Ejf!Tufjsjtdifo!! Sbvdigbohlfisfshftfmmfo!

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1 Ejf!Tufjsjtdifo!! Sbvdigbohlfisfshftfmmfo! Inhalt Bundes-Mitarbeiter-Vorsorgegesetz Für wen gilt das BMVG Wiedereintritt Wann Abfertigung Alt, wann Neu Wiedereintritt bei Unternehmerwechsel oder im Konzern Verfügungsmöglichkeiten des Abfertigungsberechtigten Auszahlung der Abfertigung Neu Auszahlungsvoraussetzungen Vertraglicher Übertritt von Abfertigung Alt auf Neu Abfertigung Alt Seite 1/18!!

2 Das Bundes-Mitarbeiter-Vorsorge-Gesetz kurz BMVG FÜR WEN GILT DAS BMVG UND DAMIT DIE ABFERTIGUNG NEU Erfasster Personenkreis Das BMVG gilt für alle echten Arbeitnehmer, unabhängig vom Ausmaß der Arbeitszeit, also insbesondere für alle Arbeiter, Angestellten, Lehrlinge und Hausgehilfen, sofern das Arbeitsverhältnis nach dem begonnen hat. Weiters darf keine der Ausnahmen für den Verbleib im bisherigen Abfertigungsrecht vorliegen (siehe dazu Zusatzinfo und Spezialinfo Wiedereintritte!) oder bei an sich nicht unterliegenden Arbeitnehmern eine wirksame schriftliche Übertrittsvereinbarung ins BMVG getroffen sein (Achtung: Bloß schlüssige Übertritte ins neue System gibt es nicht!). Von vornherein nicht erfasster Personenkreis Da das BMVG nur für echte, d.h. vorwiegend persönlich abhängige (fremdbestimmte) Arbeitnehmer gilt, sind nicht erfasst (und daher nicht beitragspflichtig; dennoch bezahlte MV- Beiträge wären voll steuer- und sozialversicherungspflichtige Vorteile!) echte Volontäre, freie Dienstnehmer und Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften. Die Sozialversicherungspflicht als solche ist kein Kriterium für die Abfertigung, weder für den erfassten Personenkreis an sich noch für die zeitliche Abgrenzung. Es sind daher auch geringfügig Beschäftigte erfasst. Ebenso Arbeitnehmer, die dem österreichischen Arbeitsrecht unterliegen, aber für die auf Grund von EU-Bestimmungen in Österreich keine Sozialversicherungsbeiträge zu leisten sind. Die Anmeldung von freien Dienstnehmern oder Vorstandsmitgliedern zur Sozialversicherung führt für diesen Personenkreis hingegen nicht zur Abfertigung Neu. Auch fallweise (tageweise) Beschäftigte im Sinne des 471a ASVG unterliegen nach derzeitiger Meinung der Sozialversicherung nicht der Abfertigung neu. Die bloße Wiederanmeldung zur Sozialversicherung ist für die notwendige zeitliche Abgrenzung zwischen Abfertigung alt und Abfertigung neu in Fällen eines arbeitsrechtlich durchlaufenden Dienstverhältnisses ebenfalls kein Beginndatum für das BMVG. Seite 2/18!!

3 Zeitliche Abgrenzung Das BMVG und damit das System der Abfertigung neu gilt automatisch und zwingend nur für Arbeitsverhältnisse, deren vertraglicher Beginn nach dem 31. Dezember 2002 liegt. Arbeitsverhältnisse, die bereits vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben oder danach im Rahmen besonderer Bestimmungen nur fortgesetzt werden, bleiben daher im alten Abfertigungssystem. Der Übergang eines Lehrverhältnisses in die Behaltezeit oder die (abfertigungsfreie) Übernahme von Arbeitern ins Angestelltenverhältnis sind abfertigungsrechtlich kein Neubeginn, so dass das ursprüngliche Beginndatum zählt und solche Arbeitsverhältnisse im Anschluss an schon vor begonnene Lehr- bzw. Arbeiterverhältnisse beim selben Arbeitgeber ebenfalls im alten Abfertigungssystem bleiben. Ruhende Arbeitsverhältnisse Das alte Abfertigungssystem gilt auch für ruhende Arbeitsverhältnisse weiter. Die bloße Wiederaufnahme der Arbeit, beispielsweise nach Mutter- oder Väterkarenz, Präsenz- oder Zivildiensten oder unbezahltem Urlaub, führt daher nicht zur Anwendung der Abfertigung neu. Die sozialversicherungsrechtliche Wiederanmeldung gilt nicht als Neubeginn. Betriebsübergang Der Wechsel des Arbeitgebers bei Betriebs(teil)übergängen führt nicht zur Beendigung der Arbeitsverhältnisse, weshalb die Mitarbeiter im bisherigen Abfertigungssystem verbleiben. Kettendienstverhältnisse bzw. ähnliche arbeitsvertragliche Vereinbarungen Arbeitsverhältnisse, die formal beendet worden sind und nach kurzer Unterbrechung (z.b. 11, 17 oder 19 Tage, unter besonderen Umständen auch noch etwa 4 Wochen) mit demselben Dienstgeber neu begonnen bzw. fortgesetzt werden, behandelt die Rechtssprechung abfertigungsrechtlich als durchgehendes, einheitliches Dienstverhältnis. In solchen Fällen gilt bei Wiedereintritt bzw. bei Weiterbeschäftigung nach der kurzen Unterbrechung das alte Abfertigungssystem weiter auch ohne besondere Vereinbarungen und selbst bei ausdrücklich vereinbartem Neubeginn! Für Wiedereintritte und Konzernbeschäftigungen gelten Sonderregelungen (siehe dazu Zusatzinfo und Spezialinfo Wiedereintritt!) strfgkgesellen@chello.at Seite 3/18!!

4 WIEDEREINTRITTE: WANN BLEIBT ES BEI DER ABFERTIGUNG ALT? WANN GREIFT DIE ABFERTIGUNG NEU? Wiedereintritt ist die neuerliche Aufnahme der Beschäftigung beim selben Arbeitgeber, nachdem das Arbeitsverhältnis zuvor geendet hat. Der Wiedereintritt kann erstmalig erfolgen, es sind aber auch wiederholte Wiedereintritte möglich. Grundregeln Wiedereintritte nach dem bewirken, dass auf das neue Arbeitsverhältnis das System der Abfertigung neu anzuwenden ist. Unter bestimmten Voraussetzungen gelten Wiedereintritte aber als bloße Fortsetzung schon vor dem bestehender Arbeitsverhältnisse mit Verbleib im System der Abfertigung alt und ohne Beitragspflicht für die Abfertigung neu. Voraussetzungen für den Verbleib in der Abfertigung alt Nach einer Unterbrechung fortgesetzte Arbeitsverhältnisse verbleiben im System der Abfertigung alt, wenn anlässlich der Beendigung Wiedereinstellungszusagen oder Wiedereinstellungsvereinbarungen getroffen und die Vordienstzeiten zumindest für die Abfertigung alt angerechnet wurden. Keine vorherige Wiedereinstellungszusage oder Wiedereinstellungsvereinbarung ist für einen Verbleib im System der Abfertigung alt dann erforderlich, wenn eine am bestehende, unmittelbar anzuwendende Kollektivvertragsbestimmung die Vordienstzeitenanrechnung für die Abfertigung zwingend festlegt und die kollektivvertragliche Frist für die Vordienstzeitenanrechnung durch die Unterbrechung nicht überschritten wird. Schriftliche Übertrittsvereinbarungen ins neue System sind jedoch auch in allen diesen Wiedereintrittsfällen möglich und wirksam. In allen anderen Fällen außer die Unterbrechung war so kurz (z.b. nur einige Tage), dass abfertigungsrechtlich von einem einheitlichen Dienstverhältnis auszugehen ist führt ein Wiedereintritt zum Überwechseln in das System der Abfertigung neu! Dies gilt selbstverständlich auch bei Wiedereintritten von Arbeitnehmern, für welche bereits das System der Abfertigung neu gegolten hat, sei es unmittelbar nach dem Gesetz, sei es infolge freiwilligen Übertritts. Aus der Abfertigung neu gibt es keine Rückkehrmöglichkeit zur Abfertigung alt. Auf den Grund der Unterbrechung, die zum Wiedereintritt führt, kommt es nicht an. Auch Saisonunterbrechungen sind nach obigen Regeln zu beurteilen! Seite 4/18!!

5 Wiedereinstellungszusagen und Wiedereinstellungsvereinbarungen? Eine Wiedereinstellungszusage ist die verbindliche (einseitige) Zusage des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten (allenfalls bloß spätesten) Zeitpunkt wieder aufzunehmen. Die Wiedereinstellungsvereinbarung ist zweiseitig und legt auch für den Arbeitnehmer den Wiedereintritt samt Zeitpunkt bereits fest. Der Arbeitgeber ist an die Wiedereinstellungszusage bzw. Wiedereinstellungsvereinbarung bei sonstigem Schadenersatzrisiko (Kündigungsentschädigung) gebunden. Der Arbeitnehmer ist indessen nur im Falle einer Wiedereinstellungsvereinbarung gebunden. Aufgrund einer Sonderregelung im Arbeitslosenversicherungsgesetz ist er aber auch bei Nichtantritt der Arbeit trotz fixer Vereinbarung nicht schadenersatzpflichtig und kann auf die aus der früheren Zeit allenfalls resultierende Abfertigung zurückgreifen. Einer Wiedereinstellungszusage bzw. -vereinbarung bedarf es nur, wenn man im System der Abfertigung alt bleiben will und der Kollektivvertrag keine oder keine den konkreten Fall erfassende Zeitenzusammenrechnungsbestimmung für die Abfertigung enthält (oder dessen Maximalfrist für die Unterbrechensdauer überschritten würde). Will man Unsicherheiten und späteren Streit vermeiden, sollte die Wiedereinstellungszusage bzw. -vereinbarung ausnahmslos schriftlich getroffen werden. Ebenso sollte eine allfällige Nichtzusage bzw. Nichtvereinbarung festgehalten werden. Tritt der Arbeitnehmer trotz Wiedereinstellungszusage bzw. -vereinbarung den Dienst nicht mehr an, ist die Zahlung der Abfertigung alt nach der Rechtsprechung so gut wie unvermeidlich, sofern die Wartezeit von drei Jahren erfüllt war und der Arbeitnehmer das seinerzeitige Dienstverhältnis nicht selbst gekündigt hatte. Insofern helfen Wiedereinstellungszusagen oder Wiedereinstellungsvereinbarungen leider nichts. Beispiele: Das Arbeitsverhältnis endet am durch einvernehmliche Auflösung. Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer Urlaubsersatzleistung, aliquote Sonderzahlungen und Abfertigung aus. Er sichert dem Arbeitnehmer außerdem verbindlich eine Wiedereinstellung am zu, aber ohne Anrechnung von Vordienstzeiten. Es gilt Abfertigung neu, weil keine Anrechnung von Vordienstzeiten vereinbart ist. Das Arbeitsverhältnis endet am durch Selbstkündigung oder einvernehmliche Auflösung. Der Arbeitgeber nimmt den Arbeitnehmer am wieder auf und sichert ihm eine Anrechnung seiner Vordienstzeiten aus dem alten Arbeitsverhältnis zu. Mangels Wiedereinstellungszusage oder -vereinbarung gilt Abfertigung neu. Seite 5/18!!

6 WIEDEREINTRITTE: UNTERNEHMENSWECHSEL UND WIEDEREINTRITTE IM KONZERN Übernahme des Arbeitsvertrages Wird das Arbeitsverhältnis infolge voller Übernahme des Arbeitsvertrages nicht beendet, sondern nur der Arbeitgeber einvernehmlich ausgetauscht, bleibt das Arbeitsverhältnis von vornherein im System der Abfertigung alt. Beendigung und Neubegründung des Arbeitsvertrages Auch bei Beendigung und vertraglicher Neubegründung des Arbeitsverhältnisses bleibt ein Arbeitnehmer solange im System der Abfertigung alt, als sein bisheriges Arbeitsverhältnis noch vor dem begonnen hat und eine oder mehrere (unmittelbar aufeinander folgende) Neubegründungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb desselben Konzerns vorliegen. Konzernbegriff Das BMVG verweist bei der Definition des Konzerns auf den Konzernbegriff des Aktiengesetzes bzw. des GmbH-Gesetzes. Ein Konzern im Sinne dieser Gesetze liegt danach vor, wenn rechtlich selbständige Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefasst werden. Die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. Ein Konzern liegt aber auch dann vor, wenn ein rechtlich selbständiges Unternehmen auf Grund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens steht. In diesem Fall gelten das herrschende und das abhängige Unternehmen zusammen als Konzern und einzeln als Konzernunternehmen. Beim Wechsel im Konzern bedarf es keiner besonderen Vereinbarungen, doch wird in der Regel für die Abfertigung das Rucksackprinzip vereinbart sein. Eine Übertrittsvereinbarung ins neue System ist jedoch auch anlässlich eines jeden Wechsels zulässig. Seite 6/18!!

7 VERFÜGUNGSMÖGLICHKEITEN DES ABFERTIGUNGSBERECHTIGTEN Allgemeines Sofern der Arbeitnehmer infolge dreijähriger Beitragszahlungsdauer und unschädlicher Beendigungsart einen Anspruch auf Auszahlung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat, kann er durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung über die Abfertigung verfügen. Form der Erklärung Die Erklärung ist schriftlich an die MV-Kasse zu richten. Inhalt der Erklärung Dem Berechtigten stehen unter den eingangs erwähnten Voraussetzungen folgende Alternativen offen, von denen er eine wählt: Auszahlung des Kapitalbetrages, Weiterveranlagung in der MV-Kasse (zumindest bis zur nächsten auszahlungsunschädlichen Beendigung des Dienstverhältnisses), Übertragung des Gesamtbetrages in die MV-Kasse des neuen Arbeitgebers, Überweisung der Abfertigung (siehe unten!), Beauftragung der MV-Kasse, auch die Auszahlung von Abfertigungen aus anderen MV- Kassen zu veranlassen oder eine der anderen möglichen Verfügungen über solche Abfertigungen (Übertragung, Überweisung, Weiterveranlagung) durchzuführen. Der Berechtigte kann die Überweisung der Abfertigung verlangen: an ein von ihm gewähltes Versicherungsunternehmen als Einmalprämie für eine nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung. Es kann dabei die Auszahlung dieser Zusatzpension frühestens mit Vollendung des 40. Lebensjahres vorgesehen werden. an eine Bank für den Erwerb von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds. Dabei ist ein unwiderruflicher Auszahlungsplan gemäß den Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes abzuschließen. an eine Pensionskasse, wenn er bereits Berechtigter gegenüber einer Pensionskasse ist. Frist für die Erklärung Die Erklärung hat grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu erfolgen, ansonsten bleibt das Geld zur weiteren Veranlagung in der MV-Kasse. Wenn das Dienstverhältnis infolge Inanspruchnahme einer gesetzlichen Pension beendet wird, hat die Erklärung innerhalb von 2 Monaten zu erfolgen, ansonsten kommt es zur Auszahlung der Abfertigung. Bei allen Verfügungen ausgenommen Weiterveranlagung in der MV-Kasse kann der Berechtigte die MV-Kasse einmalig auffordern, die Durchführung der Verfügung um 1 bis 6 ganze Monate nach Fälligkeit aufzuschieben. An diese Anweisung ist die MV-Kasse nur dann gebunden, wenn sie spätestens 14 Tage vor Fälligkeit bei ihr einlangt. Im Aufschubzeitraum ist die Abfertigung weiter zu veranlagen. Mit Ende des letzten vollen Monats des Aufschubzeitraums ist eine ergänzende Ergebniszuweisung vorzunehmen. strfgkgesellen@chello.at Seite 7/18!!

8 AUSZAHLUNG DER ABFERTIGUNG NEU? Anspruch auf Abfertigung Der Berechtigte hat bei jeder Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen die MV-Kasse Anspruch auf eine Abfertigung. Die Ansprüche gegenüber der MV-Kasse sind schriftlich geltend zu machen. Der Arbeitgeber hat mit der Auszahlung der Abfertigung nichts zu tun, sieht man von allfälligen Rückfragen, z.b. hinsichtlich der Beendigungsart, ab! Auszahlung der Abfertigung: Regelfälle Damit bei Beendigung des Dienstverhältnisses die (grundsätzlich zustehende) Abfertigung tatsächlich zur Auszahlung gelangt, müssen grundsätzlich folgende Voraussetzungen (siehe dazu im Detail Zusatzinfo Auszahlungsvoraussetzungen!) gegeben sein: Effektive MV-Beitragszahlung für 3 Jahre und Nichtvorliegen abfertigungsschädlicher Beendigungsgründe. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird die Abfertigung nicht ausbezahlt und es kommt zu einer so genannten Auszahlungssperre. Diese gesperrte Abfertigung kann zwar nicht verfallen, eine Auszahlung kann aber vom Abfertigungsberechtigten erst bei Beendigung darauf folgender Arbeitsverhältnissen (welche ebenfalls nicht auszahlungsschädlich ist) verlangt werden. Auszahlung der Abfertigung: Begünstigte Fälle In folgenden Fällen besteht der Auszahlungsanspruch auch ohne die besonderen Auszahlungsvoraussetzungen: Beendigung des Dienstverhältnisses nach Erreichen des gesetzlichen Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension, seit 5 Jahren besteht kein MV-beitragspflichtiges Dienstverhältnis mehr. Tod des Abfertigungsberechtigten. Hier gebührt die Abfertigung direkt den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Arbeitnehmer gesetzlich verpflichtet war (Kopfquoten bei mehreren unterhaltsberechtigten Erben). Sind keine solchen Erben vorhanden, fällt die Abfertigung in die Verlassenschaft. Zusammenrechnung von MV-Beitragszeiten für die 3-jährige Regelfall-Wartezeit Für die Berechnung der in den Regelfällen notwendigen 3 Einzahlungsjahre sind alle MV- Beitragszeiten von beendeten Dienstverhältnissen zusammenzurechnen, unabhängig davon, ob sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern zurückgelegt worden sind. strfgkgesellen@chello.at Seite 8/18!!

9 Beispiel: 1. Dienstverhältnis im Betrieb X vom bis (MV-Beitragszeitraum 5 Monate, wegen Beitragsfreiheit des 1. Monats) 2. Dienstverhältnis im Betrieb Y vom bis (MV-Beitragszeitraum 11 Monate, wegen Beitragsfreiheit des 1. Monats) 3. Dienstverhältnis im Betrieb Z vom bis (Beitragszeitraum 0 Monate) Alle Beitragszeiträume sind zusammenzurechnen, reichen aber für einen Regelfall- Auszahlungsanspruch noch nicht. Beitragszeiten aus zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs weiterhin aufrechten Arbeitsverhältnissen sind nicht einzurechnen. Beispiel: 1. Dienstverhältnis bis (MV-Beitragszeitraum 17 Monate) 2. Dienstverhältnis bis (MV-Beitragszeitraum 8 Monate) 3. Dienstverhältnis bis (MV-Beitragszeitraum 11 Monate) 4. Dienstverhältnis bis Auszahlung per (volle 3 Einzahlungsjahre mit Ende des dritten Dienstverhältnisses) möglich, sofern keine schädliche Beendigungsart. aber Variante: 3. Dienstverhältnis bis (Beitragszeitraum 10 Monate) 4. Dienstverhältnis bis Keine Auszahlung per , obwohl 3 Einzahlungsjahre vorliegen, da diese erst im aufrechten Dienstverhältnis erreicht werden. Eine Auszahlung kann erst mit Ende des 4. Dienstverhältnisses entstehen. Höhe der Abfertigung Die Höhe ergibt sich aus der Abfertigungsanwartschaft (= einbezahlte Beiträge + allfällige Verzugszinsen + allenfalls übertragene Abfertigung aus anderer MV-Kasse + Veranlagungsgewinne, abzüglich Verwaltungskosten) zum Ende jenes Monats, in dem der Berechtigte die Abfertigung schriftlich geltend macht, einschließlich einer allfälligen Garantieleistung. Fälligkeit der Abfertigung Die Abfertigung wird innerhalb von 5 Werktagen nach Ende des zweiten Monats nach Geltendmachung des Anspruches fällig. Die 2-Monatsfrist beginnt frühestens mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Später hervorkommende Nachtragsbeträge werden unverzüglich fällig. strfgkgesellen@chello.at Seite 9/18!!

10 Auszahlungsvoraussetzungen sind AUSZAHLUNGSVORAUSSETZUNGEN Allgemeines Beendigung des Arbeitsverhältnisses, außer bei schädlicher Beendigungsart (dazu unten), und drei MV-Beitragsjahre. Varianten Die notwendigen 3 effektiven MV-Beitragsjahre können in 2 Varianten vorliegen: 3 Einzahlungsjahre nach erstmaliger Aufnahme der Erwerbstätigkeit im System des BMVG, also der Abfertigung Neu. Beispiel: Ende der schulischen Ausbildung: Beginn des Dienstverhältnisses: Ende des Dienstverhältnisses: Keine Auszahlung, weil seit der ersten Beitragszahlung ( für den August 2003) noch keine drei Einzahlungsjahre vergangen sind. 3 Einzahlungsjahre seit der letzten Auszahlung einer Abfertigung neu. Beispiel: Ende des Dienstverhältnisses, bei dem eine Abfertigung neu ausbezahlt wurde: Beginn des nächsten Dienstverhältnisses: Ende dieses Dienstverhältnisses: Neue Auszahlungsmöglichkeit, weil seit der letzten Auszahlung zumindest drei Einzahlungsjahre vergangen sind. Kein Auszahlungsanspruch Kein Auszahlungsanspruch auf Abfertigung besteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch: Kündigung durch den Abfertigungsberechtigten, ausgenommen bei Kündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) oder dem Väterkarenzgesetz (VKG), gerechtfertigte, verschuldete Entlassung oder unberechtigten vorzeitigen Austritt. Mutter- und Vaterschaftsaustritte Mutter- oder Vaterschaftsaustritte sind abfertigungsunschädlich. Die Mutter kann den Austritt nach der Geburt eines lebenden Kindes während der Schutzfrist, in bestimmten Fällen nach der Adoption oder Übernahme in unentgeltliche Pflege, bei Inanspruchnahme einer Karenz bis spätestens 3 Monate vor Ende der Karenz erklären. Der Vater kann den Austritt nur bei Inanspruchnahme einer Karenz bis spätestens 3 Monate vor Ende der Karenz erklären. strfgkgesellen@chello.at Seite 10/18!!

11 VERTRAGLICHER ÜBERTRITT IN DIE ABFERTIGUNG NEU? Voraussetzungen Unter nachstehenden Voraussetzungen erlaubt und ermöglicht das BMVG den Übertritt vom System der Abfertigung alt in das System der Abfertigung neu: Bestehendes Dienstverhältnis, das dem System der Abfertigung alt unterliegt, ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, frühester Übertrittsstichtag , spätester Übertrittsstichtag beim Vollübertritt , beim Teilübertritt keiner. Schriftliche Vereinbarung Für den wirksamen Übertritt des Mitarbeiters in das System Abfertigung neu kommt nur eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Frage. Einem mündlichen oder bloß schlüssigen Übertritt in das neue System kommt keine Wirksamkeit zu. Bloßes MV-Beitragszahlen genügt keinesfalls; der Arbeitnehmer könnte sich immer noch auf die Abfertigung alt bei Beendigung des Dienstverhältnisses berufen und die geleisteten MV-Beiträge wären mangels wirksamer Zahlungsverpflichtung steuer- und sozialversicherungspflichtige Vorteile aus dem Dienstverhältnis! Auch in Betriebsvereinbarungen kann der Umstieg rechtswirksam nicht vereinbart bzw. verfügt werden! Durch (freiwillige) Betriebsvereinbarung können aber allenfalls Rahmenbedingungen für den Vollübertritt festgelegt werden. Keine Fehler machen! Der Betrieb hat vom Übertritt nur dann etwas, wenn er sicher wirksam ist. Daher dürfen weder (Formal-)Fehler gemacht, noch darf der Arbeitnehmer unter rechtswidrigen Druck gesetzt werden, insbesondere sind jegliche Hinweise auf sonst nachteilige Maßnahmen für den Arbeitnehmer (insbesondere Kündigung, Versetzung) strikt zu unterlassen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der übergetretene Mitarbeiter auch für den Zeitraum nach dem Übertritt noch die Ansprüche aus dem System Abfertigung alt geltend machen kann. Falls man bereits vor dem eine Übertrittsvereinbarung für Stichtage nach dem abschließen möchte (z.b. bei vorherigen Neuaufnahmen), sollte man, da der diesbezügliche Gesetzestext unglücklich formuliert ist, sicherheitshalber die Vereinbarung nach dem zur Bekräftigung des beidseitigen Übertrittswillen nochmals unterfertigen, um allfällige Unsicherheiten und spätere Streitigkeiten aus der Gesetzesauslegung auszuschließen. Welche Übertrittsvarianten gibt es? Beim Übertritt in das neue System kann zwischen zwei gesetzlich vorgesehenen Varianten gewählt werden: Variante 1: Vollübertritt, unter Übertragung der Altabfertigungsanwartschaft auf die MV-Kasse. Variante 2: Teilübertritt, unter Einfrieren der Altabfertigungsanwartschaft. Bezogen auf den einzelnen Mitarbeiter ist eine der beiden Varianten zu nehmen, andere Varianten gibt es nicht (doch kann einem Teilübertritt zeitlich später wohl noch der Vollübertritt erfolgen, wenn dies beide wollen). Seite 11/18!!

12 Innerhalb des Betriebes kann selbstverständlich zwischen Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmergruppen teils die eine, teils die andere Variante gewählt werden. Zu den beiden Übertrittvarianten und ihren wichtigsten Einzelheiten siehe die Zusatzinfos Teilübertritt und Vollübertritt! VERTRAGLICHER ÜBERTRITT IN DIE ABFERTIGUNG NEU VARIANTE1: VOLLÜBERTRITT ("ÜBERTRAGUNG") Wirkungen Bei dieser Variante, welche bis spätestens erfolgen muss, wirkt der Übertritt ins neue System auch für die Vergangenheit, indem die Altabfertigungsanwartschaft mit einem zu vereinbarenden Geldbetrag auf die MV-Kasse übertragen wird und zusammen mit den ab dem Übertragungsstichtag zu zahlenden laufenden MV-Beiträge Anwartschaften auf die Abfertigung neu bewirken, die dem BMVG unterliegen und daher dem Arbeitnehmer bei keiner Beendigungsart mehr verloren gehen können! Eine Abfertigung alt gibt es nach dem Übertrittsstichtag nicht mehr. Daher hat der Arbeitgeber diesbezüglich auch keinen Rückstellungsbedarf mehr. Der zwischen Arbeitgeber und einzelnem Arbeitnehmer zu vereinbarende einmalige Übertragungsbetrag für die Altabfertigungsanwartschaften muss nicht die Höhe der fiktiven gesetzlichen (und allenfalls kollektivvertraglichen) Abfertigung zum Übertrittsstichtag haben. Er ist frei vereinbar und kann auch darunter liegen ( Fluktuationsabschlag ). Damit die Übertrittsvereinbarung hält, also nicht wegen betraglicher Unverhältnismäßigkeit als sittenwidrig bekämpft werden kann (in welchem Fall sich dann der Arbeitnehmer beim Ausscheiden noch auf die Abfertigung alt berufen könnte), sollte man im Regelfall nicht unter die Hälfte der fiktiven Altabfertigungsanwartschaft gehen! Keinesfalls sollte der Übertragungsbetrag über der fiktiven Abfertigung liegen, weil diese Mehrbeträge als Vorteile aus dem Arbeitsverhältnis gelten und volle Steuer- und SV- Beitragspflichten inklusive DB auslösen! Dies gilt auch bei Dienstzeiten unter drei Jahren! Will man für Zeiten seit dem letzten Abfertigungssprung etwas mehr als die fiktive Abfertigung bzw. für Zeiten vor den drei Jahren überhaupt etwas bezahlen, gibt es nur den sinnvollen Ausweg, den Übertrittsstichtag erst nach dem nächsten Anwartschaftssprung bzw. nach den notwendigen 3 Jahren zu vereinbaren und den Übertragungsbetrag dann unter der (neuen) fiktiven Abfertigung festzulegen. strfgkgesellen@chello.at Seite 12/18!!

13 Überweisung des Übertragungsbetrages Die Überweisung des Übertragungsbetrages an die MV-Kasse kann vereinbarungsgemäß auch in Raten erfolgen, jedoch ab dem Zeitpunkt der Übertragung längstens binnen fünf Jahren, wobei die Überweisung jährlich mindestens mit je einem Fünftel zuzüglich der Rechnungszinsen von 6% des jährlichen Übertragungsbetrages zu erfolgen hat (vorzeitige Überweisungen sind zulässig) und im Falle vorheriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitgeber den aushaftenden Teil des Übertragungsbetrages vorzeitig an die MV-Kasse zu überweisen hat, ausgenommen in jenen Beendigungsfällen, bei denen er keinen Auszahlungsanspruch hat (in diesen Fällen sind die Raten normal weiterzuzahlen; der Verfall des offenen Betrages kann nicht wirksam vereinbart werden!). Von Druckausübung durch Hinweise auf sonstige Kündigung, Versetzung oder Ähnliches ist dringend abzuraten. Sie bergen die hohe Gefahr der Sittenwidrigkeit und damit Unwirksamkeit der Übertrittsvereinbarung oder des Übertrittsbetrages, und sind daher für den Arbeitgeber ein Bumerang! VERTRAGLICHER ÜBERTRITT IN DIE ABFERTIGUNG NEU VARIANTE 2: TEILÜBERTRITT ("EINFRIEREN") Wirkungen Bei dieser Variante wirkt der Übertritt ins neue System nur für die Zukunft, also für die Zeit ab dem vereinbarten Übertrittsstichtag, mit folgenden zwingenden Wirkungen: Ab dem vereinbarten Übertrittsstichtag ist auf das bestehende Dienstverhältnis Abfertigung neu anzuwenden. Daher sind ab dem Übertrittsstichtag die MV-Beiträge zu entrichten. Die daraus dem Arbeitnehmer erwachsende Anwartschaft auf die Abfertigung neu kann dem Arbeitnehmer nicht mehr verloren gehen. Die Vergangenheit, also die bisherige Dienstzeit, bleibt abfertigungsrechtlich im alten System. Es sind weiterhin die bisherigen Abfertigungsbestimmungen anzuwenden. Das Schicksal der Abfertigung alt bleibt damit offen. Schicksal der Abfertigung alt Ob eine Abfertigung alt gebührt oder nicht, bleibt bis zum Ende des Dienstverhältnisses offen, abhängig von der konkreten Beendigungsart (abfertigungsunschädlich oder abfertigungsschädlich). Die bisherige Abfertigungsanwartschaft kann also auch noch verloren gehen, anders als jene, die durch die künftig zu entrichtenden MV-Beiträge im System der Abfertigung neu entsteht. Wenn das Arbeitsverhältnis abfertigungsunschädlich endet, gebührt die Abfertigung alt in Höhe jener Anzahl der Monatsentgelte, die zum Übertrittsstichtag als Anwartschaft bestand. Insofern wird die fiktive Abfertigung zum Übertrittsstichtag eingefroren. Die Zahl der Monatsentgelte wächst nicht mehr an! Für die Berechnung dieser Abfertigung alt ist jedoch nicht das Entgelt zum Übertrittszeitpunkt zu nehmen. Berechnungsgrundlage ist vielmehr das für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührende Entgelt. Insofern ist die Abfertigungsanwartschaft nicht eingefroren, sondern begrenzt dynamisch, also von der künftigen Entgeltentwicklung wie sonst abhängig. Seite 13/18!!

14 Erfolgt der Übertritt vor Erreichen einer Anwartschaft auf die Abfertigung alt, also spätestens vor Erreichen einer Dienstzeit von drei Jahren, ist die Zahl der Monatsentgelte mangels Anwartschaft 0, sodass daraus später keine Abfertigung alt gebühren kann. Der Übertritt ist auch nach 25 Dienstjahren noch möglich, aber regelmäßig nur für den Arbeitnehmer sinnvoll, nicht auch für den Arbeitgeber, weil diesenfalls neben der vollen Abfertigung alt noch die Abfertigung neu aus den nunmehrigen MV-Beiträgen kommt, kann aber in besonderen Fällen anstelle von freiwilligen Gehaltserhöhungen als Zusatzvorteil ohne steuerund sozialrechtliche Zusatzkosten (für Arbeitgeber und Arbeitnehmer) sinnvoll sein. Beispiel Nr. 1: Beginn des Dienstverhältnisses: 1. Juni 1995 Übertritt ins System Abfertigung neu: 1. August 2003 Entgelt im Zeitpunkt des Übertrittes: 1.816,-- Ende des Dienstverhältnisses: 30. September 2007 Entgelt bei Ende des Dienstverhältnisses: 1.965,-- (durchschnittlich jährlich + 2%) System alt: 1. Juni 1995 bis 31. Juli 2003 (Dauer: 8 Jahre 2 Monate ) Altabfertigungsanwartschaft: 3 Monatsentgelte Variante 1: Kündigung durch den Arbeitnehmer (keine Pensionierungskündigung) Keine Abfertigung alt wegen abfertigungsschädlicher Beendigungsart. Abfertigung neu bei MV-Kasse bleibt erhalten (aber ohne aktuellen Auszahlungsanspruch). BEMESSUNG DES ÜBERTRAGUNGSBETRAGES BEI VOLLÜBERTRITT Beim Vollübertritt wirkt der Übertritt ins neue System auch für die Vergangenheit, indem die Altabfertigungsanwartschaft mit einem zu vereinbarenden Geldbetrag auf die MV-Kasse übertragen wird. Dieser zwischen Arbeitgeber und einzelnem Arbeitnehmer zu vereinbarende einmalige Übertragungsbetrag muss nicht die Höhe der fiktiven gesetzlichen (und allenfalls kollektivvertraglichen) Abfertigung zum Übertrittsstichtag haben. Er ist frei vereinbar und kann auch darunter liegen ( Fluktuationsabschlag ), sofern der Arbeitnehmer mit dem Übertritt dennoch einverstanden ist. Untergrenze? Unverhältnismäßige Schlechterstellungen können jedoch zur Sittenwidrigkeit und damit zur Unwirksamkeit der Übertrittsvereinbarung führen. Schlussendlich wird die Frage, bis zu welchem Übertragungsbetrag eine sittenwidrige Schlechterstellung des Arbeitnehmers vorliegt, unter Bedachtnahme auf alle relevanten Umstände im Einzelfall von der Rechtssprechung entschieden werden. strfgkgesellen@chello.at Seite 14/18!!

15 Um Streitigkeiten zu vermeiden oder erfolgreich bestehen zu können, sollte man jedenfalls nicht unter die Hälfte der fiktiven Altabfertigungsanwartschaft gehen! Beispiel: Lohn des Arbeitnehmers: Beginn des Arbeitsverhältnisses: Übertrittsstichtag: Fiktive Abfertigung alt: (2 Monatslöhne inkl. aliquote SZ) Übertragungsbetrag: Sicherheitsuntergrenze Selbst wenn der Arbeitnehmer mit einem niedrigeren Übertragungsbetrag einverstanden wäre, besteht ein sehr hohes Risiko der Unwirksamkeit nicht nur der Betragsvereinbarung, sondern der Übertrittsvereinbarung als solcher! Der Arbeitnehmer käme nicht ins System der Abfertigung neu und könnte sich bei Beendigung auf die Abfertigung alt berufen! Obergrenze? Keinesfalls sollte der Übertragungsbetrag die fiktive Abfertigung überschreiten, weil diese Mehrbeträge als Vorteile aus dem Arbeitsverhältnis volle Steuer- und SV-Beitragspflichten inklusive DB auslösen! Dies gilt auch für Beträge bei Dienstzeiten unter drei Jahren! Beispiel 1: länger als 3-jähriges Arbeitsverhältnis Beginn des Arbeitsverhältnisses: Übertrittsstichtag: Lohn des Arbeitnehmers: Fiktive Abfertigung alt: (2 Monatslöhne inkl. aliquote SZ) Vereinbarter Übertragungsbetrag davon: Steuer- und SV-beitragsfrei Steuer- und SV-beitragspflichtig Beispiel 2: kürzer als 3-jähriges Arbeitsverhältnis Beginn des Arbeitsverhältnisses: Übertrittsstichtag: Lohn des Arbeitnehmers: Fiktive Abfertigung alt: 0 Vereinbarter Übertragungsbetrag davon: Steuer- und SV-beitragsfrei 0 Steuer- und SV-beitragspflichtig Will man für Zeiten seit dem letzten Abfertigungssprung etwas mehr als die fiktive Abfertigung bzw. für Zeiten vor den drei Jahren überhaupt etwas bezahlen, gibt es nur den sinnvollen Ausweg, den Übertrittsstichtag erst nach dem nächsten Anwartschaftssprung bzw. nach den notwendigen 3 Jahren zu vereinbaren und den Übertragungsbetrag dann unter der (neuen) fiktiven Abfertigung festzulegen. strfgkgesellen@chello.at Seite 15/18!!

16 Zu Beispiel 1: Übertrittsstichtag: Fiktive Abfertigung alt: (3 Monatslöhne inkl. aliquote SZ) Übertragungsbetrag Steuer- und SV-beitragsfrei maximal Zu Beispiel 2: Übertrittsstichtag: Fiktive Abfertigung alt: (2 Monatslöhne inkl. aliquote SZ) Übertragungsbetrag Steuer- und SV-beitragsfrei maximal GEWERBEBETRIEBE ÜBERTRITT Unter nachstehenden Voraussetzungen erlaubt und ermöglicht das BMVG den Übertritt vom System der Abfertigung alt in das System der Abfertigung neu: bestehendes Dienstverhältnis, das dem System der Abfertigung alt unterliegt, schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, frühester Übertrittsstichtag , spätester Übertrittsstichtag beim Vollübertritt , beim Teilübertritt keiner. Für den wirksamen Übertritt des Mitarbeiters in das System Abfertigung neu ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber erforderlich, die den gesetzlich vorgesehenen Inhalt aufweisen muss. Im Rahmen der Kollektivverträge Rücktrittsmöglichkeiten für Angestellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung, in Information und Consulting (Rahmenkollektivvertrag), für Angestellte des Metallgewerbes, für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe, für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (Arbeiter) wurden zu Gunsten der Arbeitnehmer Rücktrittsmöglichkeiten des Arbeitnehmers von der bereits schriftlich abgeschlossenen Übertrittsvereinbarung geschaffen. Inhalt der Rücktrittsrechte Obige Kollektivverträge sehen vor, dass der Arbeitnehmer berechtigt ist, binnen einem Monat ab Unterzeichnung der Übertrittsvereinbarung ohne Angabe von Gründen von dieser zurückzutreten. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn zwischen der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat eine schriftliche Betriebsvereinbarung über allgemeine Rahmenbedingungen für den Übertritt in das neue Abfertigungsrecht abgeschlossen wurde. Der Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung regelt, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer binnen einem Monat ab Unterzeichnung der Übertrittsvereinbarung ohne Angabe von Gründen von dieser zurücktreten können. Eine Ausnahme vom Rücktrittsrecht durch eine Betriebsvereinbarung ist nicht vorgesehen. Auf die Rücktrittsrechte muss in der jeweiligen Übertrittsvereinbarung nicht eingegangen werden. Es können daher die bisherigen Muster für Übertrittsvereinbarungen ohne Änderungen und Ergänzungen weiterhin verwendet werden. Seite 16/18!!

17 ABFERTIGUNG ALT Höhe der Abfertigung alt Hat das Arbeitsverhältnis ununterbrochen 3 Jahre gedauert, so gebührt dem Arbeitnehmer bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfertigung. Das Ausmaß der Abfertigung ist nach der Dienstdauer gestaffelt und beträgt nach 3 Dienstjahren nach 5 Dienstjahren nach 10 Dienstjahren nach 15 Dienstjahren nach 20 Dienstjahren nach 25 Dienstjahren 2 Monatsentgelte 3 Monatsentgelte 4 Monatsentgelte 6 Monatsentgelte 9 Monatsentgelte 12 Monatsentgelte Teilzeitbeschäftigte (und daher auch geringfügig beschäftigte) Arbeitnehmer erwerben unter den gleichen Voraussetzungen wie vollbeschäftigte Arbeitnehmer einen Abfertigungsanspruch. Geringfügige Beschäftigungszeiten während einer Elternkarenz bleiben aber außer Betracht. Elternkarenz ist bei der Berechnung der Dauer des Dienstverhältnisses nicht zu berücksichtigen. Die Dauer des Beschäftigungsverbotes (zumindest 8 Wochen vor und nach der Entbindung) zählt jedoch als Dienstzeit. Präsenz- und Zivildienstzeiten sowie beim selben Arbeitgeber unmittelbar vor einem Angestelltenarbeitsverhältnis zurückgelegte Beschäftigungszeiten als Arbeiter sind grundsätzlich als vollwertige Dienstzeit anzurechnen. Lehrzeiten zählen nur dann für die Dienstdauer mit, wenn das Arbeitsverhältnis einschließlich der Lehrzeit mindestens 7 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Beispiele: a) 3 Jahre Lehrzeit, anschließend 2 Jahre Arbeitsverhältnis = kein Abfertigungsanspruch b) 3 Jahre Lehrzeit, anschließend 3,5 Jahre Arbeitsverhältnis = Abfertigungsanspruch von 2 Monatsentgelten aus dem Arbeitsverhältnis, Lehrverhältnis zählt nicht mit. c) 3 Jahre Lehrzeit, anschließend 4 Jahre Arbeitsverhältnis = Abfertigungsanspruch von 3 Monatsentgelten aus Arbeitsverhältnis und Lehrverhältnis Liegt zwischen zwei getrennten Arbeitsverhältnissen beim selben Arbeitgeber lediglich eine kurze Unterbrechung (z.b. 14 Tage), sind trotzdem sämtliche Beschäftigungszeiten beider Arbeitsverhältnisse für die Abfertigung zusammenzurechnen! das gleiche gilt bei besonderen kollektivvertraglichen Zusammenrechnungsregeln. strfgkgesellen@chello.at Seite 17/18!!

18 Berechnungsgrundlage Berechnungsgrundlage für die Abfertigung ist das für den letzten Monat gebührende Bruttoentgelt. Unter Bruttoentgelt sind der Grundlohn/das Grundgehalt sowie die anteiligen Sonderzahlungen und alle weiteren regelmäßigen Entgeltbestandteile wie z.b. Provisionen, Überstunden, Zulagen, Sachbezüge für Privatnutzung des Firmenwagens etc. zu verstehen. Schwankende Bezüge (wie z.b. Überstunden) sind mit dem Durchschnitt der letzten 12 Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses einzubeziehen. Echte (sozialversicherungs- und lohnsteuerfreie) Aufwandersätze, wie z.b. Diäten, Nächtigungskosten, Kilometergelder, etc., sind nicht Bestandteil der Berechnungsgrundlage! Zahlungsmodalitäten Abfertigungsbeträge bis zu 3 Monatsentgelten werden mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sofort fällig. Beträgt die Abfertigung mehr als 3 Monatsentgelte, können diese weiteren Entgelte ab dem vierten Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in gleichen Monatsraten bezahlt werden, wenn nicht kollektivvertraglich etwas anderes geregelt ist (z.b. Fälligkeit der Gesamtsumme mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses). Beispiel (bei 5 Monatsentgelten Abfertigung) Ende des Arbeitsverhältnisses: Fälligkeit von drei Monatsentgelten: Fälligkeit des 4. Monatsentgeltes: Fälligkeit des 5. Monatsentgeltes: Bei Arbeitnehmerkündigung wegen Pensionsantritt bzw. Erreichen einer bestimmten Altersgrenze (Männer 65/Frauen 60) kann die Abfertigung in halben Monatsraten (= pro Rate ein halbes Monatsentgelt) bezahlt werden. Eine Sofortzahlung von 3 Monatsentgelten ist nicht erforderlich. Übertritt in die Abfertigung neu In einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann der Übertritt in die Abfertigung neu geregelt werden. Ab dem vereinbarten Stichtag hat der Arbeitgeber monatlich 1,53 % des Entgeltes über die Gebietskrankenkasse an die Mitarbeitervorsorgekasse zu überweisen. Der bis zum Stichtag erworbene Altabfertigungsanspruch kann entweder in die Mitarbeitervorsorgekasse übertragen werden (=Vollübertritt) oder bleibt gegenüber dem Arbeitgeber bis zum Ausscheiden des Mitarbeiters bestehen (Einfrieren im Unternehmen = Teilübertritt). strfgkgesellen@chello.at Seite 18/18!!

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