Dienstversammlung Änderungen Fleischhygienerecht Fleischbeschauabrechnung Arbeitsschutz weitere fachliche Themen

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1 Dienstversammlung Änderungen Fleischhygienerecht Fleischbeschauabrechnung Arbeitsschutz weitere fachliche Themen

2 Rechtsänderungen Änderung Untersuchungsgang Mastschwein Trichinenuntersuchung Notschlachtung Befunderfassung am Schlachtband Salmonellen, Eigenkontrollen in Schlachtbetrieben Leber Schafe Dioxingehalt

3 Entwicklung in der Schlachttierund Fleischuntersuchung VO (Nr.) 178/2002, 852/2004 und 853/2004: primäre Verantwortung für die Lebensmittelsicherheit und die Einhaltung aller lebensmittelrechtlichen Anforderungen liegt beim Lebensmittelunternehmer VO (Nr.) 882/2004 und 854/2004: Einzelfreigabe von Schlachttieren nach amtl. Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Verantwortung der Behörde Ergebnis der Bewertung durch KOM: Die aktuellen Untersuchungsgänge/-methoden sind historisch gewachsen und Fähigkeit zur Erkennung von Gefahren entsprechen nicht der aktuellen Risikolage bzw. -bewertung Neben der Lebensmittelsicherheit nimmt die Verantwortung des amtlichen Tierarztes für Tierschutz und Tiergesundheit am Schlachthof bzw. für die Schlachttiertransporte zu

4 Ausblick Ablösung der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 durch Art. 15 der neuen 882 i. V. m. delegierten Rechtsakten Die Artikel der 854 als Art. 15 zusammengefasst Anlagen der 854 werden zu neuem delegiertem Rechtsakt Ablösung der Verordnungen (EG) Nr. 852 und 853/2004 zu einer Lebensmittelhygiene-Verordnung Weniger spezifische Regelungen für einzelne tierische LM

5 Ausblick Beibehaltung des amtlichen Tierarztes als Kernelement der Überwachung bei Schlachttieren Neuregelung der Aufgabenverteilung zwischen amtlichen Tierarzt und amtlichen Fachassistenten und Lebensmittelunternehmer Verlagerung von amtlichen Kontrollen in die Primärproduktion (z. B. Vorschlachtuntersuchungen, SU im Herkunftsbetrieb) Ausweitung der Eigenverantwortung von Unternehmen mit guten Eigenkontrollsystemen Bessere Informationen zur Lebensmittelkette, größerer Einfluss auf amtliche Untersuchungen

6 Wichtige Ergebnisse des Berichtes der EFSA zur Gewinnung von Schweinefleisch größtes Risiko für die Lebensmittelsicherheit beim Schwein sind Salmonellen Weitere relevante Risiken: Yersinien, Toxoplasma und Trichinen gute Organisation der Schlachtung und optimale Schlachthygiene für LMS sehr wichtig Befunde bei der Fleischuntersuchung betreffen ganz überwiegend Qualität und/oder Tiergesundheit und Tierschutz Amtliche Kontrolle der Eigenkontrolle oft mangelhaft, Systeme zum Datenaustausch zwischen Landwirt, Schlachtbetrieb und amtlicher Überwachung müssen ausgebaut werden konventionelle Fleischuntersuchung ist aufwändig, bringt aber wenig Nutzen für die Lebensmittelsicherheit visuelle Fleischuntersuchung bringt keine Nachteile Trichinen bei konventioneller Haltung ohne Bedeutung 6

7 Änderung der Fleischuntersuchung beim Schwein ab visuelle Fleischuntersuchung beim Mastschwein wird Standard falls weitere Untersuchungen/Anschnitte/Palpationen bei einer Schlachtpartie oder Einzeltier gemacht werden sollen, dann muss dies begründet werden bei Schweine aus kontrollierten Haltungsbedingungen (siehe Extra- Folie) brauchen für eine Übergangsphase von 3 Jahren nur noch 10% der Mastschweine oder alle Zuchtschweine aus der Tierhaltung auf Trichinen untersucht werden. Danach kann TU entfallen. Alternativ kann MS TU auf kontrollierten Haltungsbetrieben ab einstellen, wenn Prävalenz von Trichinellen signifikant kleiner als 1 von geschlachteten Schweinen ist. Verschärfung Prozesshygiene Salmonellen beim Schwein jährliche Berichte an KOM zu Salmonellen beim Schlachtschwein / erstmalig im Januar

8 VISUELLE FLEISCHUNTERSUCHUNG BEIM MASTSCHWEIN

9 Die Schlachtkörper und die Nebenprodukte der Schlachtung von Schweinen sind den folgenden Verfahren der Fleischuntersuchung zu unterziehen: Besichtigung von Kopf und Rachen; Besichtigung von Maul, Schlund und Zunge; Besichtigung von Lunge, Luft- und Speiseröhre; Besichtigung von Herzbeutel und Herz; Besichtigung des Zwerchfells; Besichtigung der Leber und der Lymphknoten an der Leberpforte und Bauchspeicheldrüse (Lnn. portales); Besichtigung des Magen-Darm-Trakts, des Mesenteriums, der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten (Lnn. gastrici, mesenterici craniales und caudales);

10 Die Schlachtkörper und die Nebenprodukte der Schlachtung von Schweinen sind den folgenden Verfahren der Fleischuntersuchung zu unterziehen: Besichtigung der Milz; Besichtigung der Nieren; Besichtigung von Brust- und Bauchfell; Besichtigung der Genitalien (mit Ausnahme des Penis, falls er bereits entfernt worden ist); Besichtigung des Gesäuge und seiner Lymphknoten (Lnn. supramammarii); Besichtigung der Nabelgegend und der Gelenke bei jungen Tieren.

11 Visuelle Fleischuntersuchung beim Mastschwein bedeutet: Weitere gezielte Untersuchungsschritte (insbesondere Anschneiden und Durchtasten des Schlachtkörpers und der Nebenprodukte) falls: epidemiologische Daten, sonstige Daten zum Herkunftsbetrieb (z. B. aus vorangegangene Schlachtungen), Lebensmittelketteninformation, Ergebnisse der Schlachttieruntersuchung und/oder Ergebnisse der visuellen Untersuchung Hinweise auf relevante Abweichung geben, die als Risiken für Lebensmittelsicherheit, Tierschutz und Tiergesundheit zu werten sind. Keine weitere Schritte aus Gewohnheit -> Kontaminationsrisiko 11

12 d. h. Weitergehende Untersuchungen erforderlich wenn: die Kontrollen und die Analyse der Informationen zur Lebensmittelkette, die gemäß Abschnitt I Kapitel II Teil A durchgeführt wurden; der Befund der Schlachttieruntersuchung, die gemäß Abschnitt I Kapitel II Teil B und Teil A des vorliegenden Kapitels durchgeführt wurde; die Ergebnisse der Überprüfungen der Einhaltung der Tierschutzbestimmungen, die gemäß Abschnitt I Kapitel II Teil C durchgeführt wurden; der Befund der Fleischuntersuchung, die gemäß Abschnitt I Kapitel II Teil D und Nummer 1 des vorliegenden Kapitels durchgeführt wurde; zusätzliche epidemiologische Daten oder sonstige Daten aus dem Herkunftsbetrieb der Tiere. Hinweis auf Notwendigkeit geben

13 Entsprechend den festgestellten Risiken können die zusätzlichen Verfahren der Fleischuntersuchung gemäß Nummer 2 Folgendes umfassen: Abtasten und erforderlichenfalls Anschneiden der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten; Durchtasten der Milz; Anschnitt der Nieren und ihrer Lymphknoten (Lnn. renales); Anschnitt der Lymphknoten des Gesäuges; Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke bei jungen Tieren und erforderlichenfalls Anschnitt der Nabelgegend und Öffnung der Gelenke.

14 Entsprechend den festgestellten Risiken können die zusätzlichen Verfahren der Fleischuntersuchung gemäß Nummer 2 Folgendes umfassen: Anschnitt und Untersuchung der Unterkieferlymphknoten (Lnn. mandibulares); Durchtasten der Lunge und der Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. bifurcationes und eparietales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales); Öffnen der Luftröhre und der Hauptluftröhrenäste durch Längsschnitt; Quereinschnitt im hinteren Drittel der Lunge durch die Hauptluftröhrenäste; diese Anschnitte sind jedoch nicht erforderlich, wenn die Lunge vom Verzehr ausgeschlossen wird; Anschnitt des Herzens durch Längsschnitt zur Öffnung der Kammern und Durchtrennung der Scheidewand; Abtasten der Leber und ihrer Lymphknoten;

15 Fazit Der bisherige Untersuchungsgang entfällt Auffällige Ergebnisse bei der Organbefundung führen nicht zu der Entscheidung den bisherigen Untersuchungsgang bei Tieren des betreffenden Erzeugers einzuführen Organbefundung ist rechtssystematisch ein Teil der Tiergesundheitsüberwachung und dient der Information des Tierhalters und seines Betreuungstierarztes

16 Fazit Befundung mit dem Messer kann bleiben Veränderte Fleischteile werden von dem Fleischuntersuchungspersonal entfernt, wenn dies nicht von den Mitarbeitern des Schlachtbetriebes übernommen wird Zunehmende Bedeutung erhält die Dokumentation Lebensmittelketteninformation soll erweitert werden Jegliche weitere Tätigkeit muss von dem Schlachtbetrieb (Großbetrieb) bestellt werden Gebührenkalkulation/Widersprüche

17 TRICHINENUNTERSUCHUNG

18 Trichinen-Untersuchung In den letzten 40 Jahren sind in Mitteleuropa Trichinen bei Hausschweinen nur gefunden worden, wenn Schweine mit Speiseresten gefüttert wurden, bei Haltung in Kleinsthaltungen mit sehr schlechter Haltungs- bzw. Futterhygiene (Ratten, Mäuse) oder Schweine mit Auslauf bzw. Freilandhaltung. Deshalb: Übergangsregelung, nach der zunächst mind. 3 Jahre lang 10 % der Mastschweine oder alle Zuchtschweine bei kontrollierten Haltungsbedingungen aus einem Bestand pro Jahr zu testen sind. Kann der MS nachweisen, dass weniger als 1 von Schweinen aus den kontrollierten Haltungsbedingungen Trichinen haben, kann auf die Untersuchungen bei kontrollierten Haltungsbedingungen verzichtet werden. Kontrollierte Haltungsbedingungen sind mit amtl. anerkannten System regelmäßig zu überprüfen. 18

19 Trichinen-Untersuchung Anforderungen an kontrollierte Schweinehaltung: Gebäude muss Eindringen von Nagetieren, fleischfressende Vögel, sonstige Säugetiere verhindern Schädlingskontrolle mit Dokumentation Futtermittel nur aus registrierten Betrieben Lagerung von Futter in nagetiersicheren Silos Entsorgung von Kadavern strikt nach Vorgaben der VO 1069/2009 mit Kadaverlager und zeitnaher Abholung über TBA Falls Mülldeponie in der Nähe, muss Behörde zunächst Risiko prüfen korrekte Tierkennzeichnung aller Schweine Zukauf von Schweinen nur aus Betrieben, die ebenfalls Status haben Keines der Tiere hat Zugang zu Einrichtungen im Freien, es sei denn, der Lebensmittelunternehmer kann nachweisen, dass hinsichtlich der Einschleppung von Trichinen in den Betrieb keine Gefahr besteht 19

20 Trichinen-Untersuchung Probleme der weiteren Umsetzung Wie werden die 10% aller Mastschweine sicher gestellt? Was ist mit Export von Schweinefleisch? Belgien und Dänemark sind bereits als Länder mit zu vernachlässigendem Risiko eingestuft. Trotzdem werden 90 bis 95% der Schlachtschweine freiwillig untersucht, um den Export von Schweinefleisch nicht zu erschweren. 20

21 Änderung ab Da es bisher keine amtlich anerkannten Haltungsbetriebe mit kontrollierten Haltungsbedingungen gibt, ändert sich an der Trichinenuntersuchung vorerst nichts Durchführung von Audits in allen Schweinehaltungen Erstellung von Überwachungsplänen nach Risikoanalyse Noch nicht geklärt: wer kontrolliert, Gebührenfrage

22 Welche Veränderungen für das amtliche Personal sind zu erwarten? Im Bereich der klassischen Fleischhygiene wird sich die Tätigkeit der amtliche Überwachung stärker auf die Kontrolle der Eigenkontrolle verlagern. Die Aufgabengebiete Tiergesundheit und Tierschutz werden für das amtliche Personal an Bedeutung zunehmen. Verlagerung der Schlachttieruntersuchung in Herkunftsbestände (v.a. Schwein) bereits heute möglich, wird aber kaum genutzt

23 NOTSCHLACHTUNG

24 Notschlachtung (VO 853/2004 Anhang III Abschnitt I): KAPITEL VI: NOTSCHLACHTUNG AUSSERHALB DES SCHLACHTHOFES 1. Ein ansonsten gesundes Tier muss einen Unfall erlitten haben, der seine Beförderung zum Schlachthaus aus Gründen des Tierschutzes verhindert hat. 2. Ein Tierarzt muss eine Schlachttieruntersuchung durchführen Vergehen zwischen der Schlachtung und der Ankunft im Schlachthof mehr als zwei Stunden, so muss das Tier gekühlt werden. Lassen die Witterungsverhältnisse es zu, so ist eine aktive Kühlung nicht erforderlich. 5. Eine Erklärung des Lebensmittelunternehmers 6. Eine Erklärung des Tierarztes nationale Kennzeichnung, keine EU-Genusstauglichkeit (gilt nur noch bis 31. Mai 2014, danach keine Einschränkung der Vermarktung mehr)

25 Notschlachtung (national): 12 der Tier-LMHV Schlachtungen außerhalb eines Schlachthofes (1) Tierkörper von als Haustiere gehaltenen Huftieren, die nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 außerhalb eines Schlachthofes notgeschlachtet worden sind, dürfen nur zu einem Schlachthof befördert werden, wenn ihnen ein Begleitschein nach Form und Inhalt des Musters der Anlage 8 beigefügt ist. 8 der Tier-LMÜV Kennzeichnung der Genusstauglichkeit (1) Bei Fleisch von als Haustieren gehaltenen Huftieren, die außerhalb eines Schlachthofes notgeschlachtet worden sind, hat die Kennzeichnung der Genusstauglichkeit nach Anhang I Abschnitt I Kapitel III Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit einem Kennzeichen nach Form und Inhalt des Musters der Anlage 1 Nr. 1 zu erfolgen.

26 Notschlachtung (national):

27 Notschlachtung: Häufige Schwierigkeiten: - schnelle Verfügbarkeit einer sachkundigen Person für die Schlachtung vor Ort (Metzger) - Anwesenheit des Tierarztes bei der Schlachtung selbst (ergibt sich zwingend aus der Bestätigung der Uhrzeit der Schlachtung im Bericht des TA!) - Vorlage der vollständigen Lebensmittelketteninformation bzw. Standarderklärung zusätzlich zum Formular nach Tier-LMHV - Abgrenzungsfragen zur Krankschlachtung

28 Notschlachtung Problem Abgrenzung. frisch verletzt und nicht transportfähig perakute/akute Notfälle (schwere physiologische oder funktionale Störungen) Tier mit klinischen Anzeichen einer systemischen Erkrankung (Schlachtverbot nach VO 854/2004)

29 aus RFL 08/2012 S. 268 ff

30 Notschlachtung Abgrenzung: gestörtes Allgemeinbefinden bzw. Anzeichen einer systemischen Erkrankung: Fieber Apathie erhöhte Atem-/Herzfrequenz (außer schmerzbedingt) Anzeichen einer Bakteriäme/Septikämie (z. B. Schleimhäute) Stoffwechselstörungen, die zu systemischen Beeinträchtigung führen (Calciummangel, Ketose) BU kann sehr hilfreich sein! aus RFL 08/2012 S. 268 ff

31 BEFUNDERFASSUNG AM SCHLACHTBAND

32 Befunderfassung am Schlachtband 8 der AVV Lebensmittelhygiene: Erfassung der Untersuchungsbefunde bei der Durchführung der Fleischuntersuchung bei Mastschweinen und Rückmeldung an den Herkunftsbetrieb Die bei der Fleischuntersuchung von Mastschweinen nach Anhang I Abschnitt IV Kapitel IV l Teil B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 festgestellten Veränderungen an Eingeweiden sind in Befundkategorien nach Anlage 3 einzuteilen und zu erfassen. Die Befunde der Fleischuntersuchung sind unter Verwendung des Formblattes nach der Anlage zu Anhang I Abschnitt II Kapitel II Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 für jede Schlachtpartie an den Herkunftsbetrieb zurückzumelden.

33 Befunderfassung am Schlachtband 9 der AVV Lebensmittelhygiene Untersuchungszeiten und Organisation der Fleischuntersuchung (7) Im Rahmen der Organisation der Fleisch- und Geflügelfleischuntersuchung sollte die zuständige Behörde für jeden Betrieb eine Übersicht einschließlich Grundriss des Untersuchungsbereichs erstellen, die Angaben enthält 4. zur elektronischen Erfassung der Befunddaten (einschließlich Position der Eingabestation); die elektronische Erfassung der Befunddaten ist obligatorisch einzurichten ab einer Untersuchungsleistung pro Stunde von 200 Schweinen oder 40 Rindern.

34 Befunderfassung am Schlachtband Befunddaten Befunde Datenbank? Schlachthof Hoftierarzt Amtliche Fleischuntersuchung Lebensmittelketteninformation Landwirt

35 Befunderfassung am Schlachtband Funktionen: Erhebung der Befunddaten für die Untersuchungsstatistik nach Befundschlüsseln keine Zuordnung zu Betrieben erforderlich Gegenstand der Überprüfung nach VO (EG) Nr. 854/2004 Anhang I Schl. Nr. Teile des Tierkörpers Organe Fremdkörper (mit Ausnahme von für die Zwecke der Jagd verwendetem Material) Tierkörperteile entsprechen nicht den mikrobiologischen Kriterien lokal begrenzte und gründlich entfernbare Veränderungen,Abszesse, Entzündungen, Ödeme, Gelenkerkrankungen, sonstige Gewebserkrankungen) Abschn. II, Kap. V, Nr. 1 n) sowie Anh. I, Abschn IV, Kap VIII, Teil A, Nr. 3 e iv) Abschn. II, Kap. V, Nr. 1 g) Abschnitt II, Kap. V, Nr. 1 p) Anomalien in der Konsistenz Abschnitt II, Kap. V, Nr. 1 p) Verbrühungen, Verunreinigungen, Verschmutzung durch Fäkalien Abschn. II, Kap. oder sonstige Kontamination V, Nr. 1 s) Fleisch kann nach dem Urteil des amtlichen Tierarztes ein Risiko Abschn. II, Kap. für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen oder ist aus V, Nr. 1 u) anderen Gründen genussuntauglich Organe entsprechen nicht den mikrobiologischen Kriterien Abschn. II, Kap. V, Nr. 1 g) Veränderungen, die gründlich entfernbar sind Abschnitt II, Kap. (Abszesse,Entzündungen, Ödeme, sonstige Gewebserkrankungen) V, Nr. 1 p) Anomalien in der Konsistenz Abschnitt II, Kap. V, Nr. 1 p) Lunge (Pneumonie) Abschnitt II, Kap. V, Nr. 1 p) Zwerchfell, Lunge usw. (Pleuritis) Abschnitt II, Kap. V, Nr. 1 p) Herz (Pericarditis) Abschnitt II, Kap. V, Nr. 1 p) Leber nach Parasitenbefall Abschnitt II, Kap. V, Nr. 1 p) Sonstige Leberbefunde (z.b. Fettlebern, Zirrhosen, Hepatitis) Abschnitt II, Kap. V, Nr. 1 p) Veränderungen der Nieren (z.b. Zysten) Abschnitt II, Kap. V, Nr. 1 p) Entzündliche Veränderungen im Magen-Darmtrakt Abschnitt II, Kap. Verunreinigungen, Verschmutzung durch Fäkalien oder sonstige Kontamination V, Nr. 1 p) Abschn. II, Kap. V, Nr. 1 s)

36 Befunderfassung am Schlachtband zu Anlage 3 8 AVV Lebensmittelhygiene Organ Veränderter Anteil Befundkategorie Befundschlüssel Lunge (Gewebe bis zu 10 % 0 o.b.b.: PN1 Brustfell (anhaftende Fläche) Herzbeutel (Gewebe) Leber (Gewebe) 10 % bis 30 % 1 PN 2 über 30 % 2 PN3 bis zu 10 % 0 o.b.b.: PL1 10 % bis 30 % 1 PL 2 über 30 % 2 PL3 nicht verändert 0 o.b.b. verändert 1 ja nicht verändert 5 Wurmknoten verändert > 5 Wurmknoten 0 keine Erfassung (L1) 1 L2

37 Befunderfassung am Schlachtband Nutzung der Daten aus den Befunden: Daten sollen Landwirt/Hoftierarzt Hinweise zur Tiergesundheit geben und ihm ermöglichen zielgerichtet Maßnahmen zu ergreifen (Parasiten, Stallklima, Ferkelgesundheit, Impfungen etc.) massive Probleme der Tiergesundheit sind auch tierschutzrelevant Die sehr detaillierten Daten der Fleischuntersuchungsstatistik haben sich als wenig hilfreich bei der Datenauswertung gezeigt Die Qualität von detaillierten Daten (Schlachthof- oder Untersuchungsteams im Vergleich) ist in der Regel eher schlecht

38 SALMONELLEN, EIGENKONTROLLEN SCHLACHTBETRIEBEN

39 Salmonellen Unbeschadet Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission überzeugt sich die zuständige Behörde davon, dass die Lebensmittelunternehmer Anhang I Nummer der genannten Verordnung (Prozesshygienekriterium für Salmonellen auf Schweineschlachtkörpern) durch Anwendung der folgenden Maßnahmen ordnungsgemäß durchführen: amtliche Probenahme mit Methode und Probenzielgebiet des Lebensmittelunternehmers. Mindestens 49 (*) Stichproben sind jährlich in jedem Schlachthof zu nehmen. In kleinen Schlachthöfen kann diese Zahl nach einer Risikobewertung gesenkt werden; und/oder (*) Wenn alle Ergebnisse negativ sind, liegt die statistische Sicherheit, dass die Prävalenz unter 6 % ist, bei 95 %.

40 Salmonellen Erhebung aller Informationen über die Gesamtzahl und die Zahl der Proben mit positivem Salmonellenbefund, die der Lebensmittelunternehmer gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 im Rahmen von deren Anhang I Nummer genommen hat; und/oder

41 Salmonellen Lebensmittel kategorie Schlacht körper von Schweinen Mikroorgani smen Probenahmeplan [1] Grenzwerte [2] n c m M Salmonella 50 3 In dem je Schlachtkör per beprobten Bereich nicht nachweisbar Analytische Referenz methode [3] EN/ISO 6579 Stufe, für die das Kriterium gilt Schlachtkör per nach dem Zurichten, aber vor dem Kühlen Maßnahmen im Fall unbefriedigender Ergebnisse Verbesserungen in der Schlachthygiene, Überprüfung der Prozesskontrolle und der Herkunft der Tiere sowie der Maßnahmen im Bereich der Biosicherheit in den Herkunftsbetrieben [1] n = Anzahl der Probeneinheiten der Stichprobe; c = Anzahl der Probeneinheiten, deren Werte zwischen m und M liegen. [2] Bei Nummern : m = M. [3] Es ist die neueste Fassung der Norm zu verwenden.

42 Probenahme Salmonellen Pro Probenahme fünf Schlachtkörper, Probenahmestellen unter Berücksichtigung der verwendeten Schlachttechnik auswählen Probenahme mit Hilfe eines Kratzschwamms Bereiche mit hoher Kontaminationswahrscheinlichkeit auswählen gesamte Probenahmefläche mindestens 400 cm² groß

43 Salmonellen Wird das Prozesshygienekriterium bei mehreren Gelegenheiten nicht eingehalten, verlangt die zuständige Behörde einen Aktionsplan von dem betreffenden Lebensmittelunternehmer und überwacht genauestens dessen Ergebnis. Die Gesamtzahl und die Zahl der Proben mit positivem Salmonellenbefund sind mit der Angabe, ob die Proben gemäß Absatz 1 Buchstabe a, b oder c genommen wurden, im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu melden. Erstmals im Januar 2015

44 LEBER SCHAFE DIOXINGEHALT

45 EU-Höchstgehaltregelung für Dioxine und PCB in Lebern von an Land lebenden Tieren; aktualisierte gesundheitl. Bewertung des BfR Nach der Aktualisierung der Verordnung (EU) 1067/2001 wurden die bisher nach den alten Dioxinhöchstgehalten in Baden-Württemberg beanstandeten Schafslebern mit den aktualisierten Höchstgehalten erneut bewertet. Dabei ergab sich nur noch in einem Fall eine Beanstandung wegen der Überschreitung von Höchstgehalten für Dioxin in Lebern bei Schafen, die vor der Schlachtung in Baden- Württemberg gehalten worden waren.

46 EU-Höchstgehaltregelung für Dioxine und PCB in Lebern von an Land lebenden Tieren; aktualisierte gesundheitl. Bewertung des BfR In seiner Risikobeurteilung kommt das BfR zu dem Ergebnis, dass es bei Vielverzehrern von Schafslebern (insbes. bei Frauen mit Migrationshintergrund) und bei regional besonders hoch belasteten Schafslebern es zu einer Ausschöpfung bzw. Überschreitung der von dem Scientific Commettee on Food (SCF, 2001) empfohlenen tolerierbaren wöchentlichen (TWI- Wert) Dioxinaufnahme kommen kann.

47 EU-Höchstgehaltregelung für Dioxine und PCB in Lebern von an Land lebenden Tieren; aktualisierte gesundheitl. Bewertung des BfR Vor diesem Hintergrund sind die im Jahr 2011 erwogenen Maßnahmen im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Freigabe von Lebern nur dann als genusstauglich, wenn Halter oder Schlachtbetriebe Unbedenklichkeit nachweisen kann) nicht mehr zu rechtfertigen. Das BfR empfiehlt jedoch weiterhin den Verzehr von Schaflebern zu meiden.

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