Jan ÖKOTEC-GRUPPE Bilfinger & Berger Teil A 1 November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult Brandschutz-Forum-München Vortrag 04 1

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1 Jan ÖKOTEC-GRUPPE Bilfinger & Berger Teil A 1 November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult Brandschutz-Forum-München Vortrag 04 1

2 Jan ÖKOTEC-GRUPPE Bilfinger & Berger Teil A 2 November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult Brandschutz-Forum-München Vortrag 04 2

3 Qualität von Brandschutznachweisen Anforderungen Ergebnisse Beispiele, die zum Nachdenken anregen Die Aufnahme der Nutzung Vorbehaltlose Bescheinigung Brandschutz II Verhalten der am Bau Beteiligten Prüfbescheinigungen der Prüfsachverständigen nach PrüfV Bau i.v.m. der SPrüfV Brandschutzdokumentation und Sachkundigennachweise Jan ÖKOTEC-GRUPPE Bilfinger & Berger Teil A 3 November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult Brandschutz-Forum-München Vortrag 04 3

4 Jan ÖKOTEC-GRUPPE Bilfinger & Berger Teil A 4 November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult Brandschutz-Forum-München Vortrag 04 4

5 Gliederung, z.b. nach Bauvorlagenverordnung (BauVorlV), VfdB-Leitfaden usw. 11 Abs. 1 BauVorlV (für alle Gebäudeklassen): Für den Nachweis des Brandschutzes sind in Lageplan, Bauzeichnungen und Baubeschreibung, soweit erforderlich, anzugeben: 1. Brandverhalten der Baustoffe, Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile, 2. Bauteile, Einrichtungen, Vorkehrungen, an die Anforderungen hinsichtlich Brandschutz gestellt werden, wie Brandwände, Decken, Trennwände, 3. Nutzungseinheiten, Brandabschnitte, 4. Abstände aus Gründen des Brandschutzes (innere, äußere), 5. erster und zweiter Rettungsweg, 6. Flächen für die Feuerwehr, 7. Löschwasserversorgung. Jan ÖKOTEC-GRUPPE Bilfinger & Berger Teil A 5 November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult Brandschutz-Forum-München Vortrag 04 5

6 Gliederung, z.b. nach Bauvorlagenverordnung (BauVorlV), VfdB-Leitfaden usw. 11 Abs. 2 BauVorlV zusätzlich: Bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen müssen, soweit es für die Beurteilung erforderlich ist, zusätzlich Angaben gemacht werden, insbesondere über: 1. brandschutzrelevante Einzelheiten der Nutzung (Personen, Brandlasten), 2. Rettungswegbreiten und längen (Einzelheiten der Rettungswegführung), 3. technische Anlagen und Einrichtungen (BMA, Alarmierung, Sprinkler, RWA, ) 4. Sicherheitsstromversorgung, 5. Bemessung der Löschwasserversorgung (ggf. Löschwasserrückhaltung), 6. betriebliche- und organisatorische Maßnahmen Jan ÖKOTEC-GRUPPE Bilfinger & Berger Teil A 6 November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult Brandschutz-Forum-München Vortrag 04 6

7 Bauordnungsrechtlich nicht geregelt! Möglichkeiten für die Plandarstellung, z.b. im Brandschutzleitfaden (a.f.): Der Brandschutznachweis sollte, auch nach Jahren, für Außenstehende lesbar und nachvollziehbar sein! Jan ÖKOTEC-GRUPPE Bilfinger & Berger Teil A 7 November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult Brandschutz-Forum-München Vortrag 04 7

8 Möglichkeiten für die Textgestaltung als Fließtext oder Checkliste Checkliste für die Gebäudeklasse 1 4. Für die Gebäudeklasse 5 und für Sonderbauten sind die Anforderungen für bauliche, technische und organisatorische Maßnahmen eindeutig zu beschreiben, da sie die Planungsgrundlage für die am Bau Beteiligten bilden! Jan ÖKOTEC-GRUPPE Bilfinger & Berger Teil A 8 November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult Brandschutz-Forum-München Vortrag 04 8

9 Möglichkeiten für die Textgestaltung als Fließtext oder Checkliste Ob nun Fließtext oder Checkliste, entscheidend für die Erfüllung des Nachweiszweckes sind: 1. Verzicht auf Überflüssiges (kein umfangreiches Zitieren von z.b. geltendem Recht) 2. Eindeutige und saubere Formulierungen (keine Empfehlungen, Vorschläge, Konjunktive, etc.) 3. Darstellung und Begründung der Maßnahmen (insbesondere weitergehende Anforderungen nach Art. 54 Abs. 3 BayBO) 4. Darstellung und Begründung von Abweichungen nebst der dafür vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen Jan ÖKOTEC-GRUPPE Bilfinger & Berger Teil A 9 November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult Brandschutz-Forum-München Vortrag 04 9

10 Entwurfsverfasser Art. 51 BayBO (1) Der Entwurfsverfasser muss nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein. Er ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit seines Entwurfs verantwortlich. Der Entwurfsverfasser hat dafür zu sorgen, dass die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen den öffentlichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Jan ÖKOTEC-GRUPPE Bilfinger & Berger Teil A 10 November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult Brandschutz-Forum-München Vortrag 04 10

11 Entwurfsverfasser Art. 51 BayBO (2) Hat der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat er den Bauherrn zu veranlassen, geeignete Fachplaner heranzuziehen. Diese sind für die von ihnen gefertigten Unterlagen, die sie zu unterzeichnen haben, verantwortlich. Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachplanungen bleibt der Entwurfs- verfasser verantwortlich! Jan ÖKOTEC-GRUPPE Bilfinger & Berger Teil A 11 November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult Brandschutz-Forum-München Vortrag 04 11

12 Auch in den Planunterlagen des Entwurfsverfassers sowie in denen der Fachplaner der technischen Gebäudeausstattung müssen klare und eindeutige Aussagen getroffen werden. Grundlagen BauVorlV: 11 Brandschutznachweis 13 Übereinstimmungsgebot von Unterlagen Bauvorlagen Architekt und BSN-Ersteller 7 Lageplan 8 Bauzeichnungen 9 Baubeschreibung Jan ÖKOTEC-GRUPPE Bilfinger & Berger Teil A 12 November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult Brandschutz-Forum-München Vortrag 04 12

13 Nachweis Prüfung Überwachung Bauvorlagenberechtigter Keine Prüfpflicht Nachweisberechtigter für den vorbeugenden Brandschutz --- Prüfsachverständiger für Brandschutz Mit Baubeginnanzeige Erklärung des Nachweiserstellers, dass der Nachweis erstellt ist. Bei Abweichung ist deren Prüfung durch einen Prüfsachverständigen oder die Bauaufsichtsbehörde erforderlich. --- Jan ÖKOTEC-GRUPPE Bilfinger & Berger Teil A 13 November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult Brandschutz-Forum-München Vortrag 04 13

14 Nachweis Prüfung Überwachung Nachweisberechtigter für den vorbeugenden Brandschutz Prüfsachverständiger für Brandschutz Keine Prüfpflicht Bauüberwachung durch den Nachweisersteller oder einen anderen Nachweisberechtigten. Mit Baubeginnanzeige Erklärung des Nachweiserstellers, dass der Nachweis erstellt ist. Bei Abweichung ist deren Prüfung durch einen Prüfsachverständigen oder die Bauaufsichtsbehörde erforderlich. Mit Nutzungsanzeige Bescheinigung des Nachweisersteller oder eines anderen Nachweisberechtigten, je nachdem, wer überwacht hat. Jan ÖKOTEC-GRUPPE Bilfinger & Berger Teil A 14 November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult Brandschutz-Forum-München Vortrag 04 14

15 Nachweis Prüfung Überwachung Bauvorlagenberechtigter Nachweisberechtigter für den vorbeugenden Brandschutz, Prüfsachverständiger für Brandschutz Mit Baubeginnanzeige Erklärung des Nachweiserstellers, dass der Nachweis erstellt ist. Prüfung erforderlich Nach Wahl des Bauherrn durch: Bauaufsicht oder Prüfsachverständigen für Brandschutz Mit Baubeginnanzeige Bescheinigung des Brandschutznachweises durch den Prüfsachverständigen oder Prüfung des Nachweises durch Bauaufsicht (Bestandteil der Baugenehmigung). Prüfsachverständiger oder Bauaufsicht, je nachdem, wer geprüft hat. Bei Prüfung/Überwachung durch Prüfsachverständigen ist mit Nutzungsanzeige eine Bescheinigung des Prüfsachverständigen über ordnungsgemäße Bauausführung erforderlich. Wenn wiederkehrende Prüfungen erforderlich, muss zusätzlich der Nachweis vorgelegt werden. Jan ÖKOTEC-GRUPPE Bilfinger & Berger Teil A 15 November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult Brandschutz-Forum-München Vortrag 04 15

16 Wohngebäude, Dachgeschoßausbau, Gebäudeklasse Ersteller: Architekt Form: Fließtext nicht nach 11 BauVorlV und auch Abweichungen nicht selbst beantragt, nur auf Hinweis LBK, aber nur für Gebäudeklasse 5 Inhalte/ Feststellungen: Obere Decke zum Ausbaugeschoß / Hauptthema Abweichungen nicht erkannt Wechsel in den Gebäudeklassen nicht erkannt, dadurch Bauteilanforderungen falsch, z.b. Brandwand F 90-AB bei Gebäudeklasse 5 Jan ÖKOTEC-GRUPPE Bilfinger & Berger Teil A 16 November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult Brandschutz-Forum-München Vortrag 04 16

17 Wohngebäude, Dachgeschoßausbau, Gebäudeklasse Inhalte/ Feststellungen: Nicht in Liste Architektenkammer und nicht für Gebäudeklasse 4 eingetragen Erstellt selbst Bescheinigungen Brandschutz I und II als Prüfsachverständiger = auch strafrechtliche Konsequenzen!!!! Jan ÖKOTEC-GRUPPE Bilfinger & Berger Teil A 17 November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult Brandschutz-Forum-München Vortrag 04 17

18 IHK-Gebäude (Bestand) mit unterirdischer Großgarage, Gebäudeklasse 5, Umnutzung Seminarräume und Abweichungen von der rechtskräftigen Baugenehmigung Ersteller: Architekt Form: Fließtext Inhalte/ Feststellungen: Fließtext nicht nach 11 BauVorlV Keine Recherche der rechtskräftigen Baugenehmigungen Keine Bestandsschutzberücksichtigung Jan ÖKOTEC-GRUPPE Bilfinger & Berger Teil A 18 November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult Brandschutz-Forum-München Vortrag 04 18

19 IHK-Gebäude (Bestand) mit unterirdischer Großgarage, Gebäudeklasse 5, Umnutzung Seminarräume und Abweichungen von der rechtskräftigen Baugenehmigung Inhalte/ Feststellungen: Keine Abweichungen erkannt Unterirdische Großgarage als Mittelgarage definiert, aber ca. 200 m² größer als zulässig ( 1(7) GaStellV) Überschreitung der zulässigen Rettungsweglänge in der Garage um ca. 10 m (30 m zulässig - 12(3) GaStellV) Öffnungen vor aufgehenden Fassaden im oberen Abschluss, Garagendecke 1,5 m (zulässig?), Art. 30(7) BayBO Vorhandene Türen zu den Treppenräumen erfüllen teilweise nicht die Anforderungen der BayBO (ohne weitere Angabe) Bekleidungen, Putze und Einbauten aus brennbaren Baustoffen in Treppenräumen (Art. 33(5), Ziff. 1 BayBO) Keine Unterteilung der Flure in Rauchabschnitte 30 m (Art. 34(3) BayBO) Innere Brandwände >> 40 m (Art. 28 (2), Ziff. 2 BayBO) Jan ÖKOTEC-GRUPPE Bilfinger & Berger Teil A 19 November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult Brandschutz-Forum-München Vortrag 04 19

20 Gaststätte und Hotel, Gebäudeklasse 5, Instandsetzung und Umbau 1. OG Ersteller: Statiker Form: Formular in Druckform, nur Ankreuzmöglichkeit (Ja/Nein) und Daten BV, Abweichungen in Textform, aber ohne Nennung des Artikels BayBO Inhalte/ Feststellungen: Abweichungen erkannt, aber ohne Nennung des Artikels BayBO sowie unverständliche Kompensationsmaßnahmen und Begründungen Jan ÖKOTEC-GRUPPE Bilfinger & Berger Teil A 20 November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult Brandschutz-Forum-München Vortrag 04 20

21 Gaststätte und Hotel, Gebäudeklasse 5, Instandsetzung um Umbau 1. OG Anforderung: Gebäudeabschlusswand als Brandwand Wand als Brandwand vorhanden. Es kann aber nicht behauptet werden, dass die Gebäudeabschlusswände feuerbeständig sind, da vermutlich in bestehenden Gebäuden Teilbereiche brennbare Baustoffe und Fensteröffnungen enthalten. Kompensation: Vernetzte Rauchwarnmelder und zwei Rettungswege, aber nicht baulich. Anforderung: Brandwand 0,30 m über Dach Nicht über Dach, sondern bis unter Dachhaut. Kompensation: Vernetzte Rauchwarnmelder und zwei Rettungswege, aber nicht baulich. Jan ÖKOTEC-GRUPPE Bilfinger & Berger Teil A 21 November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult Brandschutz-Forum-München Vortrag 04 21

22 Gaststätte und Hotel, Gebäudeklasse 5, Instandsetzung um Umbau 1. OG Anforderung: Stichflure < 15 m Stichflur im OG ist 5 m länger, Fenster Stichflur, anleiterbar. Kompensation: Vernetzte Rauchwarnmelder und zwei Rettungswege, aber nicht baulich. Anforderung: Tragende Wände, Stützen, Decken F90-A Feuerhemmend und in wesentlichen Teilen aus brennbaren Baustoffen. Kompensation: Vernetzte Rauchwarnmelder und zwei Rettungswege, aber nicht baulich. Jan ÖKOTEC-GRUPPE Bilfinger & Berger Teil A 22 November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult Brandschutz-Forum-München Vortrag 04 22

23 Gaststätte und Hotel, Gebäudeklasse 5, Instandsetzung um Umbau 1. OG Anforderung: Treppenraum, Bauart Brandwände Bestehende Holzständerwände mit Mauerwerkausfachungen und Holzverkleidungen im Treppenraum. Kompensation: Vernetzte Rauchwarnmelder und zwei Rettungswege, aber nicht baulich. Genereller Kommentar zu den Abweichungen: Die Abweichungen sind aufgrund der Erfahrungen des Brandschutznachweiserstellers vertretbar, da kleinzellige Bauweise und geringe Brandlasten in den Gasträumen und in der Küche! Jan ÖKOTEC-GRUPPE Bilfinger & Berger Teil A 23 November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult Brandschutz-Forum-München Vortrag 04 23

24 Autohaus, Umbau und Gesamtbetrachtung, mit Nutzungsänderung von Lagerräumen in Büros, Gebäudeklasse 5, Sonderbau, Größe ca m² und 3-geschossig Ersteller: Geprüfter Brandschutzsachverständiger (EIPOS) Form: Fließtext Inhalte/ Feststellungen: Beurteilung nach VKV, obwohl auch nach IndBauRL möglich (vgl. Erläuterungen IndbauRL) Z.B. Abweichung von Sprinkleranlage und Brandabschnittsgrößen nach VKV, aber ohne Begründung, da im Bestand vorhanden Jan ÖKOTEC-GRUPPE Bilfinger & Berger Teil A 24 November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult Brandschutz-Forum-München Vortrag 04 24

25 Autohaus, Umbau und Gesamtbetrachtung, mit Nutzungsänderung von Lagerräumen in Büros, Gebäudeklasse 5, Sonderbau, Größe ca m² und 3-geschossig Inhalte/ Feststellungen: Nachweis Löschwasserversorgung nicht erforderlich, da Bestand. Keine Darstellung, was genehmigt und welche Abweichungen bereits akzeptiert wurden. Treppenräume führen nicht ins Freie, sondern mitten in die Nutzungseinheit EG, ohne weitere Kompensationsmaßnahmen. Brandwand endet unter Dach und daran angrenzenden, aufgehenden Außenwänden, ohne Qualifikation, ohne weitere Bewertung. Jan ÖKOTEC-GRUPPE Bilfinger & Berger Teil A 25 November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult Brandschutz-Forum-München Vortrag 04 25

26 Autohaus, Umbau und Gesamtbetrachtung, mit Nutzungsänderung von Lagerräumen in Büros, Gebäudeklasse 5, Sonderbau, Größe ca m² und 3-geschossig Inhalte/ Feststellungen: Aussagen zum Rauch- und Wärmeabzug bei Brandabschnitten von ca und sowie m² Der Lichthof im Verkaufsraum ist bereits im Bestand mit Rauch- und Wärmeabzugsanlagen ausgestattet. Diese Ausführung wird als Bestand betrachtet. Die Anlagen sind regelmäßig zu warten und zu prüfen. Auch der Werkstattbereich verfügt im Bestand bereits über div. Rauchableitungsöffnungen und Oberlichter, die auch als Wärmeabzugsflächen fungieren. In den Fassaden sind lichtdurchlässige Elemente enthalten, die ebenfalls als Wärmeabzugsflächen angesetzt werden können. Eine Überprüfung, ob diese Flächen die heute geltenden Forderungen erfüllen, fand nicht statt, evtl. vorhandene Abweichungen der Öffnungsflächen zur heutigen IndBauRL werden nicht untersucht und nicht erneut beantragt. Diese Ausführung wird als Bestand betrachtet. Auch diese Anlagen sind regelmäßig zu warten und zu prüfen. Jan ÖKOTEC-GRUPPE Bilfinger & Berger Teil A 26 November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult Brandschutz-Forum-München Vortrag 04 26

27 Autohaus, Umbau und Gesamtbetrachtung, mit Nutzungsänderung von Lagerräumen in Büros, Gebäudeklasse 5, Sonderbau, Größe ca m² und 3-geschossig Inhalte/ Feststellungen: Wandhydranten sind im Bestand nicht installiert. Diese Abweichung von 20(2) VKO war bereits im Bestand vorhanden und wird nicht erneut beantragt. Feuerlöscher nach den Maßgaben der AGBF werden gleichmäßig verteilt. Jan ÖKOTEC-GRUPPE Bilfinger & Berger Teil A 27 November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult Brandschutz-Forum-München Vortrag 04 27

28 Wohnhaus, Gebäudeklasse 2 Ersteller: Maurermeister Form: Nur Bauantragszeichnungen, die aber nicht der BauVorlV entsprechen, Grüneintragungen in Bauantragszeichnungen zur Baugenehmigung Inhalte/ Feststellungen: Abstände zur Grundstücksgrenze nicht eingehalten. Keine Gebäudeabschlusswand vorhanden, da hierin Fensteröffnungen geplant sind. Dachausbildung bei traufseitig aneinander gebauten Gebäuden ohne irgend eine Qualifizierung. Abstand Oberlichter zu Gebäudeabschlusswänden (Brandwände << 1,25 m siehe Bilder) Jan ÖKOTEC-GRUPPE Bilfinger & Berger Teil A 28 November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult Brandschutz-Forum-München Vortrag 04 28

29 Zitate aus einem Brandschutznachweis Im vorbeugenden Brandschutz sollte daher auf ein Maximum an aktiver und passiver Sicherheit gesetzt werden. Wirksame Brandschutzkonzepte sollten daher über vorgeschriebene Niveau hinaus gehen. das rechtlich Mögliche Gründe z.b.: Schutz von Vermögens-/Sachwerten Schutz von Kulturgütern Minimierung des Betriebsausfallrisikos Jan ÖKOTEC-GRUPPE Bilfinger & Berger Teil A 29 November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult Brandschutz-Forum-München Vortrag 04 29

30 Jan ÖKOTEC-GRUPPE Bilfinger & Berger Teil A 30 November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult Brandschutz-Forum-München Vortrag 04 30

31 Artikel 62 BayBO Prüfung bautechnischer Nachweise bei 1) Sonderbauten 2) Mittel- und Großgaragen 3) Gebäude der Gebäudeklasse 5 durch Bauaufsichtsbehörde oder Prüfsachverständigen Artikel 77 (2) BayBO Bauüberwachung durch Bauaufsichtsbehörde oder Prüfsachverständiger abhängig vom gewählten Verfahren vergleichbare Pflichten, aber bei Prüfsachverständiger genauer geregelt Jan ÖKOTEC-GRUPPE Bilfinger & Berger Teil A 31 November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult Brandschutz-Forum-München Vortrag 04 31

32 19, Abs. 1, Satz 2 PrüfVBau (1) 1 Prüfsachverständige für Brandschutz prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise; sie haben sich bei der örtlichen Feuerwehr (örtlicher Kommandant und Kreisbrandrat, ggf. Stadtbrandrat) über örtliche Festlegungen, die vorhandene Ausrüstung und die im Brandfall zur Verfügung stehenden Einsatzkräfte zu informieren sowie die von den Feuerwehren zur Wahrung der Belange des Brandschutzes erhobenen Forderungen zu würdigen. 2 Prüfsachverständige für Brandschutz überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der Verwirklichung der von ihnen bescheinigten Brandschutznachweise. Jan ÖKOTEC-GRUPPE Bilfinger & Berger Teil A 32 November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult Brandschutz-Forum-München Vortrag 04 32

33 13, Abs. 4, Satz 2 PrüfVBau (4) 1 Prüfingenieure und Prüfsachverständige für Standsicherheit prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise. 2 Das Staatsministerium kann für den Prüfbericht des Prüfingenieurs und die Bescheinigung des Prüfsachverständigen ein Muster einführen und dessen Verwendung vorschreiben. 3 Verfügt der Prüfingenieur oder der Prüfsachverständige für Standsicherheit nicht über die zur Beurteilung der Gründung erforderliche Sachkunde oder hat er Zweifel hinsichtlich der verwendeten Annahmen oder der bodenmechanischen Kenngrößen, sind von ihm im Einvernehmen mit dem Auftraggeber Prüfsachverständige für den Erdund Grundbau einzuschalten. Die Verwendung somit ein Muss Jan ÖKOTEC-GRUPPE Bilfinger & Berger Teil A 33 November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult Brandschutz-Forum-München Vortrag 04 33

34 13, Abs. 5, Satz 4 PrüfVBau (5) 1 Prüfingenieure und Prüfsachverständige für Standsicherheit überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften oder bescheinigten Standsicherheitsnachweise. 2 Für die Bescheinigung der ordnungsgemäßen Bauausführung darf sich der Bauherr nur aus wichtigem Grund eines anderen Prüfsachverständigen für Standsicherheit als desjenigen bedienen, der den Standsicherheitsnachweis bescheinigt hat. 3 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der zuvor bescheinigende Prüfsachverständige verstorben oder auf unbestimmte Zeit erkrankt ist. 4 Es genügt eine stichprobenartige Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung. Verantwortlichkeiten für die Ausführung und Umsetzung sind in Art BayBO geregelt Jan ÖKOTEC-GRUPPE Bilfinger & Berger Teil A 34 November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult Brandschutz-Forum-München Vortrag 04 34

35 13, Abs. 6 PrüfVBau (6) Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigungen nach Abs. 4 und 5 nicht vor, unterrichtet der Prüfsachverständige unverzüglich die Bauaufsichtsbehörde. 1. Bei Mängeln, die eine Nutzungsaufnahme nicht zulassen, hat eine unverzügliche Information an die Bauaufsicht zu erfolgen, da nur die Behörde ordnungsrechtlich tätig werden kann! 2. Es dürfen nach Festlegung der OBB nur vorbehaltlose BY II erstellt werden (Schreiben der OBB, Herr Jäde, vom ) Jan ÖKOTEC-GRUPPE Bilfinger & Berger Teil A 35 November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult Brandschutz-Forum-München Vortrag 04 35

36 Art. 78, Abs. 2, Satz 2, Nr. 1 und 2 BayBO Bauzustandsanzeigen / Aufnahme der Nutzung (2) 1 Der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung einer nicht verfahrensfreien baulichen Anlage mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. 2 Mit der Anzeige nach Satz 1 sind vorzulegen 1. bei Bauvorhaben nach Art. 62 Abs. 3 Satz 1 eine Bescheinigung des Prüfsachverständigen über die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der Standsicherheit, 2. bei Bauvorhaben nach Art. 62 Abs. 3 Satz 3 eine Bescheinigung des Prüfsachverständigen über die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich des Brandschutzes (Art. 77 Abs. 2 Satz 1), soweit kein Fall des Art. 62 Abs. 3 Satz 3 zweite Alternative vorliegt, Jan ÖKOTEC-GRUPPE Bilfinger & Berger Teil A 36 November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult Brandschutz-Forum-München Vortrag 04 36

37 Jan ÖKOTEC-GRUPPE Bilfinger & Berger Teil A 37 November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult Brandschutz-Forum-München Vortrag 04 37

38 1. Vorbehaltlose BY II können selten erstellt werden, da häufig Fertigstellungstermine mit der Nutzungsaufnahme gleichgestellt werden. 2. Berichte der Prüfsachverständigen sind nicht verwertbar, da Aussagen zur Betriebssicherheit und Wirksamkeit fehlen und Mängel nicht bewertet werden. Anlage 16 wird vielfach nicht ausgestellt, da hierdurch Verantwortung übernommen werden muss. Jan ÖKOTEC-GRUPPE Bilfinger & Berger Teil A 38 November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult Brandschutz-Forum-München Vortrag 04 38

39 3. Festlegung in der BY I des Prüfsachverständigen zur Prüfung nach SPrüfV werden durch Prüf(Sachverständige) nicht für erforderlich erachtet, z.b. elektrische Anlagen. Beispiel: Festlegung BY I: Durch Prüfsachverständige und Anlage 16 Reaktion: z.b. TÜV nach SPrüfV nicht erforderlich Ergebnis Prüfung elektrischer Anlagen mit Aha-Effekt: (siehe nachfolgend) Jan ÖKOTEC-GRUPPE Bilfinger & Berger Teil A 39 November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult Brandschutz-Forum-München Vortrag 04 39

40 Ergebnis Prüfung elektrischer Anlagen mit Aha-Effekt: 4 Berichte über erstmalige Prüfungen der elektrischen Anlagen des TÜV SÜD Datum Bearbeiter Sachverständi ger Anzahl Mängel darin enthaltene wesentliche Mängel Mängel gesamt Stand darin enthaltene wesentliche Mängel Summe Die wesentlichen Mängel werden differenziert ausgewiesen: X = erhöhte Brandgefahr O = erhöhte Unfallgefahr S = sicherheitserheblich Die Prüfberichte enthalten keine Fristen zur Mängelbeseitigung, aber den Hinweis unter Ergebnis der Prüfung, dass wesentliche Mängel unverzüglich zu beheben sind. Jan ÖKOTEC-GRUPPE Bilfinger & Berger Teil A 40 November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult Brandschutz-Forum-München Vortrag 04 40

41 Die Ermächtigungsgrundlage für weitere Prüfungen nach SPrüfV 1 Anwendungsbereich (1) 1 Diese Verordnung gilt für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen in Sonderbauten (Art. 2 Abs. 4 BayBO) und in Mittel- und Großgaragen ( 1 Abs. 7 Satz 1 Nrn. 2 und 3 GaStellV), wenn diese Anlagen und Einrichtungen sind. 1. auf Grund einer Verordnung gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 BayBO erforderlich oder 2. im Einzelfall nach Art. 54 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO durch die Bauaufsichtsbehörden oder von einem Prüfsachverständigen für Brandschutz nach 2 Abs. 2 der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau) gefordert oder 3. Gegenstand eines nach Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BayBO bauaufsichtlich geprüften oder durch einen Prüfsachverständigen für Brandschutz nach 2 Abs. 2 PrüfVBau bescheinigten Brandschutznachweises 2 Im Übrigen bleibt Art. 54 Abs. 3 BayBO unberührt. (2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 sollen die Bauaufsichtsbehörden bei Industriebauten auf die Prüfungen nach 2 verzichten, wenn die Wirksamkeit und Betriebssicherheit sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen auf andere Weise sichergestellt ist. Jan ÖKOTEC-GRUPPE Bilfinger & Berger Teil A 41 November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult Brandschutz-Forum-München Vortrag 04 41

42 4. Gebäude befindet sich noch nicht in einem betriebsbereiten Zustand: Qualifizierte Abtrennungen fehlen, BMA nicht aufgeschaltet, Feuerwehrflächen nicht fertiggestellt, Türen und Tore nicht regelgerecht eingebaut, Öffnungen in qualifizierten Bauteilen nicht verschlossen, Verkehrssicherheit der Treppenräume und Ausgänge nicht gegeben, u.v.m. 5. Verwendbarkeitsnachweise, Übereinstimmungs- und Fachbauleitererklärungen nur rudimentär und unvollständig vorhanden Keine Zuordnung von Bauteilen, Keine Zuordnung von Verwendbarkeitsnachweisen, Ohne Angabe von Datum, Unternehmen, Anschrift und Benennung der Baustelle etc. Jan ÖKOTEC-GRUPPE Bilfinger & Berger Teil A 42 November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult Brandschutz-Forum-München Vortrag 04 42

43 6. Fehlende oder nicht verwertbare Sachkundigenbescheinigungen nach SPrüfV. 7. Abweichungen von den genehmigten Bauvorlagen, ohne Beantragung einer veränderten Bauausführung (Tektur der Baugenehmigung). 8. Dokumentation von notwendigen Nachweisen häufig ein Chaos, vorrangig werden Prospekte vorgelegt. 9. Feuerwehrpläne weder abschließend vorhanden, noch mit der Feuerwehr abstimmt. Jan ÖKOTEC-GRUPPE Bilfinger & Berger Teil A 43 November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult Brandschutz-Forum-München Vortrag 04 43

44 Unternehmer/in (Errichter) Art. 52 BayBO Jeder Unternehmer ist für die mit den öffentlich rechtlichen Anforderungen übereinstimmende Ausführung der von ihm übernommenen Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle verantwortlich. Er hat die erforderlichen Nachweise über die Verwendbarkeit der verwendeten Bauprodukte und Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten. Jan ÖKOTEC-GRUPPE Bilfinger & Berger Teil A 44 November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult Brandschutz-Forum-München Vortrag 04 44

45 Fragen und Antworten zur SPrüfV - Stand Juli OBB Sachkundige Personen sind: Personen mit abgeschlossener, handwerklicher Ausbildung oder mit gleichwertiger Ausbildung und mindestens fünfjähriger Berufserfahrung in der Fachrichtung, in der sie tätig werden. Bestätigung der Sachkundigenprüfung: Keine spezielle Form, z.b. durch Wartungsprotokoll. Aber es muss sich zweifelsfrei ergeben, dass die Wirksamkeit und Betriebssicherheit durch den Sachkundigen bestätigt wird. Jan ÖKOTEC-GRUPPE Bilfinger & Berger Teil A 45 November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult Brandschutz-Forum-München Vortrag 04 45

46 Die Unterschiede Wartung und Prüfung Der Fall: Branddirektion verlangt wiederkehrende Prüfung nach SPrüfV durch Sachkundigen vor Aufschaltung eines Gebäudes auf bestehende Hauptzentrale. Vorlage Sachkundigenbescheinigung, dass alles nach den Richtlinien installiert und gewartet wurde. Unterschied von Wartung und Prüfung wird erläutert. Sachkundigenprüfung erfolgt durch andere Sachkundige als die, die die Wartung durchgeführt haben. Ergebnis: Es werden umfangreiche Mängel festgestellt. Das Wartungspersonal ist entsetzt! Ein Prüfsachverständiger wird mit der wiederkehrenden Prüfung beauftragt. Jan ÖKOTEC-GRUPPE Bilfinger & Berger Teil A 46 November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult Brandschutz-Forum-München Vortrag 04 46

47 Wiederkehrende Prüfung von Brandschutzklappen durch Sachkundige Der Fall: Ca Brandschutzklappen jährlich werden durch Sachkundige geprüft. Mängelprotokolle werden an Fachunternehmen zur Abgabe eines Angebotes zur Mängelbeseitigung gegeben. Ergebnis: Kosten zwischen ,00 bis 1,2 Mio. Prüfung der Mängelfeststellung ergab: Alle Mängel nicht qualifiziert beschrieben, sondern pauschal. Prüfsachverständiger wird beauftragt mit Vorgabe, nicht nur Mängelfeststellung, sondern auch Vorschläge zur Mängelbeseitigung. Prüfergebnisse werden wiederum an Fachunternehmen zur Abgabe eines Angebotes zur Mängelbeseitigung gegeben. Ergebnis: Kosten zwischen??? bis??? Entscheidung des Betreibers:??? Jan ÖKOTEC-GRUPPE Bilfinger & Berger Teil A 47 November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult Brandschutz-Forum-München Vortrag 04 47

48 10.Organisatorischer Brandschutz nicht oder nicht vollständig umgesetzt: Brandschutzordnung DIN Räumungs- und Evakuierungskonzept Rettungswegepläne Bestellung Brandschutzbeauftragter 11.Fehlender Nachweis der geprüften Ansteuerungsmatrix durch die Brandmeldeanlage (bei komplexen Sonderbauten) 12. Nutzungsaufnahme nicht möglich, da wesentliche Voraussetzungen fehlen: baulich technisch organisatorisch Jan ÖKOTEC-GRUPPE Bilfinger & Berger Teil A 48 November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult Brandschutz-Forum-München Vortrag 04 48

49 Anregungen zum Nachdenken Auseinandersetzung mit den erforderlichen Nachweisen erst kurz vor Nutzungsaufnahme Beurteilungsgrundlagen wie Baugenehmigung, Brandschutznachweis und Prüfbescheinigung Brandschutz I auf der Baustelle nicht vorhanden Keine Zeit, sich damit auseinander zu setzen, da noch vieles zur Erledigung offen und andere wichtigere Dinge zur Übergabe an den Bauherrn sowie zur Nutzungsaufnahme im Vordergrund stehen Was würden Sie tun, um dies zu verhindern??? Jan ÖKOTEC-GRUPPE Bilfinger & Berger Teil A 49 November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult Brandschutz-Forum-München Vortrag 04 49

50 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Noch Fragen? Die Diskussion ist eröffnet Jan ÖKOTEC-GRUPPE Bilfinger & Berger Teil A 50 November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult Brandschutz-Forum-München Vortrag 04 50

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