Sterbebegleitung und Sterbehilfe in Europa
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- Horst Abel
- vor 7 Jahren
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1 Sterbebegleitung und Sterbehilfe in Europa Sterbehilfe - ja oder nein? Dieses Thema löst in allen Ländern Europas hohe Emotionen aus. Die Rechtslage und -praxis reicht von einer völligen Ablehnung jeder Art von Beihilfe über eine ärztlich kontrollierte Suizidbegleitung bis hin zur Straffreiheit eines Tötens auf Verlangen nach klar gefassten Regeln. Ist in Europa ein gemeinsamer moralischer Grundkonsens zu diesem schwierigen Thema herstellbar? Ist er überhaupt wünschenswert? Die Regelungen zur Sterbehilfe haben sich in vielen Ländern verändert mit unterschiedlichen Folgen. Einerseits führt die Ablehnung der (aktiven) Sterbehilfe zu einer stärkeren Unterstützung der Hospizarbeit und zum Ausbau der Palliativmedizin. Andererseits werden Regelungen zu Suizidbegleitung oder sogar aktiver Sterbehilfe aus den Nachbarländern für das eigene Land eingefordert. Die Frage stellt sich: Kann und wird es eine Annäherung zwischen den unterschiedlichen Regelungen und Praktiken zur Sterbebegleitung und Sterbehilfe in Europa geben? Studienleiter Christoph Meier ging in Zusammenarbeit mit Thomas Binsack, Bayerische Stiftung Hospiz, und Kurt W. Schmidt, Zentrum für Ethik in der Medizin am Markus-Krankenhaus in Frankfurt am Main, dieser Frage in einer international besetzten Tagung nach. Der Schriftsteller Nicola Bardola schilderte die momentane Situation in der Schweiz: Nicola Bardola: Schweiz: Suizidbegleitung - auch für Ausländer Die Schweiz war für mich in meiner Jugend ein eher konservatives Land. Bei gesellschaftlich strittigen Fragen ließen die Schweizer gerne das Ausland vorangehen, um dann von den Erfahrungen der anderen zu profitieren und zu versuchen, sich von allem das Beste herauszupicken. Was aber die Sterbebegleitung und insbesondere die Suizidbegleitung betrifft, gingen die Schweizer voran und gründeten 1982 die Sterbehilfeorganisation Exit. Seither ist viel geschehen und das unglückliche Wort Sterbetourismus hat sich eingebürgert. Ich finde das zynisch. Ein Tourist fährt zu seinem Vergnügen in ein Urlaubsland und kehrt danach zurück nach Hause. Wer in die Schweiz reist, um dort selbstbestimmt und zu einem von ihm selbst gewählten Zeitpunkt zu sterben, nimmt Strapazen auf sich, verlässt seine Heimat, weil er von ihr enttäuscht ist und kehrt nicht zurück. So wird das u.a. von Bartholomäus Grill in seiner preisgekrönten Reportage für die ZEIT beschrieben. Ich spreche deshalb von Sterbe-Emigration. Und es wäre mir lieber, es gäbe sie nicht. Die juristische Grundlage im Zusammenhang mit der Sterbehilfe in der Schweiz ist das im Strafgesetzbuch geregelte Tötungsverbot. Das Töten auf Verlangen, selbst wenn es aus achtenswerten Gründen geschieht, ist strafbar. Ein spezieller Sterbehilfe-Paragraph findet sich nicht. Einschlägig ist hingegen Artikel 115 des Strafgesetzbuches: Beihilfe zum Suizid ohne selbstsüchtige Beweggründe ist straflos. Entfallen selbstsüchtige Motive, ist Suizidhilfe in der Schweiz im Unterschied zu anderen Ländern also nicht strafbar. Daher bieten zwei der drei schweizerischen Suizidhilfe-Organisationen, nämlich Dignitas und Ex-International ihre Leistungen auch Personen im Ausland an. Die mit Abstand größte und älteste Organisation, Exit, tut
2 dies aus Überzeugung nicht, u.a., weil man die Sterbe-Emigration in die Schweiz nicht fördern will und in der Hoffnung, dass die anderen Länder jeweils eigene Lösungen finden. Die Schweizer Sterbehilfeorganisationen EXIT: gegründet 1982, ca Mitglieder - fast ausschließlich Schweizer Mitglieder bzw. Ausländer mit Schweizer Wohnsitz. Exit hat Mitglieder beim Freitod begleitet waren es 179. Dignitas wurde 1998 gegründet, hat ca Mitglieder, davon ca Deutsche, ca. 850 Schweizer und ca. 850 Briten hat Diginitas 132 Mitglieder beim Freitod begleitet waren es 138. Ex-International hat ca. 700 Mitglieder, fast alle sind Deutsche. Ex-International begleitet ca. ein Dutzend Menschen im Jahr. Was bedeutet Suizidbegleitung? Bei der Suizidbeihilfe handelt es sich nicht um eigentliche Sterbehilfe, weil die so genannte Tatherrschaft immer bei der sterbewilligen Person liegt. Die Rede ist also von einer Form des Suizids mit allen bekannten und vielleicht weniger bekannten Implikationen. Nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation sterben in Deutschland mehr Menschen durch Suizid als durch Verkehrsunfälle, Gewalttaten, illegale Drogen und Aids zusammen. Zudem wird eine hohe Dunkelziffer vermutet. Fast keiner dieser zahlreichen Suizide ist assistiert. Besonders suizidgefährdet sind in der Schweiz und auch in Deutschland Menschen über 60 Jahre. Das Statistische Bundesamt, Wiesbaden schreibt dazu: Im Jahr 2006 waren 60 % der freiwillig aus dem Leben Geschiedenen 50 Jahre und älter. Insbesondere Frauen begehen Suizid zumeist in einem höheren Lebensalter. Der Anteil der Suizide von über 50-jährigen Frauen an allen Suiziden von Frauen lag bei 65,3 % (Männer: 57,8 %). Dies führte auch zu einem vergleichsweise höheren durchschnittlichen Sterbealter. Gesprochen wird darüber selten. Die Tabuisierung des Themas Suizid wirkt sich auf die Präventionsarbeit negativ aus. Die Statistiken zeigen, dass das Angebot des assistierten Suizids, das ja das Sprechen über den Suizidwunsch voraussetzt, nicht zu einer Steigerung der Zahl der Selbsttötungen führt. Der Schweizer Wunsch nach legalem assistierten Suizid und die heutige Umsetzung basiert auf vielen interdisziplinären Erkenntnissen - die vielleicht Wichtigste: In einem Urteil vom November 2006 halten die obersten Schweizer Richter fest: Gemäss Europäischer Menschenrechtskonvention hat jeder urteilsfähige Mensch das Recht, autonom zu entscheiden, wann und wie er würdig sterben will. Das Gericht schreibt vom Recht auf den eigenen Tod, das vorliegend als solches nicht in Frage gestellt ist...
3 Das ist eine juristische Grundlage, sie bedeutet jedoch noch nicht, dass jeder Anspruch auf das Medikament NatriumPentobarbital - kurz NaP - hat. Dafür braucht es ein Arztrezept. Nadelöhr des assistierten Suizids ist m.e. dieses Medikament. Natrium Pentobarbital ermöglicht einen schmerzfreien und schnellen Tod. Die Frage der Sterbewilligen lautet: Wie komme ich an das Mittel. Gemäss den ärztlichen Standesregeln in der Schweiz gehört es nicht zur Aufgabe, Beihilfe zum Suizid zu leisten. Doch es kommt vor, dass sich ein Arzt in einem Dilemma befindet hier die Pflicht zu heilen, dort die Pflicht, den Willen des Patienten zu respektieren, weshalb er gemäss seines Gewissens entscheiden darf. Schweizer Sterbehilfeorganisationen - aber auch Staat und Justiz - stützen sich auf die Mediziner ab, die im Schweizer Modell eine zentrale Rolle spielen. Gemäß den Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften dürfen Ärzte im Einzelfall einem sterbenden Patienten Hilfe zum Suizid leisten. Die Sterbehilfe kennt darüber hinaus noch andere Formen, mit denen jeder Arzt schon in der Assistenzzeit konfrontiert wird. Alle drei in der Schweiz tätigen Organisationen (EXIT, Ex-International sowie Dignitas) betreiben nur ärztliche Freitodhilfe. Zwar gewährt das Gros der Mediziner (anders als in Holland, Belgien, Oregon, Luxemburg oder Washington) keine aktive Sterbehilfe, weil sie in der Schweiz strafbar ist, doch haben sie die Schlüsselrolle inne bei der Freitodhilfe. Hier einige Zitate von Schweizer Ärzten zu ihrer Motivation, gemäß einer Dokumentation von EXIT: - "Medizin ist für mich nicht Kampf gegen Krankheit und Tod, sondern der würdige Umgang mit Leben und Sterben." - "High-Tech-Medizin macht ein würdiges Sterben oft unmöglich, eine Freitodbegleitung kann die Würde zurückbringen." - "Manchmal muss man akzeptieren, wenn ein Patient sagt, er vertrage keine weitere Chemo, er könne nicht mehr." - "Der Freitod ist ein Menschenrecht. Es lässt sich durch ärztliche NaP-Verordnung und eine mitmenschliche Begleitung in Würde verwirklichen." - "Als Ärztin habe ich den Auftrag zu helfen: zu heilen, wenigstens zu lindern - manchmal ist die Hilfe zum Sterben die einzig mögliche Linderung." Wer an einer tödlichen Krankheit leidet, wer Schmerzen nicht mehr ertragen kann oder unter einer unzumutbaren Behinderung leidet oder auch alt und lebenssatt ist, muss den Becher mit dem tödlichen NaP selbst zum Mund führen respektive den Infusionshebel selbst umlegen. Bevor es so weit kommt, liegt es bei Ärzten und Freitodbegleitern, zu überprüfen, ob der Sterbewillige tatsächlich unzumutbar leidet und sein Wunsch wohlerwogen und dauerhaft ist. In der Regel wendet sich das EXIT-Mitglied an die Organisation und bittet um Hilfe. In einem Erstgespräch verschaffen sich die Freitodbegleiter einen Überblick über die Situation, prüfen ärztliche Gutachten, fragen nach der Haltung der Angehörigen zum Sterbewunsch und verfassen entsprechende Protokolle. In Checklisten wird festgehalten, ob die Patienten urteilsfähig sind, wie ihr Krankheitszustand zu beurteilen ist, ob sie an Depressionen leiden und ob Fremdeinwirkung ausgeschlossen werden kann. Schließlich werden die Fälle nach Aktenlage entschieden. Entscheidend ist der Wille der Betroffenen, ihr Selbstbestimmungsrecht gilt es laut EXIT zu achten.
4 Trotzdem wurden bei EXIT 2006 von 300 Anträgen nur die Hälfte befürwortet. Betrachtet man die langjährige Erfahrung von EXIT könnte man meinen, in der Schweiz sei die Suizidbegleitung definitiv und zur Zufriedenheit aller geregelt. Der Eindruck trügt. Es herrscht viel Bewegung - auch in der Schweiz. Vor fast genau drei Jahren, im Juni 2006, lehnte der Schweizer Bundesrat strengere Vorschriften für das Betäubungsmittel Natrium-Pentobarbital ausdrücklich ab. Die Verschreibung und Abgabe des Mittels sei ausreichend geregelt. Der Bundesrat blieb damit bei seiner Position, dass es bei der Suizid- und Sterbehilfe keine neuen Gesetze brauche. Alle geprüften Möglichkeiten hätten sich als unzweckmäßig erwiesen, so hielt das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement fest. Die Vergabe von Betäubungsmitteln solle weiterhin den Regeln der medizinischen Wissenschaft folgen. Das Standesrecht schreibe bereits den Beizug einer unabhängigen Drittperson vor. Es sei zudem Sache der Kantone, die Ärzteschaft in ihrer Berufsausübung zu beaufsichtigen und im Fall eines Missbrauchs einzuschreiten. Das ist heute noch der Stand der Dinge. Die Grundhaltung dabei lautet: Allgemeingültige Regeln würden gerade kritische Fragen, die sich im Einzelfall stellten, nicht erfassen und hätten keinen praktischen Nutzen. Nicht nur auf Ebene des Bundes und der Standesorganisationen bestehen Regeln, die die Praxis der Suizidbeihilfe bestimmen. Auch in verschiedenen Kantonen und Gemeinden wurden eigene Richtlinien in Kraft gesetzt. So haben die Städte Bern und Zürich zugelassen, dass Sterbehilfeorganisationen in Alters- und Pflegeheimen unter bestimmten Bedingungen tätig werden. EXIT-Begleitungen sind in immer mehr Institutionen möglich. Als größte und bekannteste Krankenhäuser sind die Unikliniken Lausanne und Genf zu nennen. In anderen sind Begleitungen von Freitoden in Ausnahmefällen möglich. Im Unispital Zürich beispielsweise werden die nötigen Papiere erstellt und Transporte (um zu Hause zu sterben) organisiert. Soll die liberale Sterbehilfe-Praxis der Schweiz aufrechterhalten werden, dann scheinen die geltenden Gesetze zu genügen. Dieser Meinung ist der Bundesrat. Doch vor dem Hintergrund der durch Dignitas geförderten Sterbe-Emigration, haben vor kurzem Politiker verschiedener Parteien des Kantons Zürich bekannt gegeben, dass sie mehr als genug Unterschriften für zwei Initiativen gegen die Freitodbegleitung gesammelt haben. Und auch der neue konstituierte Bundesrat will die bestehenden Regelungen neu prüfen, weshalb die Diskussionen um Freitodbegleitungen in der Schweiz wohl auch in den kommenden Jahren fortgesetzt werden. Ich komme zum Schluss: Die Sterbe-Emigration in die Schweiz ist nicht wünschenswert. Weder aus Schweizer noch aus ausländischer Perspektive. Wie also kann das Recht im Ausland auf einen risiko- und schmerzfreien Tod umgesetzt werden, so lange es dazu Arztrezepte und Sterbehilfeorganisationen braucht? Und vor allem: so lange der Umgang mit Grenzfällen nicht geklärt ist? Die Fragen, die sich in diesem Zusammenhang stellen: Gibt es objektive Maßstäbe für subjektiv empfundenen Schmerz? Und wer entscheidet, was unzumutbar ist? Denn nicht nur Patienten in Todesnähe suchen Hilfe; auch einsame Menschen, die körperlich oder psychisch eingeschränkt sind, wollen manchmal ihrem Leben ein Ende setzen. Wer sich an Sterbehilfeorganisationen in der Schweiz wendet, will den Zeitpunkt seines Todes selbst bestimmen und ohne Schmerzen und in würdiger Umgebung sterben. Daraus ergeben sich Polaritäten:
5 hier berechtigte Ansprüche auf Selbstbestimmung - da der unverzichtbare Schutz des Lebens; hier die Härte somatischen Schmerzes - da psychisches Leid; hier Lebenspflicht - da Sterberecht. Grundsätzlich habe ich bei meiner Beschäftigung mit Freitodhilfe zwei Positionen, zwei Geisteshaltungen erfahren. Liberal denkende Menschen, denen die Selbstbestimmung wichtig ist, fordern für sich und für ihresgleichen Freiheit und Rechte bezogen auf das eigene Sterben ein. Diese Menschen sind tolerant und für eine Pluralität, für die Wahlmöglichkeit am Ende des Lebens. Jeder soll selbst für sich entscheiden dürfen, wie er sterben will. Gegner einer Liberalisierung der Suizidbegleitung hingegen bevormunden Andersdenkende und wollen diesen vorschreiben, wie sie sterben müssen. Die Gegner sind intolerant und verhalten sich oft paternalistisch. In dieser Konfliktlage habe ich zwei Bücher geschrieben ( Schlemm / Der begleitete Freitod ) und komme heute zur Quintessenz: Das Individuum steht im Zentrum, Der Patientenwille ist das höchstes Gut, Leidende sollen - falls gewünscht - die Wahlfreiheit haben, Der legale Zugang zum humanen Sterbemittel soll geregelt sein Die Fürsorgepflicht des Staates soll geregelt sein Sterbewillige und Sterbehelfer sollen entkriminalisiert werden Dass dabei Sterbehilfe die ultimo ratio bleibt für sehr wenige, informierte und selbstbestimmte Bürger, ist durch Sorgfaltskriterien und Transparenz zu gewährleisten. Fälle in Ländern, wo Freitodhilfe erlaubt ist, zeigen: Niemand sucht im kommunikativen Kontext von seriösen Sterbehilfeorganisationen leichtfertig den Tod. Der Grund dafür, dass so viele Ausländer - und insbesondere viele Deutsche - zur Suizidbegleitung in die Schweiz fahren, liegt nicht nur an der besonderen Schweizer Situation, sondern auch an der Situation in Deutschland. (Lic. Phil. Nicola Bardola, geboren 1959 in Zürich, studierte Germanistik und Philosophie in Bern, München und Zürich. Seit 1979 arbeitet Nicola Bardola als Autor, Journalist und Übersetzer in München. Er veröffentlichte zur Sterbehilfe u.a. den Roman Schlemm (A1 2005, Heyne 2007) und Der begleitete Freitod (Südwest 2007))
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