendige Flure ( 32) Anforderungen nach Anlage 1 Nr. 8: Notwendige Flure und offene Gänge 142
143 Notwendige Flure ( 32) Anforderungen nach Anlage 1 Nr. 8: Notwendige Flure und offene Gänge 143
144 Notwendige Flure ( 32) Anforderungen nach Anlage 1 Nr. 8: Notwendige Flure und offene Gänge 144
145 Aufzüge ( 33 (1)) (1) Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene Fahrschächte haben, die eine Übertragung von Feuer und Rauch in andere Geschosse ausreichend lang verhindern. In einem Fahrschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen. 145
146 Aufzüge ( 33 (1)) (1) Aufzüge ohne eigene Fahrschächte sind zulässig: innerhalb eines notwendigen Treppenraumes, ausgenommen in Hochhäusern 146
147 Aufzüge ( 33 (3)) (3) Fahrschächte müssen zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 2,5 vom Hundert der Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,1 m² haben. Die Lage der Rauchaustrittsöffnungen muss so gewählt werden, dass der Rauchaustritt durch Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird. 147
148 Aufzüge ( 33 (4/5)) (5) Fahrkörbe zur Aufnahme einer Krankentrage müssen eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1,10 m x 2,10 m, zur Aufnahme eines Rollstuhles von mindestens 1,10 m x 1,40 m haben; Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben. In einem Aufzug für Rollstühle und Krankentragen darf der für Rollstühle nicht erforderliche Teil der Fahrkorbgrundfläche durch eine verschliessbare Tür abgesperrt werden. Vor den Aufzügen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. 148
149 Fenster, Türen, Kellerlichtschächte ( 34 (5)) (4) Eingangstüren von Wohnungen, die über Aufzüge erreichbar sein müssen, müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben. (5) Öffnungen, die als Rettungswege dienen, müssen im Lichten mindestens 0,9 x 1,2 m groß und nicht höher als 1,2 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein. Liegen diese Öffnungen in Dachschrägen oder Dachaufbauten, darf ihre Unterkante oder ein davor liegender Austritt, horizontal gemessen, nicht mehr als 1 m von der Traufkante entfernt sein. 149
150 Fenster, Türen, Kellerlichtschächte ( 34 (5)) 150
151 Fenster, Türen, Kellerlichtschächte ( 34/2) Jedes Kellergeschoss muss mindestens eine Öffnung ins Freie haben, um eine Rauchableitung zu ermöglichen. Gemeinsame Kellerlichtschächte für übereinander liegende Kellergeschosse sind unzulässig. 151
152 Haustechnische Anlagen ( 36 (1)) (1) Führung von Leitungen durch Wände und Decken: Leitungen dürfen durch trennende Wände und Decken, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurch geführt werden, wenn eine Übertragung von Feuer und Rauch ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind freizuhalten (Abstandsflächen). Führung von Leitungen durch notwendige Treppenräume und notwendige Flure: In notwendigen Treppenräumen, in Räumen nach 31 Absatz 3 Satz 3 HBO ( Treppenraumverlängerung ) und in notwendigen Fluren sind Leitungen nur zulässig, wenn eine Benutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist. 152
153 Haustechnische Anlagen ( 36 (2, 3, 6)) (2) Lüftungsanlagen / Schutzziele Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein; sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen (3) Lüftungsleitungen / Schutzziele Lüftungsleitungen, die trennende Wände und Decken, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, überbrücken, sind so herzustellen, dass Feuer und Rauch ausreichend lang nicht übertragen werden können (6) Lüftungsschächte Gemauerte Lüftungsschächte oder solche aus Formstücken für Schornsteine müssen den Anforderungen an Schornsteine entsprechen und gekennzeichnet sein. 153
154 Feuerungsanlagen, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen, ortsfeste Verbrennungsmotoren / Schutzziele ( 37 (1)) (1) Feuerungsanlagen, Anlagen zur Abführung von Verbrennungsgasen ortsfester Verbrennungsmotoren sowie Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten müssen betriebssicher und brandsicher sein und dürfen auch sonst nicht zu Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen führen können. 154
155 Gasfeuerstätten (Aufstellung) / Schutzziele ( 37 (7)) (7) Gasfeuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn durch besondere Vorrichtungen an den Feuerstätten oder durch Lüftungsanlagen sichergestellt ist, dass gefährliche Ansammlungen von unverbranntem Gas in den Räumen nicht entstehen. Lagerung von Brennstoffen / Schutzziele ( 37 (8)) (8) Brennstoffe sind so zu lagern, dass Gefahren oder unzumutbare Nachteile/ Belästigungen nicht entstehen. 155
156 Wasserversorgungsanlagen / Schutzziele ( 38 (1, 2)) (1) Gebäude mit Aufenthaltsräumen dürfen nur errichtet werden, wenn die Versorgung mit Trinkwasser dauernd gesichert ist; das gilt nicht für Wochenendhäuser. (2)Zur Brandbekämpfung muss eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen. 156
157 Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung ( 45 (1)) (1) Schutzziele für Gebäude besonderer Art oder Nutzung An Sonderbauten können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach 3 (1) HBO besondere Anforderungen gestellt werden. Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. 157
158 Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung ( 45 (2)) (2) Anforderungen und Erleichterungen insbesondere bezüglich Brandschutzeinrichtungen Brandschutzvorkehrungen Bestellung eines Brandschutzbeauftragten die Pflicht ein Brandschutzkonzept vorzulegen, dessen Inhalt sowie die Qualifikation des Aufstellers Nachweis der Nutzbarkeit der Rettungswege 158
159 Abweichungen ( 63 HBO) Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zweckes der jeweiligen Anforderung insbesondere mit 3 Abs. 1 HBO vereinbar sind Grundsätzlich sollen Abweichungen erlaubt werden! aber : bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, Leben Gesundheit unzulässig! Abweichungen müssen durch die Bauaufsicht zugelassen werden! 159
160 Bauüberwachung ( 73 HBO) (1) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich- rechtlichen Vorschriften und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen. (3) Im Rahmen der Bauüberwachung können Proben von Bauprodukten, auch aus fertigen Teilen der baulichen Anlage, zu Prüfzwecken entnommen werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Vorlage von Bescheinigungen, Bestätigungen oder sonstigen Erklärungen der herstellenden Unternehmen oder sachkundigen Lieferfirmen über die ordnungsgemäße Beschaffenheit verlangen und die Bauüberwachung hierauf beschränken; (4) Im Rahmen der Bauüberwachung ist jederzeit Einblick in die Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungserklärungen, Übereinstimmungszertifikate, Überwachungsnachweise, Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfungen von Bauprodukten, in die Bautagebücher und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen zu gewähren. 160
161 In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten ( 82) 161
162 fbb Fachbereich Bauingenieurwesen Prof. Dr.-Ing. Jürgen Spittank Holzbau Brandschutz Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Prof. Dr.- Ing. Ulrich Dietmann 162
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