Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Amt für Bauordnung und Hochbau

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1 Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Amt für Bauordnung und Hochbau Hinweise zur Erstellung von Brandschutznachweisen zur Einreichung bei der Bauaufsicht Die Beachtung der nachfolgenden Hinweise vereinfacht die Prüfung und kann daher wesentlich zur Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens beitragen. Bei der Erarbeitung von Bauvorlagen und damit auch von Brandschutznachweisen benutzen Sie bitte die Bauvorlagenverordnung als Checkliste. Eine wichtige Botschaft der Bauvorlagenverordnung, die wir Ihnen besonders an Herz legen möchten ist: Die Sprache des Ingenieurs ist die Zeichnung. Zunächst sind alle wichtigen Angaben in Lageplänen und Bauzeichnungen darzustellen. Gemäß Bauvorlagenverordnung sollen in der Baubeschreibung nur die Informationen aufgenommen werden, die in Lageplänen und in Bauzeichnungen nicht enthalten sind und die für die bauaufsichtliche Prüfung erforderlich sind. Brandschutznachweise sollen wie der Name sagt die geplanten Maßnahmen zum Brandschutz darstellen und erläutern. Inhalt und typischer Umfang sind in 15 Bauvorlagenverordnung erläutert. Dieser ist differenziert für Standardbauten und Sonderbauten als offener Regelbeispielkatalog angelegt. Der Brandschutznachweis für ein konkretes Bauvorhaben soll nur die Angaben enthalten, die für seine Beurteilung erforderlich sind. Informationen, die nicht entscheidungsrelevant sind, sind keine Bauvorlagen und sollten weggelassen werden. ( 1 Absatz 1 BauVorlVO) Jede unnötige Information erschwert das Auffinden der erforderlichen Information und kostet Zeit im Prüf- und Genehmigungsprozess. Es ist die Genehmigungsplanung einzureichen. Angaben zur Ausführungsplanung gehören nicht dazu. Wenn Brandschutznachweise als separate Bauvorlagen von Fachplanern erstellt werden, hat der Entwurfsverfasser ( 55 HBauO) dafür Sorge zu tragen, dass sich der Brandschutznachweis und die Bauvorlagen nicht widersprechen. Fachplaner sollen den Entwurfsverfasser informieren, wenn der Brandschutznachweis Änderungen der Bauvorlagen bedingt. Stand:

2 - 2 - Brandschutznachweis 15 Absatz 1 BauVorlVO (Nachweis ohne eigenständige Bauvorlagen) Für den Nachweis des Brandschutzes sind im Lageplan, in den Bauzeichnungen und in der Baubeschreibung, soweit erforderlich, insbesondere anzugeben: 1. das Brandverhalten der Baustoffe (Baustoffklasse) und die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile (Feuerwiderstandsklasse) entsprechend den Benennungen nach 24 HBauO oder entsprechend den Klassifizierungen nach den Anlagen zur Bauregelliste A Teil 1; Die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile (Feuerwiderstandsklasse) sollen in den Bauzeichnungen (Maßstab 1:100) dargestellt werden, vorzugsweise in separaten Plänen mit unterschiedlicher farblicher Kennzeichnung für die verschiedenen Feuerwiderstandsklassen Feuerwiderstandsklassen nach 24 Absatz 2 HBauO: feuerbeständig hoch Feuer hemmend Feuer hemmend Das Brandverhalten der Baustoffe für Dämmmaterialien und ähnliche Bereiche, die in Bauzeichnungen im Maßstab 1:100 nicht darstellbar sind, soll ergänzend in einem nur für den Brandschutz geltenden Abschnitt der Baubeschreibung in kurzer stichpunktartiger Form benannt werden. Baustoffklassen nach 24 Absatz 1 HBauO: nicht brennbar schwer entflammbar normal entflammbar 2. die Bauteile, Einrichtungen und Vorkehrungen sowie die Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung nach 68 Absatz 1 HBauO, an die Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden; Die Anforderungen an die Bauteile sollen in den Bauzeichnungen dargestellt werden. Die Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung sollen in einem nur für den Brandschutz geltenden Abschnitt der Baubeschreibung in kurzer vorzugsweise stichpunktartiger Aufzählung benannt und kurz beschrieben werden. 3. die Nutzungseinheiten, die Brand- und Rauchabschnitte; 4. die aus Gründen des Brandschutzes erforderlichen Abstände innerhalb und außerhalb des Gebäudes; 5. der erste und der zweite Rettungsweg nach 31 HBauO, insbesondere notwendige Treppenräume, Ausgänge, notwendige Flure, mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stellen ein-

3 - 3 - schließlich Fenster, die als Rettungswege nach 31 Absatz Angabe der lichten Maße und Brüstungshöhen; 2 Satz 2 HBauO dienen, unter 6. die Flächen für die Feuerwehr, Zu- und Durchgänge, Zu- und Durchfahrten, Bewegungsflächen und die Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge einschließlich ihrer Erreichbarkeit über den öffentlichen Grund mit Schleppkurvennachweis; Für die Nummern 3, 4, 5 und 6 gilt, dass die erforderlichen Angaben im Lageplan und/oder in den Bauzeichnungen darzustellen sind. 7. die Löschwasserversorgung. Im Lageplan ist die Lage der Hydranten im öffentlichen Weg darzustellen. Es ist ein Nachweis / eine Bestätigung vom Wasserversorgungsunternehmen über die Löschwassermenge, die zu den Hydranten im öffentlichen Grund geliefert wird, vorzulegen. Gegebenenfalls ist in einem nur für den Brandschutz geltenden Abschnitt der Baubeschreibung die Löschwasserversorgung kurz zu erläutern. 15 Absatz 2 BauVorlVO (zusätzliche Angaben und Bauvorlagen für Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen) Bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen müssen, soweit es für die Beurteilung erforderlich ist, zusätzlich Angaben gemacht werden insbesondere über 1. brandschutzrelevante Einzelheiten der Nutzung, insbesondere auch die Anzahl und Art der die bauliche Anlage nutzenden Personen sowie Explosions- oder erhöhte Brandgefahren, Brandlasten, Gefahrstoffe und Risikoanalysen; 2. Rettungswegbreiten und -längen, Einzelheiten der Rettungswegführung und -ausbildung und der Kennzeichnung; Für die Nummern 1 und 2 gilt, dass die erforderlichen Angaben in den Bauzeichnungen darzustellen sind und ergänzend in einem nur für den Brandschutz geltenden Abschnitt der Baubeschreibung kurz erläutert werden. 3. die Bemessung der Löschwasserversorgung, Einrichtungen zur Löschwasserentnahme sowie die Löschwasserrückhaltung; im Lageplan ist die Lage der Hydranten im öffentlichen Weg darzustellen. Es ist Nachweis / eine Bestätigung vom Wasserversorgungsunternehmen über die Löschwassermenge, die zu den Hydranten im öffentlichen Grund und auf das Baugrundstück geliefert wird, vorzulegen. im Lageplan und in den Bauzeichnungen sind die Lage der Hydranten, der Wandhydranten, der Löschwasserbevorratung auf dem Baugrundstück (Löschwasserbehälter, Löschwasserteich, offenes Gewässer ) usw. anzugeben.

4 - 4 - ergänzend sind in einem nur für den Brandschutz geltenden Abschnitt der Baubeschreibung die Bemessung der erforderlichen Löschwassermenge und die Maßnahmen zur Löschwasserrückhaltung zu erläutern. 4. betriebliche und organisatorische Maßnahmen zur Brandverhütung, Brandbekämpfung und Rettung von Menschen und Tieren wie Feuerwehrplan, Brandschutzordnung, Werkfeuerwehr, Bestellung von Brandschutzbeauftragten und Selbsthilfekräften; Diese Maßnahmen sind in einem nur für den Brandschutz geltenden Abschnitt der Baubeschreibung zu erläutern. 5. die in 68 Absatz 1 HBauO genannten Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung mit Grundrisszeichnungen, aus denen die Lage der Zentrale und der Wirkbereiche hervorgeht, und einer Anlagenbeschreibung; Die Wirkbereiche und die Lage der Zentrale sind in den Bauzeichnungen darzustellen. Die Anlagenbeschreibung ist Bestandteil des nur für den Brandschutz geltenden Abschnitts der Baubeschreibung. 6. die in 68 Absatz 1 HBauO genannten Starkstromanlagen einschließlich der Sicherheitsstromversorgung zusätzlich zu Nummer 5 auch mit Strangschemata der allgemeinen Stromversorgung und der Sicherheitsstromversorgung, Grundrisszeichnungen der Geschosse und Schnitte mit Angabe der Lage der Verteiler, der Leitungsführung sowie der brandschutztechnischen Maßnahmen, die Art und Lage der Verbraucher der Sicherheitsstromversorgungsanlage, der Sicherheitsleuchten und ihrer Stromkreisbezeichnungen, und 7. die in 68 Absatz 1 HBauO genannten Lüftungs-, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA- Anlagen) zusätzlich zu Nummer 5 auch mit Schemadarstellungen der Lüftungs- und RWA-Anlagen, Grundrisszeichnungen der Geschosse und Schnitte mit Darstellung der Kanalführungen sowie der brandschutztechnischen Maßnahmen an den Anlagen, Darstellungen der Zuluft- und Entrauchungsöffnungen für die RWA-Anlagen. 15 Absatz 3 BauVorlVO (objektbezogenes Brandschutzkonzept) Der Brandschutznachweis kann auch gesondert in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzeptes dargestellt werden. Für ein objektbezogenes Brandschutzkonzept gelten diese Hinweise gleichermaßen. In diesem Fall wird der Brandschutznachweis in separaten Bauzeichnungen und in einer separaten nur für den Brandschutz geltenden Baubeschreibung geführt. Das Brandschutzkonzept dient wie die anderen Bauvorlagen auch als Grundlage für die bauaufsichtliche Beurteilung und die Erteilung der Baugenehmigung. Auch hierfür gilt, dass Informationen, die nicht entscheidungsrelevant sind, keine Bauvorlagen sind und weggelassen werden sollten ( 1 Absatz 1 BauVorlVO). Generelles Ziel ist es, ein nur als Grundlage für die bauaufsichtliche Beurteilung dienendes Brandschutzkonzept einzureichen. So kann es als Anlage zur Baugenehmigung verbindlich genehmigt werden.

5 - 5-9 Absatz 2 BauVorlVO (Abweichungen) Für Abweichungen nach 69 HBauO sind neben der Begründung die zur Beurteilung der Abweichung erforderlichen Bauvorlagen vorzulegen. In einer tabellarischen Auflistung sind die Abweichungen zu benennen und zu begründen. Im Rahmen der Begründung ist auch auf ggf. erforderliche Kompensationsmaßnahmen einzugehen. 11 BauVorlVO Bauzeichnungen (1) Für die Bauzeichnungen ist ein Maßstab von mindestens 1:100 zu verwenden. Ein größerer Maßstab ist zu verwenden, wenn er zur Darstellung der erforderlichen Eintragung notwendig ist; ein kleinerer Maßstab kann verwendet werden, wenn er dafür ausreicht. Auch wenn der Nachweis des Brandschutzes in separaten Plänen dargestellt wird, handelt es sich um Bauzeichnungen, für die die Regelung Maßstab 1:100 gilt. Da alle für die Prüfung des Brandschutzes relevanten Angaben aus diesen Bauzeichnungen ersichtlich sein sollen, ist der Maßstab 1:100 meist unumgänglich. Die Beschriftung und Bemaßung, wie z.b. die lichten Öffnungsmaße von Türen und die Rettungswegbreiten, sind in kleineren Maßstäben im Regelfall nicht lesbar. 12 BauVorlVO Baubeschreibung In der Baubeschreibung sind das Vorhaben und seine Nutzung zu erläutern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht im Lageplan und den Bauzeichnungen enthalten sind. Die Gebäudeklasse und die Höhe im Sinne des 2 Absatz 3 Satz 2 HBauO sind anzugeben. In dem nur für den Brandschutz geltenden Abschnitt der Baubeschreibung ist als erstes die baurechtliche Einstufung in die entsprechende Gebäudeklasse vornehmen und die Art des Sonderbaus zu beschreiben. Wenn in Hamburg dazu Sonderbauvorschriften eingeführt wurden, sind diese zu benennen. In der Baubeschreibung ist nur das zu beschreiben, was in den Bauzeichnungen nicht darstellbar ist. Bei der Beschreibung ist darauf zu achten, ein kurze und übersichtliche Ausdrucksweise und Darstellung zu wählen. ansonsten siehe oben zu BauVorlVO Übereinstimmungsgebot Die Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Berechnungen und Konstruktionszeichnungen sowie sonstige Zeichnungen und Beschreibungen, die den bautechnischen Nachweisen zugrunde liegen, müssen miteinander übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben

6 - 6 - Folgende Angaben sollen nicht in der Baubeschreibung (Textteil des Brandschutznachweises) enthalten sein, da sie für die Beurteilung des Brandschutzes nicht erforderlich sind oder bereits in den Bauzeichnungen dargestellt sind: Anlass und Auftrag für die Erstellung des Brandschutzkonzeptes es gilt 55 HBauO Lage in der Stadt, Ausführungen zur Architektur, zur Geschichte, zur Umgebung usw. Ausführungen zu vorangegangenen Wettbewerben oder Vorgesprächen, Protokolle und Aktennotizen unklare Formulierungen (es sollte, es könnte ) Alternativen, sondern nur die konkrete vorgesehene Ausführung Doppelte Darstellung in Bauzeichnungen und Baubeschreibung Beispiele: Beschreibung von Rettungswegen wie Rettungswegeverlauf, Breite, Länge diese sind nur in den Bauzeichnungen darzustellen Beschreibung der Zufahrten, Bewegungs- und Aufstellflächen für die Feuerwehr, diese sind nur im Lageplan darzustellen Beschreibung der Qualitäten der Bauteile (wie Wände, Decken, Dächer usw.), dies ist in den Bauzeichnungen darzustellen Zitate aus Rechtsgrundlagen es sind lediglich die Abweichungen zu beantragen. Auflistung von technischen Ausführungsnormen (DIN-Normen) Angaben zur Ausführungsplanung, soweit nicht explizit nicht geregelte Bauprodukte verwendet werden sollen. In diesem Fall ist eine Zustimmung im Einzelfall zu beantragen. Nur insoweit sind weitere Angaben erforderlich. Die Standsicherheit im Brandfall und die dazugehörenden Aussagen zu den Bauprodukten gehören zum Nachweis der Standsicherheit ( 15 HBauO) und sind nicht Bestandteil des Nachweises des Brandschutzes ( 17 HBauO). Nennung von Baustoffen Es sind nur die Anforderungen/das Brandverhalten der zu verwendenden Baustoffe für die jeweiligen Bauteile in den Bauzeichnungen oder wenn zeichnerisch nicht darstellbar in der Baubeschreibung festzulegen. Maßnahmen, die nicht erforderlich sind Z.B. muss nicht erwähnt werden, dass ein Gebäude mit einer Ausdehnung von weniger als 40 m keine innere Brandwand haben muss. Zusätzliche Bauvorlagen nach Sonderbauvorschriften: Auf das Erfordernis weiterer Bauvorlagen gemäß den in Hamburg eingeführten Sonderbauvorschriften wird hingewiesen. Versammlungsstättenverordnung, 44 Verkaufsstättenverordnung, 29 Beherbergungsstättenverordnung, 12 Industriebaurichtlinie, Abschnitt 8 Anlage 1 Tabelle als Checkliste

7 - 7 - Anlage 1 - Tabelle als Checkliste Angaben gemäß 15 Lageplan Bauzeichnungen Baubeschreibung Bemerkungen Brandschutznachweis ( 15 Abs. 1 BauVorlVO) Nr. 1 (Baustoffklasse, Feuerwiderstandsklasse) Nr. 2 (Brandschutzrelevante Bauteile, Einrichtungen, Vorkehrungen) () Nr. 3 (Nutzungseinheiten, Brandund Rauchabschnitte) Nr. 4 (brandschutzrelevante Abstände) Nr. 5 (Rettungswege) Nr. 6 (Feuerwehrflächen, Zu-/ Durchgänge, Zu-/ Durchfahrten) Nr. 7 (Löschwasserversorgung) () zusätzliche Angaben bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen ( 15 Abs. 2 BauVorlVO) Nr. 1 (brandschutzrelevante Einzelheiten der Nutzung) Nr. 2 (Rettungswegbreiten,- längen, Rettungswegführung/ - ausbildung, Kennzeichnung) () () Nr. 3 Bemessung Löschwasserversorgung, Einrichtungen Löschwasserentnahme, Löschwasserrückhaltung) Nr. 4 Betriebliche, organisatorische Maßnahmen zum Brandschutz)

8 - 8 - Angaben gemäß 15 Lageplan Bauzeichnungen Baubeschreibung Bemerkungen zusätzliche Angaben bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen ( 15 Abs. 2 BauVorlVO) Nr. 5 (Technische Gebäudeausrüstung für den Brandschutz) Nr. 6 (Starkstromanlagen einschl. Sicherheitsstromversorgung) Nr. 7 (Lüftungs- Rauch- und Wärmeabzugsanlagen) () () Für ein gesondertes Brandschutzkonzept gelten die gleichen Vorgaben wie für den Brandschutznachweis ( 15 Abs. 3 BauVorlVO) - -

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