Einführung ins das Steuerrecht Wintersemester 2011/2012
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- Oskar Heinrich
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1 Einführung ins das Steuerrecht Wintersemester 2011/2012 Juristische Fakultät Lehrstuhl für Steuerrecht und Wirtschaftsrecht
2 Wiederholung Rechtsanwendung im Steuerrecht Steuerschuldverhältnis Steuerverfahrensrecht: Ermittlungsverfahren
3 Steuerverfahrensrecht 89 Abs. 1 AO statuiert eine allgemeine Beratungspflicht für die Finanzverwaltung Setzt konkretes Steuerverfahren voraus Keine allgemeine Rechtsberatung 89 Abs. 2-5 AO regelt besondere Form der Beratung/Auskunft durch die Finanzverwaltung Seit 2006 gesetzliche Regelung in 89 Abs. 2-5 AO; zuvor gewohnheitsrechtlich anerkannt Einzelregelungen in der Steuerauskunfts-VO Dient der Schaffung von Rechtssicherheit für den Steuerpflichtigen
4 Steuerverfahrensrecht Voraussetzungen einer verbindlichen Auskunft (1)Antragsberechtigung Steuerpflichtiger (2)Antragsgegenstand bestimmter Sachverhalt, der noch nicht verwirklicht ist (Ausnahme bei Dauersachverhalten) (3)Antragsbefugnis besonderes Interesse aufgrund erheblicher steuerlicher Auswirkungen
5 Steuerverfahrensrecht Verfahren der verbindlichen Auskunft - Zuständig ist die Finanzbehörde, die örtlich und sachlich für die finale steuerliche Beurteilung des Besteuerungssachverhaltes zuständig ist - Grundsätzlich steht die Erteilung einer verbindlichen Auskunft im Ermessen der Finanzbehörde - 5 AO - Soweit Auskunft ergeht, hat diese Bindungswirkung - Gegen die Auskunft bzw. deren Versagung ist der Einspruch statthaft - Gebührenpflichtigkeit der Auskunft - Verfassungsmäßigkeit str.; vgl. aber FG BW, EFG 2008,
6 Ermittlungsverfahren Legalitätsprinzip und Amtsermittlungsgrundsatz verpflichten Finanzamt bei Vorliegen (abstrakter) Anhaltspunkte, steuerlich relevanten Sachverhalt zu ermitteln Behörde bestimmt Art und Umfang, 88 Abs. 1 S. 2 AO Unzulässig sind Ermittlungen ins Blaue hinein Die Behörde muss auch zugunsten des Steuerpflichtigen ermitteln, 88 Abs. 2 AO Sofern allerdings ein bestimmter Sachverhalt nicht ermittelbar ist, gilt: - die Finanzebehörden müssen steuerbegründende Tatsachen beweisen - der Steuerpflichtige muss für ihn günstige Tatasachen beweisen Vermutungsregeln, 158 ff. AO
7 Ermittlungsverfahren 162 AO Schätzung Voraussetzung: Sachverhalt bzw. Besteuerungsgrundlagen können nicht ermittelt werden Keine Frage der Beweislast, sondern verfahrensrechtliche Möglichkeit, unter Verzicht auf sichere Feststellungen den wahrscheinlich verwirklichten Sachverhalt der Besteuerung zugrundezulegen hat zu schätzen Pflicht Wichtig: 162 Abs. 2 AO Verletzung von Mitwirkungspflichten durch Steuerpflichtigen - Z.B.: Weigerung eine Steuererklärung abzugeben
8 Ermittlungsverfahren Pflichten des Steuerpflichtigen Steuerpflichtiger unterliegt Anzeige-/Meldepflichten 138 AO Abs. 1: Anzeige gewerblicher Tätigkeit - Weiterleitung an Finanzamt durch Gemeinde, 22 AO Abs. 1 S. 3: direkte Anzeige durch Freiberufler Abs. 2: Auslandssachverhalte Abs. 2 Nr. 1 AO - OWiG Steuerpflichtige, die lediglich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit haben, unterliegen keiner Anzeigepflicht Vgl. 39, 39b EStG
9 Ermittlungsverfahren Pflichten des Steuerpflichtigen Bestimmte Steuerpflichtige unterliegen Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten 140, 141 AO (Konkretisierung in 142 ff. AO) Einzelsteuergesetze knüpfen tatbestandlich an dokumentierte Bilanzierung und Buchführung an 4 Abs. 1, 5 EStG: Betriebsvermögensvergleich 8 Abs. 2 EStG: Körperschaftsteuer 7 GewStG: Gewerbeertrag Funktion der Buchführung Materiell: Zahlungsbemessungsfunktion ausgehend von Einzelsteuergesetz Formell: Beweisfunktion (Vermutung sachlicher Richtigkeit)
10 Ermittlungsverfahren Pflichten des Steuerpflichtigen 140, 141 AO verknüpfen Buchführung/Bilanzierung verfahrensrechtlich mit dem Besteuerungsverfahren 140 AO: Derivative Buchführungspflicht Insbesondere: 238 HGB Beachte seit BilMoG: 241a HGB Auch andere Buchführungspflichten 141 AO: Originäre steuerrechtliche Buchführungspflicht Subsidiär zu 140 AO Setzt Entscheidung durch FA voraus, 141 Abs. 2 AO
11 Ermittlungsverfahren Pflichten des Steuerpflichtigen Verletzung von Buchführungspflichten berechtigt zur Schätzung, 162 AO Buchführungspflichten können mit Zwangsgeld durchgesetzt werden, 328 f. AO Verletzung der Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses kann als OWi geahndet werden, 379 Abs. 1 AO Strafrechtliche Sanktionierung, 283b, 274 StGB
12 Ermittlungsverfahren Pflichten des Steuerpflichtigen Wesentlich: 150 AO Abgabe einer Steuererklärung Nutzung amtlicher Vordrucke Pflicht ergibt sich aus Einzelsteuergesetzen ( 149 Abs. 1 AO) Beachte: 150 Abs. 1 S. 2 AO, 179, 180, 184 AO Sowohl Wissens- als auch Willenserklärung Abgabe kann erzwungen werden Faktisch - Schätzung, 162 AO - Verspätungszuschlag, 152 Abs. 2 und 3 AO Rechtlich - Zwangsgeld, 328, 329 AO
13 Prof. Dr. Thomas Fetzer, LL.M. Ermittlungsverfahren Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens wird die Steuer grundsätzlich durch einen Steuerbescheid festgesetzt, 155 Abs. 1 AO Regelmäßig endgültige Festsetzung Verwaltungsakt i.s.d. 118 AO Bekanntgabe nach 122 AO erforderlich Bestandskraft nach Ablauf der Einspruchsfrist i.s.d. 355 AO
14 Prof. Dr. Thomas Fetzer, LL.M. Vorbehalt der Nachprüfung, 164 Abs. 1 AO Das Besteuerungsverfahren Bescheid kann jederzeit bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist ( 164 Abs. 4 AO) aufgehoben oder geändert werden, ohne dass Voraussetzungen von Durchbrechungstatbestände vorliegen müssen insbesondere, wenn der Steuerpflichtige der Außenprüfung unterliegt oder wenn in Außenprüfung vorgesehen ist ( Verhinderung Doppelarbeit) vorläufige Festsetzung, 165 AO solange ungewiss ist, ob und inwieweit Voraussetzungen für Entstehung einer Steuerschuld eingetreten sind auf Tatsachen beruhende vorübergehende Ungewissheit (tatsächliche Ungewissheit), 165 Abs. 1 S. 1 AO oder Ungewissheiten bezüglich der rechtlichen Lage (rechtliche Ungewissheit), 165 Abs. 1 S. 2 AO
15 Besondere Verfahren der Sachaufklärung besondere Verfahren Außenprüfung AO Steuerfahndung 208 AO Steueraufsicht AO
16 Außenprüfung besondere Form der Sachaufklärung bei Betrieben ( Betriebsprüfung ) Außenprüfung: besondere Form der Sachverhaltsermittlung außerhalb des FA Zweck: Erfüllung der Aufgaben des 85 AO Ermittlung der rechtlich und tatsächlich relevanten Verhältnisse der Besteuerung, 194, 199 AO
17 Außenprüfung Zulässigkeitsvoraussetzungen 1. Zuständigkeit der prüfenden Finanzbehörde 2. Relevanz für Besteuerung z.b. nicht, wenn Festsetzungsverjährung eingetreten ist 3. Geprüfte Gruppe 193 Abs. 1 AO: bei Gewerbetreibenden, Land -und Forstwirten, Freiberuflern sowie 147a AO keine weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen 193 Abs. 2 AO: bei anderen Steuerpflichtigen müssen die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen wichtig: Außenprüfung ergeht gegenüber Person, Rspr. sieht keine Begrenzung auf berufliche Sphäre
18 Außenprüfung bei Vorliegen der Voraussetzungen des 193 AO steht Durchführung einer Außenprüfung im Ermessen der zuständigen Behörde Entschließungsermessen und Auswahlermessen kein Anspruch auf Außenprüfung Selbstbindung der Verwaltung durch Betriebsprüfungsordnung (BpO) - Größenklassen von Betrieben (Groß-, Mittel-, Kleinund Kleinstbetriebe) - deutliche Unterschiede in Prüfungshäufigkeit
19 Prüfungsanordnung 196 AO Prüfungsbeginn 198 AO Prüfung 199 AO
20 Außenprüfung Steuerpflichtige muss bei Außenprüfung mitwirken, 200 AO Auskunftserteilung Vorlage von Unterlagen Betreten von Betriebs- und Geschäftsräumen während der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeit gestatten Zurverfügungstellung geeigneter Räume Besonderheiten gelten bei der so genannten digitalen Außenprüfung
21 Außenprüfung nach 199 Abs. 2 AO ist der Steuerpflichtige laufend über festgestellte Sachverhalte und mögliche steuerliche Auswirkungen zu informieren 201 AO Schlussbesprechung Grund: Gewährung von rechtlichem Gehör Gegenstand: Erörterung der Ergebnisse der Außenprüfung sowie steuerlich strittiger Sachverhalte Ausnahme keine Änderung der Besteuerungsgrundlage Steuerpflichtiger verzichtet
22 Außenprüfung 202 AO Schriftlicher Prüfungsbericht Dokumentationsfunktion kein VA (BFH, BStBl. 1986, 21), daher keine Bindungswirkung aber: 204 ff. AO verbindliche Zusage auf Antrag des Steuerpflichtigen kann Behörde verbindlich zusagen, wie ein für die Vergangenheit geprüfter Sachverhalt in Zukunft steuerrechtlich beurteilt werden wird deckt sich der später verwirkliche Sachverhalt mit dem der Zusage zugrundegelegten Sachverhalt, ist die Finanzbehörde an Zusage gebunden, 206 AO - Ausnahme: - keine Bindungswirkung zuungunsten des Betroffenen AO
23 Außenprüfung grundsätzlich werden Erkenntnisse der Außenprüfung als Grundlage bei Besteuerung des geprüften Steuerpflichtigen genommen im Hinblick auf Verwendung rechtswidrige erlangter Kenntnisse gilt: - BFH verneint generelles Verwertungsverbot (vgl. zuletzt BFH, BStBl. II 2007, 227) - unterscheide zw. materiell-rechtlichen und formellem Verwertungsverbot - ersteres ist gegeben, wenn Ermittlung der Tatsachen einen verfassungsrechtlich geschützten Bereich des Steuerpflichtigen verletzt Tatsachen unverwertbar; Heilung unmöglich - formelle Verstöße begründen grundsätzlich kein Verwertungsverbot - insoweit verlangt Rechtsprechung, dass Steuerpflichtige die jeweilige Maßnahme erfolgreich mit Rechtsmitteln anficht und dadurch Verwertung verhindert Außenprüfung kann Anlass für Kontrollmitteilungen sein, die Dritte betreffen, 194 Abs. 3 AO
24 Steuerfahndung Steuerfahndung hat Doppelfunktion Erforschung von Steuerstraftaten ( AO) und Steuerordnungswidrigkeiten ( AO) Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen und unbekannten Steuerfällen Steuerfahndung hat Befugnisse, die auch Polizeibehörden nach der StPO haben, 404 AO, sowie die Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden Beamte der Steuerfahndung sind insofern Ermittlungspersonen der StA bestimmte Einschränkungen gelten nicht, z.b. 93 Abs. 1 S. 3 AO
25 Steueraufsicht dient der gegenwartsbezogenen laufenden Überprüfung von Betrieben, die verbrauchsteuerliche Tatbestände erfüllen wichtig: Nachschau, 210 AO 27b UStG: Umsatzsteuernachschau Finanzbehörden können ohne vorherige Ankündigung außerhalb einer Außenprüfung Grundstücke und Räume von Unternehmern i.s.d. 2 Abs. 1 UStG während der Geschäftszeiten betreten, um steuerlich erhebliche Sachverhalte festzustellen
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